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48_II_347

BGE 48 II 347

Bundesgericht (BGE) · 1906-10-19 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Der Kläger König, derin Waldsee (Württemberg)

ein Imprägnier- und Sägewerk betreibt, verkaufte der

Beklagten im Jahre 1919 eine Partie imprägnierte

Fichten- oder Tannenstangen, wovon ein Teil im Früh~

jahr 1920 geliefert wurde. Die Beklagte bezahlte im

September 1920· die bis. dahin bezogenen Stangen und

nahm daraufhin weitere 1225 Stück ab, die sie jedoch

beanstandete. Mit Schreiben vom 26. November 1920

verwahrte sich der Kläger gegen die Bemängelung. die

nur d~u dienen solle, die längst fällige Zahlung des Kauf-

preises zu verzögern und fügte u. a. bei : « Ich habe den

mir noch zustehenden Betrag VOll 17,192 Fr. 30 dem

Schweiz. Bankverein zediert mit der \Veisung, dass falls

innerhalb fünf Tagen Zahlung Ihrerseits nicht erfolgen

sollte, er im Klagewege gegen Sie vorgehen sollte. Ich

bitte Sie, sich hiernach zu richten und möchte noch

bemerken, dass· ich selbstverständlich im Prozessfalle

Vergütung der Zinsen beanspruchen- werde ... » Am 29.

November 1920 teilte sodann der Schweiz. Bankverein,

Agentur Rorschach, der Beklagten mit, dass König

ilun die Forderung von 17,192 Fr. 30 abgetreten habe.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 1920 antwortete die

Beklagte dem Kläger, sie ~ei geneigt die Sache zu einem

gerichtlichen Austrag zu bringen, sofern er sich nicht

348

Obligationenrecht. N° 53.

bereit erkläre {(die Stangen mit einem dem qualitativen

1\.finderwert entsprechenden Preis zu berechnen.» Dem-

gegenüber beharrte der Kläger in einem längern Briefe

• vom 4. Dezember anf seiner Forderung mit dem Be-

merken, dass der Bankverein den Auftrag zur Klage-

einleitung erhalten habe. Dies bestätigte er auch in

einer Zuschrift vom 16. Dezember 1920, beifügend, er

würde vielleicht aus besonderem Entgegenkommen,

um einen Prozess zu vermeiden, einen kleinen Nachlass

gewähren. Unterm 19. Dezember 1920 machte ihm die

Beklagte den Vorschlag, die Angelegenheit in der Weise

zu erledigen,

d~s alle Stangen, die nachgewiesener-

massen als rot festgestellt werden, vom Versand aus-

geschlossen würden, für die einwandfreien Stangen da-

gegen der volle Vertragspreis bezahlt werde. Hierauf

teilte ihr der Kläger am 24. Dezember 1920 mit, er habe

dem Bankverein Weisung gegeben, mit der Weiter-

leitung der Klage bis zum 2. Januar zuzuwarten. Gleich-

zeitig unterbreitete er ihr folgenden Vorschlag: « Sie

übernehmen die Stückzahl der Ihnen ausgewiesenen

rückständigen Hölzer qualitativ nach Reichspostvor-

schrift an meinem Platze und zwar durch einen Sach-

verständigen. Ihr Herr Lang darf mir meinen Platz

nicht mehr betreten, dies bitte ich auch für die Zukunft

zu . beachten. Dem Sachverständigen gestatte ich, falls

es sich herausstellen sollte, dass hie und da einmal eine

Stange rot sein sollte, herauszulegen, andere Bemänge-

lungen oder Anschneiden von Stangen dürfen nicht

stattfinden.» Demgegenüber hielt die Beklagte mit

Schreiben vom 27. Dezember 1920, 7. und 18. Januar 1921

an ihrem Vorschlage, die Stangen einer nochmaligen ge-

nauen Prüfung zu unterziehen, fest; im übrigen stelle

sie es dem Kläger anheim, einen Prozess anzustrengen.

Am 22. Januar antwortete ihr der Kläger, wenn die An-

gelegenheit nicht bis zum 28. Januar in Ordnung ge-

bracht sei, werde er ohne weiteres gegen sie vorgehen.

Unterm 14. März 1921 setzte er ihr eine « letzte» Frist

Obligationenrecht. N0 53.

349

zur Abnahme der Stangen bis zum 19. des Monats an ..

Nach Ablauf derselben werde er unverzüglich Klage ein-

reichen lassen. In der weitern Korrespondenz erhob

sodann die Klägerin noch den Einwand, die Stangen

seien nicht richtig imprägniert.

B. -

Als eine Einigung nicht erzielt werden konnte,

reichte der Kläger im August 1921 Klage ein, mit welcher

er Bezahlung des Kaufpreises von 17,192 Fr. nebst

6% Zins seit 1. Oktober 1920 für die noch in Waldsee

liegenden Stangen gegen deren Behändigung fordert,

sowie ein tägliches Lagergeld von zwei Mark vom

1. Oktober 1920 hinweg bis zum Bezuge der Stangen:

Zur Begründung berief er sich im wesentlichen auf die

oben erwähnte Korrespondenz.

C. -

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

In einer Vorbemerkung führte sie u. a. aus : « In erster

Linie bestreiten wir, unter Berufung auf die klägerischer-

seits eingelegte Korrespondenz der Klägerin die Aktiv-

legitimation ... »)

. Irgendwelche Begründung hiefÜf gab

sie nicht, sondern trat in den weitern Ausführungen

auf die Beantwortung der Klageanbringen ein.

In der Replik nahm der Kläger zur Bestreitung der

Aktivlegitimation nicht Stellung, sondern ging auf die

Ausführungen der Beklagten in der Sache selbst ein,

die er unter Erneuerung des Klageschlusses als unrichtig

und unerheblich bezeichnete.

In der Duplik erklärte die Beklagte, sie halte an der

Einrede der mangelnden Aktivlegitimation fest und

berief sich hiefür auf das Schreiben des Klägers vom

26. November 1920 und dasjenige des Schweiz. Bank-

vereins vom 29. November 1920, das sie ebenfalls zu

den Akteq brachte. Daraus ergebe sich, dass die For-

derung des Klägers an den Schweiz. Bankverein abge-

treten worden sei und deshalb vom Kläger nicht mehr

geltend gemacht werden könne. Die übrigen Ausführu~­

gen bezogen sich wieder auf die Mängelrüge und dIe

Zahlungspflicht.

350

Obligationen recht. N° 53~-

In der mündlichen Hauptverhandlung erklärte der

Anwalt des Klägers namens des Schweiz. Bankvereins

die Nebenintervention und gab hierüber, wie über die

Frage der Aktivlegitimation eine Erklärung zu Protokoll.

Die Nebenintervention, die gemäss § 31 CPO in jedem

Stadium des Prozesses noch zulässig sei, erfolge aus dem

Grunde, weil die Klageforderung entgegen der Behaup-

tung der Beklagten dem Schweiz. Bankverein nicht ab-

getreten, sondern nur verpfändet worden sei. Mit der

Einklagung der Forderung auf den Namen des Klägers

sei jener von jeher einverstanden gewesen.

Auf die von der Beklagten in der Klageantwort erho-

bene Bestreitung der Aktivlegitimation habe der Kläger

nicht eintreten müssen, weil sie in keiner Weise be-

gründet worden seL Erst in der Duplik habe die Beklagte

unter Vorlegung des Schreibens des Schweiz. Bankvereins

vom 29. November 1920 die Abtretung der Forderung

an denselben behauptet und damit die Einrede sub-

stanziert. Gegenüber diesen Anbringen stehe dem Kläger

und seinem Nebenintervenienten auch nach dem soge-

nannten Novenrecht das volle Widerspruchs- und Gegen-

beweisrecht solange zu, als die Parteiverhandlungen nicht

geschlossen seien. Den Nachweis für die behauptete Ab-

tretung habe nun die Beklagte nicht erbracht; dieser

hätte unter Vorbehalt des Gegenbeweises durch Bei-

bringung eines schriftlichen Abtretungsvertrages ge-

führt werden sollen. Die Anzeige des Zedenten oder

Zessionars an den Schuldner genüge nicht (AS 25 II

S. 602). Die Einrede sei mithin nicht nur unbewiesen,

sondern auch durch die Briefe des Bankvereins und die

von ihm als Nebenintervenienten des Klägers jetzt

abgegebene Erklärung gegenstandslos geworden und

daher abzuweisen. Eventuell müsste das Gericht, wenn

es die Forderung begründet fände, die Beklagte zur

Hinterlegung des Betrages verurteilen (Art. 168 OR).

Die Beklagte bestritt die Nebenintervention, da die

Obligationenrecht. N° 53.

351

Besorgnis eines Nachteils für den Fall des Unterliegens

des Klägers vom Bankverein nicht nachgewiesen sei,

und legte im übrigen gegen die Zulassung der Erklärung

zur Aktivlegitimation im jetzigen Prozesstadium Ver-

wahrung ein.

D. -

Mit Urteil vom 26. Januar 1922 hat das Handels-

gericht des Kantons Aargau erkannt: die Nebeninter-

vention des Schweiz. Bankvereins und die Klage Königs

seien abgewiesen.

E. -

Gegen dieses Urteil hat der Vertreter des Klägers

namens desselben und des Schweiz. Bankvereins die

Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Be-

gehren um Gutheissung der Klage. ~ventuen beantragt

er, die Sache zur neuen, die Aktivlegitimation des

Klägers bejahenden materiellen Beurteilung an das

Handelsgericht zurückzuweisen und weiter eventuell

stellt er den Antrag, die Beklagte sei gemäss dem vom

Handelsgericht nicht gewürdigten Eventualbegehren zu

verhalten, den eingeklagten Forderungsbetrag sicherungs-

weise (Art. 168 OR) zu hinterlegen.

.

F. -

Am 4. März 1922 reichte der Anwalt der Be-

klagten dem Präsidenten des Handelsgerichts einen

vom 17./20. Februar 1922 datierten Vergleich der Par-

teien ein mit dem Bemerken, die Vergleichssumme von

4000 Fr. sei laut ebenfalls beigelegter Bestätigung der

Schweiz. Bankgesellschaft Baden am 27. Februar 1922

bezahlt worden. Der Vergleich lautet:

« 1. Die Firma Haller & Oe zahlt auf das Konto der

« Firma Hermann König beim schweizerischen Bank-

« verein in Rorschach den Betrag von 4000 Schweizer-

« franken.

{(2. Die Firma Haller & Oe bezahlt an die aargau-

« ische Obergerichtskasse die gemäss Urteil des Aargau-

« ischen Handelsgerichtes vom 26. Januar 1922 von der

« Firma Hermann König zu tragende Staatsgebühr mit

« 850 Fr. sowie die Kanzleiauslagen von 35 Fr.

AS 48 II -

19'2'2

352

Obligatiom·nrecht. N° 53.

« 3. Die Firma Haller & Oe verzichtet auf Bezahlung

« der gemäss Urteil des Handelsgerichtes durch die

« Firma Hermann König zu leistende Parteientschädigung

« von 577.55 Fr.

« 4. Alle durch die von der Firma Hermann König

« gegen das Urteil des Handelsgerichtes an das Schwei-

« zerische Bundesgericht eingereichte Berufung ent-

« stehenden Kosten trägt die Firma Hermann König

« an sich. Die ans Bundesgericht eingereichte Berufung

« ist zurückzuziehen.

« 5. Die Firma Hermann König erklärt nach Bezahlung

« der unter 1, 2 und 3 dieses Vergleichs genannten Beträge

« keine Ansprüche irgendwelcher Art mehr an der

« Firma Haller & oe zu haben.

« 6. Die Auszahlung -der von der Firma Haller & Oe

« unter 1 und 2 genannten Beträge hat sofort nach

« Unterzeichnuns dieses Vergleichs zu erfolgen.))

Der Präsident (les Handelsgerichts stellte diese Schrift-

stücke am 6. März 1922 dem Vertreter des Klägers zU:

unter Ansetzung einer Frist VOll drei Tagen zur Abgabe

einer Erklärung d~über, ob die Berufung trotzdem an

das Bundesgericht' yersandt werden solle. Mit Eingabe

vom 8. März 1922 sprach sich -dieser für die Aufrecht-

haltung der Berufung aus, und verwies zur Begründung

dieses Standpunktes auf den Nachtrag zu seinem gegen

das Urteil eingereichte11 staa"tsrechtlichen Rekurs.

G. -

Mit der Berufung haben der Kläger und der

Schweiz. Bankverein auch den staatsrechtlichen Rekurs

wegen Rechtsverweigerung und Verweigerung des wechsel-

seitigen Gehörs ergriffen. der von der staatsrechtlichen

Abteilung des Bundesgerjchts mit Urteil vom 17. Juni

1922 abgewiesen worden ist.

H. -

In der mündlich~n Verhandlung hat der Ver-

treter des Klägers und des Schweiz. Bankvereins seine

schriftlichen Begehren bestätigt.

Der Vertreter der Beklagten hat Nichteintreten auf

die Berufung eventuell Abweisung derselben beantragt.

Obligationenrecht N° 5:1.

35:1

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Was zunächst die Berufung des Schweiz. Ballk- vereins anbehifft, so kann auf dieselbe nicht eingetreten werden. Nach Art. 66 OG sind die Nebenparteien (Litisdenunziaten und Intervenienten) nur dann zur Berufung berechtigt, wenn ihnen nach dem kantonalen Gesetze Parteirechte zukommen. Für die Frage der Statthaftigkeit der Intervention im kantonalen Ver- fahren aber ist das kantonale Prozessrecht massgebend, und es ist somit der auf dieses gestützte Entscheid der Vorinstanz, dass der Schweiz. Bankverein als Neben- intervenient nicht zuzulassen sei, für das Bundesgericht verbindlich. Dieser Entscheid ist überdies kein Haupt- urteil im Sinne des OG.

E. 2 Hinsichtlich der Berufung des Klägers König

erhebt sich in erster Linie die Frage, ob dieselbe nicht

durch den von der Beklagten eingereichten Prozessver-

gleich hinfällig geworden sei. Es ist klar, dass, wenn die

Parteien nach Ausfällung des letzten kantonalen Urteils

den Rechtsstreit durch Vergleich erledigt, an Stelle

dieses Urteils somit ihre eigene Schlichtung des Streites

gesetzt haben, damit der Gegenstand des Rechtsmittels

der Berufung -

das kantonale Urteil -

dahingefallen ist.

Nun ist aber der Prozessvergleich nicht von beiden

Parteien, sondern nur von der Benlfungsbeklagten ein-

gereicht worden und der Berufungskläger bestreitet,

dass derselbe für ihn rechtsverbindlich sei. Solange

die Frage der Rechtsverbindlichkeit des Vergleiches nicht

abgeklärt ist, bezw. nicht feststeht, dass der Kläger an

denselben gebunden sei, kann der Berufung auch nicht

entgegengehalten werden, dass sie durch Vergleich er-

ledigt worden sei.

Zur Entscheidung der Rechtsfrage, ob der Vergleich

für den Kläger verbindlich sei, ist der ordentliche Richter

zuständig. Als Zwischenstreitigkeit im Berufungsver-

fahren könnte das Bundesgericht diese Frage nur dann

354

Ol>ligationenrecht. N° 53.

erledigen, wenn bereits prima fade die Einwendungen

des Klägers sich als haltlos erweisen würden, was jedoch

nicht der Fall ist. Somit bieten sich der Berufungsinstanz

nur die beiden AJternativen : a) entweder das Verfahren

vor Bundesgericht zu sistieren bis die Parteien den

Streit über die Rechtsgültigkeit des Vergleiches aus-

getragen haben, oder aber b) auf die Berufung zunächst

ohne Rücksicht auf den behaupteten Vergleich einzu-

treten und im Falle einer grundsätzlichen Gutheissung

derselben und Aufhebung des angefochtenen Urteils

dem weitern Verfahren vor der kantonalen Instanz und

ihrem daraufhin' zu fällenden Entscheid in der Sache

selbst die Lösung der Frage vorzubehalten, ob und in-

wieweit das materielle Streitverhältnis durch den Ver-

gleich beeinflusst worden sei. Diesem letztern Vorgehen

ist aus praktischen Erwägungen, namentlich im Hin-

blick auf eine beförderliche Beendigung des Berufungs-

verfahrens der Vorzug zu geben. Diesen Weg hat auch

die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts be-

. schritten, indem sie trotz der Berufung der Beklagten

auf den genannten Vergleich auf die Beschwerde des

Klägers eingetreten ist und dieselbe materiell erledigt hat.

E. 3 Hindert s(,~nit unter den obwaltenden Umständen

die Einreichung des Prozessvergleiches nicht, auf die

Sache einzutreten, so muss sich dagegen in zweiter Linie

fragen, ob die Kompetenz des Bundesgerichts mit Rück-

sicht auf das anzuwendende Recht gegeben sei. Dies ist

nun zunächst insoweit der Fall, als es sich um eine Klage

aus einem vom eidgenössischen Recht beherrschten

Rechtsverhältnis handelt und als die Vorinstanz über

diese Klage im angefochtenen Urteil materiell entschieden

hat. Sie hat dieselbe abgewiesen, d. h. also als materiell

unbegründet erklärt aus einem dem materiellen Recht

angehörigen Grunde, nämlich weil dem Kläger die Legi-

timation zur Sache fehle. Freilich hat sie diese Ent-

scheidung aus einer prozessrechtlichen Erwägung ge-

troffen, indem sie die Aktivlegitimation deshalb ver-

Obligationenrecht. N° 53.

355

neinte, weil der Kläger es unterlassen habe, dieselbe

((als Teil seines Klagefundamentes » in prozessordnungs-

mässiger Weise zu behaupten und zu beweisen, und wenn

diese Erwägung ausschliesslich vom Prozessrecht be-

herrscht wäre, so würde sich das angefochtene Urteil

einer Abänderung durch das Bundesgericht entziehen

und müsste es dabei sein Bewenden haben, dass die Vor-

instanz erklärte, die Aktivlegitimation des Klägers sei

nicht erstellt. Allein jene prozessrechtliche Frage wird

nun ihrerseits hinwiederum durch Rechtsätze des ma-

teriellen Privatrechts präjudiziert und nach bekanntem,

in ständiger Praxis festgehaltenem Grundsatz ist die

Kompetenz des Bundesgerichts anch dann

gegeb~n,

wenn nur hinsichtlich eines Präjudizialpnnktes das eId-

genössische Recht Anwendung findet.

.

E. 4 In jenem von der Vorinstanz ihrem EntscheIde

zugrundegelegten, dem kantonalen Prozessrecht ent-

nommenen Rechtsatz, der Kläger habe auf die in der

Antwort erhobene Bestreitung der Beklagten hin in der

Replik die Aktivlegitimation als Teil seines Klagefunda-

ments zu behaupten und zu beweisen gehabt, sind ver-

schiedene Rechtsbegriffe enthalten, welche unzweüel-

haft dem materiellen, also hier dem eidgenössischen

Recht angehören, so vor allem diejenigen der Aktiv-

legitimation und des Klagefundaments.

Die Aktivlegitimatioll ist die Legitimation zur Sache;

sie will bei einem Forderungsstreit aus Kaufvertrag be-

sagen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten das

Rechtsverhältnis des Kaufvertrages bestehe, d. h. dass der

Kläger Verkäufer des Beklagten und der Beklagte Käufer

des Klägers sei, dass also der Beklagte als Käufer aus dem

Kaufvertrag den Kaufpreis dem Kläger schulde, -

dass

die Kaufpreisforderung in seiner Person entstanden sei

und bestehe. Da nun ferner gemäss den allgemeinen Re-

geln über die Behauptungs- und Beweislast derjenige,

welcher einen Anspruch geltend macht, nur die rechtsbe-

gründ~nden, nicht auch die Abwesenheit allfälliger rechts-

356

Obligationenrecht. Ko 53.

zerstörender Tatsachen zu behaupten hat (Art. 8 ZGB), so

liegt in der substanzierten Geltendmachung eines Anspru-

ches durch den Kläger gegenüber dem Beklagten implicile

ohne weiteres auch die Behauptung der Aktivlegiti-

mation, und sie braucht nicht noch extra mit besondern

Worten erklärt zu werden, wie ja auch z. B. die Hand-

lungsfähigkeit streng genommen zum Klagefundament

gehört, trotzdem aber vom Kläger nicht ausdrücklich

behauptet zu werden pflegt, sondern stillschweigend

als behauptet gilt. Wenn aus den vom Kläger ange-

führten Tatsachen hervorgeht, dass er behauptet, er

habe den Vertrag, aus welchem er klagt, in seinem eigenen

Namen abgeschlossen, so liegt darin auch die Behauptung

seiner Legitimation zur Sache. Die Vorinstanz ist auch

selbst der Auffassung; die Aktivlegitimation würde

anzunehmen sein, trotzdem sie vom Kläger nicht aus-

drücklich behauptet wurde, wenn sie die Beklagte nicht

bestritten hätte; sie geht selbst davon aus, die Aktiv-

legitimation sei in der Klage zunächst genügend be-

hauptet durch die blosse tatsächliche Klagebegründung.

Hat aber der Kläger in der Klage denjenigen Tatbestand

vorgebracht, aus welchem der Richter den Urteilsschluss

zu ziehen hatte, dass ihm der geltend gemachte Anspruch

zustehe, so vermochte eine in der Antwort erfolgte Be-

streitung der Klage den Kläger doch wohl nicht zu

nötigen, das bereits vorgebrachte Klagefundament nUll

noch einmal vorzubringen; vielmehr kam es jetzt darauf

an, in welcher Weise diese Bestreitung der Beklagten

geeignet war, rias bereits vorgebrachte Klagefundament

zu entkräften. Dies konnte nach zweifacher Richtung

geschehen: entweder durch Verneinung des Klage-

grundes, d. h. Bestreitung der Richtigkeit des vom

Kläger vorgebrachten Tatbestandes, oder aber durch

Geltelldmachung selbständiger Schutzbehauptungen (Ein-

reden), d. h. durch Ergänzung des Tatbestandes durch

weitere Tatsachen, aus welchen sich trotz dem vorge-

brachten Klagefundament die Unbegründetheit des

Obllgatlonenrecht. N° 53.

Klageschlusses ergeben sollte. Nun hat aber die .. Be-

klagte in der Antwort weder bestritten, dass der Klager

den Vertrag mit ihr in seinem eigenen Namen abge-

schlossen habe, noch behauptet, dass er seinen Ans~ruch

einem Dritten abgetreten habe. Die blosse VerweIsung

auf die Korrespondenz, die den Parteien schon :ror dem

Prozesse bekannt war, enthielt keineswegs eme Er-

klärung, aus welchem Grunde die Sachlegitimatio~l be-

stritten werde. Die in der Antwort erfolgte BestreItung

war somit nicht substanziert.

Wollte man aber auch in dieser Berufung auf die

Korrespondenz einen Hinweis auf die geschehe~e Ab-

tretung an den Bankverein erblicken, so l~ge da~m Z~l~

mindesten nicht eine Verneinung des dIe AktIvlegIt.l-

mation begründenden Klagefundaments, . sondern . dIe

Geltendmachung eines Aufhebungsgrundes m Form emer

selbständigen Schutzbehauptung, die die ~e~agte .zu

substanzieren und zu beweisen hatte. DabeI hesse SIch

aus der Nichtbeantwortung der summarischen

~e-·

streitung der Aktivlegitimation in der Antwort an SIch

höchstens folgern, der Kläger habe dadurch anerkannt,

den Anspruch dem Bankvereill abgetreten zu ha~en.

Diesen Schluss hat jedoch die Vorinstanz selbst mcht

gezogen (wohl mit Rücksicht auf § 143 Abs. 1 und § 148,

Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Ihre Annahme: der

Kläger hätte auf die in der Antwort erfol?te ~estreitung

hin seine Aktivlegitimation als BestandteIl se~nes Kl~ge­

fundamentes .in der Replik behaupten und beweIsen

müssen beruht somit auf einer Verletzung der materiellen

Rechts~ormen, welche für die Anwendung der Begrif~~

der Aktivlegitimation und des Klagefundaments, ~owle

für die Verteilung der Behauptungs- und Beweislast

massgebend sind.

E. 5 Die Vorinstanz nimmt nun freilich eventuell auch Stellung zu der oben dargelegten Auffa~sung, dass die Bestreitung der Aktivlegitimation durch dIe Beklagte sich als exceptio darsteUe, für welche sie die Behauptungs- 358 Obligationenrecht. N° 53. und Beweislast habe und führt aus, in diesem Falle sei es Sache des Klägers gewesen, die Einrede durch die replicatio zu entkräften, dass die Abtretung nur zu Pfand erfolgt sei. Allein hiebei geht sie im weitem davon . aus, durch die Notifikation des Bankvereins vom 29. No- vember 1920 sei bewiesen, dass die Anzeige der erfolgten Abtretung seitens des Klägers vom 26. November 1920 ein Geständnis seiner mangelnden Aktivlegitimation enthalte, weshalb es ihm obgelegen habe, dieselbe spätes- tens in der Replik besonders zu behaupten und zu be- weisen. Diese Auslegung der beiden Erklärungen vom

26. und 29. November 1920, welche das Bundesgericht als vom eidgenössischen Recht beherrscht nachzuprüfen hat, ist rechtsirrtümlich. Die ihr zugrundeliegende An- nahme, der Kläger habe seinen Anspruch in der Weise auf den Bankverein übertragen, dass nur noch dieser über denselben zu verfügen habe, steht nicht nur mit der übrigen Korrespondenz des Klägers, sondern auch mit 'dem Verhalten der Beklagten in Widerspruch. Denn aus dem I~halt der Korrespondenz geht unzweideutig hervor, ~ass SICh der Kläger immer noch als Subjekt der frag- hc~en ~echte betrachtete und dass ihn auch die Beklagte weIterhm als solches anerkannte; zumal immer nur von der Klage des Klägers König die.Rede ist.

E. 6 ~benso unhaltbar ist endlich der Standpunkt der Vormstanz, der Kläger habe es weiter unterlassen in der anlässlich der Hauptverhandlung abgegebene~ Erklärung den Beweis dafür anzutragen, dass es sich nur um eine zur Pfandbestellung erfolgte Abtretung handle. l?ie von ihm eingelegte Korrespondenz zeigt klar, dass die Abtretung in der Meinung erfolgte, dass der Kläger gegenüber Dritten - der Beklagten - trotz der Ab- ~retu.ngsnotifikation berechtigt sein sollte, den Anspruch m semem Namen geltend zu machen. Für diese Willens- meinung hat sich sein Vertreter auf den Bankverein be- rufen, der ihn ermächtigt hatte, dieselbe zu bestätigen. Nachdem er daher in seiner Eigenschaft als Bevoll- Obligationenreeht. N° 53. 359 ~ächtigte~ auch des Bankvereins eine Erklärung in dIesem Smne abgegeben und dieser damit dargetan hatte, in welcher Weise die Abtretung verstanden war, brauchte er nicht noch besonders zu behaupten und nachzuweisen, dass dieselbe speziell zu Pfand erfolgt sei .

E. 7 Das vom Kläger eventuell geltend gemachte Sicherstellungsbegehren im Sinne von Art. 168 OR wird nach dem Gesagten ohne weiteres hinfällig.

E. 8 Hat somit das Handelsgericht die Aktivlegiti- mation des Klägers zu Unrecht verneint, so muss das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung des eingeklagten Anspru~hes an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Dabei hat es die Meinung, dass die Vorinstanz in dem weiteren Verfahren auch über die Frage verhandeln zu lassen und zu urteilen habe, ob und inwieweit der Prozessvergleich für die Parteien Recht schaffe.

Dispositiv
  1. Auf die Berufung des Schweizerischen Bank- vereins Rorschach wird nicht eingetreten.
  2. Die Berufung des Klägers König wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Januar 1922 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

346

ObUgationenrecl1t.. N° 52.

transport de la marchandise expediee· par 1a demande-

resse releve en principe du droit suisse sur le parcours

. suisse, mais que la preuve de la remise des objets au

chemin de fer fran<;ais releve dudroit francais.

Si donc le Tribunal fMeraI doit admettre comme

constant que la demanderesse a confie aux chemins de

fer P. L. M. 15 ballots d'impenneables pesant au total

950 kg., il est du m~me coup etabli qu'll y avait a l'arrivee

un manquant de 16 kg., puisqu'il est inconteste que

ces ballots ne pesaient plus que 934 kg. Les defendeurs

ont, il est vrai, excipe de tardiveM de Ja reclamation

(art. 44 loi fM\ mais l'instance cantonale a ecarte

ce moyen par des motifs de procMure que le Tribunal

fMeral ne peut pas revoir.

Quant a l'arr~t du Tribunal fMeral du 19 octobre

1906, en 1a cause Fils Carfagni contre Compagnie P.L.M.

(RO 32 II p. 759 et suiv.) i 1 n'est pas en contradiction

avec le present arr~t, car il date d;une epoque OU le

rachat de la ligne La Plaine-Gare de Geneve n'avait

pas encore eu lieu et OU, par consequent, la totalite

du transport s'effectuait sur reseau fran<;ais, tandis

que le transport qui est a la base du proces actuel em-

pruntait pour finir le reseau des C. F. F.

.

Le Tribunal federal pronQnce :

Le recours est rejete dans le· sens des motifs.

·ObHgationenrecbt. N° 53.

53. UrtGU eier I. ZivU&bteUung vom 18. 3uli 1922

i. S. Dnig gegen Haller " Oie.

347

Kau f: Stellung der Berufungsinstanz zu einem nach Ausfällung

des kantonalen Urteils

abgeschlossenen Prozessvergleicb,

der nur von einer Partei eingereicht worden ist und dessen

Rechtsverbindlichkeit von der Gegenpartei bestritten wird . .....;..

Wesen der Aktivlegitimation; in der substanzierten Geltend-

machung eines Anspruches durch den Kläger gegenüber

dem Beklagten liegt implicite auch die Behauptung der

Legitimation zur Sache und sie braucht nicht noch extra

mit besonderen Worten erklärt zu werden. Bei ~Bestreitung

derselben trifft den Beklagten die Behauptungs- und iBe-

weislast.

.

A. -

Der Kläger König, derin Waldsee (Württemberg)

ein Imprägnier- und Sägewerk betreibt, verkaufte der

Beklagten im Jahre 1919 eine Partie imprägnierte

Fichten- oder Tannenstangen, wovon ein Teil im Früh~

jahr 1920 geliefert wurde. Die Beklagte bezahlte im

September 1920· die bis. dahin bezogenen Stangen und

nahm daraufhin weitere 1225 Stück ab, die sie jedoch

beanstandete. Mit Schreiben vom 26. November 1920

verwahrte sich der Kläger gegen die Bemängelung. die

nur d~u dienen solle, die längst fällige Zahlung des Kauf-

preises zu verzögern und fügte u. a. bei : « Ich habe den

mir noch zustehenden Betrag VOll 17,192 Fr. 30 dem

Schweiz. Bankverein zediert mit der \Veisung, dass falls

innerhalb fünf Tagen Zahlung Ihrerseits nicht erfolgen

sollte, er im Klagewege gegen Sie vorgehen sollte. Ich

bitte Sie, sich hiernach zu richten und möchte noch

bemerken, dass· ich selbstverständlich im Prozessfalle

Vergütung der Zinsen beanspruchen- werde ... » Am 29.

November 1920 teilte sodann der Schweiz. Bankverein,

Agentur Rorschach, der Beklagten mit, dass König

ilun die Forderung von 17,192 Fr. 30 abgetreten habe.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 1920 antwortete die

Beklagte dem Kläger, sie ~ei geneigt die Sache zu einem

gerichtlichen Austrag zu bringen, sofern er sich nicht

348

Obligationenrecht. N° 53.

bereit erkläre {(die Stangen mit einem dem qualitativen

1\.finderwert entsprechenden Preis zu berechnen.» Dem-

gegenüber beharrte der Kläger in einem längern Briefe

• vom 4. Dezember anf seiner Forderung mit dem Be-

merken, dass der Bankverein den Auftrag zur Klage-

einleitung erhalten habe. Dies bestätigte er auch in

einer Zuschrift vom 16. Dezember 1920, beifügend, er

würde vielleicht aus besonderem Entgegenkommen,

um einen Prozess zu vermeiden, einen kleinen Nachlass

gewähren. Unterm 19. Dezember 1920 machte ihm die

Beklagte den Vorschlag, die Angelegenheit in der Weise

zu erledigen,

d~s alle Stangen, die nachgewiesener-

massen als rot festgestellt werden, vom Versand aus-

geschlossen würden, für die einwandfreien Stangen da-

gegen der volle Vertragspreis bezahlt werde. Hierauf

teilte ihr der Kläger am 24. Dezember 1920 mit, er habe

dem Bankverein Weisung gegeben, mit der Weiter-

leitung der Klage bis zum 2. Januar zuzuwarten. Gleich-

zeitig unterbreitete er ihr folgenden Vorschlag: « Sie

übernehmen die Stückzahl der Ihnen ausgewiesenen

rückständigen Hölzer qualitativ nach Reichspostvor-

schrift an meinem Platze und zwar durch einen Sach-

verständigen. Ihr Herr Lang darf mir meinen Platz

nicht mehr betreten, dies bitte ich auch für die Zukunft

zu . beachten. Dem Sachverständigen gestatte ich, falls

es sich herausstellen sollte, dass hie und da einmal eine

Stange rot sein sollte, herauszulegen, andere Bemänge-

lungen oder Anschneiden von Stangen dürfen nicht

stattfinden.» Demgegenüber hielt die Beklagte mit

Schreiben vom 27. Dezember 1920, 7. und 18. Januar 1921

an ihrem Vorschlage, die Stangen einer nochmaligen ge-

nauen Prüfung zu unterziehen, fest; im übrigen stelle

sie es dem Kläger anheim, einen Prozess anzustrengen.

Am 22. Januar antwortete ihr der Kläger, wenn die An-

gelegenheit nicht bis zum 28. Januar in Ordnung ge-

bracht sei, werde er ohne weiteres gegen sie vorgehen.

Unterm 14. März 1921 setzte er ihr eine « letzte» Frist

Obligationenrecht. N0 53.

349

zur Abnahme der Stangen bis zum 19. des Monats an ..

Nach Ablauf derselben werde er unverzüglich Klage ein-

reichen lassen. In der weitern Korrespondenz erhob

sodann die Klägerin noch den Einwand, die Stangen

seien nicht richtig imprägniert.

B. -

Als eine Einigung nicht erzielt werden konnte,

reichte der Kläger im August 1921 Klage ein, mit welcher

er Bezahlung des Kaufpreises von 17,192 Fr. nebst

6% Zins seit 1. Oktober 1920 für die noch in Waldsee

liegenden Stangen gegen deren Behändigung fordert,

sowie ein tägliches Lagergeld von zwei Mark vom

1. Oktober 1920 hinweg bis zum Bezuge der Stangen:

Zur Begründung berief er sich im wesentlichen auf die

oben erwähnte Korrespondenz.

C. -

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

In einer Vorbemerkung führte sie u. a. aus : « In erster

Linie bestreiten wir, unter Berufung auf die klägerischer-

seits eingelegte Korrespondenz der Klägerin die Aktiv-

legitimation ... »)

. Irgendwelche Begründung hiefÜf gab

sie nicht, sondern trat in den weitern Ausführungen

auf die Beantwortung der Klageanbringen ein.

In der Replik nahm der Kläger zur Bestreitung der

Aktivlegitimation nicht Stellung, sondern ging auf die

Ausführungen der Beklagten in der Sache selbst ein,

die er unter Erneuerung des Klageschlusses als unrichtig

und unerheblich bezeichnete.

In der Duplik erklärte die Beklagte, sie halte an der

Einrede der mangelnden Aktivlegitimation fest und

berief sich hiefür auf das Schreiben des Klägers vom

26. November 1920 und dasjenige des Schweiz. Bank-

vereins vom 29. November 1920, das sie ebenfalls zu

den Akteq brachte. Daraus ergebe sich, dass die For-

derung des Klägers an den Schweiz. Bankverein abge-

treten worden sei und deshalb vom Kläger nicht mehr

geltend gemacht werden könne. Die übrigen Ausführu~­

gen bezogen sich wieder auf die Mängelrüge und dIe

Zahlungspflicht.

350

Obligationen recht. N° 53~-

In der mündlichen Hauptverhandlung erklärte der

Anwalt des Klägers namens des Schweiz. Bankvereins

die Nebenintervention und gab hierüber, wie über die

Frage der Aktivlegitimation eine Erklärung zu Protokoll.

Die Nebenintervention, die gemäss § 31 CPO in jedem

Stadium des Prozesses noch zulässig sei, erfolge aus dem

Grunde, weil die Klageforderung entgegen der Behaup-

tung der Beklagten dem Schweiz. Bankverein nicht ab-

getreten, sondern nur verpfändet worden sei. Mit der

Einklagung der Forderung auf den Namen des Klägers

sei jener von jeher einverstanden gewesen.

Auf die von der Beklagten in der Klageantwort erho-

bene Bestreitung der Aktivlegitimation habe der Kläger

nicht eintreten müssen, weil sie in keiner Weise be-

gründet worden seL Erst in der Duplik habe die Beklagte

unter Vorlegung des Schreibens des Schweiz. Bankvereins

vom 29. November 1920 die Abtretung der Forderung

an denselben behauptet und damit die Einrede sub-

stanziert. Gegenüber diesen Anbringen stehe dem Kläger

und seinem Nebenintervenienten auch nach dem soge-

nannten Novenrecht das volle Widerspruchs- und Gegen-

beweisrecht solange zu, als die Parteiverhandlungen nicht

geschlossen seien. Den Nachweis für die behauptete Ab-

tretung habe nun die Beklagte nicht erbracht; dieser

hätte unter Vorbehalt des Gegenbeweises durch Bei-

bringung eines schriftlichen Abtretungsvertrages ge-

führt werden sollen. Die Anzeige des Zedenten oder

Zessionars an den Schuldner genüge nicht (AS 25 II

S. 602). Die Einrede sei mithin nicht nur unbewiesen,

sondern auch durch die Briefe des Bankvereins und die

von ihm als Nebenintervenienten des Klägers jetzt

abgegebene Erklärung gegenstandslos geworden und

daher abzuweisen. Eventuell müsste das Gericht, wenn

es die Forderung begründet fände, die Beklagte zur

Hinterlegung des Betrages verurteilen (Art. 168 OR).

Die Beklagte bestritt die Nebenintervention, da die

Obligationenrecht. N° 53.

351

Besorgnis eines Nachteils für den Fall des Unterliegens

des Klägers vom Bankverein nicht nachgewiesen sei,

und legte im übrigen gegen die Zulassung der Erklärung

zur Aktivlegitimation im jetzigen Prozesstadium Ver-

wahrung ein.

D. -

Mit Urteil vom 26. Januar 1922 hat das Handels-

gericht des Kantons Aargau erkannt: die Nebeninter-

vention des Schweiz. Bankvereins und die Klage Königs

seien abgewiesen.

E. -

Gegen dieses Urteil hat der Vertreter des Klägers

namens desselben und des Schweiz. Bankvereins die

Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Be-

gehren um Gutheissung der Klage. ~ventuen beantragt

er, die Sache zur neuen, die Aktivlegitimation des

Klägers bejahenden materiellen Beurteilung an das

Handelsgericht zurückzuweisen und weiter eventuell

stellt er den Antrag, die Beklagte sei gemäss dem vom

Handelsgericht nicht gewürdigten Eventualbegehren zu

verhalten, den eingeklagten Forderungsbetrag sicherungs-

weise (Art. 168 OR) zu hinterlegen.

.

F. -

Am 4. März 1922 reichte der Anwalt der Be-

klagten dem Präsidenten des Handelsgerichts einen

vom 17./20. Februar 1922 datierten Vergleich der Par-

teien ein mit dem Bemerken, die Vergleichssumme von

4000 Fr. sei laut ebenfalls beigelegter Bestätigung der

Schweiz. Bankgesellschaft Baden am 27. Februar 1922

bezahlt worden. Der Vergleich lautet:

« 1. Die Firma Haller & Oe zahlt auf das Konto der

« Firma Hermann König beim schweizerischen Bank-

« verein in Rorschach den Betrag von 4000 Schweizer-

« franken.

{(2. Die Firma Haller & Oe bezahlt an die aargau-

« ische Obergerichtskasse die gemäss Urteil des Aargau-

« ischen Handelsgerichtes vom 26. Januar 1922 von der

« Firma Hermann König zu tragende Staatsgebühr mit

« 850 Fr. sowie die Kanzleiauslagen von 35 Fr.

AS 48 II -

19'2'2

352

Obligatiom·nrecht. N° 53.

« 3. Die Firma Haller & Oe verzichtet auf Bezahlung

« der gemäss Urteil des Handelsgerichtes durch die

« Firma Hermann König zu leistende Parteientschädigung

« von 577.55 Fr.

« 4. Alle durch die von der Firma Hermann König

« gegen das Urteil des Handelsgerichtes an das Schwei-

« zerische Bundesgericht eingereichte Berufung ent-

« stehenden Kosten trägt die Firma Hermann König

« an sich. Die ans Bundesgericht eingereichte Berufung

« ist zurückzuziehen.

« 5. Die Firma Hermann König erklärt nach Bezahlung

« der unter 1, 2 und 3 dieses Vergleichs genannten Beträge

« keine Ansprüche irgendwelcher Art mehr an der

« Firma Haller & oe zu haben.

« 6. Die Auszahlung -der von der Firma Haller & Oe

« unter 1 und 2 genannten Beträge hat sofort nach

« Unterzeichnuns dieses Vergleichs zu erfolgen.))

Der Präsident (les Handelsgerichts stellte diese Schrift-

stücke am 6. März 1922 dem Vertreter des Klägers zU:

unter Ansetzung einer Frist VOll drei Tagen zur Abgabe

einer Erklärung d~über, ob die Berufung trotzdem an

das Bundesgericht' yersandt werden solle. Mit Eingabe

vom 8. März 1922 sprach sich -dieser für die Aufrecht-

haltung der Berufung aus, und verwies zur Begründung

dieses Standpunktes auf den Nachtrag zu seinem gegen

das Urteil eingereichte11 staa"tsrechtlichen Rekurs.

G. -

Mit der Berufung haben der Kläger und der

Schweiz. Bankverein auch den staatsrechtlichen Rekurs

wegen Rechtsverweigerung und Verweigerung des wechsel-

seitigen Gehörs ergriffen. der von der staatsrechtlichen

Abteilung des Bundesgerjchts mit Urteil vom 17. Juni

1922 abgewiesen worden ist.

H. -

In der mündlich~n Verhandlung hat der Ver-

treter des Klägers und des Schweiz. Bankvereins seine

schriftlichen Begehren bestätigt.

Der Vertreter der Beklagten hat Nichteintreten auf

die Berufung eventuell Abweisung derselben beantragt.

Obligationenrecht N° 5:1.

35:1

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Was zunächst die Berufung des Schweiz. Ballk-

vereins anbehifft, so kann auf dieselbe nicht eingetreten

werden. Nach Art. 66 OG sind die Nebenparteien

(Litisdenunziaten und Intervenienten) nur dann zur

Berufung berechtigt, wenn ihnen nach dem kantonalen

Gesetze Parteirechte zukommen. Für die Frage der

Statthaftigkeit der Intervention im kantonalen Ver-

fahren aber ist das kantonale Prozessrecht massgebend,

und es ist somit der auf dieses gestützte Entscheid der

Vorinstanz, dass der Schweiz. Bankverein als Neben-

intervenient nicht zuzulassen sei, für das Bundesgericht

verbindlich. Dieser Entscheid ist überdies kein Haupt-

urteil im Sinne des OG.

2. -

Hinsichtlich der Berufung des Klägers König

erhebt sich in erster Linie die Frage, ob dieselbe nicht

durch den von der Beklagten eingereichten Prozessver-

gleich hinfällig geworden sei. Es ist klar, dass, wenn die

Parteien nach Ausfällung des letzten kantonalen Urteils

den Rechtsstreit durch Vergleich erledigt, an Stelle

dieses Urteils somit ihre eigene Schlichtung des Streites

gesetzt haben, damit der Gegenstand des Rechtsmittels

der Berufung -

das kantonale Urteil -

dahingefallen ist.

Nun ist aber der Prozessvergleich nicht von beiden

Parteien, sondern nur von der Benlfungsbeklagten ein-

gereicht worden und der Berufungskläger bestreitet,

dass derselbe für ihn rechtsverbindlich sei. Solange

die Frage der Rechtsverbindlichkeit des Vergleiches nicht

abgeklärt ist, bezw. nicht feststeht, dass der Kläger an

denselben gebunden sei, kann der Berufung auch nicht

entgegengehalten werden, dass sie durch Vergleich er-

ledigt worden sei.

Zur Entscheidung der Rechtsfrage, ob der Vergleich

für den Kläger verbindlich sei, ist der ordentliche Richter

zuständig. Als Zwischenstreitigkeit im Berufungsver-

fahren könnte das Bundesgericht diese Frage nur dann

354

Ol>ligationenrecht. N° 53.

erledigen, wenn bereits prima fade die Einwendungen

des Klägers sich als haltlos erweisen würden, was jedoch

nicht der Fall ist. Somit bieten sich der Berufungsinstanz

nur die beiden AJternativen : a) entweder das Verfahren

vor Bundesgericht zu sistieren bis die Parteien den

Streit über die Rechtsgültigkeit des Vergleiches aus-

getragen haben, oder aber b) auf die Berufung zunächst

ohne Rücksicht auf den behaupteten Vergleich einzu-

treten und im Falle einer grundsätzlichen Gutheissung

derselben und Aufhebung des angefochtenen Urteils

dem weitern Verfahren vor der kantonalen Instanz und

ihrem daraufhin' zu fällenden Entscheid in der Sache

selbst die Lösung der Frage vorzubehalten, ob und in-

wieweit das materielle Streitverhältnis durch den Ver-

gleich beeinflusst worden sei. Diesem letztern Vorgehen

ist aus praktischen Erwägungen, namentlich im Hin-

blick auf eine beförderliche Beendigung des Berufungs-

verfahrens der Vorzug zu geben. Diesen Weg hat auch

die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts be-

. schritten, indem sie trotz der Berufung der Beklagten

auf den genannten Vergleich auf die Beschwerde des

Klägers eingetreten ist und dieselbe materiell erledigt hat.

3. -

Hindert s(,~nit unter den obwaltenden Umständen

die Einreichung des Prozessvergleiches nicht, auf die

Sache einzutreten, so muss sich dagegen in zweiter Linie

fragen, ob die Kompetenz des Bundesgerichts mit Rück-

sicht auf das anzuwendende Recht gegeben sei. Dies ist

nun zunächst insoweit der Fall, als es sich um eine Klage

aus einem vom eidgenössischen Recht beherrschten

Rechtsverhältnis handelt und als die Vorinstanz über

diese Klage im angefochtenen Urteil materiell entschieden

hat. Sie hat dieselbe abgewiesen, d. h. also als materiell

unbegründet erklärt aus einem dem materiellen Recht

angehörigen Grunde, nämlich weil dem Kläger die Legi-

timation zur Sache fehle. Freilich hat sie diese Ent-

scheidung aus einer prozessrechtlichen Erwägung ge-

troffen, indem sie die Aktivlegitimation deshalb ver-

Obligationenrecht. N° 53.

355

neinte, weil der Kläger es unterlassen habe, dieselbe

((als Teil seines Klagefundamentes » in prozessordnungs-

mässiger Weise zu behaupten und zu beweisen, und wenn

diese Erwägung ausschliesslich vom Prozessrecht be-

herrscht wäre, so würde sich das angefochtene Urteil

einer Abänderung durch das Bundesgericht entziehen

und müsste es dabei sein Bewenden haben, dass die Vor-

instanz erklärte, die Aktivlegitimation des Klägers sei

nicht erstellt. Allein jene prozessrechtliche Frage wird

nun ihrerseits hinwiederum durch Rechtsätze des ma-

teriellen Privatrechts präjudiziert und nach bekanntem,

in ständiger Praxis festgehaltenem Grundsatz ist die

Kompetenz des Bundesgerichts anch dann

gegeb~n,

wenn nur hinsichtlich eines Präjudizialpnnktes das eId-

genössische Recht Anwendung findet.

.

4. -

In jenem von der Vorinstanz ihrem EntscheIde

zugrundegelegten, dem kantonalen Prozessrecht ent-

nommenen Rechtsatz, der Kläger habe auf die in der

Antwort erhobene Bestreitung der Beklagten hin in der

Replik die Aktivlegitimation als Teil seines Klagefunda-

ments zu behaupten und zu beweisen gehabt, sind ver-

schiedene Rechtsbegriffe enthalten, welche unzweüel-

haft dem materiellen, also hier dem eidgenössischen

Recht angehören, so vor allem diejenigen der Aktiv-

legitimation und des Klagefundaments.

Die Aktivlegitimatioll ist die Legitimation zur Sache;

sie will bei einem Forderungsstreit aus Kaufvertrag be-

sagen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten das

Rechtsverhältnis des Kaufvertrages bestehe, d. h. dass der

Kläger Verkäufer des Beklagten und der Beklagte Käufer

des Klägers sei, dass also der Beklagte als Käufer aus dem

Kaufvertrag den Kaufpreis dem Kläger schulde, -

dass

die Kaufpreisforderung in seiner Person entstanden sei

und bestehe. Da nun ferner gemäss den allgemeinen Re-

geln über die Behauptungs- und Beweislast derjenige,

welcher einen Anspruch geltend macht, nur die rechtsbe-

gründ~nden, nicht auch die Abwesenheit allfälliger rechts-

356

Obligationenrecht. Ko 53.

zerstörender Tatsachen zu behaupten hat (Art. 8 ZGB), so

liegt in der substanzierten Geltendmachung eines Anspru-

ches durch den Kläger gegenüber dem Beklagten implicile

ohne weiteres auch die Behauptung der Aktivlegiti-

mation, und sie braucht nicht noch extra mit besondern

Worten erklärt zu werden, wie ja auch z. B. die Hand-

lungsfähigkeit streng genommen zum Klagefundament

gehört, trotzdem aber vom Kläger nicht ausdrücklich

behauptet zu werden pflegt, sondern stillschweigend

als behauptet gilt. Wenn aus den vom Kläger ange-

führten Tatsachen hervorgeht, dass er behauptet, er

habe den Vertrag, aus welchem er klagt, in seinem eigenen

Namen abgeschlossen, so liegt darin auch die Behauptung

seiner Legitimation zur Sache. Die Vorinstanz ist auch

selbst der Auffassung; die Aktivlegitimation würde

anzunehmen sein, trotzdem sie vom Kläger nicht aus-

drücklich behauptet wurde, wenn sie die Beklagte nicht

bestritten hätte; sie geht selbst davon aus, die Aktiv-

legitimation sei in der Klage zunächst genügend be-

hauptet durch die blosse tatsächliche Klagebegründung.

Hat aber der Kläger in der Klage denjenigen Tatbestand

vorgebracht, aus welchem der Richter den Urteilsschluss

zu ziehen hatte, dass ihm der geltend gemachte Anspruch

zustehe, so vermochte eine in der Antwort erfolgte Be-

streitung der Klage den Kläger doch wohl nicht zu

nötigen, das bereits vorgebrachte Klagefundament nUll

noch einmal vorzubringen; vielmehr kam es jetzt darauf

an, in welcher Weise diese Bestreitung der Beklagten

geeignet war, rias bereits vorgebrachte Klagefundament

zu entkräften. Dies konnte nach zweifacher Richtung

geschehen: entweder durch Verneinung des Klage-

grundes, d. h. Bestreitung der Richtigkeit des vom

Kläger vorgebrachten Tatbestandes, oder aber durch

Geltelldmachung selbständiger Schutzbehauptungen (Ein-

reden), d. h. durch Ergänzung des Tatbestandes durch

weitere Tatsachen, aus welchen sich trotz dem vorge-

brachten Klagefundament die Unbegründetheit des

Obllgatlonenrecht. N° 53.

Klageschlusses ergeben sollte. Nun hat aber die .. Be-

klagte in der Antwort weder bestritten, dass der Klager

den Vertrag mit ihr in seinem eigenen Namen abge-

schlossen habe, noch behauptet, dass er seinen Ans~ruch

einem Dritten abgetreten habe. Die blosse VerweIsung

auf die Korrespondenz, die den Parteien schon :ror dem

Prozesse bekannt war, enthielt keineswegs eme Er-

klärung, aus welchem Grunde die Sachlegitimatio~l be-

stritten werde. Die in der Antwort erfolgte BestreItung

war somit nicht substanziert.

Wollte man aber auch in dieser Berufung auf die

Korrespondenz einen Hinweis auf die geschehe~e Ab-

tretung an den Bankverein erblicken, so l~ge da~m Z~l~

mindesten nicht eine Verneinung des dIe AktIvlegIt.l-

mation begründenden Klagefundaments, . sondern . dIe

Geltendmachung eines Aufhebungsgrundes m Form emer

selbständigen Schutzbehauptung, die die ~e~agte .zu

substanzieren und zu beweisen hatte. DabeI hesse SIch

aus der Nichtbeantwortung der summarischen

~e-·

streitung der Aktivlegitimation in der Antwort an SIch

höchstens folgern, der Kläger habe dadurch anerkannt,

den Anspruch dem Bankvereill abgetreten zu ha~en.

Diesen Schluss hat jedoch die Vorinstanz selbst mcht

gezogen (wohl mit Rücksicht auf § 143 Abs. 1 und § 148,

Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Ihre Annahme: der

Kläger hätte auf die in der Antwort erfol?te ~estreitung

hin seine Aktivlegitimation als BestandteIl se~nes Kl~ge­

fundamentes .in der Replik behaupten und beweIsen

müssen beruht somit auf einer Verletzung der materiellen

Rechts~ormen, welche für die Anwendung der Begrif~~

der Aktivlegitimation und des Klagefundaments, ~owle

für die Verteilung der Behauptungs- und Beweislast

massgebend sind.

5. -

Die Vorinstanz nimmt nun freilich eventuell

auch Stellung zu der oben dargelegten Auffa~sung, dass

die Bestreitung der Aktivlegitimation durch dIe Beklagte

sich als exceptio darsteUe, für welche sie die Behauptungs-

358

Obligationenrecht. N° 53.

und Beweislast habe und führt aus, in diesem Falle sei

es Sache des Klägers gewesen, die Einrede durch die

replicatio zu entkräften, dass die Abtretung nur zu

Pfand erfolgt sei. Allein hiebei geht sie im weitem davon

. aus, durch die Notifikation des Bankvereins vom 29. No-

vember 1920 sei bewiesen, dass die Anzeige der erfolgten

Abtretung seitens des Klägers vom 26. November 1920

ein Geständnis seiner mangelnden Aktivlegitimation

enthalte, weshalb es ihm obgelegen habe, dieselbe spätes-

tens in der Replik besonders zu behaupten und zu be-

weisen. Diese Auslegung der beiden Erklärungen vom

26. und 29. November 1920, welche das Bundesgericht

als vom eidgenössischen Recht beherrscht nachzuprüfen

hat, ist rechtsirrtümlich. Die ihr zugrundeliegende An-

nahme, der Kläger habe seinen Anspruch in der Weise

auf den Bankverein übertragen, dass nur noch dieser

über denselben zu verfügen habe, steht nicht nur mit der

übrigen Korrespondenz des Klägers, sondern auch mit

'dem Verhalten der Beklagten in Widerspruch. Denn aus

dem I~halt der Korrespondenz geht unzweideutig hervor,

~ass SICh der Kläger immer noch als Subjekt der frag-

hc~en ~echte betrachtete und dass ihn auch die Beklagte

weIterhm als solches anerkannte; zumal immer nur von

der Klage des Klägers König die.Rede ist.

6. -

~benso unhaltbar ist endlich der Standpunkt

der Vormstanz, der Kläger habe es weiter unterlassen

in der anlässlich der Hauptverhandlung abgegebene~

Erklärung den Beweis dafür anzutragen, dass es sich nur

um eine zur Pfandbestellung erfolgte Abtretung handle.

l?ie von ihm eingelegte Korrespondenz zeigt klar, dass die

Abtretung in der Meinung erfolgte, dass der Kläger

gegenüber Dritten -

der Beklagten -

trotz der Ab-

~retu.ngsnotifikation berechtigt sein sollte, den Anspruch

m semem Namen geltend zu machen. Für diese Willens-

meinung hat sich sein Vertreter auf den Bankverein be-

rufen, der ihn ermächtigt hatte, dieselbe zu bestätigen.

Nachdem er daher in seiner Eigenschaft als Bevoll-

Obligationenreeht. N° 53.

359

~ächtigte~ auch des Bankvereins eine Erklärung in

dIesem Smne abgegeben und dieser damit dargetan

hatte, in welcher Weise die Abtretung verstanden war,

brauchte er nicht noch besonders zu behaupten und

nachzuweisen, dass dieselbe speziell zu Pfand erfolgt sei .

7. -

Das vom Kläger eventuell geltend gemachte

Sicherstellungsbegehren im Sinne von Art. 168 OR wird

nach dem Gesagten ohne weiteres hinfällig.

8. -

Hat somit das Handelsgericht die Aktivlegiti-

mation des Klägers zu Unrecht verneint, so muss das

angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur

materiellen Beurteilung des eingeklagten

Anspru~hes

an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Dabei hat

es die Meinung, dass die Vorinstanz in dem weiteren

Verfahren auch über die Frage verhandeln zu lassen und

zu urteilen habe, ob und inwieweit der Prozessvergleich

für die Parteien Recht schaffe.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Berufung des Schweizerischen Bank-

vereins Rorschach wird nicht eingetreten.

2. Die Berufung des Klägers König wird dahin

gutgeheissen, dass das Urteil des Handelsgerichts des

Kantons Aargau vom 26. Januar 1922 aufgehoben und

die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Motive

an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.