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48_III_224

BGE 48 III 224

Bundesgericht (BGE) · 1922-12-27 · Deutsch CH
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224 Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht. N° 66. Gesetz nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Weise beeinträchtigen und ist zum Schutze des Gläubigers auch nicht notwendig. da dieser gemäss Art. 115 SchKG, wenn er durch die Pfändung nicht genügend gedeckt ist, allfällig erst nach Ablauf eines Jahres seit der Zu- stellung des Zahlungsbefehls neuentdeckte oder neu- erworbene Vermögensstücke mit Arrest belegen lassen kann. Das Betreibungsamt hätte daher dem Nach- pfändungsbegehren des Rekursgegners keine Folge geben dürfen. Die Aufhebung seines Requisitionsauftrages zieht ohne weiteres den Hinfall der gestützt darauf vorgenommenen Lohnpfändung nach sich. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkllrskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und die ange- fochtene Verfügung aufgehoben.

66. Entscheid vom 27. Dezember 1922 i. S. Wolf & Wahlen. Art. 262 Abs. 1 SchKG: Ob eine - nicht bestrittene - Forderung Konkursforderung oder M ass e ver bin d- 1 ich k e i t sei, entscheiden die Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren. . Eine während des Nachlassverfahrens eingegangene Ver- bindlichkeit ist im nachfolg~nden Konkurs nicht Masse- verbindlichkeit, selbst wenn sie vom Sachwalter einge- gangen wurde. A. - ·Während des Nachlassverfahrens über die Bau- firma Adank, Vetter & Cie lieferte ihr die Firma Wolf & 'Wahlen unter verschiedenen Malen Baumaterialien, wofür der gerichtliche Sachwalter jeweilen in dem Sinne Gutsprache auf die Neubauten, für welche die Materialien Verwendung fanden, erteilte, dass er die Eingänge aus diesen Neubauten für Arbeitslöhne und Lieferanten- rechnungen zu reservieren und verhältnismässige Zahlung daraus zu leisten versprach. Im weiteren lieferte die Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 66. 225 Firma Wolf & Wahlen nach der später erfolgten Er- öffnung des Konkurses über Adank, Vetter & Oe noch Baumaterialien, die der (gewesene) Sachwalter mit Vollmacht des Konkursamtes bestellt hatte. Für die bezüglichen Fakturen im Gesamtbetrage von 2155 Fr. 80 Cts. verlangte die Firma Wolf & Wahlen von der Konkursverwaltung volle Bezahlung. Doch liess diese die Forderung nur in fünfter Klasse zu. Hiegegen führten Wolf & Wahlen Beschwerde mit dem Antrag, ihre Forderung sei als Massaschuld anzuerkennen und zu behandeln. B. - Durch Entscheid vom 7. Dezember hat die Aufsichtsbehörde des Kantons Bem die Beschwerde mit Bezug auf die Lieferungen nach der Konkurser- öffnung, nämlich für den Betrag von 253 Fr. gutge- heissen, im übrigen aber abgewiesen.

e. - Diesen am 13. Dezember zugestellten Ent- scheid hat die Firma Wolf & 'Vahlen am 21. Dezember an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Der Begriff der Masseverbindlichkeit ist dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz nicht bekannt. Erhebt ein Gläubiger den Anspruch, für seine Forderung aus der Konkursmasse vorweg bezahlt zu werden, so vermag er sich hiefür nur auf Art. 262 Abs. 1 SchKG zu stützen, wonach die Konkurskosten vorab zu decken sind. Können Masseverbindlichkeiten somit nur unter dem Gesichtspunkt anerkannt werden, dass sie Konkurs- kosten im weiteren Sinne darstellen, so steht im Streitfall die Entscheidung darüber, ob eine Forderung Konkurs- forderung oder aber Masseverbindlichkeit sei, gleichwie nach Geb. T. Art. 10 und 15 die Entscheidung über die Konkurskosten überhaupt, den Aufsichtsbehörden zu. Dazu kommt, dass, wenn die Konkursverwaltung eine Forderung als Masseverbindlichkeit gelten lässt, dies 226 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 66. durch vorzugsweise· Zuteilung in der Verteilungsllste geschieht, deren Anfechtung nach ständiger Recht- sprechung durch Beschwerde und nicht. durch gerich~­ liche Klage zu erfolgen hat. Dann muss aber auch dIe gegenteilige Verfügung, die Nichtanerken:Q.ung einer Forderung als Masseverbindlichkeit, durch Beschwerde angefochten werden können, gleichgültig, ob sie schon vor der Auflage der Verteilungsliste getroffen wird,

z. B. wie vorliegend anlässlich der Auflage des Kollo- kationsplanes durch Zulassung der Forderung in fünfter Klasse (vgl. AS 43 III S. 254 und dortige Zitate). Da- gegen bleibt es .der Zuständigkeit der Gerichte vorbe- halten, zu entscheiden, ob die geltend gemachte For- derung dem Ansprecher überhaupt zustehe und eventuell in welchem Qmfange, da es sich insoweit nicht um eine Frage der Verteilmig handelt.

2. - Wenn das Gesetz (SchKG Art. 298) dem Schuld- ner, über welchen das Nachlassverfahren eröffnet worden ist, gestattet, sein Geschäft unter der Aufsicht des Sachwalters fortzubetreiben, so will es ihm damit die Fortführung des Geschäftes doch nicht garantieren, derart, dass Dritte verpflichtet wären, sie ihm durch Einräumung von Kredit zu ermöglichen. Ist es aber ihrer freien Entschliessung anheimgegeben, ob und unter welchen Bedingungen sie ihm kreditieren wollen, so rechtfertigt es sich nicht, ihnen im nachfolgenden Konkurs eine Vorzugsstellung gegenüber den andern Gläubigern zuzuerkennen, während sie doch, anders als jene, zu einer Zeit kreditiert haben, da die Zahlungs- unfähigkeit des Schuldners durch die Publikation der Nachlasstundung bereits offenkundig war. Insbesondere kann von der analogen Anwendung des von der Recht- sprechung aufgestellten Satzes, dass die Kosten eines der Eröffnung des Erbschaftskonkurses vorangegangenen öffentlichen Inventars den Konkurskosten gleichstehen, keine Rede sein, da dieser seine Begründung nur darin finden kann, dass das Konkursverfahren durch ein Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 66. 227 solches Inventar vereinfacht wird (AS 36 I S. 450 f. = Sep.-Ausg. 13 S. 187 f. und 44 111 S. 31 f.). Im weiteren muss aber auch die Auffassung der Rekurrentin zurück- gewiesen werden, als ob sich ein Vorzugsrecht daraus herleiten lasse, dass der Wert der Konkursmasse durch die Materiallieferungen vermehrt worden sei, da das Konkursrecht ein solches Vorzugsrecht nicht einmal zu Gunsten derjenigen Konkursgläubiger anerkennt, deren Gegenleistung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung un- zweifelhaft noch vorhanden ist, was übrigens in jedem einzelnen Falle besonders geprüft werden müsste. Zu Unrecht endlich ·beruft sich die Rekurrentin auf die Gutsprache des Sachwalters. Insofern sie versucht, ein (dingliches) Vorzugsrecht auf die Forderung der Masse am Bauherrn, also einen besonderen Bestandteil des Konkursvermögens, aus jener Gutsprache herzu- leiten, wozu vielleicht die besondere Form, in der sie erteilt wurde, Anlass geben könnte, hätte sie es nicht durch Beschwerde, sondern nur durch Kollokations- klage gegen die Verweisung in die fünfte Klasse geltend zu machen vermögen, sodass auf diesen Punkt nicht einzutreten ist. Eine Masseverbindlichkeit einzugehen,

d. h. einen Anspruch auf vorzugsweise Zuteilung aus dem Erlös des gesamten Konkursvermögens zu begründen, wie er auf dem Beschwerdeweg geltend gemacht werden kann, steht dem Sachwalter nicht zu, da er nicht als - antizipando handelndes - Organ des - allfällig in Zu- kunft durchzuführenden - Konkursverfahrens ange- sehen werden kann, in welcher Eigenschaft allein er die Konkursmasse zu verpflichten vermöchte. Dass endlich im Konkurs nicht auf die vom Schuldner ge- gebene Zusicherung voller Bezahlung abgestellt werden· kann, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Demnach erkennt die Schuldbdr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.