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Staatsrecht.
zu. Wie der Regierungsrat hervorhebt, haben solche
hohlen Grabmäler, die massives Materia;l vortäuschen
sollen und sich somit als unechte Scheingebilde dar-
stellen, für das Gefühl derer, die zur Trauer und zur
Ehrung der Toten auf dem Friedhof erscheinen, zweifel-
los etwas stossendes, und sie sind auch in Protestein-
gaben, die die Heimatschutzvereinigung, der Werkbund,
Architekten- und Bildhauervereine an den Regierungs-
rat gerichtet haben, sowie in Schreiben von zahlreichen
inner- und ausserkantonalen Friedhofbehörden als etwas
unwürdiges und geschmackloses verurteilt worden. Zu-
dem besteht, wie sich aus den Akten ergibt, die Gefahr,
dass derartige 6-rabmäler infolge geringer Haltbarkeit
mit der Zeit eine Verunstaltung erleiden; auch ver-
ursachen sie infolge ihrer Hohlheit leicht ein störendes
Geräusch.
4. -
Was die Beschwerde wegen ungleicher Behand-
lung betrifft, so ergibt sich aus den Akten nicht, dass
der Regierungsrat schon in einem Beschwerde- oder
Genehmigungsverfahren entschieden hätte, gusseiserne
Kreuze in schmiedeisernen Formen, hohle Metallreliefs.
Blechkränze, künstliche Blumen u. dergl. seien zuzu-
. lassen, und zudem weist er mit Recht darauf hin dass
diese Gegenstände nicht notwendig mit den Imit;tions-
grabmälern aus Zinkblech auf gleiche Linie gestellt
werden müssen, dass insbesondere solche Zubehörden
zu den Grabmälern nicht so hervortreten, "oie diese
selbst, und es sich daher rechtfertigen lässt, wenn
gegen künstliche Blumen, Kränze u. dergl. nicht ebenso
wie gegen unechte Grabmäler eingeschritten wird. Sind
die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verschieden,
so rechtfertigt sich auch ein Unterschied in der recht-
n Behandlung.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 32.
32. Urteil vom 7. Oktober 19aa
i. S. Dr. Beek und Mitbeteiligte gegen Gressen Bat
von Baselstadt.
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Bestimmung eines kantonalen Gesetzes über die Geschäfts~
ordnung des Grossen Rates (Baselstadt), wonach die Ein-
ladung zu einer Sitzung den Mitgliedern durch den Präsi-
denten spätestens drei Tage vor der Sitzung zugestellt wer-
den soll. Einladung auf einen kürzeren Termin gestützt
auf einen Beschluss des Grossen Rates in einer vorher-
gehenden Sitzung, die nächste Sitzung in zwei Tagen abzu-
halten. Anfechtung der in der letzteren Sitzung gefassten
Beschlüsse wegen Willkür (Missachtung jener Gesetzes-
vorschrift) und Verletzung des Rechtes der Mitglieder
der Behörde auf Teilnahme an den Sitzungen. Abweisung.
A. -
Die Verfassung von Baselstadt bestimmt im
Abschnitt « VI. Öffentliche Behörden. A. Grosser Rat))
in Art. 37: « Der Grosse Rat wird durch seinen Präsi-
denten einberufen :
a) ordentlicher Weise neun Mal im Jahr;
b) ausserordentlicher Weise:
1. wenn der Grosse Rat dies in einer vorhergehenden
Sitzung selber beschlossen hat;
2. wenn der Regierungsrat es erforderlich erachtet;
3. wenn dreissig Mitglieder des Grossen Rates es
schriftlich und unter Angabe der Gründe ver-
langen.))
§§ 4 und 15 des Gesetzes betr. die Geschäftsordnung
des Grossen Rates vom 26. März 1908 lauten :
« § 4. Einladung. Die Einladung zur Versammlung
erlässt der Präsident und zwar für ordentliche, und,
sofern es möglich, auch für ausserordentliche Sitzungen
durch das Kantonsblatt und überdies durch Versenden
einer gedruckten Einladung mit Angabe des GeS~häfts
verzeichnisses und der in der vorhergehenden SItzung
gefassten, die Tagesordnung betr.effeuden~esc~lüsse.
Die Einladung nebst dem GeschäftsverzeI,chrns soll
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Staatsrecht.
spätestens drei Tage vor der Sitzung den Mitgliedern
zugestellt werden. »
•
« § ~5.
Abweichun~eIi von der Geschäftsordnung.
AbweIchungen von dIeser Geschäftsordnung mit Aus-
nahme der in Abschnitt VI und VII enthaltenen Vor-
schriften können vom Grossen Rate für einzelne Fälle
mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmen beschlossen
werden. »
B. -
In seiner Sitzung vom 6. Juli 1922 beriet der
Grosse Rat von Baselstadt in erster Lesung ein Gesetz
betr. Steuererleichterungen für die kleineren und Zu-
schläge für die .höheren Einkommen, giltig für das
Jahr 1922. Ein Antrag, auf eine zweite Lesung zu ver-
zicht:n, .. wu~de ab?elehnt. Es wurde dann beantragt,
es seI fur dIe zweite Lesung eine Sitzung am 8. Juli
nachmitt~gs 3 l!hr abzuhalten, und dieser Antrag
wurde ml~ 47 StlID~en dafür und ebensoviel dagegen
durch StichentscheId des Präsidenten angenommen.
In der Sitzung vom 8. Juli teilte der Präsident mit
dass gegen die Abhaltung von Dr. O. Schär und Dr. E:
~eter protestiert worden sei, weil die Einberufung
mcht reglementsgemäss erfolgt sei. Er halte dafür die
Sitzung sei abzuhalten; es stehe den genannten 'Mit-
gliedern frei, die gefassten Beschlüsse anzufechten.
Der Rat stimmte dieser Anffassnng stillschweigend
zu. Jen~s Gesetz wurde dann !n zweiter Lesung beraten
und mIt 60 gegen 51 Stimmen angenommen. 18 Mit-
glieder waren abwesend. Die Referendumsfrist gegen
das Gesetz lief am 23. August unbenützt ab.
C. -
Am 2. September 1922 haben die Grossräte Dr.
Th. Beck, Leo Pfenniger und Dr. E. Peter den staats-
rechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag: Es seien die Beschlüsse des Grossen Rates
vom 8. Juli, insbesondere derjenige über die AnnalIIDe
d~s . Gesetzes betr. Steuererleichterungen. . .. als un-
gultIg zu erklären und daher aufzuheben. Es wird aus-
geführt: Es liege eine Verletzung des Art. 37 b Ziff. 1
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 32.
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KV vor, weil der Beschluss des Grossen Rates vom 6. Juli
betr. Abhaltung einer Sitzung am 8. Juli ungültig sei.
Für einen, solchen Beschluss sei der Grosse Rat unbe-
dingt an seine Geschäftsordnung gebunden, die eine
Einladung auf drei Tage vorschreibe, und eine Ab-
änderung der Geschäftsordnung hätte nur mit 2/3 Mehr-
heit beschlossen werden können. Ferner sei verletzt das
nach dem Sinn und Geist der KV bestehende Recht jedes
Mitgliedes des Grossen Rates, sein Stimmrecht im Gros-
sen Rat ausüben zu können. Im Interesse dieses Rechtes
bestehe die Vorschrift von § 4 Abs. 2 Geschäftsordnung.
Sie sei eine Schutzvorschrift, die verhindern solle, dass
auf zu kurze Fristen eine Sitzung des Grossen Rates
einberufen werde, wobei eine grössere oder kleinere
Zahl von Mitgliedern ausserstande sei teilzunehmen,
weil sie sich nicht mehr einrichten könnten. Gerade
im vorliegenden Fall habe man das fragliche Gesetz
noch schnell durchzwängen wollen und man habe ge-
wusst, dass ein grosser Teil der bürgerlichen Mitglieder
nicht in der Lage sein würde, der Einladung Folge. zu .
leisten. Das Manöver sei denn auch gelungen, indem
11 bürgerliche Mitglieder, worunter die Rekurrenten,
zufolge anderweitiger Dispositionen nicht an der Sitzung
hätten teilnehmen können. Jedenfalls aber liege vor die
evidente,Verletzung eines klaren Rechtssatzes, nämlich
des § 4 Abs. 2 Geschäftsordnung und damit Willkür.
Und zwar sei die Verletzung eine absichtliche, um das
Gesetz durchbringen zu können. Gerade bei den Partei-
verhältnissen im Basler Grossen Rat, wo die Stimmen
jeweilen sehr nahe zusammengingen, müsse darauf
gehalten werden, dass jedes Mitglied an der Sitzung
teilnehmen könne. Sei aber die Abhaltung der Sitzung
willkürlich, verfassungswidrig, so könnten auch die
darin gefassten Beschlüsse nicht aufrecht erhalten werden.
D. -
Namens des Grossen Rates hat der Regierungs-
rat VOll Baselstadt die Abweisung des Rekurses be-
antragt. Die Vorschrift in § 4 Abs. 2 des Gesetzes betr.
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Staatsrecht.
die Geschäftsordnung des Grossen Rates sei, wie auch
die Entstehungsgeschichte zeige, eine Ordnungsvor-
s~hrif~ für den Präsidenten, nicht aber eine Bestilnmung
fur die Festsetzung der Sitzungstermine selber. Sie
binde speziell den Grossen Rat nicht, der nach Art. 37
KV die Einberufung des Grossen Rates beschliessen
könne und zwar auch auf einen kürzern Termin als
den vierten Tag, wobei der Präsident verpflichtet sei,
in Ansführung eines solchen Beschlusses die Einberufung
auf kürzere Frist vorzunehmen. Darnach aber müsse
der Beschlnss vom 6. Juli als rechtmässig angesehen
werden. Wäre .er aber auch gesetzwidrig, so würde
der Mangel doch nicht die Nichtigkeit des am 8. Juli
beschlossenen Gesetzes zur Folge haben. Die Annahme
dass in einer Sitzung des Grossen Rates, zu der nich~
wenigstens drei Tage vorher eingeladen worden sei,
nicht gültig verhandelt werden könne, gehe zu weit.
§ 4 Abs. 2 des Gesetzes sei als blosse « Sollvorschrift »)
formuliert, im Gegensatz zu andern Vorschriften des
Gesetzes, b:i denen sich aus der Fassung schon ergebe,
dass von Ihrer Beobachtung die Giltigkeit der Ver-
handlungen abhängen soll. Daher hätten die Mitglieder
des Grossen Rates kein gesetzliches Recht darauf
nicht auf kürzere Frist als drei Tage zu einer Sitzun~
einbe~fen zu w~rden; eventuell würde es sich jeden-
falls mcht um em verfassungsmässiges Recht handeln.
Das allgemeine Recht des Mitgliedes auf Teilnahme
an den Sitzungen komme hier nicht in Frage. Sollte
~an aber auch anderer Ansicht sein über die Bedeutung
"Jener Gesetzesbestimmung, so sei doch jedenfalls die
gegenteilige Auffassung des Grossen Rates nicht haltlos
und willkürlich. Am 8. Juli hätten die Schulferien be-
gonnen: in den folgenden Wochen wäre daher eine
grössere Zahl von Mitgliedern des Grossen Rates ver-
~dert gewesen, an einer Sitzung teilzunehmen. Es
seI ~aher, ~uch sachlich begründet gewesen, dass die
fragliche SItzung auf den 8.; Juli angesetzt worden sei.
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 32.
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Wie weit die Spekulation auf die Abwesenhei:f;' poli-
tischer Gegner für die Entscheidung massgebend ge-
wesen sei, entziehe sich der Überprüfung; die Rekurren-
ten machten hi~rüber keine nähern Angaben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Vorschrift in § 4 Abs. 2 des Gesetzes betr.
die Geschäftsordnung des Grossen Rates, derzufolgedie
Einladung zu einer Sitzung spätestens drei Tage vor
dieser erfolgen soll, ist bei der Sitzung vom 8. Juli,
die vom Grossen Rat selber am 6. Juli angesetzt worden
ist, nieht befolgt .worden. Die in der Antwort aufge-
worfene Frage, ob die Bestimmung nur den Präsidenten
des Grossen Rates, nicht den Grossen Rat selber binde,
wenn dieser eine Sitzung auf kürzere Frist anberaumen
wolle, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn man der
Vorschrift die weitere Bedeutung beim isst, dass sie
gelten soll ohne Rücksicht darauf, wer die Sitzung
anordnet, und wenn man daher eine Missachtung der'
Vorschrift im vorliegenden Fall annimmt, so erscheint
die Auffassung doch nicht' als willkürlich, dass man es
dabei nur mit einer Ordnungs- und nicht mit einer
zwingenden Formvorschrift zu tun hat, deren Nicht-
beobachtung die Nichtigkeit der Verhandlungen und
Beschlüsse. der fraglichen Sitzung zur Folge haben würde.
Die Bestimmung selber enthält nichts von einer der-
artigen
Sanktion;
ihre Formulierung als Sollvor-
schrift spricht nicht für eine so weitgehende Wirkung,
während bei andern Vorschriften des Gesetzes, wie
in der Antwort hervorgehoben ist, sich schon aus der
Fassung ergibt, dass ihre Beachtunct eine Voraus-
"
'"
setzung für die Giltigkeit der Verhandlungen ist; so
z. B. in § 11, wonach für die Bes<;hlussfähigkeit min-
destens 50 Mitglieder anwesend sein müssen; § 43,
wonach die in einer frühern Sitzung gefassten Beschlüsse
über die Tagesordnung, nur mit 213 Mehrheit abge-
ändert werden können, usw. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2
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Staatsrecht.
wird denn auch nicht immer strikte befolgt werden
können. Es können Notfälle eintreten, wo die allge-
meinen Interessen ein rascheres Zusammentreten des
Grossen Rates dringend heischen. Auch diese Erwägung
spricht gegen' den zwingenden Formcharakter der Be-
stimmung. Dass am 6., Juli ein solcher staatlicher Not-
stand offenbar nicht vorlag, ist unerheblich. Sobald
man der Vorschrift ohne Willkür die Bedeutung einer
blossen Ordnungsvorschrift beilegen kann, so kann ihre
Nichtbeachtung die Nichtigkeit der Verhandlungen und
Beschlüsse des Grossen Rates auch da nicht nach sich
ziehen, wo die. Einladefrist ohne zureichende Gründe
verkürzt wurde. Die unausgesprochenen, internen Mo-
tive aber, aus denen die Mehrheit des Grossen Rates
eine Sitzung auf zweitägigen Termin anordnete, ent-
ziehen sich einer' nachträglichen Feststellung, zum al
durch das Bundesgericht.
2. -
Art. 37 KV beschränkt sich darauf, dem Grossen
Rate die Befugnis zur Anordnung ausserordentlicher
Sitzungen einzuräumen. Darüber, auf welchen J.\;lindest-
termin das geschehen könne, spricht er sich nicht aus,
wie denn auch eine solche Verfahrensbestimmung ihre
Stelle nicht in der Verfassung, sondern in der Geschäfts-
ordnung hat. Er kann daher im vorliegenden FalJ nicht
verletzt sein, ganz abgesehen von der Frage, ob eine
solche Verletzung die Nich.tigkeit der Verhandlungen
und Beschlüsse der fraglichen Sitzung zur Folge haben
würde.
3. -
Auch ein individuelles Recht der Mitglieder
des Grossen,Rates, an den Sitzungen des GrosseI~ Rates
teilzunehmen und dort das Stimmrecht auszuüben, jst
in der Kantonsverfassung nicht, ausdrücklich aufgestellt.
Selbst wenn man es aus den Bestimmungen der Ver-
fassung über den Grossen Rat, §§ 30 ff. oderandern
Bestimmungen, herleiten wollte, so wäre es doch im
vorliegenden Fall den Rekurrenten gegenüber nicht
verletzt worden. Die Rekurrenten waren in der Sitzung
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 32.
251,
vom 6. Juli anwesend, und wussten daher ~amals s:hon.
dass die nächste Sitzung auf den 8. Juli. nac~ttags
3 Uhr angesetzt sei. Wenn sie dann an dIeser SItzung
nicht teilgenommen haben, so lag der G:und. in. ihren '
privaten persönlichen Verhältnissen u.nd mcht m Irge~d
einer behördlichen Hinderung. GeWISS kann das Mit-
glied bei einem längern Einladungste?D~n pers~nliche
Abhaltungen leichter vernieiden als bCl Cl~em ku:zern.
Aber in dieser Hinsicht ist der UnterschIed ZWIschen
einem zwei- und dreitägigen Termin recht gering, sod~s
beim erstern im Gegensatz zum letztern doch .. ge~s
nicht von der Verletzung eines verfassungsma.sslgen
Rechtes des Mitgliedes auf Teilnahme an der SItZung
gesprochen werden kann. Zudem könnte die V~rletz~ng
eines solchen persönlichen Rechtes zur KassatIon emes
Beschlusses des Grossen Rates nur dann führe~, ~enn
bei Teilnahme der sich beschwerenden Mitglieder
das Ergebnis der Abstimmung ein anderes gew:sen
wäre. Das würde aber für die drei RekUIT~nten mcht
zutreffen, da das angefochtene Gesetz mIt 61 gegen
50 Stimmen angenommen worden ist.
Demnach erkennt d~sBundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
AS 48 I -
19'&
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