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232 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZivUabteilungen). N° 68.
11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARMTS DES SECTIONS CIVILES
68. Auszug aus dem 'Orten der II. ZiV'llabteUung
vom 30. November lSaa
i. S. Konkursmasse Spicher gegen Peyer A.-G.
SchKG Art. 286 und 287: Die sechsmonatliche Frist wird
um die Dauer. eines der Konkurseröffnung vorangehenden
Nachlassverfahrens rückwärts verlängert.
Der Anfechtung dieser Sicherungsgeschäfte gestützt
auf Art. 287 SchKG' steht nicht etwa der Umstand
entgegen, dass sie länger als sechs Monate vor der Kon-
kurseröffnung über Spicher abgeschlossen worden sind.
Freilich hat das Bundesgericht in seinem Urteil in Sachen
Gintzburger & fils gegen Hirschi-Baumann vom 13.
Februar 1904 (AS 30 II S. 136 ff. Erw. 3 =
Sep.-Ausg.7
S. 103 ff. Erw. 3) ausgesprochen, dass die Frist von
sechs Monaten vor der Pfändung oder Konkurseröffnung,
innerhalb welcher eine Rechtshandlung vorgenommen
worden sein muss, um in Anwendung von Art. 286
oder 287 SchKG angefochten werden zu können, nicht
um die Dauer eines der Konkurseröffnung vorangehenden
Nachlassverfahrens rückwärts verlängert werde. Allein
angesichts der Entwicklung, welche das Anfechtungs-
recht in den letzten Jahren durch die Notverordnungen
des Bundesrates erfahren hat, kann hieran nicht fest-
gehalten werden. Dadurch nämlich, dass zunächst
Art. 19 ("ie auch Art. 11) der Verordnung vom 28. Sep-
tember 1914 betreffend Ergänzung und Abänderung des
SchKG für die Zeit der Kriegswirren für den Fall der
Bewilligung einer allgemeinen Betreibungsstundung durch
die Nachlassbehörde (wie auch der Einstellung der
Verhandlung über das Konkursbegehren) vorgesehen
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZivilabteUungen). N0 68. 233
hatte, dass die in Art. 286 und 287 SchKG erwähnten
Fristen von sechs Monaten um die Dauer der Stundung
(bezw. der Einstellung) verlängert werde, und dass
Art. 317 g des SchKG in der Fassung der Verordnung
vom 4. April 1921 betreffend Abänderung und Ergän-
zung des SchKG vorschreibt, dass sich die in Art. 286 und
287 SchKG bestimmte Flist von sechs Monaten um die
Dauer der Stundung verlängert, ist der jener Ent-
scheidung zu Grunde liegende Standpunkt, dass diese
Fristen absolute seien und durch nichts unterbrochen·
oder gehemmt werden können, vom Gesetzgeber aus-
drücklich abgelehnt worden. Da die der Betreibungs-
stundung und der Notstundung zukommenden Wir-
kungen zur Hauptsache die gleichen sind 'wie diejenigen
der Nachlasstundung, insbesondere alle drei Institute
sich durch den Ausschluss der Zwangsvollstreckung
während längerer Zeit auszeichnen, so kann die Recht-
sprechung jenen Standpunkt auch für die Nachlass-
stundung nicht mehr aufrecht erhalten. Dass die Gläubiger
in dieser Beziehung im Nachlassverfahren nicht schlechter
gestellt werden als bei der Betreibungs- oder der Not-·
stundung, rechtfertigt sich um so mehr, als ihnen hier
Gelegenheit geboten ist, ihre Einwendungen vor der
Bewilligung der Stundung anzubringen (vgl. Art. 317 c
I. c.), während sie dort vor der Erteilung der Stundung
von jeglicher Mitwirkung ausgeschlossen sind, seitdem
das in Art. 293 Abs. 2 SchKG aufgestellte Erfordernis'
der Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger fallen
gelassen worden ist (vgl. Art. 1 HPfNV). Da die Durch-
führung des Nachlassverfahrens häufig nicht weniger
als sechs Monate beanspruchen wird, so verlöre das
Anfechtungsrecht gemäss Art. 286 und 287 SchKG
seine Bedeutung in den meisten Fällen vollständig,
in welchen der Konkurs erst nach erfolgloser Durch-
führung eines Nachlassverfahrens eröffnet wird; denn
der Abschluss von Rechtsgeschäften, die an sich der
Anfechtung unterworfen wären, ist durch Art. 298
234 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabtellungen). N0 69.
SchKG dem Schuldner während dieser Zeit ohnehin
untersagt, und zwar mit der Folge der Ungültigkeit.
sodass es ihrer Anfechtung nicht mehr bedarf. Die
• kritische Zeit für die Anfechtung nach Art. 286. und 287
SchKG reicht demnach im vorliegenden Falle bis auf
den 6. April 1920 zurück.
69. Urteil der II. Zivilabtailung yom. 20. Dezember 1922
." i. S. Bräuer gegen
Dautsch-Oesterreichische Lebensmitteleinfuhrstelle.
Art. 273 SchKG: Schadenersatz wegen ungerechtfertigtem
Arrest: Kriterien des Arrestschadens.
. A. -
Am 9. Oktober 1919 liess der Beklagte für
eme behauptete Schadenersatzforderung . im Betrage
von 1,322,800 Fr. wegen Nichterfüllung eines Reis-
lieferungsvertrages seitens der Klägerin deren Guthaben
am Schweizerischen Bankverein in Zürich bis zum
Betrage von 1,404,000 Fr. mit Arrest belegen, der unter
~autionsvorbehalt bewilligt wurd~. Zwecks Prosequierung
dIeses Arrestes hob der Beklagte zunächst Betreibung
und, als die Klägerin Recht vorschlug, auf Grund einer
Gerichtsstandsvereinbarung beim Wiener Handelsgericht
Schadenersatzklage an. Die Klägerin verlangte Aufer-
legung einer Kaution an den Beklagten, wurde aber mit
ihrem Begehren zweitinstanzlich vom Obergericht Zürich
aus prozessualen Gründen abgewiesen und dabei zu einer
Prozessentschädigung von 500 Fr. verurteilt. Ferner
führte sie beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich
Arrestaufhebungsklage, und endlich suchte sie beim
Bundesrat um Aufhebung des Arrestes in Anwendung
des Bundesratsbeschlusses vom 12. Juli 1918 nach.
laut welchem in Bezug auf Vermögen, das einem fremden
Staat gehört, in keinem Fall Arrest verfügt werden kann,
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZivUabtellungen). N0 69. 235
sofern dieser Staat Gegenrecht hält, und der Bundesrat
einen im Widerspruch zu dieser Bestimmung erfolgten
Arrest aufzuheben hat. Durch Beschluss vom 24. Februar
1920 hob der Bundesrat den Arrest auf, davon aus-
gehend, dass die Klägerin eine staatliche Institution
sei, deren Vermögen dem österreichischen Staat gehöre,
und der Arrest daher aufzuheben sei, obwohl er vor der
Abgabe der Gegenseitigkeitserklärung durch die öster-
reichische Gesandtschaft. ja vor der Anerkennung der
österreichischen Republik gelegt wurde. Infolgedessen
wurde der bis dahin eingestellte Arrestaufhebungsprozess
am Protokoll abgeschrieben und dabei dem Beklagten
eine ausserrechtliche Entschädigung von 600 Fr. zu-
gesprochen, welche das Obergericht, an das die Klägerin
diese Kostenverfügung ohne Erfolg weiterzog, um 40 Fr.
erhöhte. -
Durch Urteil vom 26. April 1920, wies das
Wiener Handelsgericht die Schadenersatzklage Bräuers
als unbegründet ab, und am 1. Dezember 1920 bestä-
tigte das Wiener Oberlandsgericht dieses Urteil; dabei
wurden ihm Parteientschädigungen für beide Instanzen
im Betrage von zusammen 128,935 Kronen auferlegt.
B. -
Mit der vorliegenden. am 10. März 1921 beim
Friedensrichteramt eingereichten Klage verlangt die
Klägerin Ersatz des tarifmässigen Honorars ihres An-
waltes für seine auf Aufhebung des Arrestes durch den
Bundesrat abzielenden Rechtsvorkehren beim Eidge-
nössischen Politischen Departement und bei der öster-
reichischen Gesandtschaft im Betrage von 5900 Fr.,
wovon sie jedoch die dem Beklagten im Kautionsprozess
und im Arrestaufhebungsprozess zugesprochenen Partei-
entschädigungen im .Betrage von zusammen 1140 Fr.'
abzog, und ferner Bezahlung der ihr von den· Wiener
Gerichten zugesprochenen Parteientschädigung im Be-
trage von 128,935 Kronen. Der Beklagte anerkennt
diese Kronenschuld; dagegen beantragte er Abweisung
der Klage, soweit sie auf Bezahlung von Schweizer-
franken gerichtet ist, und mit seiner Widerklage verlangt