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346 ObUgationenrecl1t.. N° 52. transport de la marchandise expediee· par 1a demande- resse releve en principe du droit suisse sur le parcours . suisse, mais que la preuve de la remise des objets au chemin de fer fran ligationenrecht. N° 53. erledigen, wenn bereits prima fade die Einwendungen des Klägers sich als haltlos erweisen würden, was jedoch nicht der Fall ist. Somit bieten sich der Berufungsinstanz nur die beiden AJternativen : a) entweder das Verfahren vor Bundesgericht zu sistieren bis die Parteien den Streit über die Rechtsgültigkeit des Vergleiches aus- getragen haben, oder aber b) auf die Berufung zunächst ohne Rücksicht auf den behaupteten Vergleich einzu- treten und im Falle einer grundsätzlichen Gutheissung derselben und Aufhebung des angefochtenen Urteils dem weitern Verfahren vor der kantonalen Instanz und ihrem daraufhin' zu fällenden Entscheid in der Sache selbst die Lösung der Frage vorzubehalten, ob und in- wieweit das materielle Streitverhältnis durch den Ver- gleich beeinflusst worden sei. Diesem letztern Vorgehen ist aus praktischen Erwägungen, namentlich im Hin- blick auf eine beförderliche Beendigung des Berufungs- verfahrens der Vorzug zu geben. Diesen Weg hat auch die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts be- . schritten, indem sie trotz der Berufung der Beklagten auf den genannten Vergleich auf die Beschwerde des Klägers eingetreten ist und dieselbe materiell erledigt hat.
3. - Hindert s(,~nit unter den obwaltenden Umständen die Einreichung des Prozessvergleiches nicht, auf die Sache einzutreten, so muss sich dagegen in zweiter Linie fragen, ob die Kompetenz des Bundesgerichts mit Rück- sicht auf das anzuwendende Recht gegeben sei. Dies ist nun zunächst insoweit der Fall, als es sich um eine Klage aus einem vom eidgenössischen Recht beherrschten Rechtsverhältnis handelt und als die Vorinstanz über diese Klage im angefochtenen Urteil materiell entschieden hat. Sie hat dieselbe abgewiesen, d. h. also als materiell unbegründet erklärt aus einem dem materiellen Recht angehörigen Grunde, nämlich weil dem Kläger die Legi- timation zur Sache fehle. Freilich hat sie diese Ent- scheidung aus einer prozessrechtlichen Erwägung ge- troffen, indem sie die Aktivlegitimation deshalb ver- Obligationenrecht. N° 53. 355 neinte, weil der Kläger es unterlassen habe, dieselbe (( als Teil seines Klagefundamentes » in prozessordnungs- mässiger Weise zu behaupten und zu beweisen, und wenn diese Erwägung ausschliesslich vom Prozessrecht be- herrscht wäre, so würde sich das angefochtene Urteil einer Abänderung durch das Bundesgericht entziehen und müsste es dabei sein Bewenden haben, dass die Vor- instanz erklärte, die Aktivlegitimation des Klägers sei nicht erstellt. Allein jene prozessrechtliche Frage wird nun ihrerseits hinwiederum durch Rechtsätze des ma- teriellen Privatrechts präjudiziert und nach bekanntem, in ständiger Praxis festgehaltenem Grundsatz ist die Kompetenz des Bundesgerichts anch dann gegeb~n, wenn nur hinsichtlich eines Präjudizialpnnktes das eId- genössische Recht Anwendung findet. .
4. - In jenem von der Vorinstanz ihrem EntscheIde zugrundegelegten, dem kantonalen Prozessrecht ent- nommenen Rechtsatz, der Kläger habe auf die in der Antwort erhobene Bestreitung der Beklagten hin in der Replik die Aktivlegitimation als Teil seines Klagefunda- ments zu behaupten und zu beweisen gehabt, sind ver- schiedene Rechtsbegriffe enthalten, welche unzweüel- haft dem materiellen, also hier dem eidgenössischen Recht angehören, so vor allem diejenigen der Aktiv- legitimation und des Klagefundaments. Die Aktivlegitimatioll ist die Legitimation zur Sache ; sie will bei einem Forderungsstreit aus Kaufvertrag be- sagen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten das Rechtsverhältnis des Kaufvertrages bestehe, d. h. dass der Kläger Verkäufer des Beklagten und der Beklagte Käufer des Klägers sei, dass also der Beklagte als Käufer aus dem Kaufvertrag den Kaufpreis dem Kläger schulde, - dass die Kaufpreisforderung in seiner Person entstanden sei und bestehe. Da nun ferner gemäss den allgemeinen Re- geln über die Behauptungs- und Beweislast derjenige, welcher einen Anspruch geltend macht, nur die rechtsbe- gründ~nden, nicht auch die Abwesenheit allfälliger rechts- 356 Obligationenrecht. Ko 53. zerstörender Tatsachen zu behaupten hat (Art. 8 ZGB), so liegt in der substanzierten Geltendmachung eines Anspru- ches durch den Kläger gegenüber dem Beklagten implicile ohne weiteres auch die Behauptung der Aktivlegiti- mation, und sie braucht nicht noch extra mit besondern Worten erklärt zu werden, wie ja auch z. B. die Hand- lungsfähigkeit streng genommen zum Klagefundament gehört, trotzdem aber vom Kläger nicht ausdrücklich behauptet zu werden pflegt, sondern stillschweigend als behauptet gilt. Wenn aus den vom Kläger ange- führten Tatsachen hervorgeht, dass er behauptet, er habe den Vertrag, aus welchem er klagt, in seinem eigenen Namen abgeschlossen, so liegt darin auch die Behauptung seiner Legitimation zur Sache. Die Vorinstanz ist auch selbst der Auffassung; die Aktivlegitimation würde anzunehmen sein, trotzdem sie vom Kläger nicht aus- drücklich behauptet wurde, wenn sie die Beklagte nicht bestritten hätte; sie geht selbst davon aus, die Aktiv- legitimation sei in der Klage zunächst genügend be- hauptet durch die blosse tatsächliche Klagebegründung. Hat aber der Kläger in der Klage denjenigen Tatbestand vorgebracht, aus welchem der Richter den Urteilsschluss zu ziehen hatte, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zustehe, so vermochte eine in der Antwort erfolgte Be- streitung der Klage den Kläger doch wohl nicht zu nötigen, das bereits vorgebrachte Klagefundament nUll noch einmal vorzubringen; vielmehr kam es jetzt darauf an, in welcher Weise diese Bestreitung der Beklagten geeignet war, rias bereits vorgebrachte Klagefundament zu entkräften. Dies konnte nach zweifacher Richtung geschehen: entweder durch Verneinung des Klage- grundes, d. h. Bestreitung der Richtigkeit des vom Kläger vorgebrachten Tatbestandes, oder aber durch Geltelldmachung selbständiger Schutzbehauptungen (Ein- reden), d. h. durch Ergänzung des Tatbestandes durch weitere Tatsachen, aus welchen sich trotz dem vorge- brachten Klagefundament die Unbegründetheit des Obllgatlonenrecht. N° 53. Klageschlusses ergeben sollte. Nun hat aber die .. Be- klagte in der Antwort weder bestritten, dass der Klager den Vertrag mit ihr in seinem eigenen Namen abge- schlossen habe, noch behauptet, dass er seinen Ans~ruch einem Dritten abgetreten habe. Die blosse VerweIsung auf die Korrespondenz, die den Parteien schon :ror dem Prozesse bekannt war, enthielt keineswegs eme Er- klärung, aus welchem Grunde die Sachlegitimatio~l be- stritten werde. Die in der Antwort erfolgte BestreItung war somit nicht substanziert. Wollte man aber auch in dieser Berufung auf die Korrespondenz einen Hinweis auf die geschehe~e Ab- tretung an den Bankverein erblicken, so l~ge da~m Z~l~ mindesten nicht eine Verneinung des dIe AktIvlegIt.l- mation begründenden Klagefundaments, . sondern . dIe Geltendmachung eines Aufhebungsgrundes m Form emer selbständigen Schutzbehauptung, die die ~e~agte .zu substanzieren und zu beweisen hatte. DabeI hesse SIch aus der Nichtbeantwortung der summarischen ~e-· streitung der Aktivlegitimation in der Antwort an SIch höchstens folgern, der Kläger habe dadurch anerkannt, den Anspruch dem Bankvereill abgetreten zu ha~en. Diesen Schluss hat jedoch die Vorinstanz selbst mcht gezogen (wohl mit Rücksicht auf § 143 Abs. 1 und § 148, Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Ihre Annahme: der Kläger hätte auf die in der Antwort erfol?te ~estreitung hin seine Aktivlegitimation als BestandteIl se~nes Kl~ge fundamentes .in der Replik behaupten und beweIsen müssen beruht somit auf einer Verletzung der materiellen Rechts~ormen, welche für die Anwendung der Begrif~~ der Aktivlegitimation und des Klagefundaments, ~owle für die Verteilung der Behauptungs- und Beweislast massgebend sind.
5. - Die Vorinstanz nimmt nun freilich eventuell auch Stellung zu der oben dargelegten Auffa~sung, dass die Bestreitung der Aktivlegitimation durch dIe Beklagte sich als exceptio darsteUe, für welche sie die Behauptungs- 358 Obligationenrecht. N° 53. und Beweislast habe und führt aus, in diesem Falle sei es Sache des Klägers gewesen, die Einrede durch die replicatio zu entkräften, dass die Abtretung nur zu Pfand erfolgt sei. Allein hiebei geht sie im weitem davon . aus, durch die Notifikation des Bankvereins vom 29. No- vember 1920 sei bewiesen, dass die Anzeige der erfolgten Abtretung seitens des Klägers vom 26. November 1920 ein Geständnis seiner mangelnden Aktivlegitimation enthalte, weshalb es ihm obgelegen habe, dieselbe spätes- tens in der Replik besonders zu behaupten und zu be- weisen. Diese Auslegung der beiden Erklärungen vom
26. und 29. November 1920, welche das Bundesgericht als vom eidgenössischen Recht beherrscht nachzuprüfen hat, ist rechtsirrtümlich. Die ihr zugrundeliegende An- nahme, der Kläger habe seinen Anspruch in der Weise auf den Bankverein übertragen, dass nur noch dieser über denselben zu verfügen habe, steht nicht nur mit der übrigen Korrespondenz des Klägers, sondern auch mit 'dem Verhalten der Beklagten in Widerspruch. Denn aus dem I~halt der Korrespondenz geht unzweideutig hervor, ~ass SICh der Kläger immer noch als Subjekt der frag- hc~en ~echte betrachtete und dass ihn auch die Beklagte weIterhm als solches anerkannte; zumal immer nur von der Klage des Klägers König die.Rede ist.
6. - ~benso unhaltbar ist endlich der Standpunkt der Vormstanz, der Kläger habe es weiter unterlassen in der anlässlich der Hauptverhandlung abgegebene~ Erklärung den Beweis dafür anzutragen, dass es sich nur um eine zur Pfandbestellung erfolgte Abtretung handle. l?ie von ihm eingelegte Korrespondenz zeigt klar, dass die Abtretung in der Meinung erfolgte, dass der Kläger gegenüber Dritten - der Beklagten - trotz der Ab- ~retu.ngsnotifikation berechtigt sein sollte, den Anspruch m semem Namen geltend zu machen. Für diese Willens- meinung hat sich sein Vertreter auf den Bankverein be- rufen, der ihn ermächtigt hatte, dieselbe zu bestätigen. Nachdem er daher in seiner Eigenschaft als Bevoll- Obligationenreeht. N° 53. 359 ~ächtigte~ auch des Bankvereins eine Erklärung in dIesem Smne abgegeben und dieser damit dargetan hatte, in welcher Weise die Abtretung verstanden war, brauchte er nicht noch besonders zu behaupten und nachzuweisen, dass dieselbe speziell zu Pfand erfolgt sei .
7. - Das vom Kläger eventuell geltend gemachte Sicherstellungsbegehren im Sinne von Art. 168 OR wird nach dem Gesagten ohne weiteres hinfällig.
8. - Hat somit das Handelsgericht die Aktivlegiti- mation des Klägers zu Unrecht verneint, so muss das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung des eingeklagten Anspru~hes an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Dabei hat es die Meinung, dass die Vorinstanz in dem weiteren Verfahren auch über die Frage verhandeln zu lassen und zu urteilen habe, ob und inwieweit der Prozessvergleich für die Parteien Recht schaffe. Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Berufung des Schweizerischen Bank- vereins Rorschach wird nicht eingetreten.
2. Die Berufung des Klägers König wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Januar 1922 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.