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Schuldbetrpibungs- und Konkul'lIrecbt. N' 50.
auf, gegen eine vor der Pfandliquidation für den mut-
masslichen Pfand ausfall angehobene gewöhnliche Betrei-
, bung die Einrede zu erheben, es sei nur die Betrei-
bung auf Pfandverwertung zulässig, nicht angenommen
werd~n. Infolgedessen kann auf sich beruhen bleiben,
ob em solcher von vorneherein erklärter Verzicht von
den Betreibungsbehörden überhaupt zu beachten wäre.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und die Betrei-
bung Nr. 7488 aufgehoben.
50. Entscheii vom aa. November 1923
i. S. Solothurner Xa.ntonalbank.
Art. 92 ~if~. 10 Sc~KG: Der Schuldner, welcher aus einer
E~tschadi?ung fur Körperverletzung oder Gesundheits-
storung Zms- und Kapitalratenzahlungen an Grundpfand-
forderungen gemacht hat, kann nicht aus dem Liegen-
s.chaftsverwertungserl?s .vor Befriedigung der (vertrag-
lIchen) Grundpfandglaublger einen entsprechenden Betrag
. vorwegnehmen.
. A. -
Die S?lothurner Kantonalbank ist Gläubigeriu
cmes Schuldbnefes von 12,000 Fr. und einer durch
Grundpfandverschreibung versicherten Fordenmg von
noch 10,260 Fr., welche auf Liegenschaften des Robert
Pfund in Dornach lasten, ersterer im ersten Rang auf
Grundb~ch-Nr .. 1319, letztere auf der gleichen Liegen-
schaft 1m zweIten Rang und auf den Liegenschaften
Grundbuch-Nr. 519, 521, 1823, 2074 im ersten Rang.
Als in der von der Solothurner Kantonalbank angeho-
b~nen G:rundpfandverwertungsbetreibung die Steigerung
dIeser LIegenschaften bekannt gemacht wurde, verlangte
der Schuldner, dass « in's Lastenverzeichnis aufge-
nommen werde ein Anspruch auf Rückerstattung von
1400 Fr. nebst 5% Zins seit 28. August 1922 und zwar
Schuldbetreibungs- und Konkursrccht. N° 50.
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privilegiert vor sämtHchen gesetzlichen und vertrag-
lichen Pfandrechten ». Zur Begründung brachte er vor:
Er habe « den Betrag von 1400 Fr. (recte 1400 Fr. 20 Cts.)
aus einer ihm ausbezahlten Invaliditätsentschädigung
aus Unfall für den Verlust eines Auges unterm 2ß. Au-
gust 1922 durch Bezahlung von per 1. Februar 1922
verfallenen Hypothekarzinsen. sowie 80 Fr. Kapital-
tilgungsrate in den nun zur Verwertung gelangenden
Liegenschaften investiert. » Da die an Stelle der Illvali-
ditätsentschädigungen getretenen Werte gleich jenen
selbst der Zwangsvollstreckung grundsätzlich entzogen
seien, habe er Anspruch auf Rückerstattung des inve-
stierten Betrages aus dem Liegenschaft serlös, und
zwar vorgängig der Befriedigung der Pfandrechte. Das
Betreibungsamt nahm den Anspruch nicht in das Lasten-
verzeichnis auf mit der Begründung, er werde « weder
in Höhe noch Rang anerkannt)). Darauf führte der
Schuldner Beschwerde mit dem Antrag. das Betreibungs-
amt sei anzuweisen, « im Lastenverzeichnis folgende
privilegierte, also den Grundpfandschulden vorgehende
Rückerstattungsansprüche des Schuldners aufzunehmen:
a) auf Grundbuch-Nr. 1319: 679 Fr. 10 Cts. nebst
5 % Zins seit 28. August 1922;
b) auf Grundbuch-NI'. 519, 521, 1823. 2074 und 1319
gesamthaft 721 Fr. 10 Cts. nebst 5% Zins seit 28. August
1922, und das so bereinigte Lastenverzeichnis den
Beteiligten neuerdings mitzuteilen. »
: B. -
Durch Entscheid vom 26. Oktober hat die
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
des Kantons Solothurn die Beschwerde zugesprochen,
davon ausgehend, dass der Beschwerdefiihrer behaupte,
es stehe ihm eine gnmdpfandversicherte Forderung zu,
welche das Betreibungsamt in das Lastenverzeichnis
aufnehmen müsse ohne Rücksicht darauf, dass sie nicht
im Grundbuch eingetragen sei, worauf dann allfällige
Streitigkeiten darüber im Lastenbereiuigungsverfahrcn
auszutragen seien.
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Schuldbetrelbungs-und Konknrsreeht. N0 50.
·C. -
Diesen am 2. November zugestellten Entscheid
hat die . Solothurner Kantonalbank am 9. November
an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag
auf Abweisung der Beschwerde des Schuldners.
Die. Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Wenn schon der Schuldner die Aufnahme von
Forderungen in die -
nach Art. 17 der Anleitung vom
7. Oktober 1920 zur Verordnung über die Zwangver-
wertung von Grundstücken vom 23. April 1920 für jedes
Grundstück gesondert zu erstellenden -
Lastenver-
zeichnisse vefIangt, welche den grundpfandversicherten
Forderungen im Rang vorgehen. so· behauptet er doch
nicht, es stehen ihm zivile Grundpfandrechte zu, sondern
er leitet seine Ansprüche einzig aus der Unpfändbarkeit
der Unfallentschädigung gemäss Art· 92 Ziff'10 SchKG
her. Über die Kompetenzansprüche zu entscheiden
sind aber ausschliesslich die Aufsichtsbehörden zu-
ständig, und es können Streitigkeiten darüber nicht
im Lastenbereinigungsverfahren ausgetragen werden.
Zu Unrecht hat daher die Vorinstanz die Aufnahme
der vom Schuldner angemeldeten Anspruche in die
Lastenverzeichnisse angeordnet in. der Meinung, dass
im Falle der Bestreitung durch· die Grundpfandgläubiger
von den Gerichten im Lastenbereinigungsprozess da-
rüber zu entscheiden sei, ob jene Ansprüche mit Fug
.. erhoben werden. Vielmehr hätte die Vorinstanz selb~t
darüber entscheiden sollen, ob die behaupteten An-
sprüche begründet sind oder nicht.
2. -
Nach ständiger Rechtsprechung ist die in Art. 92
Ziff.·l0 SchKG statuierte Unpfändbarkeit nicht auf
die Entschädigungen für Körperverletzung und Gesund-
heitsstörungen beschränkt, sondern wird sie auch auf
diejenigen Gegenstände ausgedehn1, welche aus solchen
Entschädigungen angeschafft worden sind; Vorliegend
macht nun aber der Schuldner die -
teilweise -Un-
Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 50.
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pfändbarkeit eines Gegenstandes mit der Begründung
geltend, er habe darauf lastende Pfandschulden aus einer
solchen Entschädigung bezahlt -
für denjenigen Wert-
teil nämlich, welcher dem derart bezahlten Betrag
gleich kommt. Ob eine Ausdehnung des Art. 92 Ziff. 10
SchKG auch nach der Richtung anzuerkennen sei. dass
ein Gegenstand insoweit unpfändbar wird, als eine
Entschädigung für Körperverletzung oder sonstige .Ge-
sundheitsstörung dazu gedient hat. ihn von darauf
haftenden Lasten zu befreien, kann indes dahin gestellt
bleiben. Denn die Wirkung der Unpfändbarkeit gemäss
Art. 92 Ziff. 10 SchKG geht auch in der Ausdehnung,
welche sie durch die Rechtsprechung erfahren hat,
jedenfalls nicht weiter, als dass der aus einer Entschädi-
gung für Gesundheitsstörung angeschaffte Gegenstand
von den unversicherten und allfällig auch von den durch
gesetzliches Pfandrecht, insbesondere durch Retentions-
recht für Miet- und Pachtzins versicherten Gläubigern
nicht zu ihrer Befriedigung in Anspruch genommen wer-
den kann (Art. 92, 224 SchKG; 272 Abs. 3 OR). Ins-
besondere schliesst die Unpfändbarkeit des aus einer
Entschädigung für Gesundheit sstörung angeschafften
Gegenstandes nicht aus, dass der Gläubiger, welchem
ein Pfandrecht daran bestellt worden ist, seine Be-
friedigung daraus suchen darf. Ebensowenig vermag
der Umstand, dass eine Entschädigung für Gesundheits-
störung auf einen mit vertraglichem Pfandrecht belas-
teten Gegenstand verwendet worden ist, sei es zur Ent-
lastung von Pfandschulden, sei es zur Wertvermehrung,
eine Einschränkung der einem solchen Pfandrecht von
Gesetzes wegen innewohnenden Wirkungen nach sich zu
ziehen. Zu diesen Wirkungen gehört aber, dass der Pfand-
gläubiger -
unter Vorbehalt der Rechte anderer ihm
allfällig im Range vorgehender Pfandgläubiger -
den
ganzen Pfanderlös zu seiner Befriedigung in Anspruch
nehmen darf, auch wenn die pfandversicherte Forderung
bereits teilweise bezahlt worden ist. Es geht nicht an,
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Schuldbelrelbungs- und I{onkursrecht. N0 50.
diese vom Zivilrecht statuierte Befugnis durch aus-
dehnende Auslegung einer betreibungsrechtlichen Vor-
schrift einzuschränken für den Fall, dass die Teilzahlung
aus einer Entschädigung für Gesundheitsstörung ge-
leistet wurde. Eine solche Auslegung liesse sich insbe-
sondere auch nicht mit dem Grundsatze der negativen
Rechtskraft des Grundbuchs vereinbaren, von dem nur
diejenigen Ausnahmen zugelassen werden können, welche
vom Gesetz ausdriicklich angeordnet werden.
Soweit die Entschädigung zur Bezahlung von Hypo-
thekar z ins e n verwendet worden ist, steht der An-
wendung des Art. 92 Ziff. 10 SchKG zudem die Über-
legung entgegen, dass die Zahlung von Zinsen nicht
als Kapitalanlagt:' angesehen werden kann. während
sich die ausdehnende Auslegung der angeführten Vor-
schrift doch nur unter dem Gesichtspunkt des Schutzes
der mit der Entschädigung gemachten Kapitalanlage
rechtfertigen lässt.
Demnach erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begrilndet erklärt, der Entscheid
der Aufsichtsbehörde des Kantons Solothuru vom
26. Oktober 1923 aufgehoben und die Beschwerde des
Schuldners abgewiesen.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecllt (Zivilabtcilungcn). N0 51.
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11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SECTIONS CIVILES
51. Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. Juli 1923
i. S. Gysi u. Gan,ssen gegen Bank von Elsass und Lothringen.
S eh K GAr t. 2 5 0, 3 0 5 A b s. 3, 3 0 6
u 11 d
3 1 0;
o GAr t.
5 8
und 5' 9. Mit dem
K 0 n kur s-
widerruf fällt die von einem
Konkurs·
gläubiger gegen einen Mitgläubiger an-
geh 0 ben e ~ 0 11 0 k a ti 0 n skI a g e d a hin. Abschrei-
bungsbeschluss ist Haupturteil (Erw. 1). Berechnung des
Streitwertes (Erw. 2). Anfechtungskläger klagt als Vertreter
der Masse (Erw. 3). Bei 'Widerruf des Konkurses kann
Zweck des Kollokationsplanes nicht mehr erfüllt werden
(Erw. 4). Verhältnis zum Nachlassvertrag (Erw. 5). Art. 250
Abs. 3 SchKG findet auf Nachlassdividende keine An-
wendung (Erw. 6).
A. -
Im Konkurs der Firma Emil Oeschger & Oe,
in Aarau. wurde die Beklagte mit einer Forderung von
36,590 Fr. 60 Cts. bei der Kollokation zugelassen. Die
Kläger, die selber mit einer Forderung von zusammen
15,000 Fr. kolloziert waren, fochten diese Zulassung an.
Da jedoch während des Kollokationsprozesses ein Nach-
lass vertrag mit einer Abfindung der Gläubiger von 15 °/0
zustande kam und 'der Konkurs widerrufen wurde,
schrieb das Bezirksgericht Aarau die Kollokationsklage
mit Beschluss vom 11. April 1923 als erledigt ab. Hier-
gegen beschwerten sich die Kläger mit dem Antrag~
die Akten seien an das Bezirksgericht zurückzuweisen
und der Prozess durch Endurteil abzuschliessen.
B. -
Mit Entscheid vom 18. Mai 1923 hat das Ober-
gericht des Kantons Aargau die Beschwerde abgewiesen.
Dagegen haben die Kläger unter Erneuerung ihres An-
trages die Berufung an das Bundesgericht erklärt.