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48_II_337

BGE 48 II 337

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Français CH
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ObllgaUonenrecbt. N0 51.

Auftrag direkt an den Spediteur Vrancken in Köln er-

teilt hatte, woraus die Widerbeklagte entnehmen durfte,

dass er sich ihrer Vennittlung nicht mehr bedienen

wolle. In Wirklichkeit aber hatte der Widerbeklagte an

Vrancken schon früher Weisung erteilt, eine Lagerver-

sicherung einzugehen. Nach dem Gesagten handelte es

sich dabei um eine Geschäftsführung ohne Auftrag, ein

Ersatzanspruch könnte sich daher nur auf die Bestim-

mungen, die hiefür massgebend sind. gründen. Mit

Recht weist jedoch das Handelsgericht darauf hin. die

Tatsache, dass die Widerbeklagte auf die Mitteilung

Vranckens, er habe in Mark versichert, stillgeschwiegen.

könne ihr nicht zum Verschulden angerechnet werden.

Auch abgesehen von der Frage, ob deutsche Versiche-

rungsgesellschaften damals Versicherungen in Franken

eingegangen hätten. ist zu berücksichtigen, dass die

Widerbeklagte nicht ohne weiteres mit einer langen

Dauer der Versicherung und damit mit der Gefahr

grösserer Valutaschwankungen rechnen musste.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

, Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

'llandelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. April

J922 bestätigt.

I

~.

I .

,

ObllgaUonenrecht. N° 52 .

52. Artet de 1a IIe Seetion eivile du 13 juillet 1922

dans la cause Chemins de fer federaux

contre Natural, Leeoultre" Oie.

337

Transport de marchandises de Marseille

cl Geneve avec une

leitre de voiture !ranfaise. -

Droil applicable. -

Le transport

releve du droit franrais sur le reseau fran!;ais et du droit

!misse sur le resE'au suisse, mais en vertu de ce dernier

droit le chemin de fer suisse est responsable envers I'expe-

diteur fran!;ais de l'execution du transport sur la totalite

du parcours, a moins qu'll ne fournisse la preuve prescrite

a l'art. 30 a1. 3 de la loi federale de 1893 sur }t>s transports

par chemins de ler. -

L'expediteur, Iui, n'a qu'a prouver

qu'il a remis la marchandise au chemin de fer etranger

et que le chemin de fer suisse ne l'a pas livree. -

C'est le

droit fran«;ais qui regit Ia question de savoir quelle portee il

y a lieu d'attribuer a la lettre de voiture quaut a la remise de

Ja mar('handi~e au chemin de fer fran~ais.

A. -

Suivant lettre de voiture interne franc;a:ise du

19 juin 1920 (

A. -

Der Kläger König, der in Waldsee (Württemberg)

ein Imprägnier- und Sägewerk betreibt, verkaufte der

Beklagten im Jahre 1919 eine Partie imprägnierte

Fichten- oder Tannenstangen, wovon ein Teil im Früh:.

jahr 1920 geliefert wurde. Die Beklagte bezahlte im

September 1920 -die bis _ dahin bezogenen Stangen und

nahm daraufhin weitere 1225 Stück ab, die sie jedoch

beanstandete. Mit Schreiben vom 26. November 1920

verwahrte sich der Kläger gegen die Bemängelung, die

nur dazu dienen solle, die längst fällige Zahlung des Kauf-

preises zu verzögern und fügte u. a. bei : « Ich habe den

mir noch zustehEmden Betrag von 17.192 Fr. 30 dem

Schweiz. Bankverein zediert mit der 'Veisung. dass falls

innerhalb fünf Tagen Zahlung Ihrerseits nicht erfolgen

sollte, er im Klagewege gegen Sie vorgehen sollte. Ich

bitte Sie, sich hiernach zu richten und möchte noch

bemerken, dass -ich selbstverständlich im Prozessfalle

Vergütung der Zinsen beanspruchen- werde ... » Am 29.

November 1920 teilte sodann der Schweiz. Bankverein,

Agentur Rorschach, der Beklagten mit, dass König

ihm die Forderung von 17,192 Fr. 30 abgetreten habe.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 1920 antwortete die

Beklagte dem Kläger, sie Eei geneigt die Sache zu einem

gerichtlichen Austrag zu bringen, sofern er sich nicht