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48_III_46

BGE 48 III 46

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 12.

12. AuslUg aus dem Entscheid vom ~1. März 19~2

i. S. Huber.

Von den K 0 n kur s g e b ü h ren und - ver g ü tun gen

werden keine Ver zug s z ins e berechnet.

Das Begehren um Znsprechung eines Verzugszinses von

den vom Rekurrenten als Mitglied des Gläubigeraus-

schusses geltend gemachten Gebühren und Vergütungen

erweist sich als unbegründet. Der Gläubigerausschuss

ist wie die K9nkursverwaltung ein konkursrechtliches

Organ. Die den Mitgliedern dieses Ausschusses schuldi-

gen Gebühren und Vergütungen bilden daher keine Massa-

schulden, die gerichtlic;h geltend gemacht werden könnten

und für die, wie für gewöhnliche Schulden, Verzugs-

zinse zu bezahlen wären, sondern sie fallen in die allge-

meinen Konkurskosten, deren Stand erst am Schlusse

des Konkurses in der Schlussrechnung festgesetzt wird,

und die zur Auszahlung gelangen, sobald die Verteilungs-

liste in Rechtskraft erwachsen ist. Wohl können Ver-

gütungen und Gebühren schon während des Konkurses

ausbezahlt werden, wenn verfügbare Mittel vorhanden

sind, jedoch nur als Vorausbezahlung auf Rechnung des

sich am Schlusse des Konkurses ergebenden Saldos. Die

Spezialgebühren aber können niemals vor der durch die

Aufsichtsbehörde gemäss Krt. 84 der Verordnung über

die Geschäftsführung der Konkursämter zu erfolgenden

Festsetzung ausbezahlt werden.

Werden nun geltendgemachte Gebühren und Ver-

gütungen bestritten, so hat sie die Aufsichtsbehörde tarif-

gemäss festzusetzen. Dabei entsteht ein Anspruch der

Gebühren- und Vergütungsberechnungen, eben als Folge

ihrer Stellung als Organ im Liquidationsverfahren, erst

nachdem er durch die Aufsichtsbehörde anerkannt ist

und in dem Betrage, wie ihn die Behörde im rechtskräftig

gewordenen Entscheid darüber normiert. Der Anspruch

auf Gebühren und Vergütungen wird daher erst mit

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 13.

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diesem Entscheide fällig, und es kann mithin eine Zins-

vergütung nicht in Frage kommen, wenn infolge einer

Beschwerde die endgültige Festsetzung dieses Anspruches

verzögert wird.

13. Entscheid von 30. März 1922 i. S. Bockly.

Art. 92 Ziff. 3 SchKG: Transportkarren eines Mechanikers

und Schlossers unpfändbar. -

Art. 3 VBB : Keine Zustel-

lungsgebühren für Beschwerdeentscheide.

A. -

Das Betreibungsamt Zurzach retinierte am

31. Januar 1922 dem Rekurrenten für eine Mietzil1s-

schuld neben andern Fahrnissep einen Zweiräderkarren.

Der Rekurrent, der inzwischen seine Werkstatt als

Mechaniker und Schlosser nach Oberwinterthur verlegt

hat, beschwerte sich hiergegen mit dem Begehren um

Freigabe des Karrens, der als Kompetenzstück un-

pfändbar sei.

E. -

Die obergerichtliche Aufsichtskommission über

die Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Aargau

hat mit Entscheid vom 10. März 1922 die Beschwerde

als unbegründet abgewiesen und den Karren für pfänd-

bar erklärt.

C. -

Diesen am 17. März zugestellten Entscheid hat

der Rekurrent am 23. gleichen Monats unter Erneuerung

seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Die Kompetenzqualität ist nach objektiven

Kriterien zu beurteilen, und es kann daher auf die Tat-

sache, dass der Betreibungsbeamte den retinierten

Karrel1 nicht häufig im Gebrauch des Rekurrenten ge-

sehen hat, nicht abgestellt werden. Die Umstände, die