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Sanierung von Hotel- und Stlckereiunternehmungen. NG 36.
führungsverordnung), vorliegend nicht zu. Daher geht
auch ihr Hinweis auf des Urteil der zweiten Zivilab-
teilung des Bundesgerichts vom 1. Februar 1923 in
Sachen Falck & Oe gegen Luzerner Kantonalbank *
fehl. das sich übrigens mit einer ganz anderen Frage
befasst, nämlich der Wirkung der Pfandstundung auf
die Gläubigerrechte für den Fall einer späteren Zwangs-
verwertung.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene
Entscheid aufgehoben und die Beschwerde der Lu-
zerner Kantonalbank abgewiesen.
36. Entscheid vom aso Mai 1923
i. S. I\tensohn und Konsorten C. Eisenring.
HPfNV Art. 31 Abs. 2, 32 Abs. 2 : Bewilligung der NachIasstun-
dung, Aussetzung des Entscheides über die Eröffnung
des Pfandnachlassverfahrens. Ein Rekurs gegen die spä-
tere Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens kann nur
auf die Verletzung der HPfNV, nicht auch des SchKG
gestützt werden (Erw. 1).
HPfNV Art. 2 litt. a: Frage, ob -der Schuldner ohne sein
Verschulden die Pfandforderungen und Zinse nicht be-
zahlen kann. Fehlen des Kausalzusammenhanges (Erw. 2).
HPfNV Art. 30 Abs. 1: Nachlassvertragsentwurf, Erfor-
dernisse (Erw. 3).
Frage der Sanierbarkeit (Erw. 4).
Einschränkung des PfandnachIassverfahrens auf die zur
Fortsetzung des Gewerbebetriebes notwendigen Liegen-
schaften (Erw. 5).
Verhältnis des von der einzigen kantonalen Instanz eröffneten
PfandnachIassverfahrens zu einem vor der ordentlichen
NachIassbehörde schwebenden gewöhnlichen Nachlassver-
fahren (Erw. 1 i. f. und 6).
A. -
Der Rekursgegner Th. Eisenring Sohn in Wil ist
Eigentümer dreier Liegenschaften in WH, nämlich
* S. 45 ff. hievor.
Sanierung von Hotel- und SUekerelunternehmungen. N° 36.
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eines Wohn- und Geschäftshauses mit angebauter Schiffli-
stickfabrik und zweier Parzellen Bauland. Auf der
Fabrikliegenschaft lasten zwei Versicherungsbriefe des
alten kantonalen Rechts von zusammen 136,000 Fr.,
deren zweiter von 60,000 Fr. dem Vater des Rekurs-
gegners gehört, auf der gleichen Liegenschaft und der
einen Parzelle Bauland gemeinsam drei Grundpfand-
verschreibungen von zusammen 90,000 Fr. zur Ver-
sicherung von Forderungen des Vaters des Rekurs-
gegners, und auf der andern Parzelle Bauland eine
Grundpfandverschreibung .von noch 15,000 Fr. zur
Versicherung einer der Schweizerischen Bankgesellschaft
verpfändeten Forderung des Rekurrenten Ittensohn.
B. -
Am 9. Oktober 1922 gewährte das Bezirks-
gericht WH dem Rekursgegner eine Nachlassstundung
von zwei Monaten und verlängerte am 11. Dezember
diese Stundung um weitere zwei Monate. Am 22. Januar
1923 so dann stellte der Rekursgegner beim Kantons-
gericht von St. Gallen, welches für das Pfandnachlass-
verfahren über Stickereiunternehmungen als Nachlass-
behörde bezeichnet worden ist, das Gesuch, es sei ihm
« die Einleitung des Pfandnachlassverfahrens in Ver-
bindung mit einer allgemeinen Nachlassstundung zu
bewilligen». In der Folge reichte er dem Kantonsge-
richt eine Erklärung seines Vaters vom 24. Januar
ein, wonach dieser « von seinen hypothekarischen For-
derungen gegenüber seinem Sohn Th. Eisenring -..
die letzten Hypotheken im Betrage von 100,000 Fr.
streiche, sofern der Nachlassvertrag von Th. Eisenring
Sohn zustande kommt.))
C. -
Durch Entscheid vom 20. Februar hat das
Kantonsgericht von St. Gallen dem Rekursgegner « eine
allgemeine Nachlassstundung bis 20. April gewährt)),
den Entscheid über die Eröffnung des Pfandnachlass-
verfahrens dagegen ausgesetzt und die Einholung eines
Gutachtens Sachverständiger
beschlossen zur Fest-
stellung des derzeitigen Vermögensstandes, sowie zur
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Sanierung von Hotel- und Stickereiunternehmungen. N0 36.
Beantwortung der Frage, ob auf Grund des Status
eine . Sanierung des
~schäfts möglich ist. Gestützt
auf das Expertengutachten hat das Kantonsgericht
sodann am 21. April bezüglich sämtlicher auf den sub A
erwähnten drei Liegenschaften des Rekursgegners las-
tenden Pfandforderungen « unter Abzug der von Vater
Eisenring erlassenen Forderung von 100,000 Fr., limt
Bescheinigung vom 14. (recte 24.) Januar 1923» das
Pfandnachlassverfahrens eröffnet und die Nachlassstun-
dung bis 20. Juni 1923 ausgedehnt.
D. -
Gegen letzteren, am 30. April zugestellten
Entscheid «in Verbindung mit dem Vorentscheid. "
vom 20. /26. Februar « haben am 9. Mai Ittensohn,
die Schweizerische Bankgesellschaft und der Schweize-
rische Bankverein, den Rekurs an das Bundesgericht
eingelegt mit den Anträgen, auf ein Pfandnachlass-
verfahren zugunsten des RekurSgegners sei nicht ein-
zutreten, ein neues allgemeines Nachlassverfahren sei
ihm nicht zu gewähren, eventuell 'sei wenigstens das
noch beim Bezirksgericht Wil anhängige allgemeine
Nachlassverfahren aufzuheben. Zur Begründung machen
sie wesentlich geltend: Obwohl kaufmännisch nicht
geschult und unerfahren, habe der Rekursgegner, ohne
einen bilanzfähigen Buchhalter' anzustellen, im Früh-
jahr 1920 in grossem Umfang selbst zu exportieren
begonnen, dabei zunächst durch Vorlage unrichtiger
Bilanzen die Bankgesellschaft und den Bankverein
zur Gewährung betrachtlicher Blankokredite veran-
lasst und sodann in kurzer Zeit eine Unterbilanz von
3/4 Millionen herbeigeführt. Schon ein Jahr vor dem
ersten Gesuch' um Nachlassstundung habe :er unter
Pari gestanden; seither habe er seine Schulden noch
beträchtlich vermehrt, und während der Dauer des
Nachlassverfahrens werden die Aktiven vollends auf-
gebraucht. Der Rekursgegner habe weder dem Gericht
noch seinen Gläubigern einen Nachlassvertragsentwurf
vorgelegt; eventuell sei die gelegentlich angedeutete
Sanierung von Hotel- und Stirkereiunternehmungeno N° 36.
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Nachlassdividende von 10% zu gering, und überdies
liegen keine verbindlichen Erklärungen seines Schwieger-
vaters und seiner Frau über den in Aussicht gestellten
Verzicht auf ihre Forderungen bezw. das Frauenguts-
privileg vor. Diese Verhältnisse rechtfertigen gemäss
Art. 294 SchKG das Nichteintreten auf sein Gesuch;
zudem liegen weder die Voraussetzungen des Art. 293
SchKG bezw. 30 HPfNV vor, noch diejenige des Art. 2
(litt. a) HPfNV, dass er ohne sein Verschulden nicht
imstande sei, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. Bei
der « in diesen Sachen kraft Bundesrecht » geltenden
freien Würdigung des Expertengutachtens ergebe sich
die Unmöglichkeit der Sanierung. Das beim Bezirks-:-
gericht WH schwebende Nachlassverfahren könne neben
dem vom Kantonsgericht eröfneten keinen Bestand
mehr haben.
E. -
Der Rekursgegner hat in seiner am 28. Mai
eingereichten Vernehmlassung auf Abweisung des Re-
kurses, eventuell Rückweisung an die Vorinstanzan-
getragen.
Die Schuldbeireibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Die Rekurrenten rügen die Verletzung einerseits
der Art. 293 und 294 SchKG, anderseits der Art. 2
litt. a und 30 HPfNV ·und der von der Rechtsprechung
des BG in sinngemässer Anwendung des Art. 41 HPfNV
aufgestellten Norm~ dass dem Gesuch um Gewährung
der Nachlassstundung und Eröffnung des Pfandnach-
lassverfahrens nicht zu entsprechen ist, wenn schon
zur Zeit der Entscheidung darüber feststeht, dass sich
die Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Schuld-
ners durch Nachlassvertrag und Pfandnachlassmass-
nahmen nicht erzielen . lässt .. Doch kann auf den Rekurs
nur insoweit eingetreten werden, als er sich auf Spezial-
vorschriften der HPfNV, dagegen nicht insoweit, als
er sich auf die Verletzung von Vorschriften des SchKG
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Sanierung von Hotel- und Stickereiunterneillnungen. Ne 36.
über die Eröffnung des gewöhnlichen Nachlassverfahrens
stützt. Freilich ist richtig, dass der Hauptentscheid
der Nachlassbehörde nicht nur inbezug auf die Pfand-
•
n~chlassmassnahmen, sondern auch inbezug auf den
Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger an das Bundes-
gericht weitergezogen werden kann (Art. 43 in Ver-
bindung mit Art. 41 und 42 HPfNV). Allein dies recht-
fertigt sich nur deshalb, weil im Fälle der Verbindung
mit dem Pfandnachlassverfahren auch für die Bestäti-
gung des Nachlassvertrages der Kurrentgläubiger Spe-
zialvo:schriften der HPfNV massgebend sind, vor allem
der dIe Nachlassbehörde mit weitestgehenden Kompe-
ten~en ausstattende Art. 41 Abs. 1, wonach die Be-
stättgun? des Nac~lassvertrages nicht von der Annahme
durch dIe MehrheIt der _ Gläubiger abhängt. Beim Ein-
tretensentscheid dagegen finden Spezialvorschriften d
HPfNV nur inbezug auf die Eröffnung des Pfandnac~~
lassverfahrens, nicht aber inbezug auf die Gewährung
der Nachlassstundung Anwendung, -wobei insbesondere
zu bemerke? ist, dass Art. 1 HPfNV nicht als eine
solche SpezIalvorschrift angesehen werden darf, weil
er dem Art. 293 Abs. 2 SchKG auch für das gewöhnliche
Nachlassverfahren derogiert. Nun stehen aber der Ent-
scheid
~e.r d~e Ge:vährung einer Nachlassstundung
und derJemge über dIe Eröffnung des Pfandnachlass-
yerfahr~ns nicht in einem untrennbaren Zusammenhang,
~a gemass Art. 31 Abs. 2 HPfNVeine Nachlassstundung
In Anwendung der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften
über das Nachlassverfahren gewährt werden kann
ohne dass dadurch auch die Frage der Eröffnung de~
Pfandnachlassverfahrens präjudiziert wird. Geschieht
dies, wie es vorliegend der Fall war, so fällt die Nach-
las?stundung.auch nicht etwa von Gesetzes wegen ohne
weiteres dahin, wenn später die Eröffnung des Pfand-
nachlas~verfahrens verweigert werden sollte. Da das
allgemel~e Nachlassvertragsrecht ein eidgenössisches
RechtsmIttel gegen die Gewährung der Nachlassstundung
--Sanierung von Hotel- und Stickereiunternenmungen. N° 36.
U7
nicht vorsieht, die Verletzung der Art. 293 und 294
SchKG daher regelmässig vor Bundesgericht nicht
gerügt werden kann (ausser im Rahmen des Art. 4 BV),
rechtfertigt es sich auch nicht, einen auf diese Vor-
schriften gestützten Rekurs an das Bundesgericht zu-
zulassen, wenn die Nachlassstundung im Hinblick auf
das Pfandnachlassverfahren nachgesucht. aber ohne
gleichzeitige Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens ge-
währt worden ist. Insbesondere kann es nicht als zu-
reichender Grund für eine solche Erweiterung der
Kompetenz des Bundesgeri«hts angesehen werden, dass
das im gewöhnlichen Nachlassverfahren allfällig gel-
tende Rechtsmittel der Weiterziehung des Stundungs-
entscheides an die obere- kantonale Nachlassbehörde
durch Art. 25 HPfNV unterdrückt wird. Hievon ab-
gesehen würde die Frist für einen solchen Rekurs mit
der Mitteilung des Stundungsentscheides zu laufen
beginnen und wäre also im vorliegenden Fall längst
abgelaufen. Denn es handelt sich dabei nicht um einen
Inzidententscheid ohne selbständige Bedeutung; viel-
mehr wohnen ihm die in Art. 297 SchKG aufgeführten
\Virkungen inne unabhängig von der Frage, wie der
spätere Entscheid über die Eröffnung des Pfandnach-
lassverfahrens ausfallen werde. Demgegenüber kommt
der Bemerkung in Erw. 6 des angefochtenen Entscheides
keine Bedeutung zu, dass die abschIiessliche Bejahung
oder Verneillung der Frage, ob die Voraussetzungen des
Art. 294 SchKG für die Nachlassstundung vorliegen,
erst mit dem Eingang des Gutachtens der bestellten
Sachverständigen erfolgen könne; denn ohne dass
diese Voraussetzungen gegeben waren, durfte die Vor-
instanz die Nachlassstundung auch nicht «vorläufig»
gewähren, was nach den UrteiIsmotiven ihre Auffas-
sung gewesen zu sein sche~nt, und zudem hat sie nach
dem einzig massgebenden Dispositiv die Stundung ohne
irgend welchen Vorbehalt, also definitiv, bewilligt.
Richtiger wäre es übrigens wohl gewesen, wenn die
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Sanierung von Hotel- und Stickereiunternehmungen. N° 36.
Vorinstanz, anstatt ein neues Nachlassverfahren zu
er~ffne~, einfach das seinerzeit vom Bezirksgericht
WIl eroffnete und bereits in vorgerücktem Stadium
befindliche Verfahren zur Weiterfphrung übernommen
und das Pfandnachlassverfahren damit verbunden hätte
d~mit eine allzulange Ausdehnung der Stundung ver~
mIeden worden wäre. Die Überlegung, dass sie dann
gar nicht in den Fall gekommen wäre, über die Vor-
aussetzungen der Art. 293 und 294 SchKG zu entschei-
den, spricht ebenfalls gegen die Zulässigkeit des Re-
kurses in diesen Punkten.
2. -
Kann sonach auf den Rekurs nur insoweit
eingetreten werden, als er sich gegen die Eröffnung
des Pfandnachlassverfahrens als solchen richtet
so
erscheint zwar die Legitimation der rekurriere~den
Banken als Gläubiger von Blankokrediten zweifelhaft
währe~d an?~rseit~ dem Grundpfandgläubiger
Itten~
so~n dIe LegItImatIon nicht abgesprochen werden kann,
~eIl er zusamm~n mit dem Faustpfandgläubiger seiner
l'orderung auftntt. Indessen ergibt sich bei Prüfung
d~r Frage, ob der Rekursgegner ohne sein Verschulden
ehe Pfandforderungen und -zinse nicht voll bezahlen
könne, sofort, dass zwischen den in der Rekursbe-
gründung namhaft gemachten Tatsachen, welche die
Rekurrenten dem Rekursgegner zum Verschulden an-
gerechnet wissen wollen, und der Unmöglichkeit der
vollen Bezahlung der Pfandschulden kein Kausal-
z~sammenhang b~steht. Dies bedarf keiner Erörterung
~lt Bezug auf dIe behauptete Täuschung der rekur-
rIerenden B~nken durch Vorlegung unrichtiger Bilanzen
zwecks ErWlrkung von Blankokrediten. Der Umstand
a~er, dass sich der Rekursgegner in den Exporthandel
emgelassen hat, ist freilich auf den Umfang seiner
Kurrentschulden nicht ohne Einfluss geblieben; da-
gegen kann nicht angenommen werden, dass er die
Pfandschulden voll zu bezahlen bezw. zu verzinsen
vermöchte, sofern er sich auf die Lohnstickfabrikation
Sanierung von Hotel- und Stickereiunternehmungen. N° 36.
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beschränkt hatte. Wenn nähmlich die Experten es
für wahrscheinlich erachten, dass bei Besserung der
Verhältnisse für die Stickereündustrie einerseits und
Reduktion der Pfandlasten auf 170,000 Fr. anderseits
« das Geschäft sich über Wasser halten wird)), so ist
damit auch ausgesprochen, dass der Rekursgegner
im jetzigen Zeitpunkt die für den Zinsendienst nötigen
Mittel nicht in vollem Umfang aus dem Fabrikations-
betrieb gewinnen könnte. Hievon abgesehen darf nicht
ausser acht gelassen werden, dass ihm im Exporthandel
ebensowohl Erfolg hätte beschieden sein können wie
anderen, die sich ohne grössere kaufmännische Bildung
und Erfahrung darauf eingelassen haben, wenn nicht
Exportschwierigkeiten von ungeahuter Schärfe ein-
getreten wären. Unter diesem Gesichtspunkt ist der
Vorinstanz beizustimmen, wenn sie weder den Beginn
des Exportgeschäftes an sich, noch die Unterlassung
der Anstellung eines besonders tüchtigen Buchhalters
dem Rekursgegner zum Verschulden im Sinne des
Art. 2 HPfNV anrechnet. Insbesondere würde die
Berufung auf AS 48 III S. 245 f E. 1 versagen, da sich
die damalige Lage des Stickereiexporthandels mit der
heutigen Krise nicht entfernt vergleichen lässt.
3. -
Zu Unrecht fechten die Rekurrenten die Er-
öffnung des Pfandnachlassverfahrens weiter deswegen
an, weil der Rekursgegner keinen Nachlassvertrags-
entwurf vorgelegt habe. Denn ein Mehreres als die
« vorläufige» Nennung einer Nachlassdividende konnte
gemäss Art. 30 Abs. 1 HPfNV nicht von ihm verlangt
werden (AS 47 III S. 188 ff).
4. -
Endlich erscheint auch eine Sanierung nicht
von vornherein
ausgeschlossen. Zwar
nehmen
die
Experten selbst nicht an, der Schu,ldner werde später,
d. h. nach Ablauf der Dauer allfälliger Pfandnachlass-
massnahmen, die sämtlichen Hypotheken wieder zu
verzinsen vermögen. Allein nachdem der Vater des
Schuldners, der Gläubiger der letzten Hypotheken
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Sanierung von Hotel- und Stickereiunternebmungen. N° 36.
ist, die Erklärung abgegeben hat, dass er bei Zustande-
kommen des
Nachlassvertrages einen Betrag von
100,000 Fr. nachlasse, steht in Aussicht, dass der Schuld-
ner definitiv einen Teil der Pfandschulden abschütteln
kann und nicht einmal in dem Umfang belastet bleibt,
in welchem er nach Ansicht der Experten (vgl. Erw. 2
hievor) die für den Zinsen dienst nötigen Mittel wird
aus dem Betriebe herauswirtschaften können. Dabei
setzen die Experten freilich eine Besserung der Ver-
hältnisse für die Stickereündustrie voraus, von der
ungewiss ist, ob sie eintreten werde. Hierin liegt jedoch
nichts unzulässiges, wie das Bundesgericht bereits aus-
gesprochen hat, indem der Pfandnachlassverordnung
der Gedanke zugrunde liegt, die Krisis werde bis zu
dem für den Ablauf _ der Pfandnachlassmassnahmen
vorgesehenen Zeitpunkt überwunden werden können
(vgl. AS .m III S. 63., sowie auch 47 III S. 111). Der
Forderungsverzicht des Vaters des Schuldners aber,
von dem die Sanierbarkeit nach dem Gesagten abhängt,
wird unter Behaftung desselben durch die Organe des
Nachlassverfahrens zur Bedingung der Bestätigung des
Nachlassvertrages gemacht werden müssen.
5. -
Dagegen kann der angefochtene Entscheid
insoweit nicht bestätigt worden, als er das Pfandnach-
lassverfahren auch auf die beiden Bauplätze des Re-
kursgegners ausgedehnt hat, die für die Fortsetzung
des Stickereifabrikationsbetriebes nicht als notwendig
erscheinen, wie denn ja der Rekursgegner unter Billi-
gung der Experten deren Veräusserung in Aussicht
nim __ < t. Und zwar hat das Bundesgericht diese Ein-
schränkung von Amtes wegen vorzunehmen (AS 47
III S. 116), ganz abgesehen davon, dass im Haupt-
rekursantrag des Ittensohn als Minus auch der Antrag
auf Ausschluss des einen von seiner Hypothek belasteten
Bauplatzes enthalten ist. Der andere Bauplatz aber
braucht nicht etwa deshalb in das Pfandnachlassver-
fahren einbezogen zu werden, weil er gemeinsam mit
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Sanierung von Hotel- und Stickereiunternebmungen. N0 36.
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dem Stickereigründstück verpfändet ist; denn die
betreffenden Hypotheken stehen ausschliesslich dem
Vater des Rekursgegners zu und können nach dessen
Erklärung gelöscht werden, ja sie müssen nach dem
in Erw. 4 Ausgeführten gänzlich in Wegfall kommen,
wenn der Nachlassvertrag überhaupt soll bestätigt
werden können.
6. -
Endlich erscheint auch der auf Aufhebung
des vor Bezirksgericht Wil schwebenden Nachlassver-
fahrens über den Rekursgegner gerichtete Eventuel-
antrag begründet. Die HPfNV lässt keinen Raum für
den Bestand eines gewöhnlichen Nachlassverfahrens
neben dem Nachlassverfahren, mit welchem das Pfand-
nachlassverfahren verbunden wird, mit der Massgabe,
dass ersteres wieder aufgenommen werden könne, wenn
letzteres nicht zum Ziele führe. Daher hätte die Ein-
stellung jenes Verfahrens ausdrücklich angeordnet wer-
den sollen, nachdem es die Vorinstanz nicht einfach
zur Weiterführung übernahm.
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Kon-
[kurskammer :
Der Rekurs wird teilweise dahin begründet erklärt,
dass.
a) das Pfandnachlassverfahren auf die Geschäfts-
haus- und Schifflistickfabrikliegenschaft eingeschränkt
wird und
b} das vor dem Bezirksgericht WH schwebende Nach-
lassverfahren einzustellen bezw. mit dem Pfand nach-
lassverfahren zu verbinden ist.
Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.