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49_II_248

BGE 49 II 248

Bundesgericht (BGE) · 1923-02-24 · Deutsch CH
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248

Obligationenrecht. N0 35.

gutgemacht und, bis auf den Saldo von 55,000 Fr., den

Zustand geschaffen, welcher sich aus der sofortigen

Zeichnung und Liberierung sämtlicher neuer Aktien er-

geben hätte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung 'wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Luzern vom 24. Februar 1923

bestätigt.

35. Orteil der II. Zivila.btenung vom 90. Juni 1995

i. S. Sa.ndo! gegen Bochat.

Art. 181 OR: Ohne Mitteilung oder Auskündigung wird

der Übernehmer eines Vermöaens oder Geschäfts den

Gläubigem der damit verbundenen Schulden nicht ver-

pflichtet (Erw. 2).

Art. 175 OR, Art. 260 SchKG: Ein Konkursgläubiger,

welchem der Massarechtsanspruch aus (interner) über-

nahme einer Schuld an ihn selbst abgetreten worden ist

kann direkt auf Zahlung an sich selbst klagen (Erw.3):

Art. 260 SchKG: Keine Einrede der mehreren Streit-

genossen, wenn nur einer von' mehreren Zessionaren der

Masse Klage erhebt (Erw. 3).

-

Unter welchen Voraussetzungen ist ein e

Klage aus

eigenem Recht und aus dem' abgetretenen Massarecht zu-

lässig? (Erw. 1.)

A. -

Am 19. November 1920 gab der Beklagte der

Firma Henry & Zuber, Automobiles, in Lausanne

folgende Erklärung ab: «Je soussigne declare reprendre

l'actif et le passif de la maison Henry & Zuber a con-

dition que la situation soit completement reglee vis-a-vis

de M. Gau1is et de la Banque Cantonalc Vaudoise d'une

part et de M. Fama et de la Societe de Banque Suisse

d'autre part et ceci sur les bases et chiffres convenns

avec M. Henry.»

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I

Obligationenrecht. N0 35.

2·19

In dem in der Folge über Henry & Zuber eröffneten

Konkurs wurde der Kläger mit einer Forderung von

13,120 Fr. kolloziert und es wurden ihm zusammen

mit vier anderen Gläubigern gemäss Art. 260 SchKG

die Rechtsanspruche der Konkursmasse gegen den

Beklagten, «comme ex-commanditaire ou associe» zur

Geltendmachung im NaIp.en der Masse abgetreten.

Die nach dem offiziellen Formular ausgestellte Ab-

tretungsurkunde enthält folgende

« conditions) :

«50 Lorsqu'il y a eu cession des memes droits a plu-

sieurs creanciers, ceux-ci devront ester en justice

comme consorts; ....

80 DeIai peremptoire pour intenter action : 1 er Avril

1922.)

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger

vom BekJagten einerseits aus eigenem Recht gestützt

auf Art. 181 OR, anderseits als Zessionar der Konkurs-

masse Henry & Zuber Zahlung von 13,120 Fr.

B. -

Durch Urteil vom 6. April 1923 hat das Ober-

gericht des Kantons Aargau die Klage abgewiesen.

C. -

Gegen dieses am 21. April zugestellte Urteil

hat der Kläger am 8. Mai die Berufung an das,Bundes-

gericht eingelegt, mit den Anträgen auf Gutheissung

der Klage, eventuell Rückweisung zur Durchführung

des Beweisverfahrens.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Zunächst erhebt sich die Frage, ob es zuläs-

sig ist, dass ein Kläger in einer und derselben Klage

eigene Rechtsansprüche und solche, welche ihm gemäss

Art. 260 SchKG von einer Konkursmasse abgetreten

worden sind, geIichtlich geltend macht. Diese Frage

kann vom Standpunkt des Bundesrechtes aus, dessen

richtige Anwendung im Berufungsverfahren einzig zu

überprüfen ist, jedenfalls darin nicht verneint werden,

wenn wie vorliegend nur ein einziger Abtretungsgläu-

biger auftritt und nicht etwa mehrere, von denen nur

250

ObHgationenrecht. N° 35.

einzelne einen eigenen Rechtsanspruch geltend zu

machen im Falle sind, wenn es sich ferner um einen

und denselben Klagantrag handelt, der einfach in

doppelter Weise begründet wird -. einerseits aus dem

eigeuen Recht des Klägers, anderseIts aus dem Recht

der Konkursmasse, -

wenn die beiden Ansprüche sich

miteinander vertragen, d. h. nicht gegenseitig aus-

schliessen, und wenn endlich der Prozess über den

abgetretenen Massarechtsanspruch durch die gleich-

zeitige Gel~ndmachung des eigenen Rechts des Klägers

nicht derart belastet wird, dass seine Erledigung und

damit möglicherweise der Schluss des Konkursverfah-

rens ungebührlich verzögert wird. Für das Gegenteil

kann insbesondere nichts aus der Vorschrift des offi-

ziellen Abtretungsformulars abgeleitet werden, dass

die Geltendmachung des abgetretenen Anspruchs im

Namen der Masse zu erfolgen habe, da die Klage im

eigenen Namen des Zessionars nichtsdestoweniger nach

ständiger Rechtsprechung zulässig ist (vgl. JAEGER,

Kommentar und Nachtrag H, Note 3 litt. k zu Art. 260;

Nachtrag I. Note 3 Ingress). Im Falle Obsiegens wird

dann freilich bei der Verteilung des Prozessgewinns

geprüft werden müssen, ob der -Kläger die ihm allfällig

nicht vom Beklagten vergüteten Prozesskosten ganz

oder nur teilweise oder überhaupt nicht vom Prozesser-

gebnis vorwegnehmen darf ..

2. -

Der Kläger leitet einen eigenen Rechtsanspruch

gegen den Beklagten daraus her, dass jener durch die

Übernahme

des

Geschäfts der Kollektivgesellschaft

Henry & Zuber mit Aktiven und Passiven den Gläu.,.

bigern dieser Firma verpflichtet worden sei, ohne dass

es hiezu einer Mitteilung oder öffentlichen Auskün-

digung der Geschäftsübernahme bedurft hätte. Zu-

treffend hat die Vorinstanz diesen Standpunkt ver-

worfen.

Nach schweizerischem OR wird der Über-

nehmer eines Vermögens oder eines Geschäftes aus

den damit verbundenen Schulden den Gläubigern nicht

Obligationenrecht. N° 35.

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schon aus der Übernahme, m. a. W. aus dem Erwerb

des Vermögens oder Geschäfts verpflichte.t, ebenso-

wenig aber aus der biossen (internen) Übernahme

der mit dem übernommenen Vermögen oder Geschäft

verbundenen Passiven. Die Haftbarkeit aus dem einen

wie dem andern Grunde liesse' sich nur unter Beschrän-

kung auf den Bestand des übernommenen Vermögens

rechtfertigen; eine solche Haftungsbeschränkung bei

der Vermögensübernahme ist aber dem schweizerischen

Recht (im Gegensatz zu §419 des deutschen BGB)

fremd. Die Besonderheit der Regelung der Schuld-

übernahme aus Anlass der Übernahme eines Vermögens

oder Geschäfts in der vorliegend einzig interessierenden

Beziehung zwischen Übernehmer und Gläubiger be-

steht vielmehr darin, dass es nicht wie bei der Ueber-

nahme einer einzelnen Schuld eines Vertrages zwischen

Übernehmer und Gläubiger bedarf, damit letzterer

Rechte aus der Schuldübernahme herleiten kann, son-

dern dass hiefür, und zwar zur vollen persönlichen

Hafthlrkeit des Übernehmers, eine einseitige Hand-

lung desselben genügt, nämlich die Mitteilung von der

Übernahme an die Gläubiger oder die Auskündigung

in öffentlichen Blättern. Daher wird der Übernehmer

eines Vermögens oder eines Geschäfts den Gläubigern

der damit verbundenen Schulden nicht ohne eine solche

Mitteilung oder Auskündigung verpflichtet, wie das

Bundesgericht bereits ausgesprochen hat (Urteil vom

12. Juli 1916 i. S. Ebneter und Kons. c. Brügger).

Ob dabei die Auskündigung bezw. Mitteilung für sich

allein als Verpflichtungsgrund genüge, oder ob ihr

ein wirksamer Vertrag betreffend die Vermögens- bezw.

Geschäftsübernahme zu Grunde liegen müsse, kann

dahingestellt bleiben.

3. -

Der Anspruch,· welchen der Kläger auf Grund

der freilich wenig expliziten Abtretung gemäss Art. 260

SchKG gegen den Beklagten zu erheben legitimiert

ist, beschlägt, wie letzterer nicht bestreitet, die der

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Obligationenreeht. No 35.

Firma Henry & Zuber aus der behaupteten Über-

nahme des Geschäfts mit Aktiven und Passiven, ins-

o besondere aus der (internen) Übernahme ihrer Schuld

an den Kläger durch den Beklagten gegen letzteren

erwachsenen Rechte. Dem Beklagten ist nun freilich

zuzugeben, dass diese Rechtsansprüche sich darin er-

schöpfen, dass der Beklagte die Firma Henry & Zuber

bezw. nunmehr die Konkursmasse von ihrer Schuld

befreie, sei es durch Befriedigung des Klägers oder

dadurch, dass er sich an ihrer Statt mit Zustimmung

des Klägers zu dessen Schnldner mache, oder dann

Sicherheit leiste (Art. 175 OR). Ein Eintritt des Be-

klagten in das Schuldverhältnis ohne gleichzeitige Zah-

lungspflicht kommt vorliegend nicht in Frage, da die

Schuld fällig ist, und es -ist auch nicht ersichtlich, welch

anderes Mittel zur Befriedigung des Klägers tauglich

wäre als die Bezahlung seiner Forderung, da der

Beklagte nicht etwa behauptet, im Falle zu sein, mit

einer Gegenforderung zu verrechnen. Bei dieser Sach-

lage lässt sich nichts dagegen einwenden, dass der

Kläger, der, wie bereits ausgeführt, den ihm abge-

tretenen Massarechtsanspruch in eigenem Namen gel-

tend machen durfte, an statt aüf Befreh,mg der Kon-

kursmas,se Henry & Zuber von der Schuldpflicht ihm

gegenüber zu klagen, die eben nur durch Zahlung der

Schuld an ihn herbeigeführt, werden kann, direkt auf

Zahlung an sich selbst klagt. Die Interessen des Be-

klagten werden dadurch in keiner Weise verletzt, da

er einer so formulierten Klage gegenüber seine Vertei-

digungsmittel in gleicher Weise anbringen kann, wie

einer Klage gegenüber, mit welcher Henry & Zuber

bezw. ihre Konkursmasse (oder ein Zessionar derselben)

auf Befreiung von ihrer Schuldpflicht gegenüber dem

Kläger geklagt hätten. Auch konnte nicht etwa vom

Kläger verlangt werden, dass er zunächst den Rechts-

bestand seiner Forderung an Henry & Zuber dartue;

vielmehr durfte er sich mit der Vorlegung der Abtre-

Obligationenreeht. N° 35.

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tungsurkunde begnügen, durch welche seine Zulassung

im Kollokationsplan des Konkurses über Henry &

Zuber bestätigt . wird, und ~ne allfällige Bestreitung

des Beklagten abwarten, die aber nach dieser Richtung

nicht erfolgt ist.

Endlich steht der Klage aus dem Rechte der Kon-

kursmasse auch nicht

die {(Einrede» der mehreren

Streitgenossen entgegen, die der Beklagte denn auch

gar nicht erhoben hat. Daraus ist zu schliessen, dass

er von den übrigen Zessionaren der Konkursmasse

bisher nicht belangt worden ist. Einer zukünftigen

Belangung stünde die peremptorische Frist entgegen,

an welche die Abtretung geknüpft ist. Sobald aber

nur ein Zedent der Konkursmasse als Kläger auftritt,

vermag der Beklagte au') der « Bedingung 1) der Ab-

tretung, dass mehrere Zedenten den Prozess als Streit-

genossen zu führen haben, keine Rechte herzuleiten

(AS 43 III S. 164), und noch viel weniger sind solche

von Amtes wegen zu wahren, wie dies die Volinstanz

getan hat.

Mit Unrecht ist daher die Vorinstanz nicht in die

matetielle Beurteilung dieses Teiles der Klage einge-

treten. Da der Beklagte das Klagefundament bestritten

und zudem Einreden erhoben hat, bedarf es zunächst

der Beweisabnahme über die bestrittenen gegenseitigen

Behauptungen. Die Sache ist daher zu neuer Behandlung

an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass

das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache

zur Beweisabnahme und neuen Beurteilung an die

Vorinstanz zurückgewiesen wird.