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46 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 12.
12. AuslUg aus dem Entscheid vom ~1. Mirz 192a
i. S. Huber. Von den Konkursgebühren und -vergütungen werden keine Ver zug s z ins e berechnet. Das Begehren um Zusprechung eines Verzugszinses von den vom Rekurrenten als Mitglied des Gläubigeraus- schusses geltend gemachten Gebühren und Vergütungen erweist sich als unbegründet. Der Gläubigerausschuss ist wie die K9nkursverwaltung ein konkursrechtliches Organ. Die den Mitgliedern dieses Ausschusses schuldi- gen Gebühren und Vergütungen bilden daher keine Massa- schulden, die gerichtlic;h geltend gemacht werden könnten und für die, wie für gewöhnliche Schulden, Verzugs- zinse zu bezahlen wären, sondern sie fallen in die allge- meinen Konkurskosten, deren Stand erst am Schlusse des Konkurses in der Schlussrechnung festgesetzt wird, und die zur Auszahlung gelangen, sobald die Verteilungs- liste in Rechtskraft erwachsen ist. Wohl können Ver- gütungen und Gebühren schon während des Konkurses ausbezahlt werden, wenn verfügbare Mittel vorhanden sind, jedoch nur als Vorausbezahlung auf Rechnung des sich am Schlusse des Konkurses ergebenden Saldos. Die Spezialgebühren aber können niemals vor der durch die Aufsichtsbehörde gemäss Ärt. 84 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter zu erfolgenden Festsetzung ausbezahlt werden. Werden nun geltendgemachte Gebühren und Ver- gütungen bestritten, so hat sie die Aufsichtsbehörde tarif- gemäss festzusetzen. Dabei entsteht ein Anspruch der Gebühren- und Vergütungsberechnungen, eben als Folge ihrer Stellung als Organ im Liquidationsverfahren, erst nachdem er durch die Aufsichtsbehörde anerkannt ist und in dem Betrage, wie ihn die Behörde im rechtskräftig gewordenen Entscheid darüber normiert. Der Anspruch auf Gebühren und Vergütungen wird daher erst mit Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 13. 47 diesem Entscheide fällig, und es kann mithin eine Zins- vergütung nicht in Frage kommen, wenn infolge einer Beschwerde die endgültige Festsetzung dieses Anspruches verzögert wird.
13. Entscheid von SO. März 1922 i. S. l?ockly. Art. 92 Ziff. 3 SchKG: Transportkarren eines Mechanikers und Schlossers unpfändbar. - Art. 3 VEB : Keine Zustel- lungsgebühren für Beschwerdeentscheide. A. - Das Betreibungsamt Zurzach retinierte am
31. Januar 1922 dem Rekurrenten für eine Mietzills- schuld neben andern FahrnisseIl einen Zweiräderkarren. Der Rekurrent, der inzwischen seine Werkstatt als Mechaniker und Schlosser nach Oberwinterthur verlegt hat, beschwerte sich hiergegen mit dem Begehren um Freigabe des Karrens, der als Kompetenzstück un- pfändbar sei. B. - Die obergerichtliche Aufsichtskommission über die Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Aargau hat mit Entscheid vom 10. März 1922 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und den Karren für pfänd- bar erklärt. C. - Diesen am 17. März zugestellten Entscheid hat der Rekurrent am 23. gleichen Monats unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Die Kompetenzqualität ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, und es kann daher auf die Tat- sache, dass der Betreibungsbeamte den retinierten Karrell nicht häufig im Gebrauch des Rekurrenten ge- sehen hat, nicht abgestellt werden. Die Umstände, die
48 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 13. einen spärlichen Gebrauch bedingen, können vorüber- gehend sein und ein bloss temporärer Gebrauch beraubt den Schuldner des Schutzes nicht, wenn er den Beruf im gegebenen Falle ohne das betreffende Gerät nicht richtig 'ausüben kann. < Dass nun bei einem Schlosser und Mechaniker, der auswärts Arbeiten verrichtet und daher sein Werkzeug und das Arbeitsmaterial an die Baustelle bringen muss, ein solcher Karren notwendig ist, ist notorisch. Denn es handelt sich bei diesem Transport um schwere Sachen, die nicht immer von Hand fortbewegt werden können. Wenn auch nur in vereinzelten Fällen' mangels eines solchen Transportmittels der Handwerker eine Arbeit nicht ausüben kann, so wird er dadurch eben doch in seiner Konkurrenzfähigkeit beeinträchtigt. Es ist daher ein solches Geräte unpfändbar, ebensogut wie ein Elektro- motor für einen Kleinbetrieb.
2. - Der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde wird bei diesem Anlasse bemerkt, dass sie gemäss Art. 3 der bun- desgerichtlichen Verordnung über die Beschwerdefüh- rung zur kostenfreien Zustellung ihrer Entscheide ver- .pflichtet jst und daher auch nicht eine Zustellungs- gebühr berechnen kann (AS 42 III 66). Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgehei~sen, der Entscheid der ober-' . gerichtlichen Aufsichtskommission über die Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Aargau vom 10. März 1922 aufgehoben und der vom Betreibungsamt Zurzach retinierte Karren für unpfändbar erklärt. Schuldbetreibungs- Und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 14. 49 H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRRTS DES SECTIONS CIVILES
14. Orteil . der II. Zivila.bteUung vom aso Februar 192a
i. S. Immobilien-Betriebs-Gesellsohaft gegen 'Weinberger. S c h K GAr t. 106 f f. : Ver wir k u n g des R e c h t e s, ein eng e p f ä n d e t e n ode r mit A r res t b e- leg t enG e gen s t an d z u Ei gen t u man z u- s p r e c h e n, weg e n ver s p ä t e t erG e I t e n d- mac h u n g der Ans p ra c b e: Trotz Ablauf der zehn- tägigen Frist seit Kenntnisnahme F,0n der Beschlagnahme tritt die Verwirkung nicht ein, wenn die Nichtanmeldung durch die besonderen Verhältnisse des Falles gerecht- fertigt oder doch entschuldigt wird. A. - Die Klägerin, die Immobilien-Betriebs-Gesell- schaft m. b. H. in Berlin, hatte von der Korsothe~ter gesellschaft in Zürich deren Theater in Pacht genommen und verpachtete es durch ihren Zürcher Vertreter, Dr. O. Neumann-Hofer, für den Operettenbetrieb an Direktor Jean Kren weiter. Der Unterpachtvertrag lau- tete auf den Namen Neumanns selbst. In diesem Ver- trag waren Direktor Kren 45 % der Tageseinnahmen zugesichert worden. In der Folge kam Kren in finan- zielle Schwierigkeiten. Laut einem dem Dr. Neumann ausgestellten Schuldanerkenntnis schuldete er diesem 34,000 Fr. Ani 28. Dezember 1920 schloss Kren mit der Klägerin in Berlin zwei Abkommen ab, in denen er anerkannte, dass die Dr. Neumann ausgestellte Schuld- anerkennung für Rechnung der Klägerin gehe, ferner trat er der Klägerin zur Sicherung ihrer Ansprüche seinen in der Schweiz befindlichen « Kostüm-Fundus, ab und ermächtigte gleichzeitig Dr. Neumann, für die Schuld von 34,000 Fr. ratenweise aus den ihm vorbehaltenen 45 % Betriebseinnahmen Deckung zu suchen. Am 5. Fe- M~rn-~ ~