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48_I_445

BGE 48 I 445

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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444

strafrecht.

einem Analogieschluss -

dem Zurückgehen auf ein der

Vorschrift des Art. 49 litt, 'd zu Grunde liegendes all-

gemeineres Prinzip -

beruhen, der bei der Auslegung

der Strafgesetze nicht zulässig ist (AS 44 I S. 213).

2. -

Zu Gunsten der Auffassung der Kassationsklä-

gerin kann auch nichts aus der Verweisung des Art. 5

des Bundesgesetzes betreffend Volksabstimmung über

Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse hergeleitet werden,

wonach derjenige, welcher unter ein Begehren um

Volksabstimmung über ein Bundesgesetz oder einen

Bundesbeschluss eine andere Unterschrift als die sei-

nige setzt,

de~ Anwendung der Bestimmungen der

Strafgesetze unterliegt. Abgesehen davon, dass es zweifel-

haft erscheint, ob damit überhaupt auf Art. 49 des

Bundesstrafrechts und, nicht vielmehr auf kantonale

Strafgesetze verwiesen werden wollte (vgl. Botschaft

des Bundesrates, BBI 1874 I S. 1005 unten), lässt die

Nichtübernahme der allgemeinen' Klausel des Bundes-

gesetzes betreffend die eidgenössischen Wahlen und

Abstimmungen von 1872 (Art. 44), wonach Über-

tretungen der Vorschriften dieses Gesetzes nach den

Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundes-

strafrecht bestralt werden, und die Beschränkung der

Verweisung auf eine ganz b~stimmte Verletzung des

Gesetzes den Schluss zu, dass man das Verbot der Teil-

nahme njcht stimmberechtigter Personen an einem

Volksbegehren nicht unter Sfrafe stellen wollte, von der

Überlegung ausgehend, dass das Erfordernis der amt-

lichen Bescheinigung der Stimmberechtigung der Unter-

zeichner einen genügenden Schutz gegen Missbräuche

vorliegender Art darstelle.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.

OFDAG Offset~, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem

j

1

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

'I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

51. T1rteU vom 27. Oktober 1922 i. S. I.mische ltraftwerke

gegen lern Verwaltungsgericht..

'

Kantonales Wasserbaupolizeirecht. Behandlung der Leitung

eines Elektrizitätswerkes als schwellenpflichtiges « Grund-

eigentum t. Keine Willkür.

A. -

§ 12 des bernischen Gesetzes betreffend de?

Unterhalt und die Korrektion der Gewässer vom 3. AprIl

1857 (Wasserbaupolizeigesetz) bestimmt:

« Die Pflicht zur Uferversicherung und zum Schutze

gegen Überschwemmung (Schwellen- und Dammpflicht)

lastet auf dem beteiligten Eigentum.

'

Als beteiligt ist dasjenige Eigentum anzusehen, welches,

durch die Bauten unmittelbar oder mittelbar geschützt

wird. Je direkter und grösser die von einem Grundstück

abgewendete Gefahr, desto grösser ist das Beteiligungs-

verhältnis und die, zu tragende Last des betreffenden

Grundstücks. »

Zur Durchführung des Uferunterhalts und der nötigen

Schutzbauten ist der Kanton in Schwellenbezirke ein-

geteilt, die in der Regel mit den Gemeindegre~zen ~u,7,,:

. sammenfallen (§ 18). Für ied~n SchwellenbeZlrk Wird

ein « Reglement» erlassen, welches namentlich bezeichnen

soll : die Gewässerstrecke, welche der Bezirk zu unterhal-

AS 48 I -

1922

31

446

Staatsl'echt.

ten hat, das anzuwendende Bausystem, soweit es zum

Voraus bestim:rfit werden kann, die Pflichtigen und die

Verteilung der Last unter sie, die Organisation insbe-

sondere inbezug auf Aufsicht, Anordnung und Leistung

der Arbeiten. Ausserdem ist ein « Schwellenkataster » an-

zulegen, in dem alles « schwellenpflichtige Land» ein-

getragen wird (§ 20). Reglement und Kataster entwirft

der betreffende« Gemeinderat » nach Einvernahme der

Beteiligten. Sie sind durch den Regierungsrat zu genehmi-

gen, der, nachdem er den Gemeinderat darüber angehört

hat, die zweckmässig erscheinenden Abänderungen und

Ergänzungen daran vornehmen kann (§§ 21 und 22).

B. -

Bei der Revision des Schwellenreglements und

Schwellenkatasters der Gemeinde Wimmis im Jahre

1919 wurden u. a. auch die Bernischen Kraftwerke

A.-G. für ihre durch das in den Kataster aufgenommene

Land führenden Starkstromleitungen in einem bestimm-

ten Verhältnis schwellenpflichtig erklärt und eine dagegen

erhobene Einsprache vom Regierungsrat, abgesehen von

einer gewissen Ermässigung des Umfangs der Beitrags-

pflicht am 10. Oktober 1919 abgewiesen. In der Folge

stellte die Einwohnergemeinde Wimmis den Bernischen

Kraftwerken gestützt hierauf, Rechnung über ihren

Kostenanteil an dem im Jahre 1919 ausgeführten Ufer-

schutzbauten im Betrage von 151 Fr. 65 Cts. und klagte,

als die Kraftwerke die Zahlungspflicht bestritten, den

Betrag. beim bernischen VerWaltungsgericht ein.

Durch Urteil vom 8. Mai 1922 hiess das Verwaltungs-

gericht die Klage gut. Der Begründung ist zu entnehmen:

aus § 12 Abs. 2 Satz 2 des Wasserbaupolizeigesetzes

habe das Verwaltungsgericht in einem früheren Falle

(Monatsschrift 15 S. 187) geschlossen, dass auch in

Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift mit dem Aus-

drucke « Eigentum » nur das Grundeigentum gemeint sei.

Daraus folge aber im vorliegenden Falle noch nicht die

Befreiung von der Schwellenpflicht. Das Wasserbau-

polizeigesetz von 1857 sei noch unter der Herrschaft

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51.

447

des bernischen Zivilgesetzbuches erlassen worden, so-

dass richtigerweise auch für die Ausscheidung des beweg-

lichen und unbeweglichen Eigentums auf dieses Gesetz-

buch abzustellen wäre. Sowohl nach dessen Vorschriften

(Satzung 338 bis 340, 344, 345 u. 378) als nach dem

neuen eidgenössischen Zivilrechte (ZGB Art. 667 Abs. 2)

bildeten aber die mit Grund und Boden fest verbun-

denen Starkstromleitungen Bestandteile des Grund und

Bodens. Wenn andererseits Art. 676 für Leitungen die

Möglichkeit getrennten Eigentums anerkenne und sie

als Zugehör des Werkes erkläre, von dem sie ausgehen,

so werde damit der immobile Charakter derselben, auf

den es für die Anwendung von Art. 12 Wasserbau-

polizeigesetz ankomme, nicht aufgehoben. Der Werk-

eigentümer sei damit an dem in den Schwellenkataster

fallenden Territorium mitbeteiligt. Dadurch unterscheide .

sich auch der Fall von dem oben. angeführten frühe-

ren, wo sich die Inanspruchnahme der Entsumpfungs-

genossenschaft Signau-Lichterswil nicht auf Kanäle und

Böschungen, sondern auf allgemeine Interessen gestützt

habe, die mit dem Katasterterritorium in keiner körper-

lichen Verbindung gestanden hatten. Wenn die eidge-

nössische Telephonverwaltung für ihre Leitungen nicht

ebenfalls als schwellenpflichtig erklärt worden sei, so

sei der Grund dafür derselbe wie bei den Staatsstrassen,

nämlich dass der Bund gleich dem Kanton seine Bei-

träge bereits durch besondere Subventionen leiste. So .

habe er auch hier laut Vorbericht der Abrechnung

25 % der Kosten subventionsweise getragen. Damit sei

aber auch die gesonderte rechtliche Behandlung hin-

sichtlich der Schwellenpflicht gerechtfertigt.

C. -

Gegen dieses Urteil haben die Bernischen Kraft-

werke die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung

von Art. 4 BV ans Bundesgericht ergriffen mit dem

Antrage auf Aufhebung. Sie erblicken darin eine Ver-

letzung klaren Rechtes, nämlich des Art. 3 SchlT zum

ZGB wonach der Begriff des Grundeigentums sich vom

448

Staatsrecht.

1. Januar 1912 an ausschliesslich nach eidgenössischem

Recht bestimme, sowie der Art. 655 und 676 dieses Ge-

setzes, wonach Gegenstand des Grundeigentums nur

[(Grundstücke» seien und Leitungen für elektrische

Kraft und dergleichen, die sich ausserhalb des Grund-

stückes befinden, dem sie dienen, als Zugehör des Werkes,

von dem sie ausgehen und als Eigentum des Werk-

eigentümers betrachtet würden. Bei der Befugnis zum

Stellen und Stehenlassen derselben auf fremdem Grund

und Boden handle· es sich nach Art. 676 Abs. 2 um eine

gewöhnliche Dienstbarkeit, die nicht dem Grundeigen-

tum gleichgestellt werden könne, wenn nicht alle Dienst-

barkeitsberechtigtell an einem Grundstücke in gleicher

Weise neben dem Eigentümer des belasteten Grund-

stücks selbst schwellenpflichtig werden sollen, und die

Stangen und Spannen, auf deren Duldung sich das

Dienstbarkeitsrecht beziehe, seien bewegliches Eigen-

tum, das jederzeit wieder entfernt werden könne. Zu-

dem seien auch nur die Stangen und nicht die Isolatoren

und Drähte in den Boden eingelassen. Im ferneren wird

an dem Vorwurfe der Verletzung der Rechtsgleichheit

liegend in der abweichenden Behandlung der durch das

nämliche Gebiet sich hinziehenden Leitungen der eid-

genössischen Telephonverwaltung festgehalten.

D. -

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat

auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Rekursbeklagte

Einwohnergemeinde wimIDis hat die Abweisung der

Beschwerde beantragt.

.

Das Bundesgericht zieht in Erwä.gung:

1. -

Art. 3 SchlT zum ZGB, den die Rekurrentin

u. a. anruft, bezieht sich nur auf die Entscheidung zivil-

rechtlicher Streitigkeiten und Präjudizialfragen über

den Bestand, Umfang und Inhalt behaupteter Privat-

rechte. Die Auslegung öffentlichrechtlicher (verwaltungs- .

rechtlicher) Gesetze der Kantone, wodurch dem « Grund-

eigentum» {den « Grundeigentümern I)~ bestimmte öffent-

Gleichheit vor dem Gesetz. No 51.

449

liehe . Lasten auferlegt werden, wird dadurch unmittelbar

nicht berührt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts~

dass sich der Kreis der als «Grundeigentümer» nach

Art. 12 des bernischen Wasserbaupolizeigesetzes von

1857 Schwellenpflichtigen grundsätzlich auch heute

noch nach der bei Erlass jenes Gesetzes geltenden Eigen-

tumsordnung, insbesondere Abgrenzung zwischen. be-

weglichem und unbeweglichem Eigentum und nIcht

nach der Regelung dieses Punktes im ZGB bestimme,

ist demnach keinesfalls willkürlich. Im übrigen kommt

darauf nichts an, weil die Behandlung der streitigen Lei-

tungen der Rekurrentin als schwellenpflichtiges Grund-

eigentum im Sinne des Wasserbaupolizeigesetzes auch

auf Grund des ZGB aus Art. 4 BV nicht angefochten

werden kann. Die Rekurrentin beruft sich für ihre ent-

gegengesetzte Ansicht zu Unrecht darauf, dass Ar:. 655

ZGB als Gegenstand des Grnndeigentums nur « LIegen-

schaften, in das Grundbuch aufgenommene selbst-

ständige dauernde Rechte und Bergwerke)) nennt. Sie

übersieht dabei, dass nach Art. 667 ebenda das Eigen-

tum an Grund und Boden, d. h. an einer Liegenschaft

auch die mit dem Boden bleibend verbundenen Bauten

und Pflanzen als « Bestandteile » im Sinne von Art. 642

umfasst und dass ein solcher Bestandteil die Schicksale

und die rechtliche Natur der Hauptsache teilt. Zu den

baulichen Vorrichtungen im Sinne des Art. 667 Abs. 2

gehören aber nach der Auffassung des Gesetzes zweifel-

los auch oberirdische Leitungen für elektrische Kraft

und dergl. der vorliegenden Art, die mit dem Boden

durch in diesen eingelassene Stangen und Träger in

Verbindung stehen, wie daraus erhellt, dass Art. 6~6

für die Annahme eines getrennten Eigentums daran die

Begründung einer besonderen auf ihre Duldung ge-

richteten Dienstbarkeit auf den durehleiteten Liegen~

schaften fordert. Denn damit ist eben mittelbar ausge-

sprochen, dass, wenn es an einer solchen fehlt,· die Regel

des Art. 667 Abs. 2 (superlicies solo cedit) gilt. Gerade

450

Staatsrecht.

um im Interesse der Elektrizitätswerke die Möglichkeit

zu schaffen, diese Folge abzuwenden, ist Art. 676 bei

den parlamentarischen Beratungen in das Gesetz auf-

genommen worden. Wenn der Eigentümer des Grund

und Bodens sich infolgedessen da, wo die Erstelluncr der

~eitung auf Grund einer solchen Dienstbarkeit erlolgt

1st, der Wegnahme jener nicht unter Berufung auf ihre

Bestandteilseigenschaft widersetzen kann, sondern die

Leitungsvorrichtungen Eigentum des Werkes von dem

sie ausgehen, bleiben, so werden sie doch de~halb noch

~icht z~r beweglichen Sache, sondern bleiben unbeweg-

hches EIgentum. so gut wie die Bauwerke des Art. 675,

von dem Art. 676 einen speziellen Anwendungsfall bildet.

Das zeigt sich nicht nur darin, dass das Sondereigentum

an der Leitung, weil es-den Bestand einer darauf gerich-

teten Dienstbarkeit zur Voraussetzung hat, mit dem Er-

löschen dieser Dienstbarkeit aus irgend einem Grunde

dahinfällt und die Leitung daInit wieder 'Zum Bestand-

teil im Sinne von Art .. 667 Abs. 2 und Eigentum des

~odeneigentümers wird. Es wird auch vom Gesetz posi-

tIv dadurch anerkannt, dass es solche Leitungseinrich-

tungen als Zubehör des betreffenden « Werkes» er-

klärt, womit ausgesprochen werden sollte, dass sie nur

zusammen Init dem Werke, also in den Formen des Im-

mobiliarsachenrechts und nicht für sich gesondert ver-

äussert und belastet werd~n können (vgl. dazu und

zum Vorstehenden LEEMANN, Kommentar 2. Auf I. zu

Art. 667 Nr. 16 und 17; Art. 675 Nr. 1 und 2, 12, 13.

16, 18, ?3; Art. 676 Nr. 1, 2, 3,8, 9, 15, 24, 25, 28). Die

Möglichkeit, sie durch Entfernung und körperliche Los-

trennung wieder zu Mobilien zu machen, sagt gegen ihre

Immobiliareigenschaft während der Dauer der Verbin-

dung Init Grund und Boden sowenig etwas aus wie bei

anderen unter Art. 642, 667 fallenden Bestandteilen.

Durch die Erhebung zu einem selbständig~rt, von der be-

lasteten Liegenschaft· verschiedenen Rechtsobjekte in

Art. 676 wird andererseits die rechtliche Grundlage ge-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51.

451

schaffen, um den Leitungseigentümer (Werkinhaber)

neben den Eigentümern von Grund und Boden in dem

an der Ufersicherung interessierten Gebiete als schwellen-

pflichtig im Sinne von Art. 12 des kantonalen Wasserbau-

polizeigesetzes zu erklären. Auch sachlich (ratione legis)

rechtfertigt sich diese Behandlung durchaus durch die

Betrachtung, dass das Werk an der Abwendung der

Hochwassergefahr von seinen Leitungen ebenso interes-

siert ist wie die Bodeneigentümer am Schutze ihrer

Liegenschaften und dass die Beziehung der Leitungen

zu dem betreffenden Gebiete nach ihrer Bestimmung

eine ganz anders feste und dauernde ist als bei gewöhn-

licher Fahrnis (Viehhabe usw.), die bei Aufstellung des

Schwellenkatasters gerade sich auf dem betreffenden

Boden befindet. Das Bundesgericht hat denn auch be-

reits im Jahre 1904 die Unterstellung der auf solothur-

nischem Gebiet befindlichen Leitungen des Elektrizitäts-

werkes Hagneck unter die solothurnische Vermögens-

steuer unter dem Titel im Kanton gelegenen « Grund-

eigentums » als weder gegen Art. 46 Abs. 2 noch gegen

Art. 4 BV verstossend erklärt mit der Begründung, dass

es allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen entspreche,

solchen mit Grund und Boden oder mit Gebäuden fest

und dauernd verbundenen Einrichtungen Immobiliar-

qualität beizulegen (AS 30 I S. 648), und das Inkraft-

treten des ZGB bietet nach dem Gesagten keinen

Anlass von dieser Auffassung abzugehen.

2. -

Gegenüber dem auch heute festgehaltenen Vor-

wurfe der Verletzung der Rechtsgleichheit kann einfach

auf die oben wiedergegebenen Erwägungen des ange-

fochtenen Urteils verniesen werden. Sie genügen, selbst

wenn man sie nicht für schlechthin zwingend halten

wollte, auf alle Fälle, um die Befreiung der eidgenössi-

schen Telephonverwaltung von einer gleichen Beitrags-

pflicht für ihre Leitungen als vor Art. 4 haltbar erscheinen

zu lassen.

3. -

Bei der durchaus objektiven Art, in der das Ver-

452

Staatsrecht.

waltungsgericht die ihm unterbreitete Rechtsfrage ge-

prüft und gelöst hat, muss es als ungehörig bezeichnet

werden, wenn die Beschwerde neben der Rüge der Ver-

letzung klaren Rechtes, ohne dafür den geringsten An-

haltspunkt beizubringen, auch noch die weitergehende

der subjektiven Willkür (bewussten Parteilichkeit) er-

hebt, wie es durch die Bemerkung, dem Gerichte sei es

einfach darauf angekommen, die Bernischen Kraftwerke

wegen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (als

grosses Unternehmen) zahlungspflichtig zu erklären ohne

Rücksicht auf das Bestehen einer rechtlichen Grundlage

dafür «(die Bernischen Kraftwerke können zahlen,

also müssen sie zahlen ») geschieht. Dem Verfasser der

Beschwerdeschrift ist wegen dieser, eine Überschreitung

der Verteidigungsrechte und Verletzung der guten Sitte

darstellenden Ausfälle ein Verweis zu erteilen. (Art. 39

OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 54, 58~ 60 und 61. -

Voir aussi nOS 54, 58, 60 et 61.

Handels- und Gewerbefreiheit. N0 52.

453

Il. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

52. Urteil "om 15. Dezember 1922

i. S. Denzier & Oie gegen 'l'hurgau.

Es ist vor Art. 31 BV zulässig, Ausverkäufe einzuschränken,

von behördlicher Bewilligung abhängig zu machen und mit

besondern Taxen zu belegen, sowie Massnahmen gegen einen

Missbrauch und eine Überschreitung

der Bewilligung,

insbesondere gegen unwahre Ankündigungen eines Total-

ausverkaufs zu treffen. -

\Vie weit dürfen solche Mass-

nahmen gehen ?

A .• -

Das thurgauische Gesetz betreffend das Markt-

und Hausierwesen, vom 3. Oktober 1898, stellt das

Hausieren unter Patentzwang. Nach § 7 litt. a ist dem

Hausieren gleichgestellt der freiwillige Ausverkauf, in-

begriffen sog. Reklame-, Gelegenheits-

und andere

vorübergehende Massenverkäufe. Nach § 19 Abs. 2

werden Patente für Warenverschleisse nach § 7 litt. a

längstens auf einen Monat und nur einmal innerhalb

eines halben Jahres von der letzten Patentausstellung

an erteilt. Die Patenttaxe beträgt nach § 20 Ziff. 2

für Ausverkäufe per Monat 50 bis 400 Fr. Der letzte

Absatz von § 20 bestimmt : « Findet der Verkauf oder

die Versteigerung in den Fällen des § 7 litt. a und. b

wegen gänzlicher Geschäftsaufgabe infolge Todes des

Inhabers· oder Auflösung der Firma statt, so ist die

Minimaltaxe zu bezahlen und es kann die Gültigkeit

des Patentes bis auf sechs Monate ausgedehnt werden. »

Die Firma Denzier & Oe betreibt seit dem Jahre

1919 in Kreuzlingen ein Kleiderverkaufsgeschäft. In-

haberin ist eine Kommanditgesellschaft, die aus Hans

Denzier . als unbeschränkt haftendem Gesellschafter und

seiner Mutter, Witwe Denzier und seinem Schwager,