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48_III_242

BGE 48 III 242

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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242

Sanierung von, RtseaJtahnuntemehmungea. N0 71.

B. Sanierung Jon EisauahnunLernebmungen.

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BESCHLUSSE DER ZIVILABTEILUNGEN

D€CISIONS DES SECTIONS CIVILES

71. AaRS aUi dem Jeachl11l1 cltr II. Zi~btei1q

.om 13. ])eztmur 19. i. S. IerDiDabalm.

Art. 16 Ziff. 2 GGV: Anfangspunkt der Stundungsfrist

ist nicht der jeweilige Zinsfälligkeitstermin, .sondern der

Zeitpunkt der Gläubigerversammlung.

Art. 16 Zilf. 3 GGV umfasst auch den Nachlass bloss des

Verzugszinses für gestundeten vertraglichen Zins.

Art. 16 Ziff. 4 GGV: Die Umwandlung des festen Zins-

fusses in einen vom Betriebsresultat abhängigen Zinsfuss

kann auch im Sinne blosser Stundung der nicht aus dem

Betrieb herausgewirtschafteten Zinsen (eventuell mit dem

Nachlass des Verzugszinses) erfolgen.

Abgesehen von der BezeichnWlg des Vertreters der

Obligationäre zielen die der Obligationärversammlung

vorgelegten Anträge einzig auf· Stundung verfallener

Zinsen für die Dauer von 5 Jahren ohne Verzugszins-

berechnung und Umwandlung des festen Zinsfusses

in einen vom Betriebsresultat' abhängigen Zinsfuss für

die Dauer von 3 1/. Jahren ab, wobei der allfällige Aus-

fall ebenfalls nur gestundet wird, wiederum ohne Ver-

zugszinsberechnung. Bezüglich der Stundung verfallener

Zinse sieht Art. 16 Ziff. 2 GGV vor, dass sie nur bis

höchstens 5 Jahre verbindlich ist. Als Anfangstermin

der Stundungsfrist kann dabei nicht etwa der jeweilige

Zinsfälligkeitstermin, sondern muss für alle bereits

verfallenen Zinsen einheitlich der Zeitpunkt der Ab-

haltung der Gläubigerversammlung angesehen werden,

m. a. W. : es ist die Zeit, während welcher die Obliga-

Sanierung von Eisenbahnuntemehmungen. N° 71.

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tionäre dadurch, dass sie die Zinsfordernng nicht recht-

lich geltend machten, freiwillig Stundung gewährten,

an diese 5 Jahre nicht anzurechnen. Andernfalls wäre

mit Bezug auf Zinse, welche schon seit längerer Zeit

verfallen sind, die Sanierungsmassnahme der Stundung

überhaupt nicht mehr oder doch nur mit einer ganz

unzweckmässigen zeitlichen Beschränkung möglich, wo-

für die GGV keinen Anhaltspunkt abgibt. Der Verzicht

auf den Verzugszins für den gestundeten Zins wird

durch Art. 16 Ziff. 3 GGV gedeckt, indem dort gänz-

licher Zinsnachlass, bis auf höchstens 5 Jahre verbindlich

vorgeseheh ist, d. h. der Verzicht auf den stipulierten

Zins, was eine weit einschneidendere Massnahme dar-

stellt als der Nachlass bloss des Verzugszinses für jenen

Zins. Die Umwandlung des festen Zinsfnsses in einen

vom Betriebsresultat abhängigen, . bis zu höchstens

10 Jahren verbindlich. sieht Art. 16 Ziff. 4 GGV vor.

Dabei wird freilich nur an den Nachlass des aus dem

Betrieb nicht herausgewirtschafteten . Zinses gedacht

worden sein. Demgegenüber stellt sich die blosse Stundung

dieses Teiles des stipulierten Zinses für 3 1/2 Jahre,

also für eine kürzere als' die dort vorgesehene Maximal-

frist, sei es auch unter Verzicht auf den VerzugszihS.

als ein Minus dar, das durch jene Vorschrift ebenfalls

gedeckt erscheint. Die beantragten Eingriffe in die

Gläubigerrechte sind demnach' auch für die nicht . zu-

stimmenden Obligationäre verbindlich, da sie nach

den sub Fakt. C mitgeteilten Abstimmungsergebnissen

an der Obligationärversammlung selbst die Zustimmung

der Vertreter von mehr als der Hälfte und durch das

nachträgliche schriftliche Abstimmungsverfahren die Zu-

stimmung der Vertreter von mehr als drei Vierteln des

Anleihenskapitals auf sich vereinigten. Für die Bezeich-

nung eines Vertreters der Obligationäre aber hätte es

einer irgendwie 'qUalifizierten Mehrheit überhaupt nicht

bedurlt.