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48_II_410

BGE 48 II 410

Bundesgericht (BGE) · 1921-09-01 · Deutsch CH
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410

Prozessrecbt. No 61.

VI. PROZESSRECHT

PROCEDURE

61. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. Oktober 1922

i. S. Wartime Co A.-G. gegen Ituhn.

Berufung, Form: Angabe des Streitwerts vor Bundes-

gericht. Eine solche ist notwendig, wenn eine Partei

vor der letzten kantonalen Instanz eine Forderung ge-

stellt hatte, deren Höhe sie voHständig dem richterJichen

Ermessen überliess.

A. -

Am 30. März 1920 hat der Kläger Kuhn beim

Richteramt Solothurn-Lebern Klage erhoben, mit dem

Rechtsbegehren, die Beklagte Wartime Co A.-G. habe

ihm 1653 Fr. nebst 6 % Zins seit 26. Februar 1920

zu bezahlen.

B. -

Die Beklagte hat \\iderklageweise das Rechts-

begehren gestellt, der Kläger und Widerbeklagte habe

an sie einen Betrag von 20,000 Fr., eventuell eine vom

Gericht zu bestimmende Summe, nebst 6 % Zins seit

5. Mai 1920 zu bezahlen.

C. -

Das Amtsgericht Solothurn-Lebern hat durch

Urteil vom 1. September 1921 die Klage im Betrage von

1598 Fr. nebst 6 % Zins seit dem 26. Februar 1920

gutgeheissen und die Widerklage gänzlich abgewiesen.

D. -

Vor dem solothurnischen Obergericht, an das

die Beklagte appellierte, stellten die Parteien folgende

Anträge;

.

1. Die Beklagte: « Das Klagebegehren sei abzuweisen

und das Widerklagebegehren in einer Höhe nach richter-

lichem Ermessen zuzusprechen.)

2. Der Kläger: (I Das Urteil des Amtsgerichts Solo-

thurn-Lebern sei zu bestätigen. »

E. -

Mit Urteil vom 25. Januar 1922 hat das Ober-

ProZ8ssrecht. N* 61.

4.) I

gericht des Kantons .Solothurn da<; amtsgerichUiche

Urteil bestätigt.

F. -

Gegen das Urteil des Obergerichts hat die

Beklagte und Widerklägerin die Berufung an das Bundes-

gericht erklärt, mit den Anträgen:

1. Das Klagebegehren sei abzuweisen, eventuell sei

von der Klageforderung ein Betrag nach Ermessen des

Gerichts abzuweisen, und der eventuell zugesprochene

Betrag mit der Widerklageforderung zu verrechnen.

2. Das Widerklagebegehren sei gutzuheissen.

Das Bundesgericht zieM in Erwägung:

Da mit der Hauptklage nur ein Betrag von 1653 Fr.

bezw. 1598 Fr. gefordert wird, und nach Art. 60 Abs.2

OG bei Bestimmung des Streitwerts im Berufungs-

verfahren der Betrag einer Widerklage nicht mit dem-

jenigen der Hauptklage zusammengerechnet werden

darf, hängt die Zulässigkeit der Berufung davon ab,

ob das Widerklagebegehren an sich einen Streitwert

von wenigstens 4000 Fr. aufweise. Hiefür ist [nach

Art. 59 Abs. 1 OG entscheidend, in welchem Umfange

dieses Rechtsbegehren vor der oberen kantonalen Instanz

noch streitig war. Nun hat die Beklagte und Wider-

klägerin vor Obergericht die Bezifferung der ihr zuzu-

sprechenden Summe vollständig in das richterliche

Ermessen gestellt, ohne weder einen Höchst- noch einen

~findestbetrag zu nennen. Nach Art. 63 Ziff. 1 OG

und der Auslegung, welche das Bundesgericht dieser

Bestimmung gegeben hat (vgl. BGE 47 II S. 224), war

aber die Beklagte zur Angabe, ob der geforderte Höchst-

betrag mindestens 4000 Fr. erreiche, verpflichtet. Die

Nichtbeobachtung dieser Vorschrift zieht nach ständiger

Praxis die Unwirksamkeit der Berufung nach sich.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.