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49_III_213

BGE 49 III 213

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

212 Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 53.

k I ä run g derselben. Wenn nun auch das Bundes-

gericht in früheren Entscheidungen (AS 15 Nr. 45;

PRAXIS 11 Nr. 13) im Hinblick auf den in OR Art. 1

niedergelegten Grundsatz angenommen hat, dass der

Wille, sich solidarisch zu verpflichten, auch stillschwei-

gend erklärt werden könne, so hat es immerhin ver-

langt, dass dieser Wille sich aus den Umständen un-

zweideutig ergeben . müsse. Daran ist festzuhalten.

insbesondere darf die Erklärung, solidarisch haften

zu wollen, nicht schon in der Tatsache der gemeinsamen

Verpflichtung gefunden werden, womit im Widerspruch

zum Gesetz eine Vermutung für die Solidarität auf-

gestellt würde. Sieht man von dieser Tatsache ab,

so fehlen im vorliegenden Falle Anhaltspunkte dafür,

dass die Unterzeichner des Schuldscheins sich solida-

risch, jeder für das ganze, verpflichten wollten; der

Umstand, dass in der dem Schuldbekenntnis sich un-

mittelbar

anschliessenden

Bürgschaftserklärung

die

Solidarität ausdrücklich stipuliert ist, nicht aber in

der Bauptverpflichtung, bildet sogar ein Indiz für

das Gegenteil. Der Berufungsbeklagte haftet demnach

; nur anteilsmässig, sodass seine Aberkennungsklage für

'die Hälfte der in Betreibung gesetzten Forderung zu

schützen ist.

.

5. -

(Ziffermässige Bestreitung der Forderung.)

6. -

(Kosten.)

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird teilweise begründet erklärt und

das Urte.il des Obergerichts des Kantons Luzern vom

5. Juni 1923 dahin abgeändert, dass die Aberkennungs-

klage des Fritz Keller, Sohn, nur für die Hälfte der in

Betreibung gesetzten Forderung gutgeheissen, für die

andere Hälfte dagegen abgewiesen wird.

Sanierung von F;isenbahnunternehmungen .. N° 54~

B; Sanierung von Eisenbahnunternehmungen.

AssainiasemenL des en~reprises de chemins de rer.

....... ........

BESCHLÜSSE DER ZIVILABTEILUNGEN

DECISIONS DES SECTIONS CIVILES

213

54 Beschl,uI der IL ZivilabteUung TOm n. Juli was

i. S. Berner Alpanbahn-Geaellsohatt, Bern-Lötschberg-Simplon.

Bestätigung des Nachlassvertrages einer Eisenbahnunter-

nehmung.

Erw. 1: Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangs-

liquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen

vom 25. September 1917 (VZEG) Art~ 63 Abs; 1: Einteilung

der Gläubiger in Gruppen. Verschiedenheit der Opfer?

Zuwendungen Dritter an einzelne Anleihensobligationäre

sind bei der Gruppenbildung nicht zu· berücksichtigen.

Art. 64 f. VZEG Besteht eine Gruppe aus einem einzigen

Gläubiger, der eine schriftliche Zustimmungserklärung

abgibt, so braucht keine Versammlung stattzufinden.'

Art. 51 Abs. 4 VZEG : Schaffung neuer Prioritätsaktien mit

Vonang vor den bisherigen erheischt die Annahme des

Nachlassvertrages durch di e einfache Mehrheit der bis-

herigen Prioritätsaktionäre im Sinne des Art. 65 Abs. 1

VZEG.

Erw. 2 : Art. 68 Ziff. 2 VZEG: Frage der Angemessenheit

des Nachlassvertrages. Bemessung der Opfer. Verhältnis

der künftigen Schulden zum Schätzungswert bei Einführung

des variablen Zinsfusses und Stundung der Kapitalamor-

tisation. Stimmrecht der neugeschaffenen Prioritätsaktien

im Verhältnis zu demjenigen alter abgeschriebener Aktien.

Stimmrecht der alten Prioritätsaktien im Verhältnis zu

demjenigen der stärker abgeschIiebenen Stammaktien. Ab-

f"mdung für rückständige Zinse von einer Mehrzahl von

Obligationen mit Prioritätsaktien, von einzelnen Obliga-

tionen mit Genusscheinen.

21-1

Sanierung VOll Eisellbahnunternehmungen. N° 54.

Wahrung. des Rangverhältnisses : ist nur für die Abstufung

der LeIstungen aus dem Vermögen des Nachlasschuldners

selbst erf~rderlich: Voraussetzungen der gleichen Behandlung

T von AnleIhen bel Verschiedenheit des Pfandobjekts

\ oraussetzungen der Aufrechterhaltung des Kapitals zweiter

H!pothek trotz Abfindung der Zinsen erster Hypothek

mIt Prioritätsaktien. Rangabstufung des variablen Zins-

• fusses;

Stundung des Regresses aus Zinsengarantie.

voraussetzungen der gleichen Behandlung unversicherter

Forderungen mit versicherten.

Trifft . A~!. 68 Ziff .. 2 VZEG auch auf das Verhältnis der

Aktionare verschIedener Kategorien untereinander zu '!

Voraussetzungen, unter denen trotz teilweiser Herab-

setzung des Prioritätsaktienkapitals die teilweise Auf-

rechter~altung des Stammaktienkapitals nicht gegen diese

VorschrIft verstösst.

Erw. ~ : A.rt. 68 zur. 3 VZEG: Voraussetzungen der Un-

redlIchkeIt ehler Handlung.

Er;' 4 : Art. 68 ZUf. 1 VZEG : Sicherstellung des Vollzuges

es. Nach!assvcrtrages. Auf die Herabsetzung des Grund-

kap~tals fmdet Art. 670 bezw. 665 OR nicht Anwendung

Erw. <>: Sind sämtliche Voraussetzungen für die Bestätigung

des .. Nachl?ssvertrages erfüllt, so darf ihn die Nachlass-

behorde mcht abändern.

.

A. -: Die Ber?er Alpenbahn-Gesellschaft, Bern-Lötsch-

berg-Sl~nplon, 1st Eigentümerin der Eisenbahnlinien

Scherzllgen-Bönigen, Spiez-Brig, Moutier-Lengnau und

der Dampfschiffunternehmung des Thuner- und Brienzer-

see~. Ihr Grundkapital beträgt 27,280,000 Fr. an Stamm-

akt~en zu 500 Fr. und 38,320,000 Fr. an Prioritäts-

a~ben zu ~OO .Fr. Die Gesell!,chaft ist Schuldnerin von

sIeben O?1JgatlOnenanleihen, welche durch Teile ihres

~ahnbetn~bsvermögens bezw. durch die dem Schiff-

fahrtsbetr!eb auf dem Thunersee zudienenden Liegen-

schaften In Interlaken, cinschliesslich den Schiffabrts-

kanal, versichert sind, nämlicb

4%-~nleihen erster Hypotheck Scherzligen-Bönigen,

4800 TItel zu 1000 Fr. = 4,800,000 Fr., rückzahlbar

~m 31. D:zember 1930. Hievon befinden sich 4702 Titel

In ~e~ Hand~n der S~hweizerischen Bundesbahnen.

4 Y2 Yo-Anlelhen zweiter Hypothek Scherzligen-Böni-

gen, 13,000 Titel zu 1000 Fr. = 13,000,000 Fr., rück-

Sanierung VOll Eisellbahllunternehmullgcn. N° 54.

215

zablbar mitte1st je auf 1. Oktober der Jahre 1925 bis

1971 vorzunehmender Auslosungen. Sämtliche Obli-

gationen befinden sich in den Händen der Kantonalbank

von Bern.

4%-Anleihen erster Hypothek Spiez-Frutigcll, 800

Titel zu 1000 Fr. = 800,000 Fr., rückzahlbar mitte1st

je auf 31. Dezember der Jahre 1910 bis 1959 vorzuneh-

mender Auslosungen; solche haben bisher überhaupt

noch nicht stattgefunden. Sämtliche Obligationen befin-

den sich in den Händen der Kantonalbank von Bern.

4 %-Anleihen erster Hypothek Frutigen-Brig, 58,000

Titel zu 500 Fr. = 29,000,000 Fr., rückzahlbar mitte1st

je auf 1. November der Jahre 1916 bis 1971 vorzuneh-

mender Auslosungen.

4%-Anleiben zweiter Hypothek Frutigen-Brig, 84,000

Titel zu 500 Fr. = 42,000,000 Fr .• rückzahlbar mittelst

je auf 30. Juni der Jahre 1925 bis 1971 vorzunehmender

Auslosungen. Die Verzinsung dieses Anleibens ist vom

Kanton Bern garantiert.

4 % _ Anleihen erster Hypothek Münster - Lengnau,

46,000 Titel zu 500 Fr. = 23,000,000 Fr., rückzahlbar

mitte1st je am 1. Juni der Jahre 1922 bis 1971 vorzu-

nehmender Auslosungen oder Rückkäufe. Hievon be-

finden sieb 10 Obligationen in den Händen der Gesell-

schaft selbst.

4 % % _ Anleihen der Schiffahrtsullternelullung, ver-

sichert durch die dem Schiffahrtsbetrieb auf dem Thuner-

see zudienenden Gi'undstücke, inshesondere den Schiff-

fahrtskanal, in InterlakeIl, 747 Titel zu 1000 Fr. =

7<17,000 Fr. rückzablbar mitte1st je auf 1. Oktober der

Jabre 1914 bis 1929 vorzunehmender Auslosungen.

Hievon. befinden sich 15 Obligationen in den Händen

der Gesellscbaft selbst.

Die Obligationen sind mit Semestercoupons verseben.

Seit Mitte 1915 vermochte' die Gesellschaft die Coupons

nicbt mehr einzulösen. Dagegen löste der Kanton Bern

die seither verfallenen Coupons des von ihm zinsgaran-

216

Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 54.

tierten Anleihens zweiter Hypothek Frutigen-Brig ein

und macht hiefür den Regress geltend. Von sämtlichen

übrigen Anleihen stehen auf 30. Juni 1922 je 14

Semestercoupons aus. Ebenso nahm die Gesellschaft seit

1914 keine Kapitalrückzahlungen mehr vor.

Ferner ist durch die Eisenbahnlinie Spiez-Frutigen im

zweiten Rang versichert ein nicht in Obligationen ein-

geteiltes 4 % %-Anleihen der Kantonalbank von Bern

im Betrage von 2,200,000 Fr., das am 31. Dezember

1930 zurückzubezahlen und ebenfalls seit 1915 nieht

mehr verzinst worden ist.

Im weiteren schuldet die Gesellschaft der General-

bauunternehmung einen für den Fall des Naehlassver-

trages auf 2,500,000 Fr., 'Vert 1. Oktober 1921, festge-

setzten Betrag, und der Kantonalbank von Bern aus

Kredit an Kapital und Zinsen 2,026,781 Fr., Wert

30. Juni 1921.

Die übrigen Schulden der Gesellsehaft rühren aus dem

Betrieb her oder hängen doch, von wenigen kleinen Aus-

nahmen abgesehen, eng mit dem Betrieb zusammen oder

sind endlich durch eisenbahnpfandfreie Liegenschaften

pfandversiehert; sie werden daher voll bezahlt, sind

also für das Nachlassverfahren nicht von Interesse.

Was insbesondere die privilegierten Schulden anbelangt,

so genügen die in der Gesellschaftskasse vorhandenen

Mittel zu ihrer Bezahlung. Im weiteren hat die Gesel1-

schaft am 7. Juli die Erklärupg abgegeben, dass sie die

vertraglichen und reglementarischen Leistungen an das

Personal auf die vertragliche Dauer aufrecht erhalte.

Die Bilanz auf 31. Dezember 1921 weist einen Passiv-

saldo der Gewinn- u. Verlustrechnung von 24,136,454 Fr.

52Cts., sowie zu tilgende Verwendungen im Betrage von

12,419,482 Fr. 36 Cts. nach.

B. -

In den Jahren 1920 und 1921 kaufte der Bundes-

rat auf Veranlassung der Berner Alpenbahngesellsehaft

in Frankreich 91,759 Stück Obligationen der Anleihen

erster Hypothek Frutigen-Brig und Münster-Lengnau,

Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 54.

217

je mit den nicht eingelösten Coupons, und des (~ns­

garantierten) Anleihens zweiter Hypothek FrutIgen-

Brig, ohne Coupons, zum Preise von je 500 franz. Fr.

Am 18. November 1921 so dann schlossen der Bund,

der Kanton Bern und die Berner Alpenbahngesellsehaft

fiir den Fall des Nachlassvertrages einen Vertrag ab,

dem folgende Bestimmungen -

unter Berücksichtigung

der während des Nachlassverfahrens vereinbarten Än-

derungen .-:. zu entnehmen sind : Der Bund bezahlt der

Generalbauunternehmung der Berner Alpenbahngesell-

schaft die vereinbarte Abfindung von 2,500,000 Fr.

nebst Zins seit 1. Oktober 1921 und vergütet den Sehwei-

zerischen Bundesbahnen die bis 30. Juni 1922 rück-

ständigen 14 Coupons der ihnen gehörenden 4702 Obli-

gationen erster Hypothek Scherzligen-Bönigen, wo-

gegen die betreffenden Coupons der Berner Alpe?bahn-

gesellsehaft auszuliefern sind. Der Bund d~ckt SIch ~r

diese Zahlungen und für den Ankaufsprels der OblI-

gationen nebst Zinsen bis 30. Juni 1~~~ und K?sten

(einschliesslich der rückständigen franzosIschen FJskal-

gebühren, ohne deren Zahlung die Rückkaufsopera-

tion nicht hätte unternommen werden können) durch

eine entsprechende Anzahl von zurückgekauften Obli-

gationen erster Hypotheken zum An:ec~nung~wert .. von

500 Schweizerfranken, sowie durch dIe mcht emgelosten

Coupons s ä m t I ich e r zurückgekaufter Obligationen

erster Hypotheken, die nicht besonders angerechnet

werden. Die Gesellschaft verzinst die vom Bund derart

übernommenen Obligationen vom ersten Zinstermin

des Jahres 1922 an (unter Verrechnung der Zwischen-

zinse) zu 5%, unter Vorbehalt des für die nächsten fünf

Jahre eingeführten variablen Zinsfusses (vgl. Fakt. E).

Zur Deckung des Zinsausfalles, der dem Bund auf

diesen Obligationen aus dem variablen Zinsfuss mög-

licherweise erwachsen wird, behält er weiter Obligationen

erster Hypotheken zuIiick. die er gegebenenfalls seinerzeit

zum Tageskurs übernehmen wird. Der Bund überlässt dem

218

Sanierung von Eisenbahnuntemehmungen. N0 54.

Kanton Bern zur Deckung seiner Regressforderung aus

bis 30. Juni 1922 bezahlter. Zinsengarantie im Betrage

von 16,918,381 Fr. 25 Cts. die 25,071 zurückgekauften

zinsgarantierten Obligationen zweiter Hypothek Frutigen-

Brig, sowie eine entsprechende Anzahl zurückgekaufter

Obligationen erster Hypotheken Frutigen-Brig und Mün-

ster-Lengnau (ohne die nicht eingelösten Coupons) zum

Anrechnungswert von je 500 Fr. Der Kanton Bern

überträgt seine Zinsengarantie bis auf 4% auf 25,071 vom

Bund übernommene Obligationen erster Hypothek Fru-

tigen-Brig; diese Garantie ist im Verhältnis zum vari-

ablen Zinsfuss subsidiär. Die noch verbleibenden zurück-

gekauften Obligationen im Betrage von rund 15,000,000

Fr. gibt der Bund der Gesellschaft entwertet zurück;

sie sind im Eisenbahnpfandbuch zu löschen.

C. ~ Am 27. Dezember 1921 ermächtigte die General-

versammlung der Aktionäre der Berner Alpenbahnge-

sellschaft das Direktionskomitee zur Durchführung des

Sanierungsverfahrens und beschloss gleichzeitig die Her-

absetzung des Prioritätsaktienkapitals auf 30,656,000 Fr.

und des Stammaktienkapitals auf 13,640,000 Fr. durch

Abschreibung der Prioritätsaktien auf 400 Fr. und der

Stammaktien auf 250 Fr., sowie zum Zweck der Sanierung

die Schaffung

eines

Prioritätsaktienkapitals

ersten

Ranaes von höchstens 20,000,000 Fr., das in Aktien

zu 500 Fr. (oder allfällig in Genusscheine für Teilbe-

träge von 100 Fr.) eingeteilt iird, welche einen Vorzugs-

anspruch auf das Liquidationsergebnis und auf eine

Dividende von 4 %. jedoch keinen weiteren Anteil am

Reingewinn haben. Den Aktien sämtlicher Kategorien

kommt eine Stimme zu; die Genusscheine besitzen kein

Stimmrecht. Diese Beschlüsse wurden öffentlich beur-

kundet.

D.- Mit Eingabe vom 24. Februar 1922 ersuchte die

Berner Alpenbahngesellschaft um Eröffunng des Nach-

lassverfahrens. Die Schuldbetreibungs- und Konkurs-

kammer des Bundesgerichts trat durch Beschluss vom

Sanierung von Eisellbahllullternebmungen. N° 54.

219

25; . Februar auf das Gesuch ein und gewährte der Ge-

suchstellerin eine Nachlas~tnndung von sechs 'Monaten,

die später bis 30. Juni 1 !l23 verlängert wurde. Zum Sach-

walter ernannte sie Oberrichter Bäschlin in Bem ul1l;1 zu

Schätzungsexperten Dr. Zehnder, Direktor der Mon-

treux-Berner Oberland-Bahn, und lng. Bünzli, Direktor

der Südostbahn. Diese schätzten den Verkehrswert des

gesamten Betriebsvernlögens der Gesellschaft unter Zu-

grundelegllng des Kapitalisiernngsfaktorsentsprechend

dem Zinssatz von

5%

5%%

6%

6%%

auf 107,806,000 98.351,000· 90,473,000 83,806,000 Fr.

E. -

Der Nachlassvertragsentwurf sieht -

unter Be-

Iilcksichtigung der während des Verfahrens auf Ver-

anlassung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

vorgenommenen Änderungen -

im wesentlichen fol-

gende Massnahmen vor :

G run d kap i tal: Herabsetzung des Stamm-

aktienkapitals und des bisherigen Prioritä1 saktienkapi-

tals und Schaffung eines neuen Prioritätsaktienkapitals

ersten Ranges, wie von der Generalversammlung bereits

. beschlossen (vg1. oben sub C).

Anleihen:

Rückzahlung: Sie wird bei sämtlichen Anleihen um

zehn Jahre hinausgeschoben. Bei denjenigen Anleihen,

welche jährJiche Auslosungen vorsehen, finden in den

Jahren 1923 bis 1932 einschliesslich keine Auslosungen

statt; die bisher allfäliig unterbliebenen Auslosungen

sind nachzuholen; die ausgelosten Obligationen wer-

den bis zum zweiten Zinstermin 1932 gestundet, bis zum

zweiten Zinstermin des Jahres 1!127 valiabel (vgI. unten)

und nachher fest zu 5% verzinst.

Rückständige Zinsen: Die im zweiten Halbjahr 1915,

in den Jahren 1916 bis 191!1 und im ersten Halbjahr

1920 verfallenen Zinsen sämtlicher Anleihen mit Aus-

nahme des vom Kanton Bem zillsgarantierten An-

leihens zweiter Hypothek Frutigen-Brig werden in

AS 49 III -

192:3

16

220

Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 54.

Prioritätsaktien ersten Ranges von 500 Fr. für' je fünf

Obligationen umgewandelt, unter Erlass des Mehrbe-

trages bei den Anleihen mit höherem Zinsfuss als 4%;

für einzelne Obligationen bezw. den nach Teilung durch

5 verbleibenden Rest werden.Genusscheine zu 100 Fr. ge-

geben, von denen bis Ende 1923 je fünf gegen eine Prio-

ritätsaktie ersten Ranges abgetauscht werden können.

(Solche Prioritätsaktien bezieht auch der Bund für die

von ihm zurückgekauften Obligationen, auch diejenigen,

welche er dem Kanton Bem oder zur Löschung der Ge-

sellschaft überlässt.)

Die im zweiten Halbjahr 1920, im Jahre 1921 und im

ersten Halbjahr 1922 verfallenen Zinse sämtlicher An-

leihen mit Ausnahme des· vom Kanton Bem zinsgaran-

tierten Anleihens zweiter Hypothek Frutigen-Brig werden

erlassen.

.

Künftige Verzinslmg: Für den Zeitraum von fünf

Jahren, vom ersten Zinstermin des Jahres 1922 an ge-

rechnet, wird der feste Zinsfuss für 'sämtliche Anleihen

mit Ausnahme des vom Kanton Bem zinsgaran-

tierten Anleihens zweiter Hypothek Frutigen-Brig in

einen variablen kumulativen Zinsfuss umgewandelt,

unter Vorrang der Anleihen erster Hypotheken ein-

schliesslich des Anleihens der Schiffahrtsuntemehmung.

Die daherigen Interessen der Obligationäre werden

durch· zwei Gläubigervertre.ter gewahrt, welche allfällig

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bun-

desgerichts als Schiedsgericht anrufen können.

Kanton

Bern,

Zinsengarantie-

re g res s: Für die bis 30. Juni 1922 verfallenen, vom

Kanton Bem bezahlten oder noch zu bezahlenden Coupons

des zinsgarantierten Anleihens zweiter Hypothek Fru-

tigen-Brig im Betrage von 16,918,381 Fr. 25 Cts. wird

er durch vom Bund zurückgekaufte Obligationen abge-

funden (vgl. oben sub B). Die Regressforderung aus

künftigen Zinszahlungen wird für solange gestundet,

als die Gesellschaft nicht den regelmässigen Zinsen-

Sanierung von Eise1)hahnunternehmungen. N° 54.

22~

dienst für sämtliche Anleihen i,n vollem Umfang wieder

aufgenommen hat.

K a n ton alb an k von B ern, K red i t -

f 0 r der u n g: Erlass der vom 1. Juli 1920 bis 30. Juni

1922 belasteten Zinsen; Abfindung für den Rest mit

Prioritätsaktien ersten Ranges.

F. -

Auf den L Mai 1923 berief der Sachwalter die

bisherigen Prioritätsaktionäre zur Abstimmung über die

Voranstellung eines neuen Prioritätsaktienkapitals ersten

Ranges und die in acht Gruppen (entsprechend den'

Anleihen) eingeteilten Anleihensgläubiger zur Beschluss-

fassung über die sie betreffenden Punkte des Nachlass-

vertragsentwurfs ein. An der Versammlung der Gläu-

biger wies der Sachwalter besonders darauf hin, dass die

Zustimmung der Gläubiger erster Hypotheken einerseits

und zweiter Hypotheken anderseits auch die Bezeichnung

der von der Gesellschaft vorgeschlagenen Gläubiger-

vertreter Ryffel, Chefs der Abteilung Kassen-

und

Rechnungswesen des Eidgenössischen Finanzdeparte-

ments, bezw. Häuptli, Vizedirektors der Kantonalbank

von Bem, bedeute, und dass die Zustimmung der

Anleihen· erster und zweiter Hypotheken Frutigen-Brig

und des Anleihens erster Hypothek Münster-Lengnau.

zum NachJassvertrag auch die Zustimmung zur Zirisfusser-

höhung der dem Bund verbleibenden Obligationen (vgl.

oben sub B) in sich schliesse. Die Abstimmungen zeitigten

folgendes Ergebnis : Ablehnungen keine, Zustimmungen:

Prioritätsaktien 129 Aktionäre für 43,650 (von 76,640)

Aktien = 21,825,000 (von 38,320,000 Fr.);

erste Hypothek Scherzligen-Bönigen: 4 Gläubiger

für 4723 (von 4800) Obligationen = 4,723,000 (von

4,800,000) Fr. (Dabei stimmten dje Schweizerischen

BundesbahneIl für 4702 Obligationen = 4,702,000 Fr.

nur unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Ver-

waltungsrat zu, welche am 4. Mai erteilt wurde);

zweite Hypothek Scherzlirgen-Bönigen: ein Gläubiger

für sämtliche Obligationen;

222

Sanierung von Eiscllbahnunternehmungell. N0 54.

erste Hypothek Spiez-Frutigen: ein Gläubiger für

sämtliche Obligationen,

zweite Hypothek Spiez-Fl1ltigen: ein Gläubiger für

. das ganze Anleihen;

erste Hypothek Frutigen-Brig: 90 Gläubiger für 46,683

(von 56,074) Obligationen = 23,341,500 (von 28,037,000)

Franken;

,

zweite Hypothek Frutigen-Brig: 48 Gläubiger für

70,749 (von 84,000) Obligationen = 35,374,500 (von

42,000,000) Fr.;

erste Hypothek Münster-Lengnau: 36 Gläubiger für

38,072 (von 45,990) Obligationen =

19,036,000 (von

22,995,000) Fr.,;

Dampfschiffunternehmung = 46 Gläubiger für 627

(von 732) Obligationen _= 627,000 (von 732,000) Fr.;

G. -

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat dem

Sanierungsprojekt durch Beschluss vom 19. April 1923,

die Kantonalbank von Bern durch Schreiben vom

3. Januar und 29. Juni 1923 zugestimmt, und die

Generalbauunternehmung hat am 28. Juni 1923 ihre

Eingabe, soweit sie den Betrag von 2,500,000 Fr. über-

stieg, für den Fall der Bestätigung des Nachlassvertrages

zurückgezogen.

H. -

Am 6. Juni 1923 hat der Sachwalter dem Bundes-

gericht sein Gutachten eingesandt, das mit dem Antrag

schliesst, der Nachlassvertrag sei zu bestätigen.

I. -

Durch Erklärung vom 6. Juli hat sich die Schwei-

zerische Kreditanstalt verpflichtet, « die Abstempelung

der deponierten und auf die Publikation von der Be-

stätigung des Nachlassvertrages hin allfällig noch zu

deponierenden Obligationen, so wie die Abänderung der

Anleihensbedingungen durch den Nachlassvertrag sie

erheischt, und den Abtausch der 14 rückständigen Cou-

pons in Prioritätsaktien bezw. al1fällige Genusscheine

vorzunehmen, die ihr s. Zt. von der Gesellschaft wiede r

zur Verfügung gestellt werden.))

K. -

Auf die öffentliche Publikation des Rechts-

Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. No 54.

tages· des Bundesgelichts hin hat M. Durnerin in Paris,

Eigentümer von 81 Prioritätsaktien und einer Obligation

des Anleihens erster Hypothek Frutigen-Brig, für sich

und im Namen seines Vaters Paul Durnerin, seines

Bruders Henri Durnerin und seines Schwiegervaters

Dr. Edouard Le Bec, die sämtliche ebenfalls Eigentümer

von Prioritätsaktien sind, mit Eingabe vom 31. Mai und

1. Juli die Anträge gestellt, es sei der Nachlassvertrag

zu verwerfen, eventuell nur. mit den Abänderungen zu

genehmigen, dass:

1. der Rückkauf der Balin seitens des Kantons Bern

oder des Bundes nicht vor dem 1. Februar 1955 statt-

finden dürfe;

'2. die Prioritätsaktien erst nach gänzlicher Abschrei-

bung der Stammaktien abgeschrieben werden dürfen;

3. die Bauzinsenforderung der Prioritätsaktionäre wie-

der in die Bilanz eingetragen und wie die Zinsen der Obli-

gationen des Anleihens erster Hypothek Frutigen-Brig

behandelt, nämlich, soweit vor 1. Juli 1915 verfallen,

bar bezahlt und von da an in Genusscheine umgewandelt

werde;

weiter eventuell, dass ihm in Anwendung deS' Art. 69

VZEG Frist zur Anhebung der Klage beim Bundesgericht

auf Anerkennung der Bauzinsenforderung für seine

Prioritätsaktien angesetzt werde.

Zur Begründung dieser Anträge machte er haupt-

sächlich geltend: Gemäss Art. 4 der Statuten geniessen

die Prioritätsaktien ein Vorrecht an den Gesellschafts-

aktiven bis zu ihrer vollen Deckung. Daher könne ihnen

nicht ohne Verletzung dieses Vorrechts ein Opfer auf-

erlegt werden, bevor der durch die Stammaktien gebildete

Teil des Grundkapitals ~änzlich abgeschrieben worden

sei, umsoweniger als die Stammaktien von Anfang an

als Subventionsaktien betrachtet wurden. -

Gleich-

wie die Rückzahlung· der Anleihen sei auch die Rück.

kaufsfrist um 10 Jahre hinauszuschieben; denn wenn

der Kanton Bern oder der Bund die Bahn auf Ende

224

Sanierung von Eisenbahnunternelunungen. N0 54.

1945 um den aus der Kapitalisierung des durchschnitt-

lichen Reinertrages der vorangegangenen 10 Jahre ge-

wonnenen Betrag zurückkaufen könnte, so würden die

• h~ute verlangten Opfer geradezu auf eine ((Spoliation »

hinauslaufen. -

Die Gesellschaft habe eine unredliche

Handlung begangen dadurch, dass durch die General-

v~rsammJung vom 28. Dezember 1914, die iibrigens

lUcht vorschriftsgemäss einberufen worden sei und an

welcher der Kanton Bern iiber '/6 der Stimmen verfügte,

beschloss, den Spezialreservefonds aufzuheben, welcher

aus den auf die Stammaktien entfallenden Bauzinsen

gebildet worden war zum Zwecke, den Prioritätsaktien

für die beiden ersten Betriebsjahre eine Minimaldivi-

~ende VOn 4 % zu garantieren; es stelle dies eine eigent-

b?he Unterschlagung dar~ und alle seither aufgestellten

BIlanzen seien bewusst falsch, da sie die Bauzinsen-

forderung nicht enthalten.

Das Bundesgericht zieht in El'wägung :

1. -

Gemäss Art. 63 Abs. 1 VZEG sind zur Abstim-

~ung über den Nachlassvertrag Gläubigergruppen zu

bJl~en: so zwar, .dass einer einzelnen Gruppe diejenigen

Glaublger :ugetellt werden, welche einerseits in der glei-

c~len rec,~tlichen Stellung gegenüber der Unternehmmung

SIch befmden, anderseits ein Opfer zu bringen haben

das von demjenigen anderer Gläubiger verschieden ist.

Demnach mussten die Obligationenanleihen und das An-

leihen von 2,200,000 Fr. der Kantonalbank von Bern

die in ve~chiedener Weise pfandversichert sind,

i~

acht verschldene Gruppen eingeteilt werden. Indessen

e~hob sieh die Frage, ob nicht die Obligationäre der An-

leIhen erster Hypothek Frutigen-Brig und Münster-

Lellgnau ihrerseits wieder in verschiedene Gruppen ein-

~teilell seien, weil dem Bund für seine Obligationen

dies~r Anleihen eine Zinsfusserhöhung zugestanden wird,

er SIch für den ihm allfällig aus dem variablen Zinsfuss

erwachsenden Ausfall durch ZUliickbehaltung der not-

I

Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 54.

225

wendigen Anzahl zurückgekaufter Obligationen deckt,

und überdies für einen Teil seiner Obligationen erster

Hypothek Frutigen-Brig die Zinsengarantie des Kan-

tons Bern bis auf 4% erhält. Allein mit Grund ist hie-

von abgesehen worden. Dem dem Bund zugestandenen

besonderen Vorteil der Zinsfusserhöhung für seine Obli-

gationen erster Hypotheken Frutigen-Brig und Münster-

Lengnau bezw. dem besonderen Opfer, welches die

übrigen Obligationäre dieser Anleihen zu Gunsten des

Bundes durch die Einwilligung in die Zinsfusserhöhung

für diesen Teil der ihnen bisher gleichgestellten Obli-'

gationen zu bringen haben, steht der Verzieht des Bundes

auf rund 15,000,000 Fr. an Obligationen dieser Anleihen

und deren Einlieferung an die Gesellschaft zur Löschung

gegenüber. Die Mehraufwendungen an Zinsen, welche

der Gesellschaft durch jene Zinsfusserhöhung erwachsen,

werden durch die Minderaufwendungen infolge dieses

Kapitalabstriches bei weitem aufgewogen, sodass im

Ernste nicht davon gesprochen werden kann, den übrigen

Obligationären werde ein grösseres Opfer zugemutet als

dem Bund. Übrigens haben die betreffenden Gruppen,

sowie auch die Gruppe der Obligationäre zweiter Hypo-

thek Frutigen-Brig der Zillsfusserhöhung zu Gunsten des

Bundes ausdrücklich zugestimmt. Die Übertragung der

Zinsengarantie des Kantons Bern aber ist eine besondere

Zuwendung aus dem Vermögen eines Dritten und fällt

als solche bei der Bemessung der Opfer, welche den Obli-

gationären gegenüber der Gesellschaft zugemutet werden,

nicht in Betracht. Für die Zukunft freilich bilden die

Obligationen erster Hypotheken Frutigen-Brig und

Münster-Lengnau mit erhöhtem Zinsfuss und diejenigen

mit der Zinsengarantie des Kantons Bem entsprechend

ihrer von den übrigen Obligationen verschit denen Rechts-

steIlung besondere Serien und es müssen die Nummern

der betreffenden Obligationen im Eisenbahnpfandbuch

eingetragen werden. Die Deckung für den ihm allfällig

aus der Einführung des variablen Zinsfusses erwachsen-

226

Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 54.

den Zinsausfell endlich verschafft sich der Bund aus

dem Rückkauf von Obligationen der Gesellschaft

in Frankreich gezogenen Kursgewinn. über den zu

• verfügen er ausschliesslich berechtigt ist, also eben-

falls ohne weitere Belastung der Gesellschaft. Gleich

verhält es sich mit Bezug auf die volle Bezahlung der

rückständigen Zinsen für die im Besitze der Schweize-

rischen Bundesbahnen befindlichen Obligationen des

Anleihens erster Hypothek Scherzligen-Bönigen; da-

her brauchten sie ebenfalls nicht von den übrigen Obli-

gationären dieses Anleihens zu einer besonderen Gruppe

ausgeschieden zu werden. Weitere Gläubigergruppen

werden je aus dem Kanton Bern für seine Zinsenre-

gressforderung, der Kantonalbank von Bern für ihre

KredHforderung und der Generalbauunternehmung ge-

bildet, weil ihre Rechtsstellung einerseits von derjenigen

der Anleihensobligationäre und anderseits auch unter-

einander verschieden ist und ihnen zudem verschieden

geartete Opfer auferlegt werden. Doch war die Einberu-

fung dieser Gläubiger zur Gläubigerversammlung nicht

erforderlich, sondern es genügt ihre schriftliche Zustim-

mungserklärung, gleichwie auch von der Einberufung

der Gläubiger der durch

Ei~nbahnprandrecht ver-

sicherte» Anleihen hätte abgesehen werden können,

soweit diese nicht in Obligationen eingeteilt oder die Obli-

gationen in einer t).nd derselben Hand vereinigt sind

(AS 47 III S. 175).

Mit Rücksicht auf die Umwandlung rückständiger

Zinsen in Prioritätsaktien war für die Annahme des

Nachlassvertrages gemäss Art. 65 Abs. 1 VZEG die Zu-

stimmung von mindestens zwei Dritteln der Stimmen

und mindestens zwei Dritteln der Forderungen not-

wendig, ausgenommen beim zinsgarantierten Anleihen

zweiter Hypothek Frutigen-Brig, wo eine solche Um-

wandlung nicht stattzufinden braucht und daher die

Zustimmung der Mehrheit der ihr Stimmrecht aus-

übenden Gläubiger genügte, sofern diese mehr als die

Sanierung von Eisenbahnunternebmungen. N° 54.

227

Hälfte des gesamten F()rderungsbetrages vertraten. Aus-

serdem erwies sich zur Schaffung neuer Prioritätsaktien

mit Vorrang vor den bisherigen die Einberufung der

bisherigen Prioritätsaktionäre durch den. Sach"~alt~r

zur Beschlussfassung hierüber als notwendIg, weIl die

Gesellschaftsstatuten eine besondere Versammlung der-

selben zu solchem Zwecke nicht vorsehen. Indessen ge-

nügte für die Annahme des Nachlassvertrage~ durch

diese Gruppe ebenfalls die Zustimmung der emfachen

Mehrheit in dem eben angeführten Sinne (AS 47 III

S. 114 f. und 173). Wie aus den sub Fakt. F mitgeteilt~n

Abstimmungsergebnissen ersichtlich ist, wurden dIe

erforderlichen Mehrheiten in allen Gläubigergruppen

wie auch in der Gruppe der Prioritätsaktionäre an den

Versammlungen selbst schon erzielt. Vom Kanton Bern

und von der Kantonalbank von Bern endlich wurde

der Nachlassvertrag durch schriftliche Zustimmungser-

klärungen angenommen, und von der Generalbauunter-

nehmung dadurch, dass sie ihre eine Eingabe zugunsten

der andern, auf 2,500.000 Fr. reduzierten zurückzog.

2. -

Seinem Inhalt nach entspricht der vorgeschlagene

Nachlassvertrag dem Erfordernis, dass er den Interessen

der Gläubiger angemessen ist und zwischen den einze~n~n

Gläubigergruppen ein Verhältnis wahrt, das der Bllb~­

keit und dem bisherigen Rang der Fordenmgen genu-

gend Rechnung trägt (Art. 68 Ziff. 2 VZEG).

M~~s­

gebend für die Bemessung der Opfer, welche den Gl~u­

bigern mindestens auferlegt werden müssen, um eme

Sanierung der Unternehmung herbeizuführen, ist der

Umfang. in welchem die Schulden durch die Aktiven

gedeckt sind. Nun erreicht freilich· der Betrag der Ex-

pertenschätzung den Gesamtbetrag der Obligatio~en­

anleihen nicht. (Der übrigen Schulden braucht mcht

besonders Erwähnung getan zu werden, da sie ent-

weder infolge des Nachlassvertrages wegfallen oder da~n

verhältnismässig geringe Beträge ausmachen.) Allem

einerseits werden die· Anleihen erster Hypotheken

228

Sanierung von Elsenbahnunternehmungen. N0 54.

Frutigen-Brig und MÜllster-Lengnau nach dem mit dem

Bund über die Rückkaufsoperation abgeschlossenen

Vertrag um rund 15,000,000 Fr. reduziert, anderseits

• ist die Unternehmung durch die Einführung des varia-

blen Zinsfusses für fünf Jahre und durch die weit-

gehende Stundung des Regresses aus der vom Kanton

Bern für das Anleihen zweiter Hypothek Frutigen-Brig

geleisteten Zinsengarantie, sowie durch die Stundung

aller Kapitalriickzahlungen für einen Zeitraum von

annähernd zehn Jahren vor. finanzieller Bedrängnis ge-

sichert, auch wenn die Betriebsergebnisse nicht zur

vollen Verzinsung der Anleihen hinreichen sollten.

Brauchte demnach ein weiterer als der durch die Rück-

kaufsoperation erzielte Kapitalabstrich nicht ins Auge

gefasst zu werden, so erschien dagegen die Umwandlung

der riickständigen Zinsen in Prioritätsaktien bezw.

der Erlass des nicht mehr pfandversicherten Teiles der-

selben unerlässlich, nachdem die Gesellschaft die znr

Zahlung der Anleihenszinsen notwendigen Barmittel

nicht verdient hat. Ebensowenig konnte von den eben

erwähnten Erleichterungen· für den künftigen Zinsen-

dienst und für die Kapitalriickzahlungen abgesehen

werden, weil der Gesellschaft auch für die nächsten

Jahre nicht Be1riebsergebnisse in sicherer Aussicht

stehen, welche auch nur die volle Verzinsung sämtlicher

Anleihen zu garantieren vermöchten. Das grösste Opfer

nehmen übrigens die Aktionäre durch die Herabsetzung

des Grundkapitals in einem für die Reinigung der Bilanz

genügenden Umfang, sowie durch die Hintanstellung

der bisherigen Prioritätsaktien hinter die neu zu schaf-

fenden Prioritätsaktien auf sich. Dagegen, dass die bishe-

rigen Aktien trotz der ungleichmässigen Abschreibung so-

wohl untereinander, als auch im Verhältnis zu den neu

zu schaffenden Prioritätsaktien ersten Ranges ein dem

urspriinglichen Nominalbetrag entsprechendes Stimmrecht

behalten, ist nichts einzuwenden. Zunächst erscheint

nämlich fraglich, ob die in Prioritätsaktien ersten Ranges

Sanierung von Elsenbahnunternehmungen. N0 54.

229

umgewandelten riickständigen Zinsen nicht ebenso als

verloren betrachtet werden· müssen, wie der am Grund-

kapital gemachte Abstrich, m. a. W. ob im gegenwärtigen

Zeitpunkt durch die Zwangsliquidation ein den Kapital-

betrag der Anleihen erster Hypotheken übersteigender

Erlös hätte erzielt werden können. Ferner hat keiner der

für seine Zinsen mit Prioritätsaktien ersten Ranges

abgefundenen Obligationäre ein stärkeres Stimmrecht

verlangt und haben auch die an der betreffenden General-

versammlung vertretenen bisherigen Prioritätsaktionäre

einstimmig den von der Abstimmung stärk beretroffenen

Stammaktionären die Beibehaltung des bisherigen Stimm-

rechts zugestanden. Endlich hätte die Abstufung des

Stimmrechts die Zerlegung des Aktienkapitals aller Kate-

rien in Titel von 50 oder doch 100 Fr. erfordert. was

angesichts seiner bedeutenden Höhe mit Unzuträglich-

keiten verschiedener Art verbunden gewesen wäre.

Aus dem letzteren Grunde ist auch nicht zu beanstanden,

dass nicht für die notleidenden Coupons jeder Obligation,

sondern nur für je fünf Obligationen eine Prioritäts-

aktie gegeben wird, zumal vorgesehen ist, dass die für

die Coupons einzelner Obligationen gegebenen. Genuss-

scheine mitte1st Zusammenlegung in Prioritätsaktien

abgetauscht werden können.

Was das Rangverhältnis anbelangt, so scheitert zu-

nächst jede Einwendung gegen die volle Barzahlung

der französischen Fiskalgebühren und der riickständigen

Zinsen der den SchweiZerischen Bundesbahnen gehören-

den Obligationen, die Barabfindung der Generalbau-

unternehmung, die Abfindung des Kantons Bern für

seine Regressforderung aus bezahlter Zinsengarantie

und endlich die Sicherung des Bundes gegen den ihm

allfällig aus der Einführung des variablen Zinsfusses

erwachsenden Zinsausfall an der

Überlegung,

dass

biefür nicht Mittel der Nachlasschuldnerin verwendet

werden, sondern der aus der Rückkaufsoperation ge-

zogene Kursgewinn, über welchen der Bund zu verfügen

230

Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 54.

a~sschliesslicb berechtigt ist, der die ~e Operation auf

eIgene Rechnung durchgeführt hatte.

Ebensowenig

wird die Nachlasschuldnerin von der übertragung der

• Zinsengarantie des Kantons Bern von den ihm vom

Bund zugewendeten Obligationen zweiter Hypothek

Frutigen-Brig auf dem Bund gehörende Obligationen erster

Hypothek Frutigen-Brig berührt. Der Sondervorteil

endlich, welchen die Gesellschaft dem Bund durch

Erhöhung des Zinsfusses für seine Obligationen einräumt

wird durch die vom Bund zugestandene, in ihrer finan~

ziellen Auswirkung grössere Erleichterung in der Kapi-

talschuldenlast aufgewogen.

Die gleiche Behandlung der Anleihen untereinander,

ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit des Pfand-

~bjektes, lässt sich damit rechtfertigen, dass sämt-

liche verpfändeten Eisenbahnstrecken (von der Linie

Scherzligen-Bönigen wenigstens das Teilstück Scherz-

ligen-Spiez) eine wirtschaftliche Einheit bilden indem

sie alle zum Bestand der Transitlinie gehören. Für die

Dampfschiffunternehmung trifft dies freilich nicht zu.

Allein da das bezügliche Anleihen im Verhältnis zu den

Eisenbahnanleihen zahlenmässig kaum in Betracht fällt,

durfte es unbedenklich in das Gesamtunternehmen ein-

bezogen und brauchte nicht einer besonderen Behand-

lungunterworfen zu werden. Dabei sprach der Umstand,

dass das Anleihen durch die dem Dampfschiffbetrieb

auf dem Thunersee zudienenden Grundstücke in Inter-

laken, inbesondere den Schiffahrtkanal, im

ersten

Rang versichert ist, für die Gleichstellung mit den

Eisenbahnhypotheken ersten Ranges.

Dem Rangunterschied zwischen den Anleihen erster

und zweiter Hypotheken wird durch die RangabstufunG

d~s variablen Zinsfusses Rechnung getragen. Ander~

Selts werden freilich die Obligationäre sämtlicher An-

leihen in gleichmässiger Weise für die rückständigen

Zinsen abgefunden (abgesehen davon, dass der Um-

wandlung aus praktischen Gründen überall der Zinsfuss

Sanierung von EisenlJahnunternehmungell. No 54.

231

von 4% zu Grunde gelegt werden musste). Allein die

Aufrechterhaltung des Kapitals der Anleihen . zweiter

Hypotheken und die Umwandlung der pfandversicher-

ten Zinsen der Anleihen erster Hypotheken in Priori-

tätsaktien lassen sich auch im Nachlassverfahren neben-

einander rechtfertigen : letztere durch die gegenwärtige

Illiquidität, welche der Gesellschaft die Zinszahlung

nicht ermöglicht, erstere aus der durch die Experten-

schätzung bestärkten Erwartung, dass die Gesellschaft

später dem regulären Zinsendienst für sämtliche Anleihen.,.

wieder gewachsen sein werde (vgl. AS 48 BI S. 60 f.)

Dazu kommt noch, dass nicht sicher erscheint. ob die

rückständigen Zinsen erster Hypotheken im Zwangs-

liquidationsverfahren Deckung gefunden hätten, wie

bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt wurde.

Für das vom Kanton Bern zinsengarantierte Anlei-

hen zweiter Hypothek Frutigen-Brig hätte der variable

Zinsfuss natürlich nur dem Kanton Bernauferlegt

werden können in der Weise, dass ihm eine Regress-

forderung nur im Umfang des für die Anleihen zweiter

Hypothek jeweilen festgesetzten Zinsfusses erwachse.

Indessen brauchte nicht soweit gegangen zu. werden,

nachdem der Kanton Bern mit der Geltendmachung

seiner Regressforderung bis zur Wiederaufnahme des vollen

und regelmässigen Zinsen dienstes für sämtliche Anleihen

zuzuwarten sich bereit erklärt hat. Das hat natürlich

die Meinung, dass er eine solche Regressforderung

erst geltend machen kann, nachdem vorher. die Zinsen

sämtlicher Anleihen bezahlt sind, dass sie also nie in

Konkurrenz mit diesen treten kann.

Der Kantoanlbank von Bern konnte für ihre aus rück-

ständigen Zinsen aufgerechnete Kreditforderung die

gleiche Behandlung zugestanden werden wie den An-

leihensobligationären, obwohl sie keine Sicherheit be-

sitzt, da auch die den Anleihensobligationären, zumal

zweiter Hypotheken, zu Gebote stehenden Sicherheiten

Deckung nicht zu bieten vermögen.

232

Sanierung von Eisenbalmunternehmungen. N° 54.

Fraglich erscheint, ob, wie in der Einsprache des

M. Durnerin geltend gemacht wird, die Vorschrift des

Art. 68 Ziff. 2 VZEG auch auf die Aktionäre, und ins-

besondere die Aktionäre verschiedener Kategorien im

Verhältnis untereinander zutrifft. Freilich hat die Nach-

lassbehörde zu prüfen, ob die vom Schuldner, also der

Gesamtheit der Aktionäre, gebrachten Opfer genügend

sind. Dagegen ist kein Grund dafür ersichtlich, dass sie

auch zu prüfen hätte, ob die Opfer unter den verschie-

denen Kategorien von Aktionären in angemessener

Weise verteilt sind, da es sich dabei um eine Frage han-

delt, welche nur die Aktionäre, nicht a.ber die Gläubiger

betrifft, von welchen allein die zitierte Vorschrift handelt.

Hievon abgesehen kann dem Standpunkt nicht beige-

treten werden, dass es gegen diese Vorschrift verstosse,

wenn die Prioritätsaktien trotz des statutarischen Vor-

rechts einer Abschreibung unterworfen werden, ohne

dass zuvor die Stammaktien gänzlich abgeschrieben

worden wären. Nach dem bereits in anderem Zusammen-

hang gewürdigten Ergebnis der' Schätzung muss das

Grundkapital heute in seinem ganzen Umfang als ver-

loren betrachtet werden. Daher lässt sich die teilweise

Aufrechterhaltung desselben nqr rechtfertigen, einer-

seits um den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern,

der für 'den Abschluss eines Nachlassvertrages unerläss-

lich ist, anderseits um die Aktionäre an den Zukunfts-

chancen der Unternehmung -teilnehmen zu lassen. Es

ist aber nicht einzusehen, wieso es der bisherigen Rang-

stellung der Aktien untereinander oder der Billigkeit

wiedersprechen sollte, wenn die Möglichkeit, aus einer

giinstigen Entwicklung Gewinn zu ziehen, nicht auf

die Prioritätsaktionäre beschränkt, sondern auch den

Stammaktionären zugebilligt wird, während doch gegen-

wärtig der wirtschaftliche Wert der Priori1 ätsaktien

nicht, höher ist als derjenige der Stammaktien. Diese

Regelung ist denn auch bei der Sanierung von Eisen-

bahnunternehmungen unter gleichen Umständen schon

mehrfach zugelassen worden.

Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 54.

233

3. -

Auch die Voraussetzung des Art. 68 Ziff. 3

VZEG ist erfüllt. Insbesondere ist die in der Einsprache

des M. Durnerin vertretene Auffassung zurückzuweisen,

als ob die Aufhebung des Spezialreservefonds zu Gunsten

der Prioritätsaktionäre eine unredliche Handlung dar-

stelle. Der bezügliche Generalversammlungsbeschluss

ist einzig darauf zurückzuführen, dass die Mittel der

Gesellschaft nicht durch eine Verteilung zu Gunsten der

Aktionäre in Anspruch genommen werden wollten in

einem Zeitpunkt, da die Gesellschaft nicht nur keinen

Gewinn erzielte, sondern vorauszusehen war, dass sie

demnächst werde den Zinsendienst einstellen müssen.

Sollten durch jenen Beschluss auch wohlerworbene

Rechte der Prioritätsaktionäre verletzt worden sein,

wie der Einsprecher behauptet, so liesse dies doch noch

keinen Schluss darauf zu, dass er nicht aus Rechtsirrtum,

sondern in bösem Glauben mit der Absicht, die Priori-

tätsaktionäre zu schädigen, gefasst worden sei, in wel-

chem Falle allein von einer unredlichen Handlung

gesprochen werden könnte. Übrigens würde es jedem

Prioritätsaktionär freigestanden haben, Zivilklage auf

Ungiiltigerklärung jenes Beschlusses zu führen. Da

dies von keiner Seite geschehen ist, musste natürlich

auch die Bauzinsenforderung aus der Bilanz ausge-

merzt werden. Sind die Bauzinsen trotzdem überhaupt

geschuldet, so können sie nach wie vor gefordert werden,

da sie vom Nachlassv~rtrag in keiner Weise betroffen

werden. -

Auch sonst hat das Nachlassverfahren

keinerlei unredliche oder grobfahrlässige Handlung der

Gesellschaftsorgane in Erscheinung treten lassen, viel-

mehr dargetan. dass die finanziellen Schwierigkeiten

der Gesellschaft zur Hauptsache der durch den Krieg

und seine Nachwirkungen, herbeigeführten Krise zuzu-

schreiben sind, wogegen Verwaltung und Direktion

trotz aller Umsicht nicht aufzukommen vermochten.

4. -

Soweit der Vollzug des Nachlassvertrages noch

sichergestellt werden muss, genügt die Erklärung der

zentralen Depositionsstelle. Indessen steht nichts ent-

234

Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 54.

gegen, dass die Abstempelung der dem Bund, dem

Kanton Bern und der Kantonalbank von Bern gehören-

den Obligationen. sowie der Abtausch der beziiglichen

Coupons in Prioritätsaktien unter Aufsieht des Sach-

walters durch die Unternehmung selbst stattfindet. -

Einer Sicherstellung der Reduktion des Aktienkapitals

bedarf es nicht, nachdem sie bereits vor der Einleitung

des Verfahrens in formrichtiger Weise beschlossen wor-

den ist; insbesondere brauchen die Vorschriften des

Art. 670 bezw. 665 OR nicht beobachtet zu werden,

wie das Bundesgericht bereits festgestellt hat (AS 44 III

S. 233 f.).

5. -

Sind demnach alle Voraussetzungen für die Be-

stätigung des Nachlassvertrages erfüllt, so steht es der

Nachlassbehörde nicht zu, ihn abzuändern, wie es der

Einsprecher mit seinen Eventualanträgen verlangt (vgl.

Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Bundesgerichts vom 28. April 1923 i. S. Allmann 1);

auf diese kann daher nicht eingetreten werden.

Die subeventuell beantragte Klagefristansetzung end-

lich scheitert daran, einerseits. dass der Einsprecher auf

den auch in französischen Blättern publizierten Schul-

denruf des Sachwalters hin seine behauptete Forderung

nicht r~chtzeitig angemeldet hat, weshalb eine Verfü-

gung des Sachwalters über deren Bestreitung denn auch

gar nicht vorliegt, anderseits, dass die Forderung, wenn

sie überhaupt besteht, vom Nachlassvertrag unberührt

bleibt und daher jederzeit noch geltend gemacbt werden

kann.

Demnach beschliessl das Bundesgericht :

1. Der von der Berner Alpenbahn-Gesellscbaft den

Versammlungen der Gläubiger und Prioritätsaktionäre

vom 1. Mai 1923 vorgelegte Nachlassvertrag wird unter

Abweisung der Einwendungen und sonstigen Anträge

des M. Durnerin genehmigt. Demnach werden

1 S. 138 f. E. 2 hicvor.

Sanierung von Eisenbahnunternebmungen, N0 54.

285

a) die Titel ihrer Obligationenanleihen nur unter

den im Nachlassvertrag festgesetzten veränderten An-

leihensbedingungen aufrecht erhalten und sind ent-

sprechend abzustempeln;

b) deren in der Zeit vom 1. Juli 1915 bis 30. Juni

1922 einschliesslich verfallene Zinscoupons unter teil-

weiser Umwandlung in Prioritätsaktien ersten Ranges

bezw. Gennsscheine annulliert und

c) die bisherigen Prioritätsaktien unter Abschreibung

auf 400 Fr. in den zweiten .Rang versetzt und sind ent-

sprechend abzustempeln. Ferner sind die dem Bund

verbleibenden Obligationen erster Hypothek Frutigen-

Brig und Münster-Lengnau mit den veränderten An-

leihensbedingungen als neue Serien abzustempeln und

deren Nummern im Eisenbahnpfandbuch einzutragen.

2. Die Schweizerische Kreditanstalt in Bern wird

bei ihrer den Vollzug des Nachlassvertrages betret-

fenden Erklärung vom 6. Juli 1923 behaftet.

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