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Obligationenrecht. No 68.
punkt, als sie zustande kam, waren· alle Beteiligten der
Auffassung, sie seien durch betrügerische Handlungen
Carfagnis geschädigt worden. Entgegen dem von der
Vorinstanz eingenommenen Hauptstandpunkt kann also
die Vereinbarung nicht etwa als von Anfang an nichtig
betrachtet werden. Es fragt sich aber, ob der an und
für sich zulässige Vertrag nicht angesichts seines Inhaltes
das Recht des beliebigen Rücktrittes für die Gesell-
schafter in sich geschlossen habe.
3. -
Über den Austritt aus einer solchen Gelegen-
heitsgesellschaft enthält das OR keine besondere Be-
stimmung. Die. allgemeinen Vorschriften über die Be-
endigung der einfachen Gesellschaft (Art. 545 ff.) sehen
die Auflösung aus einem wichtigen Grunde vor. Allein
z~ den Austrittsmöglichkeiten des Art. 545 OR gesellt
SIch Art. 27 Abs. 2 ZGB, welcher bestimmt, dass niemand
sich im Gebrauch seiner Freiheit in einem, das Recht
oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken
könne.
Nun bedarf es keines weiteren Nachweises, dass es
sich bei dem in Rede stehenden Gesellschaftszweck -
der
gemeinsamen Durchführung einer Strafklage -
um ein
Geschäft handelt, das sich bezüglich der moralischen
~erantwortlichkeit von den .Geschäften des gewöhn-
lichen Verkehrs in ganz wesentlichem Masse unter-
scheidet; denn wenn ein Privater eine Strafklage erhebt,
so tut er es nicht nur auf seine rechtliche, sondern ins-
besondere auf seine moralische Verantwortlichkeit hin.
Hins~chtlich dieser letztem muss ihm aber sein eigenes
UrteIl unbeschränkt gewahrt werden. Es liesse sich
mit dem Persönlichkeitsschutz des ZGB nicht· verein-
baren, dass dem Befinden des Einzelnen in dieser Be-
~ehun? vertragliche Schranken auferlegt würden; eine
dIe !reie ~ntschlie~sung hemmende vertragliche Bindung
~rwI~se SIch als eme unzulässige Freiheitsbeschränkung
l~ ~mn v~n Ar~. 27 Abs. 2. Hieraus folgt, dass der jeder-
zeitIge Rucktntt von einer solchen gesellschaftlichen
,
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I
i
Obligationenrecht. N° 69.
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Vereinigung dem Einzelnen zustehen muss, und zwar
ohne dass er gehalten wäre, die objektive Begründetheit
dieses Schrittes nachzuweisen; es genügt, dass es mit
seinem moralischen Empfinden nicht im Einklang
stand, an der gemeinsamen Durchführung der Straf-
klage in Anbetracht der Umstände weiter mitzuwirken.
Indem die Parteien eine Konventionalstrafe für den
einseitigen Rücktritt von der Vereinbarung vom 29.
März 1921 stipulierten, verletzten sie also den Grundsatz
der Freiheit des persönlichen Entschlusses. Die Kon-
vention~lstrafe ist deshalb nicht gültig.
4. -
(Weitere Anbringen).
Demnach erkennt ·das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Juni
1922 bestätigt.
69. Urteil der I. Zivilabteilung
vom 7. November 1922 i. S. Aa.rgauisches Elektrizitätswerk
gegen Schweiz. Seethalba.hngesellscha.ft.
Stromlieferungsvertrag.
Abwälznng
eines
vom
Stromlie-
ferer seinem Energieverkänfer wegen Teuerungszuschlages
bezahlten Mehrpreises auf den Strombezüger. Vertrags-
auslegung; Begriff der «Teuerungszuschläge » und der
«Nötigung» zur Bewilligung von solchen. Voraussetzungen
der Anwendbarkeit der clausula rebus sie stantibus.
A. -
Durch Vertrag vom 22./24. Juni 1911 ver-
pflichteten sich die Kraftwerke Beznau-Löntsch zur
Lieferung eigenen oder fremden Stromes an die Beklagte,
Schweizerische Seethalbahngesellschaft,
zwecks Ver-
wendung zum Bahnbetriebe. Art. 12 des Vertrages
bestimmte, dass die Kraftwerke berechtigt seien, eine
im Lauf der Vertragsdauer auf die Stromabgabe oder
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Obligationenrecht. N° 69.
die hiezu dienenden Einrichtungen verlegte, Zl1l' Zeit
des Vertragsabschlusses nicht übliche kantonale oder
kommunale Steuer oder Abgabe verhältnismässig der
Beklagten als Abonnen tin anzurechnen.
In der Folge sind an die Stelle der Kraftwerke Beznau-
Löntsch mit allen Rechten und Pflichten die Nordost-
schweizerischen Kraftwerke (N. O. K.) getreten. Diese
haben ihrerseits den Vertrag auf 1. Januar 1916 auf
den Kanton Aargau übertragen, welcher schon im Jahre
1913 die verfassungs- und gesetzesrechtlichen Grund-
lagen für das Aargauische Elektrizitätswerk (A. E. W.)
geschaffen hatte. Auf Anfang 1916 wurde dann das
A. E. W. als selbständiges staatliches Unternehmen
zur Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie im -
Kanton errichtet. _Bisher hat es keinen Strom selber
erzeugt, sondern denselben von den N. O. K. sowie
den Kraftübertragungswerken Rheinfelden bezogen, und
sich lediglich mit der Verteilung des gekauften Stromes
befasst. Das zur Erfüllung dieser Aufgabe nötige Kapital
ist dem Werk vom Staate zur Verfügung gestellt.
Am 22. Oktoberj22. November 1918 hat die Be-
klagte mit dem A. E. W., dem heutigen Kläger, einen
neuen Stromlieferungsvertrag init Gültigkeit bis 30.
September 1935 abgeschlossen.- Dabei wurde der Strom-
preis für die ersten 4 1/2 Jahre auf 4,64 Rappen und
für den Rest der Vertragsdauer auf 5,15 Rappen per
kwh festgesetzt. Art. 12 des früheren Stromlieferungs-
vertrages, welcher die Abwälzung neuer Steuern auf
den Abonnenten vorsah, wurde durch folgende Be-
stimmung ersetzt:
« Sollte das Kantonswerk von Seiten seiner Energie-
» verkäufer in der Folge mit einer Erhöhung des Energie-
» einkaufspreises belastet werden, die durch neue oder
» erhöhte Wasserzinse, Wasserwerksteuern, Elektrizi-
}) tätssteuern, oder auch durch gegenwärtig nicht übliche
» kantonale Abgaben veranlasst ist, oder genötigt sein,
» seinen Energielieferanten Teuerungszuschläge irgend
Obligationenrecht. N0 69.
» welcher Art auszurichten, so steht dem Kantonswerk
» das Recht zu, vom Abonnenten Rückvergütung dieser
» Mehrbelastung pro rata der von ihm abonnierten
» elektrischen Energie vom Tage des Inkrafttretens
» dieser Mehrbelastung an und für die Dauer derselben
» zu verlangen.» Diese Bestimmung, die als Art. 16
Ziff. 1 in den neuen Vertrag aufgenommen wurde,
führte zu Differenzen zwischen den Parteien.
Mit Rundschreiben vom 29. Juni 1920 teilte nämlich
der Kläger seinen Abonnenten mit, dass der Zukauf
fremder Energie zur Befriedigung des gesteigerten
Stromkonsums und der Bau eines neuen Kraftwerks in
Eglisau, verbunden mit den ausserordentlich stark
gesteigerten Betriebs-
und Unterhaltungskosten der
Anlagen, welche besonders schwer die Kraftübertragungs-
werke Rheinfelden träfen, es seinen Stromlieferanten
verunmöglichen, ihm weiterhin den Strom zu den alten
Preisen zu liefern. Schon seit zwei Jahren habe den N. O. K.
ein Teuerungszuschlag bezahlt werden müssen, der
im Jahr 1918 Fr. 117,000, im Jahre 1919 Fr. 171,000.
ausgemacht habe. Das A. E. W. habe diese Zuschläge
aus den durch die allgemeine Verbrauchssteigerung
erzielten Mehreinnahmen decken können, ohne seine
Abonnenten damit belasten zu müssen. Nun sei es aber
gezwungen, seinen Stromlieferanten einen weiteren, sehr
erheblichen Preisaufschlag zu bewilligen, den es nicht
mehr allein tragen könne, sondern gleichmässig auf
seine Abonnenten abwälzen müsse. Vom 1. August 1920
hinweg betrage daher der Preis für die Beklagte 6,3
Rappen per kwh für die ersten 4 1/ 2 Vertragsjahre und
6,8 Rappen für den Rest der Vertragsdauer; wenn die
Teuerung nicht noch weiter stark zunehme, werde in
den nächsten fünf Jahren kein höherer Zuschlag ~rho~
ben werden müssen.
Die Beklagte ersuchte mit Zuschrift vom 24. Juli 1920
vorerst um Ausweise über den dem Kläger von s~ineQ.
Stromlieferanten gemachten Aufschlag, sowie über die
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. Obligationenrecht. No 69.
Zahl der Abonnenten, auf die er den Aufschlag verteilen
wolle; sie bemerkte, dass bei den Verhandlungen übet
den Vertragsschluss wiederholt betont worden sei,
die in Art. 16 erwähnten Teuerungszuschläge werden
kaum eintreten, jedenfalls in keinem grossen Betrage.
Der Kläger erklärte sich bereit, die Ausweise auf
seinem Bureau von der Beklagten einsehen zu lassen.
Diese lehnte jedoch mit Brief vom 6. Oktober 1920 die
Preiserhöhung bestimmt ab, weil der Kläger Teuerungs-
zuschläge auf sie laut Vertrag nur dann abwälzen dürfe,
wenn er «genötigt)) sei, solche seinen Stromlieferanten
zu bezahlen; er sei aber hiezu vertraglich nicht ge-
zwungen gewesen, sondern habe die Zuschläge freiwillig
anerkannt. Überdies handle es sich gar nicht um Teue-
rungszuschläge, sondern um Massnahmen zur Er-
zielung einer besseren Verzinsung des Anlagekapitals
der in Betracht kommenden Unternehmungen. Endlich
sei der Aufschlag viel zu hoch.
B. -
Da die Beklagte an diesem Standpunkt fest-
hielt und auch nach dem 1. August 1920 nur den bis-
herigen Strompreis bezahlte, hat der Kläger am 30. No-
vember 1921 beim Aargauischen Handelsgericht die
vorliegende Klage angehoben, mit dem Rechtsbegehren,
die Beklagte habe ihm infolge des mit dem 1. Juli (1) 1920
eingetretenen Preisaufschlages auf der bezogenen Elektri-
zität (Art. 16 des Vertrages vom 22. Oktober/22. Novem-
ber 1918) per 30. September 1921, d. h. für die Zeit bis
September 1921, die Summe von 44,090 Fr., eventuell
wie viel? nachzuzahlen, samt 5% Zins seit diesem Tage.
Dabei bemerkte der Kläger, die Beklagte werde aus-
schliesslich aus der durch die N. O. K. gelieferten Energie
bedient, sodass die den Kraftübertragungswerken Rhein-
feIden zugestandene Preiserhöhung ausser Acht falle.
C. -
Das Handelsgericht des Kantons Aargau hat
durch Urteil vom 8. Juni 1922, entsprechend dem von
der Beklagten gestellten Antrage, die Klage in vollem
Umfange abgewiesen.
Obligationenrecht. N0 69.
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D. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf
Aufhebung und auf Zusprechung des Klagebegehrens.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Nach Art. 16 Ziff. 1 des Stromlieferungs-
vertrags, den die Parteien am 22. Oktoberj22. No-
vember 1918 miteinander abgeschlossen haben, darf
der Kläger eine durch die eigenen Lieferanten vorge-
nommene Erhöhung des Strom preises dann auf die
Beklagte abwälzen, wenn die Mehrbelastung durch
neue e oder erhöhte öffentlichrechtliche Abgaben ver-
ursacht ist, und ferner, wenn er «genötigt sein sollte,
seinen
Energielieferanten Teuerungszuschläge irgend
welcher Art auszurichten)). Während also im ersten,
hier nicht in Betracht kommenden Falle die Abwälzung
ohne weiteres stattfinden darf, wenn die Preiserhöhung
durch staatliche Abgaben begründet ist (analog der
schon im Vertrag mit den Kraftwerken Beznau-Löntsch
enthaltenen . Bestimmung), kann im zweiten,
neu
vorgesehenen Falle die Vergütung der MehrbelastUng
nur dann gefordert werden, wenn diese sich als Teuerung~
zuschlag darstellt, und der Kläger zur Bezahlung solcher
Zuschläge an seine Stromlieferanten genötigt ist. Es
fragt sich deshalb, ob diese Voraussetzungen zutreffen.
Hiebei fällt in Betracht, dass man es mit einer Aus-
nahmebestimmung zu tun hat, die es gestattet, unter
Rücksichtnahme auf die Gestaltung der wirtschaftlichen
Konjunktur nachträglich gewisse, an näher umschriebene
Erfordernisse geknüpfte Änderungen an den
ver-
traglich festgesetzten Strompreisen zu treffen. Infolge-
dessen darf die Klausel nicht schon deswegen im Zweifel
zu Gunsten des Klägers ausgelegt werden, weil sie in
dessen Interesse in den Vertrag aufgenommen wurde,
sondern es hat die Interpretation nach den allgemeinen,
für die Auslegung von Rechtsgeschäften massgebenden
Regeln zu erfolgen.
.
AS 48 II -
1922
448
Obllgationenrecht. N° 69.
2. -
Geht man hievon aus, so können einmal nur
solche- Erhöhungen der Gestehungskosten als unter den
Begriff:des Teuerungszuschlags faUend angesehen werden,
welche durch die in der Kriegs- und Nachkriegszeit
eingetretene Umgestaltung der wirtschaftlichen Ver-
hältnisse und insbesondere durch die allgemeine Ver-
teuerung der Produktion verursacht sind. Hiezu gehören
also nicht etwa nur die durch die Teuerung veranlassten
Lohnerhöhungen, sondern alle erhöhten Betriebsaus-
lagen, sowie die Mehrauslagen für den Unterhalt der
bestehenden Anlagen. Nun hat aber die Vorinstanz
aus den eigenen Geschäftsberichten der N. O. K. und
des klägerischen Unternehmens die Überzeugung ge-
schöpft, dass die Hauptursache des Strompreisauf-
schlags bei den N~ O. -K. nicht im verteuerten· Betrieb
der bisherigen Werke liege, sondern in den Kosten
des Baues neuer Werke, namentlich des grossen Egli-
sauerwerks. In der Tat ergibt sich dieser Schluss aus den
Erklärungen in jenen Berichten und speziell auch aus
der Preisvereinbarung, die der Kläger am 20. August
1920/22. April 1921 mit den N. O. K. getroffen hat,
in zwingender Weise, indem laut Art. 3 Ziff. 2 dieser
Vereinbarung der für das Geschäftsjahr 1919/20 zu
erhebende Aufschlag so bemessen wurde, dass jedenfalls
die « Verzinsung des Anlagekapitals von Eglisau, die
Einlage in den Erneuerun.gsfonds für dieses Kapital
und die gesamten Betriebskosten des. Eglisauerwerks »
gedeckt werden. Soweit die Erhöhungen des Strom-
preises auf solche Rücksichten zurückzuführen sind,
können sie nach dem Gesagten nicht als Teuerungszu-
schläge im Sinn von Art. 16 Ziff. 1 des VertrageS gelten.
Hieran kann weder der Umstand etwas ändern, dass die
Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom
Bau des Eglisauerwerks bereits unterrichtet war, noch
die Tatsache, dass Art. 16 nicht von Teuerungszuschlägen
schlechthin, sondern von solchen «irgend welcher Art })
spricht. Denn dieser Zusatz rechtfertigt eine so weit-
Obligationenrecht. N° 69.
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gehende Ausdehnung des Begriffs des Teuerungszu-
schlags nicht. Auch sonst spricht nichts dafür, dass der
Wille der Parteien, und . insbesondere der Beklagten
beim Vertragsabschluss dahin gegangen sei, dass dieser
nicht nur auf allgemeinen und unabwendbaren Teuerungs-
ursachen beruhende Kostenerhöhungen angerechnet wer-
den dürfen, sondern auch solche, die sich für die N. O. K.
aus der Belastung mit den Herstellungskosten des im
Bau begriffenen Eglisauerwerks ergeben würden. Die
Übernahme einer derart aussergewöhnlichen Haftung
hätte ausdrücklich vereinbart werden sollen, und kann
mangels einer die Beklagte verpflichtenden Bestimmung
nicht angenommen werden. Daraus, dass in der Teue-
rungsklausel keine Ausnahme
für die Kosten von
Eglisau gemacht sei, und überhaupt auf den Grund der
Verteuerung nicht abgestellt werde, lässt sich also
nichts zu Gunsten der klägerischen Auffassung herleiten.
3. -
Es könnte sich höchstens fragen, ob und even-
tuell in welchem Masse die allgemeine Steigerung der
Betriebs- und Unterhaltskosten der N. O. K. Teuerungs-
zuschläge notwendig gemacht hätte, welche der Kläger
auf die Beklagte hätte abwälzen dürfen. Doch entfällt,
die Prüfung dieser Frage, je nachdem die weitere Voraus-
setzung der « Nötigung» zur Ausrichtung von Teuerungs-.
zuschlägen an die N. O. K. als erfüllt betrachtet wird
oder nicht. Nun ist zwar dem Kläger zuzugeben, dass der
Begriff der Nötigung nicht so eng gefasst werden darf,
dass diese nur durch ein gerichtliches Urteil bewiesen
werden kann.' Es genügt zur Annahme einer Nötigung
im Sinne der gedachten Bestimmung, dass für den Kläger
eine vertragliche Pflicht oder eine anderweitige (recht-
liche oder auch bloss tatsächliche) Notwendigkeit be-
stand, jene Preiserhöhungen gegenüber den N. O. K.
anzuerkennen und zu bezahlen; die Umstände dürfen
aber nicht so liegen, dass aus ihnen gefolgert werden
muss, die Zuschläge seien aus freien Stücken oder aus
biossen Opportunitäts- oder Schicklichkeitsgrunden zu-
450
Obligationenrecht. No 69.
gestanden worden. Eine vertragliche Verpflichtung des
Klägers zur Entrichtung von Teuerungszuschlägen an
die N. O. K. ist nun weder in dem Vertrag zwischen
dem Kanton Aargau und den N. O. K. vom 8. November j
28. Dezember 1915, welcher zur Zeit des Vertragsab-
schlusses zwischen 'den Prozessparteien in Kraft war
noch in dem jetzt zwischen dem Kläger und den N. O. K~
geltenden Vertrag vom 24. Januar j 6. Februar 1922
ausg~prochen. Diese Verträge enthalten lediglich in
Art. 22 Ziff. 3 bezw. Art. 15 einen Vorbehalt bezüglich
neuer Steuern und Abgaben, ähnlich demjenigen, den
die Prozessparteien in Art. 16 Ziff. 1 des Vertrages vom
22. Oktober u. 22. November 1918 vereinbart haben und
;velcher aus~er ~iskussion steht. Sowenig als der Kläger
m der Lage 1st, SIch auf eine gegenüber den N. O. K. ein-
gegangene vertragliche Verpflichtung zu berufen, so
wenig kann er sich auf eine den N. O. K. kraft Not-
rechtes erteilte Bewilligung zur Erhebung ausserver-
traglicher Zuschläge stützen. Da der die rechtliche
Grundlage für solche Notbewilligungen bildende Bundes-
ratsbeschluss vom 7. August 1918 betreffend die Elektri-
zitätsversorgung des Landes und die bezüglichen Aus-
führungsbestimmungen wenige' Monate vor Zustande-
kommen- des Vertrages vom 22. Oktoberj22. November
1918 erlassen worden sind, liegt die Annahme nahe,
dass diese Vorschriften einen Grund gebildet haben,
weshalb die im frühem Vertrag nur hinsichtlich staat-
licher .Abgaben vorgesehene Möglichkeit der Abwälzung
auf dIe Beklagte auf Teuerungszuschläge ausgedehnt
wurde, zu deren Bezahlung der Kläger seinen Strom-
lieferanten gegenüber genötigt sein sollte. Sei dem
wie ihm wolle, so steht fest, dass das von den N. O. K.
am 27. März 1919 beim Schweizerischen Volkswirt-
schaftsdepartement gestellte Gesuch um Bewilligung
der Erhöhung der Strompreise gegenüber allen Abon-
nenten, mit denen eine gütliche Verständigung nicht
erreicht worden war, am 20. Januar 1920 abschlägig
Obligationenrecht. N° 69.
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beschieden wurde: dass die Ablehnung nur ({ für einmal»
erfolgte, ist unerheblich.
Der eigentliche Grund, aus welchem der Kläger sich
den Preisaufschlägen der N. O. K. zu unterziehen für
gut· befunden hat, ist in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz in der Interessengemeinschaft zu erblicken,
welche angesichts der bedeutenden finanziellen Be-
teiligung des klägerischen Elektrizitätswerks und des
Kantons Aargau an dem den Strom liefernden Unter-
nehmen anerkanntermassen zwischen diesem und dem
Kläger besteht. Berücksichtigt man, dass nach dessen
eigenen Angaben der Kanton Aargau und das Kantons-
werk zusammen mit 32 % der Aktien Hauptaktionäre
der N. O. K. sind, so erscheint es begreiflich, dass sie
den Preisaufschlägen, die bestimmt waren, die Aus-
schüttung einer ansehnlichen Dividende auf dem ge-
samten Aktienkapital der N. O. K. zu sichern, zustimmten.
Allein es ist nicht ersichtlich, dass für den Kläger nach
Lage der Verhältnisse eine Notwendigkeit zu diesem
Vorgehen bestand. Da sich die Annahme aufdrängt,
dass dasselbe der Rücksichtnahme auf die eigeJlen
Interessen des Klägers als Aktionär der N. O. K. ent-
sprang, kann das Erfordernis der Nötigung zur Aus-
richtung von Teuerungszuschlägen nicht· als gegeben
erachtet werden.
4. -
Von einem Schutz der Klage kann noch viel
weniger die Rede sein, wenn von der zwischen den Par-
teien vereinb~rten Teuerungsklausel abgesehen und all-
gemein auf die Gründe abgestellt wird, welche bei lang-
fristigen Verträgen in vereinzelten Fällen die Anwend-
barkeit der clausula rebus sie stantibus rechtfertigen
mögen. Dieser Standpunkt, den der Kläger subsidiär
eingenommen hat, scheitert an der Erwägung, dass die
Anwendung jener Klausel nur ganz ausnahmsweise in
Frage kommen kann, nämlich dann, wenn eine ausser-
ordentliche, nicht voraussehbare und derart erhebliche
Leistungserschwerung vorliegt, dass die Vertragser-
452
Obligationenrecht. N° 70.
füllung fortan für den Schuldner eine rmnose Last
bedeuten würde (vergl. BGE 47 II S. 457 ff.; 48 II
S. 246 f.). Es ist klar, dass diese Voraussetzungen hier
nicht zutreffen, selbst wenn richtig sein sollte, dass
alle Strombezüger, mit Ausnahme der Beklagten, sich
den vom Kläger geforderten Preiserhöhungen unter-
zogen haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Juni 1922
bestätigt.
70. Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. November 192a
i. S. Bitzel gegen Seeilte Interne.tionale des loo1es Berlitz.
Ver t rag sau sIe gun g.
Juristische Qualifikation des
Vertrags '1 Unzulässigkeit des sofortigen gänzlichen Rück-
tritts, weil gegen Treu und Glauben verstossend.
A. -
Die Parteien schlossen. am 30. März 1914 einen
Vertrag ab, aus welchem folgende Bestimmungen her-
vorzuheben sind :
«Art. 1.
»Objet de la convention.
» La Societe Internationale des Ecoles Berlitz cede
» en toute propriete a Monsieur Carl Bitzelle droit
)) d'exploiter et de faire valoir l'Ecole de langues vivantes
» connue sous le titre de « The Berlitz School of Lan-
» guages ». dans la ville de Bäle et ses environs, dans un
» rayon de dix kilometres.
» Il aura seul droit aux avantages et benefices qui
» resulteront de son exploitation, a laquelle il devra
» pourvoir a ses frais, risques et periIs.
Obligationenrecht. N° 70.
» Art. 3.
453
» La presente cession est faite moyennant le prix de
» 17 500 francs que M. Bitzel averse a l'instant meme en
» especes et dont la Socit~te lui donne bonne et valable
» quittance.
» Art. 4.
»
•
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» Le droit d'avoir une Berlitz (SchooI) a Bäle reviendrait
» de plein droit a la Societe Internationale des Ecoles
» Berlitz si, pendant une periode de trois annees ~on
» secutives, l'Ecole Berlitz de Bäle n'etait pas explOltee.
» Art. 5.
11 M. Bitzel ne devra se servir dans son enseignement
» et imposer a ses directeurs et professeurs (ou so.n
» successeur s'il y a lieu) l'obligation de ne se serV!f
» dans leur enseignement que de la methode Berlitz ...
I Art. 11.
» La Societe Internationale des Ecoles Berlitz s'interdit
» de donner a aucune personne semblable concession,
» de creer des Ecoles Berlitz dans le perimetre concede
» pendant toute la duree de la presente.
» Par contre, M. Bitzel s'interdit formellement de
» faire directement ou indirectement concurrence a la
» Societe Internationale des Ecoles Berlitz, en s'interessant
» a toute autre Ecole de langues vivantes, dans tous les
» pays OU la .Societe exploite, fait valoir ou a concede
» une Ecole Berlitz .
. » Apres cession ou cessation, pout une cause quel-
l) conque, du present, Monsieur Carl Bitzel ne pourra
» durant cinq annees ouvrir, ni dans le perimetre actuel-
» lement concede, ni dans aucune ville OU existerait une
» Ecole Berlitz, ni dans un rayon de 25 kilometres des
» dites villes, une Ecole de langues, ni faire directement
» ou indirectement une concurrence quelconque aux
) Ecoles Berlitz.