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49_III_140

BGE 49 III 140

Bundesgericht (BGE) · 1923-04-17 · Deutsch CH
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Sanierung von Hotel- und Stickereiunternehmungen. N0 35.

35. Entscheid vom as. AprU 1923.

i. S. Koeri gegen Luzerner ICantone,lbank.

HPfNV Art. 3 Abs. 2: Hatte der Schuldner nicht schon

eine Pfandschuldenstundung gemäss der Verordnung vom

27. Oktober 1917 erhalten, so gelten für das 'Pfandnach-

lassverfahren alsgrundpfandgesichert nur drei zur Zeit

der Bewilligung der Nachlasstundung verfallene .Jahres-

zinse,

selbst wenn bei der Zwangsverwertung gemäss

Art. 818 Ziff. 3 ZGB früher verfallene Zinse auch pfand-

versichert wären.

A. -

In dem am 3. August 1922 eröffneten Pfand-

nachlassverfahren über X. Suter, Eigentümer des Hotels

Continental in Luzern, meldete die Luzerner Kanto-

nalbank ein Gültkapital von 30,000 Fr. nebst den jewei-

len im Monat Juni der Jahre 1920, 1921 und 1922 ver-

fallenen Zinsen, sowie einen Restbetrag (1600 Fr.)

von den im Jahre 1919 verfallenen Zinsen an, für welche

sie am 15. November 1919 Betreibung auf Grundpfand-

verwertung angehoben hatte. Als der Sachwalter in

seiner Verfügung gemäss Art. 37 HPfNV diesen Zinsrest

in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 leg. eit. als nicht mehr

pfandversic,hert bezeichnete, führte die Luzerner Kan-

tonalbank Beschwerde mit dem Antrag, er sei als grund-

pfandversichert einzustellen.

B. -

Durch Entscheid vom 17. April 1923 hat der

Vizepräsident des Amtsgerichts von Luzern-Stadt die

Beschwerde gutgeheissen mit folgender Begründung:

« Die Ausführungen des bundesgerichtlichen Urteils

(11. Zivilabteilung) in Sachen Falck & Oe gegen Lu-

zerner Kantonalbank vom 1. Februar 1923 auf den

'vorliegenden Fall angewendet, und dazu die Tatsache

würdigend, dass für den Zins pro 1919 die Betreibung

auf Verwertung des Grundpfandes am 15. November

1919 angehoben worden ist, führen zum Schluss, dass

im Momente der Bewilligung der Nachlasstundung

Sanierung von Hotel- und Stickereiunternehmungen. N° 35.

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und der Eröffnung des Pfandnachlassfervahrens -

3. August 1922 -

die Voraussetzungen für die Grund-

pfandhaft betreffend Restzins 1919,noch

gegeben

waren ... »

C. -

Diesen Entscheid hat Emil Moeri, Inhaber

nachgehender Gülten, welche der Sachwalter in

d~r

erwähnten Verfügung als teilweise,gedeckt und teIl-

weise ungedeckt bezeichnet hatte, an das Bundesge-

richt weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- uJld Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Gemäss Art. 3 Abs. 2 HPfNVgelten als grundpfand-

, gesichert im Sinne dieser Verordnung drei zur Zeit

der Bewilligung der Nachlasstundung verfallene Jahres-

zinse. Demnach kommen früher verfallene Zinse für

das Pfandnachlassverfahren nicht mehr als pfandge-

sichert in Betracht, auch wenn sie vielleicht nach der

Vorschrift des Art. 818 Ziff. 3 ZGB und der ihr in AS

43 111 S. 66 ff. gegebenen Auslegung im Falle einer

Zwangsverwertung noch als pfandversichert . anerkannt

würden. Infolgedessen ist dem Umstand keine Bedeu-

tung beizumessen, dass die Rekursgegnerin seinerzeit

für die streitigen Zinsen Betreibung auf Grundpfand-

verwertung angehoben hatte.

Eine Ausdehnung des Umfangs der Pfandsicherheit

auf mehr als drei zur Zeit der Bewilligung der Nach-

lasstundung verfallen~ Jahreszinse wird einzig für den

Ausnahmefall vorgesehen, dass der Schuldner früher

gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom

27. Oktober 1917 eine Pfandstundung erhalten hatte,

indem Art. 51 HPfNV die derart gestundeten und noch

nicht abbezahlten Zinsen als pfandversichert bezeichnet.

Indessen trifft dieser Fall nach der Behauptung des

Rekurrenten, gegen welche die Vorinstanz bei der

Übermittelung des Rekurses an, das Bundesgericht

nichts eingewendet hat (vgl. Art. 7 Abs. 2 der Beschwerde-

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Sanierung von Hotel- und Stlckereiunternehmungen. N0 36.

führungsverordnung), vorliegend nicht zu. Daher geht

auch ihr Hinweis auf des Urteil der zweiten Zivilab-

teilung des Bundesgerichts vom 1. Februar 1923 in

Sachen Falck & Oe gegen Luzerner Kantonalbank *

fehl. das sich übrigens mit einer ganz anderen Frage

befasst, nämlich der Wirkung der Pfandstundung auf

die Gläubigerrechte für den Fall einer späteren Zwangs-

verwertung.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene

Entscheid aufgehoben und die Beschwerde der Lu-

zerner Kantonalbank abgewiesen.

36. Entscheid vom aso Kai 1923

i. S. It.tensohn und Konsorten c. lisenring.

HPfNV Art. 31 Abs. 2,32 Ahs. 2: Bewilligung der Nachlasstun-

dung, Aussetzung des Entscheides über die Eröffnung

des Pfandnachlassverfahrens. Ein Rekurs gegen die spä-

tere Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens kann nur

auf die Verletzung der HPfNV, nicht auch des SchKG

gestützt werden (Erw. 1).

HPfNV Art. 2 litt. a: Frage, ob· der Schuldner ohne sein

Verschulden die Pfandforderungen und Zinse nicht be-

zahlen kann. Fehlen des Kausalzusammenhanges (Erw. 2).

HPfNV Art. 30 Ahs. 1: Nachlassvertragsentwurf, Erfor-

dernisse (Erw. 3).

Frage der Sanierbarkeit (Erw. 4).

Einschränkung des Pfandnachlassverfahrens auf die zur

Fortsetzung des Gewerbebetriebes notwendigen Liegen-

schaften (Erw. 5).

Verhältnis des von der einzigen kantonalen Instanz eröffneten

Pfandnachlassverfahrens zu einem vor der ordentlichen

Nachlassbehörde schwebenden gewöhnlichen Nachlassver-

fahren (Erw. 1 i. f. und 6).

A. -

Der Rekursgegner Tb. Eisenring Sohn in WH ist

Eigentümer dreier Liegenschaften in Wil, nämlich

* S. 45 ff. hievor.

Sanierung von Hotel- und Sttekerelunternehmungen. N° 36.

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eines Wohn- und Geschäftshauses mit angebauter Schiffli-

stickfabrik und zweier Parzellen Bauland. Auf der

Fabrikliegenschaft lasten zwei Versicherungsbriefe des

alten kantonalen Rechts von zusammen 136,000 Fr.,

deren zweiter von 60,000 Fr. dem Vater des Rekurs-

gegners gehört, auf der gleichen Liegenschaft und der

einen Parzelle Bauland gemeinsam drei Grundpfand-

verschreibungen von zusammen 90,000 Fr. zur Ver-

sicherung von Forderungen des Vaters des Rekurs-

gegners, und auf der andern Parzelle Bauland eine

Grundpfandverschreibung yon noch 15,000 Fr. zur

Versicherung einer der Schweizerischen Bankgesellschaft

verpfändeten Forderung des Rekurrenten Ittensohn.

B. -

Am 9. Oktober 1922 gewährte das Bezirks-

gericht Wil dem Rekursgegner eine Nachlassstundung

von zwei Monaten und verlängerte am 11. Dezember

diese Stundung um weitere zwei Monate. Am 22. Januar

1923 sodann stellte der Rekursgegner beim Kantons-

gericht von St. Gallen, welches für das Pfandnachlass-

verfahren über Stickereiunternehmungen als Nachlass-

behörde bezeichnet worden ist, das Gesuch, es sei ihm

« die Einleitung des Pfandnachlassverfahrens in Ver-

bindung mit einer allgemeinen Nachlassstundung zu

bewilligen)). In der Folge reichte er dem Kantonsge-

richt eine Erklärung seines Vaters vom 24. Januar

ein, wonach dieser « von seinen hypothekarischen For-

derungen gegenüber seinem Sohn Th. Eisenring _ ..

die letzten Hypotheken im Betrage von 100,000 Fr.

streiche, sofern der Nachlassvertrag von Th. Eisenring

Sohn zustande kommt.))

C. -

Durch Entscheid vom 20. Februar hat das

Kantonsgericht von St. Gallen dem Rekursgegner ({ eine

allgemeine Nachlassstundung bis 20. April gewährt»,

den Entscheid über die Eröffnung des Pfandnachlass-

verfahrens dagegen ausgesetzt und die Einholung eines

Gutachtens Sachverständiger

beschlossen zur Fest-

stellung des derzeitigen Vermögensstandes, sowie zur