Sachverhalt
In dem von EmU Bauen angestrengten, mit
dem Klagerückzug endigenden Ehescheidungsprozess
setzte der Appellationshof des Kantons Bern am 28.
Juni 1923 die von Bauen zu bezahlenden Parteikosten
wie folgt fest: Anwaltsgebühren 500 Fr., Parteient-
schädigung 50 Fr., Gerichtskosten 150 Fr. Als Frau
Bauen für diese Forderung Betreibung führte, hob
auf Beschwerde des Schuldners hin die Aufsichtsbe-
hörde des Kantons Bern durch Entscheid vom 7. Au-
gust 1923 in Anwendung des Art. 173 ZGB den Zah-
lungsbefehl auf. Darauf zedierte Frau Bauen am 13.
August CI die ihr laut Entscheid des Appellationshofes
des Kantons Bern in ihrer Ehescheidungssache zu-
gesprochene Prozessentschädigung nebst allen weiteren
Folgen an Herrn Dr. O. Miller, Fürsprecher in Solo-
thurn », welcher Bauen gleichen. Tages hievon Anzeige
machte. Am 18. August sodann hob Miller gegen Bauen
Betreibung für 700 Fr.
CI laut Zession und Anzeige
vom 13. August 1923}) an. Mit Beschwerde vom 20.
August verlangte Bauen Aufhebung dieses Zahlungs-
befehls, weil die Abtretung zum Zweck der Umgehung
des gesetzlichen. Verbots der Zwangsvollstreckung unter
Ehegatten erfolgt sei.
B. -
Durch Entscheid vom 31. August 1923 hat
die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern die Beschwerde
zugesprochen mit der Begründung, dass gemäss dem
Sinn des im öffentlichen Interesse erlassenen Art. 173
ZGB Abtretungen von Forderungen, die einem Ehe-
gatten gegenüber dem andern zustehen, als nichtig
anzusehen seien, da andernfalls jene Vorschrift illu-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 42.
165
sorlsch würde; wollte man aber solche Abtretungen
nicht direkt als unzulässig erachten, so müssten doch
dem schuldnerlschen Ehegatten die gleichen Einre-
den gegenüber dem Zessionar zugestanden werden,
die er gegenüber seinem Ehegatten zu erheben in der
Lage gewesen wäre.
C. -
Diesen Entscheid hat Miller am 10. September
an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
42. Entscheid vom 17. September 1928 i. S. Killer.
Abtretung der Forderung des einen Ehegatten an den andem
Gilt das Zwangsvollstreckungsverbot auch für den Ze~
sionar 'I Beschwerde oder Rechtsvorschlag ? ZGB Art. 173,
SchKG Art. 17.
A. -
In dem von EmU Bauen angestrengten, mit
dem Klagerückzug endigenden Ehescheidungsprozess
setzte der Appellationshof des Kantons Bern am 28.
Juni 1923 die von Bauen zu bezahlenden Parteikosten
wie folgt fest: Anwaltsgebühren 500 Fr., Parteient-
schädigung 50 Fr., Gerichtskosten 150 Fr. Als Frau
Bauen für diese Forderung Betreibung führte, hob
auf Beschwerde des Schuldners hin die Aufsichtsbe-
hörde des Kantons Bern durch Entscheid vom 7. Au-
gust 1923 in Anwendung des Art. 173 ZGB den Zah-
lungsbefehl auf. Darauf zedierte Frau Bauen am 13.
August CI die ihr laut Entscheid des Appellationshofes
des Kantons Bern in ihrer Ehescheidungssache zu-
gesprochene Prozessentschädigung nebst allen weiteren
Folgen an Herrn Dr. O. Miller, Fürsprecher in Solo-
thurn », welcher Bauen gleichen. Tages hievon Anzeige
machte. Am 18. August sodann hob Miller gegen Bauen
Betreibung für 700 Fr.
CI laut Zession und Anzeige
vom 13. August 1923}) an. Mit Beschwerde vom 20.
August verlangte Bauen Aufhebung dieses Zahlungs-
befehls, weil die Abtretung zum Zweck der Umgehung
des gesetzlichen. Verbots der Zwangsvollstreckung unter
Ehegatten erfolgt sei.
B. -
Durch Entscheid vom 31. August 1923 hat
die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern die Beschwerde
zugesprochen mit der Begründung, dass gemäss dem
Sinn des im öffentlichen Interesse erlassenen Art. 173
ZGB Abtretungen von Forderungen, die einem Ehe-
gatten gegenüber dem andern zustehen, als nichtig
anzusehen seien, da andernfalls jene Vorschrift illu-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 42.
165
sorlsch würde; wollte man aber solche Abtretungen
nicht direkt als unzulässig erachten, so müssten doch
dem schuldnerlschen Ehegatten die gleichen Einre-
den gegenüber dem Zessionar zugestanden werden,
die er gegenüber seinem Ehegatten zu erheben in der
Lage gewesen wäre.
C. -
Diesen Entscheid hat Miller am 10. September
an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Zwangs-
vollstreckungsverbot auch gegenüber dem Zessionar
einer dem einen Ehegatten an dem andern zustehenden
Forderung gelte, läuft auf. eine Beschränkung der Ehe-
gatten in der Befugnis zur Verfügung über ihr Ver-
mögen hinaus. Eine solche Tragweite darf indes der
Vorsch ift des Art. 173 ZGB nicht beigemessen und ins-
besondere nicht daraus gefolgert werden, dass sie im
öffentlichen Interesse erlassen worden ist. Insoweit das
eheliche Güterecht der Verfügung der Ehegatten, insbe-
sondere der Ehefrau, über ihr Vermögen. sei es das ganze
Vermögen oder das Sondergut, nicht entgegensteht, kann
der' Zweckgedanke des Schutzes der ehelichen Gemein-
schaft. welcher dem Verbot der Zwangsvollstreckung
unter Ehegatten zu Grunde liegt, gegenüber der Ver-
äusserung einer Forderung an den andern Ehegatten
ebensowenig ausgespielt werden wie gegenüber der
Vemusserung irgend eines andern Vermögensstückes.
Dem Dritten gegenüber, der eine solche Forderung
erwirbt (und nach dem Ausgeführten rechtsgültig er-
werben kann), zessiert der angeführte Grund
des
Zwangsvollstreckungsverbotes. sodass ihm gegenüber
keine Einrede mehr darau$ hergeleitet werden kann.
Auch hieran vermag der Umstand nichts zu ändern,
dass jenes Verbot um der öffentlichen Ordnung willen
erlassen worden ist.
166
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 43.
Übrigens wäre zur Entscheidung über die Einrede,
dass die Abtretung nichtig oder unwirksam sei -
möchte
diese Einrede nun daraus hergeleitet werden, dass die
Abtretung zur Umgehung des Zwangsvollstreckungs-
verbots vorgenommen worden sei, oder aber dass sie
gegen eine Beschränkung des Ehegatten in der Befugnis
zur Verfügung über sein Vermögen verstosse -, nur der
Richter berufen, und sie müsste daher durch Rechts-
vorschlag, nicht durch Beschwerde erhoben werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene
Entscheid aufgehoben und die Beschwerde des Schuld-
ners abgewiesen.