opencaselaw.ch

48_I_252

BGE 48 I 252

Bundesgericht (BGE) · 1922-10-21 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

252

Staatsrecht.

33. Urten v. 21. Oktober 1922 i. S. E. J. IIoffmann & Söhne

gegen Einigungsamt des I. bernischen Assisenbezirkes.

Anwendung des Grundsatzes, wonach ein von einem Gerichte

in gesetzwidriger Besetzung gefällter Entscheid wegen

formeller Rechtsverweigerung angefochten werden kann

auf Verfügungen der durch das bernische Dekret von:

21. ~ai 1910 vorgesehenen Einigungsämter zur gütlichen

ErledIgung von Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeit-

gebern und Arpeitern, wodurch einer Partei verbindliche

Auflagen gemacht werden. Unerheblichkeit des Einwandes

d?-ss die Verfügung bei richtiger Besetzung des Amte~

DIcht anders ausgefallen wäre.

A. -

Im Kanton Bern besteht in jedem Assisen~

bezirk ein Einigungsamt zur gütlichen Erledigung von

K~llektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Ar-

beItern (Dekret vom 21. Mai 1910, §§ 1 und 2). Es

setzt sic? zusammen aus dem Obmann, 2 ständigen

und 2 ruchtständigen Mitgliedern (§ 2). Obmann und

ständige Mitglieder wählt der Regierungsrat und zwar

je ein ständig~s Mitglied aus der Zahl der Arbeitgeber

und der ArbeIter (§ 3). Die nichtständigen Mitglieder

werden. im einzeln.en znr Verhandlung kommenden

Falle durch die streitenden Parteien ernannt und zwar

in der Weise, dass jede ein solches Mitglied bezeichnet·

sie haben. wie. die stäIi~gen Mitglieder des Einigungs~

amtes darm SItz und Stnnme. Weigert sich eine Partei

d~s ihr zukommende nichtständige Mitglied zu be-

ze~chnen, so ~rfolgt. die Wahl durch die ständigen Mit-

glieder des Emigungsamtes (§ 4).

B. -

Am 26. August. 1922 fand vor dem Einigungs-

amt des 1. Assisenbezirks in Thun eine Verhandlung

sta~t zur gütlichen Erledigung einer Kollektivstreitigkeit

ZWIschen der Rekurrentin, der Firma· E. J. Hoffmann

& Söhne, Kartonnagefabrik in Thun, und ihren Ar-

beitern. Die Rekurrentin weigerte sich, an der Ver-

handlung teilzunehmen, weil nach ihrer Auffassung

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 33.

253

gar kein Kollektivstreit zwischen ihr und der Arbeiter-

schaft vorlag. Sie unterliess es daher auch, das ihr zu-

kommende nichtständige Mitglied des Einigungsamtes

zu bezeichnen. Die beiden ständigen Mitglieder nahmen

hierauf die fragliche ·Wahl vor, aber der oder die nach-

einander von ihnen gewählten Personen konnten nicht

gebeibracht werden. Man einigte sich dann im Einigungs-

amt, dass von den bei den anwesenden Vertretern der Ar-

beiter nur einer das Stimmrecht ausübe. In dieser Beset-

zung und mit diesem Abstimmungsmodus wurde festge-

stellt, dass eine Kollektivstreitigkeit vorliege, das Eini-

gungsamt daher zuständig sei, und sodann in Anwendung

von § 4 der Verordnung über die Einigungsämter vom

16. Mai 1918 beschlossen, die Rekurrentin werde wegen

Weigerung des Erscheinens in eine Busse von 50 Fr.

verfällt und die Weigerung sei mit Grundangabe in

gesetzlicher Weise zu veröffentlichen.

C. -

Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin

den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen mit dem Antrag

auf Aufhebung. Es wird ausgeführt: Die Rekurrentin

habe versucht, sich bei einer kantonalen Instanz zu

beschweren. Aber sowohl die kantonale Polizei-, wie

die kantonale Justizdirektion hätten sich unzuständig

erklärt. Mangels eines kantonalen Rechtsmittels ver-

bleibe

daher nur der staatsrechtliche Rekurs. Das

Einigungsamt des 1. Assisenbezirks sei beim Erlass des

Entscheides nicht in gesetzlicher 'V eise besetzt gewesen,

da nur 3 bezw. 4 statt 5 Mitglieder mitgewirkt hätten.

Unter diesen Umständen verstosse der Entscheid gegen

Art. 4 BV.

D. -

Das Einigungsamt des 1. Assisenbezirks hat

die Abweisung des Rekurses beantragt. Das einge-

schlagene Verfahren inbezug auf die Besetzung des

Einigungsamts möge formell nicht ganz einwandfrei

sein. Aber es sei praktisch nicht zu beanstanden. Er-

fahrungsgemäss stimmten die Mitglieder des Einigungs-

am ts stets zu Gunsten der von ihnen vertretenen Partei.

251

Staatsrecht.

Wäre daher auch ein nichtständiges Mitglied der Arbeit-

geberseite zugezogen worden, so wäre das Ergebnis

nicht anders gewesen. Der Entscheid sei bei Stimmen-

gleichheit durch Stichentscheid des Obmanns gefällt

worden.

Die Arbeiterschaft der Rekurrentin hat durch den

Sekretär des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiter-

verbandes, Sektion Thun, erklärt, dass sie sich nicht

als rekursbeklagte Partei betrachte.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die Bestimm\lng des Dekretes vom 21. März 1910,

wonach das Einigungsamt aus dem Obmann und 4

(2 ständigen und 2 nichtständigen) Mitgliedern besteht,

ist ganz zweifellos als _ eine zwingende Vorschrift for-

meller Natur zu betrachten in dem Sinn, dass das Ei-

nigungsamt, um gültig verhandeln und insbesondere

verbindliche Auflagen einer Partei machen zu können,

in dieser Weise besetzt sein muss. Es müsste ausdrücklich

vorgesehen sein, dass zur Beschlussfähigkeit auch die

Anwesenheit bloss eines Teiles der Mitglieder genüge.

Eine solche Vorschrift fehlt aber; sie würde auch zum

Charakter des Ein"gungsamtes als einer aus Interessen-

vertretern und einem unabhängigen Obmann zusammen-

gesetzten Behörde mit richterähnlichen

Funktionen

nicht passen; das Einigungsamt verhandelt in einem

prozessähnlichen Verfahren' über den Kollektivstreit

(§§ 11 ff. des Dekretes); es kann sich mit Zustimmung)

beider Parteien als Schiedsgericht konstituieren (§ 19)

und es kann Ordnungsbussen bis auf 500 Fr. verhängen

gegenüber Personen, die seinen Vorladungen nicht

Folge leisten (vgl. Verordnung vom 16. Mai 1918).

Zu jenem Schlusse führt auch § 21 des Dekrets, wonach

die Besetzung des Einigungsamtes im Protokoll auf-

zunehmen ist, was offenbar die Kontrolle über die

gesetzmässige Besetzung ermöglichen soll. Eine vor-

schriftswidrige Besetzung des Einigungsamtes bildet

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 33.

255

demnach einen Nichtigkeitsgrund gegenüber dem in

dieser Weise gefällten Entscheid, welcher Nichtigkeits-

grund mangels eines kantonalen Rechtsmittels mit

dem staatsrechtlichen Rekurs wegen formeller Rechts-

verweigerung muss geltend gemacht werden können.

Der Einwand, dass der Entscheid bei richtiger Be-

setzung nicht anders ausgefallen wäre, kann dabei

nicht gehört werden; denn der Anspruch einer Partei,

dass das Einigungsamt ordnungsgemäss besetzt sei,

ist formeller Natur und besteht unabhängig vom Nach-

weis eines materiellen Interesses (BGE 32 I 37).

Nach dem Gesagten muss der Rekurs gutgeheissen

und der Entscheid des Einigungsamtes vom 26. August

1922 aufgehoben werden; das Einigungsamt war beim

Erlass des Entscheides, der der Rekurrentin eine Ord-

nungsbusse auferlegt, nur mit 4 statt 5 Mitgliedern

besetzt, und der Mangel konnte nicht dadurch gut-

gemacht werden, dass von den beiden anwesenden

Arbeitervertretern nur einer sich an der Abstimmung

beteiligt hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der ange-

fochtene Entscheid des Einigungsamtes des I. Assisen-

bezirks in Thun vom 26. August 1922 aufgehoben.