opencaselaw.ch

48_III_244

BGE 48 III 244

Bundesgericht (BGE) · 1922-12-20 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

244

Sanierung von Hotelunternehmungen. N° 72.

C. Sanierung von Hotelunternehmoogen.

Assainisaem8n~ des. enLrepris8s hDteliires.

72. Entscheid. vom 20. Dezember 1922

. i. S. Glarner Xantonalbank und Spar- und. LeihkalSe

Steffisburg gegen A. Zimmermann und.,. Zahler.

HPfNV Art. 2 fitt. a·:· Das Pfandnac11Iassverfahren kann

;von demjenigen nicht in Anspruch genommen werden,

welcher aus freien Stücken ein Hotel zu einer Zeit erworben

hat, da sich die Nachkriegswirkungen auf die HoteIin-

'dustrie bereits in wesentlich gleicher Schärfe wie bei der

'Stellung des Gesuches geltend machten (Erw. 1).

Eine Kollektivgesellschaft kann das Pfandnachlassverfahren

:nieht in Anspruch nehmen, sofern die Gesellschafter aus

ihrem Privatvermögen Zahlung zu leisten imstande sind.

Hierüber hat die Nachlassbehörde Feststellungen zu tref-

fen (Erw. 2).

A. -

Die Rekursgegner A. Zimmermann und F. Zahler

erwarben das Hotel und Kurhaus Elm, dessen Ver-

sicherungswert ohne Mobiliar 231,000 Fr., mit Mobiliar

565,000 Fr. beträgt, im Frühjahr 1921 um 120,000 Fr.,

das Mobiliar inbegriffen. Auf dem Hotel einschliesslich

Mobiliar lasten eine Hypothek der Glarner Kantonal-

bank im Betrage von 85,000 Fr. und ein nachgehender

Inhaberschuldbrief von 35,000 Fr., welcher der Spar-

und Leihkasse Steffisburg zur Versicherung eines kürzlich

gekündigten Darlehens in gleichem Betrage verpfändet

ist. Da der Betrieb Verluste ergab, vermochten die

Rekursgegner die Pfandschulden nicht zu verzinsen;

zudem häuften sich unversicherte Schulden bis zum

Betrage von rund 33,000 Fr. an. Am 15. November

stellten sie das Gesuch um Gewährung einer Nachlass-

stundung und Eröffnung ~es Pfandnachlassverfahrens.

Sanierung von Hotelunternehmungen~ N° 72.

245

B. -DurchBeschlusI? yom 23. N~,=ember hat ~nen

das· Zivilgericht des' Kantons G~s eine. Nachlass-

stundung von. vier,. Monaten und die Eröf~nung ~es

Pfandnachlassverfahrens bewilligt.

C. -

Diesen am 3.9. November zugestellten, :'Be-

. schluss haben am 9. Dezember die Glarner Kimtonal-

bank und am Montag den 11. Dezember die Spar- uJId

Leihkasse Steffisburg an das

Bun~esgericht. :weiter-

gezogen, beide mit d~m ~trag, es sei die Eröffnung

des Pfandnachlassverfahrens zu. verweigern. Die Glarner

K~ntonalbank macht geltend, das Pfandnachlassver-

fahren vermöchte eine Sanierung nicht herbeizufilll:ren,

weil die Ursache' des Rücksc~lages in der. Betriebs-

führung zu suchen sei. Die Spar- unq Leihkasse Steffis-

burg weist darauf hin, dass sich einer ihrer Bürgen,

Gottlie~ Schwarz, anheischig mache, das Hotel um

132,000 Fr. zu kaufen und die Rekursgegner von ihren

Pfandschulden an Kapital und Zinsen zu entlasten,

wodurch sie von' jeglichem Verlust verschont bliebe ..

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer . zieht

in Erwägung:

1. -

Dass die Rekursgegner das Hotel im Frühjahr

1921 zu einem Preise kaufen· ~onnten, der weniger als

einen Drittel des gesamten Versicherungswertes . des

• Kaufsobjektes beträgt un~ nicht einmal den Versiehe-

rungswert des Mobiliars allein erreicht, lässt sich nur

aus dem schlechten Geschäftsgang des Hotelgewerbes

während der Kriegs-

und Nachkriegszeit erklären.

Gute Aussichten auf Besserung dieser V ~rhältni~

bestanden. damals ebensowenig wie heute; insbesondere

hatte sich bereits hera:usgestellt, dass die Krise nicht

etwa, wie währeQ.d des Krieges vielfach, angenommen

worden war, mit dessen Beendigung überwunden sein

werde,' sondern dass sie infolge gewisser Nachwirkungen

des Krieges in kaum verminderter Schärfe weiter daure.

:Bei dieser Sachlage schloss der Erwerb des Hote~" sei

246

Sanierung von Hoteluntemehmungen. No 72.

es auch zu einem verhältnismässig niedrigen Preis-, ein

grosses, für jedermann erkennbares Risiko in sich,

m. a. W. war er eine Spekulation. Wenn die Rekurs-

gegner heute ihre Pfandschulden nicht zu verzinsen

vermögen, so ist dies nach dem Gesagten nicht etwa

auf nicht voraussehbare Ereignisse zurückzuführen,

durch welche sie überrascht worden wären, sondern

auf Umstände, mit denen sie zur Zeit des Erwerbs

des

Hotels

rechnen

mussten.

Das

Fehlschlagen

ihrer Spekulation kann aber nicht als unverschuldete

Zahlungsschwierigkeit angesehen werden, wie sie Art. 2

litt. a HPfNV' für die Eröffnung des Pfandnachlass-

verfahrens voraussetzt. So hat das Bundesgericht be-

reits unter der Herrschaft der Hotelschutzverordnung

von 1915 hinsichtlich der eigentlichen Kriegswirkungen

auf das Hotelgewerbe entschieden (AS 42 III S. 189 f.),

und es ist hieran in dem Sinne festzuhalteIi, dass das

Nachlassverfahren von demjenigen nicht in Anspruch

genommen werden kann, welcher aus freien Stücken ein

Hotel zu einer Zeit erworben hat, da sich die Nachkriegs-

wirkungen bereits in wesentlich gleicher Schärfe gel-

tend machten, wie es bei Stellung des Gesuches um

Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens der Fall ist,

was vorliegend zutrifft. Der Berücksichtigung dieses

Umstandes steht es nicht entgegen, dass ihn die Re-

kurrenten nicht geltend gemacht haben, da es sich dabei •

um eine reine Rechtsfrage handelt.

2. -

Hievon abgesehen könnte der angefochtene Be-

schluss auch deswegen nicht bestätigt werden, sondern

müsste mindestens eine Rückweisung an die Vorinstanz

zur Beweisergänzung erfolgen, weil nicht festgestellt ist,

dass keiner der Rekursgegner imstande wäre, aus seinem

Privatvermögen Zahlung zu leisten. Wenn sie auch

keinerlei Mittel in die Gesellschaftskasse eingeschossen

haben, so kann daraus noch nicht ohne weiteres ge-

schlossen werden, dass ihnen solche überhaupt nicht zur

Verfügung stehen. Solange aber die Verzinsung aus dem

Sanierung von HoteJuntemehmungen. No 72.

247

Privatvermögen der Gesellschafter möglich ist, kann die

Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens wie überhaupt

jeglichen Nachlassverfahrens nicht beWilligt werden

(AS 42 III S. 76 ff. Erw. 3). Dies gilt insbesondere auch

für eine Kollektivgesellschaft, wie sie unter den Rekurs-

gegnern besteht, weil sich die Wirkungen des Nachlass-

vertrages einer solchen Gesellschaft auch auf die Gesell-

schafter persönlich erstrecken (AS 45 II S. 301).

3. -

Obwohl die Rekursanträge sich auf die Frage

der Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens beschränken,

muss ihre Gutheissung auch die Aufhebung der Nachlass-

stundung nach sich ziehen, indem sich aus den Akten

nicht mit Sicherheit ergibt, dass die Vorinstanz ohne

gleichzeitige Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens eine

solche bewilligt haben würde, gegenteils aus ihrer Er-

wägung, die Nachlasstundungkönne nur in Verbindung

mit der Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens zum

Ziele führen, auf das Gegenteil geschlossen werden.

kann; zudem müsste mindestens deren Dauer auf die

in Art. 295 SchKG erwähnte Frist herabgesetzt werden.

Indessen bildet der vorliegende Entscheid kein formelles

Hindernis für die Bewilligung einer allfällig nachge-

suchten einfachen Nachlasstundung; doch wird die

Vorinstanz beim Entscheid darüber immerhin die in

Erw. 2 hievor erwähnten, wie auch die von ihr selbst

bereits geäusserten Bedenken zu berücksichtigen haben.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Die Rekurse werden gutgeheissen, der Entscheid des

Zivilgerichts des Kantons Glarus vom 23. November

1922 aufgehoben und das Gesuch der Rekursgegnerin

um Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens und Be-

willigung einer Nachlasstundung abgewiesen.