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49_III_142

BGE 49 III 142

Bundesgericht (BGE) · 1923-02-01 · Deutsch CH
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Sanierung von Hotel- und Stlckereiunternehmungen. NG 36.

führungsverordnung), vorliegend nicht zu. Daher geht

auch ihr Hinweis auf des Urteil der zweiten Zivilab-

teilung des Bundesgerichts vom 1. Februar 1923 in

Sachen Falck & Oe gegen Luzerner Kantonalbank *

fehl. das sich übrigens mit einer ganz anderen Frage

befasst, nämlich der Wirkung der Pfandstundung auf

die Gläubigerrechte für den Fall einer späteren Zwangs-

verwertung.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene

Entscheid aufgehoben und die Beschwerde der Lu-

zerner Kantonalbank abgewiesen.

36. Entscheid vom aso Mai 1923

i. S. I\tensohn und Konsorten C. Eisenring.

HPfNV Art. 31 Abs. 2, 32 Abs. 2 : Bewilligung der NachIasstun-

dung, Aussetzung des Entscheides über die Eröffnung

des Pfandnachlassverfahrens. Ein Rekurs gegen die spä-

tere Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens kann nur

auf die Verletzung der HPfNV, nicht auch des SchKG

gestützt werden (Erw. 1).

HPfNV Art. 2 litt. a: Frage, ob -der Schuldner ohne sein

Verschulden die Pfandforderungen und Zinse nicht be-

zahlen kann. Fehlen des Kausalzusammenhanges (Erw. 2).

HPfNV Art. 30 Abs. 1: Nachlassvertragsentwurf, Erfor-

dernisse (Erw. 3).

Frage der Sanierbarkeit (Erw. 4).

Einschränkung des PfandnachIassverfahrens auf die zur

Fortsetzung des Gewerbebetriebes notwendigen Liegen-

schaften (Erw. 5).

Verhältnis des von der einzigen kantonalen Instanz eröffneten

PfandnachIassverfahrens zu einem vor der ordentlichen

NachIassbehörde schwebenden gewöhnlichen Nachlassver-

fahren (Erw. 1 i. f. und 6).

A. -

Der Rekursgegner Th. Eisenring Sohn in Wil ist

Eigentümer dreier Liegenschaften in WH, nämlich

* S. 45 ff. hievor.

Sanierung von Hotel- und SUekerelunternehmungen. N° 36.

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eines Wohn- und Geschäftshauses mit angebauter Schiffli-

stickfabrik und zweier Parzellen Bauland. Auf der

Fabrikliegenschaft lasten zwei Versicherungsbriefe des

alten kantonalen Rechts von zusammen 136,000 Fr.,

deren zweiter von 60,000 Fr. dem Vater des Rekurs-

gegners gehört, auf der gleichen Liegenschaft und der

einen Parzelle Bauland gemeinsam drei Grundpfand-

verschreibungen von zusammen 90,000 Fr. zur Ver-

sicherung von Forderungen des Vaters des Rekurs-

gegners, und auf der andern Parzelle Bauland eine

Grundpfandverschreibung .von noch 15,000 Fr. zur

Versicherung einer der Schweizerischen Bankgesellschaft

verpfändeten Forderung des Rekurrenten Ittensohn.

B. -

Am 9. Oktober 1922 gewährte das Bezirks-

gericht WH dem Rekursgegner eine Nachlassstundung

von zwei Monaten und verlängerte am 11. Dezember

diese Stundung um weitere zwei Monate. Am 22. Januar

1923 so dann stellte der Rekursgegner beim Kantons-

gericht von St. Gallen, welches für das Pfandnachlass-

verfahren über Stickereiunternehmungen als Nachlass-

behörde bezeichnet worden ist, das Gesuch, es sei ihm

« die Einleitung des Pfandnachlassverfahrens in Ver-

bindung mit einer allgemeinen Nachlassstundung zu

bewilligen». In der Folge reichte er dem Kantonsge-

richt eine Erklärung seines Vaters vom 24. Januar

ein, wonach dieser « von seinen hypothekarischen For-

derungen gegenüber seinem Sohn Th. Eisenring -..

die letzten Hypotheken im Betrage von 100,000 Fr.

streiche, sofern der Nachlassvertrag von Th. Eisenring

Sohn zustande kommt.))

C. -

Durch Entscheid vom 20. Februar hat das

Kantonsgericht von St. Gallen dem Rekursgegner « eine

allgemeine Nachlassstundung bis 20. April gewährt)),

den Entscheid über die Eröffnung des Pfandnachlass-

verfahrens dagegen ausgesetzt und die Einholung eines

Gutachtens Sachverständiger

beschlossen zur Fest-

stellung des derzeitigen Vermögensstandes, sowie zur

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Sanierung von Hotel- und Stickereiunternehmungen. N0 36.

Beantwortung der Frage, ob auf Grund des Status

eine . Sanierung des

~schäfts möglich ist. Gestützt

auf das Expertengutachten hat das Kantonsgericht

sodann am 21. April bezüglich sämtlicher auf den sub A

erwähnten drei Liegenschaften des Rekursgegners las-

tenden Pfandforderungen « unter Abzug der von Vater

Eisenring erlassenen Forderung von 100,000 Fr., limt

Bescheinigung vom 14. (recte 24.) Januar 1923» das

Pfandnachlassverfahrens eröffnet und die Nachlassstun-

dung bis 20. Juni 1923 ausgedehnt.

D. -

Gegen letzteren, am 30. April zugestellten

Entscheid «in Verbindung mit dem Vorentscheid. "

vom 20. /26. Februar « haben am 9. Mai Ittensohn,

die Schweizerische Bankgesellschaft und der Schweize-

rische Bankverein, den Rekurs an das Bundesgericht

eingelegt mit den Anträgen, auf ein Pfandnachlass-

verfahren zugunsten des RekurSgegners sei nicht ein-

zutreten, ein neues allgemeines Nachlassverfahren sei

ihm nicht zu gewähren, eventuell 'sei wenigstens das

noch beim Bezirksgericht Wil anhängige allgemeine

Nachlassverfahren aufzuheben. Zur Begründung machen

sie wesentlich geltend: Obwohl kaufmännisch nicht

geschult und unerfahren, habe der Rekursgegner, ohne

einen bilanzfähigen Buchhalter' anzustellen, im Früh-

jahr 1920 in grossem Umfang selbst zu exportieren

begonnen, dabei zunächst durch Vorlage unrichtiger

Bilanzen die Bankgesellschaft und den Bankverein

zur Gewährung betrachtlicher Blankokredite veran-

lasst und sodann in kurzer Zeit eine Unterbilanz von

3/4 Millionen herbeigeführt. Schon ein Jahr vor dem

ersten Gesuch' um Nachlassstundung habe :er unter

Pari gestanden; seither habe er seine Schulden noch

beträchtlich vermehrt, und während der Dauer des

Nachlassverfahrens werden die Aktiven vollends auf-

gebraucht. Der Rekursgegner habe weder dem Gericht

noch seinen Gläubigern einen Nachlassvertragsentwurf

vorgelegt; eventuell sei die gelegentlich angedeutete

Sanierung von Hotel- und Stirkereiunternehmungeno N° 36.

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Nachlassdividende von 10% zu gering, und überdies

liegen keine verbindlichen Erklärungen seines Schwieger-

vaters und seiner Frau über den in Aussicht gestellten

Verzicht auf ihre Forderungen bezw. das Frauenguts-

privileg vor. Diese Verhältnisse rechtfertigen gemäss

Art. 294 SchKG das Nichteintreten auf sein Gesuch;

zudem liegen weder die Voraussetzungen des Art. 293

SchKG bezw. 30 HPfNV vor, noch diejenige des Art. 2

(litt. a) HPfNV, dass er ohne sein Verschulden nicht

imstande sei, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. Bei

der « in diesen Sachen kraft Bundesrecht » geltenden

freien Würdigung des Expertengutachtens ergebe sich

die Unmöglichkeit der Sanierung. Das beim Bezirks-:-

gericht WH schwebende Nachlassverfahren könne neben

dem vom Kantonsgericht eröfneten keinen Bestand

mehr haben.

E. -

Der Rekursgegner hat in seiner am 28. Mai

eingereichten Vernehmlassung auf Abweisung des Re-

kurses, eventuell Rückweisung an die Vorinstanzan-

getragen.

Die Schuldbeireibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Die Rekurrenten rügen die Verletzung einerseits

der Art. 293 und 294 SchKG, anderseits der Art. 2

litt. a und 30 HPfNV ·und der von der Rechtsprechung

des BG in sinngemässer Anwendung des Art. 41 HPfNV

aufgestellten Norm~ dass dem Gesuch um Gewährung

der Nachlassstundung und Eröffnung des Pfandnach-

lassverfahrens nicht zu entsprechen ist, wenn schon

zur Zeit der Entscheidung darüber feststeht, dass sich

die Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Schuld-

ners durch Nachlassvertrag und Pfandnachlassmass-

nahmen nicht erzielen . lässt .. Doch kann auf den Rekurs

nur insoweit eingetreten werden, als er sich auf Spezial-

vorschriften der HPfNV, dagegen nicht insoweit, als

er sich auf die Verletzung von Vorschriften des SchKG

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Sanierung von Hotel- und Stickereiunterneillnungen. Ne 36.

über die Eröffnung des gewöhnlichen Nachlassverfahrens

stützt. Freilich ist richtig, dass der Hauptentscheid

der Nachlassbehörde nicht nur inbezug auf die Pfand-

n~chlassmassnahmen, sondern auch inbezug auf den

Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger an das Bundes-

gericht weitergezogen werden kann (Art. 43 in Ver-

bindung mit Art. 41 und 42 HPfNV). Allein dies recht-

fertigt sich nur deshalb, weil im Fälle der Verbindung

mit dem Pfandnachlassverfahren auch für die Bestäti-

gung des Nachlassvertrages der Kurrentgläubiger Spe-

zialvo:schriften der HPfNV massgebend sind, vor allem

der dIe Nachlassbehörde mit weitestgehenden Kompe-

ten~en ausstattende Art. 41 Abs. 1, wonach die Be-

stättgun? des Nac~lassvertrages nicht von der Annahme

durch dIe MehrheIt der _ Gläubiger abhängt. Beim Ein-

tretensentscheid dagegen finden Spezialvorschriften d

HPfNV nur inbezug auf die Eröffnung des Pfandnac~~

lassverfahrens, nicht aber inbezug auf die Gewährung

der Nachlassstundung Anwendung, -wobei insbesondere

zu bemerke? ist, dass Art. 1 HPfNV nicht als eine

solche SpezIalvorschrift angesehen werden darf, weil

er dem Art. 293 Abs. 2 SchKG auch für das gewöhnliche

Nachlassverfahren derogiert. Nun stehen aber der Ent-

scheid

~e.r d~e Ge:vährung einer Nachlassstundung

und derJemge über dIe Eröffnung des Pfandnachlass-

yerfahr~ns nicht in einem untrennbaren Zusammenhang,

~a gemass Art. 31 Abs. 2 HPfNVeine Nachlassstundung

In Anwendung der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften

über das Nachlassverfahren gewährt werden kann

ohne dass dadurch auch die Frage der Eröffnung de~

Pfandnachlassverfahrens präjudiziert wird. Geschieht

dies, wie es vorliegend der Fall war, so fällt die Nach-

las?stundung.auch nicht etwa von Gesetzes wegen ohne

weiteres dahin, wenn später die Eröffnung des Pfand-

nachlas~verfahrens verweigert werden sollte. Da das

allgemel~e Nachlassvertragsrecht ein eidgenössisches

RechtsmIttel gegen die Gewährung der Nachlassstundung

--Sanierung von Hotel- und Stickereiunternenmungen. N° 36.

U7

nicht vorsieht, die Verletzung der Art. 293 und 294

SchKG daher regelmässig vor Bundesgericht nicht

gerügt werden kann (ausser im Rahmen des Art. 4 BV),

rechtfertigt es sich auch nicht, einen auf diese Vor-

schriften gestützten Rekurs an das Bundesgericht zu-

zulassen, wenn die Nachlassstundung im Hinblick auf

das Pfandnachlassverfahren nachgesucht. aber ohne

gleichzeitige Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens ge-

währt worden ist. Insbesondere kann es nicht als zu-

reichender Grund für eine solche Erweiterung der

Kompetenz des Bundesgeri«hts angesehen werden, dass

das im gewöhnlichen Nachlassverfahren allfällig gel-

tende Rechtsmittel der Weiterziehung des Stundungs-

entscheides an die obere- kantonale Nachlassbehörde

durch Art. 25 HPfNV unterdrückt wird. Hievon ab-

gesehen würde die Frist für einen solchen Rekurs mit

der Mitteilung des Stundungsentscheides zu laufen

beginnen und wäre also im vorliegenden Fall längst

abgelaufen. Denn es handelt sich dabei nicht um einen

Inzidententscheid ohne selbständige Bedeutung; viel-

mehr wohnen ihm die in Art. 297 SchKG aufgeführten

\Virkungen inne unabhängig von der Frage, wie der

spätere Entscheid über die Eröffnung des Pfandnach-

lassverfahrens ausfallen werde. Demgegenüber kommt

der Bemerkung in Erw. 6 des angefochtenen Entscheides

keine Bedeutung zu, dass die abschIiessliche Bejahung

oder Verneillung der Frage, ob die Voraussetzungen des

Art. 294 SchKG für die Nachlassstundung vorliegen,

erst mit dem Eingang des Gutachtens der bestellten

Sachverständigen erfolgen könne; denn ohne dass

diese Voraussetzungen gegeben waren, durfte die Vor-

instanz die Nachlassstundung auch nicht «vorläufig»

gewähren, was nach den UrteiIsmotiven ihre Auffas-

sung gewesen zu sein sche~nt, und zudem hat sie nach

dem einzig massgebenden Dispositiv die Stundung ohne

irgend welchen Vorbehalt, also definitiv, bewilligt.

Richtiger wäre es übrigens wohl gewesen, wenn die

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Sanierung von Hotel- und Stickereiunternehmungen. N° 36.

Vorinstanz, anstatt ein neues Nachlassverfahren zu

er~ffne~, einfach das seinerzeit vom Bezirksgericht

WIl eroffnete und bereits in vorgerücktem Stadium

befindliche Verfahren zur Weiterfphrung übernommen

und das Pfandnachlassverfahren damit verbunden hätte

d~mit eine allzulange Ausdehnung der Stundung ver~

mIeden worden wäre. Die Überlegung, dass sie dann

gar nicht in den Fall gekommen wäre, über die Vor-

aussetzungen der Art. 293 und 294 SchKG zu entschei-

den, spricht ebenfalls gegen die Zulässigkeit des Re-

kurses in diesen Punkten.

2. -

Kann sonach auf den Rekurs nur insoweit

eingetreten werden, als er sich gegen die Eröffnung

des Pfandnachlassverfahrens als solchen richtet

so

erscheint zwar die Legitimation der rekurriere~den

Banken als Gläubiger von Blankokrediten zweifelhaft

währe~d an?~rseit~ dem Grundpfandgläubiger

Itten~

so~n dIe LegItImatIon nicht abgesprochen werden kann,

~eIl er zusamm~n mit dem Faustpfandgläubiger seiner

l'orderung auftntt. Indessen ergibt sich bei Prüfung

d~r Frage, ob der Rekursgegner ohne sein Verschulden

ehe Pfandforderungen und -zinse nicht voll bezahlen

könne, sofort, dass zwischen den in der Rekursbe-

gründung namhaft gemachten Tatsachen, welche die

Rekurrenten dem Rekursgegner zum Verschulden an-

gerechnet wissen wollen, und der Unmöglichkeit der

vollen Bezahlung der Pfandschulden kein Kausal-

z~sammenhang b~steht. Dies bedarf keiner Erörterung

~lt Bezug auf dIe behauptete Täuschung der rekur-

rIerenden B~nken durch Vorlegung unrichtiger Bilanzen

zwecks ErWlrkung von Blankokrediten. Der Umstand

a~er, dass sich der Rekursgegner in den Exporthandel

emgelassen hat, ist freilich auf den Umfang seiner

Kurrentschulden nicht ohne Einfluss geblieben; da-

gegen kann nicht angenommen werden, dass er die

Pfandschulden voll zu bezahlen bezw. zu verzinsen

vermöchte, sofern er sich auf die Lohnstickfabrikation

Sanierung von Hotel- und Stickereiunternehmungen. N° 36.

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beschränkt hatte. Wenn nähmlich die Experten es

für wahrscheinlich erachten, dass bei Besserung der

Verhältnisse für die Stickereündustrie einerseits und

Reduktion der Pfandlasten auf 170,000 Fr. anderseits

« das Geschäft sich über Wasser halten wird)), so ist

damit auch ausgesprochen, dass der Rekursgegner

im jetzigen Zeitpunkt die für den Zinsendienst nötigen

Mittel nicht in vollem Umfang aus dem Fabrikations-

betrieb gewinnen könnte. Hievon abgesehen darf nicht

ausser acht gelassen werden, dass ihm im Exporthandel

ebensowohl Erfolg hätte beschieden sein können wie

anderen, die sich ohne grössere kaufmännische Bildung

und Erfahrung darauf eingelassen haben, wenn nicht

Exportschwierigkeiten von ungeahuter Schärfe ein-

getreten wären. Unter diesem Gesichtspunkt ist der

Vorinstanz beizustimmen, wenn sie weder den Beginn

des Exportgeschäftes an sich, noch die Unterlassung

der Anstellung eines besonders tüchtigen Buchhalters

dem Rekursgegner zum Verschulden im Sinne des

Art. 2 HPfNV anrechnet. Insbesondere würde die

Berufung auf AS 48 III S. 245 f E. 1 versagen, da sich

die damalige Lage des Stickereiexporthandels mit der

heutigen Krise nicht entfernt vergleichen lässt.

3. -

Zu Unrecht fechten die Rekurrenten die Er-

öffnung des Pfandnachlassverfahrens weiter deswegen

an, weil der Rekursgegner keinen Nachlassvertrags-

entwurf vorgelegt habe. Denn ein Mehreres als die

« vorläufige» Nennung einer Nachlassdividende konnte

gemäss Art. 30 Abs. 1 HPfNV nicht von ihm verlangt

werden (AS 47 III S. 188 ff).

4. -

Endlich erscheint auch eine Sanierung nicht

von vornherein

ausgeschlossen. Zwar

nehmen

die

Experten selbst nicht an, der Schu,ldner werde später,

d. h. nach Ablauf der Dauer allfälliger Pfandnachlass-

massnahmen, die sämtlichen Hypotheken wieder zu

verzinsen vermögen. Allein nachdem der Vater des

Schuldners, der Gläubiger der letzten Hypotheken

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Sanierung von Hotel- und Stickereiunternebmungen. N° 36.

ist, die Erklärung abgegeben hat, dass er bei Zustande-

kommen des

Nachlassvertrages einen Betrag von

100,000 Fr. nachlasse, steht in Aussicht, dass der Schuld-

ner definitiv einen Teil der Pfandschulden abschütteln

kann und nicht einmal in dem Umfang belastet bleibt,

in welchem er nach Ansicht der Experten (vgl. Erw. 2

hievor) die für den Zinsen dienst nötigen Mittel wird

aus dem Betriebe herauswirtschaften können. Dabei

setzen die Experten freilich eine Besserung der Ver-

hältnisse für die Stickereündustrie voraus, von der

ungewiss ist, ob sie eintreten werde. Hierin liegt jedoch

nichts unzulässiges, wie das Bundesgericht bereits aus-

gesprochen hat, indem der Pfandnachlassverordnung

der Gedanke zugrunde liegt, die Krisis werde bis zu

dem für den Ablauf _ der Pfandnachlassmassnahmen

vorgesehenen Zeitpunkt überwunden werden können

(vgl. AS .m III S. 63., sowie auch 47 III S. 111). Der

Forderungsverzicht des Vaters des Schuldners aber,

von dem die Sanierbarkeit nach dem Gesagten abhängt,

wird unter Behaftung desselben durch die Organe des

Nachlassverfahrens zur Bedingung der Bestätigung des

Nachlassvertrages gemacht werden müssen.

5. -

Dagegen kann der angefochtene Entscheid

insoweit nicht bestätigt worden, als er das Pfandnach-

lassverfahren auch auf die beiden Bauplätze des Re-

kursgegners ausgedehnt hat, die für die Fortsetzung

des Stickereifabrikationsbetriebes nicht als notwendig

erscheinen, wie denn ja der Rekursgegner unter Billi-

gung der Experten deren Veräusserung in Aussicht

nim __ < t. Und zwar hat das Bundesgericht diese Ein-

schränkung von Amtes wegen vorzunehmen (AS 47

III S. 116), ganz abgesehen davon, dass im Haupt-

rekursantrag des Ittensohn als Minus auch der Antrag

auf Ausschluss des einen von seiner Hypothek belasteten

Bauplatzes enthalten ist. Der andere Bauplatz aber

braucht nicht etwa deshalb in das Pfandnachlassver-

fahren einbezogen zu werden, weil er gemeinsam mit

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1

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Sanierung von Hotel- und Stickereiunternebmungen. N0 36.

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dem Stickereigründstück verpfändet ist; denn die

betreffenden Hypotheken stehen ausschliesslich dem

Vater des Rekursgegners zu und können nach dessen

Erklärung gelöscht werden, ja sie müssen nach dem

in Erw. 4 Ausgeführten gänzlich in Wegfall kommen,

wenn der Nachlassvertrag überhaupt soll bestätigt

werden können.

6. -

Endlich erscheint auch der auf Aufhebung

des vor Bezirksgericht Wil schwebenden Nachlassver-

fahrens über den Rekursgegner gerichtete Eventuel-

antrag begründet. Die HPfNV lässt keinen Raum für

den Bestand eines gewöhnlichen Nachlassverfahrens

neben dem Nachlassverfahren, mit welchem das Pfand-

nachlassverfahren verbunden wird, mit der Massgabe,

dass ersteres wieder aufgenommen werden könne, wenn

letzteres nicht zum Ziele führe. Daher hätte die Ein-

stellung jenes Verfahrens ausdrücklich angeordnet wer-

den sollen, nachdem es die Vorinstanz nicht einfach

zur Weiterführung übernahm.

Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Kon-

[kurskammer :

Der Rekurs wird teilweise dahin begründet erklärt,

dass.

a) das Pfandnachlassverfahren auf die Geschäfts-

haus- und Schifflistickfabrikliegenschaft eingeschränkt

wird und

b} das vor dem Bezirksgericht WH schwebende Nach-

lassverfahren einzustellen bezw. mit dem Pfand nach-

lassverfahren zu verbinden ist.

Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.