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49_III_164

BGE 49 III 164

Bundesgericht (BGE) ·III · 1923-01-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

In dem von EmU Bauen angestrengten, mit

dem Klagerückzug endigenden Ehescheidungsprozess

setzte der Appellationshof des Kantons Bern am 28.

Juni 1923 die von Bauen zu bezahlenden Parteikosten

wie folgt fest: Anwaltsgebühren 500 Fr., Parteient-

schädigung 50 Fr., Gerichtskosten 150 Fr. Als Frau

Bauen für diese Forderung Betreibung führte, hob

auf Beschwerde des Schuldners hin die Aufsichtsbe-

hörde des Kantons Bern durch Entscheid vom 7. Au-

gust 1923 in Anwendung des Art. 173 ZGB den Zah-

lungsbefehl auf. Darauf zedierte Frau Bauen am 13.

August CI die ihr laut Entscheid des Appellationshofes

des Kantons Bern in ihrer Ehescheidungssache zu-

gesprochene Prozessentschädigung nebst allen weiteren

Folgen an Herrn Dr. O. Miller, Fürsprecher in Solo-

thurn », welcher Bauen gleichen. Tages hievon Anzeige

machte. Am 18. August sodann hob Miller gegen Bauen

Betreibung für 700 Fr.

CI laut Zession und Anzeige

vom 13. August 1923}) an. Mit Beschwerde vom 20.

August verlangte Bauen Aufhebung dieses Zahlungs-

befehls, weil die Abtretung zum Zweck der Umgehung

des gesetzlichen. Verbots der Zwangsvollstreckung unter

Ehegatten erfolgt sei.

B. -

Durch Entscheid vom 31. August 1923 hat

die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern die Beschwerde

zugesprochen mit der Begründung, dass gemäss dem

Sinn des im öffentlichen Interesse erlassenen Art. 173

ZGB Abtretungen von Forderungen, die einem Ehe-

gatten gegenüber dem andern zustehen, als nichtig

anzusehen seien, da andernfalls jene Vorschrift illu-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 42.

165

sorlsch würde; wollte man aber solche Abtretungen

nicht direkt als unzulässig erachten, so müssten doch

dem schuldnerlschen Ehegatten die gleichen Einre-

den gegenüber dem Zessionar zugestanden werden,

die er gegenüber seinem Ehegatten zu erheben in der

Lage gewesen wäre.

C. -

Diesen Entscheid hat Miller am 10. September

an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

42. Entscheid vom 17. September 1928 i. S. Killer.

Abtretung der Forderung des einen Ehegatten an den andem

Gilt das Zwangsvollstreckungsverbot auch für den Ze~

sionar 'I Beschwerde oder Rechtsvorschlag ? ZGB Art. 173,

SchKG Art. 17.

A. -

In dem von EmU Bauen angestrengten, mit

dem Klagerückzug endigenden Ehescheidungsprozess

setzte der Appellationshof des Kantons Bern am 28.

Juni 1923 die von Bauen zu bezahlenden Parteikosten

wie folgt fest: Anwaltsgebühren 500 Fr., Parteient-

schädigung 50 Fr., Gerichtskosten 150 Fr. Als Frau

Bauen für diese Forderung Betreibung führte, hob

auf Beschwerde des Schuldners hin die Aufsichtsbe-

hörde des Kantons Bern durch Entscheid vom 7. Au-

gust 1923 in Anwendung des Art. 173 ZGB den Zah-

lungsbefehl auf. Darauf zedierte Frau Bauen am 13.

August CI die ihr laut Entscheid des Appellationshofes

des Kantons Bern in ihrer Ehescheidungssache zu-

gesprochene Prozessentschädigung nebst allen weiteren

Folgen an Herrn Dr. O. Miller, Fürsprecher in Solo-

thurn », welcher Bauen gleichen. Tages hievon Anzeige

machte. Am 18. August sodann hob Miller gegen Bauen

Betreibung für 700 Fr.

CI laut Zession und Anzeige

vom 13. August 1923}) an. Mit Beschwerde vom 20.

August verlangte Bauen Aufhebung dieses Zahlungs-

befehls, weil die Abtretung zum Zweck der Umgehung

des gesetzlichen. Verbots der Zwangsvollstreckung unter

Ehegatten erfolgt sei.

B. -

Durch Entscheid vom 31. August 1923 hat

die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern die Beschwerde

zugesprochen mit der Begründung, dass gemäss dem

Sinn des im öffentlichen Interesse erlassenen Art. 173

ZGB Abtretungen von Forderungen, die einem Ehe-

gatten gegenüber dem andern zustehen, als nichtig

anzusehen seien, da andernfalls jene Vorschrift illu-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 42.

165

sorlsch würde; wollte man aber solche Abtretungen

nicht direkt als unzulässig erachten, so müssten doch

dem schuldnerlschen Ehegatten die gleichen Einre-

den gegenüber dem Zessionar zugestanden werden,

die er gegenüber seinem Ehegatten zu erheben in der

Lage gewesen wäre.

C. -

Diesen Entscheid hat Miller am 10. September

an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Zwangs-

vollstreckungsverbot auch gegenüber dem Zessionar

einer dem einen Ehegatten an dem andern zustehenden

Forderung gelte, läuft auf. eine Beschränkung der Ehe-

gatten in der Befugnis zur Verfügung über ihr Ver-

mögen hinaus. Eine solche Tragweite darf indes der

Vorsch ift des Art. 173 ZGB nicht beigemessen und ins-

besondere nicht daraus gefolgert werden, dass sie im

öffentlichen Interesse erlassen worden ist. Insoweit das

eheliche Güterecht der Verfügung der Ehegatten, insbe-

sondere der Ehefrau, über ihr Vermögen. sei es das ganze

Vermögen oder das Sondergut, nicht entgegensteht, kann

der' Zweckgedanke des Schutzes der ehelichen Gemein-

schaft. welcher dem Verbot der Zwangsvollstreckung

unter Ehegatten zu Grunde liegt, gegenüber der Ver-

äusserung einer Forderung an den andern Ehegatten

ebensowenig ausgespielt werden wie gegenüber der

Vemusserung irgend eines andern Vermögensstückes.

Dem Dritten gegenüber, der eine solche Forderung

erwirbt (und nach dem Ausgeführten rechtsgültig er-

werben kann), zessiert der angeführte Grund

des

Zwangsvollstreckungsverbotes. sodass ihm gegenüber

keine Einrede mehr darau$ hergeleitet werden kann.

Auch hieran vermag der Umstand nichts zu ändern,

dass jenes Verbot um der öffentlichen Ordnung willen

erlassen worden ist.

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 43.

Übrigens wäre zur Entscheidung über die Einrede,

dass die Abtretung nichtig oder unwirksam sei -

möchte

diese Einrede nun daraus hergeleitet werden, dass die

Abtretung zur Umgehung des Zwangsvollstreckungs-

verbots vorgenommen worden sei, oder aber dass sie

gegen eine Beschränkung des Ehegatten in der Befugnis

zur Verfügung über sein Vermögen verstosse -, nur der

Richter berufen, und sie müsste daher durch Rechts-

vorschlag, nicht durch Beschwerde erhoben werden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene

Entscheid aufgehoben und die Beschwerde des Schuld-

ners abgewiesen.