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48_II_375

BGE 48 II 375

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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Obligatiollenrecht. N0 55.

angeführten wirtschaftlichen Gründe, die ihn bestimmten,

von einem Neubau abzusehen, seien so überzeugend.

dass jedenfalls nicht gesagt werden könne, es habe ihm

an gutem Willen gefehlt, und er habe etwa den Wieder-

aufbau nur deshalb unterlassen, um den ihm unbequem

gewordenen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu ent-

gehen. Es könne übrigens mit BestimPltheit angenom-

men werden, dass die Vergütung der Brandassekuranz

für die Erstellung eines Neubaues nicht ausgereicht

haben würde. Die Brandassekuranz habe ihm 113,340 Fr.

ausbezahlen wollen, indem sie den Wert derübrig geblie-

benen Reste auf 11,660 Fr. und das ganze Gebäude

auf 125,000 Fr. geschätzt habe. Dabei sei jedoch bereits

ein Abzug für Altersentwertung des abgebrannten

Gebäudes gemacht, und es sei ferner naheliegend, dass

die Schätzungen der Brandassekuranz eher niedrig

gehalten seien. Dazu komme, dass der Brand in eine

Zeit gefallen sei, in welcher mit gesteigerten Baukosten

habe gerechnet werden müssen und auch auf vorsichtige

Voranschläge nicht unbedingt habe abgestellt wer-

den können.

Gegenüber der Einwendung der Kläger, es hätte

auch untersucht werden sollen, ob nicht nach den Preisen

vom April 1922 ein Wiederaufbau angängig gewesen

wäre, ist mit der Vorinstanz daran festzuhalten, dass

dem Beklagten nicht zugemutet werden konnte, jahre-

lang mit der Entschliessung, ob er wieder aufbauen

wolle, zuzuwarten; denn es wäre eine unerträgliche

Erschwerung seiner persönlichen Verhältnisse, wenn er

die Neugestaltung seiner geschäftlichen Einrichtungen

für so lange hätte in der Schwebe lassen müssen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

.. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 3. April 1922

bestätigt.

Obligationenrecht. N° 56.

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56. Urteil der I. Zivilabteilung vom se. September 19a2

i. S. Spar- und Leihkasse Bern gegen Ursenbacher.

B ü r g s c h a f t: Unbeachtlicher Rechtsirrtum begründet

in der irrigeu Annahme einer gültigen Faustpfandbestel-

lung. -

Stillschweigende Zusicherung des Gläubigers an

den Bürgen bei Entgegennahme der Bürgerschaft, für

die vom Hauptschuldner versprochene Bestellung eines

Faustpfandes besorgt zu sein. Haftung des Gläubigers

für die Folgen der Nichtbestellung.

A. -

Unterm 31. Juli 1921 stellte Ernst Kauf-

mann, Alteisenhändler in Nidau, der Spar- und Leihkasse

Bern folgenden Eigenwechsel aus:

« Am 31. Oktober 1921 nächsthin zahle ich gegen

diesen Sola-Wechsel, ohne Präsentation, im Kassa-

lokal an die Ordre der Spar- und Leihkasse in Bern die

Summe von Franken zwanzigtausend, den Wert bar

erhalten, hiefür, sowie für alle andern Forderungen,

welche die Spar-und Leihkasse in Bern aus irgend einem

Rechtsgrund an mich zu fordern hat und in Zukunft

noch zu stellen haben wird, verschreibe und übergebe

ich der Spar- und Leihkasse in Bern unter gleichzeitiger

Abtretung der auf den Namen lautenden Wertpapiere

im Sinne von Art. 901 Abs. 2 ZGB zu Pfand: 1 Partie

Lumpen, laut meinem Verzeichnis vom 22. Januar und

12. November 1920 in m I Lager in Nidau, mit einem

Exportwert von ca. 30,000 Fr. mit der Verpflichtung,

sämtliche Ausgänge diesem Wechsel zuzuführen.»

Der Kläger Ursenbacher - hat diesen Wechsel als

Bürge unterzeichnet. Ursprünglich lautete der Wechsel

bei gleichem Kontexte auf 37,000 Fr.; unter sechs-

maliger Erneuerung hat ihn dann der Schuldner Kauf-

mann bis auf 19,000 Fr. abbezahlt. Die letzte Teilzahlung

von 1000 Fr. erfolgte im September 1921. Das Pfand-

recht an den Lumpen wurde in der Folge nie bestellt;

diese verblieben in der Verfügungsgewalt des Schuldners

Kaufmann. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1921

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Obligationenrecht. :-';0 56.

machte die Beklagte den Kläger darauf aufmerksam,

dass der Eigenwechsel des am 8. Dezember verstor-

benen Hauptschuldners am 31. Oktober 1921 verfallen

sei. Sie sei indessen bereit, die Sache durch einen Schuld-

schein zu regeln, damit nicht Barzahlung erfolgen müsse.

In seiner Antwort vom 16. Dezember 1921 führte der

Anwalt des Klägers aus, dass nach Aussage seines

Klienten für die Forderung Waren als Faustpfand

haften, sodass der Kläger erst nach Verwertung derselben

für einen allfälligen Ausfall in Anspruch genommen

werden könne. Daraufhin schrieb die Beklagte am 19.

Dezember zurück, sie könne sich nicht entschliessen,

die Durchführung des Konkurses Kaufmann, « bezw.

die Verwertung der Pfänder abzuwarten». Sollte der

Kläger nicht zur Regelung der Sache Hand bieten, so

müsste nach Ablauf der Weihnachtsferien gegen ihn

Betreibung eingeleitet werden. Am 20. Dezember 1921

erkundigte sich der Anwalt des Klägers, ob die Wechsel-

forderung und das Pfandrecht im Konkurse des Kauf;..

mann angemeldet und anerkannt worden seien und

welchen Wert das

Faustpf~nd heute approximativ

habe, worauf ihm die Beklagte am 21. Dezember 1921

antwortete, die Anmeldung der Forderung « mit Gel-

tendmachung des Pfandrechts» werde erfolgen, sobald

die Konkurspublikation erschienen sei. Wie die Pfänder

bewertet werden können, entziehe sich ihrer Kenntnis.

Mit Schreiben vom 22. Dezember gab. der Anwalt des

Klägers seinem Erstaunen darüber Ausdruck, dass

die Beklagte über den Wert der Pfänder nicht orientiert

sei. Daraus könne gefolgert werden, dass dieselben

gar nie in ihren Besitz und Gewahrsam übergegangen

seien und daher,wenn dies zutreffen sollte, eiri gültiger

Pfand vertrag nicht vorliege. Er müsse sie deshalb bitten,

ihm den Faustpfandvertrag zur Prüfung zuzustellen.

Hierauf erwiderte die Beklagte am 28. Dezember, dass

sie die Forderung gegenüber Kaufmann in dessen Kon-

kurs anmelden und « das Pfandrecht geltend machen

Obligationenrecht. N° 56.

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werde». Der Kläger werde im Konkursverfahren Ge-

legenheit haben, die ihr zur Verfügung stehenden Be-

weismittel einzusehen.

Im Januar 1922 belangte sodann die Spar- und Leih-

kasse den Kläger Ursenbacher als Bürgen im Betreibungs-

wege auf Zahlung der noch ausstehenden 19,000 F~.

Auf dessen Rechtsvorschlag hin wurde ihr durch UrteIl

des Appellationshofes des Kantons Bern .. vo~ 7:· März

1922 die provisorische Rechtsöffnung fur die m Be-

treibung gesetzte Forderung von 19,000 Fr. nebst 7%

Zins seit 31. Oktober 1921 erteilt.

B. -

Hiegegen richtet sich die vorliegende Aber-

kennungsklage mit dem Begehren um Abe:.kennung

dieser Forderung nebst 113 Fr. 40 Cts. Rechtso.~fnung~­

kosten. In der Begründung bestreitet der Klager dIe

Rechtsverbindlichkeit der eingegangenen Bürgschaft,

indem er in erster Linie geltend macht, er sei von· der

Beklagten dadurch absichtlich getäuscht worden, dass

sie ihn mit dem von ihr geschriebenen Pfandvermerk

in den Glauben versetzt habe, es handle sich um eine

formrichtige Verpfändung der bezeichneten Wa:en,

während eine gültige Faustpfandbestellung gar. mcqt

erfolgt sei. Allerdings habe er mit der Ba.nk me per-

sönlich verkehrt, allein die Täuschung seI auch von

Seiten des Wechselschuldners Kaufmann begangen wor-

den, der als Vertreter der Beklagten die Unterschrift

eingeholt und dabei die Versicherung abgegeben. h~be,

es handle sich bloss um eine Formsache, und es flsklere

der Kläger rriit Rücksicht auf die Verpfändung ~ichts.

Dieses dolose Verhalten ihres Vertreters habe dIe Be-

klagte zu verantworten.

.

..,

Sodann beruft sich der Kläger für die Unverbmdhchkelt

des Vertrages auf wesentlichen Irrtum im Sinne von

Art. 24 Ziff. I, 3 u. 4. Er habe sich nur für eine durch

Faustpfand sichergestellte Forderung verpflichten wol-

len . tatsächlich aber habe er seine Zustimmung zu

ein:m ganz andern Vertrage erklärt und damit auch

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Obligationellrecht. N0 56.

eine Leistung von erheblich grösserem Umfang ver-

sprochen als es sein Wille gewesen sei. Endlich habe

er die Existenz einer gültigen Pfandbestellung auch

als notwendige Grundlage des von ihm eingegangenen

Vertrages betrachten dürfen. Eventuell stelle sich die

persönliche Verpflichtung des Schuldners Kaufmann

aus dem Pfandvermerk als Sicherheit im Sinne von

Art. 509 OR dar, und es sei daher die Beklagte für

deren Verminderung verantwortlich. Kaufmann habe

tatsächlich grössere Posten der in den Verzeichnissen

vom 22. Januar und 12. November 1920 aufgeführten

Waren veräussert, ohne den jeweiligen Erlös zur Ab-

zahlung des Wechsels zu verwenden. Den daraus er-

wachsenen Schaden habe die Beklagte an sich zu tragen.

. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem

SIe ausführte: Aus dem Pfandvermerk gehe deutlich

hervor, dass die Waren im Lager des Schuldners Kauf-

~ann verblieben und somit eine Besitzesübertragung

rucht stattgefunden habe. Von einer absichtlichen Täu-

~chung könne daher keine Rede sein; auch Kaufmann

habe sich einer solchen nicht schuldig gemacht, jeden-

falls aber werde bestritten, dass er als Vertreter der

Bank . gehandelt habe. Der Irrtumsstandpunkt gehe

fehl, mdem es sich wie im. Rechtsöffnungsentscheid

zutreffend ausgeführt werde, um einen Irrtum im Motiv

oder um einen Rechtsirrtum handle, der nach Gesetz

und Praxis unbeachtlich sei. Art. 509 OR sei nicht

anwendbar; eventuell sei für den Kläger ersichtlich

gewes~n, dass der Pfandvermerk nur eine obligatorische

Verpflichtung darstellte. Kaufmann sei gestattet wor-

den, die Ware zu behalten, um sie ungehindert verkaufen

und den Erlös zur Abtragung seiner Schuld verwenden

zu können. Eine besondere Aufsichtspflicht der Be-

klagten hal:!e nicht bestanden. Eventuell habe Kauf-

~ann de: eingegangenen persönlichen Verpflichtung

rucht ZUWIdergehandelt. Die relativ niedrige Schätzung

der Waren durch das Konkursamt sei nicht auf eine

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Obligationenrecht. N° 56.

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vertragswidrige Verwendung, sondern auf die ausser-

ordentliche Entwertung derselben zurückzuführen. Aber

auch wenn es sich so verhielte, wie der Kläger behaupte,

wäre für ihn kein Schaden entstanden, da es nach dem

Konkursausbruch ganz gleichgültig gewesen sei, ob

die Waren noch verhanden waren oder nicht, da sie nach

der dem Kläger bekannten Sachlage doch nicht zur

privilegierten Deckung des fraglichen Wechsels hätten

Verwendung finden dürfen.

C. -

Mit Urteil vom 6. Juli 1922 hat der Appella-

tionshof des Kantons Bem die Einrede des wesentlichen

Irrtums gutgeheissen und demgemäss die Forderung

von 19,000 Fr. nebst 7% Zins seit 31. Oktober 1921

und 113 Fr. 40 Cts. Rechtsöffnungskosten aberkannt .

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Be-

rufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag,

die Klage gänzlich, eventuell teilweise abzuweisen und

die Sache. wenn nötig, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Sie bemerkte dabei, angesichts des Rechtsöffnungs-

entscheides vom 7. März 1922 habe sie keine Veran-

lassung gehabt, sich in erster Instanz auf Art. 25 Abs. 2

OR zu berufen. Dies werde hiermit nachgeholt und die

Bereitschaft erklärt, den Bürgschaftsvertrag gelten zu

lassen, wie ihn der Aberkennungskläger Ursenbacher

verstanden haben will, sofem das Bundesgericht wider

Erwarten den Standpunkt der 1. Zivilkammer des

bernischen Appellationshofes teilen sollte.

E. -

In der mündlichen Verhandlung hat der Ver-

treter der Beklagten diese Anträge emeuert. Der Ver-

treter des Klägers hat auf Abweisung der Berufung

und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Zunächst unterliegt keinem Zweifel, dass, wie

auch die Vorinstanz mit Recht annimmt, ein gültiges

Faustpfand an der im Wechsel genannten Partie Lumpen

zu Gunsten der Bekl~gten als Gläubigerin ~egen Nicht-

.

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ObHgationenrecl1t. N· 56.

erfüllung des gesetzlichen Erfordernisses der Besitzes-

übertragung nicht begründet worden ist. Der Kläger

beruft sich hierauf für die Unverbindlichkeit der Bürg-

schaftsverpflichtung mit der Begründung, dass er sich

bei Eingehung der Bürgschaft in einem wesentlichen

Irrtum befunden habe, indem er von der Annahme

ausgegangen sei, das Pfand sei gültig bestellt und die

Zn verbürgende Schuld durch dasselbe gesichert. Die

Vorinstanz hat diesen Standpunkt auf Grund der Er-

wägung gutgeheissen, dass dieser Irrtum einen Sach-

verhalt betroffen habe, der vom Irrenden nach Treu

und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige

Grundlage des Vertrages habe betrachtet werden dürfen.

Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.

Mit dem Vorderrichter- ist allerdings anzunehmen, dass

der Kläger in der Tat glaubte,· es bestehe ein gültiges

Pfandrecht. Allein diese unrichtige Annahme des Klä-

gers beruhte nicht auf einer irrtümlichen Auffassung

.über den Vertragstatbestand, wie er dem zwischen

dem Wechselschuldner Kaufmann und der Beklagten

vereinbarten Pfandgeschäft zu Grunde lag, d. h. über

die in der Pfandklausel verurkundeten Tatsachen,

sondern auf einer solchen über die Rechtsfolgen der-

selben,nämlich dass dadurch -eine rechtsgültige Pfand-

verhaftung der Lumpen zu Gunsten der Bank zustande

. gekommen und damit die ..zu verbürgende Forderung

dinglich gesichert sei. Diese Meinung des Klägers stützte

sich somit auf eine rechtsirrige Beurteilung ihm bekannter

Tatsachen, die ihre Quelle in einer falschen Vorstellung

über die das Fahrnispfand beherrschenden Rechts-

normen hatte. Ein solcher Rechtsirrtum aber, der

lediglich die wirtschaftliche Tragweite der Bürgschafts-

übernahme betraf, und insofern nur als Irrtum im Be-

weggrunde wirksam war (vgI. v. TUHR, Zeitsehr. f. schweiz.

Retht n. F. Bd. 15 S. 307), vermochte die Gültigkeit

des abgeschlossenen Vertrages nicht zu beeinträchtigen,

es sei denn, dass er durch betrügerische, vom Gläubiger

Obligationenrecht. N° .36.

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zu vertretende Handlungen herbeigeführt worden wäre.

Allein Von einer absichtlichen Täuschung des Klägers

durch die Bank, darin liegend, dass sie bei ihm wider

besseres Wissen den Glauben an das Vorliegen einer

dinglichen Sicherung der Forderung erweckt hätte,

kann keine Rede sein, da die Beklagte selbst, wie aus

ihrem Schreiben vom 21. Dezember 1921 hervorgeht,

noch im damaligen Zeitpunkt der Meinung war, sie

besitze ein gültiges Pfandrecht an den Lumpen. Aus-

serdem hat die Beklagte nach dem eigenen Zugeständnis

des Klägers nie persönlich mit ihm verkehrt. Dass sie

aber für ein allfälliges arglistiges Verhalten des Wechsel-

schuldners Kaufmann, wofür übrigens nach den Akten

alle Anhaltspunkte fehlen, nicht verantwortlich ge-

macht werden könnte, bedarf keiner weitern Erörterung.

2. -

Wenn nun aber durch die in die Wechsel-

urkunde aufgenommene Erklärung des Hauptschuld-

ners Kaufmann, die fraglichen Waren der Beklagten

zu Pfand zu übertragen, an sich noch keine gültige

Verpfändung stattgefunden hat, so lag darin doch

wenigstens die Verpflichtung,

diese

Übergabe vor-:

zunehmen und damit denjenigen Rechtsakt zu voll-

ziehen, durch welchen dann das der Beklagten ein-

zuräumende dingliche Recht beglündet worden wäre.

Die Beklagte hatte durch diese Erklärung des Haupt-

schuldners einen obligatorischen Anspruch auf Be-·

gründung des Pfandrechts an den gedachten Waren

erlangt, und !ier Bürge durfte darauf zählen, dass die

Beklagte diesen für sie und ihn selbst wertvollen An-

spruch nicht preisgeben, sondern

selbstverständlich,

gestützt auf denselben nunmehr die Bestellung des

Pfandrechts erwirken werde. Umgekehrt konnte die

Beklagte darüber ihrerseits nicht im Zweifel sein, dass

der Kläger sich nur gestützt auf diese -vom Haupt-

schuldner eingegangene Verpflichtung zur Pfandbe-

stellung und im Vertrauen darauf als Bürge dargab,

dass die Beklagte ihre Erfüllung bewirken, also den

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Obligationenrecht. N° 56.

Hauptschuldner zur ordnungsmässigen Pfandbestel-

lung verhalten werde. Unter diesen Umständen lag

in der Entgegennahme der Bürgschaft die stillschwei-

gende Zusicherung des Gläubigers an den Bürgen,

für die vom Hauptschuldner versprochene Bestellung

des Pfandrechts besorgt zu sein, und die Beklagte kann

demzufolge nach den Grundsätzen von Treu und Glauben

vom Kläger keine weitergehende Leistung fordern,

als die, zu welcher er durch seine Bürgschaft so wie

so, d. h. auch dann verpflichtet wäre, wenn sie sich

das Pfand dinglich hätte bestellen lassen; m. a. W.

sie kann gegen den Kläger ihre Forderung nur unter

Abzug des Erlöses, der ihr aus den versprochenen Pfän-

dern zugekommen wäre, geltend machen.

Abgesehen hievon wurde die Beklagte dem Kläger

in Bezug auf die Sicherheit, welche in dem obligato-

rischen Anspruch auf Pfandbestellung lag, auch nach

Art. 509 und 505 OR verantwortlich. Nach Art. 505

kann der Bürge, wenn er den Gläubiger befriedigt,

verlangen, dass dessen Rechte auf ihn übergehen. Nach-

dem nun die Beklagte ihren obligatorischen Anspruch

gegenüber dem Hauptschuldner auf Einräumung eines

Pfandrechts . dadurch verscherzt hat, dass sie ihn nicht

rechtzeitig, d. h. bevor der Hauptschuldner in Kon-

kurs geraten war, geltend machte, hat sie dem Kläger

die Ausübung dieses Eintrittsrechts verunmöglicht.

3. -

Um beurteilen zu kÖnnen, ob der Kläger der

Beklagten aus der Bürgschaft etwas schulde und even-

tuell wieviel, wäre somit zu ermitteln gewesen, bis zu

welchem Betrag ihre Forderung an den Hauptschuldner

aus der Verwertung der ihr versproebenen Pfänder

gedeckt worden wäre, wenn diese ordnungsmässig be-

stellt worden wären. Auch von dem Standpunkte aus,

aus welchem die Vorinstanz die Aberkennungsklage

zugesprochen hat, ergäbe sich übrigens gemäss Art. 25

Abs. 2 OR das gleiche Resultat, angesichts der in der

Berufungserklärung abgegebenen Erklärung der Be-

klagten, den Bürgschaftsvertrag so gelten zu lassen,

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. Obligationenrecht. N° 56.

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wie ihn der Aberkennungskläger verstanden wissen

wolle. Nun haben es aber die Parteien unterlassen,

in der kantonalen Instanz irgend welche Angaben

dariiber zu machen, wie viel von den zu Pfand ver-

sprochenen Waren im Konkurse des Hauptschuldners

überhaupt zur Verwertung gelangt seien und was daraus

gelöst worden sei. Unter diesen Umständen ist es auf

Grund der vorliegenden Akten unmöglich, festzustel-

len, ob und in welchem Umfange die Bürgschaftsfor-

derung, deren Aberkennung verlangt wird, heute zu

Recht bestehe. Eine Rückweisung an die Vorinstanz

zur Beweiserhebung über die in der angegebenen Rich-

tung relevanten Tatsachen erscheint deshalb nicht

angängig, weil es an den erforderlichen Parteianbringen

gebricht. Es bleibt darnach nur d ie Lösung des Pro-

zesses übrig, die Aberkennungsklage angebrachtermas-

sen (vgl. JAEGER, Komm., 1. Ergänzung: Art. 83 Anm.

10), beziehungsweise in dem Sinne zuzusprechen, dass

festgestellt wird, es bestehe keine liquide, auf Grund

der vorliegenden Akten heute schon ziffermässig be-

stimmbare Forderung gegen den Bürgen, für welche

der Beklagten hätte Rechtsöffnung erteilt werden kön-

nen, dass es aber anderseits der Beklagten vorbehalten

bleiben muss, in einem besondern Verfahren darzutun?

dass und in welchem Betrage ihre Hauptforderung

auch dann ungedeckt geblieben wäre, wenn sie sich

rechtzeitig

die vom

Hauptschuldne~ versprochenen

Pfänder hätte bestellen lassen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

In teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils

wird' die Aberkennungsklage im Sinne der Erwägungen

gutgeheissen und darnach festgestellt, dass der Kläger

von der Beklagten grundsätzlich nur für denjenigen

Betrag der verbürgten Forderung belangt werden kanu,

welcher durch die Verwertung der ihr versprochenen

Pfänder nicht gedeckt worden wäre.

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