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Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht. N° 66.
Gesetz nicht vorgesehenen und daher unzulässigen
Weise beeinträchtigen und ist zum Schutze des Gläubigers
auch nicht notwendig. da dieser gemäss Art. 115 SchKG,
wenn er durch die Pfändung nicht genügend gedeckt
ist, allfällig erst nach Ablauf eines Jahres seit der Zu-
stellung des Zahlungsbefehls neuentdeckte oder neu-
erworbene Vermögensstücke mit Arrest belegen lassen
kann. Das Betreibungsamt hätte daher dem Nach-
pfändungsbegehren des Rekursgegners keine Folge geben
dürfen. Die Aufhebung seines Requisitionsauftrages
zieht ohne weiteres den Hinfall der gestützt darauf
vorgenommenen Lohnpfändung nach sich.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkllrskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und die ange-
fochtene Verfügung aufgehoben.
66. Entscheid vom 27. Dezember 1922 i. S. Wolf & Wahlen.
Art. 262 Abs. 1 SchKG: Ob eine -
nicht bestrittene -
Forderung Konkursforderung oder M ass e ver bin d-
1 ich k e i t
sei, entscheiden die Aufsichtsbehörden im
Beschwerdeverfahren.
.
Eine während des Nachlassverfahrens eingegangene Ver-
bindlichkeit ist im nachfolg~nden Konkurs nicht Masse-
verbindlichkeit, selbst wenn sie vom Sachwalter einge-
gangen wurde.
A. -
·Während des Nachlassverfahrens über die Bau-
firma Adank, Vetter & Cie lieferte ihr die Firma Wolf
& 'Wahlen unter verschiedenen Malen Baumaterialien,
wofür der gerichtliche Sachwalter jeweilen in dem Sinne
Gutsprache auf die Neubauten, für welche die Materialien
Verwendung fanden, erteilte, dass er die Eingänge aus
diesen Neubauten für Arbeitslöhne und Lieferanten-
rechnungen zu reservieren und verhältnismässige Zahlung
daraus zu leisten versprach. Im weiteren lieferte die
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Firma Wolf & Wahlen nach der später erfolgten Er-
öffnung des Konkurses über Adank, Vetter & Oe noch
Baumaterialien, die der (gewesene) Sachwalter mit
Vollmacht des Konkursamtes bestellt hatte. Für die
bezüglichen Fakturen im Gesamtbetrage von 2155 Fr.
80 Cts. verlangte die Firma Wolf & Wahlen von der
Konkursverwaltung volle Bezahlung. Doch liess diese
die Forderung nur in fünfter Klasse zu. Hiegegen führten
Wolf & Wahlen Beschwerde mit dem Antrag, ihre
Forderung sei als Massaschuld anzuerkennen und zu
behandeln.
B. -
Durch Entscheid vom 7. Dezember hat die
Aufsichtsbehörde des Kantons Bem die Beschwerde
mit Bezug auf die Lieferungen nach der Konkurser-
öffnung, nämlich für den Betrag von 253 Fr. gutge-
heissen, im übrigen aber abgewiesen.
e. -
Diesen am 13. Dezember zugestellten Ent-
scheid hat die Firma Wolf & 'Vahlen am 21. Dezember
an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Der Begriff der Masseverbindlichkeit ist dem
Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz nicht bekannt.
Erhebt ein Gläubiger den Anspruch, für seine Forderung
aus der Konkursmasse vorweg bezahlt zu werden,
so vermag er sich hiefür nur auf Art. 262 Abs. 1 SchKG
zu stützen, wonach die Konkurskosten vorab zu decken
sind. Können Masseverbindlichkeiten somit nur unter
dem Gesichtspunkt anerkannt werden, dass sie Konkurs-
kosten im weiteren Sinne darstellen, so steht im Streitfall
die Entscheidung darüber, ob eine Forderung Konkurs-
forderung oder aber Masseverbindlichkeit sei, gleichwie
nach Geb. T. Art. 10 und 15 die Entscheidung über die
Konkurskosten überhaupt, den Aufsichtsbehörden zu.
Dazu kommt, dass, wenn die Konkursverwaltung eine
Forderung als Masseverbindlichkeit gelten lässt, dies
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durch vorzugsweise· Zuteilung in der Verteilungsllste
geschieht, deren Anfechtung nach ständiger Recht-
sprechung durch Beschwerde und nicht. durch gerich~
liche Klage zu erfolgen hat. Dann muss aber auch dIe
gegenteilige Verfügung, die Nichtanerken:Q.ung einer
Forderung als Masseverbindlichkeit, durch Beschwerde
angefochten werden können, gleichgültig, ob sie schon
vor der Auflage der Verteilungsliste getroffen wird,
z. B. wie vorliegend anlässlich der Auflage des Kollo-
kationsplanes durch Zulassung der Forderung in fünfter
Klasse (vgl. AS 43 III S. 254 und dortige Zitate). Da-
gegen bleibt es .der Zuständigkeit der Gerichte vorbe-
halten, zu entscheiden, ob die geltend gemachte For-
derung dem Ansprecher überhaupt zustehe und eventuell
in welchem Qmfange, da es sich insoweit nicht um eine
Frage der Verteilmig handelt.
2. -
Wenn das Gesetz (SchKG Art. 298) dem Schuld-
ner, über welchen das Nachlassverfahren eröffnet worden
ist, gestattet, sein Geschäft unter der Aufsicht des
Sachwalters fortzubetreiben, so will es ihm damit die
Fortführung des Geschäftes doch nicht garantieren,
derart, dass Dritte verpflichtet wären, sie ihm durch
Einräumung von Kredit zu ermöglichen. Ist es aber
ihrer freien Entschliessung anheimgegeben, ob und
unter welchen Bedingungen sie ihm kreditieren wollen,
so rechtfertigt es sich nicht, ihnen im nachfolgenden
Konkurs eine Vorzugsstellung gegenüber den andern
Gläubigern zuzuerkennen, während sie doch, anders als
jene, zu einer Zeit kreditiert haben, da die Zahlungs-
unfähigkeit des Schuldners durch die Publikation der
Nachlasstundung bereits offenkundig war. Insbesondere
kann von der analogen Anwendung des von der Recht-
sprechung aufgestellten Satzes, dass die Kosten eines der
Eröffnung des Erbschaftskonkurses vorangegangenen
öffentlichen Inventars den Konkurskosten gleichstehen,
keine Rede sein, da dieser seine Begründung nur darin
finden kann, dass das Konkursverfahren durch ein
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solches Inventar vereinfacht wird (AS 36 I S. 450 f. =
Sep.-Ausg. 13 S. 187 f. und 44 111 S. 31 f.). Im weiteren
muss aber auch die Auffassung der Rekurrentin zurück-
gewiesen werden, als ob sich ein Vorzugsrecht daraus
herleiten lasse, dass der Wert der Konkursmasse durch
die Materiallieferungen vermehrt worden sei, da das
Konkursrecht ein solches Vorzugsrecht nicht einmal zu
Gunsten derjenigen Konkursgläubiger anerkennt, deren
Gegenleistung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung un-
zweifelhaft noch vorhanden ist, was übrigens in jedem
einzelnen Falle besonders geprüft werden müsste. Zu
Unrecht endlich ·beruft sich die Rekurrentin auf die
Gutsprache des Sachwalters. Insofern sie versucht,
ein (dingliches) Vorzugsrecht auf die Forderung der
Masse am Bauherrn, also einen besonderen Bestandteil
des Konkursvermögens, aus jener Gutsprache herzu-
leiten, wozu vielleicht die besondere Form, in der sie
erteilt wurde, Anlass geben könnte, hätte sie es nicht
durch Beschwerde, sondern nur durch Kollokations-
klage gegen die Verweisung in die fünfte Klasse geltend
zu machen vermögen, sodass auf diesen Punkt nicht
einzutreten ist. Eine Masseverbindlichkeit einzugehen,
d. h. einen Anspruch auf vorzugsweise Zuteilung aus dem
Erlös des gesamten Konkursvermögens zu begründen,
wie er auf dem Beschwerdeweg geltend gemacht werden
kann, steht dem Sachwalter nicht zu, da er nicht als -
antizipando handelndes -
Organ des -
allfällig in Zu-
kunft durchzuführenden -
Konkursverfahrens ange-
sehen werden kann, in welcher Eigenschaft allein er
die Konkursmasse zu verpflichten vermöchte. Dass
endlich im Konkurs nicht auf die vom Schuldner ge-
gebene Zusicherung voller Bezahlung abgestellt werden·
kann, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Demnach erkennt die Schuldbdr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.