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49_III_136

BGE 49 III 136

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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136 Sanierung von Hotel- und Stickereiunternehmungen. N0 34.

en titres dont le texte indique expressement la nature

de fractions d'un emprunt unique. Il ne suffit pas que

les preteurs se soient reunis en un syndicat et aient

adopte des conditions communes pour leurs prets;

cette communaute doit etre apparente pour tout porteur

des titres par les mentions qui y sont inscrites. Cette

condition faisant defaut, il ne peut etre question de

soumettre les creances sur lesquelles se fonde la presente

poursuite aux restrictions que l'art. 17 impose a l'exer-

cice des droits des obligataires.

La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce:

Le recours est rej ete.

C. Sanierlln~ von Hotel- und Stickereiunternehmungen.

AssainissemenL des entreprises hötelieres et des entreprise!

de broderie~

34. Auszug aus dem Entscheid. vom 18. April 1923

i. S. Allmann.

HPfNV Art. 8 Abs. 2 : Einbeziehung eines einmaligen

Anliegerbeitrages an eine Strassenbaute in die Pfandschul-

denstundung (Erw. 1).

Kann die Nachlassbehörde die vorgeschlagene Nachlass-

dividende erhöhen? Begriff der Hülfsmittel des Schuldners

(SchKG Art. 306 Ziff. 2) (Erw. 2).

1. -

Gemäss Art. 8 Abs. 2 HPfNV erstreckt sich die

Stundung auf alle Kapitalforderungen, auch die mit

Sanierung von Hotel- und Stickereiuntemehmungen. N° 34.

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gesetzlichem Pfandrecht ausgestatteten, ja sogar auf

die neu (von Gesetzes wegen) entstehenden, mit ein-

ziger Ausnahme der periodischen Steuern oder Ab-

gaben. Indessen handelt es sich vorliegend nicht um

eine periodische Abgabe, sondern um einen einmaligen

Beitrag an eine Strassenbaute, welcher die Liegenschaft

im Vorrang vor allen vertraglichen Grundpfandrechten

belastet. Dass das kantonale Recht diese Grundstücks-

belastung nicht als gesetzliches Grundpfandrecht, son-

dern als öffentlich-rechtliche· Grundlast bezeichnet, steht

ihrer Subsumtion unter die~ eingangs zitierte Vorschrift

nicht entgegen, da jene Bezeichnung dem Wesen der

Sache offenbar nicht gerecht wird. Zu Unrecht hat

also die Vorinstanz die fragliche Perimeterforderung

von der Pfandschuldenstundung ausgenommen. Wie

der Rekurrent zutreffend ausführt, hätte sie vielmehr

in der Verfügung des Sachwalters über das Deckungs-

verhältnis der Pfandforderungen in erster Linie unter

die gedeckten Pfandforderungen eingestellt werden sol-

len. Indessen kann von der Rückweisung der Sache

zum Erlass einer in diesem Sinne abgeänderten Ver-

fügung· Umgang genommen werden; denn nachdem

die Perimeterforderung von der Vorinstanz als bestehend

angenommen wird und nicht in Zweifel gezogen wer-

den kann, dass sie mit gesetzlichem Pfandrecht im Vor·

rang vor allen vertraglichen Grundpfandrechten aus-

gestattet ist, erscheint,es zulässig, dass sich das Bundes-

gericht darauf beschränkt, festzustellen, dass der pfand-

gedeckte Betrag des letzten noch -

zum Teil-gedeckten

Schuldbriefes um den Betrag der Perimeterforderung

geringer ist, als wie in der Verfügung des Sachwalters

angegeben, und den Sachwalter anzuweisen, hievon

unter Mitteilung an den betroffenen Pfandgläubiger

in seiner Verfügung Notiz zu nehmen, ohne dass diese

neu erlassen und dem Pfandgläubiger zur allfälligen

Weiterziehung zugestellt zu werden braucht. Dabei

handelt es sich jedoch nach der Vernehmlassung des

A S 4:) UI -

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Sanierung von Hotel- und Stickereiunternehmungen. N° 34_;:l

Sachwalters nur um einen Betrag von 3746 Fr. 20 Cts.

und nicht um den im Rekurs genannten von 4316 Fr.

20 Cts., in welchem die Brandassekurranzsteuer ein-

gerechnet worden zu sein scheint, die aber vom Sach-

walter bereits unter die gedeckten Pfandforderungen

eingestellt 'Wurde.

2. -

Indem die Vorinstanz den Nachlassvertrag

mit den Kurrentgläubigern « auf der Basis von 25 %)l

bestätigte, während der Schuldner eine Nachlassdivi-

dende von nur 20% vorgeschlagen hatte und nach

den Ausführungen im Rekurse nicht über die für eine

höhere Nachlassdividende nötigen Mittel verfügt, wor-

aus zu schliessen ist, dass er einen solchen Vorschlag

nicht hätte machen wollen, hat sie den vorgeschlagenen

Nachlassvertrag in Wahrheit verworfen und damit

auch den angeordneten Pfandnachlassmassnahmen die

Grundlage entzogen. Dieser Entscheid lässt sich nur

rechtfertigen, wenn die Voraussetzungen der Bestä-

tigung des vorgeschlagenen Nachlassvertrages auf der

Basis von 20 % nicht sämtliche erfüllt sind. In der

Tat nimmt die Vorinstanz an, dass die angebotene

Nachlassdividende von 20% im Verhältnis zu den

Hülfsmitteln des Schuldners zu gering sei (vgl. Art. 306

Ziff. 2),. und zwar unter zwei Gesichtspunkten, nämlich

weil « der auf 15000 Fr. gewertete Viehstand in den

Aktiven zur Berechnung der Nachlassquote nicht be-

rechnet ist» und « weil die' PfandsteIlen XI, XII, XV,

XVII deren Belastung vom Sachwalter irrtümlich mit

30,000 Fr. statt 39,000 Fr. von der totalen Grund-

pfandbelastung in Abrechnung gebracht worden sind»

(sic). Indessen erweist sich die letztere Feststellung

als aktenwidrig, indem sich aus den Akten ergibt und

vom Sachwalter in seiner Vernehmlassung bestätigt

wi~d, dass die betreffenden, in den Handen des Schuld-

ners befindlichen bezw. dem Sachwalter zur Löschung

abgelieferten Pfandtitel von diesem bei der Aufstellung

über die Vermögenslage des Schuldners überhaupt

Sanierung von Hotel- und Stickereiunternehmungen. N° 34.

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nicht berücksichtigt wurden. Die erstere Annahme

freilich ist an sich zutreffend, wird aber von der Vor-

instanz rechtlich unrichtig gewürdigt. Als Hülfsmittel

des Rekurrenten im Sinne der angeführten Bestimmung

fallen mangels Erbanwartschaften nur seine freien

~lliiven in Betracht, und diese bestehen nach dem

Bericht des Sachwalters im wesentlichen nur aus den

während der Nachlassstundung erzielten Betriebsüber-

schüssen im Betrage von rund 10,000 Fr. und seinem

Viehstand, der jedoch seit der Inventaraufnahme im

Werte wesentlich gesunken ist, wie der Sachwalter in

seiner Vernehmlassung zweifellos zutreffend bemerkt.

Wenn nun der Schuldner, an statt den Viehstand zu ver-

silbern, was für seinen Hotelgewerbebetrieb von grossem

Nachteil wäre, zur Bezahlung der Nachlassdividende

Barmittel in entsprechender Höhe verwendet, welche

ihm von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden, so

bedeutet es eine Verkennung des Begriffs der « Hülfs-

mittel », wenn sowohl der Viehstand als diese Barbe-

träge dazu gerechnet werden, während doch die zur

Aufbringung der letzteren kontrahierten Schulden den

\Vert des ersteren aufwiegen. Wird aber von dieser

unrichtigen Rechnungsweise abgesehen, so erscheint

die angebotene Nachlassdividende als angemessen, da

sie mit Einschluss der Nachlasskosten gegen 21,000 Fr.

erfordert. Demnach hält die Verwerfung des vom Schuld-

ner vorgeschlagenen Nachlassvertrages auf der Basis

von 20 % vor dem ·G~setze nicht stand.