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48_III_239

BGE 48 III 239

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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238 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivtlabte1ll11lgen). N0 69.

im eigentlichen Sinne des Wortes auch nicht gesprochen

werden, so liesse es sich vielleicht doch rechtfertigen,

Ersatz dafür zuzubilligen. sofern man annimmt. der

Arrestnehmer hafte für den Schaden nicht. den der

Arrestschuldner hätte abwenden können (vgl. JAEGER,

Note 2 zu Art. 273). Allein die Klägerin hat nicht dar-

getan. dass ihr durch die Weiterdauer der Beschränkung

in der Verfügung 'Über ihre Guthaben beim Bankverein

bis zur endgültigen Aberkennung der Arrestforderung

ein Schaden erwachsen wäre. und es darf dies auch nicht

ohne weiteres angenommen werden, nachdem sie für

die Zeit bis zur Aufhebung des Arrestes durch Bundes-

ratsbeschluss keinen solchen Schaden eingeklagt hat.

2. -

Die Klägerin hat vor der ersten Instanz freilich

noch den Standpunkt eingenommen. das Arrestgesuch

des Beklagten stelle eine unerlaubte Handlung dar.

Allein sie hat die K1age nach dieser Richtung nicht

substantiiert, sodass es an jeglicher Grundlage zur

Verurteilung des Beklagten in Anwendung der Art. 41 ff.

OR fehlt und I nicht geprüft zu werden braucht. ob

der streitige Kostenersatz allfällig gestützt auf jene

Vorschriften verlangt werden könnte. Die Hauptklage

ist daher abzuweisen. ohne dass zu den übrigen dagegen

erhobenen Einwendungen, insbesondere der Einrede der

Verjährung. Stellung genommen werden muss.

3. -

Mit Bezug auf die ~jderklage fehlt es an dem

für die Berufung erforderlichen Streitwert und muss

es somit bei deren Abweisung durch die Vorinstanz das

Bewenden haben. Doch vermag diese den Beklagten

natürlich nicht zu hindern. die Prozesskostenforderungen

die er zum Gegenstand der Widerklage gemacht hat,

gestützt auf die sie ihm zubilligenden gerichtlichen

Erkenntnisse geltend zu machen. wie es denn über-

haupt fraglich erscheint, ob im Hinblick auf diese Er-

kenntnisse die Widerklage nicht hätte voil der Hand

gewiesen werden sollen.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Kreisschreiben). N° 70. 239

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann.

wird sie begründet erklärt, das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich vom 24. Juni 1922 aufgehoben und

die Hauptklage abgewiesen, soweit sie nicht anerkannt

worden ist.

Ill. KREISSCHREffiEN DES GESAMTGERICHTS.

70. Ereiuchrtiben !:r. 15 vom aa. November 19aa.

Inventaraufnahme im Nachlassverfahren über ausserhalb des

Sprengels der Nachlassbehörde gelegene Vermögensbestand-

teile.

Anlässlieh der Beurteilung eines Rekurses haben wir

feststellen müssen. dass es an einer gesetzlichen Regelung

der Zuständigkeit zur Inventaraufnahme über die ausser-

halb des Sprengels der Nachlassbehörde liegenden Ver-

mögensbestandteile des Schuldners, über welchen das

Nachlassverfahren eröffnet ist, fehlt, und eine Umfrage

hat ergeben, dass bei den in Betracht kommenden Be-

hörden und Ämtern grosse Meinungsverschiedenheiten

darüber bestehen, ob der Sachwalter, insbesondere

wenn es sich um Vermögensbestandteile handelt, die

in einem andern Kanton liegen, die Rechtshülfe eines

Amtes jenes Kantons, eventuell welchen Amtes, in

Anspruch nehmen müsse, oder ob er selbst dafür ZU""

ständig sei, eventuell ob seine Zuständigkeit eine aus-

schliessliche sei, derart, dass einem Rechtshülfegesuch

nicht Folge geleistet zu werden brauche. Wir sehen

uns daher veranlasst, diese Zuständigkeitsfrage durch

AS 48 III -

1922

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240 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Kreisschreiben). N0 70.

ein Kreisschreiben zu ordnen, dem wir folgende Er-

wägungen zu Grunde legen :

Während das SchKG die Zuständigkeit der Be-

treibungs- und Konkursämter zur Inventaraufnahme

auf ihren Amtskreis beschränkt, begrenzt es die örtliche

Zuständigkeit des Sachwalters im Nachlassverfahren

in keiner Beziehung auf den Sprengel der Nachlass-

behörde, welche das Nachlassverfahren eröffnet hat.

Hieraus darf geschlossen werden, dass der Sachwalter

an jedem beliebigen Orte Amtshandlungen vornehmen

darf, und zwar nicht nur im Gebiete des Kantons,

welchem der Sprengel der Nachlassbehörde angehört,

sondern in der' ganzen Schweiz, weil' der Kreis seiner

Amtspflichten durch Bundes- und nicht durch kantonales

Gesetz umschrieben ist. Überschreitet der Sachwalter

die Grenzen des Sprengels der Nachlassbehörde, so

greift er ja auch nicht in 'den Zuständigkeitsbereich

eines andern Amtes ein, wie dies der Fall wäre, wenn

,ein Betreibungs-

oder Konkursamt Amtshandlungen

ausserhalb seines Amtssprengels vornähme. Übrigens

dürfte es oftmals im Interesse der richtigen Durch-

führung des Nachlassverfahrens liegen, dass der Sach-

walter auch die ausserhalb des Sprengels der Nachlass-

behörde befindlichen Bestandteile des Vermögens des

Schuldners aus eigener Anschauung kennen lernt. Dem

stünde aber unter Umständen die Kostenfrage ent-

gegen, wenn er das Inventar nicht selbst aufnehmen

dürfte, sondern aus der Inventaraufnahme durch ein

Amt am Orte der gelegenen Sache ohnehin besondere

Kosten erwüchsen. Hievon abgesehen mag unter Um-

ständen die Mitwirkung eines Betreibungs- oder Konkurs~

amtes unerwünscht erscheinen.

Anderseits ist nicht zu verkennen, dass aus der In-

ventaraufnahme durch den Sachwalter selbst unnützer-

weise grosse' Kosten erwachsen würden,wenn es sich

um von dessen Wohnort weit entfernt liegende Ver-

mögensbestandteile handelt und sich kein Bedürfnis

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Kreisschreiben). N0 70.

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danach geltend macht, dass er sie aus eigener Anschau-

ung kennen lerne. Diese Kosten lassen sich nur dadurch

ersparen, dass dem Sachwalter ermöglicht wird, für die

Inventaraufnahme auf die, Behördenorganisation zu-

rückzugreifen, welche die Kantone auf Grnnd des SchKG

geschaffen haben. Auch die Sprachenverschiedenheit

lässt dies wünschbar erscheinen. Dabei kann an die

Inanspruchnalmie "der Betreihungs~ wie' der Konkurs-

ämter gedacht 'werden, 'dieser; weil ihnen,die Inventar-

aufnahme im Konkurs, jener, weil ihnen die Aufnahme

des ·Güterverzeichnissesobliegt. Da sich die Inveßtar-

aufnahmeim Nachlassverfahren in keiner wesentlichen

Beziehung von derjenigen im Konkurs unterscheidet,

wie denn überhaupt das Nachlassverfahren als Konkurs-

surrogat angesehen werden kann, ist der Rechtshülfe-

leistung durch die Konkursämter der Vorzug zu geben.

Wir ordnen daher an :

'

Die Konkursämter sind verpflichtet, dem Sachwalter

im Nachlassverfahren für die Inventaraufnahme über

die ausserhalb des Sprengels der Nachlassbehörde be-

findlichen Vermögensbestandteile des Schuldners Rechts-,,'

hülfe zu leisten. Will aber der Sachwalter das Inventar

auch • über solche Vermögensbestandteile selbst auf-

nehmen, so darf er hieran nicht gehindert werden.