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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 12.
12. AuslUg aus dem Entscheid vom ~1. März 19~2
i. S. Huber.
Von den K 0 n kur s g e b ü h ren und - ver g ü tun gen
werden keine Ver zug s z ins e berechnet.
Das Begehren um Znsprechung eines Verzugszinses von
den vom Rekurrenten als Mitglied des Gläubigeraus-
schusses geltend gemachten Gebühren und Vergütungen
erweist sich als unbegründet. Der Gläubigerausschuss
ist wie die K9nkursverwaltung ein konkursrechtliches
Organ. Die den Mitgliedern dieses Ausschusses schuldi-
gen Gebühren und Vergütungen bilden daher keine Massa-
schulden, die gerichtlic;h geltend gemacht werden könnten
und für die, wie für gewöhnliche Schulden, Verzugs-
zinse zu bezahlen wären, sondern sie fallen in die allge-
meinen Konkurskosten, deren Stand erst am Schlusse
des Konkurses in der Schlussrechnung festgesetzt wird,
und die zur Auszahlung gelangen, sobald die Verteilungs-
liste in Rechtskraft erwachsen ist. Wohl können Ver-
gütungen und Gebühren schon während des Konkurses
ausbezahlt werden, wenn verfügbare Mittel vorhanden
sind, jedoch nur als Vorausbezahlung auf Rechnung des
sich am Schlusse des Konkurses ergebenden Saldos. Die
Spezialgebühren aber können niemals vor der durch die
Aufsichtsbehörde gemäss Krt. 84 der Verordnung über
die Geschäftsführung der Konkursämter zu erfolgenden
Festsetzung ausbezahlt werden.
Werden nun geltendgemachte Gebühren und Ver-
gütungen bestritten, so hat sie die Aufsichtsbehörde tarif-
gemäss festzusetzen. Dabei entsteht ein Anspruch der
Gebühren- und Vergütungsberechnungen, eben als Folge
ihrer Stellung als Organ im Liquidationsverfahren, erst
nachdem er durch die Aufsichtsbehörde anerkannt ist
und in dem Betrage, wie ihn die Behörde im rechtskräftig
gewordenen Entscheid darüber normiert. Der Anspruch
auf Gebühren und Vergütungen wird daher erst mit
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 13.
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diesem Entscheide fällig, und es kann mithin eine Zins-
vergütung nicht in Frage kommen, wenn infolge einer
Beschwerde die endgültige Festsetzung dieses Anspruches
verzögert wird.
13. Entscheid von 30. März 1922 i. S. Bockly.
Art. 92 Ziff. 3 SchKG: Transportkarren eines Mechanikers
und Schlossers unpfändbar. -
Art. 3 VBB : Keine Zustel-
lungsgebühren für Beschwerdeentscheide.
A. -
Das Betreibungsamt Zurzach retinierte am
31. Januar 1922 dem Rekurrenten für eine Mietzil1s-
schuld neben andern Fahrnissep einen Zweiräderkarren.
Der Rekurrent, der inzwischen seine Werkstatt als
Mechaniker und Schlosser nach Oberwinterthur verlegt
hat, beschwerte sich hiergegen mit dem Begehren um
Freigabe des Karrens, der als Kompetenzstück un-
pfändbar sei.
E. -
Die obergerichtliche Aufsichtskommission über
die Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Aargau
hat mit Entscheid vom 10. März 1922 die Beschwerde
als unbegründet abgewiesen und den Karren für pfänd-
bar erklärt.
C. -
Diesen am 17. März zugestellten Entscheid hat
der Rekurrent am 23. gleichen Monats unter Erneuerung
seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Die Kompetenzqualität ist nach objektiven
Kriterien zu beurteilen, und es kann daher auf die Tat-
sache, dass der Betreibungsbeamte den retinierten
Karrel1 nicht häufig im Gebrauch des Rekurrenten ge-
sehen hat, nicht abgestellt werden. Die Umstände, die