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48_II_347

BGE 48 II 347

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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ObUgationenrecl1t.. N° 52.

transport de la marchandise expediee· par 1a demande-

resse releve en principe du droit suisse sur le parcours

. suisse, mais que la preuve de la remise des objets au

chemin de fer fran ligationenrecht. N° 53.

erledigen, wenn bereits prima fade die Einwendungen

des Klägers sich als haltlos erweisen würden, was jedoch

nicht der Fall ist. Somit bieten sich der Berufungsinstanz

nur die beiden AJternativen : a) entweder das Verfahren

vor Bundesgericht zu sistieren bis die Parteien den

Streit über die Rechtsgültigkeit des Vergleiches aus-

getragen haben, oder aber b) auf die Berufung zunächst

ohne Rücksicht auf den behaupteten Vergleich einzu-

treten und im Falle einer grundsätzlichen Gutheissung

derselben und Aufhebung des angefochtenen Urteils

dem weitern Verfahren vor der kantonalen Instanz und

ihrem daraufhin' zu fällenden Entscheid in der Sache

selbst die Lösung der Frage vorzubehalten, ob und in-

wieweit das materielle Streitverhältnis durch den Ver-

gleich beeinflusst worden sei. Diesem letztern Vorgehen

ist aus praktischen Erwägungen, namentlich im Hin-

blick auf eine beförderliche Beendigung des Berufungs-

verfahrens der Vorzug zu geben. Diesen Weg hat auch

die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts be-

. schritten, indem sie trotz der Berufung der Beklagten

auf den genannten Vergleich auf die Beschwerde des

Klägers eingetreten ist und dieselbe materiell erledigt hat.

3. -

Hindert s(,~nit unter den obwaltenden Umständen

die Einreichung des Prozessvergleiches nicht, auf die

Sache einzutreten, so muss sich dagegen in zweiter Linie

fragen, ob die Kompetenz des Bundesgerichts mit Rück-

sicht auf das anzuwendende Recht gegeben sei. Dies ist

nun zunächst insoweit der Fall, als es sich um eine Klage

aus einem vom eidgenössischen Recht beherrschten

Rechtsverhältnis handelt und als die Vorinstanz über

diese Klage im angefochtenen Urteil materiell entschieden

hat. Sie hat dieselbe abgewiesen, d. h. also als materiell

unbegründet erklärt aus einem dem materiellen Recht

angehörigen Grunde, nämlich weil dem Kläger die Legi-

timation zur Sache fehle. Freilich hat sie diese Ent-

scheidung aus einer prozessrechtlichen Erwägung ge-

troffen, indem sie die Aktivlegitimation deshalb ver-

Obligationenrecht. N° 53.

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neinte, weil der Kläger es unterlassen habe, dieselbe

((als Teil seines Klagefundamentes » in prozessordnungs-

mässiger Weise zu behaupten und zu beweisen, und wenn

diese Erwägung ausschliesslich vom Prozessrecht be-

herrscht wäre, so würde sich das angefochtene Urteil

einer Abänderung durch das Bundesgericht entziehen

und müsste es dabei sein Bewenden haben, dass die Vor-

instanz erklärte, die Aktivlegitimation des Klägers sei

nicht erstellt. Allein jene prozessrechtliche Frage wird

nun ihrerseits hinwiederum durch Rechtsätze des ma-

teriellen Privatrechts präjudiziert und nach bekanntem,

in ständiger Praxis festgehaltenem Grundsatz ist die

Kompetenz des Bundesgerichts anch dann

gegeb~n,

wenn nur hinsichtlich eines Präjudizialpnnktes das eId-

genössische Recht Anwendung findet.

.

4. -

In jenem von der Vorinstanz ihrem EntscheIde

zugrundegelegten, dem kantonalen Prozessrecht ent-

nommenen Rechtsatz, der Kläger habe auf die in der

Antwort erhobene Bestreitung der Beklagten hin in der

Replik die Aktivlegitimation als Teil seines Klagefunda-

ments zu behaupten und zu beweisen gehabt, sind ver-

schiedene Rechtsbegriffe enthalten, welche unzweüel-

haft dem materiellen, also hier dem eidgenössischen

Recht angehören, so vor allem diejenigen der Aktiv-

legitimation und des Klagefundaments.

Die Aktivlegitimatioll ist die Legitimation zur Sache;

sie will bei einem Forderungsstreit aus Kaufvertrag be-

sagen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten das

Rechtsverhältnis des Kaufvertrages bestehe, d. h. dass der

Kläger Verkäufer des Beklagten und der Beklagte Käufer

des Klägers sei, dass also der Beklagte als Käufer aus dem

Kaufvertrag den Kaufpreis dem Kläger schulde, -

dass

die Kaufpreisforderung in seiner Person entstanden sei

und bestehe. Da nun ferner gemäss den allgemeinen Re-

geln über die Behauptungs- und Beweislast derjenige,

welcher einen Anspruch geltend macht, nur die rechtsbe-

gründ~nden, nicht auch die Abwesenheit allfälliger rechts-

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Obligationenrecht. Ko 53.

zerstörender Tatsachen zu behaupten hat (Art. 8 ZGB), so

liegt in der substanzierten Geltendmachung eines Anspru-

ches durch den Kläger gegenüber dem Beklagten implicile

ohne weiteres auch die Behauptung der Aktivlegiti-

mation, und sie braucht nicht noch extra mit besondern

Worten erklärt zu werden, wie ja auch z. B. die Hand-

lungsfähigkeit streng genommen zum Klagefundament

gehört, trotzdem aber vom Kläger nicht ausdrücklich

behauptet zu werden pflegt, sondern stillschweigend

als behauptet gilt. Wenn aus den vom Kläger ange-

führten Tatsachen hervorgeht, dass er behauptet, er

habe den Vertrag, aus welchem er klagt, in seinem eigenen

Namen abgeschlossen, so liegt darin auch die Behauptung

seiner Legitimation zur Sache. Die Vorinstanz ist auch

selbst der Auffassung; die Aktivlegitimation würde

anzunehmen sein, trotzdem sie vom Kläger nicht aus-

drücklich behauptet wurde, wenn sie die Beklagte nicht

bestritten hätte; sie geht selbst davon aus, die Aktiv-

legitimation sei in der Klage zunächst genügend be-

hauptet durch die blosse tatsächliche Klagebegründung.

Hat aber der Kläger in der Klage denjenigen Tatbestand

vorgebracht, aus welchem der Richter den Urteilsschluss

zu ziehen hatte, dass ihm der geltend gemachte Anspruch

zustehe, so vermochte eine in der Antwort erfolgte Be-

streitung der Klage den Kläger doch wohl nicht zu

nötigen, das bereits vorgebrachte Klagefundament nUll

noch einmal vorzubringen; vielmehr kam es jetzt darauf

an, in welcher Weise diese Bestreitung der Beklagten

geeignet war, rias bereits vorgebrachte Klagefundament

zu entkräften. Dies konnte nach zweifacher Richtung

geschehen: entweder durch Verneinung des Klage-

grundes, d. h. Bestreitung der Richtigkeit des vom

Kläger vorgebrachten Tatbestandes, oder aber durch

Geltelldmachung selbständiger Schutzbehauptungen (Ein-

reden), d. h. durch Ergänzung des Tatbestandes durch

weitere Tatsachen, aus welchen sich trotz dem vorge-

brachten Klagefundament die Unbegründetheit des

Obllgatlonenrecht. N° 53.

Klageschlusses ergeben sollte. Nun hat aber die .. Be-

klagte in der Antwort weder bestritten, dass der Klager

den Vertrag mit ihr in seinem eigenen Namen abge-

schlossen habe, noch behauptet, dass er seinen Ans~ruch

einem Dritten abgetreten habe. Die blosse VerweIsung

auf die Korrespondenz, die den Parteien schon :ror dem

Prozesse bekannt war, enthielt keineswegs eme Er-

klärung, aus welchem Grunde die Sachlegitimatio~l be-

stritten werde. Die in der Antwort erfolgte BestreItung

war somit nicht substanziert.

Wollte man aber auch in dieser Berufung auf die

Korrespondenz einen Hinweis auf die geschehe~e Ab-

tretung an den Bankverein erblicken, so l~ge da~m Z~l~

mindesten nicht eine Verneinung des dIe AktIvlegIt.l-

mation begründenden Klagefundaments, . sondern . dIe

Geltendmachung eines Aufhebungsgrundes m Form emer

selbständigen Schutzbehauptung, die die ~e~agte .zu

substanzieren und zu beweisen hatte. DabeI hesse SIch

aus der Nichtbeantwortung der summarischen

~e-·

streitung der Aktivlegitimation in der Antwort an SIch

höchstens folgern, der Kläger habe dadurch anerkannt,

den Anspruch dem Bankvereill abgetreten zu ha~en.

Diesen Schluss hat jedoch die Vorinstanz selbst mcht

gezogen (wohl mit Rücksicht auf § 143 Abs. 1 und § 148,

Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Ihre Annahme: der

Kläger hätte auf die in der Antwort erfol?te ~estreitung

hin seine Aktivlegitimation als BestandteIl se~nes Kl~ge­

fundamentes .in der Replik behaupten und beweIsen

müssen beruht somit auf einer Verletzung der materiellen

Rechts~ormen, welche für die Anwendung der Begrif~~

der Aktivlegitimation und des Klagefundaments, ~owle

für die Verteilung der Behauptungs- und Beweislast

massgebend sind.

5. -

Die Vorinstanz nimmt nun freilich eventuell

auch Stellung zu der oben dargelegten Auffa~sung, dass

die Bestreitung der Aktivlegitimation durch dIe Beklagte

sich als exceptio darsteUe, für welche sie die Behauptungs-

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Obligationenrecht. N° 53.

und Beweislast habe und führt aus, in diesem Falle sei

es Sache des Klägers gewesen, die Einrede durch die

replicatio zu entkräften, dass die Abtretung nur zu

Pfand erfolgt sei. Allein hiebei geht sie im weitem davon

. aus, durch die Notifikation des Bankvereins vom 29. No-

vember 1920 sei bewiesen, dass die Anzeige der erfolgten

Abtretung seitens des Klägers vom 26. November 1920

ein Geständnis seiner mangelnden Aktivlegitimation

enthalte, weshalb es ihm obgelegen habe, dieselbe spätes-

tens in der Replik besonders zu behaupten und zu be-

weisen. Diese Auslegung der beiden Erklärungen vom

26. und 29. November 1920, welche das Bundesgericht

als vom eidgenössischen Recht beherrscht nachzuprüfen

hat, ist rechtsirrtümlich. Die ihr zugrundeliegende An-

nahme, der Kläger habe seinen Anspruch in der Weise

auf den Bankverein übertragen, dass nur noch dieser

über denselben zu verfügen habe, steht nicht nur mit der

übrigen Korrespondenz des Klägers, sondern auch mit

'dem Verhalten der Beklagten in Widerspruch. Denn aus

dem I~halt der Korrespondenz geht unzweideutig hervor,

~ass SICh der Kläger immer noch als Subjekt der frag-

hc~en ~echte betrachtete und dass ihn auch die Beklagte

weIterhm als solches anerkannte; zumal immer nur von

der Klage des Klägers König die.Rede ist.

6. -

~benso unhaltbar ist endlich der Standpunkt

der Vormstanz, der Kläger habe es weiter unterlassen

in der anlässlich der Hauptverhandlung abgegebene~

Erklärung den Beweis dafür anzutragen, dass es sich nur

um eine zur Pfandbestellung erfolgte Abtretung handle.

l?ie von ihm eingelegte Korrespondenz zeigt klar, dass die

Abtretung in der Meinung erfolgte, dass der Kläger

gegenüber Dritten -

der Beklagten -

trotz der Ab-

~retu.ngsnotifikation berechtigt sein sollte, den Anspruch

m semem Namen geltend zu machen. Für diese Willens-

meinung hat sich sein Vertreter auf den Bankverein be-

rufen, der ihn ermächtigt hatte, dieselbe zu bestätigen.

Nachdem er daher in seiner Eigenschaft als Bevoll-

Obligationenreeht. N° 53.

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~ächtigte~ auch des Bankvereins eine Erklärung in

dIesem Smne abgegeben und dieser damit dargetan

hatte, in welcher Weise die Abtretung verstanden war,

brauchte er nicht noch besonders zu behaupten und

nachzuweisen, dass dieselbe speziell zu Pfand erfolgt sei .

7. -

Das vom Kläger eventuell geltend gemachte

Sicherstellungsbegehren im Sinne von Art. 168 OR wird

nach dem Gesagten ohne weiteres hinfällig.

8. -

Hat somit das Handelsgericht die Aktivlegiti-

mation des Klägers zu Unrecht verneint, so muss das

angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur

materiellen Beurteilung des eingeklagten

Anspru~hes

an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Dabei hat

es die Meinung, dass die Vorinstanz in dem weiteren

Verfahren auch über die Frage verhandeln zu lassen und

zu urteilen habe, ob und inwieweit der Prozessvergleich

für die Parteien Recht schaffe.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Berufung des Schweizerischen Bank-

vereins Rorschach wird nicht eingetreten.

2. Die Berufung des Klägers König wird dahin

gutgeheissen, dass das Urteil des Handelsgerichts des

Kantons Aargau vom 26. Januar 1922 aufgehoben und

die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Motive

an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.