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ObUgationenrecl1t.. N° 52.
transport de la marchandise expediee· par 1a demande-
resse releve en principe du droit suisse sur le parcours
. suisse, mais que la preuve de la remise des objets au
chemin de fer fran ligationenrecht. N° 53.
erledigen, wenn bereits prima fade die Einwendungen
des Klägers sich als haltlos erweisen würden, was jedoch
nicht der Fall ist. Somit bieten sich der Berufungsinstanz
nur die beiden AJternativen : a) entweder das Verfahren
vor Bundesgericht zu sistieren bis die Parteien den
Streit über die Rechtsgültigkeit des Vergleiches aus-
getragen haben, oder aber b) auf die Berufung zunächst
ohne Rücksicht auf den behaupteten Vergleich einzu-
treten und im Falle einer grundsätzlichen Gutheissung
derselben und Aufhebung des angefochtenen Urteils
dem weitern Verfahren vor der kantonalen Instanz und
ihrem daraufhin' zu fällenden Entscheid in der Sache
selbst die Lösung der Frage vorzubehalten, ob und in-
wieweit das materielle Streitverhältnis durch den Ver-
gleich beeinflusst worden sei. Diesem letztern Vorgehen
ist aus praktischen Erwägungen, namentlich im Hin-
blick auf eine beförderliche Beendigung des Berufungs-
verfahrens der Vorzug zu geben. Diesen Weg hat auch
die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts be-
. schritten, indem sie trotz der Berufung der Beklagten
auf den genannten Vergleich auf die Beschwerde des
Klägers eingetreten ist und dieselbe materiell erledigt hat.
3. -
Hindert s(,~nit unter den obwaltenden Umständen
die Einreichung des Prozessvergleiches nicht, auf die
Sache einzutreten, so muss sich dagegen in zweiter Linie
fragen, ob die Kompetenz des Bundesgerichts mit Rück-
sicht auf das anzuwendende Recht gegeben sei. Dies ist
nun zunächst insoweit der Fall, als es sich um eine Klage
aus einem vom eidgenössischen Recht beherrschten
Rechtsverhältnis handelt und als die Vorinstanz über
diese Klage im angefochtenen Urteil materiell entschieden
hat. Sie hat dieselbe abgewiesen, d. h. also als materiell
unbegründet erklärt aus einem dem materiellen Recht
angehörigen Grunde, nämlich weil dem Kläger die Legi-
timation zur Sache fehle. Freilich hat sie diese Ent-
scheidung aus einer prozessrechtlichen Erwägung ge-
troffen, indem sie die Aktivlegitimation deshalb ver-
Obligationenrecht. N° 53.
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neinte, weil der Kläger es unterlassen habe, dieselbe
((als Teil seines Klagefundamentes » in prozessordnungs-
mässiger Weise zu behaupten und zu beweisen, und wenn
diese Erwägung ausschliesslich vom Prozessrecht be-
herrscht wäre, so würde sich das angefochtene Urteil
einer Abänderung durch das Bundesgericht entziehen
und müsste es dabei sein Bewenden haben, dass die Vor-
instanz erklärte, die Aktivlegitimation des Klägers sei
nicht erstellt. Allein jene prozessrechtliche Frage wird
nun ihrerseits hinwiederum durch Rechtsätze des ma-
teriellen Privatrechts präjudiziert und nach bekanntem,
in ständiger Praxis festgehaltenem Grundsatz ist die
Kompetenz des Bundesgerichts anch dann
gegeb~n,
wenn nur hinsichtlich eines Präjudizialpnnktes das eId-
genössische Recht Anwendung findet.
.
4. -
In jenem von der Vorinstanz ihrem EntscheIde
zugrundegelegten, dem kantonalen Prozessrecht ent-
nommenen Rechtsatz, der Kläger habe auf die in der
Antwort erhobene Bestreitung der Beklagten hin in der
Replik die Aktivlegitimation als Teil seines Klagefunda-
ments zu behaupten und zu beweisen gehabt, sind ver-
schiedene Rechtsbegriffe enthalten, welche unzweüel-
haft dem materiellen, also hier dem eidgenössischen
Recht angehören, so vor allem diejenigen der Aktiv-
legitimation und des Klagefundaments.
Die Aktivlegitimatioll ist die Legitimation zur Sache;
sie will bei einem Forderungsstreit aus Kaufvertrag be-
sagen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten das
Rechtsverhältnis des Kaufvertrages bestehe, d. h. dass der
Kläger Verkäufer des Beklagten und der Beklagte Käufer
des Klägers sei, dass also der Beklagte als Käufer aus dem
Kaufvertrag den Kaufpreis dem Kläger schulde, -
dass
die Kaufpreisforderung in seiner Person entstanden sei
und bestehe. Da nun ferner gemäss den allgemeinen Re-
geln über die Behauptungs- und Beweislast derjenige,
welcher einen Anspruch geltend macht, nur die rechtsbe-
gründ~nden, nicht auch die Abwesenheit allfälliger rechts-
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Obligationenrecht. Ko 53.
zerstörender Tatsachen zu behaupten hat (Art. 8 ZGB), so
liegt in der substanzierten Geltendmachung eines Anspru-
ches durch den Kläger gegenüber dem Beklagten implicile
ohne weiteres auch die Behauptung der Aktivlegiti-
mation, und sie braucht nicht noch extra mit besondern
Worten erklärt zu werden, wie ja auch z. B. die Hand-
lungsfähigkeit streng genommen zum Klagefundament
gehört, trotzdem aber vom Kläger nicht ausdrücklich
behauptet zu werden pflegt, sondern stillschweigend
als behauptet gilt. Wenn aus den vom Kläger ange-
führten Tatsachen hervorgeht, dass er behauptet, er
habe den Vertrag, aus welchem er klagt, in seinem eigenen
Namen abgeschlossen, so liegt darin auch die Behauptung
seiner Legitimation zur Sache. Die Vorinstanz ist auch
selbst der Auffassung; die Aktivlegitimation würde
anzunehmen sein, trotzdem sie vom Kläger nicht aus-
drücklich behauptet wurde, wenn sie die Beklagte nicht
bestritten hätte; sie geht selbst davon aus, die Aktiv-
legitimation sei in der Klage zunächst genügend be-
hauptet durch die blosse tatsächliche Klagebegründung.
Hat aber der Kläger in der Klage denjenigen Tatbestand
vorgebracht, aus welchem der Richter den Urteilsschluss
zu ziehen hatte, dass ihm der geltend gemachte Anspruch
zustehe, so vermochte eine in der Antwort erfolgte Be-
streitung der Klage den Kläger doch wohl nicht zu
nötigen, das bereits vorgebrachte Klagefundament nUll
noch einmal vorzubringen; vielmehr kam es jetzt darauf
an, in welcher Weise diese Bestreitung der Beklagten
geeignet war, rias bereits vorgebrachte Klagefundament
zu entkräften. Dies konnte nach zweifacher Richtung
geschehen: entweder durch Verneinung des Klage-
grundes, d. h. Bestreitung der Richtigkeit des vom
Kläger vorgebrachten Tatbestandes, oder aber durch
Geltelldmachung selbständiger Schutzbehauptungen (Ein-
reden), d. h. durch Ergänzung des Tatbestandes durch
weitere Tatsachen, aus welchen sich trotz dem vorge-
brachten Klagefundament die Unbegründetheit des
Obllgatlonenrecht. N° 53.
Klageschlusses ergeben sollte. Nun hat aber die .. Be-
klagte in der Antwort weder bestritten, dass der Klager
den Vertrag mit ihr in seinem eigenen Namen abge-
schlossen habe, noch behauptet, dass er seinen Ans~ruch
einem Dritten abgetreten habe. Die blosse VerweIsung
auf die Korrespondenz, die den Parteien schon :ror dem
Prozesse bekannt war, enthielt keineswegs eme Er-
klärung, aus welchem Grunde die Sachlegitimatio~l be-
stritten werde. Die in der Antwort erfolgte BestreItung
war somit nicht substanziert.
Wollte man aber auch in dieser Berufung auf die
Korrespondenz einen Hinweis auf die geschehe~e Ab-
tretung an den Bankverein erblicken, so l~ge da~m Z~l~
mindesten nicht eine Verneinung des dIe AktIvlegIt.l-
mation begründenden Klagefundaments, . sondern . dIe
Geltendmachung eines Aufhebungsgrundes m Form emer
selbständigen Schutzbehauptung, die die ~e~agte .zu
substanzieren und zu beweisen hatte. DabeI hesse SIch
aus der Nichtbeantwortung der summarischen
~e-·
streitung der Aktivlegitimation in der Antwort an SIch
höchstens folgern, der Kläger habe dadurch anerkannt,
den Anspruch dem Bankvereill abgetreten zu ha~en.
Diesen Schluss hat jedoch die Vorinstanz selbst mcht
gezogen (wohl mit Rücksicht auf § 143 Abs. 1 und § 148,
Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Ihre Annahme: der
Kläger hätte auf die in der Antwort erfol?te ~estreitung
hin seine Aktivlegitimation als BestandteIl se~nes Kl~ge
fundamentes .in der Replik behaupten und beweIsen
müssen beruht somit auf einer Verletzung der materiellen
Rechts~ormen, welche für die Anwendung der Begrif~~
der Aktivlegitimation und des Klagefundaments, ~owle
für die Verteilung der Behauptungs- und Beweislast
massgebend sind.
5. -
Die Vorinstanz nimmt nun freilich eventuell
auch Stellung zu der oben dargelegten Auffa~sung, dass
die Bestreitung der Aktivlegitimation durch dIe Beklagte
sich als exceptio darsteUe, für welche sie die Behauptungs-
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Obligationenrecht. N° 53.
und Beweislast habe und führt aus, in diesem Falle sei
es Sache des Klägers gewesen, die Einrede durch die
replicatio zu entkräften, dass die Abtretung nur zu
Pfand erfolgt sei. Allein hiebei geht sie im weitem davon
. aus, durch die Notifikation des Bankvereins vom 29. No-
vember 1920 sei bewiesen, dass die Anzeige der erfolgten
Abtretung seitens des Klägers vom 26. November 1920
ein Geständnis seiner mangelnden Aktivlegitimation
enthalte, weshalb es ihm obgelegen habe, dieselbe spätes-
tens in der Replik besonders zu behaupten und zu be-
weisen. Diese Auslegung der beiden Erklärungen vom
26. und 29. November 1920, welche das Bundesgericht
als vom eidgenössischen Recht beherrscht nachzuprüfen
hat, ist rechtsirrtümlich. Die ihr zugrundeliegende An-
nahme, der Kläger habe seinen Anspruch in der Weise
auf den Bankverein übertragen, dass nur noch dieser
über denselben zu verfügen habe, steht nicht nur mit der
übrigen Korrespondenz des Klägers, sondern auch mit
'dem Verhalten der Beklagten in Widerspruch. Denn aus
dem I~halt der Korrespondenz geht unzweideutig hervor,
~ass SICh der Kläger immer noch als Subjekt der frag-
hc~en ~echte betrachtete und dass ihn auch die Beklagte
weIterhm als solches anerkannte; zumal immer nur von
der Klage des Klägers König die.Rede ist.
6. -
~benso unhaltbar ist endlich der Standpunkt
der Vormstanz, der Kläger habe es weiter unterlassen
in der anlässlich der Hauptverhandlung abgegebene~
Erklärung den Beweis dafür anzutragen, dass es sich nur
um eine zur Pfandbestellung erfolgte Abtretung handle.
l?ie von ihm eingelegte Korrespondenz zeigt klar, dass die
Abtretung in der Meinung erfolgte, dass der Kläger
gegenüber Dritten -
der Beklagten -
trotz der Ab-
~retu.ngsnotifikation berechtigt sein sollte, den Anspruch
m semem Namen geltend zu machen. Für diese Willens-
meinung hat sich sein Vertreter auf den Bankverein be-
rufen, der ihn ermächtigt hatte, dieselbe zu bestätigen.
Nachdem er daher in seiner Eigenschaft als Bevoll-
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~ächtigte~ auch des Bankvereins eine Erklärung in
dIesem Smne abgegeben und dieser damit dargetan
hatte, in welcher Weise die Abtretung verstanden war,
brauchte er nicht noch besonders zu behaupten und
nachzuweisen, dass dieselbe speziell zu Pfand erfolgt sei .
7. -
Das vom Kläger eventuell geltend gemachte
Sicherstellungsbegehren im Sinne von Art. 168 OR wird
nach dem Gesagten ohne weiteres hinfällig.
8. -
Hat somit das Handelsgericht die Aktivlegiti-
mation des Klägers zu Unrecht verneint, so muss das
angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur
materiellen Beurteilung des eingeklagten
Anspru~hes
an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Dabei hat
es die Meinung, dass die Vorinstanz in dem weiteren
Verfahren auch über die Frage verhandeln zu lassen und
zu urteilen habe, ob und inwieweit der Prozessvergleich
für die Parteien Recht schaffe.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Berufung des Schweizerischen Bank-
vereins Rorschach wird nicht eingetreten.
2. Die Berufung des Klägers König wird dahin
gutgeheissen, dass das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Aargau vom 26. Januar 1922 aufgehoben und
die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Motive
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.