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49_III_237

BGE 49 III 237

Bundesgericht (BGE) · 1923-12-10 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A. . Schuldbe~relbungs- und Konkursrecht.

Poursuite eL failhte.

I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-

UND KONKURSKAMMER

ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUJTES

ET DES FAILLlTES.

55. Butscheid. vom 10. Dezember 1923

i. S. Sotlönematm.& Jie und ltonkllrsmaEse des Ferclina.nd Wyss.

S c h. K. G. Art. 242. Aussonderungsanspruch. Das Ver-

fahren nach Art. 242 Abs. 2 ist auch dann einzuleiten,

wenn behauptet wird, der Ansprecher habe durch An-

meldung einer Konkursforderung für den Gegenwert der

Sache das Eigentum aufgegeben, jedoch erst, wenn er

auf die ihm· aus der rechtskräftigen Kollokation des Gegen-

werteserwaehsenen Rechte verzichtet.

A. -

Im Konkurse des Ferdinand Wyss in Bern

machte die Firma Schönemann & Oe eine Forderung von

14,501 Fr. 60 Cts •. geltend mit Pfandrecht an einem in

ihrem Besitze befindlichen Gemälde von Anker, das sie der

Konkursverwaltung zur Verfügung stellte. Ferner mel-

dete Dr. E. Streuli eine Forderung von 13,500 Fr. « als

Gegenwert für ein dem Gemeinschuldner überlassenes

Gemälde » (das nämliche) an mit dem Beifügen, dass

er sich das Recht vorbehalte, das Gemälde vom jetzigen

Besitzer zu vindizieren. Beide Forderungen wurden

kolloziert und blieben unangefochten.

Nachträglich

stellte Dr. E. Streuli beim Konkursamt Bern das Be-

gehren, das Gemälde, welches er dem Gemeinschuld-

AS 49 IIJ -

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Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht. N0 55.

ner nur in Kommission gegeben, sei als sein Eigentum

auszusondern und es sei ein Entschädigungsanspruch

gegen den Gemeinschuldner wegen widerrechtlicher

Verpfändung des Gemäldes in der Höhe von 10,000 Fr.

in der fünften Klasse zu belassen. Das Konkursamt

lehnte dieses Begehren ab unter Hinweis darauf, dass

der Ansprecher durch die Anmeldung einer Forderung

als Gegenwert für das Gemälde auf den Eigentums-

anspruch verzichtet habe, dass er mit dieser Forderung

zugelassen worden und dass auch die Kollokation der

pfandversicherten Forderung Schönemann in Rechts-

kraft erwachsen sei. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. E.

Streuli Beschwerde.

B. -

Durch Entscheid vom 22. November 1923

wies die Aufsichtsbehörde für den Kanton Bern die

Konkursverwaltung an, zum Aussonderungsanspruch des

Beschwerdeführers in gesetzlicher Weise Stellung zu

nehmen. In der Begründung wird ausgeführt, der Aus-

sonderungsanspruch könne trotz der Aufnahme des Pfand-

rechtes der Firma Schönemann & Oe in den Kollokations-

plan noch geltend gemacht werden, da die Zuerkennung

eines Pfandrechts im Kollokationsverfahren bis zum

Schluss des Konkurses immer nur unter der stillschwei-

genden Voraussetzung zu Recht bestehe, dass der Pfand-

gegenstand auch wirklich zur Konkursmasse gehöre.

Ein Verzicht des Beschwerdeführers auf das Eigentum

am Gemälde sei nicht anzunehmen, weil der Beschwerde-

führer offensichtlich in dem Irrtum befangen gewesen

sei, er könne sein Recht nur durch eine Vindikations-

klage gegenüber dem Pfandgläubiger, also ausserhalb des

Konkursverfahrens geltend machen. Die von ihm an-

gemeldete Entschädigungsforderung habe nur noch für

den Fall Bedeutung dass der Aussonderungsanspruch

nicht geschützt werden sollte.

C. -

Diesen am 27. November zugestellten Ent-

scheid haben sowohl die Firma Schönemann & Oe als

auch das Konkursamt Bern-Stadt namens der Konkurs-

Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht. N° 55.

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masse des Ferdinand Wyss am 6. Dezember an das

Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, er sei auf-

zuheben. Sie behaupten, Dr. E. Streuli habe durch

seine Konkurseingabe, in welcher er mit voller Ab-

sicht die Geltendmachung des Eigentums unterlassen

und durch eine Forderung ersetzt habe, ferner dadurch,

dass er den Kollokationsplan sowohl hinsichtlich seiner

eigenen Forderung als auch hinsichtlich des Pfandrechtes

der Firma Schönemann & Oe in Rechtskraft erwach-

sen liess, und endlich durch sein übriges Verhalten auf

den Aussonderungsanspruch verzichtet.

Die Schuldbetreibungs-

und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Da das Konkursamt als Konkursverwaltung namens

der Masse jedenfalls zur Beschwerde legitimiert ist,

kann unentschieden bleiben, ob das Beschwerderecht

auch der Pfandgläubigerin zusteht.

Die Konkursverwaltung ist der Ansicht, der An-

sprecher habe durch konkludentes Verhalten auf das

Eigentum an dem Gemälde zu Gunsten der Masse ver-

zichtet. Die Frage, ob dem so sei, ist jedoch keine solche

des Verfahrens; sie betrifft nicht die formelle Zulässigkeit

des Aussonderungsanspruches, sondern dessen materielle

Begründetheit und ist deshalb nicht durch die Aufsichts-

behörde, sondern durch den für den. Vindikationsprozess

zuständigen Richter zu entscheiden. Wenn die Konkurs-

verwaltung diesen· Standpunkt einnehmen will, weil

sie aus der Verwertung des Gemäldes über die Pfand-

forderung hinaus einen Mehrerlös für die Masse erwartet

(andernfalls hat sie daran kein Interesse), so muss sie

das Eigentum des Ansprechers bestreiten und diesen

gemäss SchKG Art. 242 Abs. 2 auf den Rechtsweg

verweisen, der ihm nicht durch einen Entscheid der

Aufsichtsbehörde versperrt werden darf, wie ander-

seits die Masse nicht verlangen kann, dass die Aufsichts-

behörde ihr den Vindikationsprozess erspare.

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Scbuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 55.

Dagegen ist klar, dass der Ansprecher nicht zugleich

das Gemälde als sein Eigentum aus der Masse herausziehen

und den « Gegenwert· für das dem Gemeinschuldner

überlassene Gemälde » fordern kann. Eines scbliesst das

andere aus. Die Konkursverwaltung braucht sich des-

halb auf das Aussonderungsbegehren solange nicht

einzulassen, als der Ansprecher auf die ibm aus der rechts-

kräftigen Kollokation bereits erwachsenen Rechte nicht

verzichtet. Ein solcher Verzicht ist möglich. Wird er

erklärt, so steht dem Verfahren nach SchKG Art. 242

Abs. 2 nichts im Wege, da die Geltendmachung von Aus-

sonderungsansprftchen bis zum Schluss des Konkurs-

verfahrens zulässig ist. Dass die Kollokation eines Pfand-

rechts an dem beanspruchten Gegenstand an sich die

Aussonderung nicht au~schliesst, hat die Vorinstanz zu-

treffend ausgeführt.

Die als « Gegenwert für das dem Gemeinschuldner

überlassene Gemälde» angemeldete und unter diesem

Titel zugelassene Forderung kann nicht hinterher auf

einen andern Rechtsgrund gestützt werden. Dagegen

steht es dem Ansprecher, wenn er auf die Kollokation

dieses « Gegenwertes » verzichtet, natürlich frei, gemäss

SchKG Art. 251 durch eine nachträgliche Konkursein-

gabe eine « Entschädigungsforderung » zur Kollokation

anzumelden.

Der Entscheid der Vorinstanz ist somit aufrecht zu

erhalten mit der EinschränKung, dass die Konkursver-

waltung zur Einleitung des Verfahrens nach SchKG

Art. 242 Abs. 2 erst dann verpflichtet ist, wenn der An-

sprecher auf die Rechte aus der vorliegenden Kollokation

ausdrücklich verzichtet hat.

Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen ab-

gewiesen.

SchuJdbetreibungs- und Konkursrecbt.. N0 56.

241

56. Arrat du 14 decembre 1923

dans la cause la.nque federa1e S. A..

Contrat d'assurance avec clause beneficiaire en faveur des

descendants . du preneur. -

Procedure a suivre par l'admi-

nistration de la faillite du preneur pour faire rentrer dans

la masse le droit decoulant du contrat d'assurance. -

Effets de la renonciation des ayants droit a la clause bene-

ficiaire.

A. -

Gabriel Rueff, un des chefs de la maison d'hor-

logerie Rueff freres, a La Chaux-de-Fonds, a contracte

en 1914, aupres de la Compagnie d'Assurances generales

sur la Vie, a Paris, une police d'assurance de 80 000 fr.

avec clause heneficiaire eu faveur de ses ayants droit,

qui sont ses deux enfants mineurs.

Au mois de decembre 1922 Rueff a remis la police

a la Banque fMerale, S. A., a La Chaux-de-Fonds,

a titre de gage pour toutes sommes a elle dues. L'acte

de nantissement est du 23 decembre 1922 et l'avis a

la Compagnie du meme jour.

La maison Rueff freres est tombee en faillite le 12 fe-

vrier 1923 et Gabriel Rueff, associe indefiniment res-

ponsable, a ete declare enfaillite le 23 mars 1923. La

Banque a produit dans cette faillite sa creance contre

Rueff freres et a revendique un droit de gage sur la

police d'assurance du failli.

Vadministration "dela masse a conteste la validite

du gage en invoquant l'action revocatoire. La Banque

a alors ouvert action en rectification de l'etat de collo-

cation.

Le 7 septembre, le curateur des enfants Rueff con-

testa la validite du nantissement.

Le 18 septembre, la Commission de surveillance de

la faillite Rueff decida de renoneer adernander l'annu-

lation de la clause beneficiaire, mais d'offrir aux crean-

ciers cessiondes pretentions_ de la masse a la revocation