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42. Urtheil vom 24. Mai 1878 in Sachen Renggli. A. Auf das Gesuch des Fürsprech M. Renggli, daß die am
4. März 1878 gegen ihn in Luzern vollzogene Betreibungsfort¬ setzung resp. Aufrechnung aufgehoben werde, weil er Luzern am
4. März bereits verlassen und sein Domizil nach La Chaux de¬ Fonds verlegt gehabt habe, — verfügte das Bezirksgerichtsprä¬ sidium Luzern am 22. April 1878 die Abweisung dieses Ge¬ suches, gestützt darauf, daß Renggli erst am 25. Februar 1878 die Anzeige von der Verlegung seines Wohnsitzes nach La Chaux¬ de-Fonds gemacht habe, während das Begehren um Vollziehung der Aufrechnung schon am 8. Februar 1878 gelegt worden sei, auch der Umstand, daß der betreffende Gläubiger nachher in Chaux-de-Fonds die Betreibung gegen Renggli angehoben habe, rechtlich bedeutungslos sei, weil andere Gläubiger schon am 9. Januar 1878 ebenfalls die Aufrechnung verlangt haben. B. Hierüber beschwerte sich Renggli beim Bundesgerichte. Er verlangte, daß die seit seinem Wegzuge von Luzern für persön¬ liche Ansprachen vollführten Betreibungen aufgehoben und fol¬ genlos erklärt werden, und führte zur Begründung dieses Ge¬ suches an:
1. Die Forderungen, für welche er in Luzern betrieben werde, seien zweifellos laufende.
2. Nach §. 1 des luzernischen Schuldbetreibungsgesetzes müsse die Betreibung für solche Forderungen am Wohnorte des Schuld¬ ners stattfinden. Aendere der Schuldner während des Rechts¬ triebes seinen Wohnort, so sei derselbe da fortzusetzen, wo der Schuldner seinen neuen Wohnsitz nehme. Nur wenn der Schuld¬ ner den Wechsel des Wohnsitzes nicht anzeige, dürfe die Betrei¬ bung am frühern Wohnsitze durchgeführt werden. Nun habe er, Rekurrent, die Verlegung seines Domizils nach La Chaux-de- Fonds angezeigt und der Ansprecher, auf dessen Begehren die Aufrechnung in Luzern vollzogen worden, ihn auch an ersterem Orte gesucht, so daß es nicht zulässig sei, für diese Ansprache den Konkurs in Luzern zu eröffnen.
3. Die eitirte Bestimmung des luzernischen Schuldbetreibungs¬ gesetzes werde bekräftigt durch Art. 59 der Bundesverfassung, wonach der aufrechtstehende Schuldner für persönliche Ansprachen an seinem Wohnsitze zu suchen sei. Zur Zeit sei er aber noch aufrechtstehend, indem gegen ihn nie eine erfolglose Betreibung durchgeführt worden sei. C. Gestützt auf die gleichen Gründe beschwerte sich sodann mit Eingabe vom 12. Mai 1878 auch Frau Renggli darüber, daß das Bezirksgerichtspräsidium Luzern ihr die Wegnahme ihrer bis dahin in Luzern befindlichen Mobilien und deren Ueberfüh¬ rung nach La Chaux-de-Fonds verboten habe, weil dieselben in der über ihren Ehemann gezogenen Aufrechnung inbegriffen seien. Diese Mobilien seien ihr Eigenthum und sie habe nicht nur das Recht, ihren Wohnsitz beliebig zu ändern, sondern auch die Pflicht, ihrem Ehemanne an seinen Wohnsitz zu folgen.
D. Der Bezirksgerichtspräsident von Luzern trug auf Ab¬ weisung beider Beschwerden an. Er bezog sich im Wesentlichen auf die Begründung der rekurrirten Schlußnahmen und fügte noch bei:
1. Nach gemachten Erhebungen habe Renggli auch nach dem
25. Februar 1878 faktisch immer in Luzern gewohnt. Die an¬ gebliche Verlegung des Domizils nach La Chaux-de-Fonds sei nichts als ein Manöver, um den drohenden Konkurs abzu¬ wenden.
2. Das Verbot, die Mobilien nach La Chaux-de-Fonds über¬ zuführen, sei rein vorsorglicher Natur. Die Frage, ob die Ma߬ regel mit Recht gemacht worden sei, hänge davon ab, ob die gezogene Aufrechnung gültig sei oder nicht. Sei dieselbe gültig, so gehören die betreffenden Mobilien in die Masse und habe Niemand das Recht, dieselben vor Abhaltung des Konkurses weg¬ zunehmen. Im Konkurse selbst habe die Frau als Vindikantin aufzutreten und ihre Forderung einzugeben. Werde die Vindi¬ kation nicht bestritten, so erfolge die Herausgabe der Gegen¬ stände; im andern Falle habe sie den Beweis für ihr Eigen¬ thum im ordentlichen Prozeßwege zu erbringen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Was die erste Beschwerde betrifft, so steht nach den Akten unbestritten fest, daß das Begehren um Vollziehung der Aufrech¬ nung gegen den Rekurrenten in Luzern schon unterm 8. Februar
d. J., zu einer Zeit also, wo derselbe seinen Wohnsitz zugestan¬ denermaßen an genanntem Orte hatte, gestellt worden ist. Un¬ ter diesen Umständen konnte aber die Entfernung des Rekur¬ renten aus dem Kanton Luzern die Durchführung der Betrei¬ bung, beziehungsweise die Vollziehung der Aufrechnung daselbst nicht hindern. Denn der Art. 1 des luzernischen Schuldbetrei¬ bungsgesetzes hat selbstverständlich nur Veränderungen des Wohn¬ ortes innerhalb des Kantons Luzern im Auge und kommt daher in dem Falle nicht zur Anwendung, wo sich ein Schuld¬ ner nach angehobener Betreibung aus dem Kanton entfernt. Und der Art. 59 der Bundesverfassung garantirt dem Schuld¬ ner nicht den Gerichtsstand seines jeweiligen Wohnortes in dem Sinne, daß der Schuldner während der Pendenz eines Pro¬ zesses oder einer Betreibung durch Wechsel des Wohnortes den Gerichtsstand beliebig verändern könnte; vielmehr begründet die Anhängigmachung der Betreibung bei der Betreibungsbehörde am Wohnorte des Schuldners die Zuständigkeit dieser Behörde für die Durchführung der ganzen Betreibung, auch wenn der Be¬ triebene nachher, während der Pendenz des Rechtstriebes, den Wohnort in einen andern Kanton verlegt.
2. Dazu kommt übrigens, daß nicht einmal feststeht, daß Re¬ kurrent vor Vollziehung der Aufrechnung seinen Wohnsitz in Lu¬ zern aufgegeben habe. Der Erwerb der Niederlassung in La Chaux-de-Fonds und die Anzeige des Rekurrenten in Luzern, daß er sein Domizil an erstern Ort verlegt habe, genügten zur Beendigung des Wohnsitzes in Luzern nicht, sondern es hätte Rekurrent auch thatsächlich sein Domizil in Luzern aufgeben und nach La Chaux-de-Fonds verlegen sollen. Dies ist nun aber nach den Akten nicht geschehen; vielmehr geht aus denselben, insbe¬ sondere aus der zweiten Beschwerdeschrift, hervor, daß Rekurrent bis Anfangs Mai 1878 in Luzern eine Wohnung besessen hat, in welcher sich seine Frau mit dem Mobiliar befunden und er selbst auch zeitweise sich aufgehalten hat.
3. Ob die in La Chaux-de-Fonds gegen den Rekurrenten an¬ gehobene Betreibung einen Einfluß auf den im Kanton Luzern pendenten Rechtstrieb übe, ist eine Frage, die sich der Beurthei¬ lung des Bundesgerichtes entzieht, da es sich dabei nicht um die Anwendung einer Verfassungsvorschrift handelt.
4. Anbelangend die zweite Beschwerde, so steht unzweifelhaft den Eheleuten Renggli die Berechtigung zu, ihren Wohnsitz be¬ liebig zu wechseln; allein hieran werden sie von den luzernischen Behörden auch nicht gehindert, sondern es haben sich letztere le¬ diglich darauf beschränkt, gestützt auf die vollzogene Aufrechnung die Wegnahme der Fahrhabe zu verbieten. Dazu waren sie nach den luzernischen Gesetzen nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet, und da nach dem in den beiden ersten Erwägungen Gesagten die Vollziehung der Aufrechnung nicht gegen Art. 59 der Bundesverfassung verstößt, so kann auch die Beschlagnahme der Fahrhabe nicht gestützt auf jene Verfassungsbestimmung an¬ gefochten werden, sondern bleibt der Ehefrau Renggli lediglich
überlassen, die ihr zugehörigen Gegenstände im Konkurse ihres Ehemannes zu vindiziren. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerden sind als unbegründet abgewiesen.