Volltext (verifizierbarer Originaltext)
404
OblIgationenrecht. N0 59.
Verwaltungsratsmitglied niemals in eigener Sache han-
deln könne. Dazu kommt, dass die Generalversammlung
den Beschluss des Verwaltungsrats dadurch genehmigt
hat, dass sie - Grossenbacher als Aktionär zuliess und
als solchen in den Verwaltungsrat wählte.
b) Den Übernahmevertrag zwischen Vogt und Grossen-
bacher hat die Generalversammlung ausdrücklich ge-
nehmigt; es ist deshalb gleichgültig, ob Vogt allein
namens des Verwaltungsrates in dieser Beziehung habe
handeln können.
c) Die weitere Einwendung, es habe bloss eine An-
nahme Grossenbachers als Erwerber, nicht aber eine
Entlassung der Beklagten stattgefunden, verstösst gegen
Treu und Glauben. Der Generalversammlung war wohl
bekannt, dass die Beklagten nur deshalb ihre Anteils-
rechte an Vogt bezw. Grossenbacher abtraten und
in dem Sinne die Genehmigung des Vertrages mit
Grossenbacher anbegehrten, um aus den durch die
Aktienzeichnung begründeten Verpflichtungen gänzlich
~ntlassen zu werden. \<Venn die A.-G. Modina zwar
die Übertragung genehmigen wollte, die Entlassung
dagegen nicht, so hätte sie unter den obwaltenden
Umständen die Pflicht gehabt,' dies durch einen' Vor-
behalt klarzustellen.
Aus diesen Gründen ist die Klage gegen die beiden
minderjährigen Töchter Al}na
und Mathilde,Marti
und das erste Klagebegehren gegen Josef Marti und
Frau Marti-Schenk abzuweisen.
5. -
Auch in Bezug auf die Verantwortlichkeitsklage,
welche die Klägerin gestützt auf Art. 671 Ziff. 3 OR gegen
Josef Marti und Frau Marti-Schenk erhoben hat, ist
das angefochtene Urteil zu bestätigen. Da es sich hier
um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung handelt,
und deshalb die einjährige -Verjährungsfrist des Art. 60
OR gilt (vgl. BGE 32 II S. 277 ff.; 34; II S.' 27 ff.),
ist die Klage verjährt. Sie ist aber auch materiell
unbegründet. Denn das Klagebegehren geht darauf.
Versicherungsvertrag. N° 60
405
die Beklagten haben für die Richtigkeit der dem
Handelsregisteramt gemachten Angabe, dass 25 %
des Aktienkapitals einbezahlt seien, einzutreten. Nun
hat aber die Vorinstanz festgestellt, dass tatsächlich
25 % auf das gesamte Aktienkapital einbezahlt worden
sind. Diese. Feststellung steht im Einklang mit den
Akten, indem in der vom Konkursamt Solothurn-
Lebern selbst aufgestellten Bilanz per 30. Juni 1919 ein
Gesamtbetrag von über 25,000 Fr. als Einzahlung der
Eheleute Vogt und des Grossenbacher auf Aktien-
kapitalkonto gebucht ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Sämtliche vier Berufungeri werden abgewiesen, und
die Urteile des Obergerichts des Kantons Solothurn
vom 28. Oktober 1921 in Sachen der Klägerin gegen
Josef Marti, Frau Marti-Schenk, Anna Marti und
Mathilde Marti werden bestätigt.
V. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
60. A.uszug aus dem 'Urteil der II. Zivilabteilung vom
4. Oktober 1922 i. S. "Zürich 11 gegen Odermatt.
VVG Art. 20: Unter welchen Voraussetzungen ruht die
Leistungspflicht des Versicherers, ohne dass er unter Andro-
hung der Säumnisfolgen zur Prämienzahlung gemahnt hat '1
VVG Art. 34: Wirkungen der Handlungen des General-
agenten für den Versicherer.
. .'
_
OR Art. 107 u. 108: Hat der GläubIger eme FrIst zur nach-
träglichen Erfüllung angesetzt, so kann er sich nicht darauf
berufen, es sei aus dem Verhalten des Schuldners her~or
gegangen, dass sich die Fristansetzung als unnütz erweIsen
würde.
Aus dem Tatbestand:
Seit 1909 versicherte die Beklagte Franz o der-
matt, Maurermeister, Zimmermann, Holz- und Erd-
406
Versicherungsvertrag. N0 60.
arbeiter, Werkmeister der Korporation Dallenwil, für
je 11,000 Fr. im Todes- und im Invaliditätsfall und
5 Fr. 50 Cts. Tagesentschädignng gegen Unfall. Die
Prämie von 97 Fr. 90 Cts., wozu noch der eidgenössische
Stempel von 50 Rappen kam, war jeweilen am 1. No-
vember vorauszubezahlen. \Vurde die Versicherung
nicht spätestens Ende Juli schriftlich gekündigt, so
dauerte sie jeweilen ein weiteres, vom folgenden 1. No-
vember an berechnetes Jahr fort.
Ohne die Versicherung vorher gekündigt zu haben,
bezahlte Odermatt die am 1. November 1919 fällig
gewordene Prämie nicht, deren bevorstehenden Verfall
der Stanser Agent Gut ihm angezeigt hatte. Vielmehr
äusserte er (oder sein ältester Sohn) sich am 3. November
gegenüber Gut dahin, er zahle die Prämie nicht, weil er
inzwischen durch die Korporatioli Dallenwil bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt versichert
worden sei, erklärte sich aber bereit, seine Versicherung
bei der Beklagten den veränderten Verhältnissen ent-
: sprechend neu zu ordnen; zu diesem Zwecke müsse er
aber vorerst Erkundigungen darüber einziehen, wie er
bei der Suval versichert sei. Dabei machte ihn Gut
darauf aufmerksam, dass die Polize mangels Kündigung
bis 1. November 1920 zu Recht bestehe und er im Falle
eines Unfalles mit der Beklagten in Differenzen geraten
könne, wenn er die geschulgete Prämie nicht bezahle.
Am folgenden Tage gab Gut die Mitteilung Odermatts
an die Luzerner Generalagentur der Beklagten weiter.
Darauf zeigte die Generalagentur Odermatt auf den
17. November den Besuch ihres Beamten Duss an.
~dermatt antwortete am 14. November, er sei gesonnen,
SIch vorläufig nicht weiter zu versichern, und eine
Besprechung mit Duss sei ihm am 17. November leider
unmöglich, da er Geschäfte halber spätestens am Vor-
abend verreisen müsse. Als SIch Duss am 17. November
dennoch einfand, erklärJ;e ihm Frau Odermatt, ihr
Mann wolle sich weiterhin nicht mehr gegen. Unfall
Versicberungsvertrag. N° 60.
407
versichern, sondern in die Krankenkasse eintreten,
wogegen Duss sie darauf aufmerksam machte, dass die
Beklagte mangels Kündigung die laufende Prämie
doch verlangen könne. Durch Schreiben vom 26. Novem-
ber bestätigte die Generalagentur die «Äusserungen» des
Duss und bat Odermatt, « uns die bezügliche Prämie von
98 Fr. 40 Cts. nun einsenden zu wollen, da wir sonst
leider die Prämie rechtlich einziehen lassen müssten».
Sie legte diesem Schreiben. ein vorgedrucktes Formular
bei, in welchem die Bitte enthalten war, ihr die Prämie
innert 14 Tagen zukommen zu lassen, « da, falls die
Zahlung nicht innert dieser Frist erfolgt, gemäss Art. 20
des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag die
Leistungspflicht der Gesellschaft für später eintretende
Schäden ruhen würde.»
Am 27. November erhielt Odermatt beim Aufladen
eines Baumstammes einen durch das Zurückfallen des
Stammes verursachten heftigen Schlag..... Am 2. De-
zember wurde die Prämie an den Agenten Gut bezahlt,
der zunächst erklärte, er wisse nicht, ob die Beklagte
sie noch annehme, am 4. Dezember dann aber Quittung
ausstellte.... Am 8. Dezember starb Odermatt.
Mit der vorJiegenden Klage verlangen die Erben
Odermatts Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung
von 11,000 Fr.
Aus den Erwägungen :
1. -
Die Beklagte hat zunächst den Standpunkt
eingenommen~ der von den Klägern behauptete Unfall
sei, wenn überhaupt, so zu einer Zeit eingetreten, während
welcher ihre Leistungspflicht infolge Nichtbezahlung
der verfallenen Prämie geruht habe. Gemäss Art. 20
VVG ruht die Leistungspflicht des Versicherers dann,
wenn der Schuldner. der seine Prämie nicht rechtzeitig
entrichtet hat, schriftlich aufgefordert worden ist,
binnen 14 Tagen, von der Mahnung an gerechnet, Zah-
lung zu leisten, unter der Androhung, dass die Leistungs-
408
Versicherungsvertrag. N° 60.
pflicht des Versicherers vom Ablauf der Mahnfrist an
ruhe, und diese Mahnung ohne Erfolg geblieben ist.
Fraglich erscheint zunächst, ob das Ruhen der Leistungs-
pflicht auch ohne eine solche Mahnung schon dann
eintrete, wenn aus dem Verhalten des Prämienschuldners
hervorgeht, dass sich die Mahnung als unnütz erweisen
würde (vgI. Art. 108 Ziff. 1 OR), oder ob es hiefür noch
der weiteren Voraussetzung bedürfte, dass der Schuldner
in Kenlltnisdieser Säumnisfolge gehandelt habe, Doch
braucht zu dieser Frage nicht Stellung genommen zu
werden, weil aus dem Verhalten Odermatts nicht un-
zweideutig auf. die Weigerung der Fortsetzung der
Versicherung geschlossen werden kann, die allein zur
Annahme berechtigen würde, die Mahnung unter An-
drohung der Säumnisfolgen erweise sich als unnütz.
Denn Odermatt hat zunächst die Prämie ausdrücklich
unter dem Hinweis auf die gewünschte Neuordnung
der Versicherung und die hiefÜl' vorerst noch erforder-
lichen Erkundigungen nicht bezahlt, worin nur ein
vorläufiges Zurückbehalten der Prämie zu erblicken
ist. Im Schreiben vom 14. November hat er dann freilich
d~von gesprochen, er wolle sich vorläufig nicht weiter
versichern; doch ist anzunehmen, dass er auch damit
nichts anderes als die Anpassung seiner vertraglichen
Versicherung an die durch die staatliche Versicherung
veränderten Verhältnisse ill) Auge hatte. Allerdings
hat Frau Odermatt dem Beamten Duss gegenüber
später nicht mehr nur als unsicher hingestellt, dass ihr
Mann sich noch weiter versichern wolle; jedoch ist
nicht erstellt, dass diese Erklärung seinem Willen ent-
sprach, und sie kann ihm daher nicht zugerechnet werden.
Wie dem übrigens sein möchte, so ist entscheidend,
dass die Generalagentur mit der darauf folgenden Ein-
forderung der Prämie die Mahnung in der in Art. 20
VVG vorgesehenen Form verband, indem sich daraus
ergibt, dass sie jenem Brief und der Äusserung der
Frau Odermatt nicht eine Auslegung im Sinne der
Versicherungsvertrag. N° 60.
409
grundsätzlichen Ablehnung der Versicherung g~b und
die Mahnung unter Androhung der Säummsfolgen
nicht als unnütz betrachtete. Wollte ma,n aber auch
annehmen, es sei aus dem Verhalten Odermatts her-
vorgegangen, dass eine solche Mahnung unnütz sei,
so wäre in deren Zustellung ein Verzicht der Beklagten
zu erblicken, dahingehend, sie werde sich nicht darauf
berufen dass für das Ruhen der Versicherung die Mah-
nung ~nter Androhung der Säumnisfolgen ni?ht e~
forderlich gewesen wäre. Zu Unrecht wehrt SIch dIe
Beklagte dagegen, dass den Handlungen ihrer General-
agentur derartige Rechtswirkung.en ~eige~essen werden.
mit dem Hinweis darauf, dass SIe lllcht eme Abschluss-
agentur sei. Gehört es aber, was die Beklagte nicht
bestreitet, zu den Obliegenheiten ihrer Generalagentur,
die Prämien einzuziehen und zu diesem Zwecke auch
die Mahnungen geJ.uäss Art. 20 VVG zu erlassen, s?bald
sie dies als geboten erachtet, ohne hierüber eine WeIsung
der Direktion einzuholen, so muss sich die Beklagte
die hieraus ergebenden Rechtsfolgen entgegenhalten
Jassen, mögen sie auch infolge besonderer Umstände
über die gewöhnlichen Wirkungen jener Handlung
hinausgehen, also z. B. die Gewährung einer Nachfrist
in sich schliessen, wie es hier anzunehmen wäre; es
bedarf daher der Rückweisung über die Stellung der
Generalagentur nicht. Demnach hätte die Leistungs-
pflicht der Beklagten erst vom 10. Dezember an geruht,
wenn die Prämie auch bis dahin nicht bezahlt worden
wäre.
2 •.. •
9
•
•
•
•
•
..
Demnach erkennt das IJundesgericht :
Die Be~ufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Unterwaiden nid dem Wald
vom 22. Juni 1922 bestätigt.