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232 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZivUabteilungen). N° 68.
11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARMTS DES SECTIONS CIVILES
68. Auszug aus dem 'Orten der II. ZiV'llabteUung vom 30. November lSaa
i. S. Konkursmasse Spicher gegen Peyer A.-G. SchKG Art. 286 und 287: Die sechsmonatliche Frist wird um die Dauer. eines der Konkurseröffnung vorangehenden Nachlassverfahrens rückwärts verlängert. Der Anfechtung dieser Sicherungsgeschäfte gestützt auf Art. 287 SchKG' steht nicht etwa der Umstand entgegen, dass sie länger als sechs Monate vor der Kon- kurseröffnung über Spicher abgeschlossen worden sind. Freilich hat das Bundesgericht in seinem Urteil in Sachen Gintzburger & fils gegen Hirschi-Baumann vom 13. Februar 1904 (AS 30 II S. 136 ff. Erw. 3 = Sep.-Ausg.7 S. 103 ff. Erw. 3) ausgesprochen, dass die Frist von sechs Monaten vor der Pfändung oder Konkurseröffnung, innerhalb welcher eine Rechtshandlung vorgenommen worden sein muss, um in Anwendung von Art. 286 oder 287 SchKG angefochten werden zu können, nicht um die Dauer eines der Konkurseröffnung vorangehenden Nachlassverfahrens rückwärts verlängert werde. Allein angesichts der Entwicklung, welche das Anfechtungs- recht in den letzten Jahren durch die Notverordnungen des Bundesrates erfahren hat, kann hieran nicht fest- gehalten werden. Dadurch nämlich, dass zunächst Art. 19 ("ie auch Art. 11) der Verordnung vom 28. Sep- tember 1914 betreffend Ergänzung und Abänderung des SchKG für die Zeit der Kriegswirren für den Fall der Bewilligung einer allgemeinen Betreibungsstundung durch die Nachlassbehörde (wie auch der Einstellung der Verhandlung über das Konkursbegehren) vorgesehen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZivilabteUungen). N0 68. 233 hatte, dass die in Art. 286 und 287 SchKG erwähnten Fristen von sechs Monaten um die Dauer der Stundung (bezw. der Einstellung) verlängert werde, und dass Art. 317 g des SchKG in der Fassung der Verordnung vom 4. April 1921 betreffend Abänderung und Ergän- zung des SchKG vorschreibt, dass sich die in Art. 286 und 287 SchKG bestimmte Flist von sechs Monaten um die Dauer der Stundung verlängert, ist der jener Ent- scheidung zu Grunde liegende Standpunkt, dass diese Fristen absolute seien und durch nichts unterbrochen· oder gehemmt werden können, vom Gesetzgeber aus- drücklich abgelehnt worden. Da die der Betreibungs- stundung und der Notstundung zukommenden Wir- kungen zur Hauptsache die gleichen sind 'wie diejenigen der Nachlasstundung, insbesondere alle drei Institute sich durch den Ausschluss der Zwangsvollstreckung während längerer Zeit auszeichnen, so kann die Recht- sprechung jenen Standpunkt auch für die Nachlass- stundung nicht mehr aufrecht erhalten. Dass die Gläubiger in dieser Beziehung im Nachlassverfahren nicht schlechter gestellt werden als bei der Betreibungs- oder der Not-· stundung, rechtfertigt sich um so mehr, als ihnen hier Gelegenheit geboten ist, ihre Einwendungen vor der Bewilligung der Stundung anzubringen (vgl. Art. 317 c I. c.), während sie dort vor der Erteilung der Stundung von jeglicher Mitwirkung ausgeschlossen sind, seitdem das in Art. 293 Abs. 2 SchKG aufgestellte Erfordernis' der Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger fallen gelassen worden ist (vgl. Art. 1 HPfNV). Da die Durch- führung des Nachlassverfahrens häufig nicht weniger als sechs Monate beanspruchen wird, so verlöre das Anfechtungsrecht gemäss Art. 286 und 287 SchKG seine Bedeutung in den meisten Fällen vollständig, in welchen der Konkurs erst nach erfolgloser Durch- führung eines Nachlassverfahrens eröffnet wird; denn der Abschluss von Rechtsgeschäften, die an sich der Anfechtung unterworfen wären, ist durch Art. 298 234 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabtellungen). N0 69. SchKG dem Schuldner während dieser Zeit ohnehin untersagt, und zwar mit der Folge der Ungültigkeit. sodass es ihrer Anfechtung nicht mehr bedarf. Die
• kritische Zeit für die Anfechtung nach Art. 286. und 287 SchKG reicht demnach im vorliegenden Falle bis auf den 6. April 1920 zurück.
69. Urteil der II. Zivilabtailung yom. 20. Dezember 1922 ." i. S. Bräuer gegen Dautsch-Oesterreichische Lebensmitteleinfuhrstelle. Art. 273 SchKG: Schadenersatz wegen ungerechtfertigtem Arrest: Kriterien des Arrestschadens. . A. - Am 9. Oktober 1919 liess der Beklagte für eme behauptete Schadenersatzforderung . im Betrage von 1,322,800 Fr. wegen Nichterfüllung eines Reis- lieferungsvertrages seitens der Klägerin deren Guthaben am Schweizerischen Bankverein in Zürich bis zum Betrage von 1,404,000 Fr. mit Arrest belegen, der unter ~autionsvorbehalt bewilligt wurd~. Zwecks Prosequierung dIeses Arrestes hob der Beklagte zunächst Betreibung und, als die Klägerin Recht vorschlug, auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung beim Wiener Handelsgericht Schadenersatzklage an. Die Klägerin verlangte Aufer- legung einer Kaution an den Beklagten, wurde aber mit ihrem Begehren zweitinstanzlich vom Obergericht Zürich aus prozessualen Gründen abgewiesen und dabei zu einer Prozessentschädigung von 500 Fr. verurteilt. Ferner führte sie beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich Arrestaufhebungsklage, und endlich suchte sie beim Bundesrat um Aufhebung des Arrestes in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 12. Juli 1918 nach. laut welchem in Bezug auf Vermögen, das einem fremden Staat gehört, in keinem Fall Arrest verfügt werden kann, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZivUabtellungen). N0 69. 235 sofern dieser Staat Gegenrecht hält, und der Bundesrat einen im Widerspruch zu dieser Bestimmung erfolgten Arrest aufzuheben hat. Durch Beschluss vom 24. Februar 1920 hob der Bundesrat den Arrest auf, davon aus- gehend, dass die Klägerin eine staatliche Institution sei, deren Vermögen dem österreichischen Staat gehöre, und der Arrest daher aufzuheben sei, obwohl er vor der Abgabe der Gegenseitigkeitserklärung durch die öster- reichische Gesandtschaft. ja vor der Anerkennung der österreichischen Republik gelegt wurde. Infolgedessen wurde der bis dahin eingestellte Arrestaufhebungsprozess am Protokoll abgeschrieben und dabei dem Beklagten eine ausserrechtliche Entschädigung von 600 Fr. zu- gesprochen, welche das Obergericht, an das die Klägerin diese Kostenverfügung ohne Erfolg weiterzog, um 40 Fr. erhöhte. - Durch Urteil vom 26. April 1920, wies das Wiener Handelsgericht die Schadenersatzklage Bräuers als unbegründet ab, und am 1. Dezember 1920 bestä- tigte das Wiener Oberlandsgericht dieses Urteil; dabei wurden ihm Parteientschädigungen für beide Instanzen im Betrage von zusammen 128,935 Kronen auferlegt. B. - Mit der vorliegenden. am 10. März 1921 beim Friedensrichteramt eingereichten Klage verlangt die Klägerin Ersatz des tarifmässigen Honorars ihres An- waltes für seine auf Aufhebung des Arrestes durch den Bundesrat abzielenden Rechtsvorkehren beim Eidge- nössischen Politischen Departement und bei der öster- reichischen Gesandtschaft im Betrage von 5900 Fr., wovon sie jedoch die dem Beklagten im Kautionsprozess und im Arrestaufhebungsprozess zugesprochenen Partei- entschädigungen im .Betrage von zusammen 1140 Fr.' abzog, und ferner Bezahlung der ihr von den· Wiener Gerichten zugesprochenen Parteientschädigung im Be- trage von 128,935 Kronen. Der Beklagte anerkennt diese Kronenschuld ; dagegen beantragte er Abweisung der Klage, soweit sie auf Bezahlung von Schweizer- franken gerichtet ist, und mit seiner Widerklage verlangt