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Sanierung von Hotel- und Stickereiunternehmungen. N0 35.
35. Entscheid vom as. AprU 1923.
i. S. Koeri gegen Luzerner ICantone,lbank.
HPfNV Art. 3 Abs. 2: Hatte der Schuldner nicht schon
eine Pfandschuldenstundung gemäss der Verordnung vom
27. Oktober 1917 erhalten, so gelten für das 'Pfandnach-
lassverfahren alsgrundpfandgesichert nur drei zur Zeit
der Bewilligung der Nachlasstundung verfallene .Jahres-
zinse,
selbst wenn bei der Zwangsverwertung gemäss
Art. 818 Ziff. 3 ZGB früher verfallene Zinse auch pfand-
versichert wären.
A. -
In dem am 3. August 1922 eröffneten Pfand-
nachlassverfahren über X. Suter, Eigentümer des Hotels
Continental in Luzern, meldete die Luzerner Kanto-
nalbank ein Gültkapital von 30,000 Fr. nebst den jewei-
len im Monat Juni der Jahre 1920, 1921 und 1922 ver-
fallenen Zinsen, sowie einen Restbetrag (1600 Fr.)
von den im Jahre 1919 verfallenen Zinsen an, für welche
sie am 15. November 1919 Betreibung auf Grundpfand-
verwertung angehoben hatte. Als der Sachwalter in
seiner Verfügung gemäss Art. 37 HPfNV diesen Zinsrest
in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 leg. eit. als nicht mehr
pfandversic,hert bezeichnete, führte die Luzerner Kan-
tonalbank Beschwerde mit dem Antrag, er sei als grund-
pfandversichert einzustellen.
B. -
Durch Entscheid vom 17. April 1923 hat der
Vizepräsident des Amtsgerichts von Luzern-Stadt die
Beschwerde gutgeheissen mit folgender Begründung:
« Die Ausführungen des bundesgerichtlichen Urteils
(11. Zivilabteilung) in Sachen Falck & Oe gegen Lu-
zerner Kantonalbank vom 1. Februar 1923 auf den
'vorliegenden Fall angewendet, und dazu die Tatsache
würdigend, dass für den Zins pro 1919 die Betreibung
auf Verwertung des Grundpfandes am 15. November
1919 angehoben worden ist, führen zum Schluss, dass
im Momente der Bewilligung der Nachlasstundung
Sanierung von Hotel- und Stickereiunternehmungen. N° 35.
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und der Eröffnung des Pfandnachlassfervahrens -
3. August 1922 -
die Voraussetzungen für die Grund-
pfandhaft betreffend Restzins 1919,noch
gegeben
waren ... »
C. -
Diesen Entscheid hat Emil Moeri, Inhaber
nachgehender Gülten, welche der Sachwalter in
d~r
erwähnten Verfügung als teilweise,gedeckt und teIl-
weise ungedeckt bezeichnet hatte, an das Bundesge-
richt weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- uJld Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Gemäss Art. 3 Abs. 2 HPfNVgelten als grundpfand-
, gesichert im Sinne dieser Verordnung drei zur Zeit
der Bewilligung der Nachlasstundung verfallene Jahres-
zinse. Demnach kommen früher verfallene Zinse für
das Pfandnachlassverfahren nicht mehr als pfandge-
sichert in Betracht, auch wenn sie vielleicht nach der
Vorschrift des Art. 818 Ziff. 3 ZGB und der ihr in AS
43 111 S. 66 ff. gegebenen Auslegung im Falle einer
Zwangsverwertung noch als pfandversichert . anerkannt
würden. Infolgedessen ist dem Umstand keine Bedeu-
tung beizumessen, dass die Rekursgegnerin seinerzeit
für die streitigen Zinsen Betreibung auf Grundpfand-
verwertung angehoben hatte.
Eine Ausdehnung des Umfangs der Pfandsicherheit
auf mehr als drei zur Zeit der Bewilligung der Nach-
lasstundung verfallen~ Jahreszinse wird einzig für den
Ausnahmefall vorgesehen, dass der Schuldner früher
gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom
27. Oktober 1917 eine Pfandstundung erhalten hatte,
indem Art. 51 HPfNV die derart gestundeten und noch
nicht abbezahlten Zinsen als pfandversichert bezeichnet.
Indessen trifft dieser Fall nach der Behauptung des
Rekurrenten, gegen welche die Vorinstanz bei der
Übermittelung des Rekurses an, das Bundesgericht
nichts eingewendet hat (vgl. Art. 7 Abs. 2 der Beschwerde-
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Sanierung von Hotel- und Stlckereiunternehmungen. N0 36.
führungsverordnung), vorliegend nicht zu. Daher geht
auch ihr Hinweis auf des Urteil der zweiten Zivilab-
teilung des Bundesgerichts vom 1. Februar 1923 in
Sachen Falck & Oe gegen Luzerner Kantonalbank *
fehl. das sich übrigens mit einer ganz anderen Frage
befasst, nämlich der Wirkung der Pfandstundung auf
die Gläubigerrechte für den Fall einer späteren Zwangs-
verwertung.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene
Entscheid aufgehoben und die Beschwerde der Lu-
zerner Kantonalbank abgewiesen.
36. Entscheid vom aso Kai 1923
i. S. It.tensohn und Konsorten c. lisenring.
HPfNV Art. 31 Abs. 2,32 Ahs. 2: Bewilligung der Nachlasstun-
dung, Aussetzung des Entscheides über die Eröffnung
des Pfandnachlassverfahrens. Ein Rekurs gegen die spä-
tere Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens kann nur
auf die Verletzung der HPfNV, nicht auch des SchKG
gestützt werden (Erw. 1).
HPfNV Art. 2 litt. a: Frage, ob· der Schuldner ohne sein
Verschulden die Pfandforderungen und Zinse nicht be-
zahlen kann. Fehlen des Kausalzusammenhanges (Erw. 2).
HPfNV Art. 30 Ahs. 1: Nachlassvertragsentwurf, Erfor-
dernisse (Erw. 3).
Frage der Sanierbarkeit (Erw. 4).
Einschränkung des Pfandnachlassverfahrens auf die zur
Fortsetzung des Gewerbebetriebes notwendigen Liegen-
schaften (Erw. 5).
Verhältnis des von der einzigen kantonalen Instanz eröffneten
Pfandnachlassverfahrens zu einem vor der ordentlichen
Nachlassbehörde schwebenden gewöhnlichen Nachlassver-
fahren (Erw. 1 i. f. und 6).
A. -
Der Rekursgegner Tb. Eisenring Sohn in WH ist
Eigentümer dreier Liegenschaften in Wil, nämlich
* S. 45 ff. hievor.
Sanierung von Hotel- und Sttekerelunternehmungen. N° 36.
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eines Wohn- und Geschäftshauses mit angebauter Schiffli-
stickfabrik und zweier Parzellen Bauland. Auf der
Fabrikliegenschaft lasten zwei Versicherungsbriefe des
alten kantonalen Rechts von zusammen 136,000 Fr.,
deren zweiter von 60,000 Fr. dem Vater des Rekurs-
gegners gehört, auf der gleichen Liegenschaft und der
einen Parzelle Bauland gemeinsam drei Grundpfand-
verschreibungen von zusammen 90,000 Fr. zur Ver-
sicherung von Forderungen des Vaters des Rekurs-
gegners, und auf der andern Parzelle Bauland eine
Grundpfandverschreibung yon noch 15,000 Fr. zur
Versicherung einer der Schweizerischen Bankgesellschaft
verpfändeten Forderung des Rekurrenten Ittensohn.
B. -
Am 9. Oktober 1922 gewährte das Bezirks-
gericht Wil dem Rekursgegner eine Nachlassstundung
von zwei Monaten und verlängerte am 11. Dezember
diese Stundung um weitere zwei Monate. Am 22. Januar
1923 sodann stellte der Rekursgegner beim Kantons-
gericht von St. Gallen, welches für das Pfandnachlass-
verfahren über Stickereiunternehmungen als Nachlass-
behörde bezeichnet worden ist, das Gesuch, es sei ihm
« die Einleitung des Pfandnachlassverfahrens in Ver-
bindung mit einer allgemeinen Nachlassstundung zu
bewilligen)). In der Folge reichte er dem Kantonsge-
richt eine Erklärung seines Vaters vom 24. Januar
ein, wonach dieser « von seinen hypothekarischen For-
derungen gegenüber seinem Sohn Th. Eisenring _ ..
die letzten Hypotheken im Betrage von 100,000 Fr.
streiche, sofern der Nachlassvertrag von Th. Eisenring
Sohn zustande kommt.))
C. -
Durch Entscheid vom 20. Februar hat das
Kantonsgericht von St. Gallen dem Rekursgegner ({ eine
allgemeine Nachlassstundung bis 20. April gewährt»,
den Entscheid über die Eröffnung des Pfandnachlass-
verfahrens dagegen ausgesetzt und die Einholung eines
Gutachtens Sachverständiger
beschlossen zur Fest-
stellung des derzeitigen Vermögensstandes, sowie zur