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Sanierung von Hotelunternehmungen. N° 72.
C. Sanierung von Hotelunternehmoogen.
Assainisaem8n~ des. enLrepris8s hDteliires.
72. Entscheid. vom 20. Dezember 1922
. i. S. Glarner Xantonalbank und Spar- und. LeihkalSe
Steffisburg gegen A. Zimmermann und.,. Zahler.
HPfNV Art. 2 fitt. a·:· Das Pfandnac11Iassverfahren kann
;von demjenigen nicht in Anspruch genommen werden,
welcher aus freien Stücken ein Hotel zu einer Zeit erworben
hat, da sich die Nachkriegswirkungen auf die HoteIin-
'dustrie bereits in wesentlich gleicher Schärfe wie bei der
'Stellung des Gesuches geltend machten (Erw. 1).
Eine Kollektivgesellschaft kann das Pfandnachlassverfahren
:nieht in Anspruch nehmen, sofern die Gesellschafter aus
ihrem Privatvermögen Zahlung zu leisten imstande sind.
Hierüber hat die Nachlassbehörde Feststellungen zu tref-
fen (Erw. 2).
A. -
Die Rekursgegner A. Zimmermann und F. Zahler
erwarben das Hotel und Kurhaus Elm, dessen Ver-
sicherungswert ohne Mobiliar 231,000 Fr., mit Mobiliar
565,000 Fr. beträgt, im Frühjahr 1921 um 120,000 Fr.,
das Mobiliar inbegriffen. Auf dem Hotel einschliesslich
Mobiliar lasten eine Hypothek der Glarner Kantonal-
bank im Betrage von 85,000 Fr. und ein nachgehender
Inhaberschuldbrief von 35,000 Fr., welcher der Spar-
und Leihkasse Steffisburg zur Versicherung eines kürzlich
gekündigten Darlehens in gleichem Betrage verpfändet
ist. Da der Betrieb Verluste ergab, vermochten die
Rekursgegner die Pfandschulden nicht zu verzinsen;
zudem häuften sich unversicherte Schulden bis zum
Betrage von rund 33,000 Fr. an. Am 15. November
stellten sie das Gesuch um Gewährung einer Nachlass-
stundung und Eröffnung ~es Pfandnachlassverfahrens.
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B. -DurchBeschlusI? yom 23. N~,=ember hat ~nen
das· Zivilgericht des' Kantons G~s eine. Nachlass-
stundung von. vier,. Monaten und die Eröf~nung ~es
Pfandnachlassverfahrens bewilligt.
C. -
Diesen am 3.9. November zugestellten, :'Be-
. schluss haben am 9. Dezember die Glarner Kimtonal-
bank und am Montag den 11. Dezember die Spar- uJId
Leihkasse Steffisburg an das
Bun~esgericht. :weiter-
gezogen, beide mit d~m ~trag, es sei die Eröffnung
des Pfandnachlassverfahrens zu. verweigern. Die Glarner
K~ntonalbank macht geltend, das Pfandnachlassver-
fahren vermöchte eine Sanierung nicht herbeizufilll:ren,
weil die Ursache' des Rücksc~lages in der. Betriebs-
führung zu suchen sei. Die Spar- unq Leihkasse Steffis-
burg weist darauf hin, dass sich einer ihrer Bürgen,
Gottlie~ Schwarz, anheischig mache, das Hotel um
132,000 Fr. zu kaufen und die Rekursgegner von ihren
Pfandschulden an Kapital und Zinsen zu entlasten,
wodurch sie von' jeglichem Verlust verschont bliebe ..
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer . zieht
in Erwägung:
1. -
Dass die Rekursgegner das Hotel im Frühjahr
1921 zu einem Preise kaufen· ~onnten, der weniger als
einen Drittel des gesamten Versicherungswertes . des
• Kaufsobjektes beträgt un~ nicht einmal den Versiehe-
rungswert des Mobiliars allein erreicht, lässt sich nur
aus dem schlechten Geschäftsgang des Hotelgewerbes
während der Kriegs-
und Nachkriegszeit erklären.
Gute Aussichten auf Besserung dieser V ~rhältni~
bestanden. damals ebensowenig wie heute; insbesondere
hatte sich bereits hera:usgestellt, dass die Krise nicht
etwa, wie währeQ.d des Krieges vielfach, angenommen
worden war, mit dessen Beendigung überwunden sein
werde,' sondern dass sie infolge gewisser Nachwirkungen
des Krieges in kaum verminderter Schärfe weiter daure.
:Bei dieser Sachlage schloss der Erwerb des Hote~" sei
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es auch zu einem verhältnismässig niedrigen Preis-, ein
grosses, für jedermann erkennbares Risiko in sich,
m. a. W. war er eine Spekulation. Wenn die Rekurs-
gegner heute ihre Pfandschulden nicht zu verzinsen
vermögen, so ist dies nach dem Gesagten nicht etwa
auf nicht voraussehbare Ereignisse zurückzuführen,
durch welche sie überrascht worden wären, sondern
auf Umstände, mit denen sie zur Zeit des Erwerbs
des
Hotels
rechnen
mussten.
Das
Fehlschlagen
ihrer Spekulation kann aber nicht als unverschuldete
Zahlungsschwierigkeit angesehen werden, wie sie Art. 2
litt. a HPfNV' für die Eröffnung des Pfandnachlass-
verfahrens voraussetzt. So hat das Bundesgericht be-
reits unter der Herrschaft der Hotelschutzverordnung
von 1915 hinsichtlich der eigentlichen Kriegswirkungen
auf das Hotelgewerbe entschieden (AS 42 III S. 189 f.),
und es ist hieran in dem Sinne festzuhalteIi, dass das
Nachlassverfahren von demjenigen nicht in Anspruch
genommen werden kann, welcher aus freien Stücken ein
Hotel zu einer Zeit erworben hat, da sich die Nachkriegs-
wirkungen bereits in wesentlich gleicher Schärfe gel-
tend machten, wie es bei Stellung des Gesuches um
Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens der Fall ist,
was vorliegend zutrifft. Der Berücksichtigung dieses
Umstandes steht es nicht entgegen, dass ihn die Re-
kurrenten nicht geltend gemacht haben, da es sich dabei •
um eine reine Rechtsfrage handelt.
2. -
Hievon abgesehen könnte der angefochtene Be-
schluss auch deswegen nicht bestätigt werden, sondern
müsste mindestens eine Rückweisung an die Vorinstanz
zur Beweisergänzung erfolgen, weil nicht festgestellt ist,
dass keiner der Rekursgegner imstande wäre, aus seinem
Privatvermögen Zahlung zu leisten. Wenn sie auch
keinerlei Mittel in die Gesellschaftskasse eingeschossen
haben, so kann daraus noch nicht ohne weiteres ge-
schlossen werden, dass ihnen solche überhaupt nicht zur
Verfügung stehen. Solange aber die Verzinsung aus dem
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Privatvermögen der Gesellschafter möglich ist, kann die
Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens wie überhaupt
jeglichen Nachlassverfahrens nicht beWilligt werden
(AS 42 III S. 76 ff. Erw. 3). Dies gilt insbesondere auch
für eine Kollektivgesellschaft, wie sie unter den Rekurs-
gegnern besteht, weil sich die Wirkungen des Nachlass-
vertrages einer solchen Gesellschaft auch auf die Gesell-
schafter persönlich erstrecken (AS 45 II S. 301).
3. -
Obwohl die Rekursanträge sich auf die Frage
der Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens beschränken,
muss ihre Gutheissung auch die Aufhebung der Nachlass-
stundung nach sich ziehen, indem sich aus den Akten
nicht mit Sicherheit ergibt, dass die Vorinstanz ohne
gleichzeitige Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens eine
solche bewilligt haben würde, gegenteils aus ihrer Er-
wägung, die Nachlasstundungkönne nur in Verbindung
mit der Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens zum
Ziele führen, auf das Gegenteil geschlossen werden.
kann; zudem müsste mindestens deren Dauer auf die
in Art. 295 SchKG erwähnte Frist herabgesetzt werden.
Indessen bildet der vorliegende Entscheid kein formelles
Hindernis für die Bewilligung einer allfällig nachge-
suchten einfachen Nachlasstundung; doch wird die
Vorinstanz beim Entscheid darüber immerhin die in
Erw. 2 hievor erwähnten, wie auch die von ihr selbst
bereits geäusserten Bedenken zu berücksichtigen haben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Die Rekurse werden gutgeheissen, der Entscheid des
Zivilgerichts des Kantons Glarus vom 23. November
1922 aufgehoben und das Gesuch der Rekursgegnerin
um Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens und Be-
willigung einer Nachlasstundung abgewiesen.