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Obligationenrecht. N0 35.
gutgemacht und, bis auf den Saldo von 55,000 Fr., den
Zustand geschaffen, welcher sich aus der sofortigen
Zeichnung und Liberierung sämtlicher neuer Aktien er-
geben hätte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung 'wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 24. Februar 1923
bestätigt.
35. Orteil der II. Zivila.btenung vom 90. Juni 1995
i. S. Sa.ndo! gegen Bochat.
Art. 181 OR: Ohne Mitteilung oder Auskündigung wird
der Übernehmer eines Vermöaens oder Geschäfts den
Gläubigem der damit verbundenen Schulden nicht ver-
pflichtet (Erw. 2).
Art. 175 OR, Art. 260 SchKG: Ein Konkursgläubiger,
welchem der Massarechtsanspruch aus (interner) über-
nahme einer Schuld an ihn selbst abgetreten worden ist
kann direkt auf Zahlung an sich selbst klagen (Erw.3):
Art. 260 SchKG: Keine Einrede der mehreren Streit-
genossen, wenn nur einer von' mehreren Zessionaren der
Masse Klage erhebt (Erw. 3).
-
Unter welchen Voraussetzungen ist ein e
Klage aus
eigenem Recht und aus dem' abgetretenen Massarecht zu-
lässig? (Erw. 1.)
A. -
Am 19. November 1920 gab der Beklagte der
Firma Henry & Zuber, Automobiles, in Lausanne
folgende Erklärung ab: «Je soussigne declare reprendre
l'actif et le passif de la maison Henry & Zuber a con-
dition que la situation soit completement reglee vis-a-vis
de M. Gau1is et de la Banque Cantonalc Vaudoise d'une
part et de M. Fama et de la Societe de Banque Suisse
d'autre part et ceci sur les bases et chiffres convenns
avec M. Henry.»
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In dem in der Folge über Henry & Zuber eröffneten
Konkurs wurde der Kläger mit einer Forderung von
13,120 Fr. kolloziert und es wurden ihm zusammen
mit vier anderen Gläubigern gemäss Art. 260 SchKG
die Rechtsanspruche der Konkursmasse gegen den
Beklagten, «comme ex-commanditaire ou associe» zur
Geltendmachung im NaIp.en der Masse abgetreten.
Die nach dem offiziellen Formular ausgestellte Ab-
tretungsurkunde enthält folgende
« conditions) :
«50 Lorsqu'il y a eu cession des memes droits a plu-
sieurs creanciers, ceux-ci devront ester en justice
comme consorts; ....
80 DeIai peremptoire pour intenter action : 1 er Avril
1922.)
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger
vom BekJagten einerseits aus eigenem Recht gestützt
auf Art. 181 OR, anderseits als Zessionar der Konkurs-
masse Henry & Zuber Zahlung von 13,120 Fr.
B. -
Durch Urteil vom 6. April 1923 hat das Ober-
gericht des Kantons Aargau die Klage abgewiesen.
C. -
Gegen dieses am 21. April zugestellte Urteil
hat der Kläger am 8. Mai die Berufung an das,Bundes-
gericht eingelegt, mit den Anträgen auf Gutheissung
der Klage, eventuell Rückweisung zur Durchführung
des Beweisverfahrens.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Zunächst erhebt sich die Frage, ob es zuläs-
sig ist, dass ein Kläger in einer und derselben Klage
eigene Rechtsansprüche und solche, welche ihm gemäss
Art. 260 SchKG von einer Konkursmasse abgetreten
worden sind, geIichtlich geltend macht. Diese Frage
kann vom Standpunkt des Bundesrechtes aus, dessen
richtige Anwendung im Berufungsverfahren einzig zu
überprüfen ist, jedenfalls darin nicht verneint werden,
wenn wie vorliegend nur ein einziger Abtretungsgläu-
biger auftritt und nicht etwa mehrere, von denen nur
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einzelne einen eigenen Rechtsanspruch geltend zu
machen im Falle sind, wenn es sich ferner um einen
und denselben Klagantrag handelt, der einfach in
doppelter Weise begründet wird -. einerseits aus dem
eigeuen Recht des Klägers, anderseIts aus dem Recht
der Konkursmasse, -
wenn die beiden Ansprüche sich
miteinander vertragen, d. h. nicht gegenseitig aus-
schliessen, und wenn endlich der Prozess über den
abgetretenen Massarechtsanspruch durch die gleich-
zeitige Gel~ndmachung des eigenen Rechts des Klägers
nicht derart belastet wird, dass seine Erledigung und
damit möglicherweise der Schluss des Konkursverfah-
rens ungebührlich verzögert wird. Für das Gegenteil
kann insbesondere nichts aus der Vorschrift des offi-
ziellen Abtretungsformulars abgeleitet werden, dass
die Geltendmachung des abgetretenen Anspruchs im
Namen der Masse zu erfolgen habe, da die Klage im
eigenen Namen des Zessionars nichtsdestoweniger nach
ständiger Rechtsprechung zulässig ist (vgl. JAEGER,
Kommentar und Nachtrag H, Note 3 litt. k zu Art. 260;
Nachtrag I. Note 3 Ingress). Im Falle Obsiegens wird
dann freilich bei der Verteilung des Prozessgewinns
geprüft werden müssen, ob der -Kläger die ihm allfällig
nicht vom Beklagten vergüteten Prozesskosten ganz
oder nur teilweise oder überhaupt nicht vom Prozesser-
gebnis vorwegnehmen darf ..
2. -
Der Kläger leitet einen eigenen Rechtsanspruch
gegen den Beklagten daraus her, dass jener durch die
Übernahme
des
Geschäfts der Kollektivgesellschaft
Henry & Zuber mit Aktiven und Passiven den Gläu.,.
bigern dieser Firma verpflichtet worden sei, ohne dass
es hiezu einer Mitteilung oder öffentlichen Auskün-
digung der Geschäftsübernahme bedurft hätte. Zu-
treffend hat die Vorinstanz diesen Standpunkt ver-
worfen.
Nach schweizerischem OR wird der Über-
nehmer eines Vermögens oder eines Geschäftes aus
den damit verbundenen Schulden den Gläubigern nicht
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schon aus der Übernahme, m. a. W. aus dem Erwerb
des Vermögens oder Geschäfts verpflichte.t, ebenso-
wenig aber aus der biossen (internen) Übernahme
der mit dem übernommenen Vermögen oder Geschäft
verbundenen Passiven. Die Haftbarkeit aus dem einen
wie dem andern Grunde liesse' sich nur unter Beschrän-
kung auf den Bestand des übernommenen Vermögens
rechtfertigen; eine solche Haftungsbeschränkung bei
der Vermögensübernahme ist aber dem schweizerischen
Recht (im Gegensatz zu §419 des deutschen BGB)
fremd. Die Besonderheit der Regelung der Schuld-
übernahme aus Anlass der Übernahme eines Vermögens
oder Geschäfts in der vorliegend einzig interessierenden
Beziehung zwischen Übernehmer und Gläubiger be-
steht vielmehr darin, dass es nicht wie bei der Ueber-
nahme einer einzelnen Schuld eines Vertrages zwischen
Übernehmer und Gläubiger bedarf, damit letzterer
Rechte aus der Schuldübernahme herleiten kann, son-
dern dass hiefür, und zwar zur vollen persönlichen
Hafthlrkeit des Übernehmers, eine einseitige Hand-
lung desselben genügt, nämlich die Mitteilung von der
Übernahme an die Gläubiger oder die Auskündigung
in öffentlichen Blättern. Daher wird der Übernehmer
eines Vermögens oder eines Geschäfts den Gläubigern
der damit verbundenen Schulden nicht ohne eine solche
Mitteilung oder Auskündigung verpflichtet, wie das
Bundesgericht bereits ausgesprochen hat (Urteil vom
12. Juli 1916 i. S. Ebneter und Kons. c. Brügger).
Ob dabei die Auskündigung bezw. Mitteilung für sich
allein als Verpflichtungsgrund genüge, oder ob ihr
ein wirksamer Vertrag betreffend die Vermögens- bezw.
Geschäftsübernahme zu Grunde liegen müsse, kann
dahingestellt bleiben.
3. -
Der Anspruch,· welchen der Kläger auf Grund
der freilich wenig expliziten Abtretung gemäss Art. 260
SchKG gegen den Beklagten zu erheben legitimiert
ist, beschlägt, wie letzterer nicht bestreitet, die der
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Firma Henry & Zuber aus der behaupteten Über-
nahme des Geschäfts mit Aktiven und Passiven, ins-
o besondere aus der (internen) Übernahme ihrer Schuld
an den Kläger durch den Beklagten gegen letzteren
erwachsenen Rechte. Dem Beklagten ist nun freilich
zuzugeben, dass diese Rechtsansprüche sich darin er-
schöpfen, dass der Beklagte die Firma Henry & Zuber
bezw. nunmehr die Konkursmasse von ihrer Schuld
befreie, sei es durch Befriedigung des Klägers oder
dadurch, dass er sich an ihrer Statt mit Zustimmung
des Klägers zu dessen Schnldner mache, oder dann
Sicherheit leiste (Art. 175 OR). Ein Eintritt des Be-
klagten in das Schuldverhältnis ohne gleichzeitige Zah-
lungspflicht kommt vorliegend nicht in Frage, da die
Schuld fällig ist, und es -ist auch nicht ersichtlich, welch
anderes Mittel zur Befriedigung des Klägers tauglich
wäre als die Bezahlung seiner Forderung, da der
Beklagte nicht etwa behauptet, im Falle zu sein, mit
einer Gegenforderung zu verrechnen. Bei dieser Sach-
lage lässt sich nichts dagegen einwenden, dass der
Kläger, der, wie bereits ausgeführt, den ihm abge-
tretenen Massarechtsanspruch in eigenem Namen gel-
tend machen durfte, an statt aüf Befreh,mg der Kon-
kursmas,se Henry & Zuber von der Schuldpflicht ihm
gegenüber zu klagen, die eben nur durch Zahlung der
Schuld an ihn herbeigeführt, werden kann, direkt auf
Zahlung an sich selbst klagt. Die Interessen des Be-
klagten werden dadurch in keiner Weise verletzt, da
er einer so formulierten Klage gegenüber seine Vertei-
digungsmittel in gleicher Weise anbringen kann, wie
einer Klage gegenüber, mit welcher Henry & Zuber
bezw. ihre Konkursmasse (oder ein Zessionar derselben)
auf Befreiung von ihrer Schuldpflicht gegenüber dem
Kläger geklagt hätten. Auch konnte nicht etwa vom
Kläger verlangt werden, dass er zunächst den Rechts-
bestand seiner Forderung an Henry & Zuber dartue;
vielmehr durfte er sich mit der Vorlegung der Abtre-
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tungsurkunde begnügen, durch welche seine Zulassung
im Kollokationsplan des Konkurses über Henry &
Zuber bestätigt . wird, und ~ne allfällige Bestreitung
des Beklagten abwarten, die aber nach dieser Richtung
nicht erfolgt ist.
Endlich steht der Klage aus dem Rechte der Kon-
kursmasse auch nicht
die {(Einrede» der mehreren
Streitgenossen entgegen, die der Beklagte denn auch
gar nicht erhoben hat. Daraus ist zu schliessen, dass
er von den übrigen Zessionaren der Konkursmasse
bisher nicht belangt worden ist. Einer zukünftigen
Belangung stünde die peremptorische Frist entgegen,
an welche die Abtretung geknüpft ist. Sobald aber
nur ein Zedent der Konkursmasse als Kläger auftritt,
vermag der Beklagte au') der « Bedingung 1) der Ab-
tretung, dass mehrere Zedenten den Prozess als Streit-
genossen zu führen haben, keine Rechte herzuleiten
(AS 43 III S. 164), und noch viel weniger sind solche
von Amtes wegen zu wahren, wie dies die Volinstanz
getan hat.
Mit Unrecht ist daher die Vorinstanz nicht in die
matetielle Beurteilung dieses Teiles der Klage einge-
treten. Da der Beklagte das Klagefundament bestritten
und zudem Einreden erhoben hat, bedarf es zunächst
der Beweisabnahme über die bestrittenen gegenseitigen
Behauptungen. Die Sache ist daher zu neuer Behandlung
an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass
das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache
zur Beweisabnahme und neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.