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48_I_229

BGE 48 I 229

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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228

StaatsreCht.

Rückwirkungen auf die allgemeine Steuerbelastung recht-

fertige, bildete aber mit einen· Teil der Aufgabe der für

die Ordnung des Verhältnisses zum Konzessionär be-

rufenen Instanzen, der ihnen dabei obliegenden Wahrung

der Interessen der Gemeinschaft. Wenn dabei aus staats-

politischen und volkswirtschaftliclIen Erwägungen, wohl

nicht zum mindesten wegen der Vorteile, die die Errich-

tung des Werkes für den Kanton Schwyz und insbeson-

dere für den Bezirk March (vgl. § 13 der Konzession) mit

sich bringt, dem Unternehmen gewisse Begünstigungen

hinsichtlich der zu entrichtenden Abgaben und des

. Heimfallsrechts zugestanden wurden, so veflllag die ab-

weichende Auffltssung eines einzelnen Bürgers darüber

ihn noch nicht zu berechtigen, die betreffenden Be-

schlüsse. die ihn nicht anders berühren als alle Volks-

genossen, staatsrechtlich anzufechten, auch wenn damit

ein gewisser Einfluss auf die allgemeinen öffentlichen

Lasten verbunden sein sollte. Auch hier ist das Interesse

des Einzelnen derart vom Gemeininteresse abhängig. dass

es vor ihm zurücktreten und der Einzelne die durch die

Behörde vom Standpunkte des Gemeininteresses ge-

troffene Lösung hinnehmen muss. Auf keinen Fall kann

die durch die Planänderung bewirkte Veränderung der

Lage der Einzelnen inbezug auf die künftige steuerliche

Belastung ei~ hinreichendes Interesse zur Anfechtung

der Genehmigung-jener begründen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Organisation der Bundesrechtspßege. N° 30.

229

30. Urten vom 5. Mai 1922

i. S. von Senger gegen Zürich Obergericht.

Unzuständigkeitsentscheid des kantona1e~ Richters in ein~m

Zi viI streite, weil die kantonale Gench~sstandsvorschrift.

nach der er an sich örtlich kompetent ware, b.undesrechts-

'd .

. Dl'e Rüge dass d.iese Annahme mcht zutreffe

WI ng seI.,

R ht

und . zu Unrecht eidgenössisches .st~tt ka~tonales

ec

angewendet worden sei, ist durch zlVllrechthche Besch'Yerde

nach Art. 87 Ziff. 1 OG und nicht durch staatsrechtlIchen

Rekurs geltend zu machen .

A. _ Der Rekurrent von Senger ist am 21. März 1919

durch das Bezirksgericht Zürich von der

Reku~be­

klagten Nanny geb. Agthe geschieden . worde~. U~er

die Nebenfolgen der Scheidung hatten ~le ParteIen :me

Vereinbarung geschlossen. die das GerIcht geneh~~e.

In der Folge siedelte die Rekursbeklagt~ von ZUflch

nach Reutin bei Linda.u (Deutschland) uber.

.

Am 17. Februar 1921 reichte der Re~urrent,beim

Bezirksgericht Zürich als ehemaligem Scheidungsrichter

gestützt auf Art. 157 ZGB ein B.egehren u~ Aufhebu~g

bezw. Abänderung einzelner BestImmungen Je~er ~erem­

barung ein. Das Bezirksgeric~t erklärte .sI~h Je,doch

unter Berufung auf das UrteIl der II. ZIvIlabteilung

des Bundesgerichts in Sachen Huguenin gege~ Pressnell

{AS 46 II S. 333) für unzuständig .und em dag~gen

ergriffener Rekurs wurde vom zürchenschen Obergencht

am 15. Juni 1921 abgewiesen.

.

B. _ Gegen den Entscheid des Ober?enchts hat von

S

b 'm Bundesgericht staatsrechthche Beschwerde

enger el

d R" k

erhoben mit dem Antrage auf Aufhebung u~

uc -

.

d r Akten an die zürcherischen GerIchte zur

weIsung

e

.

.,

materiellen Behandlung des Prozesses. Er fIcht die Im

erwähn.ten Urteile der 11. Zivilabteilung

vertreten~

Rechtsauffassung als unrichtig an und macht geltend '

daraus, dass es sich bei Begehren nach Art. 157. ZGB um

einen neuen Rechtsstreit und nicht bloss um eme Phase

230

Staatsrecht.

des Scheidungsprozesses (eine teilweise Berichtigung

des Scheidungsurteils) handle, folge noch nicht dass

d!e Kantone nicht dennoch den ehemaligen Scheidungs-

flchter für die Beurteilung zuständig erklären könnten.

Denn

dieser

Ordnung der örtlichen Zuständigkeit

brauche keineswegs notwendiger Weise jene dem Bundes..

recht widerstreitende Auffassung über die Natur des

streitigen Anspruchs zu Grunde zu liegen. Sie könne

sich sehr wohl auch auf einfache Zwecksmässigkeits-

erwägungen stützen

(die näher

auseinandergesetzt

werden). Nach Art. 3, 64 BV seien aber die Kantone

auf dem Gebiete des Prozessrechts und damit auch für

die Bestimmung des Gerichtsstands souverän soweit

ni~ht dasBun~esrecht ausnahmsweise für gewisse 'Streitig-

kelten selbst dIe örtliche- Zuständigkeit ordne. Eine solche

bundesrechtliche Norm fehle aber hier. Das ZGB be-

stimme, wie auch das Bundesgericht in Sachen Huguenin

gegen Pressnell zugegeben habe, den Gerichtsstand für

Streitigkeiten nach Art. 157 ZGB positiv selbst nicht

und Art. 59 BV komme nicht in Frage, weil personen-

und familienrechtliche Klagen dieser Art nicht zu den

per:-önlichen Ansprachen im Sinne des Verfassungs-

artikels gehören. Abgesehen davon gelte derselbe nur

~

Gunst~n eines in der Schweiz wohnhaften Beklagten,

wahrend 1m vorliegenden Falle die beklagte Partei in

Deutschland wohne. Auch die Haager Ehescheidungs..

konvention, die noch in Betracht kommen könnte

befasse sich mit der Frage nicht. Art. 58 der zürcherische~

Verfassung erkläre es als Sache der Gesetzgebung, die

Kompetenzen und das Verfaht~m der Gerichte zu be-

~ti~en, was hier durch die eiektive Anerkennung der

orthchen Zuständigkeit des Scheidungsrichters oder des

Richters des Wohnsitzes der beklagten Partei in § 12

EG zum ZGB geschehen sei. Die derart in einem

verfassungSmässig zustandegekommenen Gesetze ent-

haltene Anerkennung eines bestimmten Gerichtsstandes

begründe danach einen individuellen Anspruch der

Organisation der Bundcsft'chtspflcge. No 30.

231

Partei auf Gewährung des Rechtsschutzes durch das

betreffende Gericht, der wie andere aus der Kantons-

verfassung fliessende Individualrechte durch Art. 5 BV

unter den Schutz des Bundes gestellt sei, und auf dem

Wege des staatsrechtlichen Rekurses geltend gemacht

werden könne. Es müsste übrigens hier in dem Unzu-

ständigkeitsentscheide der zürcherischen Gerichte auch

eine Verletzung von Art. 58 BV gesehen werden, indem

sich aus den vorstehenden Ausführungen die « augen-

scheinliche Zuständigkeit des zürcherischen Richters

(AS 46 I S. 148 Erw. 1) und die Notwendigkeit eines

Zurückkommens auf den im Urteile Huguenin gegen

Pressnell vertretenen Standpunkt, zum mindesten hin-

sichtlich im Auslande domiziliertu Beklagter, ergebe.

C. -

Das Obergericht des Kantons Zürich I. Kammer

hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Rekurs-

beklagte Frau Agthe hat beantragt, es sei auf die Be-

schwerde wegen Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht

einzutreten, eventuell sie sei abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der Versuch des Rekurses, aus Art. 58 KV

ein individuelles Recht des einzelnen Bürgers auf Be-

achtung der Gerichtsstandsregeln der kantonalen Ge-

setzgebung durch den kantonalen Richter herzuleiten,.

bedarf der Widerlegung nicht. Denn der Rekurrent geht

selbst nicht soweit zu behaupten, dass diese Gebunden-

heit an die kantonale Prozessgesetzgebung auch für

den Fall bestehe, wo eine darin enthaltene Vorschrift

bundesrechtswidrig seil' sollte, der zürcherische Richter

also nicht befugt sei, die Bundesrechtsmässigkeit eines

kantonalen Gesetzes zu prüfen und es der durch dessen

Anwendung benachteiligten Partei zu überlassen habe,

dagegen die Intervention der zuständigen Bundesbehörde

anzugehen. Es hätte auch zum Nachweise dafür weiterer

Ausführungen bedurft, als sie die Beschwerdeschrift

enthält. Aus Art. 58 KV selbst kann dieser Schlusf;

AS li8 I -

1\);;'2

lii

232

Staatsrecht.

keinesfalls gezogen werden. War der kantonale Richter

berechtigt jene Frage zu prüfen und davon die materielle

Behandlung der Klage abhängig zu machen, so konnte.

. er aber durch die Nichtanhandnahme der letzteren den

Art. 58 KV auch nach der ihm im Rekurse gegebenen

Auslegung nicht verletzen, sobald die Prämisse, von

der er dabei ausging, nämlich dass die Zuständiger-

klärung des Richters des ehemaligen Scheidungsprozesses

für Begehren nach Art. 157 ZGB in § 12 des kan-

tonalen EG dem Bundesrecht widerspreche, zutraf. Im

Streite kann somit in Wirklichkeit nur liegen, wie

es sich hiemit verhalte, ob nicht die Vorinstanzen jene

kantonale Vorschrift irriger Weise als nicht rechts-

beständig erklärt haben. Nach der Praxis folgt schon

aus dem eidgenössischen Verfassungsrecht, dem Grundsatz

der Rechtsgleichheit in Verbindung mit Art. 2 Über-

gangsbestimmungen zur BV, ein Recht des Einzelnen

darauf, dass die Abgrenzung des Geltungsbereiches des

eidgenössischen gegenüber dem kantonalen Rechte nicht

zu seinen Ungunsten in unrichtiger Weise vorgenommen

werde, . gleichgiltig ob diese unrichtige Abgrenzung in

der Anwendung kantonalen statt des in Wirklichkeit

massgebenden eidgenössischen. Rechtes oder aber um-

gekehrt darin bestehe, dass die kantonale Instanz die

Tragweite eidgenössischer Normen überschätzt und

kantonales Recht zu Unrecht als dadurch aufgehoben

erachtet hat (AS 29 I S. 180 und aus neuerer Zeit das

nicht veröffentlichte Urteil in Sachen Buck gegen Justiz-

kommission des luzernischen Obergerichts vom 2. De-

zember 1918). Es könnte daher auch im vorliegenden

Falle dem Rekurrenten die Befugnis, den angefochtenen

Entscheid des Obergerichts aus dem letzteren Gesichts-

punkte der Nachprüfung des Bundesgerichts als Staats-

gerichtshof 2!u unterstellen, grundsätzlich wohl nicht

abgesprochen werden, falls nicht das zutreffende bundes-

rechtliche Rechtsmittel zur Geltendmachung der ge-

dachten Rüge bei Streitigkeiten der vorliegenden Art

ein anderes als der staatsrechtliche Rekurs sein sollte.

Organisation der Bnndesrechtspflege. =''' 30.

233

Dies ist aber in der Tat der Falt Nach Art. 87 Ziff. 1

OG steht den Parteien gegenüber letztinstanzlichen

der Berufung nicht unterliegenden Entsc~eid~n -

~d

mit einem solchen hat man es hier zu tun -

m emer Zivil-

sache « wegen Anwendung kantonalen statt eidgenössi-

schen Rechtes » die zivilrechtliche Beschwerde offen.

Als Entscheide in einer Zivilsache erscheinen dabei

auch Inzidententscheide, wodurch lediglich über das

Vorliegen von prozessvoraussetzungen wie der örtlichen

Zuständigkeit geurteilt wird, sofe~. das ~ Grunde

liegende Streitverhältnis als sol~hes zIvilrechtlicher N:rtur

ist. \\ie es hier zweifellos zutrifft (vgl. das vo~ helden

Parteien angerufene Urteil in Sachen Huguenm gegen

Pressnell, Erw. 1). Wenn andererseits als Beschwerdegrund

in der Vorschrift nur die Anwendung kantonalen statt

eidgenössischen Rechtes und nicht der ~kehrte

Tatbestand aufgeführt \\ird, so kann daraus mcht auf

den Willen des Gesetzes geschlossen werden, das Rechts-

mittel nur im ersteren Falle zu gewähren, für den letzteren

hingegen ausznschliessen. Dagegen spricht nicht bloss

die Tatsache, dass die zivilrechtliehe Berufung gegen

Haupturteile kraft ansdrücklicher Vorschrift (Art. 56

und 79 Abs. 2 OG) aus dem einen ",ie dem anderen

Gesichtspunkte zulässig und dass auc~ Art. 163. OG,

der für die Statthaftigkeit der strafrechtlichen Kassations-

beschwerde die Verletzung einer eidgenössischen Rechts-

vorschrift verlangt. im gleichen Sinne ausgelegt worden

ist (AS 40 I S. 440). Es steht jener Auslegung entscheidend

auch das hei' der Revision des OG von 1911 bewusst

verfolgte Bestreben, den staatsrechtlichen Rekurs .80-

weit möglich auf sein eigentliches AnwendungsgebIet,

die Entscheidung öffentlich-rechtlicher Anstände,. zu

beschränken, und die Erwägung entgegen, dass es mc~t

die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein kamI, fur

die Beurteilung der nämlichen Frage -

Vereinbarkeit

eines durch die kantonale Gesetzgebung aufgestellten

Grundsatzes mit dem Bundesrecht -

zwei verschiedene

'Rechtsmittel vorzusehen, je nachdem der kantonale Zivil-

234

Staatsrecht.

richter jene Frage bejaht oder verneint hat, wie es bei

rein wörtlicher Anwendung des Art. 87 Ziff. 1 OG der

Fall wäre. Die Parteien erhielten so überall da, wo das

Bundesgericht als zivilrechtliche Beschwerdeinstanz eine

kantonale Gesetzesbestimmung als bundesrechtswidrig

erklärt hat und die kantonalen Gerichte sich diesem

Ausspruche in einem späteren Prozesse gefügt haben,

die Möglichkeit jene Auffassung durch staatsrecht-

lichen Rekurs der Nachprüfung des Bundesgerichts als

Staatsgerichtshof zu unterstellen, mit der Wirkung, dass

letzterer zu der Streitfrage neuerdings sachlich Stellung

zu nehmen, und" wenn er darüber anderer Ansicht wäre,

die Entscheidung des Gesamtgerichts (Art. 23 OG)

anzurufen hätte. Es bedarf aber keiner Ausführungen,

dass ein solcher Zustand dem organisatorischen Ver-

hältnis zwischen den einzelnen Abteilungen des Bundes-

gerichts und den Grundgedanken des OG nicht ent-

sprechen würde.

Muss demnach angenommen werden, dass auch im

vorliegenden Falle dem Rekurrenten zur Anfechtung

des streitigen Inkompetenzentscheides wegen unrichtiger

Abgrenzung des Geltungsbereiches des eidgenössischen

und kantonalen Rechts die zivilrechtliche Beschwerde

zugestanden hätte (welcher Auffassung auf eingeleiteten

Meinungsaustausch sich die 11. Zivilabteilung des Bundes-

gerichts, in deren Geschäftskreis laut Reglement die

Behandlung solcher Beschwerden fällt, angeschlossen

hat), so wird dadurch aber der staatsrechtliche Rekurs

als subsidiäres Rechtsmittel nach feststehender Praxis

ausgeschlQssen (AS 4:0 I S. 433; 4:2 I S. 392; 4:5 I S. 325).

lJf TJmach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten ..

Vgl. auch Nr. 27. -

Voir aussi n° 27.

A. STAATSRECHT -. DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT. VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

31. Urteil vom G. Oktober 1922 i. S. lIäni gegen St. Ga.llen.

Zustäudigkeit des Buudesrates und des Buudesgerichtes

zur Beurteilung von Beschwerden über Anordnungen im

Begräbniswesen. -

Kompetenzen der Organe des Begräb-

niswesens.

Ein Verbot der Aufstellung von hoblen Grab-

mälern aus Zinkblech verstösst nicht gegen Art. 4 BV.

A.. -

Der Gemeinderat von W11 (St. Gallen) verbot

am 30. September 1921 provisorisch und am 13. De-

zember definitiv, auf dem Friedhof zu St. Peter « Grab-

denkmäler aus Blech (Stein-

oder Holzimitation»)

aufzustellen. Hievon gab er dem Gottfried Egloff in

Gähwil, der sich mit der Herstellung solcher Denkmäler

aus Zinkblech bef3sste, Kenntnis. Am 7. Dezember

teilte auch der Gemeinderat von Gossau (St. Gallen)

diesem mit, dass er die Aufstellung metallener Grab-

denkmäler auf dem Friedhof der Gemeinde nicht mehr

zulasse. Er nahm dann am 6. Februar 1922 in das Fried-

hofreglement der Gemeinde folgende Bestimmung auf:

« Die Denkmäler sollen den Anforderungen eines Fried-

hofes auf Würde und Schönheit entsprechen und. die

stimmungsvolle Ruhe desselben nicht stören. Vor allem

sind Denkmäler aus Metall, welche eine Imitation der

Steingebilde darstellen, verboten. »

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