Sachverhalt
Der Kläger König, derin Waldsee (Württemberg)
ein Imprägnier- und Sägewerk betreibt, verkaufte der
Beklagten im Jahre 1919 eine Partie imprägnierte
Fichten- oder Tannenstangen, wovon ein Teil im Früh~
jahr 1920 geliefert wurde. Die Beklagte bezahlte im
September 1920· die bis. dahin bezogenen Stangen und
nahm daraufhin weitere 1225 Stück ab, die sie jedoch
beanstandete. Mit Schreiben vom 26. November 1920
verwahrte sich der Kläger gegen die Bemängelung. die
nur d~u dienen solle, die längst fällige Zahlung des Kauf-
preises zu verzögern und fügte u. a. bei : « Ich habe den
mir noch zustehenden Betrag VOll 17,192 Fr. 30 dem
Schweiz. Bankverein zediert mit der \Veisung, dass falls
innerhalb fünf Tagen Zahlung Ihrerseits nicht erfolgen
sollte, er im Klagewege gegen Sie vorgehen sollte. Ich
bitte Sie, sich hiernach zu richten und möchte noch
bemerken, dass· ich selbstverständlich im Prozessfalle
Vergütung der Zinsen beanspruchen- werde ... » Am 29.
November 1920 teilte sodann der Schweiz. Bankverein,
Agentur Rorschach, der Beklagten mit, dass König
ilun die Forderung von 17,192 Fr. 30 abgetreten habe.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 1920 antwortete die
Beklagte dem Kläger, sie ~ei geneigt die Sache zu einem
gerichtlichen Austrag zu bringen, sofern er sich nicht
348
Obligationenrecht. N° 53.
bereit erkläre {(die Stangen mit einem dem qualitativen
1\.finderwert entsprechenden Preis zu berechnen.» Dem-
gegenüber beharrte der Kläger in einem längern Briefe
• vom 4. Dezember anf seiner Forderung mit dem Be-
merken, dass der Bankverein den Auftrag zur Klage-
einleitung erhalten habe. Dies bestätigte er auch in
einer Zuschrift vom 16. Dezember 1920, beifügend, er
würde vielleicht aus besonderem Entgegenkommen,
um einen Prozess zu vermeiden, einen kleinen Nachlass
gewähren. Unterm 19. Dezember 1920 machte ihm die
Beklagte den Vorschlag, die Angelegenheit in der Weise
zu erledigen,
d~s alle Stangen, die nachgewiesener-
massen als rot festgestellt werden, vom Versand aus-
geschlossen würden, für die einwandfreien Stangen da-
gegen der volle Vertragspreis bezahlt werde. Hierauf
teilte ihr der Kläger am 24. Dezember 1920 mit, er habe
dem Bankverein Weisung gegeben, mit der Weiter-
leitung der Klage bis zum 2. Januar zuzuwarten. Gleich-
zeitig unterbreitete er ihr folgenden Vorschlag: « Sie
übernehmen die Stückzahl der Ihnen ausgewiesenen
rückständigen Hölzer qualitativ nach Reichspostvor-
schrift an meinem Platze und zwar durch einen Sach-
verständigen. Ihr Herr Lang darf mir meinen Platz
nicht mehr betreten, dies bitte ich auch für die Zukunft
zu . beachten. Dem Sachverständigen gestatte ich, falls
es sich herausstellen sollte, dass hie und da einmal eine
Stange rot sein sollte, herauszulegen, andere Bemänge-
lungen oder Anschneiden von Stangen dürfen nicht
stattfinden.» Demgegenüber hielt die Beklagte mit
Schreiben vom 27. Dezember 1920, 7. und 18. Januar 1921
an ihrem Vorschlage, die Stangen einer nochmaligen ge-
nauen Prüfung zu unterziehen, fest; im übrigen stelle
sie es dem Kläger anheim, einen Prozess anzustrengen.
Am 22. Januar antwortete ihr der Kläger, wenn die An-
gelegenheit nicht bis zum 28. Januar in Ordnung ge-
bracht sei, werde er ohne weiteres gegen sie vorgehen.
Unterm 14. März 1921 setzte er ihr eine « letzte» Frist
Obligationenrecht. N0 53.
349
zur Abnahme der Stangen bis zum 19. des Monats an ..
Nach Ablauf derselben werde er unverzüglich Klage ein-
reichen lassen. In der weitern Korrespondenz erhob
sodann die Klägerin noch den Einwand, die Stangen
seien nicht richtig imprägniert.
B. -
Als eine Einigung nicht erzielt werden konnte,
reichte der Kläger im August 1921 Klage ein, mit welcher
er Bezahlung des Kaufpreises von 17,192 Fr. nebst
6% Zins seit 1. Oktober 1920 für die noch in Waldsee
liegenden Stangen gegen deren Behändigung fordert,
sowie ein tägliches Lagergeld von zwei Mark vom
1. Oktober 1920 hinweg bis zum Bezuge der Stangen:
Zur Begründung berief er sich im wesentlichen auf die
oben erwähnte Korrespondenz.
C. -
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
In einer Vorbemerkung führte sie u. a. aus : « In erster
Linie bestreiten wir, unter Berufung auf die klägerischer-
seits eingelegte Korrespondenz der Klägerin die Aktiv-
legitimation ... »)
. Irgendwelche Begründung hiefÜf gab
sie nicht, sondern trat in den weitern Ausführungen
auf die Beantwortung der Klageanbringen ein.
In der Replik nahm der Kläger zur Bestreitung der
Aktivlegitimation nicht Stellung, sondern ging auf die
Ausführungen der Beklagten in der Sache selbst ein,
die er unter Erneuerung des Klageschlusses als unrichtig
und unerheblich bezeichnete.
In der Duplik erklärte die Beklagte, sie halte an der
Einrede der mangelnden Aktivlegitimation fest und
berief sich hiefür auf das Schreiben des Klägers vom
26. November 1920 und dasjenige des Schweiz. Bank-
vereins vom 29. November 1920, das sie ebenfalls zu
den Akteq brachte. Daraus ergebe sich, dass die For-
derung des Klägers an den Schweiz. Bankverein abge-
treten worden sei und deshalb vom Kläger nicht mehr
geltend gemacht werden könne. Die übrigen Ausführu~
gen bezogen sich wieder auf die Mängelrüge und dIe
Zahlungspflicht.
350
Obligationen recht. N° 53~-
In der mündlichen Hauptverhandlung erklärte der
Anwalt des Klägers namens des Schweiz. Bankvereins
die Nebenintervention und gab hierüber, wie über die
Frage der Aktivlegitimation eine Erklärung zu Protokoll.
Die Nebenintervention, die gemäss § 31 CPO in jedem
Stadium des Prozesses noch zulässig sei, erfolge aus dem
Grunde, weil die Klageforderung entgegen der Behaup-
tung der Beklagten dem Schweiz. Bankverein nicht ab-
getreten, sondern nur verpfändet worden sei. Mit der
Einklagung der Forderung auf den Namen des Klägers
sei jener von jeher einverstanden gewesen.
Auf die von der Beklagten in der Klageantwort erho-
bene Bestreitung der Aktivlegitimation habe der Kläger
nicht eintreten müssen, weil sie in keiner Weise be-
gründet worden seL Erst in der Duplik habe die Beklagte
unter Vorlegung des Schreibens des Schweiz. Bankvereins
vom 29. November 1920 die Abtretung der Forderung
an denselben behauptet und damit die Einrede sub-
stanziert. Gegenüber diesen Anbringen stehe dem Kläger
und seinem Nebenintervenienten auch nach dem soge-
nannten Novenrecht das volle Widerspruchs- und Gegen-
beweisrecht solange zu, als die Parteiverhandlungen nicht
geschlossen seien. Den Nachweis für die behauptete Ab-
tretung habe nun die Beklagte nicht erbracht; dieser
hätte unter Vorbehalt des Gegenbeweises durch Bei-
bringung eines schriftlichen Abtretungsvertrages ge-
führt werden sollen. Die Anzeige des Zedenten oder
Zessionars an den Schuldner genüge nicht (AS 25 II
S. 602). Die Einrede sei mithin nicht nur unbewiesen,
sondern auch durch die Briefe des Bankvereins und die
von ihm als Nebenintervenienten des Klägers jetzt
abgegebene Erklärung gegenstandslos geworden und
daher abzuweisen. Eventuell müsste das Gericht, wenn
es die Forderung begründet fände, die Beklagte zur
Hinterlegung des Betrages verurteilen (Art. 168 OR).
Die Beklagte bestritt die Nebenintervention, da die
Obligationenrecht. N° 53.
351
Besorgnis eines Nachteils für den Fall des Unterliegens
des Klägers vom Bankverein nicht nachgewiesen sei,
und legte im übrigen gegen die Zulassung der Erklärung
zur Aktivlegitimation im jetzigen Prozesstadium Ver-
wahrung ein.
D. -
Mit Urteil vom 26. Januar 1922 hat das Handels-
gericht des Kantons Aargau erkannt: die Nebeninter-
vention des Schweiz. Bankvereins und die Klage Königs
seien abgewiesen.
E. -
Gegen dieses Urteil hat der Vertreter des Klägers
namens desselben und des Schweiz. Bankvereins die
Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Be-
gehren um Gutheissung der Klage. ~ventuen beantragt
er, die Sache zur neuen, die Aktivlegitimation des
Klägers bejahenden materiellen Beurteilung an das
Handelsgericht zurückzuweisen und weiter eventuell
stellt er den Antrag, die Beklagte sei gemäss dem vom
Handelsgericht nicht gewürdigten Eventualbegehren zu
verhalten, den eingeklagten Forderungsbetrag sicherungs-
weise (Art. 168 OR) zu hinterlegen.
.
F. -
Am 4. März 1922 reichte der Anwalt der Be-
klagten dem Präsidenten des Handelsgerichts einen
vom 17./20. Februar 1922 datierten Vergleich der Par-
teien ein mit dem Bemerken, die Vergleichssumme von
4000 Fr. sei laut ebenfalls beigelegter Bestätigung der
Schweiz. Bankgesellschaft Baden am 27. Februar 1922
bezahlt worden. Der Vergleich lautet:
« 1. Die Firma Haller & Oe zahlt auf das Konto der
« Firma Hermann König beim schweizerischen Bank-
« verein in Rorschach den Betrag von 4000 Schweizer-
« franken.
{(2. Die Firma Haller & Oe bezahlt an die aargau-
« ische Obergerichtskasse die gemäss Urteil des Aargau-
« ischen Handelsgerichtes vom 26. Januar 1922 von der
« Firma Hermann König zu tragende Staatsgebühr mit
« 850 Fr. sowie die Kanzleiauslagen von 35 Fr.
AS 48 II -
19'2'2
352
Obligatiom·nrecht. N° 53.
« 3. Die Firma Haller & Oe verzichtet auf Bezahlung
« der gemäss Urteil des Handelsgerichtes durch die
« Firma Hermann König zu leistende Parteientschädigung
« von 577.55 Fr.
« 4. Alle durch die von der Firma Hermann König
« gegen das Urteil des Handelsgerichtes an das Schwei-
« zerische Bundesgericht eingereichte Berufung ent-
« stehenden Kosten trägt die Firma Hermann König
« an sich. Die ans Bundesgericht eingereichte Berufung
« ist zurückzuziehen.
« 5. Die Firma Hermann König erklärt nach Bezahlung
« der unter 1, 2 und 3 dieses Vergleichs genannten Beträge
« keine Ansprüche irgendwelcher Art mehr an der
« Firma Haller & oe zu haben.
« 6. Die Auszahlung -der von der Firma Haller & Oe
« unter 1 und 2 genannten Beträge hat sofort nach
« Unterzeichnuns dieses Vergleichs zu erfolgen.))
Der Präsident (les Handelsgerichts stellte diese Schrift-
stücke am 6. März 1922 dem Vertreter des Klägers zU:
unter Ansetzung einer Frist VOll drei Tagen zur Abgabe
einer Erklärung d~über, ob die Berufung trotzdem an
das Bundesgericht' yersandt werden solle. Mit Eingabe
vom 8. März 1922 sprach sich -dieser für die Aufrecht-
haltung der Berufung aus, und verwies zur Begründung
dieses Standpunktes auf den Nachtrag zu seinem gegen
das Urteil eingereichte11 staa"tsrechtlichen Rekurs.
G. -
Mit der Berufung haben der Kläger und der
Schweiz. Bankverein auch den staatsrechtlichen Rekurs
wegen Rechtsverweigerung und Verweigerung des wechsel-
seitigen Gehörs ergriffen. der von der staatsrechtlichen
Abteilung des Bundesgerjchts mit Urteil vom 17. Juni
1922 abgewiesen worden ist.
H. -
In der mündlich~n Verhandlung hat der Ver-
treter des Klägers und des Schweiz. Bankvereins seine
schriftlichen Begehren bestätigt.
Der Vertreter der Beklagten hat Nichteintreten auf
die Berufung eventuell Abweisung derselben beantragt.
Obligationenrecht N° 5:1.
35:1
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Was zunächst die Berufung des Schweiz. Ballk- vereins anbehifft, so kann auf dieselbe nicht eingetreten werden. Nach Art. 66 OG sind die Nebenparteien (Litisdenunziaten und Intervenienten) nur dann zur Berufung berechtigt, wenn ihnen nach dem kantonalen Gesetze Parteirechte zukommen. Für die Frage der Statthaftigkeit der Intervention im kantonalen Ver- fahren aber ist das kantonale Prozessrecht massgebend, und es ist somit der auf dieses gestützte Entscheid der Vorinstanz, dass der Schweiz. Bankverein als Neben- intervenient nicht zuzulassen sei, für das Bundesgericht verbindlich. Dieser Entscheid ist überdies kein Haupt- urteil im Sinne des OG.
E. 2 Hinsichtlich der Berufung des Klägers König
erhebt sich in erster Linie die Frage, ob dieselbe nicht
durch den von der Beklagten eingereichten Prozessver-
gleich hinfällig geworden sei. Es ist klar, dass, wenn die
Parteien nach Ausfällung des letzten kantonalen Urteils
den Rechtsstreit durch Vergleich erledigt, an Stelle
dieses Urteils somit ihre eigene Schlichtung des Streites
gesetzt haben, damit der Gegenstand des Rechtsmittels
der Berufung -
das kantonale Urteil -
dahingefallen ist.
Nun ist aber der Prozessvergleich nicht von beiden
Parteien, sondern nur von der Benlfungsbeklagten ein-
gereicht worden und der Berufungskläger bestreitet,
dass derselbe für ihn rechtsverbindlich sei. Solange
die Frage der Rechtsverbindlichkeit des Vergleiches nicht
abgeklärt ist, bezw. nicht feststeht, dass der Kläger an
denselben gebunden sei, kann der Berufung auch nicht
entgegengehalten werden, dass sie durch Vergleich er-
ledigt worden sei.
Zur Entscheidung der Rechtsfrage, ob der Vergleich
für den Kläger verbindlich sei, ist der ordentliche Richter
zuständig. Als Zwischenstreitigkeit im Berufungsver-
fahren könnte das Bundesgericht diese Frage nur dann
354
Ol>ligationenrecht. N° 53.
erledigen, wenn bereits prima fade die Einwendungen
des Klägers sich als haltlos erweisen würden, was jedoch
nicht der Fall ist. Somit bieten sich der Berufungsinstanz
nur die beiden AJternativen : a) entweder das Verfahren
vor Bundesgericht zu sistieren bis die Parteien den
Streit über die Rechtsgültigkeit des Vergleiches aus-
getragen haben, oder aber b) auf die Berufung zunächst
ohne Rücksicht auf den behaupteten Vergleich einzu-
treten und im Falle einer grundsätzlichen Gutheissung
derselben und Aufhebung des angefochtenen Urteils
dem weitern Verfahren vor der kantonalen Instanz und
ihrem daraufhin' zu fällenden Entscheid in der Sache
selbst die Lösung der Frage vorzubehalten, ob und in-
wieweit das materielle Streitverhältnis durch den Ver-
gleich beeinflusst worden sei. Diesem letztern Vorgehen
ist aus praktischen Erwägungen, namentlich im Hin-
blick auf eine beförderliche Beendigung des Berufungs-
verfahrens der Vorzug zu geben. Diesen Weg hat auch
die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts be-
. schritten, indem sie trotz der Berufung der Beklagten
auf den genannten Vergleich auf die Beschwerde des
Klägers eingetreten ist und dieselbe materiell erledigt hat.
E. 3 Hindert s(,~nit unter den obwaltenden Umständen
die Einreichung des Prozessvergleiches nicht, auf die
Sache einzutreten, so muss sich dagegen in zweiter Linie
fragen, ob die Kompetenz des Bundesgerichts mit Rück-
sicht auf das anzuwendende Recht gegeben sei. Dies ist
nun zunächst insoweit der Fall, als es sich um eine Klage
aus einem vom eidgenössischen Recht beherrschten
Rechtsverhältnis handelt und als die Vorinstanz über
diese Klage im angefochtenen Urteil materiell entschieden
hat. Sie hat dieselbe abgewiesen, d. h. also als materiell
unbegründet erklärt aus einem dem materiellen Recht
angehörigen Grunde, nämlich weil dem Kläger die Legi-
timation zur Sache fehle. Freilich hat sie diese Ent-
scheidung aus einer prozessrechtlichen Erwägung ge-
troffen, indem sie die Aktivlegitimation deshalb ver-
Obligationenrecht. N° 53.
355
neinte, weil der Kläger es unterlassen habe, dieselbe
((als Teil seines Klagefundamentes » in prozessordnungs-
mässiger Weise zu behaupten und zu beweisen, und wenn
diese Erwägung ausschliesslich vom Prozessrecht be-
herrscht wäre, so würde sich das angefochtene Urteil
einer Abänderung durch das Bundesgericht entziehen
und müsste es dabei sein Bewenden haben, dass die Vor-
instanz erklärte, die Aktivlegitimation des Klägers sei
nicht erstellt. Allein jene prozessrechtliche Frage wird
nun ihrerseits hinwiederum durch Rechtsätze des ma-
teriellen Privatrechts präjudiziert und nach bekanntem,
in ständiger Praxis festgehaltenem Grundsatz ist die
Kompetenz des Bundesgerichts anch dann
gegeb~n,
wenn nur hinsichtlich eines Präjudizialpnnktes das eId-
genössische Recht Anwendung findet.
.
E. 4 In jenem von der Vorinstanz ihrem EntscheIde
zugrundegelegten, dem kantonalen Prozessrecht ent-
nommenen Rechtsatz, der Kläger habe auf die in der
Antwort erhobene Bestreitung der Beklagten hin in der
Replik die Aktivlegitimation als Teil seines Klagefunda-
ments zu behaupten und zu beweisen gehabt, sind ver-
schiedene Rechtsbegriffe enthalten, welche unzweüel-
haft dem materiellen, also hier dem eidgenössischen
Recht angehören, so vor allem diejenigen der Aktiv-
legitimation und des Klagefundaments.
Die Aktivlegitimatioll ist die Legitimation zur Sache;
sie will bei einem Forderungsstreit aus Kaufvertrag be-
sagen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten das
Rechtsverhältnis des Kaufvertrages bestehe, d. h. dass der
Kläger Verkäufer des Beklagten und der Beklagte Käufer
des Klägers sei, dass also der Beklagte als Käufer aus dem
Kaufvertrag den Kaufpreis dem Kläger schulde, -
dass
die Kaufpreisforderung in seiner Person entstanden sei
und bestehe. Da nun ferner gemäss den allgemeinen Re-
geln über die Behauptungs- und Beweislast derjenige,
welcher einen Anspruch geltend macht, nur die rechtsbe-
gründ~nden, nicht auch die Abwesenheit allfälliger rechts-
356
Obligationenrecht. Ko 53.
zerstörender Tatsachen zu behaupten hat (Art. 8 ZGB), so
liegt in der substanzierten Geltendmachung eines Anspru-
ches durch den Kläger gegenüber dem Beklagten implicile
ohne weiteres auch die Behauptung der Aktivlegiti-
mation, und sie braucht nicht noch extra mit besondern
Worten erklärt zu werden, wie ja auch z. B. die Hand-
lungsfähigkeit streng genommen zum Klagefundament
gehört, trotzdem aber vom Kläger nicht ausdrücklich
behauptet zu werden pflegt, sondern stillschweigend
als behauptet gilt. Wenn aus den vom Kläger ange-
führten Tatsachen hervorgeht, dass er behauptet, er
habe den Vertrag, aus welchem er klagt, in seinem eigenen
Namen abgeschlossen, so liegt darin auch die Behauptung
seiner Legitimation zur Sache. Die Vorinstanz ist auch
selbst der Auffassung; die Aktivlegitimation würde
anzunehmen sein, trotzdem sie vom Kläger nicht aus-
drücklich behauptet wurde, wenn sie die Beklagte nicht
bestritten hätte; sie geht selbst davon aus, die Aktiv-
legitimation sei in der Klage zunächst genügend be-
hauptet durch die blosse tatsächliche Klagebegründung.
Hat aber der Kläger in der Klage denjenigen Tatbestand
vorgebracht, aus welchem der Richter den Urteilsschluss
zu ziehen hatte, dass ihm der geltend gemachte Anspruch
zustehe, so vermochte eine in der Antwort erfolgte Be-
streitung der Klage den Kläger doch wohl nicht zu
nötigen, das bereits vorgebrachte Klagefundament nUll
noch einmal vorzubringen; vielmehr kam es jetzt darauf
an, in welcher Weise diese Bestreitung der Beklagten
geeignet war, rias bereits vorgebrachte Klagefundament
zu entkräften. Dies konnte nach zweifacher Richtung
geschehen: entweder durch Verneinung des Klage-
grundes, d. h. Bestreitung der Richtigkeit des vom
Kläger vorgebrachten Tatbestandes, oder aber durch
Geltelldmachung selbständiger Schutzbehauptungen (Ein-
reden), d. h. durch Ergänzung des Tatbestandes durch
weitere Tatsachen, aus welchen sich trotz dem vorge-
brachten Klagefundament die Unbegründetheit des
Obllgatlonenrecht. N° 53.
Klageschlusses ergeben sollte. Nun hat aber die .. Be-
klagte in der Antwort weder bestritten, dass der Klager
den Vertrag mit ihr in seinem eigenen Namen abge-
schlossen habe, noch behauptet, dass er seinen Ans~ruch
einem Dritten abgetreten habe. Die blosse VerweIsung
auf die Korrespondenz, die den Parteien schon :ror dem
Prozesse bekannt war, enthielt keineswegs eme Er-
klärung, aus welchem Grunde die Sachlegitimatio~l be-
stritten werde. Die in der Antwort erfolgte BestreItung
war somit nicht substanziert.
Wollte man aber auch in dieser Berufung auf die
Korrespondenz einen Hinweis auf die geschehe~e Ab-
tretung an den Bankverein erblicken, so l~ge da~m Z~l~
mindesten nicht eine Verneinung des dIe AktIvlegIt.l-
mation begründenden Klagefundaments, . sondern . dIe
Geltendmachung eines Aufhebungsgrundes m Form emer
selbständigen Schutzbehauptung, die die ~e~agte .zu
substanzieren und zu beweisen hatte. DabeI hesse SIch
aus der Nichtbeantwortung der summarischen
~e-·
streitung der Aktivlegitimation in der Antwort an SIch
höchstens folgern, der Kläger habe dadurch anerkannt,
den Anspruch dem Bankvereill abgetreten zu ha~en.
Diesen Schluss hat jedoch die Vorinstanz selbst mcht
gezogen (wohl mit Rücksicht auf § 143 Abs. 1 und § 148,
Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Ihre Annahme: der
Kläger hätte auf die in der Antwort erfol?te ~estreitung
hin seine Aktivlegitimation als BestandteIl se~nes Kl~ge
fundamentes .in der Replik behaupten und beweIsen
müssen beruht somit auf einer Verletzung der materiellen
Rechts~ormen, welche für die Anwendung der Begrif~~
der Aktivlegitimation und des Klagefundaments, ~owle
für die Verteilung der Behauptungs- und Beweislast
massgebend sind.
E. 5 Die Vorinstanz nimmt nun freilich eventuell auch Stellung zu der oben dargelegten Auffa~sung, dass die Bestreitung der Aktivlegitimation durch dIe Beklagte sich als exceptio darsteUe, für welche sie die Behauptungs- 358 Obligationenrecht. N° 53. und Beweislast habe und führt aus, in diesem Falle sei es Sache des Klägers gewesen, die Einrede durch die replicatio zu entkräften, dass die Abtretung nur zu Pfand erfolgt sei. Allein hiebei geht sie im weitem davon . aus, durch die Notifikation des Bankvereins vom 29. No- vember 1920 sei bewiesen, dass die Anzeige der erfolgten Abtretung seitens des Klägers vom 26. November 1920 ein Geständnis seiner mangelnden Aktivlegitimation enthalte, weshalb es ihm obgelegen habe, dieselbe spätes- tens in der Replik besonders zu behaupten und zu be- weisen. Diese Auslegung der beiden Erklärungen vom
26. und 29. November 1920, welche das Bundesgericht als vom eidgenössischen Recht beherrscht nachzuprüfen hat, ist rechtsirrtümlich. Die ihr zugrundeliegende An- nahme, der Kläger habe seinen Anspruch in der Weise auf den Bankverein übertragen, dass nur noch dieser über denselben zu verfügen habe, steht nicht nur mit der übrigen Korrespondenz des Klägers, sondern auch mit 'dem Verhalten der Beklagten in Widerspruch. Denn aus dem I~halt der Korrespondenz geht unzweideutig hervor, ~ass SICh der Kläger immer noch als Subjekt der frag- hc~en ~echte betrachtete und dass ihn auch die Beklagte weIterhm als solches anerkannte; zumal immer nur von der Klage des Klägers König die.Rede ist.
E. 6 ~benso unhaltbar ist endlich der Standpunkt der Vormstanz, der Kläger habe es weiter unterlassen in der anlässlich der Hauptverhandlung abgegebene~ Erklärung den Beweis dafür anzutragen, dass es sich nur um eine zur Pfandbestellung erfolgte Abtretung handle. l?ie von ihm eingelegte Korrespondenz zeigt klar, dass die Abtretung in der Meinung erfolgte, dass der Kläger gegenüber Dritten - der Beklagten - trotz der Ab- ~retu.ngsnotifikation berechtigt sein sollte, den Anspruch m semem Namen geltend zu machen. Für diese Willens- meinung hat sich sein Vertreter auf den Bankverein be- rufen, der ihn ermächtigt hatte, dieselbe zu bestätigen. Nachdem er daher in seiner Eigenschaft als Bevoll- Obligationenreeht. N° 53. 359 ~ächtigte~ auch des Bankvereins eine Erklärung in dIesem Smne abgegeben und dieser damit dargetan hatte, in welcher Weise die Abtretung verstanden war, brauchte er nicht noch besonders zu behaupten und nachzuweisen, dass dieselbe speziell zu Pfand erfolgt sei .
E. 7 Das vom Kläger eventuell geltend gemachte Sicherstellungsbegehren im Sinne von Art. 168 OR wird nach dem Gesagten ohne weiteres hinfällig.
E. 8 Hat somit das Handelsgericht die Aktivlegiti- mation des Klägers zu Unrecht verneint, so muss das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung des eingeklagten Anspru~hes an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Dabei hat es die Meinung, dass die Vorinstanz in dem weiteren Verfahren auch über die Frage verhandeln zu lassen und zu urteilen habe, ob und inwieweit der Prozessvergleich für die Parteien Recht schaffe.
Dispositiv
- Auf die Berufung des Schweizerischen Bank- vereins Rorschach wird nicht eingetreten.
- Die Berufung des Klägers König wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Januar 1922 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
346
ObUgationenrecl1t.. N° 52.
transport de la marchandise expediee· par 1a demande-
resse releve en principe du droit suisse sur le parcours
. suisse, mais que la preuve de la remise des objets au
chemin de fer fran<;ais releve dudroit francais.
Si donc le Tribunal fMeraI doit admettre comme
constant que la demanderesse a confie aux chemins de
fer P. L. M. 15 ballots d'impenneables pesant au total
950 kg., il est du m~me coup etabli qu'll y avait a l'arrivee
un manquant de 16 kg., puisqu'il est inconteste que
ces ballots ne pesaient plus que 934 kg. Les defendeurs
ont, il est vrai, excipe de tardiveM de Ja reclamation
(art. 44 loi fM\ mais l'instance cantonale a ecarte
ce moyen par des motifs de procMure que le Tribunal
fMeral ne peut pas revoir.
Quant a l'arr~t du Tribunal fMeral du 19 octobre
1906, en 1a cause Fils Carfagni contre Compagnie P.L.M.
(RO 32 II p. 759 et suiv.) i 1 n'est pas en contradiction
avec le present arr~t, car il date d;une epoque OU le
rachat de la ligne La Plaine-Gare de Geneve n'avait
pas encore eu lieu et OU, par consequent, la totalite
du transport s'effectuait sur reseau fran<;ais, tandis
que le transport qui est a la base du proces actuel em-
pruntait pour finir le reseau des C. F. F.
.
Le Tribunal federal pronQnce :
Le recours est rejete dans le· sens des motifs.
·ObHgationenrecbt. N° 53.
53. UrtGU eier I. ZivU&bteUung vom 18. 3uli 1922
i. S. Dnig gegen Haller " Oie.
347
Kau f: Stellung der Berufungsinstanz zu einem nach Ausfällung
des kantonalen Urteils
abgeschlossenen Prozessvergleicb,
der nur von einer Partei eingereicht worden ist und dessen
Rechtsverbindlichkeit von der Gegenpartei bestritten wird . .....;..
Wesen der Aktivlegitimation; in der substanzierten Geltend-
machung eines Anspruches durch den Kläger gegenüber
dem Beklagten liegt implicite auch die Behauptung der
Legitimation zur Sache und sie braucht nicht noch extra
mit besonderen Worten erklärt zu werden. Bei ~Bestreitung
derselben trifft den Beklagten die Behauptungs- und iBe-
weislast.
.
•
A. -
Der Kläger König, derin Waldsee (Württemberg)
ein Imprägnier- und Sägewerk betreibt, verkaufte der
Beklagten im Jahre 1919 eine Partie imprägnierte
Fichten- oder Tannenstangen, wovon ein Teil im Früh~
jahr 1920 geliefert wurde. Die Beklagte bezahlte im
September 1920· die bis. dahin bezogenen Stangen und
nahm daraufhin weitere 1225 Stück ab, die sie jedoch
beanstandete. Mit Schreiben vom 26. November 1920
verwahrte sich der Kläger gegen die Bemängelung. die
nur d~u dienen solle, die längst fällige Zahlung des Kauf-
preises zu verzögern und fügte u. a. bei : « Ich habe den
mir noch zustehenden Betrag VOll 17,192 Fr. 30 dem
Schweiz. Bankverein zediert mit der \Veisung, dass falls
innerhalb fünf Tagen Zahlung Ihrerseits nicht erfolgen
sollte, er im Klagewege gegen Sie vorgehen sollte. Ich
bitte Sie, sich hiernach zu richten und möchte noch
bemerken, dass· ich selbstverständlich im Prozessfalle
Vergütung der Zinsen beanspruchen- werde ... » Am 29.
November 1920 teilte sodann der Schweiz. Bankverein,
Agentur Rorschach, der Beklagten mit, dass König
ilun die Forderung von 17,192 Fr. 30 abgetreten habe.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 1920 antwortete die
Beklagte dem Kläger, sie ~ei geneigt die Sache zu einem
gerichtlichen Austrag zu bringen, sofern er sich nicht
348
Obligationenrecht. N° 53.
bereit erkläre {(die Stangen mit einem dem qualitativen
1\.finderwert entsprechenden Preis zu berechnen.» Dem-
gegenüber beharrte der Kläger in einem längern Briefe
• vom 4. Dezember anf seiner Forderung mit dem Be-
merken, dass der Bankverein den Auftrag zur Klage-
einleitung erhalten habe. Dies bestätigte er auch in
einer Zuschrift vom 16. Dezember 1920, beifügend, er
würde vielleicht aus besonderem Entgegenkommen,
um einen Prozess zu vermeiden, einen kleinen Nachlass
gewähren. Unterm 19. Dezember 1920 machte ihm die
Beklagte den Vorschlag, die Angelegenheit in der Weise
zu erledigen,
d~s alle Stangen, die nachgewiesener-
massen als rot festgestellt werden, vom Versand aus-
geschlossen würden, für die einwandfreien Stangen da-
gegen der volle Vertragspreis bezahlt werde. Hierauf
teilte ihr der Kläger am 24. Dezember 1920 mit, er habe
dem Bankverein Weisung gegeben, mit der Weiter-
leitung der Klage bis zum 2. Januar zuzuwarten. Gleich-
zeitig unterbreitete er ihr folgenden Vorschlag: « Sie
übernehmen die Stückzahl der Ihnen ausgewiesenen
rückständigen Hölzer qualitativ nach Reichspostvor-
schrift an meinem Platze und zwar durch einen Sach-
verständigen. Ihr Herr Lang darf mir meinen Platz
nicht mehr betreten, dies bitte ich auch für die Zukunft
zu . beachten. Dem Sachverständigen gestatte ich, falls
es sich herausstellen sollte, dass hie und da einmal eine
Stange rot sein sollte, herauszulegen, andere Bemänge-
lungen oder Anschneiden von Stangen dürfen nicht
stattfinden.» Demgegenüber hielt die Beklagte mit
Schreiben vom 27. Dezember 1920, 7. und 18. Januar 1921
an ihrem Vorschlage, die Stangen einer nochmaligen ge-
nauen Prüfung zu unterziehen, fest; im übrigen stelle
sie es dem Kläger anheim, einen Prozess anzustrengen.
Am 22. Januar antwortete ihr der Kläger, wenn die An-
gelegenheit nicht bis zum 28. Januar in Ordnung ge-
bracht sei, werde er ohne weiteres gegen sie vorgehen.
Unterm 14. März 1921 setzte er ihr eine « letzte» Frist
Obligationenrecht. N0 53.
349
zur Abnahme der Stangen bis zum 19. des Monats an ..
Nach Ablauf derselben werde er unverzüglich Klage ein-
reichen lassen. In der weitern Korrespondenz erhob
sodann die Klägerin noch den Einwand, die Stangen
seien nicht richtig imprägniert.
B. -
Als eine Einigung nicht erzielt werden konnte,
reichte der Kläger im August 1921 Klage ein, mit welcher
er Bezahlung des Kaufpreises von 17,192 Fr. nebst
6% Zins seit 1. Oktober 1920 für die noch in Waldsee
liegenden Stangen gegen deren Behändigung fordert,
sowie ein tägliches Lagergeld von zwei Mark vom
1. Oktober 1920 hinweg bis zum Bezuge der Stangen:
Zur Begründung berief er sich im wesentlichen auf die
oben erwähnte Korrespondenz.
C. -
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
In einer Vorbemerkung führte sie u. a. aus : « In erster
Linie bestreiten wir, unter Berufung auf die klägerischer-
seits eingelegte Korrespondenz der Klägerin die Aktiv-
legitimation ... »)
. Irgendwelche Begründung hiefÜf gab
sie nicht, sondern trat in den weitern Ausführungen
auf die Beantwortung der Klageanbringen ein.
In der Replik nahm der Kläger zur Bestreitung der
Aktivlegitimation nicht Stellung, sondern ging auf die
Ausführungen der Beklagten in der Sache selbst ein,
die er unter Erneuerung des Klageschlusses als unrichtig
und unerheblich bezeichnete.
In der Duplik erklärte die Beklagte, sie halte an der
Einrede der mangelnden Aktivlegitimation fest und
berief sich hiefür auf das Schreiben des Klägers vom
26. November 1920 und dasjenige des Schweiz. Bank-
vereins vom 29. November 1920, das sie ebenfalls zu
den Akteq brachte. Daraus ergebe sich, dass die For-
derung des Klägers an den Schweiz. Bankverein abge-
treten worden sei und deshalb vom Kläger nicht mehr
geltend gemacht werden könne. Die übrigen Ausführu~
gen bezogen sich wieder auf die Mängelrüge und dIe
Zahlungspflicht.
350
Obligationen recht. N° 53~-
In der mündlichen Hauptverhandlung erklärte der
Anwalt des Klägers namens des Schweiz. Bankvereins
die Nebenintervention und gab hierüber, wie über die
Frage der Aktivlegitimation eine Erklärung zu Protokoll.
Die Nebenintervention, die gemäss § 31 CPO in jedem
Stadium des Prozesses noch zulässig sei, erfolge aus dem
Grunde, weil die Klageforderung entgegen der Behaup-
tung der Beklagten dem Schweiz. Bankverein nicht ab-
getreten, sondern nur verpfändet worden sei. Mit der
Einklagung der Forderung auf den Namen des Klägers
sei jener von jeher einverstanden gewesen.
Auf die von der Beklagten in der Klageantwort erho-
bene Bestreitung der Aktivlegitimation habe der Kläger
nicht eintreten müssen, weil sie in keiner Weise be-
gründet worden seL Erst in der Duplik habe die Beklagte
unter Vorlegung des Schreibens des Schweiz. Bankvereins
vom 29. November 1920 die Abtretung der Forderung
an denselben behauptet und damit die Einrede sub-
stanziert. Gegenüber diesen Anbringen stehe dem Kläger
und seinem Nebenintervenienten auch nach dem soge-
nannten Novenrecht das volle Widerspruchs- und Gegen-
beweisrecht solange zu, als die Parteiverhandlungen nicht
geschlossen seien. Den Nachweis für die behauptete Ab-
tretung habe nun die Beklagte nicht erbracht; dieser
hätte unter Vorbehalt des Gegenbeweises durch Bei-
bringung eines schriftlichen Abtretungsvertrages ge-
führt werden sollen. Die Anzeige des Zedenten oder
Zessionars an den Schuldner genüge nicht (AS 25 II
S. 602). Die Einrede sei mithin nicht nur unbewiesen,
sondern auch durch die Briefe des Bankvereins und die
von ihm als Nebenintervenienten des Klägers jetzt
abgegebene Erklärung gegenstandslos geworden und
daher abzuweisen. Eventuell müsste das Gericht, wenn
es die Forderung begründet fände, die Beklagte zur
Hinterlegung des Betrages verurteilen (Art. 168 OR).
Die Beklagte bestritt die Nebenintervention, da die
Obligationenrecht. N° 53.
351
Besorgnis eines Nachteils für den Fall des Unterliegens
des Klägers vom Bankverein nicht nachgewiesen sei,
und legte im übrigen gegen die Zulassung der Erklärung
zur Aktivlegitimation im jetzigen Prozesstadium Ver-
wahrung ein.
D. -
Mit Urteil vom 26. Januar 1922 hat das Handels-
gericht des Kantons Aargau erkannt: die Nebeninter-
vention des Schweiz. Bankvereins und die Klage Königs
seien abgewiesen.
E. -
Gegen dieses Urteil hat der Vertreter des Klägers
namens desselben und des Schweiz. Bankvereins die
Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Be-
gehren um Gutheissung der Klage. ~ventuen beantragt
er, die Sache zur neuen, die Aktivlegitimation des
Klägers bejahenden materiellen Beurteilung an das
Handelsgericht zurückzuweisen und weiter eventuell
stellt er den Antrag, die Beklagte sei gemäss dem vom
Handelsgericht nicht gewürdigten Eventualbegehren zu
verhalten, den eingeklagten Forderungsbetrag sicherungs-
weise (Art. 168 OR) zu hinterlegen.
.
F. -
Am 4. März 1922 reichte der Anwalt der Be-
klagten dem Präsidenten des Handelsgerichts einen
vom 17./20. Februar 1922 datierten Vergleich der Par-
teien ein mit dem Bemerken, die Vergleichssumme von
4000 Fr. sei laut ebenfalls beigelegter Bestätigung der
Schweiz. Bankgesellschaft Baden am 27. Februar 1922
bezahlt worden. Der Vergleich lautet:
« 1. Die Firma Haller & Oe zahlt auf das Konto der
« Firma Hermann König beim schweizerischen Bank-
« verein in Rorschach den Betrag von 4000 Schweizer-
« franken.
{(2. Die Firma Haller & Oe bezahlt an die aargau-
« ische Obergerichtskasse die gemäss Urteil des Aargau-
« ischen Handelsgerichtes vom 26. Januar 1922 von der
« Firma Hermann König zu tragende Staatsgebühr mit
« 850 Fr. sowie die Kanzleiauslagen von 35 Fr.
AS 48 II -
19'2'2
352
Obligatiom·nrecht. N° 53.
« 3. Die Firma Haller & Oe verzichtet auf Bezahlung
« der gemäss Urteil des Handelsgerichtes durch die
« Firma Hermann König zu leistende Parteientschädigung
« von 577.55 Fr.
« 4. Alle durch die von der Firma Hermann König
« gegen das Urteil des Handelsgerichtes an das Schwei-
« zerische Bundesgericht eingereichte Berufung ent-
« stehenden Kosten trägt die Firma Hermann König
« an sich. Die ans Bundesgericht eingereichte Berufung
« ist zurückzuziehen.
« 5. Die Firma Hermann König erklärt nach Bezahlung
« der unter 1, 2 und 3 dieses Vergleichs genannten Beträge
« keine Ansprüche irgendwelcher Art mehr an der
« Firma Haller & oe zu haben.
« 6. Die Auszahlung -der von der Firma Haller & Oe
« unter 1 und 2 genannten Beträge hat sofort nach
« Unterzeichnuns dieses Vergleichs zu erfolgen.))
Der Präsident (les Handelsgerichts stellte diese Schrift-
stücke am 6. März 1922 dem Vertreter des Klägers zU:
unter Ansetzung einer Frist VOll drei Tagen zur Abgabe
einer Erklärung d~über, ob die Berufung trotzdem an
das Bundesgericht' yersandt werden solle. Mit Eingabe
vom 8. März 1922 sprach sich -dieser für die Aufrecht-
haltung der Berufung aus, und verwies zur Begründung
dieses Standpunktes auf den Nachtrag zu seinem gegen
das Urteil eingereichte11 staa"tsrechtlichen Rekurs.
G. -
Mit der Berufung haben der Kläger und der
Schweiz. Bankverein auch den staatsrechtlichen Rekurs
wegen Rechtsverweigerung und Verweigerung des wechsel-
seitigen Gehörs ergriffen. der von der staatsrechtlichen
Abteilung des Bundesgerjchts mit Urteil vom 17. Juni
1922 abgewiesen worden ist.
H. -
In der mündlich~n Verhandlung hat der Ver-
treter des Klägers und des Schweiz. Bankvereins seine
schriftlichen Begehren bestätigt.
Der Vertreter der Beklagten hat Nichteintreten auf
die Berufung eventuell Abweisung derselben beantragt.
Obligationenrecht N° 5:1.
35:1
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Was zunächst die Berufung des Schweiz. Ballk-
vereins anbehifft, so kann auf dieselbe nicht eingetreten
werden. Nach Art. 66 OG sind die Nebenparteien
(Litisdenunziaten und Intervenienten) nur dann zur
Berufung berechtigt, wenn ihnen nach dem kantonalen
Gesetze Parteirechte zukommen. Für die Frage der
Statthaftigkeit der Intervention im kantonalen Ver-
fahren aber ist das kantonale Prozessrecht massgebend,
und es ist somit der auf dieses gestützte Entscheid der
Vorinstanz, dass der Schweiz. Bankverein als Neben-
intervenient nicht zuzulassen sei, für das Bundesgericht
verbindlich. Dieser Entscheid ist überdies kein Haupt-
urteil im Sinne des OG.
2. -
Hinsichtlich der Berufung des Klägers König
erhebt sich in erster Linie die Frage, ob dieselbe nicht
durch den von der Beklagten eingereichten Prozessver-
gleich hinfällig geworden sei. Es ist klar, dass, wenn die
Parteien nach Ausfällung des letzten kantonalen Urteils
den Rechtsstreit durch Vergleich erledigt, an Stelle
dieses Urteils somit ihre eigene Schlichtung des Streites
gesetzt haben, damit der Gegenstand des Rechtsmittels
der Berufung -
das kantonale Urteil -
dahingefallen ist.
Nun ist aber der Prozessvergleich nicht von beiden
Parteien, sondern nur von der Benlfungsbeklagten ein-
gereicht worden und der Berufungskläger bestreitet,
dass derselbe für ihn rechtsverbindlich sei. Solange
die Frage der Rechtsverbindlichkeit des Vergleiches nicht
abgeklärt ist, bezw. nicht feststeht, dass der Kläger an
denselben gebunden sei, kann der Berufung auch nicht
entgegengehalten werden, dass sie durch Vergleich er-
ledigt worden sei.
Zur Entscheidung der Rechtsfrage, ob der Vergleich
für den Kläger verbindlich sei, ist der ordentliche Richter
zuständig. Als Zwischenstreitigkeit im Berufungsver-
fahren könnte das Bundesgericht diese Frage nur dann
354
Ol>ligationenrecht. N° 53.
erledigen, wenn bereits prima fade die Einwendungen
des Klägers sich als haltlos erweisen würden, was jedoch
nicht der Fall ist. Somit bieten sich der Berufungsinstanz
nur die beiden AJternativen : a) entweder das Verfahren
vor Bundesgericht zu sistieren bis die Parteien den
Streit über die Rechtsgültigkeit des Vergleiches aus-
getragen haben, oder aber b) auf die Berufung zunächst
ohne Rücksicht auf den behaupteten Vergleich einzu-
treten und im Falle einer grundsätzlichen Gutheissung
derselben und Aufhebung des angefochtenen Urteils
dem weitern Verfahren vor der kantonalen Instanz und
ihrem daraufhin' zu fällenden Entscheid in der Sache
selbst die Lösung der Frage vorzubehalten, ob und in-
wieweit das materielle Streitverhältnis durch den Ver-
gleich beeinflusst worden sei. Diesem letztern Vorgehen
ist aus praktischen Erwägungen, namentlich im Hin-
blick auf eine beförderliche Beendigung des Berufungs-
verfahrens der Vorzug zu geben. Diesen Weg hat auch
die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts be-
. schritten, indem sie trotz der Berufung der Beklagten
auf den genannten Vergleich auf die Beschwerde des
Klägers eingetreten ist und dieselbe materiell erledigt hat.
3. -
Hindert s(,~nit unter den obwaltenden Umständen
die Einreichung des Prozessvergleiches nicht, auf die
Sache einzutreten, so muss sich dagegen in zweiter Linie
fragen, ob die Kompetenz des Bundesgerichts mit Rück-
sicht auf das anzuwendende Recht gegeben sei. Dies ist
nun zunächst insoweit der Fall, als es sich um eine Klage
aus einem vom eidgenössischen Recht beherrschten
Rechtsverhältnis handelt und als die Vorinstanz über
diese Klage im angefochtenen Urteil materiell entschieden
hat. Sie hat dieselbe abgewiesen, d. h. also als materiell
unbegründet erklärt aus einem dem materiellen Recht
angehörigen Grunde, nämlich weil dem Kläger die Legi-
timation zur Sache fehle. Freilich hat sie diese Ent-
scheidung aus einer prozessrechtlichen Erwägung ge-
troffen, indem sie die Aktivlegitimation deshalb ver-
Obligationenrecht. N° 53.
355
neinte, weil der Kläger es unterlassen habe, dieselbe
((als Teil seines Klagefundamentes » in prozessordnungs-
mässiger Weise zu behaupten und zu beweisen, und wenn
diese Erwägung ausschliesslich vom Prozessrecht be-
herrscht wäre, so würde sich das angefochtene Urteil
einer Abänderung durch das Bundesgericht entziehen
und müsste es dabei sein Bewenden haben, dass die Vor-
instanz erklärte, die Aktivlegitimation des Klägers sei
nicht erstellt. Allein jene prozessrechtliche Frage wird
nun ihrerseits hinwiederum durch Rechtsätze des ma-
teriellen Privatrechts präjudiziert und nach bekanntem,
in ständiger Praxis festgehaltenem Grundsatz ist die
Kompetenz des Bundesgerichts anch dann
gegeb~n,
wenn nur hinsichtlich eines Präjudizialpnnktes das eId-
genössische Recht Anwendung findet.
.
4. -
In jenem von der Vorinstanz ihrem EntscheIde
zugrundegelegten, dem kantonalen Prozessrecht ent-
nommenen Rechtsatz, der Kläger habe auf die in der
Antwort erhobene Bestreitung der Beklagten hin in der
Replik die Aktivlegitimation als Teil seines Klagefunda-
ments zu behaupten und zu beweisen gehabt, sind ver-
schiedene Rechtsbegriffe enthalten, welche unzweüel-
haft dem materiellen, also hier dem eidgenössischen
Recht angehören, so vor allem diejenigen der Aktiv-
legitimation und des Klagefundaments.
Die Aktivlegitimatioll ist die Legitimation zur Sache;
sie will bei einem Forderungsstreit aus Kaufvertrag be-
sagen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten das
Rechtsverhältnis des Kaufvertrages bestehe, d. h. dass der
Kläger Verkäufer des Beklagten und der Beklagte Käufer
des Klägers sei, dass also der Beklagte als Käufer aus dem
Kaufvertrag den Kaufpreis dem Kläger schulde, -
dass
die Kaufpreisforderung in seiner Person entstanden sei
und bestehe. Da nun ferner gemäss den allgemeinen Re-
geln über die Behauptungs- und Beweislast derjenige,
welcher einen Anspruch geltend macht, nur die rechtsbe-
gründ~nden, nicht auch die Abwesenheit allfälliger rechts-
356
Obligationenrecht. Ko 53.
zerstörender Tatsachen zu behaupten hat (Art. 8 ZGB), so
liegt in der substanzierten Geltendmachung eines Anspru-
ches durch den Kläger gegenüber dem Beklagten implicile
ohne weiteres auch die Behauptung der Aktivlegiti-
mation, und sie braucht nicht noch extra mit besondern
Worten erklärt zu werden, wie ja auch z. B. die Hand-
lungsfähigkeit streng genommen zum Klagefundament
gehört, trotzdem aber vom Kläger nicht ausdrücklich
behauptet zu werden pflegt, sondern stillschweigend
als behauptet gilt. Wenn aus den vom Kläger ange-
führten Tatsachen hervorgeht, dass er behauptet, er
habe den Vertrag, aus welchem er klagt, in seinem eigenen
Namen abgeschlossen, so liegt darin auch die Behauptung
seiner Legitimation zur Sache. Die Vorinstanz ist auch
selbst der Auffassung; die Aktivlegitimation würde
anzunehmen sein, trotzdem sie vom Kläger nicht aus-
drücklich behauptet wurde, wenn sie die Beklagte nicht
bestritten hätte; sie geht selbst davon aus, die Aktiv-
legitimation sei in der Klage zunächst genügend be-
hauptet durch die blosse tatsächliche Klagebegründung.
Hat aber der Kläger in der Klage denjenigen Tatbestand
vorgebracht, aus welchem der Richter den Urteilsschluss
zu ziehen hatte, dass ihm der geltend gemachte Anspruch
zustehe, so vermochte eine in der Antwort erfolgte Be-
streitung der Klage den Kläger doch wohl nicht zu
nötigen, das bereits vorgebrachte Klagefundament nUll
noch einmal vorzubringen; vielmehr kam es jetzt darauf
an, in welcher Weise diese Bestreitung der Beklagten
geeignet war, rias bereits vorgebrachte Klagefundament
zu entkräften. Dies konnte nach zweifacher Richtung
geschehen: entweder durch Verneinung des Klage-
grundes, d. h. Bestreitung der Richtigkeit des vom
Kläger vorgebrachten Tatbestandes, oder aber durch
Geltelldmachung selbständiger Schutzbehauptungen (Ein-
reden), d. h. durch Ergänzung des Tatbestandes durch
weitere Tatsachen, aus welchen sich trotz dem vorge-
brachten Klagefundament die Unbegründetheit des
Obllgatlonenrecht. N° 53.
Klageschlusses ergeben sollte. Nun hat aber die .. Be-
klagte in der Antwort weder bestritten, dass der Klager
den Vertrag mit ihr in seinem eigenen Namen abge-
schlossen habe, noch behauptet, dass er seinen Ans~ruch
einem Dritten abgetreten habe. Die blosse VerweIsung
auf die Korrespondenz, die den Parteien schon :ror dem
Prozesse bekannt war, enthielt keineswegs eme Er-
klärung, aus welchem Grunde die Sachlegitimatio~l be-
stritten werde. Die in der Antwort erfolgte BestreItung
war somit nicht substanziert.
Wollte man aber auch in dieser Berufung auf die
Korrespondenz einen Hinweis auf die geschehe~e Ab-
tretung an den Bankverein erblicken, so l~ge da~m Z~l~
mindesten nicht eine Verneinung des dIe AktIvlegIt.l-
mation begründenden Klagefundaments, . sondern . dIe
Geltendmachung eines Aufhebungsgrundes m Form emer
selbständigen Schutzbehauptung, die die ~e~agte .zu
substanzieren und zu beweisen hatte. DabeI hesse SIch
aus der Nichtbeantwortung der summarischen
~e-·
streitung der Aktivlegitimation in der Antwort an SIch
höchstens folgern, der Kläger habe dadurch anerkannt,
den Anspruch dem Bankvereill abgetreten zu ha~en.
Diesen Schluss hat jedoch die Vorinstanz selbst mcht
gezogen (wohl mit Rücksicht auf § 143 Abs. 1 und § 148,
Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Ihre Annahme: der
Kläger hätte auf die in der Antwort erfol?te ~estreitung
hin seine Aktivlegitimation als BestandteIl se~nes Kl~ge
fundamentes .in der Replik behaupten und beweIsen
müssen beruht somit auf einer Verletzung der materiellen
Rechts~ormen, welche für die Anwendung der Begrif~~
der Aktivlegitimation und des Klagefundaments, ~owle
für die Verteilung der Behauptungs- und Beweislast
massgebend sind.
5. -
Die Vorinstanz nimmt nun freilich eventuell
auch Stellung zu der oben dargelegten Auffa~sung, dass
die Bestreitung der Aktivlegitimation durch dIe Beklagte
sich als exceptio darsteUe, für welche sie die Behauptungs-
358
Obligationenrecht. N° 53.
und Beweislast habe und führt aus, in diesem Falle sei
es Sache des Klägers gewesen, die Einrede durch die
replicatio zu entkräften, dass die Abtretung nur zu
Pfand erfolgt sei. Allein hiebei geht sie im weitem davon
. aus, durch die Notifikation des Bankvereins vom 29. No-
vember 1920 sei bewiesen, dass die Anzeige der erfolgten
Abtretung seitens des Klägers vom 26. November 1920
ein Geständnis seiner mangelnden Aktivlegitimation
enthalte, weshalb es ihm obgelegen habe, dieselbe spätes-
tens in der Replik besonders zu behaupten und zu be-
weisen. Diese Auslegung der beiden Erklärungen vom
26. und 29. November 1920, welche das Bundesgericht
als vom eidgenössischen Recht beherrscht nachzuprüfen
hat, ist rechtsirrtümlich. Die ihr zugrundeliegende An-
nahme, der Kläger habe seinen Anspruch in der Weise
auf den Bankverein übertragen, dass nur noch dieser
über denselben zu verfügen habe, steht nicht nur mit der
übrigen Korrespondenz des Klägers, sondern auch mit
'dem Verhalten der Beklagten in Widerspruch. Denn aus
dem I~halt der Korrespondenz geht unzweideutig hervor,
~ass SICh der Kläger immer noch als Subjekt der frag-
hc~en ~echte betrachtete und dass ihn auch die Beklagte
weIterhm als solches anerkannte; zumal immer nur von
der Klage des Klägers König die.Rede ist.
6. -
~benso unhaltbar ist endlich der Standpunkt
der Vormstanz, der Kläger habe es weiter unterlassen
in der anlässlich der Hauptverhandlung abgegebene~
Erklärung den Beweis dafür anzutragen, dass es sich nur
um eine zur Pfandbestellung erfolgte Abtretung handle.
l?ie von ihm eingelegte Korrespondenz zeigt klar, dass die
Abtretung in der Meinung erfolgte, dass der Kläger
gegenüber Dritten -
der Beklagten -
trotz der Ab-
~retu.ngsnotifikation berechtigt sein sollte, den Anspruch
m semem Namen geltend zu machen. Für diese Willens-
meinung hat sich sein Vertreter auf den Bankverein be-
rufen, der ihn ermächtigt hatte, dieselbe zu bestätigen.
Nachdem er daher in seiner Eigenschaft als Bevoll-
Obligationenreeht. N° 53.
359
~ächtigte~ auch des Bankvereins eine Erklärung in
dIesem Smne abgegeben und dieser damit dargetan
hatte, in welcher Weise die Abtretung verstanden war,
brauchte er nicht noch besonders zu behaupten und
nachzuweisen, dass dieselbe speziell zu Pfand erfolgt sei .
7. -
Das vom Kläger eventuell geltend gemachte
Sicherstellungsbegehren im Sinne von Art. 168 OR wird
nach dem Gesagten ohne weiteres hinfällig.
8. -
Hat somit das Handelsgericht die Aktivlegiti-
mation des Klägers zu Unrecht verneint, so muss das
angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur
materiellen Beurteilung des eingeklagten
Anspru~hes
an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Dabei hat
es die Meinung, dass die Vorinstanz in dem weiteren
Verfahren auch über die Frage verhandeln zu lassen und
zu urteilen habe, ob und inwieweit der Prozessvergleich
für die Parteien Recht schaffe.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Berufung des Schweizerischen Bank-
vereins Rorschach wird nicht eingetreten.
2. Die Berufung des Klägers König wird dahin
gutgeheissen, dass das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Aargau vom 26. Januar 1922 aufgehoben und
die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Motive
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.