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49_II_428

BGE 49 II 428

Bundesgericht (BGE) · 1921-09-06 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Im Konkurse des Einar Björnson, der Eigen-

tümer des Landhauses « Häcky » in Kastanienbaum war,

kamen am 6. September 1921 dessen Grundstücke auf

die Gant. Der Kläger Häcky kaufte das· Landhaus zu-

rück, das früher ihm gehört hatte, und der Beklagte

Döpfner ersteigerte durch Vennittlung des Banquiers

Bösch eine Parzelle (Nr.· 631) Kastanienbaumland mit

Badehaus, welche südlich an seine Besitzung « Beatrice »

Kantonales Recht. No 59.

429

und nördlich an das vom Kläger ersteigerte «Landhaus

Häcky» angrenzt. Vor der Steigerung . haben zwischen

den Parteien Verhandlungen über den Erwerb dieser

Parzelle und die Abtretung eines Teils derselben an den

Kläger stattgefunden, die auch nach der Gant fortge-

setzt wurden. ohne dass eine Einigung über deren In-

halt und rechtliche Bedeutung erzielt werden konnte.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger folgende

Rechtsbegehren gestellt:

« 1. Der Beklagte habe anzuerkennen, dass zwischen

ihm und dem Kläger eine einfache Gesellschaft begründet

wurde und heute noch besteht, zwecks gemeinschatt-

lichen Erwerbs des Kastanienbaumlandes mit Badhütte.

Parzelle Nr. 631 in der Gemeinde Horw, begrenzt durch

die Strasse Luzern-Kastaniel1baum, Liegenschaft Dr.

Schwyzer, Seeufer und Liegenschaft \Valter Döpfner

haltend 75 Aren und 75 mS•

2. Der Beklagte habe auzuerkennen, dass das unter

Ziff. 1 genannte Landstück anlässlich der Konkurs-

steigerung vom 6. September 1921 von Herrn J oseph

Bösch auf Rechnung der einfachen Gesellschaft ersteigert

und auf den Namen des Beklagten gefertigt wurde. »

B. -

Der Beklagte beantragte Nichteintreten auf

diese Klagebegehren, indem er geltend machte: Die

luzernerische Gerichtspraxis lasse Feststellungsklagel1

nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen zu, von denen

keiner hier zutreffe. Dem Kläger stehe nichts im Wege,

seine Ansprüche mit einer Erfüllungs- oder Schaden-

ersatzklage geltend zu machen. Seine Darstellung, dass

zwischen den Parteien ein gemeinsamer Kauf verab-

redet und ein Gesellschaftsverhältnis begründet worden

sei, werde bestritten.

e. - Mit Urteil vom 21. April 1923 hat das Obergericht

des Kantons Luzern in Bestätigung des erstinstanz-

lichen Entscheides die Zulässigkeit der Klagebegehren

1 und 2 als FeststeUungsbegehren bejaht und dieselben

geschützt.

AS 49 II -

1~3

29

430

Kantonales Recht. N0 59.

D. -

Gegen <lieses Urteil hat der Beklagte die Beru-

fung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf

gänzliche Abweisung der Klage.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Was die Zulässigkeit der in den Klagebegehren

1 und 2 enthaltenen Feststellungsklage anbetrifft, ist

davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall nicht ver-

langt wird, dass von Bundesrechts wegen eine Fest-

stellungsklage als zulässig erklärt werde. die das kanto-

nale Recht versagen würde, sondern umgekehrt, dass

eine Feststellungsklage, die das kantonale Gericht in

Anwendung kantonalen Prozessrechts zugelassen hat,

gestützt auf Bundesrecht als unzulässig erklärt werde.

Der Berufungskläger unterstellt also, dass das Bundes-

privatrecht auch insoweit in das kantonale Prozessrecht

eingreife, als es seinerseits die Anwendbarkeit des in

Frage stehenden Rechtsbehelfes beschränke, also unter

Umständen die Anhebung einer nach kantonalem Pro-

zessrecht zulässigen Feststellungsklage versage. Dieser

Standpunkt ist rechtsirrtümlich. Er beruht auf einer Ver-

kennung der Aufgabe der Bundesgesetzgebung auf dem

Gebiete des Privatrechts und der ihr dabei gezogenen

verfassungsmässigen Grenzen. \Venn die Kantone ge-

willt sind, bei der Ausgestaltung der Feststellungsklage

noch weiter zu gehen, als sie mit Rücksicht auf das

Bundesprivatrecht gehen mussen, so steht ihnen das

kraft ihrer Gesetzgebungshoheit auf dem Gebiete des

Prozessrechtes frei, es wäre denn, dass im konkreten

Falle aus dem Bundesrecht geradezu abgeleitet werden

müsste, dass dies nicht geschehen könne, d. h. aus dem

in Frage stehenden Privatrechtsverhältnis sich ergäbe,

dass die Gerichte über dessen Bestand oder Nichtbe-

stand nur in Verbindung mit einer angehobenen Leis-

tungsklage entscheiden können. Diese Voraussetzung

trifft jedoch hier nicht zu, indem aus dem Wesen der ein-

fachen Gesellschaft, wif> sie im OR geordnet ist, keines-

Kantonales Recht. N° 60.

431

wegs folgt, dass nur auf Leistung der aus dem Gesell-

schaftsverhältnis entspringenden Verpflichtungen und

nicht auch auf Feststellung geklagt werden könne, dass

eine solche Gesellschaft bestehe und mit deren Einge-

hung gewisse Verpflichtungen begründet worden seien.

Dispositiv
  1. Arrit de 1a. Ire Section civile du 23 octobre 1923 dans la cause Dubuis contre de 'l'orrente. Art. 61 et 362 CO. Action en dommages-intüets dirigee contre un notaire it raison d'une faute commise dans l'exercil'e d~ sa c?~rge. Existence d'une loi cantonale sur la responsa- bIllte cIVlle des notaires. Assimilation de ceux-ci a des fonc- tioimaires ou employes publics. Droit cantonal seul appli- cable. Incompetence du Tribunal federal. A. - Le 25 fevl'ier 1917, Ignace-Adrien Dubuis cl son frere Joseph se sont rendus chez le notaire Albert de Torrente a Sion et lui ont fait dresser un acte aux termes duquel Joseph Dubuis declarait « ceder et abaudollner en toute propriete» a son frerc Ignace-Adrien Dubuis divers immeubles. lnoyennant quoi ce denuer s'obligeait a entretenir Joseph Dubuis sa vie durant et reprendre a sa charge toutes les dettes de celui-ci. Joseph Dubuis est decMe le 7 juin 1917. Les heritiers, savoir quatre freres et sreurs du defunt et leurs descendants, out alors ouvert action contre Ignace-Adrien Dubuis en vue de faire pronOllcer l'an- nulatioll de l'acte du 25 fevrier 1917, qui, disaient-ils ne repondait pas aux prescriptions des art. 522 CO, 500 et 501 ces.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

428

Kantonales Recht. Ne 59.

Che pertanto l'oggetto litigioso non consiste nella

somministrazione di una detenninata somma di danaro,

ma nella consegna di certi beni;

Che quindi il valore della causa non e identico al valore

di stima degli oggetti da restituirsi, la cui appartenenza

all'attore non vien contestata;

Che quindi l'appellante avrebbe dovuto indicare nella

dichiarazione di appello il valore litigioso secondo rart.

67 cap. 3 OGF;

Che non avendo esso ossequiato a questo disposto

formale di procedura, dalla cui osservanza dipende la

validitä deI rimedio, l'appellazione non e ammissibile in

ordine; -

11 Tribunale lederale pronuncia :

Non si entra nel merito dell'appellazione.

VI. KANTONALES RECHT

DROIT CANTONAL

59. Auszug aus dem Orten der L ZivilabteUung

vom 96. September 1993 i.. S. Döpt'ner gegen Kicky.

Fes t s tell u n g skI a g e: Abgrenzung von Bundesrecht

und kantonalem (Prozess-) Recht.

A. -

Im Konkurse des Einar Björnson, der Eigen-

tümer des Landhauses « Häcky » in Kastanienbaum war,

kamen am 6. September 1921 dessen Grundstücke auf

die Gant. Der Kläger Häcky kaufte das· Landhaus zu-

rück, das früher ihm gehört hatte, und der Beklagte

Döpfner ersteigerte durch Vennittlung des Banquiers

Bösch eine Parzelle (Nr.· 631) Kastanienbaumland mit

Badehaus, welche südlich an seine Besitzung « Beatrice »

Kantonales Recht. No 59.

429

und nördlich an das vom Kläger ersteigerte «Landhaus

Häcky» angrenzt. Vor der Steigerung . haben zwischen

den Parteien Verhandlungen über den Erwerb dieser

Parzelle und die Abtretung eines Teils derselben an den

Kläger stattgefunden, die auch nach der Gant fortge-

setzt wurden. ohne dass eine Einigung über deren In-

halt und rechtliche Bedeutung erzielt werden konnte.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger folgende

Rechtsbegehren gestellt:

« 1. Der Beklagte habe anzuerkennen, dass zwischen

ihm und dem Kläger eine einfache Gesellschaft begründet

wurde und heute noch besteht, zwecks gemeinschatt-

lichen Erwerbs des Kastanienbaumlandes mit Badhütte.

Parzelle Nr. 631 in der Gemeinde Horw, begrenzt durch

die Strasse Luzern-Kastaniel1baum, Liegenschaft Dr.

Schwyzer, Seeufer und Liegenschaft \Valter Döpfner

haltend 75 Aren und 75 mS•

2. Der Beklagte habe auzuerkennen, dass das unter

Ziff. 1 genannte Landstück anlässlich der Konkurs-

steigerung vom 6. September 1921 von Herrn J oseph

Bösch auf Rechnung der einfachen Gesellschaft ersteigert

und auf den Namen des Beklagten gefertigt wurde. »

B. -

Der Beklagte beantragte Nichteintreten auf

diese Klagebegehren, indem er geltend machte: Die

luzernerische Gerichtspraxis lasse Feststellungsklagel1

nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen zu, von denen

keiner hier zutreffe. Dem Kläger stehe nichts im Wege,

seine Ansprüche mit einer Erfüllungs- oder Schaden-

ersatzklage geltend zu machen. Seine Darstellung, dass

zwischen den Parteien ein gemeinsamer Kauf verab-

redet und ein Gesellschaftsverhältnis begründet worden

sei, werde bestritten.

e. - Mit Urteil vom 21. April 1923 hat das Obergericht

des Kantons Luzern in Bestätigung des erstinstanz-

lichen Entscheides die Zulässigkeit der Klagebegehren

1 und 2 als FeststeUungsbegehren bejaht und dieselben

geschützt.

AS 49 II -

1~3

29

430

Kantonales Recht. N0 59.

D. -

Gegen <lieses Urteil hat der Beklagte die Beru-

fung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf

gänzliche Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Was die Zulässigkeit der in den Klagebegehren

1 und 2 enthaltenen Feststellungsklage anbetrifft, ist

davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall nicht ver-

langt wird, dass von Bundesrechts wegen eine Fest-

stellungsklage als zulässig erklärt werde. die das kanto-

nale Recht versagen würde, sondern umgekehrt, dass

eine Feststellungsklage, die das kantonale Gericht in

Anwendung kantonalen Prozessrechts zugelassen hat,

gestützt auf Bundesrecht als unzulässig erklärt werde.

Der Berufungskläger unterstellt also, dass das Bundes-

privatrecht auch insoweit in das kantonale Prozessrecht

eingreife, als es seinerseits die Anwendbarkeit des in

Frage stehenden Rechtsbehelfes beschränke, also unter

Umständen die Anhebung einer nach kantonalem Pro-

zessrecht zulässigen Feststellungsklage versage. Dieser

Standpunkt ist rechtsirrtümlich. Er beruht auf einer Ver-

kennung der Aufgabe der Bundesgesetzgebung auf dem

Gebiete des Privatrechts und der ihr dabei gezogenen

verfassungsmässigen Grenzen. \Venn die Kantone ge-

willt sind, bei der Ausgestaltung der Feststellungsklage

noch weiter zu gehen, als sie mit Rücksicht auf das

Bundesprivatrecht gehen mussen, so steht ihnen das

kraft ihrer Gesetzgebungshoheit auf dem Gebiete des

Prozessrechtes frei, es wäre denn, dass im konkreten

Falle aus dem Bundesrecht geradezu abgeleitet werden

müsste, dass dies nicht geschehen könne, d. h. aus dem

in Frage stehenden Privatrechtsverhältnis sich ergäbe,

dass die Gerichte über dessen Bestand oder Nichtbe-

stand nur in Verbindung mit einer angehobenen Leis-

tungsklage entscheiden können. Diese Voraussetzung

trifft jedoch hier nicht zu, indem aus dem Wesen der ein-

fachen Gesellschaft, wif> sie im OR geordnet ist, keines-

Kantonales Recht. N° 60.

431

wegs folgt, dass nur auf Leistung der aus dem Gesell-

schaftsverhältnis entspringenden Verpflichtungen und

nicht auch auf Feststellung geklagt werden könne, dass

eine solche Gesellschaft bestehe und mit deren Einge-

hung gewisse Verpflichtungen begründet worden seien.

2.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Luzern vom 21. April 1923

bestätigt.

60. Arrit de 1a. Ire Section civile du 23 octobre 1923

dans la cause Dubuis contre de 'l'orrente.

Art. 61 et 362 CO. Action en dommages-intüets dirigee contre

un notaire it raison d'une faute commise dans l'exercil'e

d~ sa c?~rge. Existence d'une loi cantonale sur la responsa-

bIllte cIVlle des notaires. Assimilation de ceux-ci a des fonc-

tioimaires ou employes publics. Droit cantonal seul appli-

cable. Incompetence du Tribunal federal.

A. -

Le 25 fevl'ier 1917, Ignace-Adrien Dubuis cl son

frere Joseph se sont rendus chez le notaire Albert de

Torrente a Sion et lui ont fait dresser un acte aux termes

duquel Joseph Dubuis declarait « ceder et abaudollner

en toute propriete» a son frerc Ignace-Adrien Dubuis

divers immeubles. lnoyennant quoi ce denuer s'obligeait

a entretenir Joseph Dubuis sa vie durant et reprendre

a sa charge toutes les dettes de celui-ci.

Joseph Dubuis est decMe le 7 juin 1917.

Les heritiers, savoir quatre freres et sreurs du defunt

et leurs descendants, out alors ouvert action contre

Ignace-Adrien Dubuis en vue de faire pronOllcer l'an-

nulatioll de l'acte du 25 fevrier 1917, qui, disaient-ils

ne repondait pas aux prescriptions des art. 522 CO, 500

et 501 ces.