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48_II_452

BGE 48 II 452

Bundesgericht (BGE) · 1922-06-08 · Français CH
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452

Obligationenrecht. N° 70.

füllung fortan für den Schuldner eine rumose Last

bedeuten würde (vergl. BGE 47 II S. 457 ff.; 48 II

S. 246 f.). Es ist klar, dass diese Voraussetzungen hier

nicht zutreffen, selbst wenn richtig sein sollte, dass

alle Strombezüger. mit Ausnahme der Beklagten, sich

den vom Kläger geforderten Preiserhöhungen unter-

zogen haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Juni 1922

bestätigt.

70. Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. November 192a

i. S. Bitzel gegen Soeiite Interna.tionale des Eooles Berlitz.

Ver t rag sau sIe gun g. Juristische Qualifikation des

Vertrags 'I Unzulässigkeit des sofortigen gänzlichen Rück-

tritts, weil gegen Treu und Glauben verstossend.

A. -

Die Parteien schlossen. am 30. März 1914 einen

Vertrag ab, aus welchem folgende Bestimmungen her-

vorzuheben sind :

«Art. 1.

» Objet de la conventiQn.

» La Societe Internationale des Ecoles Berlitz cede

» en toute propriete a Monsieur Carl Bitzei le droit

» d'exploiter et de faire valoir l'Ecole de langues vivantes

» connue sous le titre de « The Berlitz School of Lan-

» guages», dans la ville de Bale et ses environs, dans un

» rayon de dix kilometres.

» 11 aura seul droit aux avantages et benefices qui

» resulteront de son exploitation, a laquelle il devra

» pourvoir a ses frais, risques et perils.

Obligationenrecht. N° 70.

» Art. 3.

453

» La presente cession est faite moyennant le prix de

» 17 500 francs que M. Bitzel averse a l'instant meme en

» especes et dont Ia Societe lui donne bonne et valable

» quittance.

» Art. 4.

» •

» Le droit d'avoir une Berlitz (School) a Bale reviendrait

» de plein droit a Ia Societe Internationale des Ecoles

» Berlitz si, pendant une periode de trois annees con-

» secutives, l'Ecoie Berlitz de BaIe n'etait pas exploitee.

» Art . .5.

» M. Bitzel ne devra se servir dans son enseignement

» et imposer a ses directeurs et professeurs (ou so.n

» successeur stil y a lieu) l'obligation de ne se servlr

» dans leur enseignement que de la methode Berlitz ...

Jt Art. 11.

» La Societe Internationale des Ecoles Berlitz s'interdit

» de donner a aucune personne semblable concession,

» de creer des Ecoles Berlitz dans le perimetre concede

» pendant toute Ia duree de Ia presente.

» Par contre, M. Bitzel s'interdit formellement de

» faire directement ou indirectement concurrence a Ia

» Societe Internationale des Ecoles Berlitz, en s'interessant

) a toute autre Ecole de langues vivantes, dans tous les

» pays Oll la .Socit~te exploite, fait valoir ou a concede

» une Ecole Berlitz .

. » Apres cession ou cessation, pour une cause quel-

» conque, du present, Monsieur Carl Bitzel ne pourra

» durant cinq annees ouvrir, ni dans le perimetre actuel-

» lement concede, ni dans aucune ville Oll existerait une

» Ecole Berlitz, ni dans un rayon de 25 kilometres des

» dites villes, une Ecole de langues, ni faire directement

» ou indirectement une concurrence quelconque aux

» Ecoles Berlitz.

454

Obligationenrecht. N° 70.

D Si Monsieur Bitzel abandonne ou cede l'Ecole de

D Bäle, il ne deVfa plus annoneer dans des prospectus

• » ni reclames, enseignes, papiers a lettres, ete., qu'il

» est ancien directeur ou ancien proprietaire d'une

» Ecole Berlitz.~Il ne devra jamais se prevaloir d'aucune

D fa~on du nom Berlitz, du titre des ecoles, de son an-

» cienne fonction dans les Ecoles Berlitz, de sa pro-

D priete passee <I'une de ces Ecoies.

» Art. 12.

. D Redevances annuelles et cauiionnement.

» M. earl Bitzei devra payer a la Societe Internationale

D des Ecoles Berlitz, pour l'Ecole de Bäle, une redevance

D annuelle de 300 francs, payable annuellement et

» d'avance au -Siege Cerrtral des Eeoles Berlitz a Paris

D le premier Janvier de chaque annee; le premier paie-

» . ment de 225 francs seulement pour les neuf derniers

D mois de 1914 devra se faire a la' signature du

» contrat.

» Tous les paiements doivent etre faits en especes;

» I'envoi et le change, s'il y a lieu, etant aux frais de

II M. Bitzel.

» En consideration et comme "garantie de l'execution

» des engagements pris dans ce- contrat, M. Bitzel devra

D deposer dans les caisses de la Societe 2000 francs, soit

» en especes, soit en fonds,d'Etat fran~is ou suisses,

D dont il declare etre et restera effectivement pro-

D prietaire.

» M. Bitzel donne d'ores et deja a la Societe Inter-

» nationale des Ecoles Berlitz l'autorisation de vendre

» des titres par ministere d'agent de change, de coulissier

» ou de notaire pour couvrir la Socie!e en cas de non-

» execution de ses engagements, ou pour rembourser.

» tant a la Societe Internationale des Ecoles Berlitz

J) qu'aux tiers, les dettes qu'il aurait pu contracter en

» tant que directeur de l'Ecole Berlitz. Mais dans ce cas

Obligationenreeht. Ne 70.

455

» le dit cautionnement n'existant plus dans son inte-

l) gralite. M. Bitzel devra le completer.

» Art. 13.

» Conditions de cession.

» Pour chaque ecole, M. Bitzel ne pourra ceder mfune

» temporairement ses droits a un tiers que si ce tiers

» a ete agree par la Socie!e Internationale des Ecoles

» Berlitz, et seulement en restant garant et responsable

» solidaire avec lui et tous· futurs concessionnaires, qui

» seront egalement solidaires entre eux, du paiement

» des redevances, des charges et accessoires et de l'exe-

» cution de toutes les clauses des presentes.

» Art. 14.

» Clause resolutoire.

}) Il dem eure convenu qu'a defaut de paiement des

» redevances pendant six mois, et apres sommation

II faite de payer demeuree infructueuse, la Societe

» pourrait vendre le cautionnement comme il est dit

» plus haut.

II Le cautionnement epuise, la Societe aurait le dioit

II de prevenir le public par voie d'annonces que le pro-

II prie!aire n'est plus en relation avec les Ecoles Berlitz

» et pourrait traiter avec une autre personne pour

» l'etablissement d'une Ecole Berlitz dans le perimetre

II coneede.

» Art. 15.

» En cas de deces de Monsieur Bitzel, le present con-

» trat passera avec ses droits et obligations a ses heritiers

» ou ayants droit. »

In einer Zusatzvereinbarung wurde dem Beklagten

die Stellung einer Kaution erlassen.

Während der Beklagte den Betrag von 17,500 Fr. und

die erste Jahresrate von 300 Fr. (pro 1914) vertrags-

456

Obligationenrecht. N° 70.

gemäss bezahlte, blieben die weiteren jährlichen Raten

aus. Die Klägerin unternahm während der Kriegsjahre

und bis zum Herbst 1920 keine Schritte, um die rück-

ständigen Beträge einzukassieren.

Unterm 29. Oktober 1920 forderte sie jedoch den

Beklagten (mit offener Charge-Postkarte) auf, sämtliche

ausstehende Jahresraten im Gesamtbetrag von 1800 Fr.

binnen 8 Tagen einzuzahlen.

Der Beklagte erwiderte am 1. November 1920, in-

dem er vorerst seinem Erstaunen über die Form der

Forderung Ausdruck gab; sodann bemerkte er, er dürfe,

als Deutscher,. nach den Gesetzen seines Landes keine

Zahlung an Angehörige feindlicher Länder, mit denen

der Friede noch nicht ratifiziert sei, leisten; da nun der

Gegenkontrahent Berlitz Amerikaner sei und der Friede

mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika noch nicht

ratifiziert sei, dürfe er die geforderten Beträge nicht ein-

zahlen. Er fügte bei, er habe die Schule mit-einem Verlust

von 18,000 Fr. c(durch den Krieg durchgehalten», und

glaube, zu der Annahme berechtigt zu sein, dass die Kläge-

rin ihm mindestens drei Jahre der « redevance» erlasse.

Da der Beklagte hierauf keine Antwort erhielt, teilte

er, nachdem er sich inzwischen 'beim deutschen Konsulat

in Basel vergewissert hatte, dass einer Zahlung an die

Klägerin nichts entgegenstehe, dieser am 13. Dezember

1920 mit, er sei bereit, di.e rückständigen Beträge zu

zahlen, erneuere aber sein Gesuch um Erlass von drei

Raten.

Mit Zuschrift vom 15. Dezember 1920 eröffnete ihm

die Klägerin, sie könne dem Gesuch nicht entsprechen

und müsse ihn zum zweiten und letzten Male auffordern,

den geschuldeten Betrag von 1800 Fr. innert 8 Tagen

zu zahlen, «faute de quoi la SocieM prendra les mesures

legales necessaires ».

Daraufhin schrieb der Beklagte am 18. Dezember

der Klägerin, er werde ihr den geforderten Betrag in der

ersten Hälfte Januar bezahlen.

Obllgatlonenrecht. N° 70.

457

Dieser Brief blieb unbeantwortet.

Mit Charge-Schreiben vom 1. Januar 1921 machte

dann der Basler Anwalt der Klägerin in deren Auftrag

dem Beklagten folgende Mitteilung:

« Mit Zuschrift vom 29. Oktober 1920 hat die Societe

Internationale des Ecoles Berlitz in Paris Sie zur Zahlung

der rückständigen Redevancen aufgefordert. Mit Schreiben

vom 15. Dezember 1920 wurde diese Aufforderung unter

Ansetzung einer 8-tägigen Frist wiederholt, mit der

Androhung, dass die Gesellschaft im Nichtbefolgu~gs­

falle die nötigen gesetzlichen Massnahmen ergreifen

werde. Da Sie auch dieser zweiten Aufforderung nicht,

nachgekommen sind, sieht sich die Gese~chaft veran-

lasst, von der in Art. 14 ihres Vertrages Illlt Ihnen vom

30. März 1914 enthaltenen Clause resolutoire Gebrauch

zu machen. Sie erklärt daher das zwischen ihr und Ihnen

bestehende Vertragsverhältnis mit heute als aufgelöst.

Sie sind somit ab heute nicht mehr berechtigt, von der

Bezeichnung «Ecole Berlitz, Berlitz-Schule, Tbe Berlitz

School of Languages ») etc. Gebrauch zu machen, und

ich fordere Sie auf, innert 14 Tagen alle bezüglichen

Inschriften etc. zu entfernen. Ich mache Sie ferner auf

Art. 11 des Vertrages aufmerksam, wonach Ihnen wä~rend

5 Jahren verboten ist, hier in Basel oder an emem

andern Ort, an welchem eine Berlitz-Schule besteht, ein

Sprachen-Institut zu eröffnen oder auf irgend eine ~nder~

Weise der Societe Internationale des Ecoles Berlitz seI

es direkt, sei es indirekt, Konkurrenz zu machen. Die

SocieM Internationale des Ecoles Berlitz behält sich vor,

gemäss Art. 14 des Vertrages dem Publikum ~urch

Zeitungsinserate von der erfolgten V ertragsaufl~sung

Kenntnis zu geben und die Schule unter anderer LeItung

wieder zu eröffnen. »

Der Anwalt des Beklagten erwiderte hierauf am

4. Januar 1921 :

« Ich teile Ihnen mit, dass Herr Dr. Bitzel die Annul-

lation des Vertrages nicht anerkennen kann, da dieselbe

458

Obligationenrecht. N° 70:

sowohl vertraglich wie gesetzlich unzulässig ist. Herr

Dr. Bitzel ist bereit, den von ihm für die bisher verfallenen

Annuitäten geschuldeten Betrag von 2200 frz. Fr. sofort

zu bezahlen, sofern Ihre Klientin erklärt, dass _ ~ie die

Entziehung der Konzession für die Basler Schule.

zurückziehe und den Vertrag weiter in Kraft' bestehen

lasse. Herr Dr. Bitzel hat den betreffenden Betrag mit

einer entsprechenden Weisung notariell hinterlegt. Ich

übersende' Ihnen in Beilage die bezügliche Bescheinigung.

Herr Dr. Bitzel wird daher die Basler Schule nach wie

vor weiterführen. »

Die Klägerin hlelt jedoch an der Auflösung des Ver-

tragsverbältnisses fest.

Am 27. Januar 1921 teilte der Beklagte der Klägerin

mit, erhabe die Basler Schule an Apotheker Mildner in

Binningen verkauft; dieser habe den Vertrag mit der

Klägerin übernommen und genüge auch sonst den ge-

setzlichen Anforderungen, sodass die Klägerin ihn als

Käufer anerkennen müsse.

Eine ähnliche Anzeige erhielt die Klägerin gleichen

Tages von Mildner. Sie weigerte sich jedoch, die Über-

tragung anzuerkennen.

B. -

Am 11. April 1921 haben die Societe Inter-

nationale des Ecoles Berlitz in -Paris und M. D. Berlitz

in New-Y ork beim Zivilgericht' des Kantons Basel-Stadt

die vorliegende Klage

ang~hoben, und die Rechts-

begehren gestellt:

« 1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte nicht be-

rechtigt ist, von dem Namen «Berlitz-Schule» (in

allen Sprachen) Gebrauch zu machen und es sei ihm der

Gebrauch dieses Namens (in allen Sprachen) zu ver-

bieten.

2. Der Beklagte sei zu verurteilen, innert 8 Tagen

alle die Bezeichnung « Berlitz-Schule » (in allen Sprachen)

enthaltenden Affichen, Inschriften, Briefköpfe etc. zu

entfernen und zu vernichten.

-

3. Es sei festzustellen, dass es dem Beklagten während

Obllgatlonenrecht. N° 70.

459

5 Jahren, vom 1. Januar 1921 an gerechnet, verboten

ist, in Basel und Umgebung oder sonst irgendwo, wo sich

eine Berlitz-Schule befindet, und in einem Umkreis

von 25 km· von diesen Orten, eine Sprachschule zu be-

treiben oder sonstwie direkt oder indirekt den Berlitz-

Schulen Konkurrenz zu machen.»

C. -

Der Beklagte hat beantragt, die Klage der

Societe Internationale sei abzuweisen, eventuell es sei

festzustellen, dass er zur Erfüllung der in den Klage-

begehren genannten Verbindlichkeiten nur verpflichtet

sei, nachdem ihm die klägerische Gesellsch~ftden Betrag

von 17,500 Fr. zurückbezahlt habe. (DIe Klage des

M. D. Berlitz bezw. der Frau Witwe Lillie Berlitz fällt

nunmehr ausser Betracht.)

D. -

Durch Urteil vom 16. Mai 1922 hat das basel-

städtische Appellationsgericht erkannt :

« 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht be-

rechtigt ist, von dem Namen {{ Berlitz-Sclmle » (in allen

Sprachen) Gebrauch zu machen.

2. Gegen Zahlung von 8750 Fr. wird dem Beklagten

der Gebrauch dieses Namens verboten und er ver-

urteilt, binnen 8 Tagen nach Rechtskraft des Urteils

alle die Bezeichnung ({ Berlitz-Schule » (in allen Sprachen)

enthaltenden Affichen, Inschriften, Briefköpfe etc. zu

entfernen und zu vernichten.

3. Es wird festgestellt, dass es dem Beklagten während

5 Jahren seit 1. Januar 1921 verboten ist, in Basel

oder in einem Umkreis von 25 km davon eine Sprach-

schule zu eröffnen oder sonstwie direkt f)der indirekt

der Klägerin Konkurrenz zu machen.

4. Das weitergehende Begehren der Klägerin wird

abgewiesen. »

E. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf-

hebung und auf gänzliche Abweisung der Klage, eventuell

auf Gutheissung des Eventualrechtsbegehrens der Klage-

460

Obllgatlonenrecht. Ne 70.

beantwortung, und Beschränkung des Konkurrenzver-

botes auf 1 Jahr oder nach richterlichem Ermessen.

F. -

Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen

und beantragt, das angefochtene Urteil sei wie folgt

abzuändern :

1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt

ist, von dem Namen « Berlitz-Schule» Gebrauch

zu

machen, und es sei ihm der Gebrauch dieses Namens

(in allen Sprachen) zu verbieten.

2. Der Beklagte sei zu verurteilen, innert einer Frist

von 14 Tagen seit Rechtskraft des Urteils sämtliche, die

Bezeichnung

(e Berlitz-Schule» enthaltenden Affichen,

Inschriften, Briefköpfe und dergleichen zu entfernen

und zu vernichten.

3. Es sei festzustellen,' dass es dem Beklagten während

5 Jahren seit 1. Januar 1921 verboten ist, in Basel

oder in einem Umkreis von 25 km davon eine Sprach-

schule zu betreiben, oder sonstwie direkt" oder indirekt

der Klägerin Konkurrenz zu machen.

4. Es sei festzustellen, dass dem Beklagten gegenüber

der Klägerin eine Forderung nicht zusteht.

Das Bundesgericht zieht "in Erwägung :

1. -

Der Vorinstanz ist vorerst darin beizupflichten,

dass der dem Prozess zu Grunde liegende Vertrag sich

als ein eigenartiger darstellt,. und sich unter keinen der

durch das OR speziell geregelten Vertragstypen ein-

reihen lässt; insbesondere liegt nicht etwa ein Kauf-

vertrag vor, denn trotz des auf einen solchen deutenden

Wortlautes des Art. 1 fehlt das für den Kauf wesentliche

Merkmal des definitiven Überganges des Kaufgegen-

standes in das Eigentum des Käufers. Da es jedoch für

die Beantwortung der Frage, ob der von der Klägerin

erklärte Rücktritt berechtigt gewesen sei oder nicht,

auf die juristische Qualifikation des Vertrages nicht

wesentlich ankommt, erübrigt es sich, in nähere Er-

örterungen über die rechtliche Natur desselben einzu-

Obligationenrecht. N° 70.

461

treten. Zu entscheiden ist, ob nach den Umständen des

Falles und dem Sinne, welcher den angerufenen Vertrags-

klauseln nach dem zu erforsch~nden Parteiwillen bei-

zulegen ist, die Aufhebung des Vertrages mit den Be-

stimmungen des OR über die Verzugsfolgen und den

allgemeinen bundesrechtlichen Grundsätzen über die

Ausübung vertraglicher Rechte im Einklang stehe. oder

gegen dieselben verstosse.

2. -

Die Folgen der Nichtzahlung der jährlichen

Raten von 300 Fr. sind in Art. 14 des Vertrages in dem

Sinne geregelt, dass bei Nichtbefolgung einer Zahlungs-

aufforderung, und falls die vom Beklagten zu leistende

Kaution zur Deckung nicht hinreiche, die Klägerin als

berechtigt erklärt wird, dem Publikum bekannt" zu

geben, dass der Beklagte zu den Berlitz-Schulen in

keiner Beziehung mehr stehe, und sich mit Dritten in

Verbindung zu setzen, um eine (andere) Berlitz-Schule

im betreffenden Umkreise zu errichten. Allein hieraus

darf nicht geschlossen werden, dass die Parteien den

Rücktritt vom Vertrag als Folge des Zahlungsverzuges

nicht vorgesehen, oder gar ausgeschlossen haben. Denn

jene, in Art. 14 ausdrucklieh genannten M~ssnahmen

setzen naturgemäss eine Aufhebung des Vertrages vor-

aus, wie denn auch die Überschrift des Art. 14 (clause

resolutoire) in unmissverständlicher Weise auf eine

gänzliche Auflösung des Vertragsverhältnisses hinweist.

Die Auffassung des Beklagten, wonach Art. 14 der

Klägerin lediglich das Recht einräume, in Basel eine

zweite Berlitz-Schule zu eröffnen -

neben der bestehen-

den, die er weiter als Berlitz-Schule betreiben dürfe -,

ist nicht haltbar. Denn bei dieser Auslegung würde der

Beklagte nicht wesentlich schlechter, wenn nicht geradezu

besser gestellt, als bei Zahlung der Jahresraten, da

er dieselben alsdann nicht mehr zu entrichten hätte;

auch widerspräche die vorgesehene Anzeige an das

Publikum, dass der Beklagte zu den Berlitz-Schulen

in keiner Beziehung mehr stehe, dem wahren Sachverhalt.

462

Obllgationenrecht. No 70.

Die in Art. 14 enthaltene Regelung hat "vielmehr nur

in Verbindung mit der Auflösung des Vertragsver-

hältnisses und den in A,rt. 11 des Vertrags an eine solche

Massnahme geknüpften Folgen, insbesondere dem verein-

barten Konkurrenzverbot einen vernünftigen Sinn.

3." -

Es fragt sich nun aber, ob im vorliegenden

Falle in Würdigung aller Umstände, und namentlich

auch des Verhaltens der Klägerin seit Abschluss des

Vertrages, die Voraussetzungen für eine gänzliche Auf-

hebung desselben erfüllt waren. Angesichts der einschnei-

denden Rechtsfolgen der Anwendung der Art. 11 und 14,

und mit Rücksicht darauf, dass der Beklagte bei Ab-

schluss des Vertrags bereits volle 17,500 Fr. als Entgelt

für die Überlassung der Schule bezahlt hatte. recht-

fertigt es sich, bei der Untersuchung, ob die Erfordernisse

für eine Rücktrittserklärung gegeben seien, einen strengen

Masstab anzulegen.

Die Vorinstanz scheint in erster Linie dem Umstand

nicht genügend Beachtung geschenkt zu haben, dass die

Klägerin während beinahe 6 Jahren davon abgesehen

hat, irgend welche Schritte einzuleiten, um die ver-

fallenen Jahresraten einzufordern. Aus dieser Haltung,

in Verbindung mit dem sonstigen Benehmen der Klägerin

gegenüber dem Beklagten, hätte dieser füglieh auf eine

Stundung schliessen dürfen. Jedenfalls aber war bei

dieser Sachlage die dem Bekll!gten plötzlich am 29. Okto-

ber 1920 angesetzte 8-tägige Frist zur Zahlung sämt-

licher rückständiger Raten keine angemessene im Sinne

von Art. 107 OR. Es ergibt sich denn auch aus der

Entstehungsgeschichte des Vertrages, dass die Klägerin

in Abweichung von ihrem Vertragsschema, also offenbar

mit Absicht, davon abgesehen hatte, im vorliegenden.

besonders gearteten Vertrage die Nachfrist von vorne-

herein auf 8 Tage zu bemessen. Auch die zweite, am

15. Dezember 1920 dem Beklagten angesetzte Frist von

8 Tagen war entgegen der Auffassung der Vorinstanz

ungenügend, und es konnte der Beklagte angesichts des

Obligationenrecht. N° 70.

463

Wortlautes der Androhung (faute de quoi "la Societe

prendra les mesures legales necessaires) und in Anbetracht

der Umstände, sowie der Fassung des Art. 14 des Ver-

trags schwerlich annehmen, dass die Klägerin unmittelbar

nach Ablauf der Frist zur gänzlichen Auflösung des Ver-

tragsverhältnisses schreiten werde. -

Die Klägerin war aber noch aus andern Gesichts-

punkten z.um sofortigen Rücktritt vom Vertrage nicht

berechtigt. Einmal ist zu beachten, dass ihr laut Art. 14

nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist vorerst nur

das Recht zustand, sich aus der vom Beklagten zu

leistenden Kaution bezahlt zu machen, während sie die

mit dem Rücktritt zusammenhängenden weiteren Rechte"

erst dann sollte ausüben können, wenn die Kaution

gänzlich aufgebraucht wäre. Wenn nun die Bestellung

der Kaution (die auf 2000 Fr. festgesetzt worden war,

und von der Klägerin in sämtliche Verträge über Berlitz-

Schulen aufgenommen wird) dem Beklagten erlassen

wurde, so kann es vernünftigerweise nicht die Vertrags-

meinung gewesen sein, dass seine Rechtsstellung dadurch

verschlechtert werden solle : es käme aber einer erheb-

lichen Verschlimmerung gleich, wenn die Klägerin

nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ohne weiteres

den gänzlichen Rücktritt vom Vertrag mit den daran

geknüpften schwerwiegenden Folgen erklären könnte.

Ein solcher Rücktritt war sodann auch deshalb nicht

zulässig, weil der Beklagte auf die Zahlungsaufforderung

vom 15. Dezember hin der Klägerin mit Zuschrift vom

18. Dezemb~ bedingungs- und vorbehaltlos mitgeteilt

hatte, er werde ihr die geschuldeten Beträge in der ersten

Hälfte Januar bezahlen. Nun hätten -Treu und Glauben

verlangt, dass die Klägerin hierauf erwidere, sie halte

an der Zahlung innert der angesetzten

8-tägigen

Frist fest, falls sie sich nicht entschliessen konnte, in die

nachgesuchte etwelche Erstreckung der Frist einzu-

willigen. Die Klägerin hat aber auf die Mitteilung des

Beklagten vollständig stillgeschwiegen, und diesen da":

AS 48 II -

1922

30

464

ObllgationenrecbL N° 70.

mit im irrtümlichen Glauben gelassen, die Sach~ sei

im Sinne seines Zahlungsvorschlages geordnet. Zu dieser

Annahme war der Beklagte umso berechtigter, als die

• Klägerin ihm gegenüber bisher stets eine wohlwollende

Haltung eingenommen, und auch nach Ablauf der

ersten am 29. Oktober gesetzten Frist keine Mass-

nahm~n gegen ihn ergriffen hatte; auch war sie ja durch

die beim Vertragsabschluss geleistete Zahlung von

17,500 Fr. für die bisherige, verhältnismässig

se~r

kurze Vertragsdauer reichlich entschädigt. Wenn die

Klägerin dann mit Zuschrift ihres Anwaltes vom 1. Ja~uar

1921 erklärte, sie sehe sich veranlasst, von der Ruek-

trittsklausel des Art. 14 Gebrauch zu machen, und

betrachte das ganze Vertragsverhältnis als aufgelöst,

so verdient dieses Vorgehen keinen Rechtsschutz, da

es sich mit den den Geschäftsverkehr beherrschenden

Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbaren

lässt. Dazu kommt, dass der Beklagte am 4. Januar 1921

den für die verfallenen Annuitäten geschuldeten Betrag

von zusammen 2200 Fr. (in französischer Währung)

bei Notar Dr. Fischer in Basel einbezahlt hat, mit der

Weisung, diese Summe an die Klägerin herauszugeben,

wenn sie die Entziehung der Konzession für die Basler

Schule rückgängig mache und_ den Vertrag weiter in

Kraft belasse.

4. -

Ferner kann die KI~gerin ihren Rücktritt auch

nicht darauf stützen, dass der Beklagte am 10. Januar

1921 die Schule an Apotheker Mildrier in Binningen

« verkauft» hat; denn eine Zuwiderhandlung gegen die

in Art. 13 des Vertrags enthaltene Bestimmung, dass der

Beklagte die ihm durch den Vertrag übertrage?en

Rechte nicht ohne Zustimmung der Klägerin an Dntte

abtreten dürfe, gibt dieser nicht das Recht, den Vertrag

aufzuheben.

5 -

Aus allen diesen Gründen ist in Gutheissung

der' Hauptberufung die Klage gänzlich abzuweisen.

Obllgationenrecbt. N° 71.

465

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

2. Die Hauptberufung wird begründet erklärt, .das

Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt

vom 16. Mai 1922 aufgehoben und die Klage gänzlich

abgewiesen.

71. Sentenza 30 novembre lSaa della lIe Sezione civUe

nella causa Bernasconi e Oonsorti contro Vismara e Balmelli.

Il diritto di prelazione e presunto non cedibile: vale a illre

la sua cedibilitA deve risultare dalla volonta delle parti 0

dalle speciali circonstanza deI. caso.

A. -

Vismara Antonio in Lugano vendeva il Hl

ottobre 1915 a Bernasconi Senatore, pure in Lugano,

diversi appezzamenti di terreno siti in territorio di

Lugano. L'istromento contiene le pattuizioni seguenti:

« A Vismara vien sin d'ora riconosciuto il diritto di

rieupera dei mappali 62, 295, parte, e 1180 parte per

il eomplessivo prezzo di 6500 fchi. in casa di vendita degli

stessi a terzi.... Paridiritto gli vien riservato in caso di

morte di Bernasconi 0 di rinnneia da parte dello stesso

a qualsiasi partecipazione sia diretta ehe indiretta all'-

azienda da lui attualmente gerita. »

eon brevetto 16 marzo 1916 Vismara cedeva questi

diritti a Balmelli Domenico in Lugano per il prezzo di

1500 fchi. n subingresso deI cessionario fu annotato

a registro fondiario il 10 maggio 1916. eio malgrado

Vismara, con dichiarazione scritta deI 23 maggio 1918,

fatta nei confronti di P. Gilardi, avvocato e notaio in

Lugano, quale rappresentante deI Bernaseoni, dichia-

» rava di rinuneiare al diritto» di ricupera. in ques-

» tione, riservati gli eventuali diritti dei terzi, e di

» abilitare Bernasconi Senatore ed i1 Signor P. Gilardi