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49_I_116

BGE 49 I 116

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

VI. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

18. Urteil vom 16. Februar 19as

i. S. Henkel 8G Cie gegen beide Basel.

Fabrikationsunternehmen mit Fabrikationsbetrieb in einem

und kaufmännischen Teil des Betriebes in einem andern

Kanton. VerlegmJg des Reingewinns zur Besteuerung nach

den Erwerbsfaktoren Kapital und Arbeit. Die Gehälter

der Reisenden sind dabei dem kaufmännischen Betrieb

zuzurechnen.

A. -

Die Rekurrentin Aktiengesellschaft Henkel & Oe

mit Sitz in Basel hat zum Zweck die Fabrikation und den

Vertrieb chemischer Produkte. Die Fabrikation geht

in der basellandschaftlichen Gemeinde Pratteln vor

sich. Der kaufmännische Teil des Betriebes -

Einkauf

der Rohmaterialien, Verkauf der Fabrikate usw. -

ist unbestrittenermassen ganz in Basel konzentriert,

wo die Gesellschaft an der Elisabethenstrasse ebenfalls

eine Liegenschaft von bedeutendem Werte besitzt.

Bei der Veranlagung der Rekurrentin zur Einkommens-

steuer des Jahres 1922 nach dem Verhältnis der in

beiden Geschäftsniederlassungen wirksamen « Erwerbs-

faktoren » (Kapitalwert der produktiven Aktiven plus

Kapitalwert der Arbeitskräfte) ergab sich insofern

ein Anstand, als die Steuerkommission der Gemeinde

Pratteln unter· die zu kapitalisierenden Lohnaufwen-

dungen des dortigen Betriebs auch die Hälfte der Ge-

haltsbezüge der Reisenden (einschliesslich Teuerungs-

zulagen und Gratifikationen) von zusammen 85,223 Fr.

90 Cts. einbezog und auf dieser Grundlage die Pratteln

zukommende Quote des Gesamteinkommens berechnete,

während die Rekurrentin den Standpunkt vertrat.

Doppelbesteuerung. N° 18.

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dass diese Bezüge ganz zu den baselstädtischen Er-

werbsfaktoren gehören.

Eine Beschwerde gegen die Taxation wies die Ge-

meindesteuerrekurskommission am 10. November 1922

ab und im gleichen Sinne erkannte am 6. Dezember

1922 der Regierungsrat von Baselland, an den die Ge-

s~llschaft die Sache weiterzog, mit der Begründung:

dIe Aufwendungen für die Reisenden entfielen örtlich

weder auf Baselstadt noch auf Baselland, da sich die

Tätigkeit der Reisenden auswärts abspiele und einige

unt~r ihnen zudem in keinem der beiden Kantone Wohn-

sitz hätten. Das örtliche Moment könne demnach für

die Zuscheidung nicht massgebend sein. Die wirt-

schaftlichen Erwägungen dagegen liessen die Reisenden

in erster Linie als im Dienste der Fabrikation stehend

erscheinen. Ihre Aufgabe bestehe im Vertriebe der in

Pratteln hergestellten Erzeugnisse, wodurch sie mit

dieser Niederlassung in direktem Zusammenhang stün-

~en, u~d es werde infolgedessen durch den Erfolg

Ihres Wlrkens der Geschäftsgang der Fabrik entscheidend

mit bestimmt. Baselstadt sei bei der Quotenvermitt-

lung ohnehin schon dadurch im Vorteil, dass ihm ge~

stützt auf die örtlichen Erwägungen die Löhne des

gesamten in Basel arbeitenden kaufmännischen Per-

sonals zukommen.!

Andererseits lehnte auch die baselstädtische Steuer-

verwaltung ein Zurückkommen auf die Veranlagung

zur dortigen Ertragssteuer, bei der die Lohnbezüge

der Reisenden ganz zu den baselstädtischen Erwerbs-

faktoren gerechnet worden waren, ab.

B. -

Mit Eingabe vom 28. Dezember 1922 hat darauf

die A.-G. Henkel & Oe gegen den Entscheid des Re-

gierungsrats von Baselland vom 6. Dezember den staats-

rechtlichen Rekurs wegen Doppelbesteuerung ans Bun-

desgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei in Aufhe-

bung des Entscheides die Rekurrentin als berechtigt

zu erklären, für die Steuerveranlagung inder Gemeinde

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Staatsrecht.

Pratteln die Gehälter der Reisenden als Steuerlaktor

nicht zu berücksichtigen und der Anspruch von Basel-

stadt auf vollen Einbezug dieser Gehälter unter die

dortigen Erwerbsfaktoren anzuerkennen.

C. -

Der Regierungsrat von Baselland hat Abwei-

sung des Rekurses beantragt, ohne den Erwägungen des

angefochtenen Entscheides Neues beizufügen.

Der Regierungsrat von Baselstadt hat sich dem

Rekursbegehren angeschlossen. Die Geschäftsreisenden

und Agenten sollen die Beziehungen mit den Abnehmern

der Waren herstellen

und unterhalten; sie erfüllen

demnach im wesentlichen dieselbe Aufgabe wie die

Korrespondenten, die auf schriftlichem Wege Verkaufs-

offerten machen. Wie diese übten sie eine Tätigkeit aus,

die zum Handel und nicht zur Fabrikation gehöre.

Würde sich die Rekurrentin mit dem Vertriebe von

Waren befassen, die den Abnehmern nicht vorgeführt

zu werden brauchten, sodass das schriftliche Angebot

genügen würde, so könnte kein Zweifel bestehen, dass

das Personal, welches diese Offerten besorge, dem

Orte zuzurechnen sei, wo es arbeite, d. h. wo sich im

allgemeinen der kaufmännische Betrieb des Unter-

nehmens abspiele, also hier dem Kanton Baselstadt.

Die Frage könne aber nicht anders beantwortet wer-

den, wenn es sich um die persönliche Überbringung

von Offerten handle, wozu [die Reisenden verwendet

würden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Ermittlung der auf jedes der beiden Steuer-

domizile entfallenden Quote des Gesamteinkommens

nach dem Verhältnis der dort wirksamen Erwerbs-

faktoren entspricht der für Fabrikationsunternehmun-

gen vom Bundesgericht beobachteten Praxis. Ist bei

einem solchen Unternehmen der technische (Fabri-

kations-) und der kaufmännische Teil des Betriebs

örtlich getrennt, so muss für die Frage, welchem Orte

Doppelbesteuerung. N° 18.

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die Löhne und Gehälter bestimmter Angestellter hei

der Verlegung der Erwerbsfaktoren zuzuweisen seien,

massgebend sein, zu welchem jener beiden Zweige der

gesamten Erwerbstätigkeit des Unternehmens die Ver-

richtungen des betreffenden Angestellten gehören. Die

Tätigkeit des Geschäftsreisenden ist aber, wie Basel-

stadt zutreffend hervorhebt, eine ausschliesslich kauf-

männische, indem sie in der Mitwirkung beim Absatze

der Fabrikate besteht. Mit dem Fabrikationsbetriebe

als solchem hat sie nichts zu tun. Dass ihr Erfolg den

Gang des Gesamtunternehmens und damit mittelbar

auch der Fabrik mitbestimmt, vermag eine andere Be-

handlung nicht zu rechtfertigen. Dasselbe trifft auch

für die Tätigkeit des übrigen kaufmännischen Perso-

nals zu. Und umgekehrt könnte von dieser Betrachtungs-

weise ausgehend der Kanton, wo sich der kaufmännische

Betrieb abspielt, mit dem gleichen Rechte einen Teil

der Lohnaufwendungen für das Fabrikpersonal sich

gutschreiben weil ohne die Erfolge der kommerziellen

Tätigkeit, auch die Fabrikation nicht einen solchen

Umfang hätte annehmen können. Ein irgendwie festes

und in der Anwendung sicheres Merkmal für die Ver-

legung des Erwerbsfaktors

« Arbeitskräfte» auf. die

einzelnen Niederlassungen, wie es die Praxis nicht

entbehren kann, würde dann überhaupt nicht mehr

bestehen. Ebensowenig kann es einen Unterschied aus-

machen, dass die Reisenden im Gegensatz zum übrigen

Personal ihren Beruf nicht· an einer festen Arbeits-

stätte ausüben. Auch die Zuweisung der Lohnauf-

wendungen für das Fabrikpersonal an den Fabrika-

tionsort und für das andere, nicht reisende kaufmänni-

sche Personal an den Ort des kaufmännischen Betriebes

beruht nicht auf der örtlichen Verbindung der be-

treffenden Personen mit der ei,nen oder anderen Nieder-

lassung, sondern auf der wir t s c h a f t I ich e n Zu-

gehörigkeit ihrer Verrichtungen zu dem betreffenden

Zweige der gesamten Erwerbstätigkeit des Unternehmens.

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Staatsrecht.

Es ist aber nicht bestritten, dass der gesamte kauf-

männische Betrieb der Rekurrentin in der Basler Nieder-

lassung zusammengefasst ist, bezw. von dort aus vor

sich geht. Der Entscheid des Regierungsrats von Basel-

land und die durch ihn geschützte Einschätzung der

Gemeinde Pratteln sind deshalb in der Meinung aUfzu-

heben, dass bei der ihr zu Grunde liegenden Verlegung

des Gesamteinkommens aUf die beiden Kantone die

Gehaltshezüge der Reisenden g a n z Basel zuzuschrei-

ben sind, was eine entsprechende Ermässigung der in

Pratteln steuerbaren Einkommenssumme nach sieh

ziehen wird.!

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut-

geheissen und der angefochtene Entscheid des Re-

gierungsrates des Kantons Baselland vom 6. Dezember

1922 aufgehoben.

19. mit du a6 ma.i 1923

dans la cause Grundig contre Neuohatel.

Const. fed. arte 46 al. 2.: Le professeur de musique qui va

regulierement chaque semaine' passer deux ou trois jours

dans une commune d'un canton autre que celui de son

domicile pour y donner des lerolls particulieres peut y

~tre impose sur le produit de cette activite.

Le recourant; Max Grundig, autrefois domicilie a La

Chaux-de-Fonds, reside depuis 10 ans environ a Ennenda

(Glaris) Oll se trouve sa famille et Oll il exerce la profes-

sion de maUre de musique. Appele en 1922 ä. reprendre

la direction d'une societe de chant de La Chaux-de-

Fonds, l'Helvetia, qu'il avait deja dirigee lorsqu'il habi-

tait cette ville, il a accepte ce poste et se rend acette fin

chaque semaine a La Chaux-de-Fonds. Cette direction

Doppelbesteuerung. N0 19.

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est retribuee par un traitement fixe de 1200 fr. II profite

en outre deses sejours a La Chaux-de-Fonds pour y

donner des lec;ons particulieres de :inusique. Celles-ci ont

lieu soit au domicile de ses eleves soit dans le logement

qu'il occupe chez une parente, 29 a Rue Courvoisier. Ces

lec;ons lui procurent un revenn d'environ 40 fr. par

semaine. 11 passe a cet effet trois jours par semaine a

La Chaux-de-Fonds, y compris le voyage aller et retour.

Les lec;ons sont suspendues pendant les vacances (en-

viron trois mois).

Le 7 aotit 1922, Grundig a rec;u dn fisc nenchatelois

un bordereau d'impöt direct pour l'annee 19221e taxant

pour 50 000 fr. de fortune et 8000 fr. de ressources.

Sur recours de Grundig, le Conseil d'Etat de jNencha-

tel, par arrere du 27 fevrier 1923, a exonere le recourant

de tout impöt sur la fortune et maintenu en principe

l'impöt sur les ressources en en rMuisant toutefois le

chiffre a 3000 fr. A l'appui de cette decision, le Conseil

d'Etat invoque le fait que le recourant exerce a La

Chaux-de-Fonds une profession liberale, a savoir qu'il y

dirige la societe de chant l'Helvetia et y donne en outre

des lec;ons particulieres.

Par acte du 23 mars 1923, c'est-a-dire en temps utlle,

le recourant a forme contre cet arrere un recours de droit

puhlic au Tribunal federal. II conclut a ce qu'il plaise

an Tribunal fMeral declarer son recours bien fonde « en

ce sens que I'Etat de Neuchatel n'a pas le droit, ponr

l'annee 1922, d'imposer le recourant sur ses ressources ».

II soutient que les dispositions de la loi cantonale sur

l'impöt direct ne lui sont pas applicables, attendu qu'il

n'est pas domicilie dans le canton de Neuchatei et que

l'art. 13 de ladite loi ne viserait pas les professions libe-

rales, et qu'en outre la decision attaqnee est contraire a

rart. 46 Constituton fMerale. le recourant etant impose

ä. Ennenda tant sur ses ressources que sur sa fortune.

Le Conseil d'Etat de .Neuchatel a conclu an rejet du

recours, en invoquant notamment l'arr~t rendu par la

AS 49 I -1928

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