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49_III_190

BGE 49 III 190

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetrpibungs- und Konkul'lIrecbt. N' 50.

auf, gegen eine vor der Pfandliquidation für den mut-

masslichen Pfand ausfall angehobene gewöhnliche Betrei-

, bung die Einrede zu erheben, es sei nur die Betrei-

bung auf Pfandverwertung zulässig, nicht angenommen

werd~n. Infolgedessen kann auf sich beruhen bleiben,

ob em solcher von vorneherein erklärter Verzicht von

den Betreibungsbehörden überhaupt zu beachten wäre.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und die Betrei-

bung Nr. 7488 aufgehoben.

50. Entscheii vom aa. November 1923

i. S. Solothurner Xa.ntonalbank.

Art. 92 ~if~. 10 Sc~KG: Der Schuldner, welcher aus einer

E~tschadi?ung fur Körperverletzung oder Gesundheits-

storung Zms- und Kapitalratenzahlungen an Grundpfand-

forderungen gemacht hat, kann nicht aus dem Liegen-

s.chaftsverwertungserl?s .vor Befriedigung der (vertrag-

lIchen) Grundpfandglaublger einen entsprechenden Betrag

. vorwegnehmen.

. A. -

Die S?lothurner Kantonalbank ist Gläubigeriu

cmes Schuldbnefes von 12,000 Fr. und einer durch

Grundpfandverschreibung versicherten Fordenmg von

noch 10,260 Fr., welche auf Liegenschaften des Robert

Pfund in Dornach lasten, ersterer im ersten Rang auf

Grundb~ch-Nr .. 1319, letztere auf der gleichen Liegen-

schaft 1m zweIten Rang und auf den Liegenschaften

Grundbuch-Nr. 519, 521, 1823, 2074 im ersten Rang.

Als in der von der Solothurner Kantonalbank angeho-

b~nen G:rundpfandverwertungsbetreibung die Steigerung

dIeser LIegenschaften bekannt gemacht wurde, verlangte

der Schuldner, dass « in's Lastenverzeichnis aufge-

nommen werde ein Anspruch auf Rückerstattung von

1400 Fr. nebst 5% Zins seit 28. August 1922 und zwar

Schuldbetreibungs- und Konkursrccht. N° 50.

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privilegiert vor sämtHchen gesetzlichen und vertrag-

lichen Pfandrechten ». Zur Begründung brachte er vor:

Er habe « den Betrag von 1400 Fr. (recte 1400 Fr. 20 Cts.)

aus einer ihm ausbezahlten Invaliditätsentschädigung

aus Unfall für den Verlust eines Auges unterm 2ß. Au-

gust 1922 durch Bezahlung von per 1. Februar 1922

verfallenen Hypothekarzinsen. sowie 80 Fr. Kapital-

tilgungsrate in den nun zur Verwertung gelangenden

Liegenschaften investiert. » Da die an Stelle der Illvali-

ditätsentschädigungen getretenen Werte gleich jenen

selbst der Zwangsvollstreckung grundsätzlich entzogen

seien, habe er Anspruch auf Rückerstattung des inve-

stierten Betrages aus dem Liegenschaft serlös, und

zwar vorgängig der Befriedigung der Pfandrechte. Das

Betreibungsamt nahm den Anspruch nicht in das Lasten-

verzeichnis auf mit der Begründung, er werde « weder

in Höhe noch Rang anerkannt)). Darauf führte der

Schuldner Beschwerde mit dem Antrag. das Betreibungs-

amt sei anzuweisen, « im Lastenverzeichnis folgende

privilegierte, also den Grundpfandschulden vorgehende

Rückerstattungsansprüche des Schuldners aufzunehmen:

a) auf Grundbuch-Nr. 1319: 679 Fr. 10 Cts. nebst

5 % Zins seit 28. August 1922;

b) auf Grundbuch-NI'. 519, 521, 1823. 2074 und 1319

gesamthaft 721 Fr. 10 Cts. nebst 5% Zins seit 28. August

1922, und das so bereinigte Lastenverzeichnis den

Beteiligten neuerdings mitzuteilen. »

: B. -

Durch Entscheid vom 26. Oktober hat die

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

des Kantons Solothurn die Beschwerde zugesprochen,

davon ausgehend, dass der Beschwerdefiihrer behaupte,

es stehe ihm eine gnmdpfandversicherte Forderung zu,

welche das Betreibungsamt in das Lastenverzeichnis

aufnehmen müsse ohne Rücksicht darauf, dass sie nicht

im Grundbuch eingetragen sei, worauf dann allfällige

Streitigkeiten darüber im Lastenbereiuigungsverfahrcn

auszutragen seien.

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Schuldbetrelbungs-und Konknrsreeht. N0 50.

·C. -

Diesen am 2. November zugestellten Entscheid

hat die . Solothurner Kantonalbank am 9. November

an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag

auf Abweisung der Beschwerde des Schuldners.

Die. Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Wenn schon der Schuldner die Aufnahme von

Forderungen in die -

nach Art. 17 der Anleitung vom

7. Oktober 1920 zur Verordnung über die Zwangver-

wertung von Grundstücken vom 23. April 1920 für jedes

Grundstück gesondert zu erstellenden -

Lastenver-

zeichnisse vefIangt, welche den grundpfandversicherten

Forderungen im Rang vorgehen. so· behauptet er doch

nicht, es stehen ihm zivile Grundpfandrechte zu, sondern

er leitet seine Ansprüche einzig aus der Unpfändbarkeit

der Unfallentschädigung gemäss Art· 92 Ziff'10 SchKG

her. Über die Kompetenzansprüche zu entscheiden

sind aber ausschliesslich die Aufsichtsbehörden zu-

ständig, und es können Streitigkeiten darüber nicht

im Lastenbereinigungsverfahren ausgetragen werden.

Zu Unrecht hat daher die Vorinstanz die Aufnahme

der vom Schuldner angemeldeten Anspruche in die

Lastenverzeichnisse angeordnet in. der Meinung, dass

im Falle der Bestreitung durch· die Grundpfandgläubiger

von den Gerichten im Lastenbereinigungsprozess da-

rüber zu entscheiden sei, ob jene Ansprüche mit Fug

.. erhoben werden. Vielmehr hätte die Vorinstanz selb~t

darüber entscheiden sollen, ob die behaupteten An-

sprüche begründet sind oder nicht.

2. -

Nach ständiger Rechtsprechung ist die in Art. 92

Ziff.·l0 SchKG statuierte Unpfändbarkeit nicht auf

die Entschädigungen für Körperverletzung und Gesund-

heitsstörungen beschränkt, sondern wird sie auch auf

diejenigen Gegenstände ausgedehn1, welche aus solchen

Entschädigungen angeschafft worden sind; Vorliegend

macht nun aber der Schuldner die -

teilweise -Un-

Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 50.

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pfändbarkeit eines Gegenstandes mit der Begründung

geltend, er habe darauf lastende Pfandschulden aus einer

solchen Entschädigung bezahlt -

für denjenigen Wert-

teil nämlich, welcher dem derart bezahlten Betrag

gleich kommt. Ob eine Ausdehnung des Art. 92 Ziff. 10

SchKG auch nach der Richtung anzuerkennen sei. dass

ein Gegenstand insoweit unpfändbar wird, als eine

Entschädigung für Körperverletzung oder sonstige .Ge-

sundheitsstörung dazu gedient hat. ihn von darauf

haftenden Lasten zu befreien, kann indes dahin gestellt

bleiben. Denn die Wirkung der Unpfändbarkeit gemäss

Art. 92 Ziff. 10 SchKG geht auch in der Ausdehnung,

welche sie durch die Rechtsprechung erfahren hat,

jedenfalls nicht weiter, als dass der aus einer Entschädi-

gung für Gesundheitsstörung angeschaffte Gegenstand

von den unversicherten und allfällig auch von den durch

gesetzliches Pfandrecht, insbesondere durch Retentions-

recht für Miet- und Pachtzins versicherten Gläubigern

nicht zu ihrer Befriedigung in Anspruch genommen wer-

den kann (Art. 92, 224 SchKG; 272 Abs. 3 OR). Ins-

besondere schliesst die Unpfändbarkeit des aus einer

Entschädigung für Gesundheit sstörung angeschafften

Gegenstandes nicht aus, dass der Gläubiger, welchem

ein Pfandrecht daran bestellt worden ist, seine Be-

friedigung daraus suchen darf. Ebensowenig vermag

der Umstand, dass eine Entschädigung für Gesundheits-

störung auf einen mit vertraglichem Pfandrecht belas-

teten Gegenstand verwendet worden ist, sei es zur Ent-

lastung von Pfandschulden, sei es zur Wertvermehrung,

eine Einschränkung der einem solchen Pfandrecht von

Gesetzes wegen innewohnenden Wirkungen nach sich zu

ziehen. Zu diesen Wirkungen gehört aber, dass der Pfand-

gläubiger -

unter Vorbehalt der Rechte anderer ihm

allfällig im Range vorgehender Pfandgläubiger -

den

ganzen Pfanderlös zu seiner Befriedigung in Anspruch

nehmen darf, auch wenn die pfandversicherte Forderung

bereits teilweise bezahlt worden ist. Es geht nicht an,

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Schuldbelrelbungs- und I{onkursrecht. N0 50.

diese vom Zivilrecht statuierte Befugnis durch aus-

dehnende Auslegung einer betreibungsrechtlichen Vor-

schrift einzuschränken für den Fall, dass die Teilzahlung

aus einer Entschädigung für Gesundheitsstörung ge-

leistet wurde. Eine solche Auslegung liesse sich insbe-

sondere auch nicht mit dem Grundsatze der negativen

Rechtskraft des Grundbuchs vereinbaren, von dem nur

diejenigen Ausnahmen zugelassen werden können, welche

vom Gesetz ausdriicklich angeordnet werden.

Soweit die Entschädigung zur Bezahlung von Hypo-

thekar z ins e n verwendet worden ist, steht der An-

wendung des Art. 92 Ziff. 10 SchKG zudem die Über-

legung entgegen, dass die Zahlung von Zinsen nicht

als Kapitalanlagt:' angesehen werden kann. während

sich die ausdehnende Auslegung der angeführten Vor-

schrift doch nur unter dem Gesichtspunkt des Schutzes

der mit der Entschädigung gemachten Kapitalanlage

rechtfertigen lässt.

Demnach erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begrilndet erklärt, der Entscheid

der Aufsichtsbehörde des Kantons Solothuru vom

26. Oktober 1923 aufgehoben und die Beschwerde des

Schuldners abgewiesen.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecllt (Zivilabtcilungcn). N0 51.

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11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRETS DES SECTIONS CIVILES

51. Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. Juli 1923

i. S. Gysi u. Gan,ssen gegen Bank von Elsass und Lothringen.

S eh K GAr t. 2 5 0, 3 0 5 A b s. 3, 3 0 6

u 11 d

3 1 0;

o GAr t.

5 8

und 5' 9. Mit dem

K 0 n kur s-

widerruf fällt die von einem

Konkurs·

gläubiger gegen einen Mitgläubiger an-

geh 0 ben e ~ 0 11 0 k a ti 0 n skI a g e d a hin. Abschrei-

bungsbeschluss ist Haupturteil (Erw. 1). Berechnung des

Streitwertes (Erw. 2). Anfechtungskläger klagt als Vertreter

der Masse (Erw. 3). Bei 'Widerruf des Konkurses kann

Zweck des Kollokationsplanes nicht mehr erfüllt werden

(Erw. 4). Verhältnis zum Nachlassvertrag (Erw. 5). Art. 250

Abs. 3 SchKG findet auf Nachlassdividende keine An-

wendung (Erw. 6).

A. -

Im Konkurs der Firma Emil Oeschger & Oe,

in Aarau. wurde die Beklagte mit einer Forderung von

36,590 Fr. 60 Cts. bei der Kollokation zugelassen. Die

Kläger, die selber mit einer Forderung von zusammen

15,000 Fr. kolloziert waren, fochten diese Zulassung an.

Da jedoch während des Kollokationsprozesses ein Nach-

lass vertrag mit einer Abfindung der Gläubiger von 15 °/0

zustande kam und 'der Konkurs widerrufen wurde,

schrieb das Bezirksgericht Aarau die Kollokationsklage

mit Beschluss vom 11. April 1923 als erledigt ab. Hier-

gegen beschwerten sich die Kläger mit dem Antrag~

die Akten seien an das Bezirksgericht zurückzuweisen

und der Prozess durch Endurteil abzuschliessen.

B. -

Mit Entscheid vom 18. Mai 1923 hat das Ober-

gericht des Kantons Aargau die Beschwerde abgewiesen.

Dagegen haben die Kläger unter Erneuerung ihres An-

trages die Berufung an das Bundesgericht erklärt.