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48_I_235

BGE 48 I 235

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

dchter jene Frage bejaht oder verneint hat, wie es bei

rein wörtlicher Anwendung des Art. 87 Ziff. 1 OG der

Fall wäre. Die Parteien erhielten so überall da, wo das

Bundesgericht als zivilrechtliche Beschwerdeinstanz eine

kantonale Gesetzesbestimmung als bundesrechtswidrig

erklärt hat und die kantonalen Gerichte sich diesem

AusSpruche in einem späteren Prozesse gefügt haben,

die Möglichkeit jene Auffassung durch staatsrecht-

lichen Rekurs der Nachprüfung des Bundesgerichts als

Staatsgerichtshof zu unterstellen, mit der Wirkung, dass

letzterer zu der Streitfrage neuerdings sachlich Stellung

zu nehmen, und~ wenn er darüber anderer Ansicht wäre,

die Entscheidung des Gesamtgerichts (Art. 23 OG)

anzurufen hätte. Es bedarf aber keiner Ausführungen,

dass ein solcher Zustand dem organisatorischen Ver-

hältnis zwischen den einzelnen Abteilungen des Bundes-

gerichts und den Grundgedanken des OG nicht ent-

sprechen würde.

Muss demnach angenommen werden, dass auch im

vorliegenden Falle dem Rekurrenten zur Anfechtung

des streitigen Inkompetenzentscheides wegen unrichtiger

Abgrenzung des Geltungsbereiches des eidgenössischen

und kantonalen Rechts die zivilrechtliehe Beschwerde

zugestanden hätte (welcher Auffassung auf eingeleiteten

Meinungsaustausch sich die II. Zivilabteilung des Bundes-

gerichts, in deren Geschäftskreis laut Reglement die

Behandlung solcher Beschwerden fällt, angeschlossen

hat), so wird dadurch aber der staatsrechtliche Rekurs

als subsidiäres Rechtsmittel nach feststehender Praxis

ausgeschlossen (AS 40 I S. 433; 42 I S. 392; 45 I S. 325).

Ih,Pnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Besehwerde wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 27. -

Voir aussi n° 27.

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

31. Urteil vom 6. Oktober 1922 i. S. lIäni gegen St. Ga.llen.

Zuständigkeit des Bundesrates und des

Bundesgerich~es

zur Beurteilung von Beschwerden über Anordnungen .~m

Begräbniswesen. -

Kompetenzen der Organe des Begrab-

niswesens.

Ein Verbot der Aufstellung von hohlen Grab-

mälern aus Zinkblech vcrstösst nicht gegen Art. 4 BV.

A.. -

Der Gemeinderat von WH (St. Gallen) verbot

am 30. September 1921 provisorisch und am 13. De-

zember definitiv, auf dem Friedhof zu St. Peter « Grab-

denkmäler aus Blech (Stein-

oder Holzimitation»)

aufzustellen. Hievon gab er dem Gottfried Egloff in

Gäh\vil, der sich mit der Herstellung solcher Denkmäler

aus Zinkblech befasste, Kenntnis. Am 7. Dezember

teilte auch der Gemeinderat von Gossau (St. GaUen)

diesem mit, dass er die Aufstellung metallener Grab-

denkmäler auf dem Friedhof der Gemeinde nicht mehr

zulasse. Er nahm dann am 6. Februar 1922 in das Fried-

hofreglement der Gemeinde folgende Bestimmung auf :

((Die Denkmäler sollen den Anforderungen eines Fried-

hofes auf Würde und Schönheit entsprechen und. die

stimmungsvolle Ruhe desselben nicht stören. Vor allem

sind Denkmäler aus Metall, welche eine Imitation der

Steingebilde darstellen, verboten. »

17

236

Staatsrecht.

Eine Beschwerde. die Egloff gegen die Verfügungen

der bei den Gemeindebehörden erhob, wies der Regierungs-

rat des Kantons St. Gallen am 24. April 1922 im Sinne

der Erwägungen ab, indem er feststellte, dass den Ge-

meinden das Recht zustehe, « die metallenen Grab-

denkmäler, soweit sie in Farbe und Form anderes Material

vortäuschen, zu verbieten.» Zugleich genehmigte er

unter Ziff. 3 die erwähnte Abänderung des Friedhof-

reglementes von Gossau. Aus der Begründung des

Entscheides ist folgendes hervorzuheben: « Es ist zu-

nächst in rechtlicher Beziehung festzustellen, dass das

gesamte Begräbniswesen eine öffentlich-rechtliche An-

gelegenheit ist, dessen Besorgung und Beaufsichtigung

gemäss Art. 1 des Gesetzes über das bürgerliche Be-

gräbniswesen vom 10. Juni 1873 in Übereinstimmung

mit den Vorschriften des Art. 53 Absatz 2 der Bundes-

verfassung Sache der politischen Gemeinden ist. Diese

sorgen für öffentliche Begräbnisplätze, wo der Gemeinde-

rat Aufsicht und Polizei ausübt (Art. 86 des Gesetzes

betr. die Organisation der Verwaltungsbehörden der

Gemeinden und Bezirke). Aus diesem allgemeinen Auf-

sichtsrecht über das gesamte Begräbniswesen, welches

naturgernäss auch die Gestaltung der Friedhöfe in

sich schliesst, ergibt sich ohne weiteres auch die Kom-

petenz der Gemeindebehörden zur ästhetischen Aus-

gestaltung der Begräbnisplätze, sei es durch bestimmte

Weisungen im konkreten Fatle, oder durch Aufstellung

besonderer Reglemente nach waltenden Bedürfnissen

und örtlichen Verhältnissen mit Bussandrohung, welche

Reglemente gemäss Art. 114 leg. cil. der Genehmigung

des Regierungsrates unterliegen. Die Berechtigung der

Gemeindebehörden zum Erlass solcher Weisungen und

Reglemente im Interesse der 'Vürde und schlichten

Schönheit des Friedhofes tritt um so klarer zu Tage,

wenn man bedenkt, dass ästhetische Rücksichten selbst

Eingriffe in die Privatrechssphäre der Grundeigentümer

gestatten~· wie sie Art .. 702 ZGB und baupolizeiliche

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 31.

237

Vorschriften vorsehen, geschweige denn, wo die Aus-

gestaltung eines öffentlichen Begräbnisplatzes in Frage

steht. Es handelt sich daher hier nur um den Grad der

Einmischung in die den Hinterlassenen der Verstor-

benen vom Staate eingeräumten Rechte der Aufstellung

eines Denkmals auf dem Friedhofe, wobei man sich

bei diesen polizeilichen Massnahmen selbstverständlich

auf das Notwendige und dem allgemeinen Volksempfinden

Angemessene beschränken soll. Im vorliegenden Falle

wollen nun die Gemeindebehörden von Gossau und WH

ihre Friedhöfe vor dem Unwahren schützen. Gebilde,

die etwas anderes darstellen sollen, als sie in Wirklich-

keit sind, wollen diese Gemeinden von ihren Friedhöfen

fernhalten, in der richtigen Erkenntnis des Ernstes

und der 'Vürde der Gottesäcker .... Darnach handelt es

sich in erster Linie um die Verfechtung eines ethischen

Prinzipes und erst in der Folge um ästhetische Momente.

Nun erweisen sich aber diese Zinkblechdenkmäler

wenn sie in ihrem Anstriche Granit, Ma,rmor etc. vor~

täuschen, als ein TruggebHde, das auch dann bestehen

bleibt, wenn die Oberfläche mit Metall bespritzt wird,

sofern die Formen der steinernen Grabmale, wie Sockel,

Säulen, Platten etc. nachgeahmt werden, indem eben

beim Steindenkmal gerade im Gewicht und der Statik

der Massen der Gedanke der Ruhe verkörpert ist. Damit

soll in Übereinstimmung mit dem VOll dem Gemeinde~

. rat WH eingelegten Gutachten das Zinkblech als solches

nicht schlechthin ausgeschlossen werden, also dann nicht,

wenn es seinen Materialcharakter redlich offenbart

und dazu ihm angepasste Ausdrucksformen gefunden

werden können ..... Zudem ist darauf hinzuweisen, dass.

wiewohl die heute in Frage stehenden Denkmäler erst

eine Winterperiode hinter sich haben und dem Ein-

fluss der sommerlichen Hitze noch nicht ausgesetzt

waren, nach bisherigen Beobachtungen zum Teil sich

bereits etwas « verzogen » haben, sodass auch bezüglich

ihrer Haltbarkeit grosse Bedenken bestehen. Wenn

238

Staatsrecht.

sich nun Gemeinden in Ausübung des ihnen vom Gesetze

zugewiesenen Aufsichtsrechtes dagegen wehren, dass,

ihre Friedhöfe mit solchen Produkten bedacht werden

• so liegt kein rechtsgenüglicher Grund für den Regierungs~

rat vor, ihnen in diesem Bestreben in den Arm zu fallen.»

B. -

Gegen diesen Entscheid hat Advokat Dr. Holen-

stein a,m 27. Juni 1922 namens des Egloff und des Joseph

Häni, der nunmehr die bisher von jenem betriebene

Fabrik übernommen hat, die staatsrechtliche Beschwerde

an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag:

« 1. Es seien in Abänderung von Ziff. 1 des genannten

Entscheides die. Verfügungen der Gemeinderäte von

Gossau und WH, welche die Aufstellung der Metall-

grabdenkmäler Cavumnoffco verbieten, als ungesetzlich

aufzuheben. 2. Es sei d~mgemäss auch, in Abänderung

von Ziff. 3 des genannten Entscheides, in dem Nachtrag

zum Friedhofreglement der politischen Gemeinde Gossau

die Bestimmung, dass « vor allem Denkmäler aus Metall,

welche eine Imitation der Steingebilde darstellen, ver-

boten seien », als ungesetzlich aufzuhehen.»

Es wird Beschwerde wegen \Villkür und Verletzung

der Rechtsgleichheit erhoben und zur Begründung

ausgeführt: Es handle sich um· Eingriffe in die Frei-

heitssphäre des Bürgers, für die eine gesetzliche Grund-

lage fehle. Nach dem Gesetze über das Begräbniswesen

von 1873 und dem Nachtragsgesetz von 1906 sei es dem

Bürger überlassen, zu bestimmen, ob und was für ein

Denkmal er einem Verstorbenen setzen wolle. Aller-

dings stehe den Gemeinden und ihren Behörden die

Handhabung der Friedhofpolizei zu; auf Grund dieser

Befugnis dürften sie aber nur soweit in die individuelle

Freiheit des Bürgers eingreifen, als es sanitäts- und

anstaltspolizeiliche Gründe rechtfertigen, also z. B.

die Grösse der Grabdenkmäler bestimmen oder deren

Aufstellung verbieten, wenn sie den Friedhof offen-

sichtlich verunstalteten oder der guten Sitte zuwider-

iefen .. Dabei komme es auf das Durchschnittsempfinden

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 31.239

des Volkes an. Es werde nun von keiner Seite behauptet,

dass die Metalldenkmäler eine Verunzierung des Fried-

hofes

« in diesem strengen Sinne» bildeten, und das

sei denn auch nicht der Fall. Sie nähmen sich vielmehr

auf den Kirchhöfen sehr gut aus. Massgebend für das

Verbot seien Motive gewesen, die sich ausserhalb der

Grenzen der Polizei- und Aufsichtstätigkeit der Ge-

meinden bewegten. Abgesehen davon, dass die Metall-

denkmäler genügend haltbar seien, stehe es dem Staate

nicht zu, für Dauerhaftigkeit der Grabdenkmäler zu

sorgen. Aber auch auf ihre ästhetische Wirkung könnten

diese von der Polizeibehörde nicht geprüft werden, und

ebenso dürften ethische Motive keine Rolle spielen, so-

weit es sich nicht um eine unsittliche oder doch öffent-

l~ches Ärgernis erregende Darstellung handle. Übrigens

lIefere der Rekurrent in der Regel seine Denkmäler mit

einem Metallüberzug, verhülle also ihren

« Metall-

~harakter» nicht. Es könne sich dabei nur fragen, ob

Ihre Formen dem Material angemessen seien; das bilde

a~er eine sehr umstrittene ästhetisch-technische Frage.

DIe Rechtsgleichheit sei sodanll im vorliegenden Fall

insofern verletzt, als die Gemeindebehörden von WH

und Gossau grundsätzlich alle Grabdenkmäler ohne

Prüfung zuliessen; es befänden sich daher auf den

Friedhöfen dieser Gemeinden viele « Denl{mäler)

die

nicht echt seien, z. B. Blechkränze, die dürres Laub.

darstellten, künstliche Blumen, gusseiserne Kreuze mit

schmiedeisernen Formen, Meta llreliefs, die bloss schein-

bar massiv seien, usw.

C. - Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde

beantragt und dabei u. a. bemerkt: « •••• was die Be-

hauptung der verletzten Rechtsgleichheit anbetrifft;

so ist diesbezüglich zu bemerken, dass das Andenken

an einen Verstorbenen nun doch im wesentlichen im

Grabdenkmal seinen bleibenden Ausdruck findet und

die beigelegten Blechkränze, die dürres Laub nach-

alunen, künstliche Blumen etc. nur von accessorischer

240

Staatsrecht.

Bedeutung sind, sodass, wenn die angefochtene Ver-

fügung nicht auch diesen weiteren Grabschmuck mit

einbezieht, hieraus noch in keiner Weise eine Rechts-

ungleichheit abgeleitet werden kann. Ebenso wird

auch dadurch das ethische und ästhetische Empfinden

keineswegs in dem Masse verletzt, wenn gusseiserne

Kreuze schmiedeiserne Formen nachahmen etc. Wenn

sich bis anhin da oder dort auf einem Friedhof ein nicht

materialechtes Grabdenkmal vorfindet, so sind dies

vereinzelte Fälle, die der Behörde noch zu keinem

besondern Einschreiten Anlass gaben. Hier handelt es

sich aber um die fabrikmässige Herstellung und dem-

entsprechend vermehrte Aufstellung solcher Schein-

produkte auf den Friedhöfen.)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2. -

Nach Art. 189 Abs. 1 Ziff. 4 OG' hat zwar der

Bundesrat Beschwerden zu beurteilen, die sich auf

di~ Bestimmung des Art. 53 Abs. 2 BV über die Be-

gräbnisplätze beziehen. Im vorliegenden Fall wird aber

nicht geltend gemacht, dass durch den Entscheid des

Regierungsrates

das

verfassungsmässige

Recht auf

schickliche Beerdigung von Verstorbenen beeinträchtigt

werde; sondern der Rekurrent' behauptet -

unter Be-

rufung auf Art. 4 BV -

nur, dass das Verbot der

Aufstellung von lmitationsgfabmälern aus Metall der

gesetzlichen Grundlage entbehre und mit der Zulassung

gewisser anderer Grabmäler oder bestimmten andern

Grabschmuckes unvereinbar sei. Es handelt sich somit

bloss um eine Beschwerde wegen willkürlicher Über-

schreitung der den Gemeindebehörden und dem Re-

gierungsrat im Begräbniswesen zustehenden gesetzlichen

Kompetenzen und wegen einer die Rechtsgleichheit

verletzenden Ausübung ihrer Befugnisse. Zur Beurteilung

eines solchen Rekurses ist das BUlll;lesgericht zuständig.

3. -

Die Beschwerde g~ht insofern fehl, als darin

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 31.

241

behauptet wird, das in Frage stehende V erbot gewisser

Grabdenkmäler bilde einen Eingriff in die Freiheit

des Bürgers, der einer gesetzlichen Grundlage bedürfe,

und damit geltend gemacht werden will, bei der Be-

nutzung eines Friedhofs spreche die Vermutung für die

Freiheit von öffentlichem (staatlichem oder kommunalem)

Zwang. Das Begräbniswesen des Staates und der Ge-

meinden stellt sich als eine öffentliche Anstalt dar,

der der Friedhof als eine zum Verwaltungsvermögen

gehö:t:ende öffentliche Sache dient, und bei der' Be-

nutzung einer solchen Anstalt tritt der Einzelne zu

ihr in ein besonderes Gewaltverhältnis, indem er sich

den Anordnungen der Anstaltsorgane unterziehen muss.

Hiefür bestehen zwar gesetzliche Schranken; aber diese

lassen den genannten Organen im allgemeinen einen

freien Raum, innerhalb dessen sie nach pflichtmässigem

Ermessen den Betrieb der Anstalt soweit regeln können,

als es deren Zweck erfordert (vgl. FLEINER, Institutionen

des Verwaltungsrechts 3. Auflage S. 155 ff. und 313).

'Es darf angenommen werden, dass das auch für das

Begräbniswesen nach st. gallischem Rechte gelte.

Demnach kann es sich im vorliegenden Falle in der

Hauptsache nur fragen, ob die Gemeindebehörden

von WH und Gossau, sowie der Regierungsrat zur Ord-

nung des Begräbniswesens innerhalb ihres örtlichen

Kompetenzkreises grundsätzlich zuständige Organe seien

und ob sie mit dem Erlass und der Genehmigung

des Verbotes metallener Imitationsgrabmäler sich inner-

halb der ihrem. freien Ermessen gesetzten Schranken

gehalten haben; zudem hat das Bundesgericht dabei

bloss zu prüfen, ob der Regierungsrat diese Fragen,

soweit sie im Streite liegen, geradezu willkürlich bejaht

habe.

Nun bestreitet der Rekurrent nicht, dass die genannten

Behörden grundsätzlich zur Ordnung des Begräbnis-

wesens zuständig sind, und das ergibt sich denn auch

aus Art. 1 und 3 (2. Satz) des Gesetzes über das bürger-

242

Staatsrecht.

liehe Begräbniswesen vom 10. Juni 1873 und Art. 86

des Gesetzes betr. die Organisation der Verwaltungs-

behörden der Gemeinden und Bezirke vom 1. März

1867, die in Übereinstimmung mit Art. 53 Abs. 2 BV

bestimmen, dass die Besorgung und Beaufsichtigung

des Begräbniswesens Sache der politischen Gemeinden

ist und die Gemeinderäte unter Vorbehalt der Sanktion

des Regierungsrates innerhalb der ihnen von den kan-

tonalen

Gesetzes-

und Verordnungsvorschriften

ge-

zogenen Grenzen örtliche Begräbnisordnungen zu er-

lassen, sowie die Polizei über die Kirchhöfe auszu-

üben und über die Einhaltung der Begräbnisvorschriften

zu wachen haben.

Der Regierungsrat konnte sodann zweifellos ohne

Willkür annehmen, dass sich das Verbot der Aufstellung

von metallenen Imitationsgrabmälern innerhalb der

Schranken, die der Tätigkeit der Gemeindebehörden

im Begräbniswesen gesetzt sind, befinde. Die Rekur-

renten haben keine kantonale Gesetzes- oder Verord-

nungsbestimmung anführen können, die ein solches

Verbot, zumal wenn es vom Regierungsrat genehmigt

wird, nicht zuliesse. Es wäre daher in dessen Erlass

. und Genehmigung nur dann ~ine willkürliche Über-

schreitung der gesetzlichen Befugnisse zu erblicken,

wenn es offensichtlich über den Zweck, dem der Fried-

hof dient, hinausginge. Das trifft aber nicht zu. Der

Gottesacker hat, wie sich auch aus Art. 53 Abs. 2 BV

ergibt, den Zweck, den Verstorbenen eine schickliche

Ruhestätte zu verschaffen, die es zugleich den An-

gehörigen ermöglichen soll, sich hier zur Erinnerung

an die Toten aufzuhalten. Es liegt nun gewiss im Sinne

dieses Zweckes, wenn sich die Behörden bei der Regelung

der Benützung der Friedhöfe nicht damit begnügen,

lediglich die öffentliche Ordnung und Gesundheit zu

wahren, sondern sich bestreben, ihnen ein würdiges

und harmonisches Aussehen zu erhalten, wie es sich

für einen Ort der Trauer und der Ehrung der Toten

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 31.

2i~)

ziemt (vgl. SALIS, Bundesrecht III Nr. 1077). Dabei

erscheint es sehr wohl als ihre Aufgabe, für Anstand

und gute Sitte, sowie für eine gewisse . harmonische

Schönheit insbesondere in Beziehung auf dIe Gestaltung

der Grab~tätten, zu sorgen und dabei speziell g~gen

Verletzungen des Gefühls und Geschmacks emzuschrelten,

welche die Personen, die zur Trauer und zur Ehrung

der Toten auf dem Gottesacker erscheinen, empfindlic~

stören würden. Eine solche Berücksichtigung ästhet!-

scher Interessen entspricht den modernen Bestrebungen,

die Friedhöfe stimmungsvoll und künstlerisch a~u­

legen und überhaupt das Gemütsleben des Volkes durch

eine harmonisch zweckmässige Gestaltung der Aussen-

welt soweit das im Bereich menschlicher Tätigkeit

liegt, zu veredeln. Es lässt sich gegen eine derarti.ge

Pflege von idealen Gütern und Kulturwerten rbelffi

Begräbniswesen vom Standpunkt des ~rt. 4 B\t aus

umsoweniger etwas einwenden, als, Wie das Bundes-

gericht schon wiederholt ausgeführt hat, sogar gese~z­

liehe Beschränkungen der Freiheitssphäre des EIll-

zeInen, insbesondere seines Eigentums, die sich auf

Gründe der Ästhetik, des Heimat- oder Naturschutzes

stützen, heutzntage in der Regel nicht als verfassungs-

widrig gelten (vgl. AS 30 I S. 66; 39 I S. 554; 41 I S. 481;

42 I S. 205).

Ob nun hohle Grabmäler aus Zinkblech oder anderm

ähnlichen Metall, die nach der Farbe oder der Fo:m

solchen aus massivem Material, insbesondere aus Stem,

nachgebildet sind, die 'Vürde und Schönheit des Gottes-

ackers durch grobe

Gefühls-

und Geschmacksver-

letzungen beeinträchtigen, ist eine Frage des tats.~c~­

lichen Ermessens, die der Regierungsrat endgultIg

zu lösen hatte. In ihrer Bejahung könnte nur dann

Willkür liegen, wenn eine solche störende Vvirkung

für jeden vernünftigen Menschen als ganz ausgeschlo~sen

erschiene sich dafür irgend ein sachlicher Grund lUcht

finden liesse. Diese Voraussetzung trifft aber nicht

244

Staatsrecht.

zu. Wie der Regierungsrat hervorhebt, haben solche

hohlen Grabmäler, die massives Material vortäuschen

sollen und sich somit als unechte Scheingebilde dar-

• stellen, für das Gefühl derer, die zur Trauer und zur

Ehrung der Toten auf dem Friedhof erscheinen, zweifel-

los etwas stossendes, und sie sind auch in Protestein-

gaben, die die Heimatschutzvereinigung, der Werkbund,

Architekten- und Bildhauervereine an den Regierungs-

rat gerichtet haben, sowie in Schreiben von zahlreichen

inner- und ausserkantonalen Friedhofbehörden als etwas

unwürdiges und geschmackloses verurteilt worden. Zu-

dem besteht, wie sich aus den Akten ergibt, die Gefahr,

dass derartige Grabmäler infolge geringer Haltbarkeit

mit der Zeit eine Verunstaltung erleiden; auch ver-

ursachen sie infolge ihrer Hohlheit leicht ein störendes

Geräusch.

-

4. -

Was die Beschwerde wegen ungleicher Behand-

lung betrifft, so ergibt sich aus den Akten nicht, dass

der Regierungsrat schon in einem Beschwerde- oder

Genehmigungsverfahren entschieden hätte, gusseiserne

Kreuze in schmied eisernen Formen, hohle Metallreliefs.

Blechkränze, künstliche Blumen u. dergl. seien zuzu-

. lassen, und zudem weist er mit Recht darauf hin, dass

diese Gegenstände nicht notwendig mit den Imitations-

grabmälern aus Zinkblech auf gleiche Linie gestellt

werden müssen, dass insbesondere solche Zubehörden

zu den Grabmälern nicht sn hervortreten, wie diese

selbst, und es sich daher rechtfertigen lässt, wenn

gegen künstliche Blumen, Kränze u. dergl. nicht ebenso

wie gegen unechte Grabmäler eingeschritten wird. Sind

die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verschieden,

so rechtfertigt sich auch ein Unterschied in der recht-

n Behandlung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 32.

32. 'Urteil vom 7. Oktober 1922

i. S. Dr. Beck und Mitbeteiligte gegen Grossen Ba.t

von Baselstadt.

245

Bestimmung eines kantonalen Gesetzes über die Geschäfts-

ordnung des Grossen Rates (Baselstadt), wonach die Ein-

ladung zu einer Sitzung den Mitgliedern durch den Präsi-

denten spätestens drei Tage vor der Sitzung zugestellt wer-

den soll. Einladung auf einen kürzeren Termin gestützt

auf einen Beschluss des Grossen Rates in einer vorher-

gehenden Sitzung, die nächste Sitzung in zwei Tagen abzu-

halten. Anfechtung der in der letzteren Sitzung gefassten

Beschlüsse wegen Willkür (Missachtung jener Gesetzes-

vorschrift) und Verletzung des Rechtes der Mitglieder

der Behörde auf Teilnahme an den Sitzungen. Abweisung.

A. -

Die Verfassung von Baselstadt bestimmt im

Abschnitt « VI. Öffentliche Behörden. A. Grosser Rat))

in Art. 37: {(Der Grosse Rat wird durch seinen Präsi-

denten einberufen :

a) ordelltlicher Weise neun Mal im Jahr;

b) ausserordentlicher Weise:

1. wenn der Grosse Rat dies in einer vorhergehenden

Sitzung selber beschlossen hat;

2. wenn der Regierungsrat es erforderlich erachtet;

3. wenn dreissig Mitglieder des Grossen Rates es

schriftlich und unter Angabe der Gründe ver-

langen.))

§§ 4 und 15 des Gesetzes betr. die Geschäftsordnung

des Grossen Rates vom 26. März 1908 lauten :

« § 4. Einladung. Die Einladung zur Versammlung

erlässt der Präsident und zwar für ordentliche, und,

sofern es möglich, auch für ausserordentliche Sitzungen

durch das Kantonsblatt und überdies durch Versenden

einer gedruckten Einladung mit Angabe des Geschäfts-

verzeichnisses und der in der vorhergehenden Sitzung

gefassten, die Tagesordnung betr.effenden,Beschlüsse.

Die Einladung nebst dem Geschäftsverzei,chnis soll