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48_III_232

BGE 48 III 232

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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232 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZivUabteilungen). N° 68.

11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARMTS DES SECTIONS CIVILES

68. Auszug aus dem 'Orten der II. ZiV'llabteUung

vom 30. November lSaa

i. S. Konkursmasse Spicher gegen Peyer A.-G.

SchKG Art. 286 und 287: Die sechsmonatliche Frist wird

um die Dauer. eines der Konkurseröffnung vorangehenden

Nachlassverfahrens rückwärts verlängert.

Der Anfechtung dieser Sicherungsgeschäfte gestützt

auf Art. 287 SchKG' steht nicht etwa der Umstand

entgegen, dass sie länger als sechs Monate vor der Kon-

kurseröffnung über Spicher abgeschlossen worden sind.

Freilich hat das Bundesgericht in seinem Urteil in Sachen

Gintzburger & fils gegen Hirschi-Baumann vom 13.

Februar 1904 (AS 30 II S. 136 ff. Erw. 3 =

Sep.-Ausg.7

S. 103 ff. Erw. 3) ausgesprochen, dass die Frist von

sechs Monaten vor der Pfändung oder Konkurseröffnung,

innerhalb welcher eine Rechtshandlung vorgenommen

worden sein muss, um in Anwendung von Art. 286

oder 287 SchKG angefochten werden zu können, nicht

um die Dauer eines der Konkurseröffnung vorangehenden

Nachlassverfahrens rückwärts verlängert werde. Allein

angesichts der Entwicklung, welche das Anfechtungs-

recht in den letzten Jahren durch die Notverordnungen

des Bundesrates erfahren hat, kann hieran nicht fest-

gehalten werden. Dadurch nämlich, dass zunächst

Art. 19 ("ie auch Art. 11) der Verordnung vom 28. Sep-

tember 1914 betreffend Ergänzung und Abänderung des

SchKG für die Zeit der Kriegswirren für den Fall der

Bewilligung einer allgemeinen Betreibungsstundung durch

die Nachlassbehörde (wie auch der Einstellung der

Verhandlung über das Konkursbegehren) vorgesehen

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZivilabteUungen). N0 68. 233

hatte, dass die in Art. 286 und 287 SchKG erwähnten

Fristen von sechs Monaten um die Dauer der Stundung

(bezw. der Einstellung) verlängert werde, und dass

Art. 317 g des SchKG in der Fassung der Verordnung

vom 4. April 1921 betreffend Abänderung und Ergän-

zung des SchKG vorschreibt, dass sich die in Art. 286 und

287 SchKG bestimmte Flist von sechs Monaten um die

Dauer der Stundung verlängert, ist der jener Ent-

scheidung zu Grunde liegende Standpunkt, dass diese

Fristen absolute seien und durch nichts unterbrochen·

oder gehemmt werden können, vom Gesetzgeber aus-

drücklich abgelehnt worden. Da die der Betreibungs-

stundung und der Notstundung zukommenden Wir-

kungen zur Hauptsache die gleichen sind 'wie diejenigen

der Nachlasstundung, insbesondere alle drei Institute

sich durch den Ausschluss der Zwangsvollstreckung

während längerer Zeit auszeichnen, so kann die Recht-

sprechung jenen Standpunkt auch für die Nachlass-

stundung nicht mehr aufrecht erhalten. Dass die Gläubiger

in dieser Beziehung im Nachlassverfahren nicht schlechter

gestellt werden als bei der Betreibungs- oder der Not-·

stundung, rechtfertigt sich um so mehr, als ihnen hier

Gelegenheit geboten ist, ihre Einwendungen vor der

Bewilligung der Stundung anzubringen (vgl. Art. 317 c

I. c.), während sie dort vor der Erteilung der Stundung

von jeglicher Mitwirkung ausgeschlossen sind, seitdem

das in Art. 293 Abs. 2 SchKG aufgestellte Erfordernis'

der Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger fallen

gelassen worden ist (vgl. Art. 1 HPfNV). Da die Durch-

führung des Nachlassverfahrens häufig nicht weniger

als sechs Monate beanspruchen wird, so verlöre das

Anfechtungsrecht gemäss Art. 286 und 287 SchKG

seine Bedeutung in den meisten Fällen vollständig,

in welchen der Konkurs erst nach erfolgloser Durch-

führung eines Nachlassverfahrens eröffnet wird; denn

der Abschluss von Rechtsgeschäften, die an sich der

Anfechtung unterworfen wären, ist durch Art. 298

234 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabtellungen). N0 69.

SchKG dem Schuldner während dieser Zeit ohnehin

untersagt, und zwar mit der Folge der Ungültigkeit.

sodass es ihrer Anfechtung nicht mehr bedarf. Die

• kritische Zeit für die Anfechtung nach Art. 286. und 287

SchKG reicht demnach im vorliegenden Falle bis auf

den 6. April 1920 zurück.

69. Urteil der II. Zivilabtailung yom. 20. Dezember 1922

." i. S. Bräuer gegen

Dautsch-Oesterreichische Lebensmitteleinfuhrstelle.

Art. 273 SchKG: Schadenersatz wegen ungerechtfertigtem

Arrest: Kriterien des Arrestschadens.

. A. -

Am 9. Oktober 1919 liess der Beklagte für

eme behauptete Schadenersatzforderung . im Betrage

von 1,322,800 Fr. wegen Nichterfüllung eines Reis-

lieferungsvertrages seitens der Klägerin deren Guthaben

am Schweizerischen Bankverein in Zürich bis zum

Betrage von 1,404,000 Fr. mit Arrest belegen, der unter

~autionsvorbehalt bewilligt wurd~. Zwecks Prosequierung

dIeses Arrestes hob der Beklagte zunächst Betreibung

und, als die Klägerin Recht vorschlug, auf Grund einer

Gerichtsstandsvereinbarung beim Wiener Handelsgericht

Schadenersatzklage an. Die Klägerin verlangte Aufer-

legung einer Kaution an den Beklagten, wurde aber mit

ihrem Begehren zweitinstanzlich vom Obergericht Zürich

aus prozessualen Gründen abgewiesen und dabei zu einer

Prozessentschädigung von 500 Fr. verurteilt. Ferner

führte sie beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich

Arrestaufhebungsklage, und endlich suchte sie beim

Bundesrat um Aufhebung des Arrestes in Anwendung

des Bundesratsbeschlusses vom 12. Juli 1918 nach.

laut welchem in Bezug auf Vermögen, das einem fremden

Staat gehört, in keinem Fall Arrest verfügt werden kann,

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZivUabtellungen). N0 69. 235

sofern dieser Staat Gegenrecht hält, und der Bundesrat

einen im Widerspruch zu dieser Bestimmung erfolgten

Arrest aufzuheben hat. Durch Beschluss vom 24. Februar

1920 hob der Bundesrat den Arrest auf, davon aus-

gehend, dass die Klägerin eine staatliche Institution

sei, deren Vermögen dem österreichischen Staat gehöre,

und der Arrest daher aufzuheben sei, obwohl er vor der

Abgabe der Gegenseitigkeitserklärung durch die öster-

reichische Gesandtschaft. ja vor der Anerkennung der

österreichischen Republik gelegt wurde. Infolgedessen

wurde der bis dahin eingestellte Arrestaufhebungsprozess

am Protokoll abgeschrieben und dabei dem Beklagten

eine ausserrechtliche Entschädigung von 600 Fr. zu-

gesprochen, welche das Obergericht, an das die Klägerin

diese Kostenverfügung ohne Erfolg weiterzog, um 40 Fr.

erhöhte. -

Durch Urteil vom 26. April 1920, wies das

Wiener Handelsgericht die Schadenersatzklage Bräuers

als unbegründet ab, und am 1. Dezember 1920 bestä-

tigte das Wiener Oberlandsgericht dieses Urteil; dabei

wurden ihm Parteientschädigungen für beide Instanzen

im Betrage von zusammen 128,935 Kronen auferlegt.

B. -

Mit der vorliegenden. am 10. März 1921 beim

Friedensrichteramt eingereichten Klage verlangt die

Klägerin Ersatz des tarifmässigen Honorars ihres An-

waltes für seine auf Aufhebung des Arrestes durch den

Bundesrat abzielenden Rechtsvorkehren beim Eidge-

nössischen Politischen Departement und bei der öster-

reichischen Gesandtschaft im Betrage von 5900 Fr.,

wovon sie jedoch die dem Beklagten im Kautionsprozess

und im Arrestaufhebungsprozess zugesprochenen Partei-

entschädigungen im .Betrage von zusammen 1140 Fr.'

abzog, und ferner Bezahlung der ihr von den· Wiener

Gerichten zugesprochenen Parteientschädigung im Be-

trage von 128,935 Kronen. Der Beklagte anerkennt

diese Kronenschuld; dagegen beantragte er Abweisung

der Klage, soweit sie auf Bezahlung von Schweizer-

franken gerichtet ist, und mit seiner Widerklage verlangt