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438 Erbrecht. No 67. deponiert! auch, Giulio habe den Bruder wiederholt aufgefordert zu arbeiten und bei einer dieser Gelegen. heiten ihm gesagt: « va lavorare, porco, asino.» Es muss daher angenommen werden, der Ton, der zwischen .den heiden Brüdern herrschte, sei im allgemeinen ein grober gewesen, auf beiden Seiten seien die Worte nicht auf die Goldwage gelegt worden. Dazu kommt aber, dass der Kläger nach der Feststellung der Vorinstanz nur beschränkt zurechnungsfähig ist. So ungehörig daher an sich sein Verhalten dem Erblasser gegenüber war, so kann es ihm unter diesen Umständen doch nicht als schwere Verfehlung gegen seine familienrechtlichen Pflichten angerechnet werden, wie denn auch aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgehen, dass der Erblasser sich infolge der Schimpfereien des Klägers besonders verletzt 'gefühlt hätte.
3. - Ist daher das Urteil hinsichtlich des Haupt- punktes zu bestätigen, so gibt es auch bezüglich der Folgen, die es an die Aufhebung der Enterbungs- verfügung knüpft, zu keinen Aussetzungen Anlass, und zwar kann in dieser Beziehung in allen Teilen auf die zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts ver- wiesen werden. Demnach erkennt das' Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts von Graunünden vom 6. März 1922 bestätigt. Obligationenrecht. N° 68. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS
68. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. November 1922
i. S. Schlotterbeok und Genossen gegen Baller & Oie. 439 Einfache Gesellschaft, Konventionalstrafe. B~i einer Gesell- schaft deren Zweck die Durchführung emer Stra:klage gegen' einen Dritten ist, steht der Rücktritt iede~ ~tgli~d jederzeit frei, Art. 27 Abs. 2 ZGB. ~in.e Konvention stra e für den Fall des Rücktritts ist ungultIg. A. - Die Kläger C. Schlotterbeck i~ Basel. und Segessemann & Oe in St. Blaise und dIe Beklagten Haller & Oe in St. Gallen, sowie einige. ande~e schweizerische Unteragenten der Automo~ilfa~nk Fiat in Turinbeschlossen im März 1921 In ~ner_ Konferenz, zur Wahrung ihrer Interessen ~egen~er dem Generalagenten Carfagni in Genf gegen d:esen e~ne Strafklage wegen Betruges durchz~fü~r~n; SI~ vereIn- barten dabei, dass keine Partei eInSeItig zurucktret~n dürfe bei einer Konventionalstrafe von 10,000 Fr. DIe bezü~liche Bestimmung in der Übereinkunft vom 29. März 1921 lautet: . « Celui ou ceux des contractants qui tra~ter~ent personnellement avec M. A. A. Carfagni ou se re!lferaIe~t avant que les six Agents soussignes aient pu. faIre valOIr leurs droits, reconnaissent par avance devOlr aux c?n- tractants demeures fideles ä. la presente convention la somme de 10,000 fr., ä. titre de peine contractuelle. Conformement aux articles 160 et suiv. C. 0." cette somme serait exigible sans delai, et payable en 1 Hude de l'un des mandataires designes. » •• Advokat Haldenwang in Genf, einer der ~rel gemel~ sam bestellten Anwälte, reichte am 4. Mal 1921 die 440 Obligationenrecht. N° 68. Strafklage bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf ein. In der Untersuchung bestätigte ein ehemaliger Sekretär Carfagnis, namens Oestreicher, die in der Strafklage erhobenen Anschuldigungen, indem er behauptete, Car- fagni habe die Unterschrift des Direktors der Fiat- Werke, Soria, nachgemacht. Soria widersprach dieser Behauptung, und erklärte weiterhin, dass Carfagni in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verkaufe, und den Fiat-Werken keine Rechnung abzulegen habe; er könne die Preise ansetzen, wie er wolle, und unterliege keiner Kontrolle. seitens der Fiat-Werke. Mit der Untersuchung der Verhältnisse zwischen . Carfagni und den Unteragenten betraute der Unter~ suchungsrichter den Experten Chapon. Die Korres- pondenz zwischen Carfagni und den Fiat-Werken wurde aber nicht beigezogen. Am 7. Juli 1921 ersuchte Haldenwang. welcher die Streitparteien jeweilen auf dem Laufenden hielt. die . Beklagten um Einsendung ihrer Verträge mit Carfagni. Diese antworteten am 19. Juli, bevor sie h'-; Zu- stimmung zu der Prozedur geben, wollen sie einiger- massen Gewissheit haben, ob der Zweck, die Rückver- gütung der durch Carfagni zu viel erhobenen Beträge zu erlangen. auch erreicht werde. Un~ am 18. August ersuchten sie Haldenwang. bis zu neuem Auftrag jede Aktion in dieser Angelegenhclt für sie zu suspendieren. Haldenwang wünschte nähere Erklärungen. und wies darauf hin. dass die Konventionalstrafe von 10.000 Fr. fällig werde, wenn die Beklagten nicht bis zum 16. Sep- tember bestimmt antworten. Hierauf erwiderten die Beklagten am 20. September, sie wollen keineswegs zurücktreten; sie äusserten aber Bedenken und bemerkten. man sollte versuchen. mit Carfagni so rasch als möglich zu einem Abkommen zu gelangen. Am 6. Oktober zogen die Beklagten dann ihre Straf- klage gegen Carfagni, zurück. ObUgationenrecht. Ne 68. 441 Nachdem am 18. Oktober der Experte Chapon sein Gutachten eingereicht hatte, zogen die Kläger. denen inzwischen Carfagni Abfindungssummen von 25.000 Fr. (an die Kläger Nr. 1) und ;von 15,000 Fr. (an den Kläger Nr. 2) versprochen und, laut Quittung des Haldenwang, auch ausbezahlt hatte, am 11. November ihre Straf- klage ebenfalls zurück. B. - Mit der vorliegenden, am 21. Februar 1922 beim St. Gallischen Handelsgericht angehobenen Klage machen die Kläger die Konventionalstrafe von 10,000 F~. (nebst 6 % Zins seit 18. August 1921) geltend, da die Beklagten von der Vereinbarung vom 29. März 1921 zurückgetreten seien. C. - Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage und forderten widerklageweise den ihnen (I prozentual zufallenden» Anteil (im Betrag von mindestens 5000 Fr.) an der von Carfagni den Klägern bezahlten Summe von 40,000 Fr. D. - Durch Urteil vom 13. Juni 1922 hat das Handels- gericht des Kantons St. Gallen die Hauptklage und die Widerklage abgewiesen. .... E. - Gegen dieses Urteil haben die Klager die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Schutz der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - (Widerklage).
2. - Die Vereinbarung vom 29. März 1921 stellt sich rechtlich als Gesellschaftsvertrag dar. Es handelt sich um eine Gelegenheitsgesellschaft, eingegangen zum Zwecke der gemeinsamen Betreibung einer Strafklage gegen den gemeinsamen Gegner der Gesellschafter. Carfagni. Ein solcher Gesellschaftsvertrag ist an sich nicht als widerrechtlich oder unsittlich zu bezeichnen, wenn er nicht von den Beteiligten gegen besseres Wissen, oder gar in böser, Absieht abgeschloss~n wurde. Das !rifft ~ei der vorliegenden Übereinkunft rocht zu. Denn un Zelt- 442 Obligationenrecht. No 68. punkt, als sie zustande kam, waren· alle Beteiligten der Auffassung, sie seien durch betrügerische Handlungen Carfagnis geschädigt worden. Entgegen dem von der Vorinstanz eingenommenen Hauptstandpunkt kann also die Vereinbarung nicht etwa als von Anfang an nichtig betrachtet werden. Es fragt sich aber, ob der an und für sich zulässige Vertrag nicht angesichts seines Inhaltes das Recht des beliebigen Rücktrittes für die . Gesell- schafter in sich geschlossen habe. ~. - Über den Austritt aus einer solchen Gelegen- heItsgesellschaft enthält das OR keine besondere Be- stimmung. Die. allgemeinen Vorschriften über die Be- e~digung der eillfachen Gesellschaft (Art. 545 ff.) sehen dIe Auflösung aus einem wichtigen Grunde vor. Allein z:t den Austrittsmöglichkeiten des Art. 545 OR gesellt SIch Art. 27 Abs. 2 ZGB, welcher bestimmt, dass niemand sich im Gebrauch seiner Freiheit in einem, das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken könne. Nun bedarf es keines weiteren Nachweises, dass es sich bei dem in Rede stehenden Gesellschaftszweck - der gemeinsamen Durchführung einer Strafklage - um ein Geschäft handelt, das sich bezüglich der moralischen ~ erantwortlichkeit von den Geschäften des gewöhn- lichen Verkehrs in ganz wesentlichem Masse unter- scheidet; denn wenn ein Privater eine Strafklage erhebt, so tut er es nicht nur auf seine rechtliche, sondern ins- besondere auf seine. moralische Verantwortlichkeit hin. Hins~chtlich dieser letztem muss ihm aber sein eigenes UrteIl unbeschränkt gewahrt werden. Es liesse sich mit dem Persönlichkeitsschutz des ZGB nicht· verein- baren, dass dem Befinden des Einzelnen in dieser Be- ~ehun? vertragliche Schranken auferlegt würden; eine die !rele ~ntschlie~sung hemmende vertragliche Bindung ~I'Wl~se SIch als eme unzulässige Freiheitsbeschränkung ~ ~mn v~.n Ar~. 27 Abs. 2. Hieraus folgt, dass der jeder- zeitIge Rucktntt von einer solchen gesellschaftlichen Obllgationenrecht. No 69. 443 Vereinigung dem Einzelnen zustehen muss, und zwar ohne dass er gehalten wäre, die objektive Begründetheit dieses Schrittes nachzuweisen; es genügt, dass es mit seinem moralischen Empfinden nicht im Einklang stand, an der gemeinsamen Durchführung der Straf- klage in Anbetracht der Umstände weiter mitzuwirken. Indem die Parteien eine Konventionalstrafe für den einseitigen Rücktritt von der Vereinbarung vom 29. März 1921 stipulierten, verletzten sie also den Grundsatz der Freiheit des persönlichen Entschlusses. Die Kon- ventionalstrafe ist deshalb nicht gültig.
4. - (Weitere Anbringen). Demnach erkennt ·das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Juni 1922 bestätigt.
69. Urteil der L Zivilabt&Uung vom 7. November 1922 i. S. Aargauisches Elektrizitä.tswerk gegen Schweiz. Seetha.lbahngeseUschaft. Stromlieferungsvertrag. Abwälzung eines vom Stromlie- ferer seinem Energieverkäufer wegen Teuerungszuschlages bezahlten Mehrpreises auf den Strombezüger. Vertrags- auslegung ; Begriff der (! Teuerungszuschläge » und der «Nötigung» zur Bewilligung von solchen. Voraussetzungen der Anwendbarkeit der clausula rebus sie stanlibus. A. - Durch Vertrag vom 22./24. Juni 1911 ver- pflichteten sich die Kraftwerke Beznau-Löntsch zur Lieferung eigenen oder fremden Stromes an die Beklagte, Schweizerische Seethalbahngesellschaft, zwecks Ver- wendung zum Bahnbetriebe. Art. 12 des Vertrages bestimmte, dass die Kraftwerke berechtigt seien, eine im Lauf der Vertragsdauer auf die Stromabgabe oder