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4_I_212

BGE 4 I 212

Bundesgericht (BGE) · 1878-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

41. Urtheil vom 31. Mai 1878 in Sachen Rascher. A. Mit Klageschrift vom 3. August 1877 erhob die Standes¬ kommission des Kantons Graubünden gegen J. M. Rascher als Redaktor und Verleger des in Chur gedruckten und expedirten Zeitungsblattes "der Volksmann", wegen eines in diesem Blatte über eine am 3. April 1877 getroffene Wahl erschienenen Ar¬ tikels, Strafklage beim Bezirksgerichte Plessur. Der Angeklagte bestritt die Kompetenz dieses Gerichtes und da in Bünden solche Kompetenzstreitigkeiten vom Kleinen Rathe zu erledigen sind, die Mitglieder und ordentlichen Stellvertreter dieser Behörde aber als Ankläger unfähig waren, in dieser Sache ihr Amt auszu¬ üben, so bestellte der Große Rath des Kantons Graubünden unterm 30. November 1877 im Ausstande des Kleinen Rathes, sowie aller Mitglieder und Suppleanten der Standeskommission, welche in der Sitzung dieser Behörde vom 14. April 1877 anwe¬ send gewesen waren und ihrer Anverwandten, zur Behandlung der Kompetenzeinrede des Rekurrenten in Regierungsrath Romedi, Ständerath Könz, und Dr. J. Schmid außerordentliche Stell¬ vertreter des Kleinen Rathes. B. Hierüber beschwerte sich Rascher beim Bundesgerichte. Er behauptete, die Schlußnahme des Großen Rathes enthalte eine Verletzung des Art. 58 der Bundesverfassung, wonach Niemand seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden dürfe, indem

1. der Große Rath zur Wahl außerordentlicher Stellvertreter des Kleinen Rathes nicht kompetent und nicht legitimirt sei, und

2. die erwähnte Behörde selbst zufolge ihrer Personalkomposttion sich illegitimire. Weder die kantonale noch die eidgenössische Gesetzgebung räume dem Großen Rath das Recht ein, ordentliche Behörden durch außerordentliche zu ersetzen, und speziell sei eine solche Ersetzung des Kleinen Rathes als Rekursbehörde als außerordentliche Wahl¬ akte nirgends vorgesehen. Im Gegentheil sei die Kreirung neuer Behörden durch Art. 2 der Kantonsverfassung dem Gesetzgeber vorbehalten. Ein Appell habe in der Großrathssitzung vom 30. November 1877 nicht stattgefunden und könne daher nicht konstatirt werden, ob alle ausstandspflichtigen Mitglieder sich wirklich der Bethei¬ ligung bei der Wahl der außerordentlichen Stellvertreter ent¬ halten haben. Schon jetzt ergebe sich übrigens, daß vier Mit¬ glieder, nämlich die Mitglieder der Standeskommission ex offi¬ cio Walser, Raschein, Plattner und Bühler nicht in Ausstand getreten seien. Der erwähnte Kleine Rath sei zufolge seiner Personalkompo¬ sition nicht legitimirt und nicht legitimirbar, denn

a. liege dem Injurienprozesse der Standeskommission mit dem Rekurrenten die Verlustaffaire mit der Kantonalbank vom Jahre 1873 zu Grunde, welche Affaire im Juni 1875 Gegenstand großräthlicher Schlußnahme gewesen sei. Diese Schlußnahme habe er, Rekurrent, damals im Winterthurer Landboten kriti¬ sirt und die Haltung der Mehrheit des Großen Rathes, zu wel¬ cher die zwei ersten außerordentlichen Stellvertreter des Kleinen Rathes Könz und Romedi (wie dieselben nicht bestreiten wer¬

den) gehört haben, "eine leichtsinnige der obersten Landesbehörde unwürdige Haltung impotenter Haltlosigkeit" genannt;

b. enthalten die betreffenden Artikel des Landboten auch eine Kritik derjenigen Deputirten, welche zu jener Schlußnahme nicht gestimmt, jedoch, entgegen einer Anregung im Volksmann, sich nicht zu ihrer Stimmgabe öffentlich bekannt haben. Daß sie letzteres unterlassen, sei kritisirt mit dem Satze: "Ein schlech¬ tes Votum können auch Männer abgeben, ein gegebenes ver¬ leugnen nicht." Mögen nun die Herren Romedi und Könz zur Minderheit oder Mehrheit des Großen Rathes gehört haben, so haben sie unter der einen oder andern zutreffenden Voraussetzung eine bedenkliche moralische Verurtheilung in politischer wie per¬ sönlicher Richtung erlitten und sei der Beweis der Befangen¬ heit denselben gegenüber erbracht. Gemäß kantonalem Gesetz (C. P. O. Art. 15, 4 lit. e) seien dieselben daher wegen Be¬ fangenheit resp. wegen vorangegangenem parteiischen Benehmen in einer Hauptmaterie des Prozesses Standeskommission c. Rascher von der ihnen zugedachten richterlichen Funktion auszu¬ schließen. — Sollte auch die kantonale Gesetzgebung nicht ganz zutreffen, so sei dieselbe durch die Vorschriften der Bundesgesetz¬ gebung, beziehungsweise Art. 16 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege zu ergänzen resp. zu korri¬ giren, und nun unterliege keinem Zweifel, daß nach Ziffer 3 und 4 des citirten Artikels feine Ablehnung der erwählten außer¬ ordentlichen Stellvertreter des Kleinen Rathes vollständig be¬ gründet sei, — namentlich auch mit Rücksicht darauf, daß sie bei dieser ihrer Wahl mitgewirkt haben.

c. Dr. Schmid sei gegenwärtig Mitglied der Standeskom¬ mission und wenn auch nicht als Kläger betheiligt, doch inso¬ fern bei der Sache interessirt, als es auch für die übrigen Mit¬ glieder der Standeskommission nicht gleichgültig sein könne, ob die gegen ihn, Rekurrenten, angestrengte Klage Erfolg habe oder nicht. Rekurrent stellte demnach folgendes Gesuch:

1. Das Bundesgericht wolle den Kleinen Rath ad hoc auf¬ heben und für Kreirung einer verfassungsmäßigen Rekursbehörde selbst besorgt sein.

2. Eventuell wolle es den Großen Rath veranlassen, die be¬ anstandete durch eine legitimirbare Behörde zu ersetzen. C. Der Große Rath des Kantons Graubünden trug auf Ab¬ weisung der Beschwerde an, indem er auf dieselbe entgegnete:

1. Nach Art. 8 der Kantonsverfassung und Art. 44 der gro߬ räthl. Gesch.-Ordg. wähle der Große Rath den Kleinen Rath und sei ersterer daher auch die einzig zuständige Behörde, bei Abhaltungs- oder Ausstandsgründen einzelner Mitglieder des Kleinen Rathes oder ihrer Stellvertreter die erforderlichen Er¬ satzwahlen vorzunehmen. Es handle sich somit im vorliegenden Falle weder um ein ausnahmsweises Verfahren noch um ein ausnahmsweises Gericht, vielmehr um die regelmäßige Komple¬ tirung der gesetzlichen Forumsbehörde durch die verfassungsmä¬ ßige Wahlbehörde. Dagegen scheine allerdings Rekurrent darauf zu tendiren, ein Ausnahmsgericht für seine Person kreiren zu lassen.

2. Bevor der Große Rath als Wahlbehörde zu der in Frage stehenden Ergänzungswahl geschritten sei, habe er sich im Aus¬ stande aller derjeniger Mitglieder, welche durch den eingeklagten Artikel in ihren amtlichen Funktionen angegriffen worden seien, sowie deren Verwandten legitimirt. Die Frage, welche Mitglie¬ der des Großen Rathes zum Wahlgeschäfte sich qualifiziren, habe ausschließlich in der Entscheidungsbefugniß der Wahlbe¬ hörde selbst gelegen, indem ihr diese Befugniß verfassungs- und gesetzesgemäß endgültig übertragen sei, und sei vom Großen Rathe dahin entschieden worden, daß nicht die Standeskommis¬ sion als abstrakter Begriff, sondern das Wahlkollegium in kon¬ kreter Zusammensetzung durch den Schmähartikel beleidigt und daher bei der Injurienklage betheiligt erscheine. Es werde aus¬ drücklich bestritten, daß auch nur ein einziges Mitglied der Standeskommission oder ein einziger Stellvertreter dieser Be¬ hörde, welches bei jener Bankrathswahl mitgewirkt, an der in Frage stehenden großräthlichen Wahlverhandlung theilgenommen habe.

3. Was die getroffenen Ergänzungswahlen selbst betreffe, so feien dieselben bloß auf Personen gefallen, denen vermöge Vor¬ entscheid der Wahlbehörde schon das aktive Wahlrecht zuerkannt

worden sei. Uebrigens könne diese Forumsbehörde, wie jede an¬ dere, sich nochmals selbst legitimiren. Die Prüfung der speziel¬ len Einwendungen des Rekurrenten gegen die einzelnen Mitglie¬ der gehöre offenbar nicht ins Ressort des Bundesgerichtes, son¬ dern sei Sache der Behörde selbst. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Rekurrent behauptet, der angefochtene Beschluß des grau¬ bündnerischen Großen Rathes verletze den Art. 58 der Bundes¬ verfassung, welcher sagt: Niemand darf seinem verfassungs¬ mäßigen Richter entzogen und es dürfen daher keine Ausnahms¬ gerichte eingeführt werden. Allein der Kleine Rath des Kantons Graubünden ist keine richterliche, sondern eine politische Behörde und es ändert an dieser Natur desselben der Umstand durchaus nichts, daß auf den Gerichtsstand bezügliche Beschwerden ge¬ mäß Art. 247 der bünd. C. P. O. an den Kleinen Rath ge¬ richtet werden müssen. Denn die Frage, ob ein Gericht kompe¬ tent sei, einen Streit zu entscheiden, ist eine staatsrechtliche. Allerdings wird dieselbe beinahe überall den Gerichten zur Ent¬ scheidung zugewiesen; allein wo dies nicht der Fall ist, sondern solche Kompetenzfragen von den politischen Behörden entschieden werden müssen, erhalten diese letztern dadurch selbstverständlich nicht die Natur von Gerichten und trifft daher schon aus die¬ sem Grunde die von dem Rekurrenten angerufene Verfassungs¬ bestimmung nicht zu.

2. Allein auch abgesehen hievon erscheint die Beschwerde völ¬ lig unbegründet. Durch den angefochtenen Beschluß ist nämlich keine neue oder Ausnahmsbehörde konstituirt worden, sondern es beschränkt sich derselbe auf die außerordentliche Bestellung einer bereits existirenden Behörde, des Kleinen Rathes, für die Er¬ ledigung einer einzelnen Beschwerde, von deren Behandlung die Mitglieder und ordentlichen Suppleanten des Kleinen Rathes nach der "Ausstandsordnung für die politischen Kantonsbehör¬ den" ausgeschlossen sind. Nun versteht sich wohl von selbst, daß bei allen denjenigen Behörden, deren Mitglieder zufolge bestehender Gesetze oder Verordnungen in gewissen Fällen zu Ausübung ihrer amtlichen Funktionen unfähig werden können, ein Ersatz derselben durch Stellvertreter stattfinden muß, und in der That kennt denn auch die graubündnerische Verfassung drei ordentliche Stellvertreter des Kleinen Rathes. Allerdings sieht diese Verfassung den Fall, daß der Kleine Rath auch durch Zu¬ zug der ordentlichen Stellvertreter nicht mehr besetzt werden könnte, nicht vor. Allein daraus folgt doch offenbar nicht, daß außerordentliche Stellvertreter jener Behörde nicht bezeichnet werden dürfen; vielmehr erscheint die außerordentliche Bestel¬ lung des Kleinen Rathes in solchem Falle als die nothwendige Konfequenz der Organisation dieser Behörde, beziehungsweise der Bestimmungen über den Ausstand bei derselben. Denn der Staat ist in allen Fällen verpflichtet, das Recht zu handhaben und Niemanden rechtlos bleiben zu lassen, und nun könnten gerade im vorliegenden Falle diejenigen Personen, welche die Injurienklage beim Bezirksgerichte Plessur gegen den Rekurren¬ ten angestrengt haben, offenbar mit Grund sich über verfassungs¬ widrige Rechtsverweigerung beschweren, wenn dem Gesuche um Aufhebung der großräthlichen Schlußnahme entsprochen würde, indem dann keine Behörde vorhanden wäre, welche die Frage, ob das Bezirksgericht Plessur oder welches andere Bezirksgericht zur Beurtheilung jener Injurienklage kompetent sei, entscheiden könnte, bis zu Erlaß eines solchen Entscheides aber kein Gericht die Befugniß hat, jene Klage an Hand zu nehmen und zu er¬ ledigen. Muß aber für solche Fälle, wo eine allgemeine Ver¬ hinderung des gesammten Kleinen Rathes und seiner ordent¬ lichen Stellvertreter an der Ausübung ihrer Verrichtungen ein¬ tritt, das Recht und die Pflicht des Staates zu Anordnung ei¬ nes Ersatzes anerkannt worden, so kann keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß die Bestellung dieses Ersatzes im Kan¬ ton Graubünden dem Großen Rathe, welcher zugleich Wahl¬ und Oberbehörde des Kleinen Rathes ist, zukommt. Eines beson¬ dern Gesetzes und daher der Zustimmung des Volkes bedarf es hiezu nicht, da nach §. 2 der bündnerischen Verfassung dieser Weg nur für Aufstellung neuer Kantonsbehörden vor¬ geschrieben ist, ein solcher Fall aber, wie bereits oben ausge¬ führt, hier nicht vorliegt.

3. Was sodann die Legitimationseinreden des Rekurrenten gegen den Großen Rath und die erwählten außerordentlichen

Stellvertreter des Kleinen Rathes betrifft, so ist deren Beur¬ theilung dem Bundesgericht entzogen, indem in dieser Hinsicht weder die Verletzung von Vorschriften der Bundesgesetzgebung noch der Kantonsverfassung in Frage kommt, sondern es sich lediglich um die Anwendung kantonalgesetzlicher Bestimmungen handelt, welche ausschließlich in die Kompetenz der Behörden des Kantons Graubünden fällt. Denn wenn Rekurrent behaup¬ tet, daß die Bestimmungen der bündnerischen Gesetzgebung über den Ausstand durch die den nämlichen Gegenstand behandelnden Vorschriften des Bundesgesetzes über die Organisation der Bun¬ desrechtspflege zu ergänzen beziehungsweise zu korrigiren seien und daher das Bundesgericht auch zur Behandlung dieser Aus¬ standsfragen kompetent sei, so entbehrt diese Ansicht aller und jeder Begründung.

4. Die Beschwerde erscheint als eine muthwillige und daher die Auflegung einer Gerichtsgebühr gerechtfertigt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.