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136 Sanierung von Hotel- und Stickereiunternehmungen. N0 34.
en titres dont le texte indique expressement la nature
de fractions d'un emprunt unique. Il ne suffit pas que
les preteurs se soient reunis en un syndicat et aient
adopte des conditions communes pour leurs prets;
cette communaute doit etre apparente pour tout porteur
des titres par les mentions qui y sont inscrites. Cette
condition faisant defaut, il ne peut etre question de
soumettre les creances sur lesquelles se fonde la presente
poursuite aux restrictions que l'art. 17 impose a l'exer-
cice des droits des obligataires.
La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce:
Le recours est rej ete.
C. Sanierlln~ von Hotel- und Stickereiunternehmungen.
AssainissemenL des entreprises hötelieres et des entreprise!
de broderie~
34. Auszug aus dem Entscheid. vom 18. April 1923
i. S. Allmann.
HPfNV Art. 8 Abs. 2 : Einbeziehung eines einmaligen
Anliegerbeitrages an eine Strassenbaute in die Pfandschul-
denstundung (Erw. 1).
Kann die Nachlassbehörde die vorgeschlagene Nachlass-
dividende erhöhen? Begriff der Hülfsmittel des Schuldners
(SchKG Art. 306 Ziff. 2) (Erw. 2).
1. -
Gemäss Art. 8 Abs. 2 HPfNV erstreckt sich die
Stundung auf alle Kapitalforderungen, auch die mit
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gesetzlichem Pfandrecht ausgestatteten, ja sogar auf
die neu (von Gesetzes wegen) entstehenden, mit ein-
ziger Ausnahme der periodischen Steuern oder Ab-
gaben. Indessen handelt es sich vorliegend nicht um
eine periodische Abgabe, sondern um einen einmaligen
Beitrag an eine Strassenbaute, welcher die Liegenschaft
im Vorrang vor allen vertraglichen Grundpfandrechten
belastet. Dass das kantonale Recht diese Grundstücks-
belastung nicht als gesetzliches Grundpfandrecht, son-
dern als öffentlich-rechtliche· Grundlast bezeichnet, steht
ihrer Subsumtion unter die~ eingangs zitierte Vorschrift
nicht entgegen, da jene Bezeichnung dem Wesen der
Sache offenbar nicht gerecht wird. Zu Unrecht hat
also die Vorinstanz die fragliche Perimeterforderung
von der Pfandschuldenstundung ausgenommen. Wie
der Rekurrent zutreffend ausführt, hätte sie vielmehr
in der Verfügung des Sachwalters über das Deckungs-
verhältnis der Pfandforderungen in erster Linie unter
die gedeckten Pfandforderungen eingestellt werden sol-
len. Indessen kann von der Rückweisung der Sache
zum Erlass einer in diesem Sinne abgeänderten Ver-
fügung· Umgang genommen werden; denn nachdem
die Perimeterforderung von der Vorinstanz als bestehend
angenommen wird und nicht in Zweifel gezogen wer-
den kann, dass sie mit gesetzlichem Pfandrecht im Vor·
rang vor allen vertraglichen Grundpfandrechten aus-
gestattet ist, erscheint,es zulässig, dass sich das Bundes-
gericht darauf beschränkt, festzustellen, dass der pfand-
gedeckte Betrag des letzten noch -
zum Teil-gedeckten
Schuldbriefes um den Betrag der Perimeterforderung
geringer ist, als wie in der Verfügung des Sachwalters
angegeben, und den Sachwalter anzuweisen, hievon
unter Mitteilung an den betroffenen Pfandgläubiger
in seiner Verfügung Notiz zu nehmen, ohne dass diese
neu erlassen und dem Pfandgläubiger zur allfälligen
Weiterziehung zugestellt zu werden braucht. Dabei
handelt es sich jedoch nach der Vernehmlassung des
A S 4:) UI -
1923
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Sachwalters nur um einen Betrag von 3746 Fr. 20 Cts.
und nicht um den im Rekurs genannten von 4316 Fr.
20 Cts., in welchem die Brandassekurranzsteuer ein-
gerechnet worden zu sein scheint, die aber vom Sach-
walter bereits unter die gedeckten Pfandforderungen
eingestellt 'Wurde.
2. -
Indem die Vorinstanz den Nachlassvertrag
mit den Kurrentgläubigern « auf der Basis von 25 %)l
bestätigte, während der Schuldner eine Nachlassdivi-
dende von nur 20% vorgeschlagen hatte und nach
den Ausführungen im Rekurse nicht über die für eine
höhere Nachlassdividende nötigen Mittel verfügt, wor-
aus zu schliessen ist, dass er einen solchen Vorschlag
nicht hätte machen wollen, hat sie den vorgeschlagenen
Nachlassvertrag in Wahrheit verworfen und damit
auch den angeordneten Pfandnachlassmassnahmen die
Grundlage entzogen. Dieser Entscheid lässt sich nur
rechtfertigen, wenn die Voraussetzungen der Bestä-
tigung des vorgeschlagenen Nachlassvertrages auf der
Basis von 20 % nicht sämtliche erfüllt sind. In der
Tat nimmt die Vorinstanz an, dass die angebotene
Nachlassdividende von 20% im Verhältnis zu den
Hülfsmitteln des Schuldners zu gering sei (vgl. Art. 306
Ziff. 2),. und zwar unter zwei Gesichtspunkten, nämlich
weil « der auf 15000 Fr. gewertete Viehstand in den
Aktiven zur Berechnung der Nachlassquote nicht be-
rechnet ist» und « weil die' PfandsteIlen XI, XII, XV,
XVII deren Belastung vom Sachwalter irrtümlich mit
30,000 Fr. statt 39,000 Fr. von der totalen Grund-
pfandbelastung in Abrechnung gebracht worden sind»
(sic). Indessen erweist sich die letztere Feststellung
als aktenwidrig, indem sich aus den Akten ergibt und
vom Sachwalter in seiner Vernehmlassung bestätigt
wi~d, dass die betreffenden, in den Handen des Schuld-
ners befindlichen bezw. dem Sachwalter zur Löschung
abgelieferten Pfandtitel von diesem bei der Aufstellung
über die Vermögenslage des Schuldners überhaupt
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nicht berücksichtigt wurden. Die erstere Annahme
freilich ist an sich zutreffend, wird aber von der Vor-
instanz rechtlich unrichtig gewürdigt. Als Hülfsmittel
des Rekurrenten im Sinne der angeführten Bestimmung
fallen mangels Erbanwartschaften nur seine freien
~lliiven in Betracht, und diese bestehen nach dem
Bericht des Sachwalters im wesentlichen nur aus den
während der Nachlassstundung erzielten Betriebsüber-
schüssen im Betrage von rund 10,000 Fr. und seinem
Viehstand, der jedoch seit der Inventaraufnahme im
Werte wesentlich gesunken ist, wie der Sachwalter in
seiner Vernehmlassung zweifellos zutreffend bemerkt.
Wenn nun der Schuldner, an statt den Viehstand zu ver-
silbern, was für seinen Hotelgewerbebetrieb von grossem
Nachteil wäre, zur Bezahlung der Nachlassdividende
Barmittel in entsprechender Höhe verwendet, welche
ihm von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden, so
bedeutet es eine Verkennung des Begriffs der « Hülfs-
mittel », wenn sowohl der Viehstand als diese Barbe-
träge dazu gerechnet werden, während doch die zur
Aufbringung der letzteren kontrahierten Schulden den
\Vert des ersteren aufwiegen. Wird aber von dieser
unrichtigen Rechnungsweise abgesehen, so erscheint
die angebotene Nachlassdividende als angemessen, da
sie mit Einschluss der Nachlasskosten gegen 21,000 Fr.
erfordert. Demnach hält die Verwerfung des vom Schuld-
ner vorgeschlagenen Nachlassvertrages auf der Basis
von 20 % vor dem ·G~setze nicht stand.