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Obligationenrecht. N° 32.
bundene Risiko war um so grösser, als der Beklagte
zu dieser Zeit noch Mitinhaber der Firma Teschendorff,
Steiner & Oe war. Freilich ist ihm zuzugeben, dass ein
unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen seinem
Geschäftsgebahren und den Massnahmen der franzö-
sischen Behörden nicht bewiesen ist; ein solcher Nach-
weis kann aber in derartigen Fällen vernünftigerweise
nicht gefordert werden, sondern es genügt, wenn es,
wie hier, als überaus wahrscheinlich erscheint, dass die
betreffenden Umstände die Massregel veranlasst haben.
Ist also mit der Vorinstanz anzunehmen, der Beklagte
habe das Risiko, dass er mit Rücksicht auf sein Ver-
halten auf die französische schwarze Liste kommen
und dadurch an der Erfüllung der gegenüber den Klä-
gern eingegangenen Verpflichtungen verhindert werden
könnte, auf sich genommen, so ist auch der Schluss
nicht zu beanstanden, dass er für die Folgen der von
den französischen Behörden über ihn verhängten Mass-
nahmen einzustehen und den Klägern den dadurch
verursachten Schaden grundsätzlich zu ersetzen hat.
2. bis 6. -
• •
• • . • • • • • • • • • • • .
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober
1921 bestätigt.
32.
Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. April 1922
L S. Gut &, Oie gegen Haab &, Oie.
Kau f.
Schadenersatzklage des Käufers bei Erfüllungs-
weigerung dec; Verkäufers' zulässig auch bei Fehlen der
«unverzüglichen» Erklärung i. S. von Art. 107 OR.
A. -
Am 16. August 1917 verkauften die Beklagten
Haab & Oe dem Mario Macchi, welcher in 'Villisau
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eine Holzhandlung betrieb, 15 Wagen Klotzbretter,
15 Wagen abgekantete Bretter, 5 Wagen Kistenbretter
und 15 Wagen Riegelholz « zum Export nach Italien ».
Der Kaufpreis wurde auf 110 Fr. bis 125 Fr. per m3 fest-
gesetzt, und über die Lieferung folgendes vereinbart :
« Die Preise verstehen sich franco Station Wolhusen
oder Entlebuch verladen, gegen bar netto. Erteilung
der Ausfuhrbewilligungen bleibt vorbehalten. Die Ge-
bühren für die Ausfuhrbewilligungen bezahlt Käufer ...
Die Lieferung hat so zu geschehen, dass Haab & Oe
von ihrer monatlichen Exportzuteilung Herrn Macchi je
5 bis 6 Wagen ab August 1917 reservieren, d. h. gestützt
~uf die Export-Zuteilungen vom Monat August 1917 an
gerechnet. »
Die Erfüllung des Vertrages stiess wegen der damals
eingetretenen Änderung in den Exportverhältnissen
auf Schwierigkeiten. Aus der hierüber zwischen den
Parteien gewechselten
Korrespondenz ist hervorzu-
heben: Am 26. Dezember 1917 schrieben die Beklagten
dem Macchi : « Nachdem uns bis heute trotz Export-
zuteilungen und Stellung der bezüglichen Ausfuhr-
gesuche a conto Ihrer Aufträge keine Ausfuhrbewilli-.
gungen erteilt worden sind, so sehen wir uns genötigt,
Sie um Aufschluss zu ersuchen, wie Sie sich den Bezug
der fraglichen Schnittwaren vorstellen. Wir müssen
auf diese oder jene Art eine Erledigung zu treffen suchen
und finden uns veranlasst, Ihnen für den Bezug frag-
licher Waren eine Frist von einem Monat von heute an
gerechnet zu stellen, ansonst wir über die Ware v:erfügen
und die Bestellung annullieren müssten. Es WIrd uns
angenehm sein, wenn eine befriedigende Lösung ge-
funden wird. »
In seiner Antwort vom 22. Januar 1918 wies Macchi
darauf hin, dass die Beklagten ihm Tannenschnittwaren
« mit Ausfuhrbewilligung nach Italien » verkauft haben;
er müsse auf dieser vertraglichen Abmachung beharren,
und sei jederzeit zur Einmessung und Zahlung bereit,
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Obligationenrecht. N° 32
sobald die Beklagten die Ausfuhrbewilligungen vor-
weisen.
Hierauf erwiderten
ie Beklagten am 25. Januar
1918, dass sie von ihrem Standpunkt nicht abgehen
können : denn die Ware sei « vorbehältlieh der Erteilung
der AusfuhrbewilligungeI' » verkauft worden. Der Bnef
fährt fort: « Gestützt auf Exportzuteilungen haben wir
für Sie Ausfuhrgesuche gestellt und Ihnen zu wieder-
holten Mglen nahe gelegt, was für Schritte Sie tun
müssten, damit die Bewilligungen
erteilt würden.
Wir warteten vergeblich auf den Erfolg, und bis
heute ist uns .keine einzige AusfuhrbewiJIigung für die
von Ihren vertretenen italiepischen Firmen' eingegangen.
Da uns richt zugemutet werden kann, dass wir bei
den stets steigenden. Rundholzpreisen Ihnen Schnitt-
waren auf Jahr und Tag unentgeltlich zur Verfügung
halten sollen. haben wir Ihnen eine Frist zur Abnahme
gestellt und unsern Wunsch ausgedrückt, dass eine
befriedigende Lösung gefunden werde. Es lag Ihnen
anheimgestellt, die Konsequenz daraus zu ziehen.»
" Vier Tage später, am 29. Januar 1918, teilten die Be-
klagten dem Macchi mit, dass sie, nachdem er die ihm
am 26. Dezember 1917 angesetzte Frist zur Abnahme
der Ware unbenutzt habe verstreichen lassen, und sich
auch nicht bemüssigt gefunden habe, die ihm nahe-
gelegte Verständigung zu treffen, den Auftrag
« an-
nulliert» haben und über' die Ware anderweitig ver-
fügen.
Die Sache ruhte dann, bis unterm 25. September
1918 Fürsprech Hochstrasser in Willisau im Auftrag
Macchis den Beklagter folgepdes eröffnete: .(1. Sie
haben den Holzlieferungsvertrag vom Juli 1917 über
50 Wagen Bretter schuldhafterweise nicht erfüllt. Der
Käufer Macchi setzt Ihnen eine Frist zur nachträg-
lichen Erfüllung im Sinne des OR von 2 Monaten, und
erklärt sich bereit, die \Vare auch ohne Ausfuhrbewilli-
gung anzunehmen.
OhligaLionenrecht. N° 32.
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» 2. Sollten Sie innert dieser Frist die \Vare nicht
liefern, so wird mein Klient auf Erfüllung, eventuell
Schadenersatz klagen, oder vom Vertrage zurücktreten
und Entschädigung verlangen, was Ihnen nach Frist-
ablauf angezeigt wird. »
Auf diese Aufforderung entgegneten die Beklagten
mit Zuschrift vom 1. Oktober 1918, dass sie gegenüber
Macchi keine Lieferungsverpflichtungen mehr haben,
und deshalb die von ihnen geltend gemachten Ansprüche
nicht anerkennen.
Macchi liess sich hierauf nicht mehr vernehmen;
auch die in der Eröffnung seines Anwalts vom 25. Sep-
tember 1918 in Aussicht gestellte Anzeige darüber,
ob er vom Vertrag zurücktrete und von den Beklagten
Schadenersatz verlange, unterblieb.
E. -
Dagegen erhob Macchi am 5. Juli 1919 bei
dem Amtsgericht von Sursee die vorliegende Klage,
oot dem Rechtsbegehren, die Beklagten haben ihm
15,000 Fr., nebst Zins seit 9. Mai 1919, als Entschädigung
wegen Nichterfüllung des Vertrages zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage sei gänz-
lich abzuweisen, weil sie in gültiger Weise vom Vertrag
zurückgetreten seien.
e. -
Nach erfolgter Appellation gegen das die Klage
abweisende Urteil des Amtsgerichts von Sursee vom
25. November 1920 fiel Macchi in Konkurs. Die Kon-
kursmasse verzichtete auf die Weiterführung des Pro-
zesses und trat ihre Rechtsansprüche im Sinne von
Art. 260 SchKG an Gut & Oe in Luzern ab, welche an
Stelle Macchis in den Prozess eingetreten sind.
D. -
Durch Urteil vom 9. Dezember 1921 hat das
Obergericht des Kantons Luzern, in Bestätigung des
amtsgerichtlichen Erkenntnisses, die Klage abgewiesen.
E. - Gegen das Urteil des Obergerichts haben Gut & Oe
die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit demAntrag
auf Gutheissung der Klage, eveJ1tuell auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz « zur weitern Beurteilung ».
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Obligationenrecht. N° 32.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Abweisung der Klage durch die Vorinstanz
beruht ausschliesslich auf der Erwägung, dass Macchi
unterlassen habe, nach Ablauf der den Beklagten am
25. September 1918 angesetzten Frist zur nachträglichen
Erfüllung unverzüglich die Erklärung abzugeben, er
verzichte auf die Realleistung . und verlange Ersatz
des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens.
Richtig ist, dass Macchi den Beklagten gegenüber das
nicht ausdrücklich erklärt hat; es fragt sich aber, ob
diese UnterlasSUng zu dem Schluss berechtige, er habe
das ihm nach Art. 107 Abs. 2 OR zustehende Wahl-
recht verwirkt und sei auf die Erfüllungsklage ange-
wiesen.
2. -
D? die Beklagten sich schon im Dezember 1917
und Januar 1918 bestimmt geweigert hl:lben, der Ver-
trag zu erfüllen, war die Ansetzung einer Nachfrist
nach Art. 108 Ziff. 1 OR entbehrlich. Ob auch in sol-
chen Fällen verlangt werden muss, dass der Gläubiger
den Verzicht auf die nachträgliche Realerfüllung im
allgemeinen sofort nach Eintritt des Verzuges erkläre,
damit er nicht auf Kosten des Schuldners auf Aende-
rungen in der Marktlage spekulieren könne (so BEcKER,
Komm. Anm. 1 zu Art. 108), kann dahingestellt blei-
ben. Denn das Erfordernis der unverzüglichen Er-
klärung, dass auf die Realerfüllung verzichtet und
Schadenersatz wegen Nichterfüllung gefordert werde,
setzt voraus, dass dem Gläubiger die Wahl zwischen
den ihm vom Gesetz gebotenen Rechtsbehelfen offen
stehe. Erscheint einer derselben nach den! Umständen
als ausgeschlossen, so. kommt der Entschliessung des
Gläubigers keine praktische Bedeutung zu, und es kann
darat:.s, d~ss er die Wahl nicht unverzüglich bekannt
gibt, keine Einrede gegen ihn abgeleitet werden. Das
trifft insbesondere dann zu, wenn die Realleistung,
wie hier, infolge der Erfüllungsverweigerung des Schuld-
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ners ausser Betracht fällt. Denn es steht fest, dass die
Beklagten sich unter Berufung auf die angebliche Un-
möglichkeit der Beschaffung der zum Export nach Italien
notwendigen Ausfuhrbewilligungen wiederholt und ent-
schieden geweigert haben, den Vertrag zu erfüllen,
und dass sie auf dieser Weigerung bestanden, nach-
dem Macchi erklärt; hatte, er nehme das Holz auch ohne
Ausfuhrbewilligung an. . Da es somit ihrem eigenen
Verhalten zuzuschreiben ist,. dass der Anspruch Macchis
auf Realerfüllung sich in einen Schadenersatzanspruch
umgewandelt hat, dürfen sie nicht nachträglich den
Standpunkt einnehmen, die Kläger seien mangels so-
fortiger Ausübung des Wahlrechts durch Macchi auf
den von vornherein aussichtslosen Weg der Erfüllungs-
klage angewiesen; diese -widerspruchsvolle Haltung be-
rechtigt die Kläger, jene Einrede als gegen die gute
Treue verstossend zurückzuweisen. Zu einem ähnlichen
Schlusse ist das Bundesgericht in dem von den Klägern
zitierten Urteil vom 18. Juli 1921 i. S. Doussot & 0&
c. Brun & Oe gelangt; es hat dort ausgeführt, ein Ver-
käufer, welcher selbst den Kaufvertrag aufgelöst habe,
dürfe sich nicht darauf berufen, dass der Käufer durch
Ausübung seines Wahlrechts im Sinne des Beharrens
auf der Erfüllung die Ansprüche auf Schadensersatz
verwirkt habe. Umsomehr rechtfertigt es sich im vor-
liegenden Falle, wo der Verkäufer durch sein Verhalten
dem Käufer die Ausübung des Wahlrechts verunmög-
licht hat, die angehobene Schadensersatzklage zuzu-
lassen. Diese Lösung steht auch mit der sonstigen, durch
die Grundsätze von Treu und Glauben beherrschten
Auslegung des Art. 107 Abs. -:r On im Einklang; ferner
entspricht sie der in der deutschen Doktrin und Recht:
sprechung vorwiegend vertretenen Auffassung (vgl.
STAUDINGER, Komm. z. BGB 7./8. Auf!. Bd. II 1 S. 284
Anm. c, STAUB. Komm. z. DHGB 11. Auf!. Bd. II i
Anm. 51 und 84 zu § 374).
3. -
Im Gegensatz zu der Auffassung der Vorinstanz
AS 48 II -
1922
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ist somit die klägerische Schadensersatzforderung auf
ihre materielle Begründetheit zu untersuchen. Diese
hängt von dem Schicksal der von den Beklagten er-
hobenen Einrede der Unmöglichkeit der Erfüllung ab :
es frägt sich, ob die Behauptung zutrifft, dass die zum
Export des Holzes nach Italien erforderlichen Aus-
fuhrbewilligungen, deren Erteilung im Vertrag vor-
behalten wurde, infolge von Umständen, welche die
Beklagten nicht zu verantworten haben, nicht erhält-
lich waren. Da die Vorinstanz diese Frage nicht unter-
sucht hat, ist die Sache zur weitern Beurteilung im Sinne
des eventuellen Berufungsantrages an sie Zl rückzuweisen,
wobei es ihr unbenommen bleibt, die ihr allfällig als
notwendig erscheinenden Beweisergänzungen anzuordnen.
Sollte die Vorinstanz zur ~eisung der Einrede ge-
langen. und deshalb in die Lage kommen, die den Klä-
gern gebührende Entschädigung zu bemessen, so wäre
für die Schadensliquidation auf das Ende des Monats
Januar 1918 als massgebenden Zeitpunkt abzustellen.
Denn angesichts der Aeusserungen der Beklagten musste
damals Macchi darüber im klaren sein, dass das Holz
nicht geliefert werde. Er durfte deshalb nicht durch
spätere Fristansetzungen die "Marktlage zum Nachteil
der Verkäufer ausbeuten; die am 25. September 1918
angesetzte Nachfrist könnte nur dann für die Schadens-
berechnung in Betracht kommen, wenn die Berück-
sichtigung der damaligen 'Marktlage im Interesse der
Beklagten liegen würde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das
Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 9. De-
zember 1921 aufgehoben und die Sache zu neuer Be-
handlung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht
zurückgewiesen wird.
ObllgatloneDrec:ht. N0 33.
33. Urteil d.er II. ZivilabteDung vom 6. Aprl119aa
i. S. Berger-Scherer und. Konsorten gegen BellaBlo.
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Kau f s - oder Vor kau f s r e c h t '1 -
Vor kau f s -
r e c h t: die Schriftform genügt auch für das limitierte
Vorkaufsrecht. (Art. 216 Abs. 3 OR.)
A. -
Mit schriftlich ausgefertigtem Vertrag vom 22.
September 1915 verpflichtete sich der Beklagte 1), Bau-
meister Berger-Scherer in Luzern, an der Taubenhaus-
strasse 22 ein Wohnhaus zu errichten und dem Kläger
Bellasio mietweise zu überlassen. In Ziffer 5 des Vertrages
",ird dem Mieter für die ersten fünf Jahre {(das Vorkaufs-
recht gewahrt ». Diesen Vertrag hatte der Beklagte 1) dem
Kläger am 14. September 1915 zur Unterschrift zuge-
stellt und dabei in dem Begleitschreiben bemerkt: « Das
Vorkaufsrecht zum Preise von 64,000 Fr. ist Ihnen laut
Vertrag gewahrt; Der Preis ist in demselben nicht ver-
merkt, weil derselbe der Bank vorgelegt werden muss;
er ist somit in diesem Schreiben festgesetzt. » Infolge be-
sonderer, auf Wunsch des Mieters vorgenommener Bau-
arbeiten erhöhte sich die Bausumme um 10,000 Fr. und
damit, wie unter den Parteien nicht streitig ist, auch der
in Aussicht genommene ((Vorverkaufspreis ».
Am 9. April 1920 teiltt der Beklagtel) dem Kläger mit,
er werde die Villa an die Beklagten 2), die Erbengemein-
schaft Scherer-Scherer in Meggen, verkaufen. da er, Klä-
ger, das Vorkaufsrecht habe, möge er sich binnen 14 Tagen
darüber aussprechen, ob er von diesem Rechte Geb:auch
mache. Der Kläger liess die Frist unbenützt verstrelchen.
worauf der Verkauf der Liegenschaft an die Beklagten 2)
am 31. Mai 1920 zum Preise von 115,000 Fr. unter Ueber-
bindung des Mietvertrages erfolgte. Am 8. Juni 1920 hie:
von in Kenntnis gesetzt. schrieb der Kläger am 5. JulI
1920 beiden Beklagten durch seinen Anwalt, er mache
von seinem Vorkaufsrecht zum Preise von 74.000 Fr. Ge-