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4_I_208

BGE 4 I 208

Bundesgericht (BGE) · 1878-01-01 · Deutsch CH
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40. Urtheil vom 21. Mai 1878 in Sachen Soland. A. Rekurrent wurde im Jahre 1849 von Katharina Soland außerehelich geboren. Im Jahre 1854 verehelichte sich seine Mutter mit Viktor Studer, Zimmermann, von Trimbach und im Jahre 1858 verstarb dieselbe. B. Im Jahre 1877 stellte nun Rekurrent beim Amtsgerichts¬ präsidenten von Olten eine Klage gegen Viktor Studer an, worin er verlangte, daß derselbe anerkenne, ihn mit der Katharina Soland erzeugt zu haben, und demzufolge er, Kläger, als durch die nachfolgende Heirath des Viktor Studer und der Katharina Soland legitimirt anerkannt und in das Civilstandsregister von Trimbach eingetragen werde. Allein der Amtsgerichtspräsident weigerte sich, diese Klage an Hand zu nehmen, weil Rechtsbegehren, wie sie in derselben enthalten seien, bis anhin auf administrativem Wege und nicht durch die Gerichte erledigt worden seien und der Amtsgerichts¬ präsident sich demnach gestützt auf die kantonalen gesetzlichen Bestimmungen als inkompetent erachte. C. Hierüber beschwerte sich Soland beim solothurnischen Ober¬ gerichte. Durch Beschluß vom 24. Januar 1878 verwarf aber das Obergericht die Beschwerde, gestützt auf folgende Erwä¬ gungen:

1. Nach dem Rechte des Kantons Solothurn sei nur derjenige als Vater eines unehelichen Kindes anzusehen, dem dasselbe auf Klage der Mutter hin gerichtlich zugesprochen worden, oder der ein solches innert Jahresfrist nach der Geburt beim Amtsgerichts¬ präsidenten gütlich anerkannt habe. (§. 297 cod. civ.)

2. Wenn auch diese Beschränkung der gütlichen Anerkennung vor dem Art. 54 der Bundesverfassung nicht mehr bestehen könne so müsse doch abgesehen von der Frage, ob die Bestimmung der Bundesverfassung auf die vor Erlaß derselben erfolgten Ehen rückwirkend sein könne, daran festgehalten werden, daß ein Kla¬ gerecht auf Anerkennung der Vaterschaft nach der kantonalen Gesetzgebung nur der Mutter keineswegs aber dem unehelichen Kinde gegenüber dem Ehemanne seiner Mutter zustehen könne und daß in denjenigen Fällen, wo die Vaterschaft nicht auf Klage der Mutter hin konstatirt worden, für die Legitimation eines Kindes vor Allem die freiwillige Anerkennung beider El¬ tern erforderlich sei. — Das erste Begehren könne somit nicht Gegenstand einer Civilklage sein und damit zerfalle auch das zweite Begehren. D. Mit Eingabe vom 6. Februar 1878 stellte nun Soland beim Bundesgerichte das Gesuch, es möchte das Obergericht von Solothurn angewiesen werden, das Amtsgerichtspräsidium Olten¬ Gösgen dahin zu instruiren, daß dasselbe seine Klage gegen Vik¬ tor Studer bewillige. Zur Begründung dieses Begehrens führte

Soland an: Er sei im Hause des V. Studer aufgewachsen und habe immer als das Kind der Eheleute Studer gegolten. Nun sei V. Studer alt und möchte gerne die Sache mit ihm in Ord¬ nung wissen. Der Zuspruch durch den Regierungsrath gehe nicht an, weil die Ehefrau zweiter Ehe die Einwilligung aus erb¬ rechtlichen Gründen verweigere. Deshalb habe er Klage gegen V. Studer angehoben; der letztere würde die Vaterschaft einge¬ stehen und das Amtsgericht müßte die Legitimation aussprechen. Dieser Klage stehen nun freilich nach solothurnischem Rechte Hindernisse entgegen. Das solothurnische Recht kenne nur ein beschränktes Klagerecht der Mutter auf Anerkennung der Vater¬ schaft eines unehelichen Kindes. Doch schließe Art. 249 bürg. Ges.-B., der laute: „Ein Kind kann die eheliche Abstammung "von seinen Eltern oder die uneheliche von seiner Mutter gel¬ "tend machen," seiner Meinung nach die Klage, die ja auf die eheliche Abstammung gehe, nicht aus. Sei dem aber wie ihm wolle, so behaupte er, daß die liberalen Satzungen der Bun¬ desverfassung den engherzigen und ängstlichen Vorschriften und Verboten der kantonalen Gesetze derogiren, und nun verleihe der Art. 54 der Bundesverfassung gerade dem Kinde eine Klage auf Anerkennung der ehelichen Abstammung resp. eine Statusklage auf Legitimation. E. Das Obergericht des Kantons Solothurn trug auf Ab¬ weisung der Beschwerde an. Es bezog sich im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Entscheides und bemerkte noch:

1. Wenn Rekurrent behaupte, der beklagte V. Studer sei mit dem gestellten Rechtsbegehren einverstanden, so zerfalle die an¬ gestrebte Civilklage schon deshalb, weil der Richter nur für strei¬ tige Begehren angerufen werden könne.

2. Die Katharina Soland habe den V. Studer nie als Va¬ ter des Rekurrenten anerkannt und ihre Zustimmung zu einer erst nach ihrem Tode erfolgenden Anerkennung dürfe nicht prä¬ sumirt werden. Für die Legitimation durch nachfolgende Heirath der Eltern sei aber in erster Linie erforderlich, daß die Mutter des vorehelichen Kindes ihren Ehemann als Vater desselben an¬ erkenne.

3. Daß die gegenwärtige Ehefrau des Beklagten Einsprache gegen die Legitimation erhebe, sei begreiflich, indem ihr Erb¬ recht an der Verlassenschaft ihres Mannes dadurch aufgehoben würde. F. Replikando bemerkte der Anwalt des Rekurrenten, er werde in der Folge erlauben, die Anerkennung der Mutter, daß der Beklagte sein Vater sei, auch noch in die Klage zu bringen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Rekurrent verlangt, daß die solothurnischen Gerichte ange¬ wiesen werden, seine Klage an Hand zu nehmen, weil Art. 54 lemma 5 der Bundesverfassung dem Kinde eine Statusklage auf Legitimation einräume und daher der angefochtene Entscheid diese Verfassungsbestimmung verletze. Wie nun aber das Bun¬ desgericht schon wiederholt ausgesprochen hat (vergl. insbeson¬ dere das Urtheil i. S. Steiner vom 4. Dezember 1875, amtl. Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. I, S. 102 ff. bes. Erw. 7), kommt die in jener Verfassungsvorschrift erwähnte Wirkung der Ehe nur denjenigen Ehen zu, welche ent¬ weder erst nach Erlaß der Bundesverfassung abgeschlossen wor¬ den sind, oder doch zur Zeit der Promulgation der Bundesver¬ fassung noch bestanden haben, und zwar in diesem Falle von dem Zeitpunkte des Inkrafttretens der Bundesverfassung an. Im vorliegenden Falle ist nun aber die Ehe der Mutter des Rekurrenten mit U. V. Studer schon im Jahre 1858, also längst vor Einführung der neuen Bundesverfassung, durch den Tod der Katharina Soland aufgelöst worden und kann sich daher Rekurrent auf jene Verfassungsbestimmung gar nicht berufen. — Uebrigens ist klar, daß wenn der Art. 54 lemma 5 der Bundesverfassung in concreto wirklich zur Anwendung käme, die Betretung des Prozeßweges zur Bewirkung der Legitimation völlig überflüssig wäre, indem in diesem Falle auch die außer¬ gerichtliche Anerkennung des U. V. Studer, daß er der Vater des Rekurrenten sei, zu dessen Legitimation genügen müßte, vorausgesetzt, daß jene Anerkennung nicht erweislich unwahr wäre (vergl. Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Wohlen c. Ermensee vom 10. November 1877, a. a. O. Bd. II, S. 830 ff. bes. S. 865 f., Erw. 2 und 3).

2. Daß der angefochtene Entscheid vom Standpunkte der solo¬

thurnischen Gesetzgebung aus, welche nach dem in der ersten Er¬ wägung Gesagten allein maßgebend ist, eine als Verfassungs¬ verletzung anzusehende Rechtsverweigerung enthalte, ist in der Rekursschrift nicht behauptet. Sollte dies indeß nach Ansicht des Rekurrenten der Fall sein, so mag er sich vorerst an den Kantonsrath von Solothurn als diejenige Staatsbehörde wen¬ den, welcher die Oberaufsicht über alle übrigen Behörden, sowie der Entscheid über Kompetenzkonflikte und die authentische Aus¬ legung der Gesetze gemäß §. 11 der dortigen Verfassung zukommt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.