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70 Scbuldbetreibungs- und Konkursrecht.N° 17. ~ie sich mit der Pfändung des Rückforderungsanspruchs In 'der vom Schuldner genannten Höhe begnügen (bezw. wenn der Schuldner einen Rückforderungsanspruch nicht erhebt,. ob sie mit der unbeschwerten Herausgabe der Sache an den Verkäufer einverstanden seien}, oder ob sie ih? höher. bezifferu, ebenfalls mit der Androhung, .dass ~blIschwelgen als Verzicht auf die Geltendmachung emes höhern als' vom Schuldner selbst g.>forderten Be- trages betrachtet werde. Endlich hat es die allfällig er- hobenen Forderungen auf ihre Begründetheit summarisch zu prüfen, wobei der Schuldner verpflichtet ist, ihm Aus- kunft über alle hiefür in Betracht fallenden Verhältnisse zu erteilen, den Betrag fest~usetzen, gegen dessen Hinter- lage ~ie Sache dem Rekurrenten herausgegeben wird, und Ihm für die Deposition, dieser Summe eine kurze Frist anzusetzen mit der Androhung, dass' nach unbe- nütztem Ablauf sein Anspruch auf Herausgabe c;lerSache in di~se~ Betreibung nicht mehr berücksichtigt würde. DabeI fallt der vom Betreibungsamt bereits verlangte Betrag von 94 Fr. 25 Cts. natürlich ausser Betracht, da er nach ganz andern als den im Vorstehendem' als mass- gebend bezeichneten Grundsätzen festgesetzt worden ist. Bei der Verwertung des Rückforderungsanspruchs wäre ~lsdann dem Erwerber eine angemessene Frist ~ur gericht- lichen Geltendmachung anzusetzen mit der Androhung, dass nach deren unbenütztem Ablauf die, Hinterlage zurückgegeben würde. Sollte dagegen das Betreibungs- amt einen Rückforderungsanspruch . überhaupt nicht für begründet erachten, so W8re die Herausgabe der Sache nicht an eine Hinterlegung zu knüpfen, und es ,bIauchte dem Erwerber des Rückforderungsanspruchs auch. nicht eine Frist zur Geltendmachung angesetzt zu werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und KQnkurskflIllmer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt und die angefochtene Verfügung aufgehoben. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 18. 71
18. Entscheid vom as. April 19S5 i. S. Liquida.tionskommission der Spa.r- und Leihkasse Grenchen. Beim Nae.hlassvertrag mit Vermögensabtretung ist der Liqui- dator ohne besondere Bevollmächtigung durch den Nach- lassvertrag nicht zur Anstellung der Verantwortlichkeits- klage gegen die Gesellschaftsorganegemäss Art. 673 üR und auch nicht zur Beitragung an die Kosten des von de~ Aktionären anzustrengenden Verantwortlichkeitsprozesses befugt. A. - Am 25. August 1921 bestätigte die Nachlass- behörde von Solothurn-Lebern den von der Spar- und Leihkasse Grenchen vorgeschlagenen Nachlassvertrag, wonach deren sämtliche Aktiven liquidiert werden und das Liquidationsergebnis vorab zur Befriedigung der Gläubiger Verwendung finden soll, und am 22. Dezember bezeichnete sie als Sachwalterin zur Durchführung dieses Liquidationsnachlassvertrages eine aus zwei Vertretern' der Gläubiger, zwei Vertretern der Aktionäre und dem bisherigen Sachwalter als Vorsitzenden bestehende Liqui": dationskommission. Am 11. Februar 1922 beschloss die Generalversammlung der Aktionäre auf Antrag der Liquidationskommission die sofortige Anhebung der Verantwortlichkeitsklage gegen Verwaltungsrat und Re- visoren auf Kosten je zur Hälfte der Liquidationsmasse einerseits und eines « Aktionärkonsortiums, welches sich unter der Le~tung des Herrn O. Wyss gebildet hat », anderseits, mit der Massgabe, dass das Prozessergebnis in erster Linie zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger nebst Zins und «Gesamtprozesskosten I), der Ueberschuss zur gleichmässigen Deckung der « Forde- rungen » der Aktionäre dienen soll. E. - Gegen den dem Antrag der Liquidationskommis- sion zu Grunde liegenden Beschluss derselben führte der Gläubiger Ad. Brennwald am 20. Februar Beschwerde mit dem Begehren, «es möchte die Sachwalterkommis-
72 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 18. sion veranlasst werden, auf ihren Beschluss zurückzu- kommen, und zur Prozessführung gegen die verantwort- lichen Organe der Gesellschaft keine Mittel zur Ver- fügung stellen. Eventuell hat sie den Aktionären gegen- über das Recht vorzubehalten, von der Prozessführung und Beitragsleistung an die Prozesskosten zurückzu- treten, sobald feststeht, dass die Gläubiger ohne Prozess voll und ganz gedeckt werden. » Zur Begründung machte er geltend, die Prozessanhebung gegen die verantwort- lichen Organe liege nicht im Interesse der Gläubiger, sondern ausschliesslich in demjenigen der Aktionäre, indem nach Ansicht sowohl der Liquidationskommission als der bei der Liquidation behülflichen· Solothurner Kantonalbank die vorhandenen Aktiven zur vollen Deckung der Gläubiger genügen. Dadurch, dass sich die Liquidationskommission den Aktionären gegenüber ver- pflichtet habe, den Prozess durchzuführen und die Kosten zur Hälfte aus der Masse zu bezahlen, zumal ohne sich vorzubehalten, vom Prozess zurückzutreten, sobald der Stand der Liquidation mit aller Sicherheit erzeigte, dass jener zur Deckung der Gläubiger nicht notwendig sei, werden die Gläubigerrechte . verletzt. C. - Durch Entscheid vom 22. März hat die Aufsichts- behörde des Kantons Solothurn in Gutheissung der Be- schwerde « die Verfügung der Liquidationskommission betr. Beteiligung an den Prosesskosten, welche durch den von den Aktionären beschlossenen Verantwortlichkeits- prozess gegen die Verwaltungs- und Kontrollorgane der Spar- und Leihkasse Grenchen in Liq. entstehen werden, weil unangemessen, aufgehoben. » Sie ging dabei davon aus, es sei « mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit)} anzu- nehmen, dass die Gläubiger durch die Liquidation der ihnen abgetretenen Aktiven voll befriedigt werden. und daher kein Interesse daran haben, sich zur Uebernahme der Hälfte der bedeutenden Kosten des nicht von ihnen, sondern von den Aktionären beschlossenen Prozesses zu verpflichten, von dem nicht mit Sicherheit angenommen J Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht. N0 18. 73 werden könne, dass er gewonnen werde und sie daraus Nutzen ziehen. D. - Gegen diesen ihr am 1. April zugestellten Ent- scheid hat die LiquidationskQmmission am 10. April den Rekurs an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Abweisung der Beschwerde. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wie sich aus den näheren Bestimmungen des auf den Antrag der Liquidationskommission von der General- versammlung der Aktionäre gefassten Beschlusses. sowie aus der Beschwerdevernehmlassung und dem Rekurs der Liquidationskommission ergibt, soll von den A k- t ion ä ren gegen die Verwaltungs- und Kontroll- organe . die Verantwortlichkeitsklage erhoben werden, welche gemäss Art. 673 OR der Akt i eng e s e 11- s c h a f t als solcher zusteht. Der mit dieser Klage geltend zu machende Schadenersatzanspruch stellt also', freilich ein Gesellschaftsaktivum dar, das aber natur':' gemäss in der Bilanz der Gesellschaft nicht enthalten ist, weshalb denn auch die Liquidationskommission selbst es in Zweifel zieht, ob er auf die Liquidationsmasse über .. gegangen sei. Lässt sich nun zwar nicht leugnen, dass die c der Liquidationskommission . durch den Nachlassvertrag .. eingeräumte Stellung ohne weiteres die Befugnis zur Prozessführung mitumfasst, so muss doch davon ausge", gangen werden, dass ihr das Recht zur Führung v6n Aktivprozessen nur insoweit zusteht, als diese zur' Realisierung der in der Bilanz der Gesellschaft aufge- führten Aktiven unerlässlich ist, also nie h t auch mit: Bezug auf die Anstellung der Verantwortlichkeitsklage gegen die Verwaltungs- und Kontrollorgane, die denn ja eigentlich . auch gar nicht mehr zur Liquidationstätig- keit gerechnet werden kann (vgl. Art. 666 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 582 OR). Die Bevollmächtigung zur Führung eines solchen Prozesses hätte somit der
74 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 18. Liquidationskommission durch den Nachlassvertrag . be- sonders erteilt werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, so kahn die Liquidationskommission . auch nicht als befugt angesehen werden, den Aktionären zu diesem Zwecke Mittel aus der Liquidationsmasse zur Verfügung zu stellen, mögen jene auch bis zur vollen Befriedigung der Gläubiger zu deren Gunsten auf ein allfälliges Pro- zessergebnis verzichten. Hieran vermag auch die Aus- führung der Nachlassbehörde im Bestätigungsbeschluss, (( dass durch die Bestätigung des Nachlassvertrages die Verantwortlichkeitsfrage der bezüglichen Organe in keiner Weise präjudizie~ wird », nichts zu ändern, da sie keine Prozessvollmacht darstellt. Uebrigens ergibt sich aus dem Zusammenhange «( weder durch die -Z u s tim m u n g zum Nachlassvertrag, . noch durch die Bestätigung des- selben soll diese Frage berührt sein »), dass sie sich gar nicht auf den Verantwortlichkeitsanspruch der Gesell- schaft als solcher, sondern den freilich an schwierigere Voraussetzungen geknüpften Anspruch· der einzelnen Gläubiger gemäss Art. 674 OR bezieht, der aber, weil die Konkurseröffnung abgewendet wurde, nach Art. 675 Abs. 2 OR ohnehin nur denje~igen Gläubigern zusteht, welche ihre Rechte aus von der Kasse ausgegebenen Inhaberpapieren herleiten können. Der angefochtene Be- schluss der Liquidationskommission erweist sich daher nicht nur als unangemessen., sondern, indem er über den Rahmen der ihr zustehenden Befugnisse hinausgeht, als gesetzwidrig. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N<> 19. 75
19. Entscheid vom 1. Kai 19aa i. S. Halbheer. SchKG Art. 39, 40, 176 : Zulässigkeit der Konkursbetreibung nach dem Konkurswiderruf. Der Handelsregisterführer hat die Löschung der Firma des Gemeinschuldners von Amtes wegen wieder rückgängig zu machen (Erw. 1). Folgen der Unterlassung (Erw. 2). A. - Infolge Konkurseröffnung über Hermann Halb- heer löschte der Handelsregisterführer von Zürich am
15. März 1921 dessen Firma. Als der Konkurs am 17. Ok- tober 1921 widerrufen wurde, legte der Handelsregister- führer dem Halbheer den Entwurf einer ( Anmeldung in das Handelsregister » zur Unterzeichnung vor, wonach jene Löschung infolge des Konkurswiderrufes «( aufge- hoben 1) werde und die Firma in früherer Weise weiter bestehe. Halbheer unterzeichnete jedoch diese Anmel- dung nicht, sondern schrieb darunter: «( Weil Geschäft liquidiere, somit aufgebe, so lassen Sie mich gElöscht im Handelsregister, und behalte das Datum vom 15. März 1920 bei.» Infolgedessen liess es der Handelsregister- führer bei der erfolgten Löschung bewenden. B. - Als in der Folge Johann Hauser und Gut & Oe Wechselbetreibungen und Frau Sophie ';idler und Ge- brüder Niedermann gewöhnliche Betreibungen gegen Halb- heer anhoben und diese fortsetzten, stellte ihm das Be- treibungsamt Zürich 2 Zahlungsbefehle für die Wechsel- betreibung b~zw. Konkursandrohungen zu. Hiegegen beschwerte sich Halbheer mit dem Antrag, diese Be- treibungen {( zu sistieren und auf den Pfändungsweg zu verweisen», « das Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibungen auf den Weg der Pfändung zu verwdsen bezw. auf diesem Wege fortzusetzen I). Dabei legte er ein Attest des Handelsregisterführers vor, wonach er seit 18. September 1921 nicht mehr der Konkursbe- treibung unterworfen sei. C. - Durch Entscheid vom 24. März hat das Ober-