opencaselaw.ch

48_II_405

BGE 48 II 405

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

404

OblIgationenrecht. N0 59.

Verwaltungsratsmitglied niemals in eigener Sache han-

deln könne. Dazu kommt, dass die Generalversammlung

den Beschluss des Verwaltungsrats dadurch genehmigt

hat, dass sie - Grossenbacher als Aktionär zuliess und

als solchen in den Verwaltungsrat wählte.

b) Den Übernahmevertrag zwischen Vogt und Grossen-

bacher hat die Generalversammlung ausdrücklich ge-

nehmigt; es ist deshalb gleichgültig, ob Vogt allein

namens des Verwaltungsrates in dieser Beziehung habe

handeln können.

c) Die weitere Einwendung, es habe bloss eine An-

nahme Grossenbachers als Erwerber, nicht aber eine

Entlassung der Beklagten stattgefunden, verstösst gegen

Treu und Glauben. Der Generalversammlung war wohl

bekannt, dass die Beklagten nur deshalb ihre Anteils-

rechte an Vogt bezw. Grossenbacher abtraten und

in dem Sinne die Genehmigung des Vertrages mit

Grossenbacher anbegehrten, um aus den durch die

Aktienzeichnung begründeten Verpflichtungen gänzlich

~ntlassen zu werden. \<Venn die A.-G. Modina zwar

die Übertragung genehmigen wollte, die Entlassung

dagegen nicht, so hätte sie unter den obwaltenden

Umständen die Pflicht gehabt,' dies durch einen' Vor-

behalt klarzustellen.

Aus diesen Gründen ist die Klage gegen die beiden

minderjährigen Töchter Al}na

und Mathilde,Marti

und das erste Klagebegehren gegen Josef Marti und

Frau Marti-Schenk abzuweisen.

5. -

Auch in Bezug auf die Verantwortlichkeitsklage,

welche die Klägerin gestützt auf Art. 671 Ziff. 3 OR gegen

Josef Marti und Frau Marti-Schenk erhoben hat, ist

das angefochtene Urteil zu bestätigen. Da es sich hier

um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung handelt,

und deshalb die einjährige -Verjährungsfrist des Art. 60

OR gilt (vgl. BGE 32 II S. 277 ff.; 34; II S.' 27 ff.),

ist die Klage verjährt. Sie ist aber auch materiell

unbegründet. Denn das Klagebegehren geht darauf.

Versicherungsvertrag. N° 60

405

die Beklagten haben für die Richtigkeit der dem

Handelsregisteramt gemachten Angabe, dass 25 %

des Aktienkapitals einbezahlt seien, einzutreten. Nun

hat aber die Vorinstanz festgestellt, dass tatsächlich

25 % auf das gesamte Aktienkapital einbezahlt worden

sind. Diese. Feststellung steht im Einklang mit den

Akten, indem in der vom Konkursamt Solothurn-

Lebern selbst aufgestellten Bilanz per 30. Juni 1919 ein

Gesamtbetrag von über 25,000 Fr. als Einzahlung der

Eheleute Vogt und des Grossenbacher auf Aktien-

kapitalkonto gebucht ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Sämtliche vier Berufungeri werden abgewiesen, und

die Urteile des Obergerichts des Kantons Solothurn

vom 28. Oktober 1921 in Sachen der Klägerin gegen

Josef Marti, Frau Marti-Schenk, Anna Marti und

Mathilde Marti werden bestätigt.

V. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

60. A.uszug aus dem 'Urteil der II. Zivilabteilung vom

4. Oktober 1922 i. S. "Zürich 11 gegen Odermatt.

VVG Art. 20: Unter welchen Voraussetzungen ruht die

Leistungspflicht des Versicherers, ohne dass er unter Andro-

hung der Säumnisfolgen zur Prämienzahlung gemahnt hat '1

VVG Art. 34: Wirkungen der Handlungen des General-

agenten für den Versicherer.

. .'

_

OR Art. 107 u. 108: Hat der GläubIger eme FrIst zur nach-

träglichen Erfüllung angesetzt, so kann er sich nicht darauf

berufen, es sei aus dem Verhalten des Schuldners her~or­

gegangen, dass sich die Fristansetzung als unnütz erweIsen

würde.

Aus dem Tatbestand:

Seit 1909 versicherte die Beklagte Franz o der-

matt, Maurermeister, Zimmermann, Holz- und Erd-

406

Versicherungsvertrag. N0 60.

arbeiter, Werkmeister der Korporation Dallenwil, für

je 11,000 Fr. im Todes- und im Invaliditätsfall und

5 Fr. 50 Cts. Tagesentschädignng gegen Unfall. Die

Prämie von 97 Fr. 90 Cts., wozu noch der eidgenössische

Stempel von 50 Rappen kam, war jeweilen am 1. No-

vember vorauszubezahlen. \Vurde die Versicherung

nicht spätestens Ende Juli schriftlich gekündigt, so

dauerte sie jeweilen ein weiteres, vom folgenden 1. No-

vember an berechnetes Jahr fort.

Ohne die Versicherung vorher gekündigt zu haben,

bezahlte Odermatt die am 1. November 1919 fällig

gewordene Prämie nicht, deren bevorstehenden Verfall

der Stanser Agent Gut ihm angezeigt hatte. Vielmehr

äusserte er (oder sein ältester Sohn) sich am 3. November

gegenüber Gut dahin, er zahle die Prämie nicht, weil er

inzwischen durch die Korporatioli Dallenwil bei der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt versichert

worden sei, erklärte sich aber bereit, seine Versicherung

bei der Beklagten den veränderten Verhältnissen ent-

: sprechend neu zu ordnen; zu diesem Zwecke müsse er

aber vorerst Erkundigungen darüber einziehen, wie er

bei der Suval versichert sei. Dabei machte ihn Gut

darauf aufmerksam, dass die Polize mangels Kündigung

bis 1. November 1920 zu Recht bestehe und er im Falle

eines Unfalles mit der Beklagten in Differenzen geraten

könne, wenn er die geschulgete Prämie nicht bezahle.

Am folgenden Tage gab Gut die Mitteilung Odermatts

an die Luzerner Generalagentur der Beklagten weiter.

Darauf zeigte die Generalagentur Odermatt auf den

17. November den Besuch ihres Beamten Duss an.

~dermatt antwortete am 14. November, er sei gesonnen,

SIch vorläufig nicht weiter zu versichern, und eine

Besprechung mit Duss sei ihm am 17. November leider

unmöglich, da er Geschäfte halber spätestens am Vor-

abend verreisen müsse. Als SIch Duss am 17. November

dennoch einfand, erklärJ;e ihm Frau Odermatt, ihr

Mann wolle sich weiterhin nicht mehr gegen. Unfall

Versicberungsvertrag. N° 60.

407

versichern, sondern in die Krankenkasse eintreten,

wogegen Duss sie darauf aufmerksam machte, dass die

Beklagte mangels Kündigung die laufende Prämie

doch verlangen könne. Durch Schreiben vom 26. Novem-

ber bestätigte die Generalagentur die «Äusserungen» des

Duss und bat Odermatt, « uns die bezügliche Prämie von

98 Fr. 40 Cts. nun einsenden zu wollen, da wir sonst

leider die Prämie rechtlich einziehen lassen müssten».

Sie legte diesem Schreiben. ein vorgedrucktes Formular

bei, in welchem die Bitte enthalten war, ihr die Prämie

innert 14 Tagen zukommen zu lassen, « da, falls die

Zahlung nicht innert dieser Frist erfolgt, gemäss Art. 20

des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag die

Leistungspflicht der Gesellschaft für später eintretende

Schäden ruhen würde.»

Am 27. November erhielt Odermatt beim Aufladen

eines Baumstammes einen durch das Zurückfallen des

Stammes verursachten heftigen Schlag..... Am 2. De-

zember wurde die Prämie an den Agenten Gut bezahlt,

der zunächst erklärte, er wisse nicht, ob die Beklagte

sie noch annehme, am 4. Dezember dann aber Quittung

ausstellte.... Am 8. Dezember starb Odermatt.

Mit der vorJiegenden Klage verlangen die Erben

Odermatts Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung

von 11,000 Fr.

Aus den Erwägungen :

1. -

Die Beklagte hat zunächst den Standpunkt

eingenommen~ der von den Klägern behauptete Unfall

sei, wenn überhaupt, so zu einer Zeit eingetreten, während

welcher ihre Leistungspflicht infolge Nichtbezahlung

der verfallenen Prämie geruht habe. Gemäss Art. 20

VVG ruht die Leistungspflicht des Versicherers dann,

wenn der Schuldner. der seine Prämie nicht rechtzeitig

entrichtet hat, schriftlich aufgefordert worden ist,

binnen 14 Tagen, von der Mahnung an gerechnet, Zah-

lung zu leisten, unter der Androhung, dass die Leistungs-

408

Versicherungsvertrag. N° 60.

pflicht des Versicherers vom Ablauf der Mahnfrist an

ruhe, und diese Mahnung ohne Erfolg geblieben ist.

Fraglich erscheint zunächst, ob das Ruhen der Leistungs-

pflicht auch ohne eine solche Mahnung schon dann

eintrete, wenn aus dem Verhalten des Prämienschuldners

hervorgeht, dass sich die Mahnung als unnütz erweisen

würde (vgI. Art. 108 Ziff. 1 OR), oder ob es hiefür noch

der weiteren Voraussetzung bedürfte, dass der Schuldner

in Kenlltnisdieser Säumnisfolge gehandelt habe, Doch

braucht zu dieser Frage nicht Stellung genommen zu

werden, weil aus dem Verhalten Odermatts nicht un-

zweideutig auf. die Weigerung der Fortsetzung der

Versicherung geschlossen werden kann, die allein zur

Annahme berechtigen würde, die Mahnung unter An-

drohung der Säumnisfolgen erweise sich als unnütz.

Denn Odermatt hat zunächst die Prämie ausdrücklich

unter dem Hinweis auf die gewünschte Neuordnung

der Versicherung und die hiefÜl' vorerst noch erforder-

lichen Erkundigungen nicht bezahlt, worin nur ein

vorläufiges Zurückbehalten der Prämie zu erblicken

ist. Im Schreiben vom 14. November hat er dann freilich

d~von gesprochen, er wolle sich vorläufig nicht weiter

versichern; doch ist anzunehmen, dass er auch damit

nichts anderes als die Anpassung seiner vertraglichen

Versicherung an die durch die staatliche Versicherung

veränderten Verhältnisse ill) Auge hatte. Allerdings

hat Frau Odermatt dem Beamten Duss gegenüber

später nicht mehr nur als unsicher hingestellt, dass ihr

Mann sich noch weiter versichern wolle; jedoch ist

nicht erstellt, dass diese Erklärung seinem Willen ent-

sprach, und sie kann ihm daher nicht zugerechnet werden.

Wie dem übrigens sein möchte, so ist entscheidend,

dass die Generalagentur mit der darauf folgenden Ein-

forderung der Prämie die Mahnung in der in Art. 20

VVG vorgesehenen Form verband, indem sich daraus

ergibt, dass sie jenem Brief und der Äusserung der

Frau Odermatt nicht eine Auslegung im Sinne der

Versicherungsvertrag. N° 60.

409

grundsätzlichen Ablehnung der Versicherung g~b und

die Mahnung unter Androhung der Säummsfolgen

nicht als unnütz betrachtete. Wollte ma,n aber auch

annehmen, es sei aus dem Verhalten Odermatts her-

vorgegangen, dass eine solche Mahnung unnütz sei,

so wäre in deren Zustellung ein Verzicht der Beklagten

zu erblicken, dahingehend, sie werde sich nicht darauf

berufen dass für das Ruhen der Versicherung die Mah-

nung ~nter Androhung der Säumnisfolgen ni?ht e~­

forderlich gewesen wäre. Zu Unrecht wehrt SIch dIe

Beklagte dagegen, dass den Handlungen ihrer General-

agentur derartige Rechtswirkung.en ~eige~essen werden.

mit dem Hinweis darauf, dass SIe lllcht eme Abschluss-

agentur sei. Gehört es aber, was die Beklagte nicht

bestreitet, zu den Obliegenheiten ihrer Generalagentur,

die Prämien einzuziehen und zu diesem Zwecke auch

die Mahnungen geJ.uäss Art. 20 VVG zu erlassen, s?bald

sie dies als geboten erachtet, ohne hierüber eine WeIsung

der Direktion einzuholen, so muss sich die Beklagte

die hieraus ergebenden Rechtsfolgen entgegenhalten

Jassen, mögen sie auch infolge besonderer Umstände

über die gewöhnlichen Wirkungen jener Handlung

hinausgehen, also z. B. die Gewährung einer Nachfrist

in sich schliessen, wie es hier anzunehmen wäre; es

bedarf daher der Rückweisung über die Stellung der

Generalagentur nicht. Demnach hätte die Leistungs-

pflicht der Beklagten erst vom 10. Dezember an geruht,

wenn die Prämie auch bis dahin nicht bezahlt worden

wäre.

2 •.. •

9

..

Demnach erkennt das IJundesgericht :

Die Be~ufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Unterwaiden nid dem Wald

vom 22. Juni 1922 bestätigt.