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48_III_234

BGE 48 III 234

Bundesgericht (BGE) · 1920-04-06 · Deutsch CH
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234 Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht (Zivilabteilungen). N0 69.

SchKG dem Schuldner während dieser Zeit ohnehin

untersagt, und zwar mit der Folge der Ungültigkeit;

sodass es ihrer Anfechtung nicht mehr bedarf. Die

• kritische Zeit für die Anfechtung nach Art. 286_ und 287

SchKG reicht demnach im vorliegenden Falle bis auf

den 6. April 1920 zurück.

69. 'Urteil der II. Zivil"bteilung,om 20. Dezember 1922

'. i. S. Iräller gegen

Delltsch-Oeaterreichische Lebenamitteleinfahratelle.

Art. 273 SchKG: Schadenersatz wegen ungerechtfertigtem

Arrest: Kriterien des Arrestschadens.

. A. -

Am 9. Oktober 1919 liess der· Beklagte für

eIne behauptete Schadenersatzforderung . im Betrage

~on 1,322,800 Fr. wegen Nichterfüllung eines Reis-

lieferungsvertrages seitens der Klägerin deren Guthaben

am Schweizerischen Bankverein in Zürich bis zum

Betrage von 1,404,000 Fr. mit Arrest belegen, der unter

~autionsvorbehalt bewilligt wurd~. Zwecks Prosequierung

dIeses Arrestes hob der Beklagte zunächst Betreibung

und, als die Klägerin Recht vorschlug, auf Gnmd einer

Gerichtsstandsvereinbarung beim Wiener Handelsgericht

Schadenersatzklage an. Die Klägerin verlangte Aufer-

legung einer Kaution an den Beklagten, wurde aber mit

ihrem Begehren zweitinstanzlich vom Obergericht Zürich

aus prozessualen Gründen abgewiesen und dabei zu einer

Prozessentschädigung von 500 Fr. verurteilt. Ferner

führte sie beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich

Arrestaufhebungsklage, und endlich suchte sie beim

Bundesrat um Aufhebung des Arrestes in Anwendung

des Bundesratsbeschlusses vom 12. Juli 1918 nach,

laut welchem in Bezug auf Vermögen, das einem fremden

Staat gehört, in keinem Fall Arrest verfügt werden kann,

Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht (Zivilabteilungen). N0 69. 235

sofern dieser Staat Gegenrecht hält, und der Bundesrat

einen im Widerspruch zu dieser Bestimmung erfolgten

Arrest aufzuheben hat. Durch Beschluss vom 24. Februar

1920 hob der Bundesrat den Arrest auf. davon aus-

gehend, dass die Klägerin eine staatliche Institution

sei, deren Vermögen dem österreichischen Staat gehöre,

und der Arrest daher aufzuheben sei, obwohl er vor der

Abgabe der Gegenseitigkeitserklärung durch die öster-

reichische Gesandtschaft. ja vor der Anerkennung der

österreichischen Republik gelegt wurde. Infolgedessen

wurde der bis dahin eingestellte Arrestaufhebungsprozess

am Protokoll abgeschrieben und dabei dem Beldagten

eine ausserrechtliche Entschädigung von 600 Fr. zu-

gesprochen, welche das Obergericht. an das die Klägerin

diese Kostenverfügung ohne Erfolg weiterzog, um 40 Fr .

erhöhte. -

Durch Urteil vom 26. Apri11920. wies das

Wiener Handelsgericht die Schadenersatzklage Bräuers

als unbegründet ab, und am 1. Dezember 1920 bestä-

tigte das Wiener Oberlaridsgericht dieses Urteil; dabei

wurden ihm Parteientschädigungen für beide Instanzen

im Betrage von zusammen 128,935 Kronen auferlegt.

B. -

Mit der vorliegenden. am 10. März 1921 beim

Friedensrichteramt eingereichten Klage verlangt die

Klägerin Ersatz des tarifmässigen Honorars ihres An-

waltes für seine auf Aufhebung des Arrestes durch den

Bundesrat abzielenden Rechtsvorkehren beim Eidge-

nössischen Politischen Departement und bei der öster-

reichischen Gesandtschaft im Betrage von 5900 Fr.,

wovon sie jedoch die dem Beklagten im Kautionsprozess

und im Arrestaufhebungsprozess zugesprochenen Partei-

entschädigungen im Betrage von zusammen 1140 Fr.'

abzog, und ferner Bezahlung der ihr von den· Wiener

Gerichten zugesprochenen Parteientschädigung im Be-

trage von 128,935 Kronen. Der Beklagte anerkennt

diese Kronenschuld; dagegen beantragte er Abweisung

der Klage, soweit sie auf Bezahlung von Schweizer-

franken gerichtet ist, und mit seiner Widerklage verlangt

236 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 69.

er Bezahlung der erwähnten, ihm zugesprochenen Partei-

entschädigungen im Betrage von 1140 Fr.

C. -

Durch Urteil vom 24. Juni hat das Obergericht

• des Kantons Zürich die Hauptklage gutgeheissen und

die Widerklage abgewiesen.

D. -

Gegen dieses am 22. August zugestellte Urteil

hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht

eingelegt mit den Anträgen auf Abweisung der Haupt-

klage, soweit er sie nicht anerkennt, und Gutheissung

der Widerklage, eventuell Rückweisung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die demo Arrestnehmer durch Art. 273 SchKG

abgesehen von einem allfälligen Verschulden auferlegte

Pflicht zum Ersatz des dem Arrestschuldner aus einem

ungerechtfertigten Arrest erwachsenen Schadens um-

fasst nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichts

nur den unmittelbaren Vermögensschaden. welcher auf

· die durch den Arrestvollzug herbeigeführte Behinderung

'in der Verfügung über die Arrestgegenstände zurück-

· zuführen ist (AS 34 n S. 283 Erw. 2 und neuestens

· Urteil vom 31. Mai 1922 i. S. Huber gegen Zürcher, nicht

publiziert). Einen solchen Schaden macht die Klägerin

',nicht geltend. Vielmehr verlangt sie die Kosten von

Hechtsvorkehren ersetzt, mit welchen sie auf die Auf-

hebung des Arrestes abzielte. Dabei handelte es sich

nicht etwa um die Kosten 'derjenigen Rechtsbehelfe,

welche darzutun bestimmt sind, dass der Arrest un-

gerechtfertigt ist, nämlich die Anhebung der Arrestauf-

hebungsklage oder -

sofern man im Sinne der bis-

herigen Rechtsprechung den Arrest auch dann als un-

gerechtfertigten ansehen will, wenn ein Arrestgrund

zwar vorliegt, dagegen die behauptete Arrestforderung

in Wahrheit nicht besteht -

die Verteidigung gegen

die Klage auf Anerkennung der Arrestforderung. Die

Auffassung, dass der Anspruch auf Ersatz der Kosten

dieser Rechtsbehelfe aus Art. 273 SchKG hergeleitet

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 69. 237

werden könne, ist bisher von keiner Seite vertreten

worden; richtiger Ansicht nach lässt er sich ein7jg auf

das kantonale Prozessrecht stützen, das nicht etwa

gegen Art. 273 SchKG verstösst, wenn es nicht vollen

Kostenersatz zubilligt. Umsoweniger können dann aber

gestützt auf Art. 273 die Kosten von Vorkehren ersetzt

verlangt werden, welche unabhängig von der Frage, ob

der Arrest gerechtfertigt ist oder nicht. auf dessen Auf-

hebung abzielen, weil es hiebei an jeglichem Zusammen-

hang mit der Ungerechtfertigtheit des Arrestes fehlt. Eine

solche Vorkehr aber stellte das Gesuch der Klägerin an den

Bundesrat dar, mit welchem gar nicht geltend gemacht

wurde und auch nicht hätte geltend gemacht werden

können, dass der Arrest ungerechtfertigt sei, wie sich

denn auch aus dem Umstand allein, dass der Arrest

aufgehoben wurde, noch nicht ergibt. dass er ungerecht-

fertigt war. Wollte man aber auch gelten Jassen, dass die

Kosten des Arrestaufhebungs- und des Arrestfordenmgs-

prozesses Arrestschaden im Sinne des Art. 273 SchKG

darstellen, von der Überlegung ausgehend, dass der

Arrestschuldner genötigt ist, sie

aufzuwenden, um

darzutun, dass der Arrest ungerechtfertigt ist, so liesse

sich hieraus noch nicht ohne weiteres darauf schliessen,

dass gleiches auch für die Kosten der hier in Betracht

fallenden Vorkehr gelte. Denn der Zweck, welchen die

Klägerin mit dieser Vorkehr zu erreichen suchte und

auch erreichte, bestand darin, die Aufhebung der durch

den Arrest verhängten Verfügungsbeschränkung rascher

zu erwirken, . als sie es durch einen Prozess erhoffen

konnte, mit welchem sie dartun wollte, dass er un-

gerechtfertigt sei, zumal die im beschleunigten Verfahren

zu behandelnde und daher im allgemeinen rascher zum

Ziele führende Arrestaufhebungsklage von vorneherein

an Art. 271 Ziff. 4 SchKG zu scheitern bestimmt war -

m. a. W. es handelte sich um Aufwendungen, welche

bezweckten, den der Klägerin aus dem Arrest drohenden

Schaden zu vermindern. Kann hiebei von Schaden

238 Scholdbetre1bungs- und Konkorsrecht (Zivtlabte1lungen). N0 69.

im eigentlichen Sinne des Wortes auch nicht gesprochen

werden, so liesse es sich vielleicht doch rechtfertigen,

Ersatz dafür zuzubilligen, sofern man annimmt, der

Arrestnehmer hafte für den Schaden nicht, den der

Arrestschuldner hätte abwenden können (vgl. JAEGER,

Note 2 zu Art. 273). Allein die Klägerin hat nicht dar-

getan, dass ihr durch· die Weiterdauer der Beschränkung

in der Verfügung über ihre Guthaben beim Bankverein

bis zur endgültigen Aberkennung der Arrestforderung

ein Schaden erwachsen wäre, und es darf dies auch nicht

ohne weiteres angenommen werden, nachdem sie für

die Zeit bis zur Aufhebung des Arrestes durch Bundes-

ratsbeschluss keinen solchen Schaden eingeklagt hat.

2. _. Die Klägerin hat vor der ersten Instanz freilich

noch den Standpunkt eingenommen. das Arrestgesuch

des Beklagten stelle eine unerlaubte Handlung dar.

Allein sie hat die Klage nach dieser Richtung nicht

substantiiert, sodass es an jeglicher Grundlage zur

Verurteilung des Beklagten in Anwendung der Art. 41 ff.

OR fehlt und 1 nicht geprüft zu werden braucht, ob

der streitige Kostenersatz allfällig gestützt auf jene

:Vorschriften verlangt werden könnte. Die nauptklage

ist daher abzuweisen, ohne dass zu den übrigen dagegen

erhobenen Einwendungen. insbesondere der Einrede der

Verjährung. Stellung genommen werden muss.

3. -

Mit Bezug auf die Wjderklage fehlt es an dem

für die Berufung erforderlichen Streitwert und muss

es somit bei deren Abweisung durch die Vorinstanz das

Bewenden haben. Doch vermag diese den Beklagten

natürlich nicht zu hindern, die Prozesskostenforderungen

die er zum Gegenstand der Widerklage gemacht hat,

gestützt auf die sie ihm zubilligenden gerichtlichen

Erkenntnisse geltend zu machen, wie es denn über-

haupt fraglich erscheint, ob im Hinblick· auf diese Er-

kenntnisse die Widerklage nicht hätte von der Hand

gewiesen werden sollen.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Kreisschreiben). N° 70. 239

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann.

wird sie begründet erklärt, das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich vom 24. Juni 1922 aufgehoben und

die Hauptklage abgewiesen, soweit sie nicht anerkannt

worden ist.

Ill. KREISSCHREffiEN DES GESAMTGERICHTS.

70. Ertillchrtiben rr. 16 vom 22. November 1922.

Inventaraufnahme im Nachlassverfahren über ausserhalb des

Sprengels der Nachlassbehörde gelegene Vermögensbestand-

teile.

Anlässlich der Beurteilung eines Rekurses haben wir

feststellen müssen, dass es an einer gesetzlichen Regelung

der Zuständigkeit zur Inventaraufnahme über die ausser-

halb des Sprengels der Nachlassbehörde liegenden Ver-

mögensbestandteile des Schuldners, über welchen das

Nachlassverfahren eröffnet ist, fehlt, und eine Umfrage

hat ergeben, dass bei den in Betracht kommenden Be-

hörden und Ämtern grosse Meinungsverschiedenheiten

darüber bestehen, ob der Sachwalter, insbesondere

wenn es sich" um Vermögensbestandteile handelt. die

in einem andern Kanton liegen, die Rechtshülfe eines

Amtes jenes Kantons, eventuell welchen Amtes, in·

Anspruch nehmen müsse, oder ob er selbst dafür ZU""

ständig sei, eventuell ob seine Zuständigkeit eine aus-

schliessliche sei, derart, dass einem Rechtshülfegesuch

nicht Folge geleistet zu werden brauche. Wir sehen

uns daher veranlasst, diese Zuständigkeitsfrage durch

AS 48 III -

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