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im eigentlichen Sinne des Wortes auch nicht gesprochen
werden, so liesse es sich vielleicht doch rechtfertigen,
Ersatz dafür zuzubilligen. sofern man annimmt. der
Arrestnehmer hafte für den Schaden nicht. den der
Arrestschuldner hätte abwenden können (vgl. JAEGER,
Note 2 zu Art. 273). Allein die Klägerin hat nicht dar-
getan. dass ihr durch die Weiterdauer der Beschränkung
in der Verfügung 'Über ihre Guthaben beim Bankverein
bis zur endgültigen Aberkennung der Arrestforderung
ein Schaden erwachsen wäre. und es darf dies auch nicht
ohne weiteres angenommen werden, nachdem sie für
die Zeit bis zur Aufhebung des Arrestes durch Bundes-
ratsbeschluss keinen solchen Schaden eingeklagt hat.
2. -
Die Klägerin hat vor der ersten Instanz freilich
noch den Standpunkt eingenommen. das Arrestgesuch
des Beklagten stelle eine unerlaubte Handlung dar.
Allein sie hat die K1age nach dieser Richtung nicht
substantiiert, sodass es an jeglicher Grundlage zur
Verurteilung des Beklagten in Anwendung der Art. 41 ff.
OR fehlt und I nicht geprüft zu werden braucht. ob
der streitige Kostenersatz allfällig gestützt auf jene
Vorschriften verlangt werden könnte. Die Hauptklage
ist daher abzuweisen. ohne dass zu den übrigen dagegen
erhobenen Einwendungen, insbesondere der Einrede der
Verjährung. Stellung genommen werden muss.
3. -
Mit Bezug auf die ~jderklage fehlt es an dem
für die Berufung erforderlichen Streitwert und muss
es somit bei deren Abweisung durch die Vorinstanz das
Bewenden haben. Doch vermag diese den Beklagten
natürlich nicht zu hindern. die Prozesskostenforderungen
die er zum Gegenstand der Widerklage gemacht hat,
gestützt auf die sie ihm zubilligenden gerichtlichen
Erkenntnisse geltend zu machen. wie es denn über-
haupt fraglich erscheint, ob im Hinblick auf diese Er-
kenntnisse die Widerklage nicht hätte voil der Hand
gewiesen werden sollen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht :
Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann.
wird sie begründet erklärt, das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 24. Juni 1922 aufgehoben und
die Hauptklage abgewiesen, soweit sie nicht anerkannt
worden ist.
Ill. KREISSCHREffiEN DES GESAMTGERICHTS.
70. Ereiuchrtiben !:r. 15 vom aa. November 19aa.
Inventaraufnahme im Nachlassverfahren über ausserhalb des
Sprengels der Nachlassbehörde gelegene Vermögensbestand-
teile.
Anlässlieh der Beurteilung eines Rekurses haben wir
feststellen müssen. dass es an einer gesetzlichen Regelung
der Zuständigkeit zur Inventaraufnahme über die ausser-
halb des Sprengels der Nachlassbehörde liegenden Ver-
mögensbestandteile des Schuldners, über welchen das
Nachlassverfahren eröffnet ist, fehlt, und eine Umfrage
hat ergeben, dass bei den in Betracht kommenden Be-
hörden und Ämtern grosse Meinungsverschiedenheiten
darüber bestehen, ob der Sachwalter, insbesondere
wenn es sich um Vermögensbestandteile handelt, die
in einem andern Kanton liegen, die Rechtshülfe eines
Amtes jenes Kantons, eventuell welchen Amtes, in
Anspruch nehmen müsse, oder ob er selbst dafür ZU""
ständig sei, eventuell ob seine Zuständigkeit eine aus-
schliessliche sei, derart, dass einem Rechtshülfegesuch
nicht Folge geleistet zu werden brauche. Wir sehen
uns daher veranlasst, diese Zuständigkeitsfrage durch
AS 48 III -
1922
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ein Kreisschreiben zu ordnen, dem wir folgende Er-
wägungen zu Grunde legen :
Während das SchKG die Zuständigkeit der Be-
treibungs- und Konkursämter zur Inventaraufnahme
auf ihren Amtskreis beschränkt, begrenzt es die örtliche
Zuständigkeit des Sachwalters im Nachlassverfahren
in keiner Beziehung auf den Sprengel der Nachlass-
behörde, welche das Nachlassverfahren eröffnet hat.
Hieraus darf geschlossen werden, dass der Sachwalter
an jedem beliebigen Orte Amtshandlungen vornehmen
darf, und zwar nicht nur im Gebiete des Kantons,
welchem der Sprengel der Nachlassbehörde angehört,
sondern in der' ganzen Schweiz, weil' der Kreis seiner
Amtspflichten durch Bundes- und nicht durch kantonales
Gesetz umschrieben ist. Überschreitet der Sachwalter
die Grenzen des Sprengels der Nachlassbehörde, so
greift er ja auch nicht in 'den Zuständigkeitsbereich
eines andern Amtes ein, wie dies der Fall wäre, wenn
,ein Betreibungs-
oder Konkursamt Amtshandlungen
ausserhalb seines Amtssprengels vornähme. Übrigens
dürfte es oftmals im Interesse der richtigen Durch-
führung des Nachlassverfahrens liegen, dass der Sach-
walter auch die ausserhalb des Sprengels der Nachlass-
behörde befindlichen Bestandteile des Vermögens des
Schuldners aus eigener Anschauung kennen lernt. Dem
stünde aber unter Umständen die Kostenfrage ent-
gegen, wenn er das Inventar nicht selbst aufnehmen
dürfte, sondern aus der Inventaraufnahme durch ein
Amt am Orte der gelegenen Sache ohnehin besondere
Kosten erwüchsen. Hievon abgesehen mag unter Um-
ständen die Mitwirkung eines Betreibungs- oder Konkurs~
amtes unerwünscht erscheinen.
Anderseits ist nicht zu verkennen, dass aus der In-
ventaraufnahme durch den Sachwalter selbst unnützer-
weise grosse' Kosten erwachsen würden,wenn es sich
um von dessen Wohnort weit entfernt liegende Ver-
mögensbestandteile handelt und sich kein Bedürfnis
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Kreisschreiben). N0 70.
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danach geltend macht, dass er sie aus eigener Anschau-
ung kennen lerne. Diese Kosten lassen sich nur dadurch
ersparen, dass dem Sachwalter ermöglicht wird, für die
Inventaraufnahme auf die, Behördenorganisation zu-
rückzugreifen, welche die Kantone auf Grnnd des SchKG
geschaffen haben. Auch die Sprachenverschiedenheit
lässt dies wünschbar erscheinen. Dabei kann an die
Inanspruchnalmie "der Betreihungs~ wie' der Konkurs-
ämter gedacht 'werden, 'dieser; weil ihnen,die Inventar-
aufnahme im Konkurs, jener, weil ihnen die Aufnahme
des ·Güterverzeichnissesobliegt. Da sich die Inveßtar-
aufnahmeim Nachlassverfahren in keiner wesentlichen
Beziehung von derjenigen im Konkurs unterscheidet,
wie denn überhaupt das Nachlassverfahren als Konkurs-
surrogat angesehen werden kann, ist der Rechtshülfe-
leistung durch die Konkursämter der Vorzug zu geben.
Wir ordnen daher an :
'
Die Konkursämter sind verpflichtet, dem Sachwalter
im Nachlassverfahren für die Inventaraufnahme über
die ausserhalb des Sprengels der Nachlassbehörde be-
findlichen Vermögensbestandteile des Schuldners Rechts-,,'
hülfe zu leisten. Will aber der Sachwalter das Inventar
auch • über solche Vermögensbestandteile selbst auf-
nehmen, so darf er hieran nicht gehindert werden.