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Staatsrecht.
dchter jene Frage bejaht oder verneint hat, wie es bei
rein wörtlicher Anwendung des Art. 87 Ziff. 1 OG der
Fall wäre. Die Parteien erhielten so überall da, wo das
Bundesgericht als zivilrechtliche Beschwerdeinstanz eine
kantonale Gesetzesbestimmung als bundesrechtswidrig
erklärt hat und die kantonalen Gerichte sich diesem
AusSpruche in einem späteren Prozesse gefügt haben,
die Möglichkeit jene Auffassung durch staatsrecht-
lichen Rekurs der Nachprüfung des Bundesgerichts als
Staatsgerichtshof zu unterstellen, mit der Wirkung, dass
letzterer zu der Streitfrage neuerdings sachlich Stellung
zu nehmen, und~ wenn er darüber anderer Ansicht wäre,
die Entscheidung des Gesamtgerichts (Art. 23 OG)
anzurufen hätte. Es bedarf aber keiner Ausführungen,
dass ein solcher Zustand dem organisatorischen Ver-
hältnis zwischen den einzelnen Abteilungen des Bundes-
gerichts und den Grundgedanken des OG nicht ent-
sprechen würde.
Muss demnach angenommen werden, dass auch im
vorliegenden Falle dem Rekurrenten zur Anfechtung
des streitigen Inkompetenzentscheides wegen unrichtiger
Abgrenzung des Geltungsbereiches des eidgenössischen
und kantonalen Rechts die zivilrechtliehe Beschwerde
zugestanden hätte (welcher Auffassung auf eingeleiteten
Meinungsaustausch sich die II. Zivilabteilung des Bundes-
gerichts, in deren Geschäftskreis laut Reglement die
Behandlung solcher Beschwerden fällt, angeschlossen
hat), so wird dadurch aber der staatsrechtliche Rekurs
als subsidiäres Rechtsmittel nach feststehender Praxis
ausgeschlossen (AS 40 I S. 433; 42 I S. 392; 45 I S. 325).
Ih,Pnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Besehwerde wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 27. -
Voir aussi n° 27.
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
31. Urteil vom 6. Oktober 1922 i. S. lIäni gegen St. Ga.llen.
Zuständigkeit des Bundesrates und des
Bundesgerich~es
zur Beurteilung von Beschwerden über Anordnungen .~m
Begräbniswesen. -
Kompetenzen der Organe des Begrab-
niswesens.
Ein Verbot der Aufstellung von hohlen Grab-
mälern aus Zinkblech vcrstösst nicht gegen Art. 4 BV.
A.. -
Der Gemeinderat von WH (St. Gallen) verbot
am 30. September 1921 provisorisch und am 13. De-
zember definitiv, auf dem Friedhof zu St. Peter « Grab-
denkmäler aus Blech (Stein-
oder Holzimitation»)
aufzustellen. Hievon gab er dem Gottfried Egloff in
Gäh\vil, der sich mit der Herstellung solcher Denkmäler
aus Zinkblech befasste, Kenntnis. Am 7. Dezember
teilte auch der Gemeinderat von Gossau (St. GaUen)
diesem mit, dass er die Aufstellung metallener Grab-
denkmäler auf dem Friedhof der Gemeinde nicht mehr
zulasse. Er nahm dann am 6. Februar 1922 in das Fried-
hofreglement der Gemeinde folgende Bestimmung auf :
((Die Denkmäler sollen den Anforderungen eines Fried-
hofes auf Würde und Schönheit entsprechen und. die
stimmungsvolle Ruhe desselben nicht stören. Vor allem
sind Denkmäler aus Metall, welche eine Imitation der
Steingebilde darstellen, verboten. »
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Staatsrecht.
Eine Beschwerde. die Egloff gegen die Verfügungen
der bei den Gemeindebehörden erhob, wies der Regierungs-
rat des Kantons St. Gallen am 24. April 1922 im Sinne
der Erwägungen ab, indem er feststellte, dass den Ge-
meinden das Recht zustehe, « die metallenen Grab-
denkmäler, soweit sie in Farbe und Form anderes Material
vortäuschen, zu verbieten.» Zugleich genehmigte er
unter Ziff. 3 die erwähnte Abänderung des Friedhof-
reglementes von Gossau. Aus der Begründung des
Entscheides ist folgendes hervorzuheben: « Es ist zu-
nächst in rechtlicher Beziehung festzustellen, dass das
gesamte Begräbniswesen eine öffentlich-rechtliche An-
gelegenheit ist, dessen Besorgung und Beaufsichtigung
gemäss Art. 1 des Gesetzes über das bürgerliche Be-
gräbniswesen vom 10. Juni 1873 in Übereinstimmung
mit den Vorschriften des Art. 53 Absatz 2 der Bundes-
verfassung Sache der politischen Gemeinden ist. Diese
sorgen für öffentliche Begräbnisplätze, wo der Gemeinde-
rat Aufsicht und Polizei ausübt (Art. 86 des Gesetzes
betr. die Organisation der Verwaltungsbehörden der
Gemeinden und Bezirke). Aus diesem allgemeinen Auf-
sichtsrecht über das gesamte Begräbniswesen, welches
naturgernäss auch die Gestaltung der Friedhöfe in
sich schliesst, ergibt sich ohne weiteres auch die Kom-
petenz der Gemeindebehörden zur ästhetischen Aus-
gestaltung der Begräbnisplätze, sei es durch bestimmte
Weisungen im konkreten Fatle, oder durch Aufstellung
besonderer Reglemente nach waltenden Bedürfnissen
und örtlichen Verhältnissen mit Bussandrohung, welche
Reglemente gemäss Art. 114 leg. cil. der Genehmigung
des Regierungsrates unterliegen. Die Berechtigung der
Gemeindebehörden zum Erlass solcher Weisungen und
Reglemente im Interesse der 'Vürde und schlichten
Schönheit des Friedhofes tritt um so klarer zu Tage,
wenn man bedenkt, dass ästhetische Rücksichten selbst
Eingriffe in die Privatrechssphäre der Grundeigentümer
gestatten~· wie sie Art .. 702 ZGB und baupolizeiliche
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 31.
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Vorschriften vorsehen, geschweige denn, wo die Aus-
gestaltung eines öffentlichen Begräbnisplatzes in Frage
steht. Es handelt sich daher hier nur um den Grad der
Einmischung in die den Hinterlassenen der Verstor-
benen vom Staate eingeräumten Rechte der Aufstellung
eines Denkmals auf dem Friedhofe, wobei man sich
bei diesen polizeilichen Massnahmen selbstverständlich
auf das Notwendige und dem allgemeinen Volksempfinden
Angemessene beschränken soll. Im vorliegenden Falle
wollen nun die Gemeindebehörden von Gossau und WH
ihre Friedhöfe vor dem Unwahren schützen. Gebilde,
die etwas anderes darstellen sollen, als sie in Wirklich-
keit sind, wollen diese Gemeinden von ihren Friedhöfen
fernhalten, in der richtigen Erkenntnis des Ernstes
und der 'Vürde der Gottesäcker .... Darnach handelt es
sich in erster Linie um die Verfechtung eines ethischen
Prinzipes und erst in der Folge um ästhetische Momente.
Nun erweisen sich aber diese Zinkblechdenkmäler
wenn sie in ihrem Anstriche Granit, Ma,rmor etc. vor~
täuschen, als ein TruggebHde, das auch dann bestehen
bleibt, wenn die Oberfläche mit Metall bespritzt wird,
sofern die Formen der steinernen Grabmale, wie Sockel,
Säulen, Platten etc. nachgeahmt werden, indem eben
beim Steindenkmal gerade im Gewicht und der Statik
der Massen der Gedanke der Ruhe verkörpert ist. Damit
soll in Übereinstimmung mit dem VOll dem Gemeinde~
. rat WH eingelegten Gutachten das Zinkblech als solches
nicht schlechthin ausgeschlossen werden, also dann nicht,
wenn es seinen Materialcharakter redlich offenbart
und dazu ihm angepasste Ausdrucksformen gefunden
werden können ..... Zudem ist darauf hinzuweisen, dass.
wiewohl die heute in Frage stehenden Denkmäler erst
eine Winterperiode hinter sich haben und dem Ein-
fluss der sommerlichen Hitze noch nicht ausgesetzt
waren, nach bisherigen Beobachtungen zum Teil sich
bereits etwas « verzogen » haben, sodass auch bezüglich
ihrer Haltbarkeit grosse Bedenken bestehen. Wenn
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Staatsrecht.
sich nun Gemeinden in Ausübung des ihnen vom Gesetze
zugewiesenen Aufsichtsrechtes dagegen wehren, dass,
ihre Friedhöfe mit solchen Produkten bedacht werden
• so liegt kein rechtsgenüglicher Grund für den Regierungs~
rat vor, ihnen in diesem Bestreben in den Arm zu fallen.»
B. -
Gegen diesen Entscheid hat Advokat Dr. Holen-
stein a,m 27. Juni 1922 namens des Egloff und des Joseph
Häni, der nunmehr die bisher von jenem betriebene
Fabrik übernommen hat, die staatsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag:
« 1. Es seien in Abänderung von Ziff. 1 des genannten
Entscheides die. Verfügungen der Gemeinderäte von
Gossau und WH, welche die Aufstellung der Metall-
grabdenkmäler Cavumnoffco verbieten, als ungesetzlich
aufzuheben. 2. Es sei d~mgemäss auch, in Abänderung
von Ziff. 3 des genannten Entscheides, in dem Nachtrag
zum Friedhofreglement der politischen Gemeinde Gossau
die Bestimmung, dass « vor allem Denkmäler aus Metall,
welche eine Imitation der Steingebilde darstellen, ver-
boten seien », als ungesetzlich aufzuhehen.»
Es wird Beschwerde wegen \Villkür und Verletzung
der Rechtsgleichheit erhoben und zur Begründung
ausgeführt: Es handle sich um· Eingriffe in die Frei-
heitssphäre des Bürgers, für die eine gesetzliche Grund-
lage fehle. Nach dem Gesetze über das Begräbniswesen
von 1873 und dem Nachtragsgesetz von 1906 sei es dem
Bürger überlassen, zu bestimmen, ob und was für ein
Denkmal er einem Verstorbenen setzen wolle. Aller-
dings stehe den Gemeinden und ihren Behörden die
Handhabung der Friedhofpolizei zu; auf Grund dieser
Befugnis dürften sie aber nur soweit in die individuelle
Freiheit des Bürgers eingreifen, als es sanitäts- und
anstaltspolizeiliche Gründe rechtfertigen, also z. B.
die Grösse der Grabdenkmäler bestimmen oder deren
Aufstellung verbieten, wenn sie den Friedhof offen-
sichtlich verunstalteten oder der guten Sitte zuwider-
iefen .. Dabei komme es auf das Durchschnittsempfinden
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 31.239
des Volkes an. Es werde nun von keiner Seite behauptet,
dass die Metalldenkmäler eine Verunzierung des Fried-
hofes
« in diesem strengen Sinne» bildeten, und das
sei denn auch nicht der Fall. Sie nähmen sich vielmehr
auf den Kirchhöfen sehr gut aus. Massgebend für das
Verbot seien Motive gewesen, die sich ausserhalb der
Grenzen der Polizei- und Aufsichtstätigkeit der Ge-
meinden bewegten. Abgesehen davon, dass die Metall-
denkmäler genügend haltbar seien, stehe es dem Staate
nicht zu, für Dauerhaftigkeit der Grabdenkmäler zu
sorgen. Aber auch auf ihre ästhetische Wirkung könnten
diese von der Polizeibehörde nicht geprüft werden, und
ebenso dürften ethische Motive keine Rolle spielen, so-
weit es sich nicht um eine unsittliche oder doch öffent-
l~ches Ärgernis erregende Darstellung handle. Übrigens
lIefere der Rekurrent in der Regel seine Denkmäler mit
einem Metallüberzug, verhülle also ihren
« Metall-
~harakter» nicht. Es könne sich dabei nur fragen, ob
Ihre Formen dem Material angemessen seien; das bilde
a~er eine sehr umstrittene ästhetisch-technische Frage.
DIe Rechtsgleichheit sei sodanll im vorliegenden Fall
insofern verletzt, als die Gemeindebehörden von WH
und Gossau grundsätzlich alle Grabdenkmäler ohne
Prüfung zuliessen; es befänden sich daher auf den
Friedhöfen dieser Gemeinden viele « Denl{mäler)
die
nicht echt seien, z. B. Blechkränze, die dürres Laub.
darstellten, künstliche Blumen, gusseiserne Kreuze mit
schmiedeisernen Formen, Meta llreliefs, die bloss schein-
bar massiv seien, usw.
C. - Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde
beantragt und dabei u. a. bemerkt: « •••• was die Be-
hauptung der verletzten Rechtsgleichheit anbetrifft;
so ist diesbezüglich zu bemerken, dass das Andenken
an einen Verstorbenen nun doch im wesentlichen im
Grabdenkmal seinen bleibenden Ausdruck findet und
die beigelegten Blechkränze, die dürres Laub nach-
alunen, künstliche Blumen etc. nur von accessorischer
240
Staatsrecht.
Bedeutung sind, sodass, wenn die angefochtene Ver-
fügung nicht auch diesen weiteren Grabschmuck mit
einbezieht, hieraus noch in keiner Weise eine Rechts-
ungleichheit abgeleitet werden kann. Ebenso wird
auch dadurch das ethische und ästhetische Empfinden
keineswegs in dem Masse verletzt, wenn gusseiserne
Kreuze schmiedeiserne Formen nachahmen etc. Wenn
sich bis anhin da oder dort auf einem Friedhof ein nicht
materialechtes Grabdenkmal vorfindet, so sind dies
vereinzelte Fälle, die der Behörde noch zu keinem
besondern Einschreiten Anlass gaben. Hier handelt es
sich aber um die fabrikmässige Herstellung und dem-
entsprechend vermehrte Aufstellung solcher Schein-
produkte auf den Friedhöfen.)
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. -
Nach Art. 189 Abs. 1 Ziff. 4 OG' hat zwar der
Bundesrat Beschwerden zu beurteilen, die sich auf
di~ Bestimmung des Art. 53 Abs. 2 BV über die Be-
gräbnisplätze beziehen. Im vorliegenden Fall wird aber
nicht geltend gemacht, dass durch den Entscheid des
Regierungsrates
das
verfassungsmässige
Recht auf
schickliche Beerdigung von Verstorbenen beeinträchtigt
werde; sondern der Rekurrent' behauptet -
unter Be-
rufung auf Art. 4 BV -
nur, dass das Verbot der
Aufstellung von lmitationsgfabmälern aus Metall der
gesetzlichen Grundlage entbehre und mit der Zulassung
gewisser anderer Grabmäler oder bestimmten andern
Grabschmuckes unvereinbar sei. Es handelt sich somit
bloss um eine Beschwerde wegen willkürlicher Über-
schreitung der den Gemeindebehörden und dem Re-
gierungsrat im Begräbniswesen zustehenden gesetzlichen
Kompetenzen und wegen einer die Rechtsgleichheit
verletzenden Ausübung ihrer Befugnisse. Zur Beurteilung
eines solchen Rekurses ist das BUlll;lesgericht zuständig.
3. -
Die Beschwerde g~ht insofern fehl, als darin
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 31.
241
behauptet wird, das in Frage stehende V erbot gewisser
Grabdenkmäler bilde einen Eingriff in die Freiheit
des Bürgers, der einer gesetzlichen Grundlage bedürfe,
und damit geltend gemacht werden will, bei der Be-
nutzung eines Friedhofs spreche die Vermutung für die
Freiheit von öffentlichem (staatlichem oder kommunalem)
Zwang. Das Begräbniswesen des Staates und der Ge-
meinden stellt sich als eine öffentliche Anstalt dar,
der der Friedhof als eine zum Verwaltungsvermögen
gehö:t:ende öffentliche Sache dient, und bei der' Be-
nutzung einer solchen Anstalt tritt der Einzelne zu
ihr in ein besonderes Gewaltverhältnis, indem er sich
den Anordnungen der Anstaltsorgane unterziehen muss.
Hiefür bestehen zwar gesetzliche Schranken; aber diese
lassen den genannten Organen im allgemeinen einen
freien Raum, innerhalb dessen sie nach pflichtmässigem
Ermessen den Betrieb der Anstalt soweit regeln können,
als es deren Zweck erfordert (vgl. FLEINER, Institutionen
des Verwaltungsrechts 3. Auflage S. 155 ff. und 313).
'Es darf angenommen werden, dass das auch für das
Begräbniswesen nach st. gallischem Rechte gelte.
Demnach kann es sich im vorliegenden Falle in der
Hauptsache nur fragen, ob die Gemeindebehörden
von WH und Gossau, sowie der Regierungsrat zur Ord-
nung des Begräbniswesens innerhalb ihres örtlichen
Kompetenzkreises grundsätzlich zuständige Organe seien
und ob sie mit dem Erlass und der Genehmigung
des Verbotes metallener Imitationsgrabmäler sich inner-
halb der ihrem. freien Ermessen gesetzten Schranken
gehalten haben; zudem hat das Bundesgericht dabei
bloss zu prüfen, ob der Regierungsrat diese Fragen,
soweit sie im Streite liegen, geradezu willkürlich bejaht
habe.
Nun bestreitet der Rekurrent nicht, dass die genannten
Behörden grundsätzlich zur Ordnung des Begräbnis-
wesens zuständig sind, und das ergibt sich denn auch
aus Art. 1 und 3 (2. Satz) des Gesetzes über das bürger-
242
Staatsrecht.
liehe Begräbniswesen vom 10. Juni 1873 und Art. 86
des Gesetzes betr. die Organisation der Verwaltungs-
behörden der Gemeinden und Bezirke vom 1. März
1867, die in Übereinstimmung mit Art. 53 Abs. 2 BV
bestimmen, dass die Besorgung und Beaufsichtigung
des Begräbniswesens Sache der politischen Gemeinden
ist und die Gemeinderäte unter Vorbehalt der Sanktion
des Regierungsrates innerhalb der ihnen von den kan-
tonalen
Gesetzes-
und Verordnungsvorschriften
ge-
zogenen Grenzen örtliche Begräbnisordnungen zu er-
lassen, sowie die Polizei über die Kirchhöfe auszu-
üben und über die Einhaltung der Begräbnisvorschriften
zu wachen haben.
Der Regierungsrat konnte sodann zweifellos ohne
Willkür annehmen, dass sich das Verbot der Aufstellung
von metallenen Imitationsgrabmälern innerhalb der
Schranken, die der Tätigkeit der Gemeindebehörden
im Begräbniswesen gesetzt sind, befinde. Die Rekur-
renten haben keine kantonale Gesetzes- oder Verord-
nungsbestimmung anführen können, die ein solches
Verbot, zumal wenn es vom Regierungsrat genehmigt
wird, nicht zuliesse. Es wäre daher in dessen Erlass
. und Genehmigung nur dann ~ine willkürliche Über-
schreitung der gesetzlichen Befugnisse zu erblicken,
wenn es offensichtlich über den Zweck, dem der Fried-
hof dient, hinausginge. Das trifft aber nicht zu. Der
Gottesacker hat, wie sich auch aus Art. 53 Abs. 2 BV
ergibt, den Zweck, den Verstorbenen eine schickliche
Ruhestätte zu verschaffen, die es zugleich den An-
gehörigen ermöglichen soll, sich hier zur Erinnerung
an die Toten aufzuhalten. Es liegt nun gewiss im Sinne
dieses Zweckes, wenn sich die Behörden bei der Regelung
der Benützung der Friedhöfe nicht damit begnügen,
lediglich die öffentliche Ordnung und Gesundheit zu
wahren, sondern sich bestreben, ihnen ein würdiges
und harmonisches Aussehen zu erhalten, wie es sich
für einen Ort der Trauer und der Ehrung der Toten
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 31.
2i~)
ziemt (vgl. SALIS, Bundesrecht III Nr. 1077). Dabei
erscheint es sehr wohl als ihre Aufgabe, für Anstand
und gute Sitte, sowie für eine gewisse . harmonische
Schönheit insbesondere in Beziehung auf dIe Gestaltung
der Grab~tätten, zu sorgen und dabei speziell g~gen
Verletzungen des Gefühls und Geschmacks emzuschrelten,
welche die Personen, die zur Trauer und zur Ehrung
der Toten auf dem Gottesacker erscheinen, empfindlic~
stören würden. Eine solche Berücksichtigung ästhet!-
scher Interessen entspricht den modernen Bestrebungen,
die Friedhöfe stimmungsvoll und künstlerisch a~u
legen und überhaupt das Gemütsleben des Volkes durch
eine harmonisch zweckmässige Gestaltung der Aussen-
welt soweit das im Bereich menschlicher Tätigkeit
liegt, zu veredeln. Es lässt sich gegen eine derarti.ge
Pflege von idealen Gütern und Kulturwerten rbelffi
Begräbniswesen vom Standpunkt des ~rt. 4 B\t aus
umsoweniger etwas einwenden, als, Wie das Bundes-
gericht schon wiederholt ausgeführt hat, sogar gese~z
liehe Beschränkungen der Freiheitssphäre des EIll-
zeInen, insbesondere seines Eigentums, die sich auf
Gründe der Ästhetik, des Heimat- oder Naturschutzes
stützen, heutzntage in der Regel nicht als verfassungs-
widrig gelten (vgl. AS 30 I S. 66; 39 I S. 554; 41 I S. 481;
42 I S. 205).
Ob nun hohle Grabmäler aus Zinkblech oder anderm
ähnlichen Metall, die nach der Farbe oder der Fo:m
solchen aus massivem Material, insbesondere aus Stem,
nachgebildet sind, die 'Vürde und Schönheit des Gottes-
ackers durch grobe
Gefühls-
und Geschmacksver-
letzungen beeinträchtigen, ist eine Frage des tats.~c~
lichen Ermessens, die der Regierungsrat endgultIg
zu lösen hatte. In ihrer Bejahung könnte nur dann
Willkür liegen, wenn eine solche störende Vvirkung
für jeden vernünftigen Menschen als ganz ausgeschlo~sen
erschiene sich dafür irgend ein sachlicher Grund lUcht
finden liesse. Diese Voraussetzung trifft aber nicht
244
Staatsrecht.
zu. Wie der Regierungsrat hervorhebt, haben solche
hohlen Grabmäler, die massives Material vortäuschen
sollen und sich somit als unechte Scheingebilde dar-
• stellen, für das Gefühl derer, die zur Trauer und zur
Ehrung der Toten auf dem Friedhof erscheinen, zweifel-
los etwas stossendes, und sie sind auch in Protestein-
gaben, die die Heimatschutzvereinigung, der Werkbund,
Architekten- und Bildhauervereine an den Regierungs-
rat gerichtet haben, sowie in Schreiben von zahlreichen
inner- und ausserkantonalen Friedhofbehörden als etwas
unwürdiges und geschmackloses verurteilt worden. Zu-
dem besteht, wie sich aus den Akten ergibt, die Gefahr,
dass derartige Grabmäler infolge geringer Haltbarkeit
mit der Zeit eine Verunstaltung erleiden; auch ver-
ursachen sie infolge ihrer Hohlheit leicht ein störendes
Geräusch.
-
4. -
Was die Beschwerde wegen ungleicher Behand-
lung betrifft, so ergibt sich aus den Akten nicht, dass
der Regierungsrat schon in einem Beschwerde- oder
Genehmigungsverfahren entschieden hätte, gusseiserne
Kreuze in schmied eisernen Formen, hohle Metallreliefs.
Blechkränze, künstliche Blumen u. dergl. seien zuzu-
. lassen, und zudem weist er mit Recht darauf hin, dass
diese Gegenstände nicht notwendig mit den Imitations-
grabmälern aus Zinkblech auf gleiche Linie gestellt
werden müssen, dass insbesondere solche Zubehörden
zu den Grabmälern nicht sn hervortreten, wie diese
selbst, und es sich daher rechtfertigen lässt, wenn
gegen künstliche Blumen, Kränze u. dergl. nicht ebenso
wie gegen unechte Grabmäler eingeschritten wird. Sind
die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verschieden,
so rechtfertigt sich auch ein Unterschied in der recht-
n Behandlung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 32.
32. 'Urteil vom 7. Oktober 1922
i. S. Dr. Beck und Mitbeteiligte gegen Grossen Ba.t
von Baselstadt.
245
Bestimmung eines kantonalen Gesetzes über die Geschäfts-
ordnung des Grossen Rates (Baselstadt), wonach die Ein-
ladung zu einer Sitzung den Mitgliedern durch den Präsi-
denten spätestens drei Tage vor der Sitzung zugestellt wer-
den soll. Einladung auf einen kürzeren Termin gestützt
auf einen Beschluss des Grossen Rates in einer vorher-
gehenden Sitzung, die nächste Sitzung in zwei Tagen abzu-
halten. Anfechtung der in der letzteren Sitzung gefassten
Beschlüsse wegen Willkür (Missachtung jener Gesetzes-
vorschrift) und Verletzung des Rechtes der Mitglieder
der Behörde auf Teilnahme an den Sitzungen. Abweisung.
A. -
Die Verfassung von Baselstadt bestimmt im
Abschnitt « VI. Öffentliche Behörden. A. Grosser Rat))
in Art. 37: {(Der Grosse Rat wird durch seinen Präsi-
denten einberufen :
a) ordelltlicher Weise neun Mal im Jahr;
b) ausserordentlicher Weise:
1. wenn der Grosse Rat dies in einer vorhergehenden
Sitzung selber beschlossen hat;
2. wenn der Regierungsrat es erforderlich erachtet;
3. wenn dreissig Mitglieder des Grossen Rates es
schriftlich und unter Angabe der Gründe ver-
langen.))
§§ 4 und 15 des Gesetzes betr. die Geschäftsordnung
des Grossen Rates vom 26. März 1908 lauten :
« § 4. Einladung. Die Einladung zur Versammlung
erlässt der Präsident und zwar für ordentliche, und,
sofern es möglich, auch für ausserordentliche Sitzungen
durch das Kantonsblatt und überdies durch Versenden
einer gedruckten Einladung mit Angabe des Geschäfts-
verzeichnisses und der in der vorhergehenden Sitzung
gefassten, die Tagesordnung betr.effenden,Beschlüsse.
Die Einladung nebst dem Geschäftsverzei,chnis soll