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48_II_439

BGE 48 II 439

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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Erbrecht. No 67.

deponiert! auch, Giulio habe den Bruder wiederholt

aufgefordert zu arbeiten und bei einer dieser Gelegen.

heiten ihm gesagt:

« va lavorare, porco, asino.» Es

muss daher angenommen werden, der Ton, der zwischen

.den heiden Brüdern herrschte, sei im allgemeinen ein

grober gewesen, auf beiden Seiten seien die Worte nicht

auf die Goldwage gelegt worden. Dazu kommt aber,

dass der Kläger nach der Feststellung der Vorinstanz

nur beschränkt zurechnungsfähig ist. So ungehörig

daher an sich sein Verhalten dem Erblasser gegenüber

war, so kann es ihm unter diesen Umständen doch nicht

als schwere Verfehlung gegen seine familienrechtlichen

Pflichten angerechnet werden, wie denn auch aus den

Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgehen, dass

der Erblasser sich infolge der Schimpfereien des Klägers

besonders verletzt 'gefühlt hätte.

3. -

Ist daher das Urteil hinsichtlich des Haupt-

punktes zu bestätigen, so gibt es auch bezüglich der

Folgen, die es an die Aufhebung der Enterbungs-

verfügung knüpft, zu keinen Aussetzungen Anlass, und

zwar kann in dieser Beziehung in allen Teilen auf die

zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts ver-

wiesen werden.

Demnach erkennt das' Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Kantonsgerichts von Graunünden vom 6. März 1922

bestätigt.

Obligationenrecht. N° 68.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

68. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. November 1922

i. S. Schlotterbeok und Genossen gegen Baller & Oie.

439

Einfache Gesellschaft, Konventionalstrafe. B~i einer Gesell-

schaft deren Zweck die Durchführung emer Stra:klage

gegen' einen Dritten ist, steht der Rücktritt iede~ ~tgli~d

jederzeit frei, Art. 27 Abs. 2 ZGB.

~in.e Konvention stra e

für den Fall des Rücktritts ist ungultIg.

A. -

Die Kläger C. Schlotterbeck i~ Basel. und

Segessemann & Oe in St. Blaise und dIe Beklagten

Haller & Oe in St. Gallen,

sowie einige. ande~e

schweizerische

Unteragenten

der

Automo~ilfa~nk

Fiat in Turinbeschlossen im März 1921 In

~ner_

Konferenz, zur Wahrung ihrer Interessen ~egen~er

dem Generalagenten Carfagni in Genf gegen d:esen e~ne

Strafklage wegen Betruges durchz~fü~r~n; SI~ vereIn-

barten dabei, dass keine Partei eInSeItig zurucktret~n

dürfe bei einer Konventionalstrafe von 10,000 Fr. DIe

bezü~liche Bestimmung in der Übereinkunft vom 29.

März 1921 lautet:

.

« Celui ou ceux des contractants qui

tra~ter~ent

personnellement avec M. A. A. Carfagni ou se re!lferaIe~t

avant que les six Agents soussignes aient pu. faIre valOIr

leurs droits, reconnaissent par avance devOlr aux c?n-

tractants demeures fideles ä. la presente convention

la somme de 10,000 fr., ä. titre de peine contractuelle.

Conformement aux articles 160 et suiv. C. 0." cette

somme serait exigible sans delai, et payable en 1 Hude

de l'un des mandataires designes. »

••

Advokat Haldenwang in Genf, einer der ~rel gemel~­

sam bestellten Anwälte, reichte am 4. Mal 1921 die

440

Obligationenrecht. N° 68.

Strafklage bei der Staatsanwaltschaft des Kantons

Genf ein.

In der Untersuchung bestätigte ein ehemaliger Sekretär

Carfagnis, namens Oestreicher, die in der Strafklage

erhobenen Anschuldigungen, indem er behauptete, Car-

fagni habe die Unterschrift des Direktors der Fiat-

Werke, Soria, nachgemacht. Soria widersprach dieser

Behauptung, und erklärte weiterhin, dass Carfagni

in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verkaufe,

und den Fiat-Werken keine Rechnung abzulegen habe;

er könne die Preise ansetzen, wie er wolle, und unterliege

keiner Kontrolle. seitens der Fiat-Werke.

Mit der Untersuchung der Verhältnisse zwischen

. Carfagni und den Unteragenten betraute der Unter~

suchungsrichter den Experten Chapon. Die Korres-

pondenz zwischen Carfagni und den Fiat-Werken wurde

aber nicht beigezogen.

Am 7. Juli 1921 ersuchte Haldenwang. welcher die

Streitparteien jeweilen auf dem Laufenden hielt. die

. Beklagten um Einsendung ihrer Verträge mit Carfagni.

Diese antworteten am 19. Juli, bevor sie h'-; Zu-

stimmung zu der Prozedur geben, wollen sie einiger-

massen Gewissheit haben, ob der Zweck, die Rückver-

gütung der durch Carfagni zu viel erhobenen Beträge

zu erlangen. auch erreicht werde. Un~ am 18. August

ersuchten sie Haldenwang. bis zu neuem Auftrag jede

Aktion in dieser Angelegenhclt für sie zu suspendieren.

Haldenwang wünschte nähere Erklärungen. und wies

darauf hin. dass die Konventionalstrafe von 10.000 Fr.

fällig werde, wenn die Beklagten nicht bis zum 16. Sep-

tember bestimmt antworten.

Hierauf erwiderten die Beklagten am 20. September,

sie wollen keineswegs zurücktreten; sie äusserten aber

Bedenken und bemerkten. man sollte versuchen. mit

Carfagni so rasch als möglich zu einem Abkommen zu

gelangen.

Am 6. Oktober zogen die Beklagten dann ihre Straf-

klage gegen Carfagni, zurück.

ObUgationenrecht. Ne 68.

441

Nachdem am 18. Oktober der Experte Chapon sein

Gutachten eingereicht hatte, zogen die Kläger. denen

inzwischen Carfagni Abfindungssummen von 25.000 Fr.

(an die Kläger Nr. 1) und;von 15,000 Fr. (an den Kläger

Nr. 2) versprochen und, laut Quittung des Haldenwang,

auch ausbezahlt hatte, am 11. November ihre Straf-

klage ebenfalls zurück.

B. -

Mit der vorliegenden, am 21. Februar 1922

beim St. Gallischen Handelsgericht angehobenen Klage

machen die Kläger die Konventionalstrafe von 10,000 F~.

(nebst 6 % Zins seit 18. August 1921) geltend, da die

Beklagten von der Vereinbarung vom 29. März 1921

zurückgetreten seien.

C. -

Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage

und forderten widerklageweise den ihnen (I prozentual

zufallenden» Anteil (im Betrag von mindestens 5000 Fr.)

an der von Carfagni den Klägern bezahlten Summe von

40,000 Fr.

D. -

Durch Urteil vom 13. Juni 1922 hat das Handels-

gericht des Kantons St. Gallen die Hauptklage und die

Widerklage abgewiesen.

....

E. -

Gegen dieses Urteil haben die Klager die

Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag

auf Schutz der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

(Widerklage).

2. -

Die Vereinbarung vom 29. März 1921 stellt

sich rechtlich als Gesellschaftsvertrag dar. Es handelt

sich um eine Gelegenheitsgesellschaft, eingegangen zum

Zwecke der gemeinsamen Betreibung einer Strafklage

gegen den gemeinsamen Gegner der Gesellschafter.

Carfagni.

Ein solcher Gesellschaftsvertrag ist an sich nicht als

widerrechtlich oder unsittlich zu bezeichnen, wenn er

nicht von den Beteiligten gegen besseres Wissen, oder

gar in böser, Absieht abgeschloss~n wurde. Das !rifft ~ei

der vorliegenden Übereinkunft rocht zu. Denn un Zelt-

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Obligationenrecht. No 68.

punkt, als sie zustande kam, waren· alle Beteiligten der

Auffassung, sie seien durch betrügerische Handlungen

Carfagnis geschädigt worden. Entgegen dem von der

Vorinstanz eingenommenen Hauptstandpunkt kann also

die Vereinbarung nicht etwa als von Anfang an nichtig

betrachtet werden. Es fragt sich aber, ob der an und

für sich zulässige Vertrag nicht angesichts seines Inhaltes

das Recht des beliebigen Rücktrittes für die . Gesell-

schafter in sich geschlossen habe.

~. -

Über den Austritt aus einer solchen Gelegen-

heItsgesellschaft enthält das OR keine besondere Be-

stimmung. Die. allgemeinen Vorschriften über die Be-

e~digung der eillfachen Gesellschaft (Art. 545 ff.) sehen

dIe Auflösung aus einem wichtigen Grunde vor. Allein

z:t den Austrittsmöglichkeiten des Art. 545 OR gesellt

SIch Art. 27 Abs. 2 ZGB, welcher bestimmt, dass niemand

sich im Gebrauch seiner Freiheit in einem, das Recht

oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken

könne.

Nun bedarf es keines weiteren Nachweises, dass es

sich bei dem in Rede stehenden Gesellschaftszweck -

der

gemeinsamen Durchführung einer Strafklage -

um ein

Geschäft handelt, das sich bezüglich der moralischen

~ erantwortlichkeit von den Geschäften des gewöhn-

lichen Verkehrs in ganz wesentlichem Masse unter-

scheidet; denn wenn ein Privater eine Strafklage erhebt,

so tut er es nicht nur auf seine rechtliche, sondern ins-

besondere auf seine. moralische Verantwortlichkeit hin.

Hins~chtlich dieser letztem muss ihm aber sein eigenes

UrteIl unbeschränkt gewahrt werden. Es liesse sich

mit dem Persönlichkeitsschutz des ZGB nicht· verein-

baren, dass dem Befinden des Einzelnen in dieser Be-

~ehun? vertragliche Schranken auferlegt würden; eine

die !rele ~ntschlie~sung hemmende vertragliche Bindung

~I'Wl~se SIch als eme unzulässige Freiheitsbeschränkung

~

~mn v~.n Ar~. 27 Abs. 2. Hieraus folgt, dass der jeder-

zeitIge Rucktntt von einer solchen gesellschaftlichen

Obllgationenrecht. No 69.

443

Vereinigung dem Einzelnen zustehen muss, und zwar

ohne dass er gehalten wäre, die objektive Begründetheit

dieses Schrittes nachzuweisen; es genügt, dass es mit

seinem moralischen Empfinden nicht im Einklang

stand, an der gemeinsamen Durchführung der Straf-

klage in Anbetracht der Umstände weiter mitzuwirken.

Indem die Parteien eine Konventionalstrafe für den

einseitigen Rücktritt von der Vereinbarung vom 29.

März 1921 stipulierten, verletzten sie also den Grundsatz

der Freiheit des persönlichen Entschlusses. Die Kon-

ventionalstrafe ist deshalb nicht gültig.

4. -

(Weitere Anbringen).

Demnach erkennt ·das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Juni

1922 bestätigt.

69. Urteil der L Zivilabt&Uung

vom 7. November 1922 i. S. Aargauisches Elektrizitä.tswerk

gegen Schweiz. Seetha.lbahngeseUschaft.

Stromlieferungsvertrag.

Abwälzung

eines

vom Stromlie-

ferer seinem Energieverkäufer wegen Teuerungszuschlages

bezahlten Mehrpreises auf den Strombezüger. Vertrags-

auslegung; Begriff der

(! Teuerungszuschläge » und der

«Nötigung» zur Bewilligung von solchen. Voraussetzungen

der Anwendbarkeit der clausula rebus sie stanlibus.

A. -

Durch Vertrag vom 22./24. Juni 1911 ver-

pflichteten sich die Kraftwerke Beznau-Löntsch zur

Lieferung eigenen oder fremden Stromes an die Beklagte,

Schweizerische Seethalbahngesellschaft,

zwecks Ver-

wendung zum Bahnbetriebe. Art. 12 des Vertrages

bestimmte, dass die Kraftwerke berechtigt seien, eine

im Lauf der Vertragsdauer auf die Stromabgabe oder