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ObllgaUonenrecbt. N0 51.
Auftrag direkt an den Spediteur Vrancken in Köln er-
teilt hatte, woraus die Widerbeklagte entnehmen durfte,
dass er sich ihrer Vennittlung nicht mehr bedienen
wolle. In Wirklichkeit aber hatte der Widerbeklagte an
Vrancken schon früher Weisung erteilt, eine Lagerver-
sicherung einzugehen. Nach dem Gesagten handelte es
sich dabei um eine Geschäftsführung ohne Auftrag, ein
Ersatzanspruch könnte sich daher nur auf die Bestim-
mungen, die hiefür massgebend sind. gründen. Mit
Recht weist jedoch das Handelsgericht darauf hin. die
Tatsache, dass die Widerbeklagte auf die Mitteilung
Vranckens, er habe in Mark versichert, stillgeschwiegen.
könne ihr nicht zum Verschulden angerechnet werden.
Auch abgesehen von der Frage, ob deutsche Versiche-
rungsgesellschaften damals Versicherungen in Franken
eingegangen hätten. ist zu berücksichtigen, dass die
Widerbeklagte nicht ohne weiteres mit einer langen
Dauer der Versicherung und damit mit der Gefahr
grösserer Valutaschwankungen rechnen musste.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
, Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
'llandelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. April
J922 bestätigt.
I
~.
I .
,
ObllgaUonenrecht. N° 52 .
52. Artet de 1a IIe Seetion eivile du 13 juillet 1922
dans la cause Chemins de fer federaux
contre Natural, Leeoultre" Oie.
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Transport de marchandises de Marseille
cl Geneve avec une
leitre de voiture !ranfaise. -
Droil applicable. -
Le transport
releve du droit franrais sur le reseau fran!;ais et du droit
!misse sur le resE'au suisse, mais en vertu de ce dernier
droit le chemin de fer suisse est responsable envers I'expe-
diteur fran!;ais de l'execution du transport sur la totalite
du parcours, a moins qu'll ne fournisse la preuve prescrite
a l'art. 30 a1. 3 de la loi federale de 1893 sur }t>s transports
par chemins de ler. -
L'expediteur, Iui, n'a qu'a prouver
qu'il a remis la marchandise au chemin de fer etranger
et que le chemin de fer suisse ne l'a pas livree. -
C'est le
droit fran«;ais qui regit Ia question de savoir quelle portee il
y a lieu d'attribuer a la lettre de voiture quaut a la remise de
Ja mar('handi~e au chemin de fer fran~ais.
A. -
Suivant lettre de voiture interne franc;a:ise du
19 juin 1920 (
A. -
Der Kläger König, der in Waldsee (Württemberg)
ein Imprägnier- und Sägewerk betreibt, verkaufte der
Beklagten im Jahre 1919 eine Partie imprägnierte
Fichten- oder Tannenstangen, wovon ein Teil im Früh:.
jahr 1920 geliefert wurde. Die Beklagte bezahlte im
September 1920 -die bis _ dahin bezogenen Stangen und
nahm daraufhin weitere 1225 Stück ab, die sie jedoch
beanstandete. Mit Schreiben vom 26. November 1920
verwahrte sich der Kläger gegen die Bemängelung, die
nur dazu dienen solle, die längst fällige Zahlung des Kauf-
preises zu verzögern und fügte u. a. bei : « Ich habe den
mir noch zustehEmden Betrag von 17.192 Fr. 30 dem
Schweiz. Bankverein zediert mit der 'Veisung. dass falls
innerhalb fünf Tagen Zahlung Ihrerseits nicht erfolgen
sollte, er im Klagewege gegen Sie vorgehen sollte. Ich
bitte Sie, sich hiernach zu richten und möchte noch
bemerken, dass -ich selbstverständlich im Prozessfalle
Vergütung der Zinsen beanspruchen- werde ... » Am 29.
November 1920 teilte sodann der Schweiz. Bankverein,
Agentur Rorschach, der Beklagten mit, dass König
ihm die Forderung von 17,192 Fr. 30 abgetreten habe.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 1920 antwortete die
Beklagte dem Kläger, sie Eei geneigt die Sache zu einem
gerichtlichen Austrag zu bringen, sofern er sich nicht