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Obligationenrecht. N° 70.
füllung fortan für den Schuldner eine rumose Last
bedeuten würde (vergl. BGE 47 II S. 457 ff.; 48 II
S. 246 f.). Es ist klar, dass diese Voraussetzungen hier
nicht zutreffen, selbst wenn richtig sein sollte, dass
alle Strombezüger. mit Ausnahme der Beklagten, sich
den vom Kläger geforderten Preiserhöhungen unter-
zogen haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Juni 1922
bestätigt.
70. Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. November 192a
i. S. Bitzel gegen Soeiite Interna.tionale des Eooles Berlitz.
Ver t rag sau sIe gun g. Juristische Qualifikation des
Vertrags 'I Unzulässigkeit des sofortigen gänzlichen Rück-
tritts, weil gegen Treu und Glauben verstossend.
A. -
Die Parteien schlossen. am 30. März 1914 einen
Vertrag ab, aus welchem folgende Bestimmungen her-
vorzuheben sind :
«Art. 1.
» Objet de la conventiQn.
» La Societe Internationale des Ecoles Berlitz cede
» en toute propriete a Monsieur Carl Bitzei le droit
» d'exploiter et de faire valoir l'Ecole de langues vivantes
» connue sous le titre de « The Berlitz School of Lan-
» guages», dans la ville de Bale et ses environs, dans un
» rayon de dix kilometres.
» 11 aura seul droit aux avantages et benefices qui
» resulteront de son exploitation, a laquelle il devra
» pourvoir a ses frais, risques et perils.
Obligationenrecht. N° 70.
» Art. 3.
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» La presente cession est faite moyennant le prix de
» 17 500 francs que M. Bitzel averse a l'instant meme en
» especes et dont Ia Societe lui donne bonne et valable
» quittance.
» Art. 4.
» •
•
•
•
•
•
•
•
» Le droit d'avoir une Berlitz (School) a Bale reviendrait
» de plein droit a Ia Societe Internationale des Ecoles
» Berlitz si, pendant une periode de trois annees con-
» secutives, l'Ecoie Berlitz de BaIe n'etait pas exploitee.
» Art . .5.
» M. Bitzel ne devra se servir dans son enseignement
» et imposer a ses directeurs et professeurs (ou so.n
» successeur stil y a lieu) l'obligation de ne se servlr
» dans leur enseignement que de la methode Berlitz ...
Jt Art. 11.
» La Societe Internationale des Ecoles Berlitz s'interdit
» de donner a aucune personne semblable concession,
» de creer des Ecoles Berlitz dans le perimetre concede
» pendant toute Ia duree de Ia presente.
» Par contre, M. Bitzel s'interdit formellement de
» faire directement ou indirectement concurrence a Ia
» Societe Internationale des Ecoles Berlitz, en s'interessant
) a toute autre Ecole de langues vivantes, dans tous les
» pays Oll la .Socit~te exploite, fait valoir ou a concede
» une Ecole Berlitz .
. » Apres cession ou cessation, pour une cause quel-
» conque, du present, Monsieur Carl Bitzel ne pourra
» durant cinq annees ouvrir, ni dans le perimetre actuel-
» lement concede, ni dans aucune ville Oll existerait une
» Ecole Berlitz, ni dans un rayon de 25 kilometres des
» dites villes, une Ecole de langues, ni faire directement
» ou indirectement une concurrence quelconque aux
» Ecoles Berlitz.
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Obligationenrecht. N° 70.
D Si Monsieur Bitzel abandonne ou cede l'Ecole de
D Bäle, il ne deVfa plus annoneer dans des prospectus
• » ni reclames, enseignes, papiers a lettres, ete., qu'il
» est ancien directeur ou ancien proprietaire d'une
» Ecole Berlitz.~Il ne devra jamais se prevaloir d'aucune
D fa~on du nom Berlitz, du titre des ecoles, de son an-
» cienne fonction dans les Ecoles Berlitz, de sa pro-
D priete passee <I'une de ces Ecoies.
» Art. 12.
. D Redevances annuelles et cauiionnement.
» M. earl Bitzei devra payer a la Societe Internationale
D des Ecoles Berlitz, pour l'Ecole de Bäle, une redevance
D annuelle de 300 francs, payable annuellement et
» d'avance au -Siege Cerrtral des Eeoles Berlitz a Paris
D le premier Janvier de chaque annee; le premier paie-
» . ment de 225 francs seulement pour les neuf derniers
D mois de 1914 devra se faire a la' signature du
» contrat.
» Tous les paiements doivent etre faits en especes;
» I'envoi et le change, s'il y a lieu, etant aux frais de
II M. Bitzel.
» En consideration et comme "garantie de l'execution
» des engagements pris dans ce- contrat, M. Bitzel devra
D deposer dans les caisses de la Societe 2000 francs, soit
» en especes, soit en fonds,d'Etat fran~is ou suisses,
D dont il declare etre et restera effectivement pro-
D prietaire.
» M. Bitzel donne d'ores et deja a la Societe Inter-
» nationale des Ecoles Berlitz l'autorisation de vendre
» des titres par ministere d'agent de change, de coulissier
» ou de notaire pour couvrir la Socie!e en cas de non-
» execution de ses engagements, ou pour rembourser.
» tant a la Societe Internationale des Ecoles Berlitz
J) qu'aux tiers, les dettes qu'il aurait pu contracter en
» tant que directeur de l'Ecole Berlitz. Mais dans ce cas
Obligationenreeht. Ne 70.
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» le dit cautionnement n'existant plus dans son inte-
l) gralite. M. Bitzel devra le completer.
» Art. 13.
» Conditions de cession.
» Pour chaque ecole, M. Bitzel ne pourra ceder mfune
» temporairement ses droits a un tiers que si ce tiers
» a ete agree par la Socie!e Internationale des Ecoles
» Berlitz, et seulement en restant garant et responsable
» solidaire avec lui et tous· futurs concessionnaires, qui
» seront egalement solidaires entre eux, du paiement
» des redevances, des charges et accessoires et de l'exe-
» cution de toutes les clauses des presentes.
» Art. 14.
» Clause resolutoire.
}) Il dem eure convenu qu'a defaut de paiement des
» redevances pendant six mois, et apres sommation
II faite de payer demeuree infructueuse, la Societe
» pourrait vendre le cautionnement comme il est dit
» plus haut.
II Le cautionnement epuise, la Societe aurait le dioit
II de prevenir le public par voie d'annonces que le pro-
II prie!aire n'est plus en relation avec les Ecoles Berlitz
» et pourrait traiter avec une autre personne pour
» l'etablissement d'une Ecole Berlitz dans le perimetre
II coneede.
» Art. 15.
» En cas de deces de Monsieur Bitzel, le present con-
» trat passera avec ses droits et obligations a ses heritiers
» ou ayants droit. »
In einer Zusatzvereinbarung wurde dem Beklagten
die Stellung einer Kaution erlassen.
Während der Beklagte den Betrag von 17,500 Fr. und
die erste Jahresrate von 300 Fr. (pro 1914) vertrags-
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Obligationenrecht. N° 70.
gemäss bezahlte, blieben die weiteren jährlichen Raten
aus. Die Klägerin unternahm während der Kriegsjahre
und bis zum Herbst 1920 keine Schritte, um die rück-
ständigen Beträge einzukassieren.
Unterm 29. Oktober 1920 forderte sie jedoch den
Beklagten (mit offener Charge-Postkarte) auf, sämtliche
ausstehende Jahresraten im Gesamtbetrag von 1800 Fr.
binnen 8 Tagen einzuzahlen.
Der Beklagte erwiderte am 1. November 1920, in-
dem er vorerst seinem Erstaunen über die Form der
Forderung Ausdruck gab; sodann bemerkte er, er dürfe,
als Deutscher,. nach den Gesetzen seines Landes keine
Zahlung an Angehörige feindlicher Länder, mit denen
der Friede noch nicht ratifiziert sei, leisten; da nun der
Gegenkontrahent Berlitz Amerikaner sei und der Friede
mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika noch nicht
ratifiziert sei, dürfe er die geforderten Beträge nicht ein-
zahlen. Er fügte bei, er habe die Schule mit-einem Verlust
von 18,000 Fr. c(durch den Krieg durchgehalten», und
glaube, zu der Annahme berechtigt zu sein, dass die Kläge-
rin ihm mindestens drei Jahre der « redevance» erlasse.
Da der Beklagte hierauf keine Antwort erhielt, teilte
er, nachdem er sich inzwischen 'beim deutschen Konsulat
in Basel vergewissert hatte, dass einer Zahlung an die
Klägerin nichts entgegenstehe, dieser am 13. Dezember
1920 mit, er sei bereit, di.e rückständigen Beträge zu
zahlen, erneuere aber sein Gesuch um Erlass von drei
Raten.
Mit Zuschrift vom 15. Dezember 1920 eröffnete ihm
die Klägerin, sie könne dem Gesuch nicht entsprechen
und müsse ihn zum zweiten und letzten Male auffordern,
den geschuldeten Betrag von 1800 Fr. innert 8 Tagen
zu zahlen, «faute de quoi la SocieM prendra les mesures
legales necessaires ».
Daraufhin schrieb der Beklagte am 18. Dezember
der Klägerin, er werde ihr den geforderten Betrag in der
ersten Hälfte Januar bezahlen.
Obllgatlonenrecht. N° 70.
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Dieser Brief blieb unbeantwortet.
Mit Charge-Schreiben vom 1. Januar 1921 machte
dann der Basler Anwalt der Klägerin in deren Auftrag
dem Beklagten folgende Mitteilung:
« Mit Zuschrift vom 29. Oktober 1920 hat die Societe
Internationale des Ecoles Berlitz in Paris Sie zur Zahlung
der rückständigen Redevancen aufgefordert. Mit Schreiben
vom 15. Dezember 1920 wurde diese Aufforderung unter
Ansetzung einer 8-tägigen Frist wiederholt, mit der
Androhung, dass die Gesellschaft im Nichtbefolgu~gs
falle die nötigen gesetzlichen Massnahmen ergreifen
werde. Da Sie auch dieser zweiten Aufforderung nicht,
nachgekommen sind, sieht sich die Gese~chaft veran-
lasst, von der in Art. 14 ihres Vertrages Illlt Ihnen vom
30. März 1914 enthaltenen Clause resolutoire Gebrauch
zu machen. Sie erklärt daher das zwischen ihr und Ihnen
bestehende Vertragsverhältnis mit heute als aufgelöst.
Sie sind somit ab heute nicht mehr berechtigt, von der
Bezeichnung «Ecole Berlitz, Berlitz-Schule, Tbe Berlitz
School of Languages ») etc. Gebrauch zu machen, und
ich fordere Sie auf, innert 14 Tagen alle bezüglichen
Inschriften etc. zu entfernen. Ich mache Sie ferner auf
Art. 11 des Vertrages aufmerksam, wonach Ihnen wä~rend
5 Jahren verboten ist, hier in Basel oder an emem
andern Ort, an welchem eine Berlitz-Schule besteht, ein
Sprachen-Institut zu eröffnen oder auf irgend eine ~nder~
Weise der Societe Internationale des Ecoles Berlitz seI
es direkt, sei es indirekt, Konkurrenz zu machen. Die
SocieM Internationale des Ecoles Berlitz behält sich vor,
gemäss Art. 14 des Vertrages dem Publikum ~urch
Zeitungsinserate von der erfolgten V ertragsaufl~sung
Kenntnis zu geben und die Schule unter anderer LeItung
wieder zu eröffnen. »
Der Anwalt des Beklagten erwiderte hierauf am
4. Januar 1921 :
« Ich teile Ihnen mit, dass Herr Dr. Bitzel die Annul-
lation des Vertrages nicht anerkennen kann, da dieselbe
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Obligationenrecht. N° 70:
sowohl vertraglich wie gesetzlich unzulässig ist. Herr
Dr. Bitzel ist bereit, den von ihm für die bisher verfallenen
Annuitäten geschuldeten Betrag von 2200 frz. Fr. sofort
zu bezahlen, sofern Ihre Klientin erklärt, dass _ ~ie die
Entziehung der Konzession für die Basler Schule.
zurückziehe und den Vertrag weiter in Kraft' bestehen
lasse. Herr Dr. Bitzel hat den betreffenden Betrag mit
einer entsprechenden Weisung notariell hinterlegt. Ich
übersende' Ihnen in Beilage die bezügliche Bescheinigung.
Herr Dr. Bitzel wird daher die Basler Schule nach wie
vor weiterführen. »
Die Klägerin hlelt jedoch an der Auflösung des Ver-
tragsverbältnisses fest.
Am 27. Januar 1921 teilte der Beklagte der Klägerin
mit, erhabe die Basler Schule an Apotheker Mildner in
Binningen verkauft; dieser habe den Vertrag mit der
Klägerin übernommen und genüge auch sonst den ge-
setzlichen Anforderungen, sodass die Klägerin ihn als
Käufer anerkennen müsse.
Eine ähnliche Anzeige erhielt die Klägerin gleichen
Tages von Mildner. Sie weigerte sich jedoch, die Über-
tragung anzuerkennen.
B. -
Am 11. April 1921 haben die Societe Inter-
nationale des Ecoles Berlitz in -Paris und M. D. Berlitz
in New-Y ork beim Zivilgericht' des Kantons Basel-Stadt
die vorliegende Klage
ang~hoben, und die Rechts-
begehren gestellt:
« 1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte nicht be-
rechtigt ist, von dem Namen «Berlitz-Schule» (in
allen Sprachen) Gebrauch zu machen und es sei ihm der
Gebrauch dieses Namens (in allen Sprachen) zu ver-
bieten.
2. Der Beklagte sei zu verurteilen, innert 8 Tagen
alle die Bezeichnung « Berlitz-Schule » (in allen Sprachen)
enthaltenden Affichen, Inschriften, Briefköpfe etc. zu
entfernen und zu vernichten.
-
3. Es sei festzustellen, dass es dem Beklagten während
Obllgatlonenrecht. N° 70.
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5 Jahren, vom 1. Januar 1921 an gerechnet, verboten
ist, in Basel und Umgebung oder sonst irgendwo, wo sich
eine Berlitz-Schule befindet, und in einem Umkreis
von 25 km· von diesen Orten, eine Sprachschule zu be-
treiben oder sonstwie direkt oder indirekt den Berlitz-
Schulen Konkurrenz zu machen.»
C. -
Der Beklagte hat beantragt, die Klage der
Societe Internationale sei abzuweisen, eventuell es sei
festzustellen, dass er zur Erfüllung der in den Klage-
begehren genannten Verbindlichkeiten nur verpflichtet
sei, nachdem ihm die klägerische Gesellsch~ftden Betrag
von 17,500 Fr. zurückbezahlt habe. (DIe Klage des
M. D. Berlitz bezw. der Frau Witwe Lillie Berlitz fällt
nunmehr ausser Betracht.)
D. -
Durch Urteil vom 16. Mai 1922 hat das basel-
städtische Appellationsgericht erkannt :
« 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht be-
rechtigt ist, von dem Namen {{ Berlitz-Sclmle » (in allen
Sprachen) Gebrauch zu machen.
2. Gegen Zahlung von 8750 Fr. wird dem Beklagten
der Gebrauch dieses Namens verboten und er ver-
urteilt, binnen 8 Tagen nach Rechtskraft des Urteils
alle die Bezeichnung ({ Berlitz-Schule » (in allen Sprachen)
enthaltenden Affichen, Inschriften, Briefköpfe etc. zu
entfernen und zu vernichten.
3. Es wird festgestellt, dass es dem Beklagten während
5 Jahren seit 1. Januar 1921 verboten ist, in Basel
oder in einem Umkreis von 25 km davon eine Sprach-
schule zu eröffnen oder sonstwie direkt f)der indirekt
der Klägerin Konkurrenz zu machen.
4. Das weitergehende Begehren der Klägerin wird
abgewiesen. »
E. -
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf-
hebung und auf gänzliche Abweisung der Klage, eventuell
auf Gutheissung des Eventualrechtsbegehrens der Klage-
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Obllgatlonenrecht. Ne 70.
beantwortung, und Beschränkung des Konkurrenzver-
botes auf 1 Jahr oder nach richterlichem Ermessen.
F. -
Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen
und beantragt, das angefochtene Urteil sei wie folgt
abzuändern :
1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt
ist, von dem Namen « Berlitz-Schule» Gebrauch
zu
machen, und es sei ihm der Gebrauch dieses Namens
(in allen Sprachen) zu verbieten.
2. Der Beklagte sei zu verurteilen, innert einer Frist
von 14 Tagen seit Rechtskraft des Urteils sämtliche, die
Bezeichnung
(e Berlitz-Schule» enthaltenden Affichen,
Inschriften, Briefköpfe und dergleichen zu entfernen
und zu vernichten.
3. Es sei festzustellen,' dass es dem Beklagten während
5 Jahren seit 1. Januar 1921 verboten ist, in Basel
oder in einem Umkreis von 25 km davon eine Sprach-
schule zu betreiben, oder sonstwie direkt" oder indirekt
der Klägerin Konkurrenz zu machen.
4. Es sei festzustellen, dass dem Beklagten gegenüber
der Klägerin eine Forderung nicht zusteht.
Das Bundesgericht zieht "in Erwägung :
1. -
Der Vorinstanz ist vorerst darin beizupflichten,
dass der dem Prozess zu Grunde liegende Vertrag sich
als ein eigenartiger darstellt,. und sich unter keinen der
durch das OR speziell geregelten Vertragstypen ein-
reihen lässt; insbesondere liegt nicht etwa ein Kauf-
vertrag vor, denn trotz des auf einen solchen deutenden
Wortlautes des Art. 1 fehlt das für den Kauf wesentliche
Merkmal des definitiven Überganges des Kaufgegen-
standes in das Eigentum des Käufers. Da es jedoch für
die Beantwortung der Frage, ob der von der Klägerin
erklärte Rücktritt berechtigt gewesen sei oder nicht,
auf die juristische Qualifikation des Vertrages nicht
wesentlich ankommt, erübrigt es sich, in nähere Er-
örterungen über die rechtliche Natur desselben einzu-
Obligationenrecht. N° 70.
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treten. Zu entscheiden ist, ob nach den Umständen des
Falles und dem Sinne, welcher den angerufenen Vertrags-
klauseln nach dem zu erforsch~nden Parteiwillen bei-
zulegen ist, die Aufhebung des Vertrages mit den Be-
stimmungen des OR über die Verzugsfolgen und den
allgemeinen bundesrechtlichen Grundsätzen über die
Ausübung vertraglicher Rechte im Einklang stehe. oder
gegen dieselben verstosse.
2. -
Die Folgen der Nichtzahlung der jährlichen
Raten von 300 Fr. sind in Art. 14 des Vertrages in dem
Sinne geregelt, dass bei Nichtbefolgung einer Zahlungs-
aufforderung, und falls die vom Beklagten zu leistende
Kaution zur Deckung nicht hinreiche, die Klägerin als
berechtigt erklärt wird, dem Publikum bekannt" zu
geben, dass der Beklagte zu den Berlitz-Schulen in
keiner Beziehung mehr stehe, und sich mit Dritten in
Verbindung zu setzen, um eine (andere) Berlitz-Schule
im betreffenden Umkreise zu errichten. Allein hieraus
darf nicht geschlossen werden, dass die Parteien den
Rücktritt vom Vertrag als Folge des Zahlungsverzuges
nicht vorgesehen, oder gar ausgeschlossen haben. Denn
jene, in Art. 14 ausdrucklieh genannten M~ssnahmen
setzen naturgemäss eine Aufhebung des Vertrages vor-
aus, wie denn auch die Überschrift des Art. 14 (clause
resolutoire) in unmissverständlicher Weise auf eine
gänzliche Auflösung des Vertragsverhältnisses hinweist.
Die Auffassung des Beklagten, wonach Art. 14 der
Klägerin lediglich das Recht einräume, in Basel eine
zweite Berlitz-Schule zu eröffnen -
neben der bestehen-
den, die er weiter als Berlitz-Schule betreiben dürfe -,
ist nicht haltbar. Denn bei dieser Auslegung würde der
Beklagte nicht wesentlich schlechter, wenn nicht geradezu
besser gestellt, als bei Zahlung der Jahresraten, da
er dieselben alsdann nicht mehr zu entrichten hätte;
auch widerspräche die vorgesehene Anzeige an das
Publikum, dass der Beklagte zu den Berlitz-Schulen
in keiner Beziehung mehr stehe, dem wahren Sachverhalt.
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Obllgationenrecht. No 70.
Die in Art. 14 enthaltene Regelung hat "vielmehr nur
in Verbindung mit der Auflösung des Vertragsver-
hältnisses und den in A,rt. 11 des Vertrags an eine solche
Massnahme geknüpften Folgen, insbesondere dem verein-
barten Konkurrenzverbot einen vernünftigen Sinn.
3." -
Es fragt sich nun aber, ob im vorliegenden
Falle in Würdigung aller Umstände, und namentlich
auch des Verhaltens der Klägerin seit Abschluss des
Vertrages, die Voraussetzungen für eine gänzliche Auf-
hebung desselben erfüllt waren. Angesichts der einschnei-
denden Rechtsfolgen der Anwendung der Art. 11 und 14,
und mit Rücksicht darauf, dass der Beklagte bei Ab-
schluss des Vertrags bereits volle 17,500 Fr. als Entgelt
für die Überlassung der Schule bezahlt hatte. recht-
fertigt es sich, bei der Untersuchung, ob die Erfordernisse
für eine Rücktrittserklärung gegeben seien, einen strengen
Masstab anzulegen.
Die Vorinstanz scheint in erster Linie dem Umstand
nicht genügend Beachtung geschenkt zu haben, dass die
Klägerin während beinahe 6 Jahren davon abgesehen
hat, irgend welche Schritte einzuleiten, um die ver-
fallenen Jahresraten einzufordern. Aus dieser Haltung,
in Verbindung mit dem sonstigen Benehmen der Klägerin
gegenüber dem Beklagten, hätte dieser füglieh auf eine
Stundung schliessen dürfen. Jedenfalls aber war bei
dieser Sachlage die dem Bekll!gten plötzlich am 29. Okto-
ber 1920 angesetzte 8-tägige Frist zur Zahlung sämt-
licher rückständiger Raten keine angemessene im Sinne
von Art. 107 OR. Es ergibt sich denn auch aus der
Entstehungsgeschichte des Vertrages, dass die Klägerin
in Abweichung von ihrem Vertragsschema, also offenbar
mit Absicht, davon abgesehen hatte, im vorliegenden.
besonders gearteten Vertrage die Nachfrist von vorne-
herein auf 8 Tage zu bemessen. Auch die zweite, am
15. Dezember 1920 dem Beklagten angesetzte Frist von
8 Tagen war entgegen der Auffassung der Vorinstanz
ungenügend, und es konnte der Beklagte angesichts des
Obligationenrecht. N° 70.
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Wortlautes der Androhung (faute de quoi "la Societe
prendra les mesures legales necessaires) und in Anbetracht
der Umstände, sowie der Fassung des Art. 14 des Ver-
trags schwerlich annehmen, dass die Klägerin unmittelbar
nach Ablauf der Frist zur gänzlichen Auflösung des Ver-
tragsverhältnisses schreiten werde. -
Die Klägerin war aber noch aus andern Gesichts-
punkten z.um sofortigen Rücktritt vom Vertrage nicht
berechtigt. Einmal ist zu beachten, dass ihr laut Art. 14
nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist vorerst nur
das Recht zustand, sich aus der vom Beklagten zu
leistenden Kaution bezahlt zu machen, während sie die
mit dem Rücktritt zusammenhängenden weiteren Rechte"
erst dann sollte ausüben können, wenn die Kaution
gänzlich aufgebraucht wäre. Wenn nun die Bestellung
der Kaution (die auf 2000 Fr. festgesetzt worden war,
und von der Klägerin in sämtliche Verträge über Berlitz-
Schulen aufgenommen wird) dem Beklagten erlassen
wurde, so kann es vernünftigerweise nicht die Vertrags-
meinung gewesen sein, dass seine Rechtsstellung dadurch
verschlechtert werden solle : es käme aber einer erheb-
lichen Verschlimmerung gleich, wenn die Klägerin
nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ohne weiteres
den gänzlichen Rücktritt vom Vertrag mit den daran
geknüpften schwerwiegenden Folgen erklären könnte.
Ein solcher Rücktritt war sodann auch deshalb nicht
zulässig, weil der Beklagte auf die Zahlungsaufforderung
vom 15. Dezember hin der Klägerin mit Zuschrift vom
18. Dezemb~ bedingungs- und vorbehaltlos mitgeteilt
hatte, er werde ihr die geschuldeten Beträge in der ersten
Hälfte Januar bezahlen. Nun hätten -Treu und Glauben
verlangt, dass die Klägerin hierauf erwidere, sie halte
an der Zahlung innert der angesetzten
8-tägigen
Frist fest, falls sie sich nicht entschliessen konnte, in die
nachgesuchte etwelche Erstreckung der Frist einzu-
willigen. Die Klägerin hat aber auf die Mitteilung des
Beklagten vollständig stillgeschwiegen, und diesen da":
AS 48 II -
1922
30
464
ObllgationenrecbL N° 70.
mit im irrtümlichen Glauben gelassen, die Sach~ sei
im Sinne seines Zahlungsvorschlages geordnet. Zu dieser
Annahme war der Beklagte umso berechtigter, als die
• Klägerin ihm gegenüber bisher stets eine wohlwollende
Haltung eingenommen, und auch nach Ablauf der
ersten am 29. Oktober gesetzten Frist keine Mass-
nahm~n gegen ihn ergriffen hatte; auch war sie ja durch
die beim Vertragsabschluss geleistete Zahlung von
17,500 Fr. für die bisherige, verhältnismässig
se~r
kurze Vertragsdauer reichlich entschädigt. Wenn die
Klägerin dann mit Zuschrift ihres Anwaltes vom 1. Ja~uar
1921 erklärte, sie sehe sich veranlasst, von der Ruek-
trittsklausel des Art. 14 Gebrauch zu machen, und
betrachte das ganze Vertragsverhältnis als aufgelöst,
so verdient dieses Vorgehen keinen Rechtsschutz, da
es sich mit den den Geschäftsverkehr beherrschenden
Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbaren
lässt. Dazu kommt, dass der Beklagte am 4. Januar 1921
den für die verfallenen Annuitäten geschuldeten Betrag
von zusammen 2200 Fr. (in französischer Währung)
bei Notar Dr. Fischer in Basel einbezahlt hat, mit der
Weisung, diese Summe an die Klägerin herauszugeben,
wenn sie die Entziehung der Konzession für die Basler
Schule rückgängig mache und_ den Vertrag weiter in
Kraft belasse.
4. -
Ferner kann die KI~gerin ihren Rücktritt auch
nicht darauf stützen, dass der Beklagte am 10. Januar
1921 die Schule an Apotheker Mildrier in Binningen
« verkauft» hat; denn eine Zuwiderhandlung gegen die
in Art. 13 des Vertrags enthaltene Bestimmung, dass der
Beklagte die ihm durch den Vertrag übertrage?en
Rechte nicht ohne Zustimmung der Klägerin an Dntte
abtreten dürfe, gibt dieser nicht das Recht, den Vertrag
aufzuheben.
5 -
Aus allen diesen Gründen ist in Gutheissung
der' Hauptberufung die Klage gänzlich abzuweisen.
Obllgationenrecbt. N° 71.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
2. Die Hauptberufung wird begründet erklärt, .das
Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 16. Mai 1922 aufgehoben und die Klage gänzlich
abgewiesen.
71. Sentenza 30 novembre lSaa della lIe Sezione civUe
nella causa Bernasconi e Oonsorti contro Vismara e Balmelli.
Il diritto di prelazione e presunto non cedibile: vale a illre
la sua cedibilitA deve risultare dalla volonta delle parti 0
dalle speciali circonstanza deI. caso.
A. -
Vismara Antonio in Lugano vendeva il Hl
ottobre 1915 a Bernasconi Senatore, pure in Lugano,
diversi appezzamenti di terreno siti in territorio di
Lugano. L'istromento contiene le pattuizioni seguenti:
« A Vismara vien sin d'ora riconosciuto il diritto di
rieupera dei mappali 62, 295, parte, e 1180 parte per
il eomplessivo prezzo di 6500 fchi. in casa di vendita degli
stessi a terzi.... Paridiritto gli vien riservato in caso di
morte di Bernasconi 0 di rinnneia da parte dello stesso
a qualsiasi partecipazione sia diretta ehe indiretta all'-
azienda da lui attualmente gerita. »
eon brevetto 16 marzo 1916 Vismara cedeva questi
diritti a Balmelli Domenico in Lugano per il prezzo di
1500 fchi. n subingresso deI cessionario fu annotato
a registro fondiario il 10 maggio 1916. eio malgrado
Vismara, con dichiarazione scritta deI 23 maggio 1918,
fatta nei confronti di P. Gilardi, avvocato e notaio in
Lugano, quale rappresentante deI Bernaseoni, dichia-
» rava di rinuneiare al diritto» di ricupera. in ques-
» tione, riservati gli eventuali diritti dei terzi, e di
» abilitare Bernasconi Senatore ed i1 Signor P. Gilardi