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4_I_511

BGE 4 I 511

Bundesgericht (BGE) · 1878-01-01 · Deutsch CH
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84. Urtheil vom 6. Dezember 1878 in Sachen Renggli. A. In einem von dem Rekurrenten gegen eine Magdalena Banz angestrengten Strafprozesse, wegen Diebstahls einer Pferde¬ decke, bezeugte der Bruderssohn des Rekurrenten, Johann Renggli, eidlich, daß nicht die Banz, sondern der Sohn des Klägers die betreffende Decke zur Bedeckung einer Kiste gebraucht habe. Re¬ kurrent fand sich deßhalb, da einige Zeugen das Gegentheil er¬ klärten, veranlaßt, gegen seinen Neffen, mit dessen Vater er laut eigener Aussage in einen Prozeß verwickelt ist, Strafklage wegen Meineides zu erheben, welche Klage anhand genommen, jedoch später durch Verfügung des Kantonalverhöramtes vom 14. März 1878 fallen gelassen wurde, im Wesentlichen gestützt darauf, daß die Merkmale des eingeklagten Verbrechens nicht vorhanden seien, sondern lediglich widersprechende Zeugenaussagen vorliegen und die Klage als eine pure Trölerei des Privatklägers Jos. Renggli sich darstelle. Dem letztern wurden deshalb die Kosten und eine Entschädigung an den Angeklagten auferlegt. Die Kriminal- und Anklagekammer des Kantons Luzern bestätigte auf erhobene Be¬ schwerde den Entscheid des Verhöramtes, worauf Jos. Renggli noch an das Obergericht rekurrirte, von demselben aber durch Beschluß vom 9. Mai d. J. eine Ordnungsbuße mit dem Be¬ scheide erhielt, daß Beschlüsse der verhöramtlichen Kriminalkom¬ mission über Reponirung einer Strafuntersuchung gemäß § 40 der St. R. V. nur an die Kriminalkammer rekurrirt werden können, welche dann endgültig entscheide, und daß die Wei¬ terziehung der Erkenntniß der Kriminalkammer, sowie das ganze Vorgehen des Rekurrenten im vorliegenden Falle als Trölerei sich qualisizire. B. In diesen Beschlüssen erblickte Jos. Renggli eine Rechts¬ verweigerung. Er gelangte deßhalb an das Bundesgericht mit dem Begehren, daß die Untersuchungsbehörden des Kantons Lu¬ zern angehalten werden, auf die gegen Johann Renggli erho¬ bene Strafklage eine eingehende Untersuchung zu veranstalten, und führte zur Begründung an: Aus den Aussagen anderer Personen und den begleitenden Umständen gehe ganz sicher her¬

vor, daß Joh. Renggli wissentlich falsches Zeugniß abgelegt habe, und es sei das Verbrechen des Falscheides wichtig genug, um von Amtes wegen verfolgt zu werden. C. Die Kriminal- und Anklagekammer des Kantons Luzern machte in ihrer Vernehmlassung, in welcher sie auf Abweisung der Beschwerde antrug, darauf aufmerksam, daß nach dem lu¬ zernischen Verantwortlichkeitsgesetze Beschwerden gegen das Ober¬ gericht wegen Rechtsverweigerung beim Großen Rathe angebracht werden müssen und daher die Beschwerde verfrüht sei. In ma¬ terieller Hinsicht wurde bemerkt, daß eine weitere strafrechtliche Verfolgung des Joh. Renggli offenbar so wenig zu einem Re¬ sultate geführt hätte, als dies bei der Untersuchung gegen Mag¬ dalena Banz der Fall gewesen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Rekurrent hat in seiner Beschwerdeschrift die von dem Obergerichte in seinem Entscheide vom 9. Mai dieses Jahres aufgestellte Behauptung, daß die Kriminalkammer in der Straf¬ sache gegen Joh. Renggli endgültig entschieden habe und das Obergericht zur Aufhebung deren Entscheides nicht kompetent sei, mit keinem Worte zu widerlegen versucht und kann daher jedenfalls davon, daß das Obergericht einer Rechtsverweige¬ rung sich schuldig gemacht habe, keine Rede sein.

2. Aber auch seitens der verhöramtlichen Kriminalkommission und der Kriminalkammer liegt eine Rechtsverweigerung durchaus nicht vor. Denn es steht unbestrittenermaßen fest, daß jene Be¬ hörden keineswegs verpflichtet waren, die vom Rekurrenten gegen seinen Bruderssohn angehobene Strafklage unter allen Umstän¬ den an die Gerichte zu weisen, sondern daß sie das Recht und die Pflicht hatten, deren Behandlung resp. Fortsetzung zu ver¬ weigern, sofern nach ihrer Ueberzeugung keine genügenden An¬ haltspunkte zur Ueberweisung des Angeklagten, resp. dafür, daß er sich des eingeklagten Verbrechens schuldig gemacht habe, vor¬ lagen. Diese Ueberzeugung haben nun jene Behörden nach ihren gehörig motivirten Erkenntnissen wirklich aus den Akten gewon¬ nen und deßhalb die Untersuchung sistirt, so daß in der That nicht einzusehen ist, inwiefern hier eine Rechtsverweigerung vor¬ liegen sollte. Daß die Gründe der Sistirung bloß vorgeschoben seien, wird vom Rekurrenten nicht einmal behauptet und es geben auch die Akten zu einer folchen Annahme keinerlei Anlaß. Viel¬ mehr erscheint der vorliegende Rekurs als ein leichtfertiger, der durch Auflegung einer Gerichtsgebühr zu ahnden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.

2. Dem Rekurrenten ist eine Gerichtsgebühr von fünfund¬ zwanzig Franken auferlegt.