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Prozessrecbt. No 61.
VI. PROZESSRECHT
PROCEDURE
61. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. Oktober 1922
i. S. Wartime Co A.-G. gegen Ituhn.
Berufung, Form: Angabe des Streitwerts vor Bundes-
gericht. Eine solche ist notwendig, wenn eine Partei
vor der letzten kantonalen Instanz eine Forderung ge-
stellt hatte, deren Höhe sie voHständig dem richterJichen
Ermessen überliess.
A. -
Am 30. März 1920 hat der Kläger Kuhn beim
Richteramt Solothurn-Lebern Klage erhoben, mit dem
Rechtsbegehren, die Beklagte Wartime Co A.-G. habe
ihm 1653 Fr. nebst 6 % Zins seit 26. Februar 1920
zu bezahlen.
B. -
Die Beklagte hat \\iderklageweise das Rechts-
begehren gestellt, der Kläger und Widerbeklagte habe
an sie einen Betrag von 20,000 Fr., eventuell eine vom
Gericht zu bestimmende Summe, nebst 6 % Zins seit
5. Mai 1920 zu bezahlen.
C. -
Das Amtsgericht Solothurn-Lebern hat durch
Urteil vom 1. September 1921 die Klage im Betrage von
1598 Fr. nebst 6 % Zins seit dem 26. Februar 1920
gutgeheissen und die Widerklage gänzlich abgewiesen.
D. -
Vor dem solothurnischen Obergericht, an das
die Beklagte appellierte, stellten die Parteien folgende
Anträge;
.
1. Die Beklagte: « Das Klagebegehren sei abzuweisen
und das Widerklagebegehren in einer Höhe nach richter-
lichem Ermessen zuzusprechen.)
2. Der Kläger: (I Das Urteil des Amtsgerichts Solo-
thurn-Lebern sei zu bestätigen. »
E. -
Mit Urteil vom 25. Januar 1922 hat das Ober-
ProZ8ssrecht. N* 61.
4.) I
gericht des Kantons .Solothurn da<; amtsgerichUiche
Urteil bestätigt.
F. -
Gegen das Urteil des Obergerichts hat die
Beklagte und Widerklägerin die Berufung an das Bundes-
gericht erklärt, mit den Anträgen:
1. Das Klagebegehren sei abzuweisen, eventuell sei
von der Klageforderung ein Betrag nach Ermessen des
Gerichts abzuweisen, und der eventuell zugesprochene
Betrag mit der Widerklageforderung zu verrechnen.
2. Das Widerklagebegehren sei gutzuheissen.
Das Bundesgericht zieM in Erwägung:
Da mit der Hauptklage nur ein Betrag von 1653 Fr.
bezw. 1598 Fr. gefordert wird, und nach Art. 60 Abs.2
OG bei Bestimmung des Streitwerts im Berufungs-
verfahren der Betrag einer Widerklage nicht mit dem-
jenigen der Hauptklage zusammengerechnet werden
darf, hängt die Zulässigkeit der Berufung davon ab,
ob das Widerklagebegehren an sich einen Streitwert
von wenigstens 4000 Fr. aufweise. Hiefür ist [nach
Art. 59 Abs. 1 OG entscheidend, in welchem Umfange
dieses Rechtsbegehren vor der oberen kantonalen Instanz
noch streitig war. Nun hat die Beklagte und Wider-
klägerin vor Obergericht die Bezifferung der ihr zuzu-
sprechenden Summe vollständig in das richterliche
Ermessen gestellt, ohne weder einen Höchst- noch einen
~findestbetrag zu nennen. Nach Art. 63 Ziff. 1 OG
und der Auslegung, welche das Bundesgericht dieser
Bestimmung gegeben hat (vgl. BGE 47 II S. 224), war
aber die Beklagte zur Angabe, ob der geforderte Höchst-
betrag mindestens 4000 Fr. erreiche, verpflichtet. Die
Nichtbeobachtung dieser Vorschrift zieht nach ständiger
Praxis die Unwirksamkeit der Berufung nach sich.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.