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BESCHLUSSE DER ZIVILABTEILUNGEN
D€CISIONS DES SECTIONS CIVILES
71. AaRS aUi dem Jeachl11l1 cltr II. Zi~btei1q
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Art. 16 Ziff. 2 GGV: Anfangspunkt der Stundungsfrist
ist nicht der jeweilige Zinsfälligkeitstermin, .sondern der
Zeitpunkt der Gläubigerversammlung.
Art. 16 Zilf. 3 GGV umfasst auch den Nachlass bloss des
Verzugszinses für gestundeten vertraglichen Zins.
Art. 16 Ziff. 4 GGV: Die Umwandlung des festen Zins-
fusses in einen vom Betriebsresultat abhängigen Zinsfuss
kann auch im Sinne blosser Stundung der nicht aus dem
Betrieb herausgewirtschafteten Zinsen (eventuell mit dem
Nachlass des Verzugszinses) erfolgen.
Abgesehen von der BezeichnWlg des Vertreters der
Obligationäre zielen die der Obligationärversammlung
vorgelegten Anträge einzig auf· Stundung verfallener
Zinsen für die Dauer von 5 Jahren ohne Verzugszins-
berechnung und Umwandlung des festen Zinsfusses
in einen vom Betriebsresultat' abhängigen Zinsfuss für
die Dauer von 3 1/. Jahren ab, wobei der allfällige Aus-
fall ebenfalls nur gestundet wird, wiederum ohne Ver-
zugszinsberechnung. Bezüglich der Stundung verfallener
Zinse sieht Art. 16 Ziff. 2 GGV vor, dass sie nur bis
höchstens 5 Jahre verbindlich ist. Als Anfangstermin
der Stundungsfrist kann dabei nicht etwa der jeweilige
Zinsfälligkeitstermin, sondern muss für alle bereits
verfallenen Zinsen einheitlich der Zeitpunkt der Ab-
haltung der Gläubigerversammlung angesehen werden,
m. a. W. : es ist die Zeit, während welcher die Obliga-
Sanierung von Eisenbahnuntemehmungen. N° 71.
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tionäre dadurch, dass sie die Zinsfordernng nicht recht-
lich geltend machten, freiwillig Stundung gewährten,
an diese 5 Jahre nicht anzurechnen. Andernfalls wäre
mit Bezug auf Zinse, welche schon seit längerer Zeit
verfallen sind, die Sanierungsmassnahme der Stundung
überhaupt nicht mehr oder doch nur mit einer ganz
unzweckmässigen zeitlichen Beschränkung möglich, wo-
für die GGV keinen Anhaltspunkt abgibt. Der Verzicht
auf den Verzugszins für den gestundeten Zins wird
durch Art. 16 Ziff. 3 GGV gedeckt, indem dort gänz-
licher Zinsnachlass, bis auf höchstens 5 Jahre verbindlich
vorgeseheh ist, d. h. der Verzicht auf den stipulierten
Zins, was eine weit einschneidendere Massnahme dar-
stellt als der Nachlass bloss des Verzugszinses für jenen
Zins. Die Umwandlung des festen Zinsfnsses in einen
vom Betriebsresultat abhängigen, . bis zu höchstens
10 Jahren verbindlich. sieht Art. 16 Ziff. 4 GGV vor.
Dabei wird freilich nur an den Nachlass des aus dem
Betrieb nicht herausgewirtschafteten . Zinses gedacht
worden sein. Demgegenüber stellt sich die blosse Stundung
dieses Teiles des stipulierten Zinses für 3 1/2 Jahre,
also für eine kürzere als' die dort vorgesehene Maximal-
frist, sei es auch unter Verzicht auf den VerzugszihS.
als ein Minus dar, das durch jene Vorschrift ebenfalls
gedeckt erscheint. Die beantragten Eingriffe in die
Gläubigerrechte sind demnach' auch für die nicht . zu-
stimmenden Obligationäre verbindlich, da sie nach
den sub Fakt. C mitgeteilten Abstimmungsergebnissen
an der Obligationärversammlung selbst die Zustimmung
der Vertreter von mehr als der Hälfte und durch das
nachträgliche schriftliche Abstimmungsverfahren die Zu-
stimmung der Vertreter von mehr als drei Vierteln des
Anleihenskapitals auf sich vereinigten. Für die Bezeich-
nung eines Vertreters der Obligationäre aber hätte es
einer irgendwie 'qUalifizierten Mehrheit überhaupt nicht
bedurlt.