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83. Urtheil vom 7. Dezember 1878 in Sachen der katholischen Kirchgemeinde in Luzern. A. Die Seelsorge der Stadt Luzern wurde ursprünglich von dem Benediktinerkloster auf dem Hof in Luzern, einer Probstei der Abtei Murbach im Elsaß, besorgt. Im Jahr 1178 aber über¬ trug Abt Konrad von Murbach, mit Zustimmung der Kloster¬ herren von Luzern, die Seelsorge einem weltgeistlichen Pleban, Leutpriester, und dotirte denselben mit einer Präbende zu Luzern nebst einem Haus im Klosterhofe daselbst und einigen andern Einkünften, wogegen der Leutpriester gegenüber dem Kloster ge¬ wisse Verpflichtungen, wie Theilnahme am Chorgottesdienste, zu erfüllen hatte. Die Wahl dieses Weltgeistlichen stand dem Abte von Murbach zu, welcher denselben dem Diözesanbischofe präsen¬ tirte, damit er als Weltpriester von dem Letztern mit der cura animarum ausgerüstet werde. Im Jahre 1291 gelangte in Folge Verkaufs der Hof und die Stadt Luzern mit dem Pfarrsatz der Kirche und ihren Pfründen an Oesterreich, welches von da an bis im Jahr 1415 den Leutpriester von Luzern wählte und dem *) Siehe ferner Entscheid N° 107 dieses Heftes.
Bischof präsentirte. In letztgenanntem Jahre trat der Rath von Luzern an die Stelle Oesterreichs und gegenwärtig steht das Recht zur Wahl des Leutpriesters in Luzern der dortigen Re¬ gierung, als Nachfolger des frühern Rathes, zu. Am 19. Hornung 1806 wurde zwischen dem Diözesanbischof und der Regierung von Luzern eine Uebereinkunft geschlossen, welche in Abschnitt VII, betreffend das verhältnißmäßige Ein¬ kommen der Geistlichen und Klassifikation der Pfarreien, u. A. folgende Bestimmung enthält: "Der Pleban ist als wirklicher Chorherr an der Stift St. Leodegar im Hof anerkannt, tritt demnach in den Rang und die Rechte der übrigen Kapitularen, doch hat er keine neue Verpflichtung in Rücksicht des Chorbe¬ suches." Im Fernern wurde in Abschnitt III, betreffend bessere Versorgung der öffentlichen Lehrer und deren Versorgung im Alter, in § 8 bestimmt, daß dem Kleinen Rathe von Luzern das Besetzungsrecht auf eine Chorherrenpfründe am Stifte vor¬ behalten bleibe." Dieses Kanonikat wurde bis 1842 dem jewei¬ ligen Leutpriester von Luzern durch besondere Wahl übertragen, am 10. März 1842 jedoch durch Beschluß des Großen Rathes des Kantons Luzern mit der Leutpriesterei definitiv vereinigt, indem dieser Großrathsbeschluß zum Einkommen des Leutpriesters einrechnete: a) eine Präbende, wie einem Chorherrn, mit Aus¬ nahme der Quotidien und b) eine zweite Präbende, als wirk¬ lichem Chorherrn. B. Nachdem im Jahre 1872 vom Großen Rathe des Kan¬ tons Luzern ein Gesetz betreffend Abtretung von Kollaturrechten an die Kirchgemeinden erlassen worden war, dessen § 1 be¬ stimmt, daß diejenigen Kirchgemeinden, hinsichtlich welcher der Staat das Wahlrecht dortiger Seelsorger besitze, berechtigt seien, nach vorausgegangenem Loskauf der bezüglichen Kollaturverpflich¬ tungen der bisherigen Pflichtigen, das Wahlrecht ihrer Seelsor¬ ger zu erwerben, stellte die Kirchgemeinde Luzern zufolge Be¬ schlusses vom 22. Februar 1874 beim Regierungsrathe des Kan¬ tons Luzern das Gesuch um Abtretung folgender Kollaturrechte:
a) Der Pfarrpfründe im Hof
b) Der Kaplaneipfründe an der St. Peterskapelle und
c) Der Kuratkaplanei an der Franziskanerkirche. Ueber die beiden letzten Pfründen kam sodann am 1. Juli 1875 ein Vertrag zu Stande, wonach dieselben an die Stadt abge¬ treten wurden. Bezüglich der Pfarrpfründe im Hof erklärte der Regierungsrath durch Beschluß vom 19. Februar 1875 sich grund¬ sätzlich bereit, dazu Hand zu bieten, daß die katholische Kirchge¬ meinde das Wahlrecht erwerben könne, jedoch müssen vorerst die gegenseitigen Rechtsverhältnisse unter den drei Betheiligten, Ge¬ meinde, Stift und Regierung, unter Zustimmung der geistlichen Oberbehörde regulirt werden. Dabei ging nämlich der Regie¬ rungsrath von folgender Anschauung aus: Der eigentliche Pfar¬ rer, dem das officium pastorale habituell und theilweise auch aktuell zustehe, seien Probst und Kapitel der Stift; der jeweilige Leutpriester sei nur der ständige weltpriesterliche Vikar, dem die wirkliche Ausübung der Pastoration der Pfarrei Luzern zum größten Theil, nicht ganz, übertragen sei. Die Regierung besitze ineswegs das vollständige Kollaturrecht, sondern nur das Prä¬ sentationsrecht zur Leutpriesterei. Diese Verhältnisse vermögen jedoch kein Hinderniß der Abtretung dieses Rechtes an die ka¬ tholische Kirchgemeinde zu bilden, indem der Staat nur abtrete, was er besitze und wie er es besitze, und das Kollaturrecht im engeren Sinne, d. h. die kanonische Institution überall und in allen Fällen vom betreffenden Diözesanbischof ausgehe. Allein da in Folge der Uebereinkunft von 1806 und der seitherigen Verfügungen mit der Plebanie im Hof ein Kanonikat in der Weise verbunden sei, daß der jeweilige Leutpriester durch seine Wahl zu dieser Stelle gleichzeitig ipso facto auch als Chorherr erwählt werde, und dieses Besetzungsrecht allein und unbedingt der Regierung vorbehalten sei, so daß letztere weder das Recht noch die Pflicht habe, auch dieses Wahlrecht eines Chorherrn ab¬ zutreten, so müsse vor einer Abtretung des Wahlrechtes des Plebans an die Stadtgemeinde das besprochene Unionsverhält¬ niß gelöst werden, was nur durch ein bezügliches Konvenium aller Betheiligten unter Zustimmung der betheiligten Oberbe¬ hörde geschehen könne. Ueberdieß sei in Erwägung zu ziehen, ob nicht auch die erste ursprüngliche Präbende ein Rechtsverhält¬ niß zu der Stift begründe, dessen Lösung ebenfalls dem gegen¬ seitigen Konvenium vorbehalten werden müsse.
Hierauf fand eine Besprechung zwischen Abgeordneten der Kirchgemeinde Luzern, des Regierungsrathes und der Stift statt, wobei die letztern erklärten, sie können auf eine Abmachung nicht eintreten; da die Stift die Verbindung der Leutpriesterei mit einem Kanonikate nicht geschaffen habe, so könne sie dieselbe auch nicht lösen, sie unterwerfe sich aber vollständig dem Spruche der weltlichen und geistlichen Obrigkeit. Nach diesem Ausgange der Konferenz erneuerte die Kirchenverwaltung der Stadt Luzern ihr Gesuch beim Regierungsrathe, indem sie Abtretung der Pfründe, wie solche Anno 1842 geschaffen worden, und gänzliche Loslösung des Stadtpfarrers von jedem etwaigen Unterwürfigkeitsverhält¬ nisse zu der Stift verlangte, worauf der Regierungsrath am
9. Februar 1877 das Begehren dermalen abwies, im Wesent¬ lichen gestützt auf die Begründung des Beschlusses vom 19. Fe¬ bruar 1875 und da ein Gesuch beim Bischof um Loslösung der Plebanie von der Stift bis jetzt keine zustimmende Antwort ge¬ funden habe. Und am 19. Oktober 1877 wies sodann der Re¬ gierungsrath das Gesuch der Kirchgemeinde definitiv ab, nachdem der Bischof mit Zuschrift vom 22. Februar 1877 es abgelehnt hatte, zu einer Aenderung der bisherigen Verhältnisse mitzu¬ wirken. C. Ueber diesen Beschluß beschwerte sich nun der Kirchenrath der Stadt Luzern beim Bundesgerichte, unter der Behauptung derselbe verstoße gegen Art. 58 lemma 2 der Bundesverfassung und enthalte überdies eine Rechtsverweigerung. Zur Begrün¬ dung der Beschwerde führte der Kirchenrath im Wesentlichen an:
1. Der regierungsräthliche Beschluß enthalte eine Anerken¬ nung und Aufstellung der geistlichen Gerichtsbarkeit, wie sie nach der Bundesverfassung abgeschafft sein sollte. Unter den Begrif dieser Gerichtsbarkeit und zwar der streitigen falle das Recht zu entscheiden über Existenz, Aufhebung, Veränderung von Pfrün¬ den, sowie über deren Besetzung und sei daher durch Art. 58 lemma 2 der Bundesverfassung die Gerichtsbarkeit der Bischöfe über das Pfründenwesen aufgehoben. Indem der rekurrirte Ent¬ scheid die Verfügung über die Veränderung an der Pfarrpfründe dem Bischofe überlasse, verletze derselbe daher die bezeichnete Ver¬ fassungsbestimmung. Im Jahr 1842 habe der Große Rath die Verbindung des Kanonikates mit der Leutpriesterei schaffen kön¬ nen und nun sollte dieselbe im Jahr 1877 nicht mehr ohne geist¬ liche Zustimmung gelöst werden dürfen? Uebrigens bestehe das von der Regierung behauptete Hinderniß gar nicht, indem das Anno 1842 mit der Leutpriesterei verbundene Kanonikat nichts anderes sei als ein Einkommenzuwachs von 700 Fr., welche ebenso zur Pfarrpfründe gehören, wie die Stolgebühren u. s. w. Der Pfarrer sei schon seit 1806 Chorherr gewesen, habe aber vor 1842 als solcher keine Pfründe gehabt.
2. Das Gesetz vom 26. September 1872 gebe der Gemeinde Luzern das Recht auf Erwerb des verlangten Kollaturrechtes. Das habe der Regierungsrath auch in seinem Beschlusse vom
19. Februar 1875 anerkannt. Jetzt verstecke sich derselbe hinter den Bischof und solle daher das Gesetz plötzlich für die Ge¬ meinde Luzern nicht mehr gelten. Wenn man so mit gesetzlich garantirten Rechten umgehe, so liege darin eine Rechtsverwei¬ gerung. D. Der Regierungsrath des Kantons Luzern trug auf Ab¬ weisung der Beschwerde an. Er berief sich zur Begründung dieses Antrages auf die Begründung seiner Entscheide vom 19. Fe¬ bruar 1875 und 9. Februar 1877 und fügte noch bei:
1. Es sei auf den ersten Blick klar, daß der Art. 58 der Bundesverfassung eigentliche Rechtsstreitigkeiten civil- oder straf¬ rechtlicher Natur im Auge habe und daß, wenn im zweiten Ab¬ satz die Abschaffung der geistlichen Gerichtsbarkeit statuirt werde, damit die streitige Gerichtsbarkeit gemeint sei. Im vorliegenden Falle handle es sich aber um die Errichtung eines selbständigen Pfarrbenefiziums, wodurch die streitige Gerichtsbarkeit in keiner Weise berührt werde.
2. Ebenso unbegründet sei die Behauptung, daß die rekurrirte Erkenntniß eine Rechtsverweigerung involvire. Abgesehen davon, daß eine solche Beschwerde zuerst an den luzernischen Großen Rath hätte gerichtet werden sollen, so könne von Rechtsverwei¬ gerung im vorliegenden Falle deshalb keine Rede sein, weil der Regierungsrath über das Begehren der Kirchenverwaltung einen motivirten Entscheid gegeben habe. Ein anderer Entscheid habe nicht gegeben werden können, nachdem der Bischof seine Mit¬
wirkung zu der Ablösung der Stadtpfarrei von der Stift ver¬ weigert habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Behauptung der Rekurrentin, daß das Erkenntniß des luzernischen Regierungsrathes vom 19. Oktober 1877 gegen Art. 58 lemma 2 der Bundesverfassung verstoße, ist nicht be¬ gründet. Unter der geistlichen Gerichtsbarkeit, welche jene Ver¬ fassungsbestimmmung als abgeschafft erklärt, ist nämlich jeden¬ falls auch bei der weitgehendsten Interpretation jener Ver¬ fassungsvorschrift, deren Tragweite im Uebrigen hier nicht zu erörtern ist, nur die kirchliche Rechtspflege, d. h. die von der Kirche in Anspruch genommene und auch ausgeübte Straf¬ gewalt und Civiljurisdiction in streitigen Rechtssachen verstan¬ den und wird dagegen durch dieselbe der kirchliche Regierungs¬ organismus in seinen übrigen, verwaltenden Funktionen, worunter die Eintheilung, Errichtung und Veränderung der Kirchenämter fallen, in keiner Weise betroffen.
2. Was die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung betrifft, so setzt dieselbe, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, voraus, einerseits, daß eine kantonale Behörde sich weigere, eine in ihren Geschäftskreis fallende Angelegenheit an Hand zu nehmen und zu behandeln, sei es, daß sie die Behandlung aus¬ drücklich ablehnt, sei es, daß sie ein gestelltes und gesetzlich be¬ gründetes Gesuch aus offenbar bloß vorgeschobenen Gründen abweist, und anderseits, daß die oberste kantonale Aufsichtsbe¬ hörde ohne Erfolg zum Einschreiten aufgefordert worden sei. Zur Zeit sind nun diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, indem Rekurrentin noch an den luzernischen Großen Rath hätte gelangen können und dies um so mehr hätte thun sollen, als im Jahr 1842 die Verbindung der Leutpriesterei mit einem Kanonikate von letzterer Behörde ausgegangen ist. Es ist daher gegenwärtig für das Bundesgericht keine Veranlassung vorhanden, auf die Hauptsache einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist theils definitiv theils zur Zeit als unbe¬ gründet abgewiesen.