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49_III_160

BGE 49 III 160

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecbt. N° 41.

quella deI luogo dell'esecuzione, la prima potendo infatti

essere basata su disposti di diritto cantonale, mentre

la seconda deve essere decisa. solo in base ai precetti

, della legge federale E e F;

ehe a questo riguardo e decisivo il principio posto

dall'art. 46 LEF secondo il quale il debitore, ove esso,

come nel caso in esame, sia escusso in via ordinaria, deve

esserlo al luogo deI suo domicilio, il che esclude neHa

fattispecie la competenza dell'Ufficio di Locarno;

ehe l'art. 43 menzionato nella decisione impugnata

non ha nulla a che fare col caso in esame, poiehe si tratta

di una esecuzione ordinaria in via di pignoramento;

ehe l'eccezione, ehe, anteriormente al coneordato at-

tualmente in vigore, la giurisprudenza ammetteva al

principio delI'art. 46 LEF in merito aU' esecuzione per

crediti di diritto pubblico, non venne applicata ehe nei

rapporti inlercanlonali e non vale per il caso in esame

(vedi JÄGER, osserv. B all'art. 46 e le sentenze ivi citate).

La Camera esecuzioni e fallimenti pronuncia :

11 ricorso e ammesso.

41. Enbcheid vom 15. September :923 i. S. Pom,rantz.

Na chI ass ver fa h ren. pie Nachlassbehörde, nicht

die Aufsichtsbehörde, entscheidet darüber, in welchem

Betrag pfandversicherte Forderungen als ungedeckt am

Nachlassvertrag teilnehmen (insbesondere im Falle, dass

das Pfand einem Dritten gehört). SchKG Art. 304, 305.

A. -

Im Nachlassverfahren über H. Pomerantz in

Zürich lagen die Akten des Sachwalters, Dr. Otto

Peyer, worunter ein Schuldenverzeichnis (Kollokations-

plan), nach einer ersten öftentlichen Bekanntmachung

des Sachwalters, welche die Gläubigerversammlung auf

den 11. April einberief, vom 1. April an, nach einer

zweiten, erst im Rekursverfahren vor Bundesgericht

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durch Einlage einer Abschrift nachgewiesenen Bekannt-

machung, welche den Termin der Gläubigerversammlung

auf den 21. April hinausschob, vom 11. April an zur

Einsicht auf. In jenes Schuldenverzeichnis hatte der

Sachwalter eine Pfandausfallforderung der Bankaktien-

gesellschaft Guyer - Zeller in Zürich im Betrage von

142,863. Fr. 20 ets. eingestellt. Am 20. April führte der

Schuldner Beschwerde gegen diese Verfügung

des

Sachwalters. Zur Begriindung brachte er an, der Sach-

walter habe bei der· Berechnung der Pfandausfallforde-

rung einen der Bank verpfändeten vollwertigen Schuld-

brief von 11,500 Fr. nicht berücksichtigt, weil dieser

nicht ihm selbst, sondern dem L. Eigner gehöre, der

nun seinerseits eine Forderung in dieser Höhe angemel-

det hahe. Er stellte den Antrag, die Pfandausfallforde-

rung sei um diesen Betrag zu reduzieren, eventuell sei

der Sachwalter anzuweisen, den Schuldbrief schätzen

zu lassen und dann zu entscheiden, ob und in welchem

Umfang die Ausfallforderung zu reduzieren sei.

ß. -

Das Bezirksgericht Zürich hat als untere

AUisichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurs-

sachen die Beschwerde abgewiesen, im wesentlichen

unter Bezugnahme auf die herrschende Praxis (vgl.

JAEGER, Note 7 zu Art. 305 und Note 3 zu Art. 299).

Das Obergericht des Kantons Zürich dagegen, an wel-

ches der Schuldner rekurrierte -

und zwar unter Bei-

fügung des weiteren Eventualantrages, das « Gericht 11

solle den Schuldbrief schätzen lassen und entscheiden,

ob und in welchem Umfang die Pfandausfallforderung

zu reduzierzn sei -. ist durch Entscheid vom 20. Juli

1923 auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einge-

treten, davon ausgehend, die zehntägige Beschwerde-

frist habe mit der Aktenauflage am 1. April zu laufen

begonnen.

C. -

Diesen am 22. August zugestellten Entscheid

hat Pomerantz am 30. August an das Bundesgericht

weitergezogen, unter Erneuerung der vor den kantonalen

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht; N° 41'

Instanzen gestellten Anträge. eventuell mit dem An-

trag auf Rückweisung zu materieller Entscheidung. Da-

~ei hat er ein Schreiben des Sachwalters beigelegt,

In welchem dieser unter Vorlage der sub A. erwähn-

. ten Abschrift der zweiten Einberufung der Gläubiger-

versammlung bestätigt, dass er die Gläubigerversamm-

lung auf den 21. April und den Beginn der Aktenein-

sicht auf den 11. April hinausgeschoben habe.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Die vom Rekurrenten erst vor Bundesgericht

vorgelegte Abschrift der zweiten öffentlichen Bekannt-

machung des Sachwalters betreffend Einberufung der

Gläubigerversammlung und Aktenauflage stellt nicht

ein neues unzulässiges Beweismittel dar, da sie zu

den amtlichen Akten des Sachwalters gehört, auf

welche sich der Rekurrent vor den kantonalen In-

stanzen übrigens noch ausdrücklich berufen hatte (vgl.

AS. 44 III S. 183 f. und dortiges Zitat). Daraus

ergibt sich aber ohne weiteres, dass die Vorinstanz

zu Unrecht die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen

bat.

2. -. Indessen ist ihr Entscheid doch wegen sach-

licher Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden zu be-

stätigen. Das SchKG sieht -

anders als VZEG Art. 59

in Verbindung mit Art. 55'Abs. 3 -

nicht vor, dass der

Sachwalter im Nachlassverfahren ein Schuldenver-

zeichnis (Kollokationsplan) anzufertigen hätte, das

durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörden angefoch-

ten werden könnte und demgemäss Rechtskraft be-

schreiten würde, wenn innert zehn Tagen seit der Auf-

lage der Akten des Sachwalters nicht Beschwerde da-

gegen geführt wird. (Freilich schreibt die Praxis vor

dass im Falle des Nachlassvertrages mit Vermögens~

abtretung an die Gläubiger ein Kollokationsplan auf-

zustellen sei; doch trifft dieser Fall hier nicht zu, und

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zudem ist ein solcher Kollokationsplan erst nach der

Bestätigung des Nachlassvertrages aufzulegen.) Viel-

mehr hat der Sachwalter zu den Forderungsanmeldungen

nur in dem Gutachten Stellung zu nehmen, welches

er gemäss Art. 304 ScbKG der Nachlassbebörde über

die Frage zu erstatten hat, ob der Nachlassvertrag

angenommen sei -

insofern nämlich, als diese Feststel-

lung nur auf Grund genauer Bezifferung der angemelde-

ten Forderungen und insbesondere des als ungedeckt

anzusebendenBetrages der pfandversicherten Forde-

rungen getroffen werden kann. Indessen steht der Ent-

scheid darüber, ob der Nachlassvertr:.g angenommen

sei, einzig der Nacblassbebörde zu. Demgemäss muss

auch der Entscheid über die Präjudizialfrage, in wel-

chem Betrag pfandversicberte Forderungen allfällig

mitzählen. in die Zuständigkeit der Nachlassbebörde

fallen, gleichwie nach der ausddrücklicben Vorschrift

des Art. 305 Abs. 3 SchKG der Entscheid darüber,

ob und zu welchem Betrag bedingte, befristete oder

bestrittene Forderungen mitzuzählen sind. Eine daneben

hergehende Kompetenz der Aufsicbtsbehörden zur Ent-

scheidung der (gleichen) Frage, in welchem Betrage

pfandversicherte Forderungen am Nachlassvertrag teil-

nehmen, kann nicbt angenommen werden. Zu Unrecht

ist daher das Bezirksgericht Züricb als uniere Auf-

sicbtsbebörde in Scbuldbetreibungs- und Konkurssachen

in die materielle Behandlung der Beschwerde eingetre-

ten. Vielmehr wird der Rekurrent die mit der Be-

schwerde aufgestellten Anträge der Nachlassbehörde

im Bestätigungsverfahren unterbreiten müssen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.