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48_I_256

BGE 48 I 256

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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236

staatsrecht.

34. Urteil vom m. Oktober 19aa.

i.S. Erben Keyer gegen BegimmgBrat Appenzell A.-Bh..

Y Qrschrlft eines kantonaJen Steuergesetzes, wonach der Ein-

kommenssteuer neben dem Erwerbe des Kantonseinwoh-

ners auch die c Einkünfte aus Leibrenten, Pensionen und

ähnlichen Nutzungen. unterstehen. Die Praxis der kan-

tonaJen Behörden, wonach der aus Erbrecht oder ehelichem

Güterrecht hervorgehende Niessbrauch an gewissen Ver-

mögensobjekten

nicht unter diese Bestimmung fällt.

sondern das N'utzniessungskapitaJ beim Nutzniesser als

Vermogen besteuert wird, enthält keine willkürliche Ge-

~etzesverletzung. Ein mit der Praxis übereinstimmender

Entscheid kann nicht deshaJb wegen Verletzung der Rechts-

gleichheit angefochten werden, weü in einem vereinzelten,

schon einige Zeit zurUckliegenden Falle von jener Praxis

abgewichen worden ist.

-4 .• -

Die \Vitwe Meyer-Sehiess in Herisau besass

ein gewisses Vermögen zu eigen und hatte ausserdem

die Nutzniessung am Kapitalvermögen ihres verstorbenen

l-Iannes. das ihren Kindern zu Eigentum gehört. Zn-

folge Steueranzeige vom 22. Februar 1922 wurde Witwe

Meyer eingeschätzt auf 125,000 Fr. steuerpflichtiges

Vermögen und kein Einkomnien. Dieser Betrag setzt

sich zusammen aus dem eigenen und dem Nutzniessungs-

vermögen. Sie rekunierte gegen die Einschätzung an

den Regierungsrat. indem ßie den schon früher ohne

Erfolg vertretenen Standpunkt einnahm, dass sie, was

das Nutzungsvermögen anlangt, nur verhalten werden

könne, den Ertrag als Einkommen, nicht aber das

Kapital als Vermögen zu versteuern. Der Rekurs wurde

am 9. August vom Regierungsrat abgewiesen. Der

Entscheid enthält keine Motive.

B. -

Gegen denselben haben die Erben der inzwischen

verstorbenen Witwe }feyer die staatsrechtliche Be-

schwerde ans Bundesgericht ergriffen mit den An-

träge~ er sei aufzuheben und es sei der Regierungsrat

anzufuilten. den Steueransatz der Witwe Meyer nach

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3·1.

257

deren Begehren anzusetzen auf 52,000 Fr. Vermögen

und 4000 Fr. eventuell 4500 Fr. Einkommen, eventuell

die Steuertaxation pro 1922 neu vorzunehmen und

zwar so, dass lediglich das eigene Frauenvermögen

der Witwe Meyer der Vermögenssteuer unterstellt. das

Nutzniessungsvermögen dagegen nur mit dem ent-

sprechenden Zinseinkommen zur Einkommenssteuer her-

angezogen werde. Es wird ausgeführt: Nach dem Steuer-

gesetz von Appenzell A.-Rh. (Art. 14) sei das gesamte

Vermögen des Kantonseinwohners der Vermögenssteuer

unterworfen, während « alles Einkommen aus Leib-

renten, Pensionen und ähnlichen Nutzungen)} unter

die Einkommenssteuer falle (Art. 19). Nutzniessungs-

kapital, das der Substanz nach dem Eigentümer und

nicht dem Nutzniesser gehöre, könne unmöglich als

« Vermögen » des letztern bezeichnet werden und deshalb

sei es ausgeschlossen, dass der Nutzniesser mit der

Vermögenssteuer belastet werde. Dagegen sei klar,

dass man es vom Standpunkt des Nutzniessers aus

mit « ähnlichen Nutzungen » im Sinn des Art. 19 zu

tun habe. Für den Nutzniesser handle es sich beim

Ertrag des Nutzniessungskapitals nicht um sogenanntes

fundiertes Einkommen, da ja der Anspruch mit dem

Tode aufhöre. Auch der eidgenössische Kriegssteuer-

beschluss (Art. 34) behandle die Nutzniessung wie die

Leibrente. pas kantonale Gesetz sei gegenüber dem

Pfarrer Palmer in Herisau im Sinn des Rekurses ange-

wendet worden. Der Regierungsrat habe sich mit dem

klaren Wortlaut des Gesetzes in Widerspruch gesetzt;

sein Entscheid sei willkürlich und verletze die Rechts-

gleichheit. Der jährliche Ertrag des fraglichen Nutz-

niessungsvermögens habe 4000 Fr. bis 4500 Fr. betragen.

C. -

Der Regierungsrat von Appenzell A.-Rh. hat

die Abweisung des Rekurses beantragt: Beim Erlass

des Steuergesetzes im Jahre 1897 sei nach damaligem

kantonalen Recht die erbrechtliche Nutzniessung nicht

bekannt, und Nutzniessungen aus Kapitalaus~cheidungeh

258

Staatsrecht.

seien auch sonst im Kanton eine sozusagen unbekannte

Erscheinung gewesen. So erkläre es sich, dass die Frage

der steuerlichen Behandlung des Niessbrauchs vom

Gesetzgeber stillschweigend übergangen worden sei.

Seit dem Inkrafttreten des schweizerischen ZGB habe

die Frage dann durch Interpretation des StG gelöst

werden müssen, und das sei von Anfang an in der Weise

geschehen, dass der Niessbraucher der Vermögens-

steuer unterstellt worden sei, worauf auch Art. 765 ZGB

hindeute. Das kantonale Steuerrecht nehme eine Trennung

vor zwischen Vermögens- und Arbeitsertrag mit der

Grundregel, da~ Vermögensertrag unter die Vermö-

genssteuer und Arbeitsertrag unter die Einkommens-

steuer falle. Einkommen bedeute hier durchweg Er-

werb, wie denn in Art. 2_Ziff. 2 dem Worte {{ Einkommens-

steuer I) in Klammer die verdeutlichende Bezeichnung

« Erwerbssteuer » angeschlossen sei. Der Ertrag des

Nutzniessungsvermögens sei fundiertes Einkommen im

Sinne der Steuerlehre. Fundiertes Einkommen falle

aber nach dem Sinn und Geist der kantonalen Steuer-

gesetzgebung unter die Vermögenssteuer und unfun-

diertes (Arbeitseinkommen) unter die Einkommens-

steuer. Da Art. 2 den Begriff· des Einkommens dem-

jenigen des Erwerbs gleichstelle, so könne der Ertrag

von Nutzniessungsvermögen auch nicht in den Rahmen

von Art. 19 Ziff. 3 passen, (wonach der Einkommens-

steuer unterworfen ist «alles Einkommen aus Leib-

renten, Pensionen oder ähnlichen Nutzungen ») zumal

wenn man die Verhältnisse bedenke, wie sie beim Erlass

des StG bestanden hätten. Bei der Formulierung des

Art. 19 Ziff. 3 habe man gewiss in erster Linie gedacht

an lebenslängliche Renten, Pensionen aus frühem Dienst-

verhältnissen, vorab militärischer Natur, und andere

Bezüge mit ähnlichem Hintergrund. Damit könnten

aber die aus dem neuen Familien- und Erbrecht stam-

menden kapitalfundierten Nutzniessungen nicht auf

eine Stufe gestellt werden. Der im Jahre 1917 erledigte

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 34.

25ll

Fall des Pfarrer Palmer in Herisau könne kein Präjudiz

bilden, weil dort ganz eigenartige Verhältnisse vor-

gelegen hätten. Es habe sich um Kapital und Bezüge

in Mark gehandelt. Es wäre eine ausserordentliche

Härte und sozusagen unmöglich gewesen, bei der stän-

digen Verschlechterung des Markkurses auf längere

Zeit hinaus, auch nur für ein Steuerjahr, die Mark in

Franken umzurechnen und darauf eine Vermögens-

steuer in Franken zu erheben. Man habe es daher beim

Falle Palmer mit einer ganz vereinzelt dastehenden,

den besondern Verhältnissen angepassten Lösung zu

tun, die nicht verallgemeinert werden dürfe. Im übrigen

seien durch Erbgang entstandene Nutzniessungen seit

1912 stets der Vermögenssteuer unterstellt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Die Frage, ob die Erblasserin der Rekurrenten für

das in ihrer Nutzniessung stehende Vermögen zur

Vermögenssteuer. herangezogen werden durfte, ist eine

solche des internen kantonalen Steuerrechts, die vom

Bundesgericht nicht frei, sondern nur aus dem beschränk-

ten Gesichtspunkt der Willkür geprüft werden kann.

Dabei drängt sich die im Rekurs vertretene negative

Lösung nach dem kantonalen StG nicht in einer Weise

zwingend auf, dass von Willkür gesprochen werden

könnte.

Nach dem Rekurs ist die Nutzniessung als eine der

Leibrente und Pension «ähnliche Nutzung» zu be-

trachten, die nach Art. 19 Ziff. 3 StG der Einkommens-

steuer untersteht, während der Regierungsrat glaubt,

die Frage der Besteuerung von Nutzniessungsgut sei

im Gesetz nicht ausdrückJich geregelt und daher im

Wege der Auslegung zu beantworten. Es besteht in der

Tat ein gewisser Unterschied zwischen Leibrenten und

Pensionen einerseits und einer aus ehelichem Güter-

recht oder Erbrecht hervorgehenden Nutzniessung der

vorliegenden Art andrerseits. Die erstem sind Bezüge,

260

Staatsrecht.

die auf einer persönlichen Verpflichtung eines Dritten

-

Rentenanstalt, Staat, Gemeinde, Arbeitgeber usw. -

beruhen und die mit dem Tode des Berechtigten ver-

schwinden. Der NutzniesseI' dagegen hat kraft ding-

lichen Rechtes den Genuss eines Vermögens, und dieser

Nutzen fällt mit seinem Tode nicht dahin, sondern

wechselt lediglich den Träger. Das Einkorn,men aus

Nutzniessungskapital ist daher in höherem Masse fun-

diertes Einkommen als eine Leibrente oder Pensidn

und es rechtfertigt sich aus allgemein steuerlichen

Gründen, dass die Besteuerung in derjenigen Form

erfolge, wie sie fiir das fundierte Einkommen aus Ver-

mögensertrag gilt, was in Appenzell A.-Rh.die Ver-

mögenssteuer ist. Es wäre unbefriedigend, wenn die

zufällige Tatsache, dass· ein Vermögen in Niessbrauch

steht, die Besteuerung in der Weise beeinflusste, dass

der Staat nur mehr die auf das unfundierte Einkommen

zugeschnittene geringere Steuer erheben könnte. Wird

nur die letztere Steuer beim NutzniesseI' bezogen, so

sollte richtigerweise der Eigentümer zu einer ergänzenden

Steuer verhalten werden können. Das lässt sich beini

System der allgemeinen Einkommenssteuer (die jede

Art von Einkommen, auch den- Kapitalertrag erfasst)

und ergänzenden Vermögenssteuer, wie es in einigen

Kantonen besteht, leicht durchführen, indem der Nutz-

niesser die Einkommenssteuer vom Ertrag seines Niess-

brauchs und der Eigentümer vom Kapital die Ver-

mögenssteuer entrichtet. Beim System der Erwerbs-

und Vermögenssteuer kann, wie es der Bundesbeschluss

betreffend die eidgenössische Kriegssteuer vom 20. Sep-

tember 1920 in Art. 34 tut, der Kapitalwert der Nutzung,

berechnet nach den Tabellen einer soliden Renten-

anstalt, beim Nutzniesser und die Differenz zwischen

diesem Betrag und dem Werte des Nutzniessungsver-

mögens beim Eigentümer besteuert werden. Das Steuer-

gesetz von Appenzell A.-Rh.steht zwar auf dem Boden

der Besteuerung von Erwerb und Vermögen, es sieht

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 34.

261

indessen eine derartige Lösung bei der Nutzniessung

nicht vor. Wird. aber der Eigentümer neben dem Nutz-

niesseI' oder allein zur Steuer herangezogen, so ist ihm

der NutzniesseI' nach ZGB Art. 765 Abs. 2 zum Ersatz

verpflichtet. Der NutzniesseI' muss also darnach auch

den Mehrbetrag an Steuern auf sich nehmen, der aus

dem Gesichtspunkt erhoben wird, dass man es beim

Ertrag des Nutzungsgutes -

wenn auch vom Stand-

punkt des Nutzniessers aus nur in beschränktem Sinn,

so doch objektiv in vollem Mass -

mit fundiertem

Einkommen zu tun hat. Im internen kantonalen Ver-

hältnis (über das interkantonale Verhältnis vgl. BGE 30 I

Nr.48) wäre der Kanton Appenzell A.-Rh. berechtigt,

bei dem (im Kanton wohnenden) Eigentümer des Nut-

zungsgutes die Vermögenssteuer zu erheben; Art. 14

StG, wonach alles Vermögen des Kantonseinwohners

der Vermögenssteuer unterliegt, würde das ohne Frage

zulassen. Diese Steuer würde dann aber nach der er-

wähnten Bestimmung des ZGB doch wieder den Nutz-

niesser treffen, sodass sich dieser grundsätzlich nicht

schlechter stellt, wenn er mit der Vermögenssteuer

belegt wird.

Die vorstehenden Betrachtungen lassen es zum min-

desten als nicht willkürlich erscheinen, wenn der Re-

gierungsrat eine Nutzniessung der vorliegenden Art

nicht als {(ähnliche Nutzung» nach Art. 19 Ziff. 3 StG

gelten lässt. Die Heranziehung des Nutzniessers zur

Vermögenssteuer setzt dann weiter eine dem Wortlaut

gegenüber etwas ausdehnende Auslegung des Art. 14

voraus, insofern zum Vermögen des Kantonseinwohners,

das der Vermögenssteuer untersteht, auch das in seiner

bIossen Nutzniessung stehende Vermögen gerechnet

wird. Eine solche extensive Interpretation steht aber,

wenn sie durch haltbare innere Gründe gestützt wird,

was nach dem Gesagten hier der Fall ist, mit Art. 4 BV

wiederum nicht in Widerspruch.

Der Regierungsrat hat freilich im Jahre 1917 im

262

Staatsrecht.

Falle Palmer zugegebenermassen anders entschieden,

und die Gründe, die er in der Antwort dafür anführt,

leuchten nicht recht ein, weil ja die Härte der Umrech-

nung der Mark in Franken auf einen bestimmten Zeit-

punkt bei der Besteuerung der Zinsen wie des Kapitals

vorhanden ist. Da aber sonst bei Niessbräuchen, wie

sie seit 1912 doch auch im Kanton Appenzell A.-Rh.

zahlreich sein müssen, nach der Versicherung des Re-

gierungsrates stets vom Niessbraucher die Vermögens-

steuer erhoben worden ist (auch der Rekurs erwähnt

als abweichend nur den Fall Palmer), so kann jener

einzige, schon mehrere Jahre zurückliegende, mit der

Praxis nicht übereinstimmende Entscheid doch nicht

als genügend erachtet werden, um die Beschwerde

wegen ungleicher Behandlung als begründet erscheinen

zu lassen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

, Die Beschwerde wird abgewiesen.

35. Urteil vom ~4. November 19~~ i. S. Grüninger

gegen Ba.sel-Stadt.

Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen ein

kantonales Gesetz. -

Aufhebung kantonaler Gesetzes-

bestimmungen wegen Unvereinbarkeit mit der bundes-

gerichtlichen Praxis in Doppelbesteuerungssachen und --

auf Grund von Art. 4 BV -

wegen Sinn- und Zwecklosig-

keit.

A. -

Am 6. April 1922 hat der Grosse Rat des Kantons

Basel-Stadt ein neues Gesetz über die direkten Steuern

angenommen, das im Amtsblatt vom 12. April ver-

öffentlicht und nach Ablauf der Referendumsfrist durch

Beschluss des Regierungsrates vom 26., veröffentlicht

i~ Amtsblatt vom 31. Mai, in Kraft erklärt wurde.

..

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 35.

263

§ 14 bestimmt : « Die Einkommenssteuer haben zu ent-

richten: 1. die natürlichen Personen, die im Kanton

ihren Wohnsitz haben, von ihrem sämtlichen jährlichen

Einkommen, Erwerb und Gewinn. Ausgenommen ist

das Einkommen aus auswärts gelegenen Grundstücken,

das Einkommen eingetragener und stiller Teilhaber,

sowie der Kom~anditäre auswärtiger Geschäfte aus

ihrer Beteiligung, wenn es nach Bundesrecht oder Staats-

vertrag unter eine andere als die Basler Steuerhoheit

fällt oder wenn der andere Staat Gegenrecht hält, und

der Nachweis für die Versteuerung erbracht ist. » Nach

§ 20 ist der Vermögenssteuer unterworfen: 1. das ge-

samte Vermögen der natürlichen Personen, die im

Kanton ihren Wohnsitz haben, und der juristischen

Personen, die im Kanton niedergelassen sind, soweit

letztere nicht als anonyme Erwerbsgesellschaften be-

steuert werden. Ausgenommen sind die auswärts ge-

legenen Grundstücke, Anteile eingetragener und stiller

Teilhaber oder Kommanditäre von auswärtigen Ge-

schäften, wenn sie nach Bundesrecht oder Staatsvertrag

unter eine andere als die Basler Steuerhoheit fallen,

oder wenn der andere Staat Gegenrecht hält, und der

Nachweis für die Versteuerung erbracht ist.

B. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. Juni

1922 haben Dr. G. Grüninger und Dr. Robert Grüninger":

Bischoff in Basel beim Bundesgericht die Begehren

gestellt :

(e 1. Es seien § 14 Ziff. 1 Schlussatz und § 20 Ziff. 1

Schlussatz des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt be-

treffend die direkten Steuern vom 6. April 1922, lautend :

« und der Nachweis für die Versteuerung erbracht ist»

wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2 und Art. 4 der

Bundesverfassung für ungültig zu erklären.

2. Eventuell sei die Bestimmung insoweit für un-

gültig zu erklären, als darin das Besteuerungsrecht

ausgedehnt wird auf Einkommen und Vermögen, das

nach Bundesrecht unter eine andere als die Basler