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48_II_395

BGE 48 II 395

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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Obllgationenrecht; No 58.

alljährlich zum voraus festzusetzende Minimal-Garantie-

quantum Maschinennähnadeln herzustellen. Für diese

präjudizielle Verpflichtung aber kommt als Erfüllungs-

ort naturgemäss nur Aachen, der Geschäftssitz und

Fabrikationsort der Beklagten, in Betracht. Das ist

für die Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf die

vorliegende Streitsache entscheidend. Denn es ist klar,

dass für die Beantwortung der Frage, ob und inwiefern

die Herstellung und der Vertrieb der Nadeln durch

Umstände beeinträchtigt oder sogar gänzlich verhin-

dert worden seien, die der Beklagten nicht zum Ver-

schnlden angerechnet werden können, die Verhältnisse

im Fabrikationsland und in Aachen im besondern

massgebend sind, und der Würdigung derselben aus-

schlaggebende Bedeutung zukommt. Deshalb kann nicht

darauf abgestellt werden, dass die Parteivertreter zu

Beginn des Prozesses ganz allgemein das schweizerische

Recht als anwendbar t.lklärt haben; diese Erklärungen

lassen den Schluss nicht zu, dass die Parteien, speziell

hinsichtlich der Frage der Erfüllungsmöglichkeit, sich

von vorneherein dem schweizerischen Recht haben unter-

werfen wollen, da ja von Anfang an feststand, dass die

Fabrikation in Deutschland vor sich zu gehen habe.

Auch die Vertragsklausel, dass Stein am Rhein als Ge-

richtsstand für beide Parteien gelten solle, ist in dieser

Beziehung nicht schlüssig. Im übrigen lässt sich dem

Vertrag nichts entnehmen, was für die Anwendbarkeit

des schweizerischen Rechts sprechen· würde, und es

liegt hiefür auch sonst kein Anhaltspunkt vor.

2. -

(Behandlung des zweiten Klagebegehrens.)

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Obligationenrecht. N° 59.

59. Urteil dar I. Zivüabteil11llg vom 16. Oktober 19aa

i. S. ltonkursmasse d.er Ä.-G. Modina Watch Co

gegen Josef Marti und. Genossen.

395

Aktienrecht. Möglichkeit und Bedingungen der Entlassung

eines Aktienzeichners durch die Aktiengesellschaft vor

Ausgabe der Aktienbriefe.

A. -

Albert Vogt in Grenchen betrieb Anfangs Au-

gust 1918 mit dem Beklagten Josef M~-Schenk die

Grnndungeiner Aktiengesellschaft «Modma Watch Co»

zum Zweck der Uhrenfabrikation und Ides Handels

mit Uhren und Bijouteriewaren. Am 7. August hielten

Vogt und Marti, mit ihren Ehefrauen zusan:men, eine

konstituierende Generalversammlung ab. SIe stellten

zunächst die Statuten auf; nach denselben beträgt das

Aktienkapital 100,000 Fr., bestehend in,100 Namen-

aktien von je 1000 Fr. Sodann stellten SIe fest, dass

dieses ganze Aktienkapital übernommen sei, und zwar

wie folgt:

1. durch Albert Vogt

mit 30 Aktien

2.

»

J osef Marti-Schenk

}}

30

»

3.

»)

Frau Ida Vogt

»10

»

4.

»)

Frau Anna Marti-Schenk

» 10

)j

5.

J)

Roger Vogt, Alberts

»

5

»

6.

J)

Erica Vogt, Alberts

»

5

..

7.

»

Anna Marti, Josefs

»

5

»

8.

»

Mathilde Marti, Josefs

»

5

»

Zusammen

100 Aktien.

Sie stellten ferner fest, dass auf sämtlichen Aktien

25 % einbezahlt worden seien (über die weitere Ein-

zahl~ng werde der Verwaltungsrat beschliessen. soweit

das Geschäft es erfordere), und dass als Mitglieder des

Verwaltungsrates gewählt werden: Albert Vogt (zu-

gleich Direktor) und Josef Marti. Dieses

~rotokolll

mit Inbegriff der Genehmigung der Statuten, 1st unter-

zeichnet von Marti und von Vogt, je für sich selbst

396

ObHgationenrecbt. N° 59.

und ihre minderjährigen Kinder (Anna und Mathilde

Marti einerseits, Roger und Erica Vogt andrerseits),

und von den beiden Ehefrauen Anna Marti und

Ida Vogt.

Am gleichen Tage meldeten Vogt und Marti, als

Verwaltungsräte, die Aktiengesellschaft dem Handels-

registeramt Grenchen zur Eintragung an. Die Publi-

kation im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgte am

12. September 1918; hiebei wurde u. a. erwähnt, dass

auf. die einzelnen Aktien 25 % einhezahlt worden seien.

Aus den Statuten sind folgende Bestimmungen her-

vorzllheben :

Art. 5.... Eine Übertragung der Aktien ist an die

Genehmigung des. Verwaltungsrates . gebunden.

.)Venn ein Aktionär- eine Übertragung von Aktien

beabsichtigt, so hat er den Verwaltungsrat unter Angabe

des· Übemehmers davon in Kenntnis zu setzen. Falls

i käufer als Aktionäre der « Modina,A.-G.,» auf sich. »

2. Die Familie Marti stellte beim Verwaltungsrat

gemäss Art. 5 der Statuten das Begehren. die Über-

tmgung ihrer Aktien an Vogt zu bewilligen~ Laut einem

ersten Protokoll des Verwaltungsrates vom 23. September,

in welchem die beiden Verwaltungsräte, Direktor Vogt

und Josef Marti, als anwesend bezeichnet werden, er-

398

ObHgationenrecht. N° 59.

klärte der Verwaltungsrat, er gebe gemäss Art.· 5 der

Statuten zur angemeldeten Übertragung seine Zustim.;

mung, « wonach die 50 Aktien von Herrn und Frau

Marti und ihrer Kinder auf Herrn Albert Vogt über-

tragen werden können ».

3. Nun suchte Vogt seinerseits beim Verwaltungsrat

um Bewilligung der Übertragung dieser Aktien auf

Grossenbacher nach. Bei dieser Bewilligung wirkte

Marti nicht mehr mit; Vogt erteilte in seiner Eigen-

schaft als Verwaltungsrat allein die nachgesuchte Be-

willigung.

Die Familie Marti nahm in der Folge keinen Anteil

mehr an der Modina A.-G.; dagegen trat nunmehr

an ihrer Stelle Grossenbacher auf; denn

4. am gleichen Tage wurde eine Generalversammlung

der Aktionäre ahgehalten; als anwesend bezeichnet

das Protokoll :

a) Albert Vogt, als Inhaber von

b) Frau Ida Vogt, als Inhaberin von

c) die gesetzlichen Vertreter von Roger

30 Aktien,

10 Aktien,

u. Erica Vogt, zusammen Inhaber von 10 Aktien,

d) Albert Grossenbacher, als Inhabervon 50 Aktien.

Die Generalversammlung nahm

Kenntnis davon,

dass Marti am 14. August als Mitglied des Verwaltungs-

rates demissioniert habe; sie erteilte ihm völlige De-

charge und wählte an sein~r Stelle A. Grossenbacher

als neues Mitglied des Verwaltungsrates,

Sodann stellte der Verwaltungsrat, . mit Rücksicht

darauf, dass er unvollständig besetzt gewesen sei, das

Gesuch, die Übertragung der 50 Aktien von Vogt auf

Grossenbacher gutzuheissen; die Generalversammlung

erteilte « dem bezüglichen Beschluss » die Genehmigung.

5. Endlich hielt der neue Verwaltungsrat am 23.

September eine Sitzung zu seiner Konstituierung ab;

er bezeichnete als Verwaltungsratspräsidenten Grossen~

bacher, und als Aktuar Vogt.

C. -

Am 11. März 1920 wurde über die A.-G. Modina

der Konkurs eröffnet.

ObligaUonenrecht. N- 59.

399

Kurze Zeit vorher, nämlich am 17. Februar 1920,

hatte der Verwaltungsrat einem Begehren des Grossen-

bacher Um Bewilligung der. Übertragung seiner 50 Aktien

auf Albert Vogt entsprochen, und jenen aus seinen

Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft entlassen.

In gleicherWeise genehmigte der Verwaltungsrat am

18. Februar 1920 die Übertragung der 10 Aktien der

Frau Vogt auf Albert Vogt.

D. -

Am 10. Mai 1920 hob die Konkursverwaltung

gegen Josef Marti « rür sich und seine unmündigen

Kinder Mathilde und Anna» Betreibung für einen

Betrag von 40,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 7. August

1918 an; als Forderungsgrund gab sie an: « Ver-

pflichtung aus Aktienzeichnung per 30,000 Fr. und

je 5000 Fr. für die beiden Kinder. » Marti erhob Rechts-

vorschlag.

Am 4. August 1920 reichte die Konkursmasse beim

Amtsgericht Solothurn-Lebern Klage ein gegen:

a) Josef Marti, mit den Rechtsbegehren :

1. er habe an die Klägerin 30,000 Fr. nebst 6 % Zins

seit 11. Mai 1920, und ferner

2. 17,500 Fr. ebenfalls nebst 6 % Zins seit 11. Mai

1920, unter Solidarhaftung mit Albert Vogt und Anna

Marti-Schenk in Grenchen zu bezahlen.

b) Anna Marti-Schenk, mit den Rechtsbegehren :

1. sie habe an die Klägerin 10,000 Fr. nebst 6 % Zins

seit 11. Mai 1920, und ferner

2. 22,500 Fr. ebenfalls nebst 6 % Zins seit 11. Mai

1920, unter solidarischer Haftung mit Albert Vogt und

Josef Marti zu bezahlen.

c) Anna Marti, Josefs, mit dem Rechtsbegehren : sie

habe an die Klägerin 5000 Fr. nebst 6 % Zins seit

11. Mai 1920 zu bezahlen.

d) Mathilde Marti, J osefs,

mit dem nämlichen

Rechtsbegehren.

Das gegenüber J osef Marti und Anna Marti-Schenk

erhobene erste Klagebegehren und der Klageanspruc~

gegen Anna und Mathilde Marti gehen auf Einzahlung

AS 48 II -

1922

26

400

ObJigationenrecht. No 59.

der von den Beklagten gezeichneten Aktienbeträge,

während es sich bei Klagebegehren 2 gegen Jasef und

Anna Marti-Schenk um eine Verantwortlichkeitsklage

nach Art. 671 Ziff. 3 OR handelt; diese grundet sich

darauf, dass die· Eheleute Marti durch lTeilnahme an

der konstituierenden Generalversammlung vom 7. Au-

gust 1918 wissentlich dazu beigetragen haben, dass die

Eintragung im Handelsregister auf Grund einer unwahre

Angaben enthaltenden Urkunde vorgenommen worden

sei, indem eine Anzahlung von 25 % an die Aktien-

beträge damals noch nicht stattgefunden hatte.

E. -

Die Beklagten beantragten Abweisung sämtlicher

Klagebegehren.

F. -

Das Obergericht des Kantons Solothurn hat

am 28. Oktober 1921, in Abänderung der die Klagen

teilweise gutheissenden erstinstanzlichen Urteile, alle

vier Klagen gänzlich abgewiesen.

G. -

Gegen diese Urteile hat die Klägerin die Berufung

an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen :

a) Klagen gegen Josef Marti und Anna Marti-Schenk:

es sei, in Aufhebung der obergerichtlichen Urteile, das

Klagebegehren 1 im vollen Umfange gutzuheissen, das

Klagebegehren 2 in der Höhe von je 12,500 Fr. nebst

6 % Zins. seit 4. August 192Q;

b) Klagen gegen Anna und Mathilde Marti: es sei,

in Aufhebung der obergerichtlichen Urteile, das Klage-

begehren gutzuheissen.

.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Beklagten haben sich durch ihre Aktien-

zeichnung der damals im Grundungsstadium begriffenen

A.-G. Modina gegenüber zur Einzahlung der gezeich-

ne~n Aktienbeträge verpflichtet, und diese Verpflich-

tung kann nunmehr. nachdem die

Gesellschaft im

Handelsregister eingetragen und damit existent gewor-

den ist, von dieser geltend gemacht werden, wenn nicht

die Beklagten nachträglich davon befreit worden sind.

Obligationenrecht. No 59.

401

Eine solche Befreiung konnte nur durch die Aktien-

gesellschaft selbst, bezw.

ihre

hiezu

zuständigen

Organe erfolgen : weder durch Vereinbarung mit den

übrigen Grundern, weil

die

Aktienzeichnung nicht

bloss einen Vertrag mit den Grundern,

oder den

übrigen Zeichnern, sondern einen selbständigen, zu

Handen der zu gIiindenden Gesellschaft vorgenommenen

Rechtsakt darstellt, -

noch etwa durch einen separaten

Veräusserungsvertrag mit einem die betreffenden· Aktio-

närrechte und -pflichten übernehmenden Dritten, weil

die der Aktiengesellschaft durch die Zeichnung erwach-

senen Rechte ihr nicht ohne ihre Zustimmung entzogen

werden können.

.

2. -

Auch. der Aktiengesellschaft selbst bezw.

ihren Organen stand es nicht zu, nach ihrem freien

Ermessen die Beklagten von der Einzahlungspflicht

zu befreien; vielmehr schränkt bekanntlich das Gesetz,

im Interesse der Erhaltung des einmal gezeichneten

Aktienkapitals, die Vertragsfreiheit in bedeutendem

Masse ein. Das BG über das OR (von dem Aktienrecht

des bei seiner Entstehung noch geltenden alten allg.

d. HGB ausgehend) gestaltet die Bedingungen und den

möglichen Umfang einer Entlassung aus der Einzahlungs-

pflicht in Art. 636 und 637 verschieden, je nachdem es

sich um Inhaber- oder um Namenaktien handelt. In

beiden Fällen ist eine Entlassung selbstverständlich

nur in der Weise möglich, dass für den einzahlungs-

pflichtigen Zeichner ein Ersatz eintritt, d. h. ein dritter

Erwerber der Aktie, welcher bereit ist, die zu erledigende

Mitgliedschaftsstelle anstatt des Ausscheidenden ein-

zunehmen. Im übrigen regeln die Art. 636 und 637 OR

die Möglichkeit der Entlassung eines· Aktionärs bezw.

Zeichners unter der Annahme, dass das Recht der

Mitgliedschaft bereits durch Aktienbriefe verurkundet

sei. Wie es sich mit der Möglichkeit und den Bedin-

gungen der Entlassung eines Zeichners in dem Falle

verhalte, wo noch keine Aktienbriefe ausgegeben wor-

402

Obllgatlonenrecht. Ne 59.

den sind, sagt das Gesetz nicht, und es fragt sich

daher in erster Linie, ob es unter diesen Umständen

eine Entlassung als überhaupt ausgeschlossen betrachte?

3. -

Die Klägerin behauptet das, und sie stützt sich

hiebei im wesentlichen auf die Ansicht, die im Kommentar

zum neuen d. HGB von LEHMANN-RING (§ 179 Anm.3,

§ 223 Anm. 5) ausgesprochen ist. Allein diese Auffassung,

die hauptsächlich auf den Wortlaut von § 179 Ahs. 2

DHGB abstellt, kann schon in der deutschen Judikatur

und Wissenschaft kaum als die herrschende bezeichnet

werden (siehe Entsch. d. RG 34 S.115 ff.; GOLDMANN,

HandelsgeSetzbuch Anm.13 zu § 179; STAUB, Komm. z.

HGB. 10. Auflage, Anm. 11 zu § 179). Für das schwei-

zerische Recht hat das. Bundesgericht sie ebenfalls

abgelehnt (vgl. BGE 15 S. 624 ff. Erw. 3; 21 S. 568

Erw. 15). Nach schweizerischem Recht ist die Verur-

kundung des Mitgliedschaftsrechts,nicht Entstehungs-

grund dieses letzteren; es kann, so gut, wie das Mit-

gliedschaftsrecht bei Genossenschaften und Vereinen,

ohne Verurkundung bestehen und ausgeübt werden.

Mit der wirtschaftlichen Besonderheit der Aktien-

gesellschaft hängt es zusammen, dass für die Nego-

tiabilität der Anteilsrechte erleichternde Vorkehren

getroffen sind, indem dieselben -in Urkunden verschrieben

werden, welche die Übertragung gleich dem Verkehr

mit beweglichen Sachen oder mit Ordrepapieren gestat-

ten. Diese Gestaltung der für die Mitgliedschaftsrechte

ausgegebenen Urkunden hat natürlich zur Folge, dass

sich die Form der Übertragung nach dem Rechte voll-,

zieht, dem diese Urkunden unterstehen. Daraus darf

aber nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Über-

tragung der Mitgliedschaftsrechte schlechthin nur in

diesen gedachten Formen möglich sei; vielmehr ist die

für die Übertragung des Rechts an einem Inhaberpapier

notwendige Form für die Übertragung des Aktienrechts

nur dann unerlässlich, wenn es als Inhaberaktie ver-

brieft ist; die Übertragung nach den Grundsätzen

I

Obligationcnrccht. N° 59.

403

für Ordrepapiere nur dann, wenn das Aktienrecht in

Form der Namensaktie verurkundet ist. Ist weder das

eine, noch das andere geschehen, so vollzieht sich die

Übertragung nach den allgemeinen Grundsätzen, unter

welchen die Mitgliedschaft bei einem korporativen

Verbande gelöst und auf ein anderes Rechtssubjekt

übertragen werden kann. Hieran liesse sich nur dann

zweifeln, wenn Bedenken vorlägen, ob nicht der Gesetz-

geber überhaupt einen Wechsel in der Mitgliedschaft bei

der Aktiengesellschaft für so lange habe ausschliessen

wollen, als nicht in der einen oder anderen Form Aktien-

briefe ausgegeben worden sind. Allein im Gesetz ist

eine solche Absicht nicht einmal angedeutet.

4. -

Aus dem Gesagten folgt, dass von Gesetzes

wegen die A.-G. Modina bezw. ihre nach Gesetz

und Statuten kompetenten Organe befugt waren,

an Stelle der Beklagten, und unter Entlassung der-

selben, einen Dritten, der ihre Mitgliedschaftsverpflich-

tungen übernahm, als Mitglied anzunehmen. Die hiezu

notwendige Übernahmeerklärung haben die Rechts-

nachfolger der Beklagten, d. h. zuerst Vogt, und sodann

an dessen Stelle A. Grossenbacher abgegeben. Ebenso

ergibt sich aus den Protokollen des Verwaltungsrates

und der Generalversammlung vom 23. September 1918,

dass die zuständigen Gesellschaftsorgane dieser Rechts-

nachfolge zugestimmt haben:

a) Die Einwendung, die Genehmigung des Über-

nahmevertrags zwischen den Beklagten und Vogt sei

nicht gültig, 'weil sie von Vogt und dem Beklagtell

Josef Marti vorgenommen worden, Marti aber nicht

mehr Mitglied des Verwaltungsrats gewesen sei, hält

nicht stich. Denn mit seiner Demissionserklärung vom

14. August 1918 schied Marti noch nicht aus dem Ver-

waltungsrat aus, sondern erst mit der Entlassung, die

ihm die Generalversammlung erteilen musste; das ge-

schah aber erst in der darauf folgenden Generalver-

sammlung. Auch schreibt das Gesetz nicht VOl', dass ein

404

Obligationenrecbt. N° 59.

Verwaltungsratsmitglied niemals in eigener Sache han-

deln könne. Dazu kommt, dass die Generalversammlung

den Beschluss des Verwaltungsrats dadurch genehmigt

hat, dass sie· Grossenbacher als Aktionär zuliess und

als solchen in den Verwaltungsrat wählte.

b) Den Übernahmevertrag zwischen Vogt und Grossen-

bacher hat die Generalversammlung ausdrücklich ge-

nehmigt; es ist deshalb gleichgültig, ob Vogt allein

namens des Verwaltungsrates in dieser Beziehung habe

handeln können.

c) Die weitere Einwendung, es habe bloss eine An-

nahme Grossenbachers als Erwerber, nicht aber eine

Entlassung der Beklagten stattgefunden, verstösst gegen

Treu und Glauben. Der Generalversammlung war wohl

bekannt, dass die Beklagten nur deshalb ihre Anteils-

rechte an Vogt bezw. Grossenbacher abtraten und

in dem Sinne die Genehmigung des Vertrages mit

Grossenbacher anbegehrten, um aus den durch die

Aktienzeichnung begründeten Verpflichtungen gänzlich

~ntlassen zu werden. 'Venn die A.-G. Modina zwar

die Übertragung genehmigen wollte, die Entlassung

dagegen nicht, so hätte sie unter den obwaltenden

Umständen die Pflicht gehabt,' dies durch einen' Vor-

behalt klarzustellen.

Aus diesen Gründen ist die Klage gegen die beiden

minderjährigen Töchter Anna und Mathilde,Marti

und das erste Klagebegehren gegen Josef Marti und

Frau Marti-Schenk abzuweisen.

5. -

Auch in Bezug auf die Verantwortlichkeitsklage,

welcbe die Klägerin gestützt auf Art. 671 Ziff. 3 OR gegen

Josef Marti und Frau Marti-Schenk erhoben hat, ist

das angefochtene Urteil zu bestätigen. Da es sich hier

nm einen Anspruch aus unerlaubter Handlung handelt,

und deshalb die einjährige ·Verjährungsfrist des Art. 60

OR gilt (vgl. BGE 32 II S. 277 ff.; 34 II S.27 ff.).

ist die Klage verjährt. Sie ist aber auch materiell

unbegründet. Denn das Klagebegehren geht darauf,

Versicherungsvertrag. N° 60

405

die Beklagten haben für die Richtigkeit der dem

Handelsregisteramt gemachten Angabe, dass 25 %

des Aktienkapitals einbezahlt seien, einzutreten. Nun

hat aber die Vorinstanz festgestellt, dass tatsächlich

25 % auf das gesamte Aktienkapital einbezahlt worden

sind. Diese Feststellung steht im Einklang mit den

Akten, indem in der vom Konkursamt Solothurn-

Lebern selbst aufgestellten Bilanz per 30. Juni 1919 ein

Gesamtbetrag von über 25,000 Fr. als Einzahlung der

Eheleute Vogt und des Grossenbacher auf Aktien-

kapitalkonto gebucht ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Sämtliche vier Berufungeri werden abgewiesen, und

die Urteile des Obergerichts des Kantons Solothurn

vom 28. Oktober 1921 in Sachen der Klägerin gegen

Josef Marti, Frau Marti-Schenk, Anna Marti und

Mathilde Marti werden bestätigt.

V. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

60 . .Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteUllDg vom

4. Oktober 1922 i. S. "Zürich" gegen Oderma.t.t.

VVG Art. 20: Unter welchen Voraussetzungen ruht die

Leistungspflicht des Versicherers, ohne dass er unter Andro-

hung der Säumnisfolgen zur Prämienzahlung gemahnt hat?

VVG Art. 34: 'Virkungen der Handlungen des General-

agenten für den Versicherer.

OR Art. 107 u. 108: Hat der Gläubiger eine Frist zur nach-

träglichen Erfüllung angesetzt, so kann er sich nicht darauf

berufen, es sei aus dem Verhalten des Schuldners her~or­

gegangen, dass sich die Fristansetzung als unnütz erWeIsen

würde.

Aus dem Tatbestand :

Seit 1909 versicherte die Beklagte Franz Oder-

matt, Maurermeister, Zimmermann. Holz- und Erd-