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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 48.
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'
Sollberger a recouru au Tribunal federal contre cette
decision.
Considirant en droit :
La question qui se pose est ceIle de savoir si la com-
munaute des obligataires agissant comme teIle par
l'intermediaire de son representant peut poursuivre
le debiteur ou si au contraire les poursuites ne peuvent
etre intentees que par les obligataires nommement
designes dans le commandement de payer. Or, d'apres
l'ordonnance federale du 20 fevrier 1918 sur la commu-
Haute des creanciers dans les emprunts par obligations,
la reponse acette question n'est pas douteuse. L'art. 23
dis pose en effet que les obligataires « peuvent designer
une ou plusieurs personnes chargees de representer
la communaute des creanciers », l'art. 24 precise que
le representant a de plein droit le pouvoir « de repre-
senter les creanciers dans l'exercice des pouvoirs qui
lui ont ete conferes II et que, dans la mesure OU le re-
presentant a le pouvoir d'exercer les droits des creanciers,
ceux-ci ne peuvent plus faire valoir individuellement
leurs droits. L'ordonnance· erige ainsi la communaute
des obligataires en un sujet de droit distinct pourvu
d'un organe qui la represente yalablement.
Il est, vrai que, aux termes' dc l'art. 1, cette com-
munaute n'existe de plein
droit que si le montant
de l'emprunt est d'au moins 100000 fr. ou si le nombre
des obligations est de 100 a1.l moins -
alors qu'en l'es-
pece ni l'une ni l'autre dc ces deux conditions n'est
realisee. Mais I'art. 1 ajoute que, meme dans les emprunts
comportant moins de 100 000 fr. ct moins de 100 obli-
gations, une communaute de creanciers peut exister
«si elle a ete constituee par les conditions de I'emprunt ll.
Tel a manifestement ete l'objet et l'effet des clauses
inserees au contrat de pret du 29 decembre 1913 puis-
qu'il dispose que les obligataires ont un representant
commun, qu'ils ne peuvent agir individuellement et
que leur representant a, en cette qualite, le pouvoir
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de percevoir le remboursement du capital et d'exercer
a cet effet toutes poursuites contre le debiteur. O. Gar-
nier avait donc incontestablement le droit d'agir au
nom de la communaute des obligataires et le commande-
ment de payer n'avait pas a indiquer lenom des porteurs
des obligations, la poursuite Hant intentee par la com-
munaute el1e-m~me et non par les obligataires indivi-
duellement.
C'est en vain qu'on objecterait que l'emprunt dont
il s'agit a He contracte anterieurement a l'ordonnance
precitce. En effet, aux term~s de son art. 32, cette or-
donnance est applicable « meme si les obligations ont
ete emises avant sa promulgation ».
La Clrambre des Poursuites et des Faillites pronollce:
Le recours est rejete.
49. Entsoheii vom 17. November 1923 i. S. EUiker.
Kann für die Abzahlung an einen pfandversicherteIl Konto-
korrentkredit, welche der Schuldner im Umfang des nicht
mehr pfandgedeckten Betrages zu leisten vertraglich ver-
pflichtet ist, gewöhnliche Betreibung angehoben werden'
Art. 41 SchKG.
A. -
Am 4. Juli 1923 hob die Schweizerische Vereins-
bank gegen K. Elliker ordentliche Betreibung auf Pfän-
dung oder Konkurs (Nr. 7488) für 10,000 Fr. (' zur Ver-
minderung der Kontokorrentschuld und gemäss Schuld-
anerkennung vom 21. Februar 1923) an. Elliker führte
Beschwerde mit dem Hauptantrag, die Betreibung sei
gänzlich aufzuheben, den er damit begründete, die
Forderung sei durch \Vertschriften faustpfandversichert.
Die Schweizerische Vereins1;lank bestreitet das nicht,
leitet aber das Recht, mit gewöhnlicher Betreibung eine
Teilzahlung zu verlangen, aus ihren (Bedingungen für
den Conto-Corrent-Verkehr)) her, welchen sich Elliker
AS 49 IIJ -
1923
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unterworfen habe., Diesen Bedingungen ist zu ent-
nehmen:
« (2.) Die Gläubigerin ist berechtigt, alle bei ihr de-
• ponierten Titel weiter zu lombardieren, auch weitere
Vermehrung der Sicherheit, oder Verminderung der
Schuld durch entsprechende Abzahlung zu verlangen,
wenn der Wert der, Pfänder sich, vennindert oder der
Deckungsüberschuss nach der Ansicht der Gläubigerin
nicht mehr in dem von ihr gewünschten Verhältnis
vorhanden sein sollte.
(3.) Für den Fall, dass der Schuldner einer solchen,
durch rekommandierte Zuschrift an die letzte bekannte
Adresse erfolgten Aufforderung innert der vonder Bank
festzusetzenden Frist nicht Folge geben sollte, räumt
derselbe der Schweizerischen Vereinsbank, Fi1iale Zürich,
das Recht ein, die gesamte Forderung als sofort fällig
zu betrachten und ohne weitere Fonnalitäten, nach
ihrem freien Ennessen, die Faustpfänder, soweit zur
Tilgung ihrer Gesamtforderung nötig, bestmöglichst zu
verkaufen, den Erlös zu verrechnen und eine allfällig
restierende Forderung sofort geltend zu machen ......•
B. -
Durch Entscheid vom 26. Oktober hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich, i:ql Gegensatz zum Be-
zirksgericht Zürich, die Beschwerde abgewiesen.
C. -
Diesen am 1. November zugestellten Entscheid
4at Elliker am Montag den 12. November an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
Die Rekursgegnerin macht geltend, sie sei nach
ihren «Bedingungen » für den Kontokorrentverkehr be-
rechtigt, «im, Interesse » der Deckung ihrer Forderung
eine Verminderung der Schuld' durch Abzahlung in der
Höhe des Deckungsmankos zu verlangen, und habe
demgemäss nicht für die primäre, durch Faustpfänder
«gedeckte» Forderung Betreibung angehoben, sondern
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fiir eine Forderung; welche sich auf, eine separate Ver-
pflichtung des Rekurrenten stütze und nicht pfandver-
sichert sei. Zutreffend hat schon die untere Aufsichts-
behörde diesen' Standpunkt verworfen. Die in Betrei-
bung gesetzte Forderung ist nichts anderes als ein
Teilbetrag der einheitlichen pfandversicherten Forde-
rung der Rekursgegnerin an dem Rekurrenten und da,..
her der Pfandsicherung ebenso teilhaftig wie der nicht
in' Betreibung gesetzte Restbetrag. Hievon ist auch
die Vorinstanz ausgegangen; 'dagegen hat sie angenom-
men, die « Bedingung », dass die Rekursgegnerin, im
Falle der Verminderung des Wertes der Pfänder eine
Abzahlung zu verlangen berechtigt sei, schliesse den Ver-
zicht des Rekurrenten ein, gegen die für den in einem
gewissen Zeitpunkt nach Ansicht der Rekursgegnerin
durch die Pfänder nicht mehr gedeckten Teilbetrag der
Forderung angehobene gewöhnliche Betreibung die Ein-
rede zu erheben, es sei nur die Betreibung auf Pfandver-
wertung zulässig. Dem kann nicht beigestimmt wer-
den. Freilich ist Abs. 2 der «Bedingungen » dahin aus-
zulegen, dass die Rekursgegenerin gegebenenfalls he-
rechtigt ist, sowohl eine Abzahlung zu verlangen, als
sämtliche Pfänder zur Sicherung des Restbetrages
ihrer Forderung zu behalten. Indessen genügt eine
solche Abmachung für den Fall, dass der Schuldner
seine Pflicht zur Leistung der Abzahlung nicht erfüllt,
noch,nicht zum Verzicht auf die Einrede, dass nur die
Betreibung auf Pfandverwertung zulässig sei. Es, ist
denn auch für den Fall, dass der Schuldner der Auffor~
derung zur Leistung einer Abzahlung nicht Folge leistet.
in Abs. 3 der «Bedingungen » nur vorgesehen, dass die
Rekursgegnerin die gesamte Forderung sofort als fällig
betrachten und zur Pfandliquidation schreiten und eine
sich hiebei allfällig ergehende AuSfallforderung sofort
geltend machen kann. Ist dies d,ie einzige Folge, welche
die « Bedingungen» an die Nichtleistung,der ver-
langten Abzahlung knüpfen, so kann ein Verzicht dar~
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Schuldbetrt'lbungs- und Konkursrecht. N' 50.
auf, ~egen eine YOr der Pfandliquidation für den mut-
masslichen Pfandausfall angehobene gewöhnliche Betrei-
• bung die Einrede zu erheben, es sei nur die Betrei-
bung auf Pfandverwertung zulässig, nicht angenommen
werd~n. Infolgedessen kann auf sich beruhen bleiben,
ob em solcher von vorneherein erklärter Verzicht von
den Betreibungsbehörden überhaupt zu beachten wäre.
DelIDlach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
. Der Rekurs wird begründet erklärt und die Betrei-
bung Nr. 7488 aufgehoben.
50. Entscheii vom a6. November 1923
i. S. Solothurner lta.ntona.lbank.
Art. 92 zur. 10 SchKG: Der Schuldner, welcher aus einer
E~tschädi?ung für Körperverletzung oder Gesundheits-
storung Zms- und Kapitalratenzahlungen an Grundpfand-
forderungen gemacht hat, kann nicht aus dem Liegen-
s.chaftsverwertungserlös vor Befriedigung der (vertrag-
bchen) Grundpfandgläubiger einen entsprechenden Betrag
vorwegnehmen.
. A. -
Die S?lothurner Kantonalbank ist Gläubigerill
emes Schuldbnefes von 12.000 Fr. und einer durch
Grundpfandverschreibung versicherten Fordenmg von
noch 10,260 Fr .• welche auf Liegenschaften des Robert
Pfund in Dornach lasten. ersterer im ersten Rang auf
Grundb~ch-Nr .. 1319, letztere auf der gleichen Liegen-
schaft 1m zweIten Rang und auf den Liegenschaften
Grundbuch-Nr. 519, 521, 1823. 2074 im ersten Rang.
Als in der von der Solothurner Kantonalbauk angeho-
b~nen G:rundpfandverwertungsbetreibung die Steigerung
dIeser LIegenschaften bekannt gemacht wurde, verlangte
der Schuldner, dass « in's Lastellverzeichnis aufge-
nommen werde ein Anspruch auf Rückerstattung von
1400 Fr. nebst 5% Zins seit 28. August 1922 und zwar
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privilegiert vor sämtlichen gesetzlichen und vertrag-
lichen Pfandrechten ». Zur Begründung brachte er vor:
Er habe« den Betrag von UOO Fr. (recte 1400 Fr. 20 Cts.)
aus einer ihm ausbezahlten Invaliditätsentschädigung
aus Unfall für den Verlust eines Auges unterm 2ß. Au-
gust 1922 durch Bezahlung von per 1. Februar 1922
verfallenen Hypothekarzinsen. sowie 80 Fr. Kapital-
tilgungsrate in den nun zur Verwertung gelangenden
Liegenschaften investiert. » Da die an Stelle der Invali-
ditätsentschädigungen getretenen \Verte gleich jenen
selbst der Zwangsvollstreckung grundsätzlich entzogen
seien. habe er Anspruch auf Rückerstattung des inve-
stierten Betrages aus dem Liegenschaf1serlös. und
zwar vorgängig der Befriedigung der Pfandrechte. Das
Betreibungsamt nahm den Anspruch nicht in das Lasten-
verzeichnis auf mit der Begründung, er werde « weder
in Höhe noch Rang anerkannt ll. Darauf führte der
Schuldner Beschwerde mit dem Antrag. das Betreibungs-
amt sei anzuweisen, « im Lastenverzeichnis folgende
privilegierte, also den Grundpfandschulden vorgehende
Rückerstattungsansprüche des Schuldners aufzunehnlen :
a) auf Grundbuch-Nr. 1319: 679 Fr. 10 Cts. nebst
5 % Zins seit 28. August 1922;
b) auf Grundbuch-NI'. 519, 521. 1823, 2074 und 1319
gesamthaft 721 Fr. 10 Cts. nebst 5% Zins seit 28. August
1922, und das so bereinigte Lastenverzeichnis den
Beteiligten neuerdings. mitzuteilen. »
~. B. -
Durch Entscheid vom 26. Oktober hat die
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
des Kantons Solothurn die Beschwerde zugesprochen,
davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer behaupte,
es stehe ihm eine gnmdpfandversicherte Forderung zu,
welche das Betreibungsamt in das Lastenverzeichnis
aufnehmen müsse ohne Rücksicht darauf. dass sie nicht
im Grundbuch eingetragen sei, worauf dann allfällige
Streitigkei1en darüber im Lastenbereinigungsvedahren
auszutragen seien.