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48_II_196

BGE 48 II 196

Bundesgericht (BGE) · 1921-10-29 · Deutsch CH
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196

Obligationenreeht. No 30.

Klägerin, sie habe in dieser Zeit mit niemand anders

verkehrt, sich als Vater des Kindes betrachtet habe.

Unter diesen Umständen könnte eine Anfechtung der

Vereinbarung wegen Irrtums in Frage kommen. Allein

es fehlt nicht nur jeder Beweis für diese Behauptung,

sondern es ergibt sich das Gegenteil aus der Deposition

der Mntter des Beklagten, die bezeugt, der Vater der

Klägerin habe ihr mitgeteilt, ihr Sohn und Fritschi

hätten mit seiner Tochter Umgang gehabt, worauf die

Zeugin sofort erklärt habe, dann müssten auch beide

zahlen. Sie hat denn auch den Beklagten zur Eingehung

des Abkommens veranlasst und dabei mitgewirkt, sodass

ihm die Tatsache des Umgangs der Klägerin mit Fritschi

nicht unbekannt sein konnte.

III. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

30. Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. Februar 1922

i. S. lIäfiiger gegen Vo1;sbank Wolhusen-Ka.1ters.

B ü r g sc h a f t. Art. 509 Abs. 1 OR: Verantwortlichkeit

des Gläubigers für Verminderung der Sicherheiten. Die

Bestimmung gewährt dem Bürgen eine Einrede gegen die

Belangung aus der Bürgschaft. Eine Verminderung liegt

auch bei unstatthafter Verwendung der Sicherheiten zur

Deckung anderer, nicht verbürgter Forderungen g'egen den

Hauptschuldner vor. Entstehungsgeschichte des Art. 509

Abs. 1 rev. OR.

A. -

Durch Urteil vom 29. Oktober 1921 hat das

Obergericht des Kantons Luzern erkannt :

« Die Beklagte, Minna Häfliger, hat der Klägerin,

Volksbank Wolhusen - Malters, zu bezahlen: 6711 Fr.

,

I

ObligaUonenrecht. N° 30.

197

nebst Zins zu 6% seit dem 30. September 1920 und 1/3 %

Kommission pro Quartal. »

B. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren, die

Klage sei völlig abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Siegfried Peyer, Zigarrenfabrikant in Malters,

stand mit der Klägerin im Geschäftsverkehr. Nachdem

er ihr am 22. Februar 1915 im Hinblick auf ein kurz

vorher gestelltes Kreditgesuch eine am 16. Februar 1911

auf seiner Liegenschaft « Freihof» in Malters errichtete

Gült von 2000 Fr. zu Pfand gegeben hatte, suchte er im

April 1915 beiihrum einen Kredit von 7000 bis 10,000 Fr·

nach. 'Wegen der hiefür zu leistenden Sicherheit wandte

er sich an die Beklagte und an Fr!. Rosa Jenny in Zug,

und bat sie, als Bürgen eimustehen. Dem Frl. Rosa Jenny

schrieb er am 23. April, er würde der Bank für einen

Kredit von 10,000 Fr. als Sicherheit seine Leb~nsver­

sicherungspolize, auf 10,000 Fr. lautend, übergeben, so-

wie Schuldbriefe im Betrage von zusammen 6000 Fr.

auf seiner Liegenschaft, wornach nach seiner Meinung

genügend Deckung vorhanden sei. Am 1. Mai verhandelte

er mit der Klägerin und schrieb ihr am 2. Mai : « Habe

Ihnen gestern noch vergessen, mitzuteilen, dass ich für

die betreffende Summe, für die Bürgen, eine Hinterlage

auf Ihrer Bank deponieren werde. Der Kredit wäre auf

Verlangen ganz auszubezahlen, ebenfalls würde ich die

schon hinterlegte Gült zurückziehen. » Am 3. :Mai schrieb

ihm die Klägerin: « Wir bestätigen Ihnen unsere Unter-

redung vom 1. Mai und besitzen Ihr Geehrtes von gestern.

Mit Gegenwärtigem teilen wir Ihnen nun höflich mit,

dass wir gewünschten Kredit nur gewähren können,

wenn Sie uns zu den genannten Bürgen noch einen uns

bekannten Nachbürgen stellen. »

Peyer liess nun in den Tagen vom 1. bis 3. Mai auf

seiner Liegenschaft zum Freihof drei Schuldbriefe von

.198

Obligationenrecht. N° 30.

je 2000 Fr. errichten. Laut Faustpfandverschreibung

vom 27. Mai übergab er dann der Klägerin diese drei

Schuldbriefe als Pfand, und zwar, wie es in dem zur Ver-

schreibung verwendeten Formular heisst:

« für alle

Forderungen an Kapital. Zinsen, Provisionen und Kosten,

welche die genannte Bank in irgend einer Form an ihn

zu stellen habe, oder haben werde. »

Ebenso übergab er ihr eine auf den 1. Mai 1915 da-

tierte Bürgschaftsverpflichtung, unterzeichnet von Rosa

Jenny, einem Jos. Bugmann in Goldau, und von der

Beklagten, worin diese auf einem gedruckten Formular

der Klägerin eFklärten : « hiermit als solidarische Bür-

gen und Selbstzahler der Volksbank 'Wolhusen A.-G.

Malters zu haften für alle Forderungen, welche die Bank

gegen Herrn Siegfried Peyer, Zigarrenfabrik, Malters, hat

oder haben wird bis zum Betrage von 10,000 Fr. Kapital,

plus verfallenen 'und laufenden Zinsen, Kommissionen

und Spesen. Die Bürgen verpflichten sich; im Falle der

Schuldner seiner Verpflichtung nicht pünktlich nach-

kommt, auf erste Aufforderung der Gläubigerin hin, das

verbürgte Kapital samt allen verfallenen und laufenden

Zinsen, Kommissionen und Spesen der Volksbank Wol-

husen A.-G. einzubezahlen. Für die Höhe der jeweiligen

Forderung anerkennen die Bürgen die Geschäftsbücher

der Volksbank W olhusen als auch für sie' massgebend. »

Die Unterschrift der Beklagten wurde am 28. Mai 1915

legalisiert.

Ausser diesen Sicherheiten hatte Peyer der Klägerin

seine Lebensversicherungspolize bei der Allg. Versiche-

rungsgesellschaft in Paris angeboten, welche er dieser

Gesellschaft für etwa 1000 Fr. verpfändet hatte. Auf

Ansuchen des Peyer und der Beklagten erklärte sich die

Klägerin bereit, diese Polize in Paris einzulösen, und anl

27. Mai 1915 schrieb sie an die Beklagte: ({ Auf Ver-

anlassung des Herrn S. Peyer setzen wir Sie in Kenntnis.

dass fragliche Polize der Allgemeinen Versicherungs-

gesellschaft in Paris lautend auf Herrn Peyer nächster

OblIgationenrecht. ND 30.

199

Tage von uns eingelöst wird. Herr Peyer wird also bis in

einigen Tagen Ihrem diesbezüglichen Wunsche Rechnung

getragen haben. »

Am 15. Juni 1915 berichtete die Klägerin dem Peyer,

sie habe die Polize für seine Rechnung in Paris eingelöst

(wofür sie ihn mit 1181 Fr. 85 Cts. belaste) und seinem

Depot einverleibt, und sie gewärtige nun ({ bezügliche

Pfandverschreibung », worauf Peyer mit vom 12. Juni

1915 datierter Verschreibung die genannte Polize. auf

10,000 Fr. lautend, der Klägerin als Faustpfand ver-

schrieb

« für alle Forderungen an Kapital, Zinsen

etc .... » Ueber die Bewilligung des von Peyer nach-

gesuchten Kredites enthält das Protokoll der Kredit-

kommission der Klägerin folgende, vom 17. Juni 1915

datierte Eintragung: « Nr. 41. S. Peyer, Zigarrenfabrik

Malters, wünscht Kontokorrentkredit von 10,000 Fr.

gegen Hinterlage von 8000 Fr. Gült ab Freihof, Malters,

Vorg. 28,000, Würd. 34,000 Fr., Brand-Assek. 40,000 Fr.,

1. Leb.-Vers.-Polize von Fr....... ang.... d ..... .

Bürgschaft von Frl. Rosa Jenny, Kollermühle, Zug,

Fr!. Minna Häfliger, Zähringerstr., Luzern, Herr Jos.

Bugmann, Eisenhandlung, Goldau. Entsprochen. »

2. -

Am 31. Mai 1915 belief sich der Debet-Saldo

Peyers bei der Klägerin auf 1066 Fr., per Ende 1915 auf

5287 Fr., am 30. Juni 1917 auf 6270 Fr., und stieg

bis Ende 1917 auf 12,564 Fr., bis Ende Juni 1919 auf

26,631 Fr. und bis Ende Dezember 1919 auf 27,917 Fr.

an.

Die Klägerin hatte sich inzwischen auch weitere

Deckungen geben lassen, nämlich:

a) Am 7. November 1917 leisteten die Gebr. Weibel

in Malters der Klägerin für Peyer Bürgschaft für alle

Forderungen, welche sie an denselben habe oder haben

werde bis zum Betrage von 6000 Fr.; auf dem Bürg-

schein ist bemerkt, als Sicherheit für diese Bürgschaft

habe der Schuldner bei der Klägerin « drei Schuldbriefe

von je 2000 Fr. ab Freihof. Malters, angegangen den

200

Obllgatlonenrecht. N0 30.

1., ~. und 3. ~ai 1915» hinterlegt. (Es sind das die gleichen

dreI Schuldbnefe, welche die Klägerin bereits auf Grund

der Faustpfandverschreibung vom 27. Mai 1915 besass).

. b) Am 2. Januar 1918 unterzeichnete Peyer der Klägerin

eme .als « Erneuerung» überschriebene Faustpfandver-

schreIbung (für c(alle Forderungen etc .... »), in welcher

ausser ~en bereits genannten Pfändern (2000 Fr. Gült

ab FreIhof vom 16. Februar 1911, 6000 Fr., -

drei

Schuldbriefe ab Freihof vom 1.,2. und 3. Mai 1915, und

10;000 Fr. Lebensversicherung) als « Hinterlagen» be-

zeIchnet werden :

5000 Fr. Gült ab Freihof vom 15. Februar 1911, und

761 Fr. 90 Cts. Gült ab Brunnhof Kriens ang. 15

März 1916.

'

.

c) Am 30. November 1918 leistete Gottfried Bucheli

Goldau, der Klägerin Bürgschaft für alle Forderunge~

d~~selben a~ Peyer bis zum Betrag von 5000 Fr. (Diese

Burgschaft ISt von Bucheli am 19. Dezember 1919 ein-

gelöst worden.)

3. -

Am 15. Oktober 1919 berichtete die Klägerin der

Beklagten und ihren beiden Mitbürgen, die Situation des

Hauptschuldners habe sich in den letzten zwei Jahren

derart verschlimmert, und die. Kontokorrentschuld des-

selben. sei derart angewachsen, dass sie sich genötigt

sehe, Ihn auf Pfandverwertung zu betreiben. Das wäre

a?er das Signal zum Zusammenbruch, deswegen lade sie

dIe Bürgen ein, mit ihr über eine « Sanierung » zu unter-

handeln. Man fasste nun ein Arrangement ins Auge

d~hinge~end, dass Peyer zu Gunsten der Bürgen auf

SeIne LIegenschaft eine neue Grundpfandverschreibung

von 10,000 Fr. bezw. 15,000 Fr. errichten und seine bei

der Klägerin verpfändeten Gülten und Schuldbriefe von

zusammen 13,761 Fr. 90 Cts. im Nachgang der For-

derung der Klägerin den Bürgen verpfänden sollte. Die

KI~gerin gab der Beklagten die Lebensversicherungs-

pollze heraus, und diese unterzeichnete am 30. Oktober

1919 für sich und ihre beiden Mitbürgen Jenny und Bug-

Obligationenrecht. N° 30.

201

mann eine ihr vorgelegte Erklärung folgenden Inhalts :

« Ich Unterzeichnete habe unterm 1. Mai 1915 im Verein

mit Frl. Rosa Jenny und Jos. Bugmann bei Ihrer Vor-

gängerin zu Gunsten des Siegfried Peyer....... eine

Bürgschaft eingegangen im Betrag von 10,000 Fr., nebst

Zinsen, Kommissionen und Kosten. Diese Bürgschaft ist

inzwischen zu Ihren Gunsten abgeändert worden. Ich

bestätige hierdurch für mich und die andern zwei Bürgen,

dass wir unsere obige Verpflichtung auch heute noch in

vollem Umfang anerkennen, und zwar so, wie sie ist und

s. Z. eingegangen wurde, nämlich als : Blankobürgschaft. »

Am 5. Dezember 1919 widerrief die Beklagte diese Er-

klärung wegen Irrtums, und weil sie ohne Vorwissen

und Vollmacht der bei den andern Bürgen ausgestellt

worden sei; sie gab auch der Klägerin auf deren Begehren

hin die Polize wieder zurück, jedoch mit dem Vorbehalt,

dass dieselbe wie bis anhin für den von der Beklagten

verbürgten Kredit hafte.

Ferner stellte sie fest, dass die Klägerin die drei Gülten

von 6000 Fr. vom verbürgten Kredit weggenommen, und

damit einen andern Kredit gedeckt habe.

Die Klägerin antwortete am 6. Dezember, Peyer habe

ihr allerdings « Instrumente» verpfändet, allein ledig-

lich zu ihren Gunsten, ohne dass irgend einmal die Rede

davon gewesen wäre, dass die Bürgen Anspruch auf

etwelche Sicherung haben. Bei ihrer Erklärung vom

30. Oktober bleibe die Beklagte behaftet.

4. Am 11. Dezember 1919 betrieb die Klägerin den

Peyer für einen Kontokorrentsaldo per 31. Dezember 1919

von 27,917 Fr., nebst Zinsen, auf Pfandverwertung. Am

16. gl. Monats wurde über Peyer der 'Konkurs eröffnet.

5. -

Im November 1920 erhob die Klägerin gegen die

Beklagte beim Amtsgericht Luzern-Stadt die vorliegende

Klage mit dem Begehren: « Die Beklagte habe anzuer-

kennen, ihr 6711 Fr., nebst Zins zu 6 % und 1/3 % Kom-

missionen pro Quartal schuldig zu sein und zu be-

zahlen.»

202

ObHgationenreeht. NI> 30.

Sie machte geltend :

zu ihrer Gesamtforderung per 31. Dezem-

ber 1919 von

Fr. 27,917.-

kommen noch die im Verlaufe des Ver-

fahrens bezahlten Unkosten, und er-

laufenden Zinsen, Kommissionen und

Spesen von .

. Fr. 1,623 .20

sodass sich ihre Forderung per 30. Sep-

ber 1920 auf .

Fr. 29,540 .20

belaufe.

Daran seien der Klägerin eingegangen :

a) Zahlung des Bürgen Bu-

cheli .

. Fr. 5250.-·

b) Zahlung des Konkurs-

amtes aus dem Erlös der

Pfänder: 740 Fr. plus

14,750 Fr. plus 2000 = Fr. 17,490.-

c) Zahlung des Konkurs-

amtes als Konkursdivi-

dende

Fr.

89.- Fr. 22,829.-

sodass ein Aktivsaldo der Klägerin per

30. September 1920 bleibe von "

. Fr. 6,711-

In diesem Betrag habe das .Betreibungsamt der Klä-

gerin am 13. Oktober 1920 einen Verlustschein bezw.

Pfandausfallschein ausgestellt.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Sie

bestritt zunächst die Richtigkeit der Von der Klägerin

im Konkurse Peyer eingegebenen Forderung, und ins-

besondere, dass sie mit den geltend gemachten Unkosten,

Zinsen, Kommissionen und Spesen von der Gesamt-

forderung von 27,917 Fr. belastet werden könne. So-

dann machte sie geltend : Als Peyer im Mai 1915 einen

Kredit bis zu 10,000 Fr. benötigte, habe er sich ihn

beschafft durch Verpfändung der Schuldbriefe und der

Lebensversicherungspolize, verstärkt durch Bürgschaft.

Auf Grund der in Aussicht gestellten Verpfändung der

Werttitel haben Bugmann und Jenny am 22. Mai und

Obligationenrecht. N° 30.

203

di~ Beklagte am 28. Mai die Bürgschaft unterzeichnet.

Da die Schuldbriefe mit 6000 Fr. voll gutgeboten worden

seien, und die Lebensversichernngspolize einen Erlös von

2000 Fr. ergeben habe, komme für die Haftung der

Bürgen nur noch ein Betrag von 2000 Fr. in Betracht.

Nun habe aber auch schon die am 22. Februar 1915 ver-

pfändete Gült von 2000 Fr. zu Gunsten des verbürgten

Betrages verwertet werden müssen.

Was die im Jahre 1917 von den Gebr. Weibel geleistete

Bürgschaft anbelange, so habe Peyer damals die drei

Schuldbriefe vom 1., 2. und 3. Mai 1915 gar nicht als Sicher-

heit bestellen können, weil dieselben ja bereits seit 1915

zur Sicherheit der Bürgschaft der Beklagten hafteten.

Uebrigens sei es die Klägerin selbst gewesen, welche den

Gehr. Weibel diese Schuldbriefe gegeben habe, der

Schuldner Peyer habe hievon nichts gewusst. Dass die

Klägerin die Gebr. Weibel aus der Bürgschaft entlassen

habe, sei unstatthaft gewesen.

Die Anerkennung des Bürgschaftsaktes durch die Be-

klagte vom 30. Oktober 1919 endlich sei nur unter dem

Druck der Verhältnisse und auf täuschende Vorgaben

des Verwalters der Klägerin erfolgt, und daher unver-

bindlich.

6. -

In der von der ersten Instanz durchgeführten

Beweisverhandlung deponierte S. Peyer u. a. : Als er die

Beklagte und die bei den Mitbürgen um ihre Bürgschafts-

leistung anging, habe er ihnen schriftlich und mündlich

erklärt, dass ihnen zu ihrer Sicherstellung sämtliche

Hinterlagen haften, welche er bei der Klägerin bestellt

habe. In dieser Meinung habe er selbst die Titel bei der

Klägerin hinterlegt. Als er die Gebr; Weibel um Bürg-

schaft ersuchte, habe ihm der Verwalter der Klägerin

gesagt, man könne diesen gewisse Hinterlagen zuschrei-

ben. Auf die Hinterlage der Wertschriften und der Bürg-

schaft vom Mai 1915 hin habe ihm die Klägerin einen

Kredit von 10,000 Fr. gewährt, davon 5000 Fr. Konto-

korrentkredit und 5000 Fr. Wechselkredit.

Der Hypothekenschreiber Meer, welcher die Bürg-

204

Obligationenrecht. N° 30.

schaftserklärung der Beklagten legalisierte, bezeugte auf

Grund der mit ihr und Fr!. Jenny damals gepflogenen

Unterredung, dass beide Bürgen bei der Eingehung ihrer

Verpflichtungen vorausgesetzt haben, sie seien durch

Hinterlagen gedeckt.

7. -

Das angefocht~ne Urteil nimmt zu der Behaup-

tung der Beklagten, sie habe bei ihrer Bürgschaft auf die

der Klägerin bestellte~ Pfänder zählen dürfen, sowohl

vom Gesichtspunkt des Art. 28 OR als des Art. 509 OR

aus Stellung.

In Bezug auf Art. 28 OR führt es auf Grund des Zeu-

genbeweises aus.: Es unterliege allerdings keinem Zweifel,

dass Peyer den Bürgen eine hinreichende Sicherstellung

zugesichert habe, und es sei anzunehmen, dass sich die

Beklagte in der Tat als durch Hinterlagen gesichert be-

trachtet, und wohl nur aus diesem Grund gebürgt habe.

Der Klägerin gegenüber könne sie sich gemäss Art. 28

Abs. 2 OR jedoch nur dann auf Täuschung berufen, wenn

die Klägerin ihrerseits bei Abschluss des Bürgschafts-

vertrages die Täuschung gekannt habe oder doch hätte

kennen sollen. Diesen Beweis habe die Beklagte nicht

geleistet. Durch die Zuscluift vom 2. Mai 1915 habe

Peyer allerdings der Klägerin· mitgeteilt, dass er die

Bürgen durch Hinterlagen sicl1erstellen werde. Allein aus

dieser Mitteilung habe die Klägerin noch nicht entnehmen

können, dass Peyer dem Bürgen gegenüber in dieser Be-.

ziehung Zusicherungen gemacht habe, und dass diese

sich nur unter der Voraussetzung bereits erfolgter oder

noch erfolgender Sicherung als Bürgen verpflichteten.

Die Klägerin habe ja auch nicht weiter mit den Bürgen

u~terhandelt, und daher auch nicht Gelegenheit gehabt,

die Gründ~, welche allenfalls die Bürgen zur Eingehung

der VerpflIchtung bewogen, näher kennen zu lernen.

Der Berufung auf Art. 509 OR so dann hält die Vor-

instanz entgegen, dass der Tatbestand dieser Bestim-

mung vorliegend nicht erfüllt sei; denn weder die bei

Eingehung der Bürgschaft der Klägerin schon verpfän-

Obllgationenreeht. N° 30.

205

dete Gült von 2000 Fr., noch die später hinzugekom-

menen Pfandgegenstände seien der Klägerin nach der

Auffassung des Gerichtes zu dem « ausschliesslichen »

Zwecke übergeben worden, um die von der Beklagten

. und ihren Mitbürgen verbürgte Schuld von 10,000 Fr.

sicherzustellen. Freilich habe Peyer der Klägerin am

2. Mai 1915 geschrieben. dass er für die Bürgen eine

Hinterlage machen werde, und als Zeuge seine Zusiche-

rungen bestätigt; auch werde es sich (wie näher ausge-

führt wird) bei der im Beschluss der Kreditkommission

vom 17. Juni 1915 erwähnten 8000 Fr. Gült ab Freihof

Malters um die am 22. Februar vorher übergebene Gült

von 2000 Fr. und die drei am 27. Februar hinterlegten

Schuldbriefe von je 2000 Fr. handeln. Allein dem gegen-

über sei einmal darauf .hinzuweisen, dass die bezüglichen

Faustpfandverschreibungen vorbehaltlos lauten für alle

Forderungen, welche die Klägerin habe oder haben werde.

Mit keinem Wort werde darauf Bezug genommen, dass

diese Pfandverschreibungen zur Sicherung der verbürg-

ten 10.000 Fr. haften, oder gar ausschliesslich haften

sollen, und ebenso folge auch aus dem Beschluss der

Kreditkommission nicht, dass die hinterlegten vier Titel

nur für die kreditierten und verbürgten 10,000 Fr.

haften. Und schliesslich stehe auch das ganze Verhalten

des Schuldners Peyer im Widerspruch mit seinem Zeug-

nis: wenn die Wertschriften wirklich als ausschliessliche

Sicherheit für die Bürgen bestimmt gewesen wären, so

hätte Peyer doch nicht just auf Grund dieser Titel neue

Kredite beanspruchen dürfen, und gerade mit den-

jenigen. drei Titeln die Gebr. Weibel sichergestellt, die

nach Lage der Sache als Hauptbestandteil der für die

Beklagte und ihre l\'litbürgen bestimmten Sicherheiten

erscheinen mussten. Mit dem Verhalten des Peyer stehe

umgekehrt das Verhalten der Klägerin im Einklang:

Auf Grund der Hinterlagen habe die Klägerin dem Schuld-

ner neue Kredite bewilligt. Am 4. Oktober 1917 habe sie

ihm sodann mitgeteilt, dass die Hinterlagen, insbesondere

206

Obligationenreeht. N- 30.

die drei Schuldbriefe, den Vorschriften nicht in allen

Teilen entsprächen, dass sie aber, wenn Peyer «einen

guten Bürgen in diese Titel stelle», weiter entgegen-

kommen werde, und in der Folge habe sie dann ihr Ein-

verständnis zur Verwendung der drei Schuldbriefe als

Sicherheit für die Gebr. Weibel erklärt. Neben der Tat-

sache, dass kein Faustpfandakt eine Verhaftung der

lrinterlegten Titel zu Gunsten der Beklagten und ihrer

Mitbürgen erkennen lasse, und dass auch der Beschluss

der Kreditkommission vom 17. Juni 1915 nicht für eine

ausschliessliche Verhaftung zu Gunsten der Bürgen

spreche, liege also auch ein übereinstimmendes Verhalten

von Gläubiger und Schuldner vor, das ebenfalls für die

Auffassung spreche, dass eine solche ausschliessliche Ver-

haftung für die verbürgte Forderung nie erfolgt sei. -

Wenn das aber angenommen, d. h. davon ausgegangen

werde, dass die Hinterlagen nicht ausschliesslich zur

Sicherstellung der Bürgen aus dem Akt vom 1. Mai 1915

dienten, so könne durch die anderweitige Verwendung

der Hinterlagen auch keine Verminderung der Sicher-

heiten im Sinne des Art. 509 OR eingetreten sein, m. a. W.

es könne die Klägerin wegen dieser anderweitigen Ver-

wendung nicht von der Beklagten verantwortlich ge-

macht werden.

8. -

Es ist der Vorinstanz zunächst darin beizupflich-

ten, dass die streitige Bürgschaft aus dem Gesichtspunkt

der absichtlichen Täuschung (Art. 28 OR) nicht ange-

fochten werden kann. Die Beklagte hebt übrigens in

ihrer, dem Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift

ausdrücklich hervor, sie habe in der Rechtsantwort die

Einrede der absichtlichen Täuschung nur bezüglich der

Machination der Klägerin vom 30. Oktober 1919 und

nicht etwa bezüglich der Eingehung der Bürgschaft und

der Krediterteilung erhoben; denn damals seien die Ver-

hältnisse auf allen Seiten klar gewesen und niemand habe

sich geirrt. In der Tat hat sie nicht behauptet, durch

falsche Vorspiegelungen, man werde die von ihr zu ver-

Obligationenrecht. No 30.

207

bürgende Schuld durch Hinterlage von Wertpapieren

sicherstellen, zur Eingehung der Bürgschaft verleitet

worden zu sein, sondern ihre Einrede beruht im Gegen-

teil darauf, dass die Hinterlagen, auf welche sie zählte,

für diese Schuld wirklich bestellt worden seien, die

Klägerin dieselben dann aber, ihrer vertraglichen und

gesetzlichen Pflicht zuwider, zur Deckung weiterer, dem

Hauptschuldner gewährter Kredite verwendet habe. Die

Beklagte beruft sich damit auf den dem Bürgen in Art.

509 OR gewährten Schutz, und die entscheidende Frage

geht dahin, welche Rechtswirkungen sich aus der An-

wendung dieser Bestimmung auf den vorliegenden Tat-

bestand ergeben.

9. -

Nach Art. 509 OR ist der Gläubiger dem Bürgen

dafür verantwortlich, dass er nicht zu dessen Nachteil

die bei Eingehung der Bürgschaft vorhandenen, oder die

nachträglich erlangten und ausschliesslich für die ver-

bürgte Forderung bestimmten anderweitigen Sicher-

heiten vermindere. Diese Bestimmung gewährt dem Bür-

gen zunächst einen Schadenersatzanspruch gegen den

seine Diligenzpflicht verletzenden Gläubiger; nach fest-

stehender Praxis steht ihm jedoch aus derselben bereits

auch eine Einrede gegenüber der Belangung aus der

Bürgschaft zu. (HAFNER, Anm. 1 zu Art. 508 aOR;

STOOSS, Diligenzpflicht d. Gläubigers in Zeitsehr. d. bern.

Jur.-Ver.47 S. 535). Den Solidarbürgen kann der Gläubi-

ger freilich nach Art. 496 OR schon vor dem Haupt-

schuldner und vor der Verwertung der Pfänder belangen,

und wenn dies geschieht, so kann sich jener seiner Zah-

lungspflicht mit' der Berufung auf die bestellten Pfänder

nicht entziehen, weshalb es fraglich· erscheint, ob dem

vor dem Hauptschuldner belangten Solidarbürgen die

gedachte Einrede zustehe. Diese Frage kann indessen

hier dalllngestellt bleiben, weil die Klägerin von ihrem

Rechte aus Art. 496 OR keinen Gebrauch gemacht, viel-

mehr bereits vor der Belangung der Bürgen die Be-

treibung des Hauptschuldners und die Verwertung der

208

Obligationenreebt. N° 30.

Pfänder durchgeführt hat, sodass es sich bei der vor-

liegenden Klage nur noch um die Haftung der Beklagten

für den Ausfall auf der verbürgten Forderung handelt.

Die Einwendung der Klägerin, die Beklagte könne sich

ihrer Klage gegenüber auf Art. 509 OR schon deshalb

nicht berufen, weil sie sich als Solidarbürge verpflichtet

habe, erweist sich deshalb als unstichhaltig.

10. -

Zur Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden

Falle die Voraussetzungen einer Einrede aus Art. 509 OR

gegeben seien, ist festzustellen: a) welches die von der

Beklagten verbürgte Forderung sei? b) welche ander-

weitigen SicheFheiten für diese Forderung in Betracht

kommen ? und c) ob und in we.lchem Masse eine Ver-

minderung der Sicherheiten im Sinne des Artikels statt-

gefunden habe ? Hierüber ist zu bemerken :

ad a) Die Klägerln legt ihrer Klage' den Saldo aus der

Schlussahrechnung mit dem Hauptschuldner zu Grunde,

den sie auf den Betrag von 29,540 Fr. 20 Cts. bezüfert,

und macht geltend, nach Abzug des Erlöses aus den

sämtlichen anderweitigen Sicherheiten von diesem Saldo

verbleibe ein von der Beklagten und ihren Mitbürgen

zu deckender Rest im Betrag der Klagesumme. Die Be-

klagte dagegen steHt sich auf den Standpunkt, die von

ihr beanspruchten anderweitigen Sicherheiten müssen von

dem Betrag des bei der Bürgschaftsleistung gewährten

Kredites von 10,000 Fr. apgezogen werden; denn nur

für eine Schuld in diesem Betrage (samt Zinsen etc.)

habe sie gebürgt, und zwar im Vertrauen darauf, dass die

damals bestehenden und erlangten anderweitigen Sicher-

heiten für diesen Forderungsbetrag ausreichen. Wenn

nun lediglich auf den Wortlaut des Bürgschaftsaktes ab-

zustellen wäre, so müsste offenbar der Auslegung der

Klägerin beigepflichtet werden; denn nach dem Text

des von ihnen unterzeichneten Formulars erklären die

Bürgen: ce zu haften für alle Forderungen, welche die

Bank gegen Herrn Peyer ..... hat oder haben wird bis

zum Betrage von 10,000 Fr. plus verfallenen und laufen-

Obllgationenrecbt. N° 30.

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den Zinsen, Kommissionen und Spesen, » und hiernach

würden also Gegenstand der Verbürgungschlechthin alle

gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der Bank

an Peyer bilden, während dagegen das Mass der Haftung

der Bürgen auf den angegebenen Maximalbetrag be-

schränkt wäre. Hievon ausgegangen, hätte es die Klä-

gerin dann allerdings in der Hand gehabt, nachträglich

den Kredit von 10,000 Fr. nach Belieben zu erhöhen,

Bürgschaft und Pfänder auch für den erhöhten Kredit in

Anspruch zu nehmen und auf diese Weise das Vertrauen

der Bürgen darauf illusorisch zu machen, dass die For-

derung, für welche sie haften, in ihrem vollen Betrag

gleichzeitig durch Hinterlagen gedeckt sei. Neben dem

Wortlaut des Bürgschaftsaktes ist jedoch auch auf die

übrigen, zur Ermittlung des Vertragswillens dienlichen

Momente abzustellen (BGE 44 II S. 64; PRAXIS VII

Nr. 62). Nun ergibt sich aus den Akten, dass die vor-

liegende Bürgschaft nur zur Deckung eines Kredites von

10,000 Fr. nachgesucht worden ist, und dass die Klä-

gerin am 17. Juni 1915 den Kredit, auf die streitige

Bürgschaft und die damals verlangten Hinterlagen hin,

auch tatsächlich auf diese Summe als Maximalbetrag

angesetzt hat. Wenn aber (wie unten noch darzutun sein

wird) die Klägerin bei Entgegennahme der Bürgschaft

darüber nicht im Zweifel sein konnte, dass die Bürg-

schaft im Vertrauen auf die gedachte Nebendeckung ein-

gegangen werde, so muss sie nach Treu und Glauben die

Auslegung gelten lassen, wornach Gegenstand der Ver-

bürgung eine Forderung aus dem damals ins Auge ge-

fassten und gewährten Kredit von maximal 10,000 Fr.

bildet.

ad b) Fragt es sich nun, welche anderweitigen Sicher-

heiten die Klägerin für diese verbürgte Forderung

erlangt habe, so sind das : einmal die bereits im Februar

vom Hauptschuldner hinterlegte Gült von 2000 Fr.;

denn nach der Feststellung der Vorinstanz ist dieser

Titel in den von der Klägerin laut Protokolleintrag vom

AS 48 II -

19'2"2

· 210

OLIi~IIUonellr{'cht. N° 30.

Juni 1915 vorgemerkten Hinterlagen unter der Bezeich-

nung « 8000 Fr. Gült ab Freihof » inbegriffen; ferner die

drei am 1.,2. und 3. Mai 1915 errichteten Schuldbriefe

von je 2000 Fr. auf den « Freihof», und endlich die

Lebensversicherungspolize des Hauptschuldners Peyer

von nominell 10,000 Fr. Dass die Klägerin wusste, dass

die Beklagte die Bürgschaft speziell auch mit Rücksicht

auf diese letztere Deckung einging, ergibt sich aus ihrer

·Zuschrift an die Beklagte vom 27. Mai 1915. Unbestrit-

tenermassen . erreichte der Erlös aus der Versteigerung

dieser Hinterlagen den Betrag der verbürgten Kapital-

forderung. und es boten demnach diese anderweitigen

Sicherheiten der Beklagten für das Risiko aus ihrer Ver-

bürgung, abgesehen von ihrer Haftung für Zinsen,

Kommissionen etc:. volle Deckung.

ad c) Bei der Frage, ob die Klägerin zum Nach-

teile der Bürgen diese, für die verbürgte Forderung

erlangten' anderweitigen Sicherheiten vermindert habe,

ist zunächst festzuhalten, dass eine solche Verminderung

nicht nur dann vorliegt, wenn der Gläubiger die Sicher-

heiten preisgibt oder vernachlässigt, sondern auch darin

liegen kann, dass er sie eigenmächtig und zu Unrecht ander-

weitig verwendet, insbesondere. zu unstatthafter Deckung

anderer, ihm gegen den Hauptschuldner zustehender

Forderungen. Nun erfassen allerdings die Verpfändungs-

akte in ihrer generell gehaltenen Formulierung die frag-

lichen Pfänder nicht nur- für den damals gewährten

Kredit, sondern für alle Forderungen ..., welche die

Bank an den Hauptschuldner « in irgend welcher Form

zu stellen hat oder haben wird ». Allein auch hier scheitert

die Versteifung auf den Wortlaut an den Geboten von

Treu und Glauben, und zwar aus folgenden Gründen:

Wie die Vorinstanz selber feststellt, unterliegt es keinem

Zweifel, dass der Hauptschuldner den Bürgen eine hin-

reichende Sicherstellung zugesiehert hat, und sie zieht

aus den Aussagen der Zeugen PeYl?r und Meer, sowie einer

Zuschrift des J. B~gmann an die 'Amtsgerichtskanzlei

ObUgationenrecht. N° 30.

211

Luzern-Stadt vom 18. Februar 1921 mit Recht den

Schluss, dass die Beklagte bei Eingehung der Bürgschaft

sich in der Tat durch Hinterlagen als sichergestellt be-

trachtet, und sich wohl nur aus diesem Grunde zur Ueber-

nahme der Bürgschaft habe bewegen lassen. Andrerseits

hatte der Hauptschuldner Peyer der Klägerin am 2. Mai

1915, im Hinblick auf sein kurz vorher gestelltes Kredit-

gesuch mitgeteilt, dass er « für die be~reffende Summe,

für die Bürgen, eine Hinterlage auf Ihrer Bank dep?-

nieren werde. » Aus dieser Zuschrift ersah die Klägenn

mit aller Deutlichkeit, dass Peyerdie Pfänder zur Sicher-

steIlung der Bürgen bestimmte, ihr dieselben also für die

von diesen verbürgte Schuld geben wollte, und dass dem-

nach, wenn auch die Pfandverschreibung in der ange-

gebenen Weise allgemein lautet, die Pfänder n~ch de:n

Willen des Pfandgebers doch unter allen Umstanden In

erster Linie zur Deckung dieser verbürgten Schuld

haften, und daher im Falle einer spätem Erh?hung

des Kredits für einen weitem Forderungsbetrag Jeden-

falls nur subsidiär in Anspruch genommen werden

sollten. Hat aber die Klägerin diese anderweitigen Sicher-

heiten speziell zum Zweck der von der B:klagten

verbürgten Kreditschuld erlangt, so .wurde sIe. na~h

Art. 509 OR dieser dafür verantwortlIch, das.s s~.e d~e

genannten Sicherheiten nicht zu ihrem Nacht~Il f~r d~e

Vermehrung des Kredits verwende. lnde~ SIe di:s,.In

der angegebenen Weise, dennoch tat, v~rmmderte SIe Im

Effekt zum Nachteil der Beklagten dIe Deckun~, auf

welche diese rechnete" und nach' der Vertragsmelllu~g

rechnen durfte. Wenn die Vorinstanz darauf abstellt, dl.e

Klägerin habe aus der Mitteilung ~eyers vom. 2. MaI,

wofür die Hinterlagen bestimmt selen, noch m~~t en~­

nehmen können, dass Peyer den Bürgen gegenuber m

dieser Beziehung Zusicherungen gemacht habe, und dass

diese sich nur unter der Voraussetzung bereits erfol~er

oder noch erfolgender Sicherungen als Bürgen verpflich-

teten, so übersieht sie dabei, dass Art. 509 OR eben von

212

Obligationenrecht. N° 30.

der Prresumption ausgeht, dass die Bürgschaft mit Rück-

sicht auf die vom Hauptschuldner oder Dritten be-

stellten anderweitigen Sicherheiten eingegangen werde

(s. HAFNER, Anm. 3 a zu Art. 508 aOR), wie das auch

der Lebense.rfahrung entspricht, und dass die Klägerin

wusste, dass die Beklagte sich um die von Peyer zu lei-

stende Deckung bekümmerte, beweist ihre Zuschrift vom

27. Mai 1915 an sie wegen der Einlösung der Lebens-

versicherungspolize.

11. -

Zur Begründung ihrer Annahme, dass der Tat-

bestand des Art. 509 OR nicht gegeben sei: hat die Vor-

instanz hauptsächlich darauf abgestellt, dass weder die

bei Eingehung der Bürgschaft schon verpfändete Gült,

noch die später hinzugekommenen Pfandgegenstände der

Klägerin zu dem ausschliesslichen Zweck übergeben

worden seien, die von der Beklagten verbürgte Schuld

von 10,000 Fr. sicherzustellen. Dies ist jedoch nicht

entscheidend. Es kommt nicht darauf an,·ob die Pfand-

gegenstände nach der Pfandverschreibung ausser der

verbürgten Schuld überhaupt eventuell auch noch für

andere Schulden Peyers an die Klägerin haften~ sondern

darauf, in welchem Verhältnis zu der verbürgten 'Schuld

diese andern Schulden aus den Pfändern Befriedigung

erlangen sollten, m. a. W., ob die Vertragsmeinung bei

Eingehung der Bürgschaft und bei der Pfandbestellung

nicht dahin gegangen sei,. dass die Pfänder in erster

Linie zur Deckung der verbürgten Forderung verwendet

werden, und damit vorab zur Sicherstellung der Bürgen

dienen sollten, was auf Grund der vorstehenden Er-

wägung eben zutrifft. Fürs erste ist zu beachten, dass

Art. 509 keineswegs bezüglich aller anderWeitigen Sicher-

heiten verlangt, dass sie für die verbürgte Forderung

« ausschliesslich» bestimmt worden seien, sondern nur

bezüglich der nachträglich erlangten; hier aber sind die

streitigen Hinterlagen teils vor, teils bei Anlass der Ein-

gehung der Bürgschaft bestellt worden. Zudem erhellt aus

der Entstehungsgeschichte dieser Bestiminung (s. STOOSS,

ObJigationenrecht. N° 30.

213

a. a. O. S. 536), dass man hinsichtlich der nachträg-

lich erlangten Sicherheiten darauf abstellen wollte, ob

sie speziell für die verbürgte Forderung bestimmt worden

seien, oder sich auf diese etwa nur' dank einer im Bank-

verkehr üblichen generellen Klausel beziehen. Die Ab-

änderung gegenüber aOR. Art. 508 (welcher die Ein-

schaltung « und ausschliesslich für die verbürgte For-

derung bestimmten» nicht enthielt) wurde bei der

Revision des Bundesgesetzes veranlasst durch eine Ein-

gabe des Verbandes zürcherischer Kreditinstitute, welche

auf die Gepflogenheit der Banken hinwies, in ihren

Faustpfandverschreibungen

die

Bestimmung

aufzu-

nehmen, dass das Pfandrecht auch bestellt gelte für

weitere Guthaben, welche zu Gunsten der Bank bereits

bestehen oder erst entstehen werden, und die Frage

aufwarf, ob, wenn nun der Schuldner eines « Bürgschafts-

darlehens)J später bei der gleichen Bank ein Darlehen

gegen Hinterlage von Wertschriften erhebe, bei der

Liquidation dieses « Faustpfanddarlehens II die dafür be-

stimmten Pfänder nur mit Zustimmung der Bürgen des

früher erhobenen « Bürgschaftsdarlehens » aushingegeben

werden dürfen. Um den Banken in einem solchen Falle

die Herausgabe ohne Rücksichtnahme auf die gedachte

stereotype Verpfändungsklausel zu erlauben, stellte Re-

gierungsrat Keller in der Expertenkommission zur Re-

vision des OR den Antrag, zu sagen: « die ...•. vor-

handenen oder vom Hauptschuldner speziell in Bezug auf

die verbürgte Forderung nachträglich erlangten Sicher-

heiten», und' die Expertenkommission stimmte dieser

Redaktion bei. Im Entwurf vom Jahr 1919 ist dann das

Wort « speziell)) durch «ausschliesslich» ersetzt worden.

Es ist aber aus den Materialien nicht ersichtlich, dass

damit eine materielle Aenderung bezweckt worden wäre,

und es hätte auch kein Grund dafür vorgelegen; dass ein

und dieselbe Hinterlage zugleich für zwei sukzessiv ent-

standene Forderungen ausreichend sei, und mit Rücksicht

hierauf von den Beteiligten, sei es von Anfang an oder

214

ObHgationenrecht. N° 30.

erst nachträglich, absichtlich für beide zusammen be-

stim~t w.0rden sein kann, ist sehr wohl denkbar; wes-

h~ m emem solchen Falle darum, weil die Sicherheit

mch~ ausschliesslich für die eine oder andere Forderung

be~hmmt war, die in Art. 509 OR statuierte Diligenz-

p!hcht des Gläubigers zessieren sollte, ist nicht wohl

emzusehen.

12. -

Die aus Art. 509 OR erhobene Einrede der Be-

k~agten erweist sich somit als begründet. Es ist auch

nIcht anzunehmen, dass diese durch ihre Erklärung

vom 30. Oktober 1919 nachträglich darauf wirksam

verz~chtet habe. Einmal steht diese Erklärung, wornach

es SICh von Anfang an um eine sog. Blankobürgschaft

gehandelt habe, nach dem Gesagten mit dem wirklichen

Vertragswillen im Widerspruch; auch liegt nichts dafür

:01', ~ass di.e Bü:gschaft, wie es in der Erklärung heisst,

mZWIschen 1m Emverständnis der Beklagten zu Gunsten

der Klägerin abgeändert worden sei. Ob die Einrede der

Täusc~ung, welche die Beklagte gegenüber der Berufung

auf . dIese Erklärung erhoben hat, begründet sei, kann

dahmgestellt bleiben; denn es ergibt sich aus den

Akten, dass sie nur im Hinblick auf das damals unter

den Parteien verhandelte Sanierungsprojekt abgegeben

wurde, ~elc~~ ~a~n nicht zur Durchführung gelangte;

so hat di~ Klagerm Ja auch die Lebensversicherungspolize

~ekhe SIe der Beklagten qamals übergeben hatte, von

dIeser zurückverlangt und wieder in Empfang genommen.

13. -

Da, "\\ie bereits bemerkt, nach der DarstellunG

beider Parteien der Kapitalbetrag der verbürgten For~

derung durch den Erlös der Hinterlagen, auf welche die

~eklagte in erster Linie Anspruch zu erheben b~rechtigt

1st, ged~ckt erscheint, so könnte es sich nur noch fragen,

ob und m welchem Umfange die Beklagte für Zinsen und

Ko~ssio~en . hafte. In dieser Beziehung fehlt es aber

an .. elll~r hinre~che~den Substantiierung der Klage. Die

Klagenn hat dIe Zmsen und Kommissionen mit welchen

sie den Hauptschuldner belastete, auf G~ndlage ihres

Obligationen recht. N° 31.

215

gesamten Verkehrs mit dem Hauptschuldner berechnet,

was nach dem bereits Gesagten gegenüber den Bürgen

nicht zulässig erscheint. Für eine ziffermässige Ausschei-

dung derjenigen Beträge, welche die Klägerin auf der

verbürgten Forderung an Zinsen etc. eventuell fordern

könnte, gibt die klägerische Abrechnung keine genügen-

den Anhaltspunkte.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des

Obergerichts des Kantons Luzern vom 29. Oktober 1921

aufgehoben und die Klage abgewiesen.

31. Auszug a.us dem trrteil der I. Zivila.bteilung

vom 7. Mirz 1922

i. S. Steiner gegen Staub, Wismer & Siegfried.

Art. 1 1 9 0 R. Objektive Lieferungsunmöglichkeit illfolge

Versetzens einer Schweizerfirma auf die französische schwarze

Liste?

A. -

Der Beklagte ist unter der Firma Ferdinand

Steiner, vVeinhandlung in Winterthur, im zürcherischen

Handelsregister eingetragen. Er betreibt ausserdem unter

der Firma Ferdinand Steiner, Vins en gros, ein Geschäft

in Vilafranca deI Panades (Spanien). Von dieser Firma

kauften die Kläger Staub, Wismer & Siegfried in Zürich

im Herbst 1916 zu verschiedenen Malen spanische Weine

von 100 und 11 0 Gehalt zu Preisen von 35 Fr. bis 39 Fr.

per hl. Die Lieferung war {(franco gare Cette» oder

« franeo gare Cerbere» vorgesehen. Da jedoch der Be-

klagte am 18. Oktober 1916 schrieb, die Verhältnisse

seien gegenwärtig so, dass ein Transport via Cerbere,

d. h. auf dem Landweg, voraussichtlich nicht möglich

sei, ersuchten die Kläger mit Telegramm vom 27. Ok-