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48_II_443

BGE 48 II 443

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. No 68.

punkt, als sie zustande kam, waren· alle Beteiligten der

Auffassung, sie seien durch betrügerische Handlungen

Carfagnis geschädigt worden. Entgegen dem von der

Vorinstanz eingenommenen Hauptstandpunkt kann also

die Vereinbarung nicht etwa als von Anfang an nichtig

betrachtet werden. Es fragt sich aber, ob der an und

für sich zulässige Vertrag nicht angesichts seines Inhaltes

das Recht des beliebigen Rücktrittes für die Gesell-

schafter in sich geschlossen habe.

3. -

Über den Austritt aus einer solchen Gelegen-

heitsgesellschaft enthält das OR keine besondere Be-

stimmung. Die. allgemeinen Vorschriften über die Be-

endigung der einfachen Gesellschaft (Art. 545 ff.) sehen

die Auflösung aus einem wichtigen Grunde vor. Allein

z~ den Austrittsmöglichkeiten des Art. 545 OR gesellt

SIch Art. 27 Abs. 2 ZGB, welcher bestimmt, dass niemand

sich im Gebrauch seiner Freiheit in einem, das Recht

oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken

könne.

Nun bedarf es keines weiteren Nachweises, dass es

sich bei dem in Rede stehenden Gesellschaftszweck -

der

gemeinsamen Durchführung einer Strafklage -

um ein

Geschäft handelt, das sich bezüglich der moralischen

~erantwortlichkeit von den .Geschäften des gewöhn-

lichen Verkehrs in ganz wesentlichem Masse unter-

scheidet; denn wenn ein Privater eine Strafklage erhebt,

so tut er es nicht nur auf seine rechtliche, sondern ins-

besondere auf seine moralische Verantwortlichkeit hin.

Hins~chtlich dieser letztem muss ihm aber sein eigenes

UrteIl unbeschränkt gewahrt werden. Es liesse sich

mit dem Persönlichkeitsschutz des ZGB nicht· verein-

baren, dass dem Befinden des Einzelnen in dieser Be-

~ehun? vertragliche Schranken auferlegt würden; eine

dIe !reie ~ntschlie~sung hemmende vertragliche Bindung

~rwI~se SIch als eme unzulässige Freiheitsbeschränkung

l~ ~mn v~n Ar~. 27 Abs. 2. Hieraus folgt, dass der jeder-

zeitIge Rucktntt von einer solchen gesellschaftlichen

,

I

I

i

Obligationenrecht. N° 69.

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Vereinigung dem Einzelnen zustehen muss, und zwar

ohne dass er gehalten wäre, die objektive Begründetheit

dieses Schrittes nachzuweisen; es genügt, dass es mit

seinem moralischen Empfinden nicht im Einklang

stand, an der gemeinsamen Durchführung der Straf-

klage in Anbetracht der Umstände weiter mitzuwirken.

Indem die Parteien eine Konventionalstrafe für den

einseitigen Rücktritt von der Vereinbarung vom 29.

März 1921 stipulierten, verletzten sie also den Grundsatz

der Freiheit des persönlichen Entschlusses. Die Kon-

vention~lstrafe ist deshalb nicht gültig.

4. -

(Weitere Anbringen).

Demnach erkennt ·das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Juni

1922 bestätigt.

69. Urteil der I. Zivilabteilung

vom 7. November 1922 i. S. Aa.rgauisches Elektrizitätswerk

gegen Schweiz. Seethalba.hngesellscha.ft.

Stromlieferungsvertrag.

Abwälznng

eines

vom

Stromlie-

ferer seinem Energieverkänfer wegen Teuerungszuschlages

bezahlten Mehrpreises auf den Strombezüger. Vertrags-

auslegung; Begriff der «Teuerungszuschläge » und der

«Nötigung» zur Bewilligung von solchen. Voraussetzungen

der Anwendbarkeit der clausula rebus sie stantibus.

A. -

Durch Vertrag vom 22./24. Juni 1911 ver-

pflichteten sich die Kraftwerke Beznau-Löntsch zur

Lieferung eigenen oder fremden Stromes an die Beklagte,

Schweizerische Seethalbahngesellschaft,

zwecks Ver-

wendung zum Bahnbetriebe. Art. 12 des Vertrages

bestimmte, dass die Kraftwerke berechtigt seien, eine

im Lauf der Vertragsdauer auf die Stromabgabe oder

444

Obligationenrecht. N° 69.

die hiezu dienenden Einrichtungen verlegte, Zl1l' Zeit

des Vertragsabschlusses nicht übliche kantonale oder

kommunale Steuer oder Abgabe verhältnismässig der

Beklagten als Abonnen tin anzurechnen.

In der Folge sind an die Stelle der Kraftwerke Beznau-

Löntsch mit allen Rechten und Pflichten die Nordost-

schweizerischen Kraftwerke (N. O. K.) getreten. Diese

haben ihrerseits den Vertrag auf 1. Januar 1916 auf

den Kanton Aargau übertragen, welcher schon im Jahre

1913 die verfassungs- und gesetzesrechtlichen Grund-

lagen für das Aargauische Elektrizitätswerk (A. E. W.)

geschaffen hatte. Auf Anfang 1916 wurde dann das

A. E. W. als selbständiges staatliches Unternehmen

zur Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie im -

Kanton errichtet. _Bisher hat es keinen Strom selber

erzeugt, sondern denselben von den N. O. K. sowie

den Kraftübertragungswerken Rheinfelden bezogen, und

sich lediglich mit der Verteilung des gekauften Stromes

befasst. Das zur Erfüllung dieser Aufgabe nötige Kapital

ist dem Werk vom Staate zur Verfügung gestellt.

Am 22. Oktoberj22. November 1918 hat die Be-

klagte mit dem A. E. W., dem heutigen Kläger, einen

neuen Stromlieferungsvertrag init Gültigkeit bis 30.

September 1935 abgeschlossen.- Dabei wurde der Strom-

preis für die ersten 4 1/2 Jahre auf 4,64 Rappen und

für den Rest der Vertragsdauer auf 5,15 Rappen per

kwh festgesetzt. Art. 12 des früheren Stromlieferungs-

vertrages, welcher die Abwälzung neuer Steuern auf

den Abonnenten vorsah, wurde durch folgende Be-

stimmung ersetzt:

« Sollte das Kantonswerk von Seiten seiner Energie-

» verkäufer in der Folge mit einer Erhöhung des Energie-

» einkaufspreises belastet werden, die durch neue oder

» erhöhte Wasserzinse, Wasserwerksteuern, Elektrizi-

}) tätssteuern, oder auch durch gegenwärtig nicht übliche

» kantonale Abgaben veranlasst ist, oder genötigt sein,

» seinen Energielieferanten Teuerungszuschläge irgend

Obligationenrecht. N0 69.

» welcher Art auszurichten, so steht dem Kantonswerk

» das Recht zu, vom Abonnenten Rückvergütung dieser

» Mehrbelastung pro rata der von ihm abonnierten

» elektrischen Energie vom Tage des Inkrafttretens

» dieser Mehrbelastung an und für die Dauer derselben

» zu verlangen.» Diese Bestimmung, die als Art. 16

Ziff. 1 in den neuen Vertrag aufgenommen wurde,

führte zu Differenzen zwischen den Parteien.

Mit Rundschreiben vom 29. Juni 1920 teilte nämlich

der Kläger seinen Abonnenten mit, dass der Zukauf

fremder Energie zur Befriedigung des gesteigerten

Stromkonsums und der Bau eines neuen Kraftwerks in

Eglisau, verbunden mit den ausserordentlich stark

gesteigerten Betriebs-

und Unterhaltungskosten der

Anlagen, welche besonders schwer die Kraftübertragungs-

werke Rheinfelden träfen, es seinen Stromlieferanten

verunmöglichen, ihm weiterhin den Strom zu den alten

Preisen zu liefern. Schon seit zwei Jahren habe den N. O. K.

ein Teuerungszuschlag bezahlt werden müssen, der

im Jahr 1918 Fr. 117,000, im Jahre 1919 Fr. 171,000.

ausgemacht habe. Das A. E. W. habe diese Zuschläge

aus den durch die allgemeine Verbrauchssteigerung

erzielten Mehreinnahmen decken können, ohne seine

Abonnenten damit belasten zu müssen. Nun sei es aber

gezwungen, seinen Stromlieferanten einen weiteren, sehr

erheblichen Preisaufschlag zu bewilligen, den es nicht

mehr allein tragen könne, sondern gleichmässig auf

seine Abonnenten abwälzen müsse. Vom 1. August 1920

hinweg betrage daher der Preis für die Beklagte 6,3

Rappen per kwh für die ersten 4 1/ 2 Vertragsjahre und

6,8 Rappen für den Rest der Vertragsdauer; wenn die

Teuerung nicht noch weiter stark zunehme, werde in

den nächsten fünf Jahren kein höherer Zuschlag ~rho~

ben werden müssen.

Die Beklagte ersuchte mit Zuschrift vom 24. Juli 1920

vorerst um Ausweise über den dem Kläger von s~ineQ.

Stromlieferanten gemachten Aufschlag, sowie über die

446

. Obligationenrecht. No 69.

Zahl der Abonnenten, auf die er den Aufschlag verteilen

wolle; sie bemerkte, dass bei den Verhandlungen übet

den Vertragsschluss wiederholt betont worden sei,

die in Art. 16 erwähnten Teuerungszuschläge werden

kaum eintreten, jedenfalls in keinem grossen Betrage.

Der Kläger erklärte sich bereit, die Ausweise auf

seinem Bureau von der Beklagten einsehen zu lassen.

Diese lehnte jedoch mit Brief vom 6. Oktober 1920 die

Preiserhöhung bestimmt ab, weil der Kläger Teuerungs-

zuschläge auf sie laut Vertrag nur dann abwälzen dürfe,

wenn er «genötigt)) sei, solche seinen Stromlieferanten

zu bezahlen; er sei aber hiezu vertraglich nicht ge-

zwungen gewesen, sondern habe die Zuschläge freiwillig

anerkannt. Überdies handle es sich gar nicht um Teue-

rungszuschläge, sondern um Massnahmen zur Er-

zielung einer besseren Verzinsung des Anlagekapitals

der in Betracht kommenden Unternehmungen. Endlich

sei der Aufschlag viel zu hoch.

B. -

Da die Beklagte an diesem Standpunkt fest-

hielt und auch nach dem 1. August 1920 nur den bis-

herigen Strompreis bezahlte, hat der Kläger am 30. No-

vember 1921 beim Aargauischen Handelsgericht die

vorliegende Klage angehoben, mit dem Rechtsbegehren,

die Beklagte habe ihm infolge des mit dem 1. Juli (1) 1920

eingetretenen Preisaufschlages auf der bezogenen Elektri-

zität (Art. 16 des Vertrages vom 22. Oktober/22. Novem-

ber 1918) per 30. September 1921, d. h. für die Zeit bis

September 1921, die Summe von 44,090 Fr., eventuell

wie viel? nachzuzahlen, samt 5% Zins seit diesem Tage.

Dabei bemerkte der Kläger, die Beklagte werde aus-

schliesslich aus der durch die N. O. K. gelieferten Energie

bedient, sodass die den Kraftübertragungswerken Rhein-

feIden zugestandene Preiserhöhung ausser Acht falle.

C. -

Das Handelsgericht des Kantons Aargau hat

durch Urteil vom 8. Juni 1922, entsprechend dem von

der Beklagten gestellten Antrage, die Klage in vollem

Umfange abgewiesen.

Obligationenrecht. N0 69.

447

D. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf

Aufhebung und auf Zusprechung des Klagebegehrens.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 16 Ziff. 1 des Stromlieferungs-

vertrags, den die Parteien am 22. Oktoberj22. No-

vember 1918 miteinander abgeschlossen haben, darf

der Kläger eine durch die eigenen Lieferanten vorge-

nommene Erhöhung des Strom preises dann auf die

Beklagte abwälzen, wenn die Mehrbelastung durch

neue e oder erhöhte öffentlichrechtliche Abgaben ver-

ursacht ist, und ferner, wenn er «genötigt sein sollte,

seinen

Energielieferanten Teuerungszuschläge irgend

welcher Art auszurichten)). Während also im ersten,

hier nicht in Betracht kommenden Falle die Abwälzung

ohne weiteres stattfinden darf, wenn die Preiserhöhung

durch staatliche Abgaben begründet ist (analog der

schon im Vertrag mit den Kraftwerken Beznau-Löntsch

enthaltenen . Bestimmung), kann im zweiten,

neu

vorgesehenen Falle die Vergütung der MehrbelastUng

nur dann gefordert werden, wenn diese sich als Teuerung~

zuschlag darstellt, und der Kläger zur Bezahlung solcher

Zuschläge an seine Stromlieferanten genötigt ist. Es

fragt sich deshalb, ob diese Voraussetzungen zutreffen.

Hiebei fällt in Betracht, dass man es mit einer Aus-

nahmebestimmung zu tun hat, die es gestattet, unter

Rücksichtnahme auf die Gestaltung der wirtschaftlichen

Konjunktur nachträglich gewisse, an näher umschriebene

Erfordernisse geknüpfte Änderungen an den

ver-

traglich festgesetzten Strompreisen zu treffen. Infolge-

dessen darf die Klausel nicht schon deswegen im Zweifel

zu Gunsten des Klägers ausgelegt werden, weil sie in

dessen Interesse in den Vertrag aufgenommen wurde,

sondern es hat die Interpretation nach den allgemeinen,

für die Auslegung von Rechtsgeschäften massgebenden

Regeln zu erfolgen.

.

AS 48 II -

1922

448

Obllgationenrecht. N° 69.

2. -

Geht man hievon aus, so können einmal nur

solche- Erhöhungen der Gestehungskosten als unter den

Begriff:des Teuerungszuschlags faUend angesehen werden,

welche durch die in der Kriegs- und Nachkriegszeit

eingetretene Umgestaltung der wirtschaftlichen Ver-

hältnisse und insbesondere durch die allgemeine Ver-

teuerung der Produktion verursacht sind. Hiezu gehören

also nicht etwa nur die durch die Teuerung veranlassten

Lohnerhöhungen, sondern alle erhöhten Betriebsaus-

lagen, sowie die Mehrauslagen für den Unterhalt der

bestehenden Anlagen. Nun hat aber die Vorinstanz

aus den eigenen Geschäftsberichten der N. O. K. und

des klägerischen Unternehmens die Überzeugung ge-

schöpft, dass die Hauptursache des Strompreisauf-

schlags bei den N~ O. -K. nicht im verteuerten· Betrieb

der bisherigen Werke liege, sondern in den Kosten

des Baues neuer Werke, namentlich des grossen Egli-

sauerwerks. In der Tat ergibt sich dieser Schluss aus den

Erklärungen in jenen Berichten und speziell auch aus

der Preisvereinbarung, die der Kläger am 20. August

1920/22. April 1921 mit den N. O. K. getroffen hat,

in zwingender Weise, indem laut Art. 3 Ziff. 2 dieser

Vereinbarung der für das Geschäftsjahr 1919/20 zu

erhebende Aufschlag so bemessen wurde, dass jedenfalls

die « Verzinsung des Anlagekapitals von Eglisau, die

Einlage in den Erneuerun.gsfonds für dieses Kapital

und die gesamten Betriebskosten des. Eglisauerwerks »

gedeckt werden. Soweit die Erhöhungen des Strom-

preises auf solche Rücksichten zurückzuführen sind,

können sie nach dem Gesagten nicht als Teuerungszu-

schläge im Sinn von Art. 16 Ziff. 1 des VertrageS gelten.

Hieran kann weder der Umstand etwas ändern, dass die

Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom

Bau des Eglisauerwerks bereits unterrichtet war, noch

die Tatsache, dass Art. 16 nicht von Teuerungszuschlägen

schlechthin, sondern von solchen «irgend welcher Art })

spricht. Denn dieser Zusatz rechtfertigt eine so weit-

Obligationenrecht. N° 69.

449

gehende Ausdehnung des Begriffs des Teuerungszu-

schlags nicht. Auch sonst spricht nichts dafür, dass der

Wille der Parteien, und . insbesondere der Beklagten

beim Vertragsabschluss dahin gegangen sei, dass dieser

nicht nur auf allgemeinen und unabwendbaren Teuerungs-

ursachen beruhende Kostenerhöhungen angerechnet wer-

den dürfen, sondern auch solche, die sich für die N. O. K.

aus der Belastung mit den Herstellungskosten des im

Bau begriffenen Eglisauerwerks ergeben würden. Die

Übernahme einer derart aussergewöhnlichen Haftung

hätte ausdrücklich vereinbart werden sollen, und kann

mangels einer die Beklagte verpflichtenden Bestimmung

nicht angenommen werden. Daraus, dass in der Teue-

rungsklausel keine Ausnahme

für die Kosten von

Eglisau gemacht sei, und überhaupt auf den Grund der

Verteuerung nicht abgestellt werde, lässt sich also

nichts zu Gunsten der klägerischen Auffassung herleiten.

3. -

Es könnte sich höchstens fragen, ob und even-

tuell in welchem Masse die allgemeine Steigerung der

Betriebs- und Unterhaltskosten der N. O. K. Teuerungs-

zuschläge notwendig gemacht hätte, welche der Kläger

auf die Beklagte hätte abwälzen dürfen. Doch entfällt,

die Prüfung dieser Frage, je nachdem die weitere Voraus-

setzung der « Nötigung» zur Ausrichtung von Teuerungs-.

zuschlägen an die N. O. K. als erfüllt betrachtet wird

oder nicht. Nun ist zwar dem Kläger zuzugeben, dass der

Begriff der Nötigung nicht so eng gefasst werden darf,

dass diese nur durch ein gerichtliches Urteil bewiesen

werden kann.' Es genügt zur Annahme einer Nötigung

im Sinne der gedachten Bestimmung, dass für den Kläger

eine vertragliche Pflicht oder eine anderweitige (recht-

liche oder auch bloss tatsächliche) Notwendigkeit be-

stand, jene Preiserhöhungen gegenüber den N. O. K.

anzuerkennen und zu bezahlen; die Umstände dürfen

aber nicht so liegen, dass aus ihnen gefolgert werden

muss, die Zuschläge seien aus freien Stücken oder aus

biossen Opportunitäts- oder Schicklichkeitsgrunden zu-

450

Obligationenrecht. No 69.

gestanden worden. Eine vertragliche Verpflichtung des

Klägers zur Entrichtung von Teuerungszuschlägen an

die N. O. K. ist nun weder in dem Vertrag zwischen

dem Kanton Aargau und den N. O. K. vom 8. November j

28. Dezember 1915, welcher zur Zeit des Vertragsab-

schlusses zwischen 'den Prozessparteien in Kraft war

noch in dem jetzt zwischen dem Kläger und den N. O. K~

geltenden Vertrag vom 24. Januar j 6. Februar 1922

ausg~prochen. Diese Verträge enthalten lediglich in

Art. 22 Ziff. 3 bezw. Art. 15 einen Vorbehalt bezüglich

neuer Steuern und Abgaben, ähnlich demjenigen, den

die Prozessparteien in Art. 16 Ziff. 1 des Vertrages vom

22. Oktober u. 22. November 1918 vereinbart haben und

;velcher aus~er ~iskussion steht. Sowenig als der Kläger

m der Lage 1st, SIch auf eine gegenüber den N. O. K. ein-

gegangene vertragliche Verpflichtung zu berufen, so

wenig kann er sich auf eine den N. O. K. kraft Not-

rechtes erteilte Bewilligung zur Erhebung ausserver-

traglicher Zuschläge stützen. Da der die rechtliche

Grundlage für solche Notbewilligungen bildende Bundes-

ratsbeschluss vom 7. August 1918 betreffend die Elektri-

zitätsversorgung des Landes und die bezüglichen Aus-

führungsbestimmungen wenige' Monate vor Zustande-

kommen- des Vertrages vom 22. Oktoberj22. November

1918 erlassen worden sind, liegt die Annahme nahe,

dass diese Vorschriften einen Grund gebildet haben,

weshalb die im frühem Vertrag nur hinsichtlich staat-

licher .Abgaben vorgesehene Möglichkeit der Abwälzung

auf dIe Beklagte auf Teuerungszuschläge ausgedehnt

wurde, zu deren Bezahlung der Kläger seinen Strom-

lieferanten gegenüber genötigt sein sollte. Sei dem

wie ihm wolle, so steht fest, dass das von den N. O. K.

am 27. März 1919 beim Schweizerischen Volkswirt-

schaftsdepartement gestellte Gesuch um Bewilligung

der Erhöhung der Strompreise gegenüber allen Abon-

nenten, mit denen eine gütliche Verständigung nicht

erreicht worden war, am 20. Januar 1920 abschlägig

Obligationenrecht. N° 69.

451

beschieden wurde: dass die Ablehnung nur ({ für einmal»

erfolgte, ist unerheblich.

Der eigentliche Grund, aus welchem der Kläger sich

den Preisaufschlägen der N. O. K. zu unterziehen für

gut· befunden hat, ist in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz in der Interessengemeinschaft zu erblicken,

welche angesichts der bedeutenden finanziellen Be-

teiligung des klägerischen Elektrizitätswerks und des

Kantons Aargau an dem den Strom liefernden Unter-

nehmen anerkanntermassen zwischen diesem und dem

Kläger besteht. Berücksichtigt man, dass nach dessen

eigenen Angaben der Kanton Aargau und das Kantons-

werk zusammen mit 32 % der Aktien Hauptaktionäre

der N. O. K. sind, so erscheint es begreiflich, dass sie

den Preisaufschlägen, die bestimmt waren, die Aus-

schüttung einer ansehnlichen Dividende auf dem ge-

samten Aktienkapital der N. O. K. zu sichern, zustimmten.

Allein es ist nicht ersichtlich, dass für den Kläger nach

Lage der Verhältnisse eine Notwendigkeit zu diesem

Vorgehen bestand. Da sich die Annahme aufdrängt,

dass dasselbe der Rücksichtnahme auf die eigeJlen

Interessen des Klägers als Aktionär der N. O. K. ent-

sprang, kann das Erfordernis der Nötigung zur Aus-

richtung von Teuerungszuschlägen nicht· als gegeben

erachtet werden.

4. -

Von einem Schutz der Klage kann noch viel

weniger die Rede sein, wenn von der zwischen den Par-

teien vereinb~rten Teuerungsklausel abgesehen und all-

gemein auf die Gründe abgestellt wird, welche bei lang-

fristigen Verträgen in vereinzelten Fällen die Anwend-

barkeit der clausula rebus sie stantibus rechtfertigen

mögen. Dieser Standpunkt, den der Kläger subsidiär

eingenommen hat, scheitert an der Erwägung, dass die

Anwendung jener Klausel nur ganz ausnahmsweise in

Frage kommen kann, nämlich dann, wenn eine ausser-

ordentliche, nicht voraussehbare und derart erhebliche

Leistungserschwerung vorliegt, dass die Vertragser-

452

Obligationenrecht. N° 70.

füllung fortan für den Schuldner eine rmnose Last

bedeuten würde (vergl. BGE 47 II S. 457 ff.; 48 II

S. 246 f.). Es ist klar, dass diese Voraussetzungen hier

nicht zutreffen, selbst wenn richtig sein sollte, dass

alle Strombezüger, mit Ausnahme der Beklagten, sich

den vom Kläger geforderten Preiserhöhungen unter-

zogen haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Juni 1922

bestätigt.

70. Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. November 192a

i. S. Bitzel gegen Seeilte Interne.tionale des loo1es Berlitz.

Ver t rag sau sIe gun g.

Juristische Qualifikation des

Vertrags '1 Unzulässigkeit des sofortigen gänzlichen Rück-

tritts, weil gegen Treu und Glauben verstossend.

A. -

Die Parteien schlossen. am 30. März 1914 einen

Vertrag ab, aus welchem folgende Bestimmungen her-

vorzuheben sind :

«Art. 1.

»Objet de la convention.

» La Societe Internationale des Ecoles Berlitz cede

» en toute propriete a Monsieur Carl Bitzelle droit

)) d'exploiter et de faire valoir l'Ecole de langues vivantes

» connue sous le titre de « The Berlitz School of Lan-

» guages ». dans la ville de Bäle et ses environs, dans un

» rayon de dix kilometres.

» Il aura seul droit aux avantages et benefices qui

» resulteront de son exploitation, a laquelle il devra

» pourvoir a ses frais, risques et periIs.

Obligationenrecht. N° 70.

» Art. 3.

453

» La presente cession est faite moyennant le prix de

» 17 500 francs que M. Bitzel averse a l'instant meme en

» especes et dont la Socit~te lui donne bonne et valable

» quittance.

» Art. 4.

»

» Le droit d'avoir une Berlitz (SchooI) a Bäle reviendrait

» de plein droit a la Societe Internationale des Ecoles

» Berlitz si, pendant une periode de trois annees ~on­

» secutives, l'Ecole Berlitz de Bäle n'etait pas explOltee.

» Art. 5.

11 M. Bitzel ne devra se servir dans son enseignement

» et imposer a ses directeurs et professeurs (ou so.n

» successeur s'il y a lieu) l'obligation de ne se serV!f

» dans leur enseignement que de la methode Berlitz ...

I Art. 11.

» La Societe Internationale des Ecoles Berlitz s'interdit

» de donner a aucune personne semblable concession,

» de creer des Ecoles Berlitz dans le perimetre concede

» pendant toute la duree de la presente.

» Par contre, M. Bitzel s'interdit formellement de

» faire directement ou indirectement concurrence a la

» Societe Internationale des Ecoles Berlitz, en s'interessant

» a toute autre Ecole de langues vivantes, dans tous les

» pays OU la .Societe exploite, fait valoir ou a concede

» une Ecole Berlitz .

. » Apres cession ou cessation, pout une cause quel-

l) conque, du present, Monsieur Carl Bitzel ne pourra

» durant cinq annees ouvrir, ni dans le perimetre actuel-

» lement concede, ni dans aucune ville OU existerait une

» Ecole Berlitz, ni dans un rayon de 25 kilometres des

» dites villes, une Ecole de langues, ni faire directement

» ou indirectement une concurrence quelconque aux

) Ecoles Berlitz.