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49_III_152

BGE 49 III 152

Bundesgericht (BGE) · 1923-06-14 · Deutsch CH
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Sanierung von Hotel- und Stickereiunteruehmungen. N0 37.

37. Entscheid vom 14. Juni 1923 i. S. Dolder.

D~r Gläubiger, welchem Hypotheken verpfändet sind, die

Im Pfandnachlassverfahren als gedeckt bezeichnet werden

k~nn während der Dauer der Kapitalstundung für sein~

Zmsforderungen

wahlweise

ordentliche

Betreibung auf

Pfändung oder Konkurs anheben.

A.-Die Volksbank in Luzern if>t Gläubigerin einer Ka-

pitalforderung von 189,000 Fr. an K. Dolder, Eigentümer

des Hotel Lützelau bei Weggis, welche durch einige auf

dem Hotel lastende Gülten im Betrage von zusammen

190,000 Fr. pfandversichert ist. In dem über Dolder er-

öffneten Pfandnachlassverfahren wurde ein Teil dieser

Gülten im Betrage von zusammen 129,000 Fr. als ge-

deckt, der Rest als ungedeckt bezeichnet. Als die Volks-

bank für 9203 Fr. « Zins per 31. Dezember 1922 auf Konto

für gedeckte und verzinsliche Kapitalforderung per

31. Dezember 1922 von 129,000 Fr. » ordentliche Betrei-

bung auf Pfändung oder Konkurs anhob, führte Dolder

unter Anrufung des Art. 41 SchKG Beschwerde mit

dem Antrag, die Betreibung sei aufzuheben und die Gläu-

bigerin auf die Pfandverwertung -zu verweisen.

B. -

Durch Entscheid vom 5. Mai hat die Schuldbe-

treibungs- und Konkurskommission des Obergerichts

des Kantons Luzern die Beschwerde abgewiesen.

C. -

Diesen am 30. Mai iugestellten Entscheid hat

D"lder am 7. Juni an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Dem Rekurrenten ist zuzugeben, dass im allgemeinen

~em Gläubiger einer durch eine Hypothek pfandver-

SIcherten Forderung für die Geltendmachung der Zinsen

nur die Betreibung auf Pfand verwertung zu Gebote

steht. Indessen weist die Rekursgegnerin zutreffend

darauf hin, dass ein solcher Gläubiger durch das Pfand-

Sanierung von Hotel- und Stickereiuntemehmungen. N0 37.

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nachlassverfahren in eine höchst unbefriedigende Lage

versetzt würde, wenn ihm nicht das Recht zugestanden

wird, für seine Zinsforderungen die ordentliche Betrei-

bung auf Pfändung oder Konkurs anzuheben, wobei na-

türlich nur Zinsen von Forderungen in Frage kommen

für welche nicht gemäss Art. 14 HPfNV die Verzinslich-

keit ausgeschlossen worden ist. Er würde nämlich nur da-

durch zur Befriedigung für seine Zinsforderungen ge-

langen können, dass er sein Pfand, das doch dazu

bestimmt ist, ihm bis nach Ablauf der dem Schuldner

durch das Pfandnachlassverfahren gewährten mehr-

jährigen Stundung Sicherheit für seine Kapitalforderung

zu bieten, für die Zinsforderungen verwerten lässt, was

zur Folge hätte, dass das Pfand um den Betrag der wäh-

rend der Kapitalstundung verfallenen Zinse vermindert

würde. Und zwar trifft dies in gleicher Weise zu, ob die

Forderung durch eine einzige Hypothek versichert sei,

die nur als ganzes verwertet werden könnte, wobei der

Überschuss des Verwertungserlöses zu hinterlegen wäre,

oder aber wie vorliegend durch mehrere Hypotheken,

von denen vielleicht nur eine einzige verwertet werden

müsste, um den Gläubiger für seine während der Stun-

dung auflaufenden Zinsforderungen zu decken. Nun

liegt aber kein Anhaltspunkt dafür vor, dass an die

Einbeziehung von Gläubigern, denen Hypotheken ver-

pfändet worden sind, in das Pfandnachlassverfahren

diese Beeinträchtigung ihrer Rechte habe geknüpft

werden wollen, die viel weiter ginge als die Beeinträchti-

gung der Rechte der Grundpfandgläubiger, denen ge-

mäss Art. 41 SchKG die Betreibung auf Pfändung oder

Konkurs für ihre Zinsforderungen wahlweise zur Ver-

fügung steht, und die durch den mit dem Pfandnachlass-

verfahren verfolgten Zweck auch gar nicht erheischt

wird. Sie lässt sich denn auch in einfacher Weise dadurch

vermeiden, dass solchen Gläubigern das Recht zuge-

standen wird, ihre Zinsforderungen auf dem Wege der

ordentlichen Betreibung auf Pfändung oder Konkurs

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154 Sanierung von Hotel- und Stickereiuntemehmungen. N0 10.

geltend zu machen. Diese auf Art. 1 Abs. 2 ZGB ge-

stützte Lösung verdient den Vorzug vor der auf eine

ausdehnende Auslegung des Art. 5 Abs. 1 HPfNV

gestützten, die folgerichtig darin gefunden werden

müsste, jenen Gläubigern das Recht zur Betreibung auf

Grundpfandverwertung für ihre Zinsen zuzugestehen,

und daher einen stärkern Einbruch in das Rechtssystem

darstellen würde.

Demnach erkennt die Sclwldbeir. - und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

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A. Schuldbetreibungs- und KonkursrecbL.

PoursuiLe et faillite.

I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREmUNGS-

UND KONKURSKAMMER

ARReTS DE· LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES.

38. Anit du 10 septembre 1923 dans la c~\Use Gerber fil ••

Poursuite pour effets de change intente-e sans indication, dans

Je commandement de payer, de la date d'emission du titre:

consequences de cette informaJite '1

Par commandement de payer N° 14 820 du 23 juill

1923, Risi freres a Alpenach-Dorf ont intente a F. et P.

Gerber fils une poursuite pour effets de change· en paie-

ment de 2015 fr. 30 avec interets a 6 % du 31 mai 1923.

Sous la rubrique « Titre (effet de change ou cheque) et

date de remission et de l'echeance », le commandement

de payer porte la mention : (I Effet de change accepte. II

En date du 30 juin '1923, F. et P. Gerber fils ont,

d'une part, fait opposition au commandement de payer

-

en se referant expressement au contenu de l'effet de

change produit -

et, d'autre part, Hs ont porte plaintc

en annulation de la poursuite, par le motif que, contraire-

ment aux art. 67 et 178 LP, le commandement dc

payer n'indique pas la date de remission de l'effet.

Les deux. instances cantona.les ont rejete la plainte.

F. et P. Gerber fils ont recouru auTribunal fMeral

en reprenant leurs conclusions qui tendent a l'annu-

lation de la poursuite.

AS 49 IIJ -

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