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48_III_224

BGE 48 III 224

Bundesgericht (BGE) · 1922-12-27 · Deutsch CH
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Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht. N° 66.

Gesetz nicht vorgesehenen und daher unzulässigen

Weise beeinträchtigen und ist zum Schutze des Gläubigers

auch nicht notwendig. da dieser gemäss Art. 115 SchKG,

wenn er durch die Pfändung nicht genügend gedeckt

ist, allfällig erst nach Ablauf eines Jahres seit der Zu-

stellung des Zahlungsbefehls neuentdeckte oder neu-

erworbene Vermögensstücke mit Arrest belegen lassen

kann. Das Betreibungsamt hätte daher dem Nach-

pfändungsbegehren des Rekursgegners keine Folge geben

dürfen. Die Aufhebung seines Requisitionsauftrages

zieht ohne weiteres den Hinfall der gestützt darauf

vorgenommenen Lohnpfändung nach sich.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkllrskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und die ange-

fochtene Verfügung aufgehoben.

66. Entscheid vom 27. Dezember 1922 i. S. Wolf & Wahlen.

Art. 262 Abs. 1 SchKG: Ob eine -

nicht bestrittene -

Forderung Konkursforderung oder M ass e ver bin d-

1 ich k e i t

sei, entscheiden die Aufsichtsbehörden im

Beschwerdeverfahren.

.

Eine während des Nachlassverfahrens eingegangene Ver-

bindlichkeit ist im nachfolg~nden Konkurs nicht Masse-

verbindlichkeit, selbst wenn sie vom Sachwalter einge-

gangen wurde.

A. -

·Während des Nachlassverfahrens über die Bau-

firma Adank, Vetter & Cie lieferte ihr die Firma Wolf

& 'Wahlen unter verschiedenen Malen Baumaterialien,

wofür der gerichtliche Sachwalter jeweilen in dem Sinne

Gutsprache auf die Neubauten, für welche die Materialien

Verwendung fanden, erteilte, dass er die Eingänge aus

diesen Neubauten für Arbeitslöhne und Lieferanten-

rechnungen zu reservieren und verhältnismässige Zahlung

daraus zu leisten versprach. Im weiteren lieferte die

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 66.

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Firma Wolf & Wahlen nach der später erfolgten Er-

öffnung des Konkurses über Adank, Vetter & Oe noch

Baumaterialien, die der (gewesene) Sachwalter mit

Vollmacht des Konkursamtes bestellt hatte. Für die

bezüglichen Fakturen im Gesamtbetrage von 2155 Fr.

80 Cts. verlangte die Firma Wolf & Wahlen von der

Konkursverwaltung volle Bezahlung. Doch liess diese

die Forderung nur in fünfter Klasse zu. Hiegegen führten

Wolf & Wahlen Beschwerde mit dem Antrag, ihre

Forderung sei als Massaschuld anzuerkennen und zu

behandeln.

B. -

Durch Entscheid vom 7. Dezember hat die

Aufsichtsbehörde des Kantons Bem die Beschwerde

mit Bezug auf die Lieferungen nach der Konkurser-

öffnung, nämlich für den Betrag von 253 Fr. gutge-

heissen, im übrigen aber abgewiesen.

e. -

Diesen am 13. Dezember zugestellten Ent-

scheid hat die Firma Wolf & 'Vahlen am 21. Dezember

an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Der Begriff der Masseverbindlichkeit ist dem

Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz nicht bekannt.

Erhebt ein Gläubiger den Anspruch, für seine Forderung

aus der Konkursmasse vorweg bezahlt zu werden,

so vermag er sich hiefür nur auf Art. 262 Abs. 1 SchKG

zu stützen, wonach die Konkurskosten vorab zu decken

sind. Können Masseverbindlichkeiten somit nur unter

dem Gesichtspunkt anerkannt werden, dass sie Konkurs-

kosten im weiteren Sinne darstellen, so steht im Streitfall

die Entscheidung darüber, ob eine Forderung Konkurs-

forderung oder aber Masseverbindlichkeit sei, gleichwie

nach Geb. T. Art. 10 und 15 die Entscheidung über die

Konkurskosten überhaupt, den Aufsichtsbehörden zu.

Dazu kommt, dass, wenn die Konkursverwaltung eine

Forderung als Masseverbindlichkeit gelten lässt, dies

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 66.

durch vorzugsweise· Zuteilung in der Verteilungsllste

geschieht, deren Anfechtung nach ständiger Recht-

sprechung durch Beschwerde und nicht. durch gerich~­

liche Klage zu erfolgen hat. Dann muss aber auch dIe

gegenteilige Verfügung, die Nichtanerken:Q.ung einer

Forderung als Masseverbindlichkeit, durch Beschwerde

angefochten werden können, gleichgültig, ob sie schon

vor der Auflage der Verteilungsliste getroffen wird,

z. B. wie vorliegend anlässlich der Auflage des Kollo-

kationsplanes durch Zulassung der Forderung in fünfter

Klasse (vgl. AS 43 III S. 254 und dortige Zitate). Da-

gegen bleibt es .der Zuständigkeit der Gerichte vorbe-

halten, zu entscheiden, ob die geltend gemachte For-

derung dem Ansprecher überhaupt zustehe und eventuell

in welchem Qmfange, da es sich insoweit nicht um eine

Frage der Verteilmig handelt.

2. -

Wenn das Gesetz (SchKG Art. 298) dem Schuld-

ner, über welchen das Nachlassverfahren eröffnet worden

ist, gestattet, sein Geschäft unter der Aufsicht des

Sachwalters fortzubetreiben, so will es ihm damit die

Fortführung des Geschäftes doch nicht garantieren,

derart, dass Dritte verpflichtet wären, sie ihm durch

Einräumung von Kredit zu ermöglichen. Ist es aber

ihrer freien Entschliessung anheimgegeben, ob und

unter welchen Bedingungen sie ihm kreditieren wollen,

so rechtfertigt es sich nicht, ihnen im nachfolgenden

Konkurs eine Vorzugsstellung gegenüber den andern

Gläubigern zuzuerkennen, während sie doch, anders als

jene, zu einer Zeit kreditiert haben, da die Zahlungs-

unfähigkeit des Schuldners durch die Publikation der

Nachlasstundung bereits offenkundig war. Insbesondere

kann von der analogen Anwendung des von der Recht-

sprechung aufgestellten Satzes, dass die Kosten eines der

Eröffnung des Erbschaftskonkurses vorangegangenen

öffentlichen Inventars den Konkurskosten gleichstehen,

keine Rede sein, da dieser seine Begründung nur darin

finden kann, dass das Konkursverfahren durch ein

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solches Inventar vereinfacht wird (AS 36 I S. 450 f. =

Sep.-Ausg. 13 S. 187 f. und 44 111 S. 31 f.). Im weiteren

muss aber auch die Auffassung der Rekurrentin zurück-

gewiesen werden, als ob sich ein Vorzugsrecht daraus

herleiten lasse, dass der Wert der Konkursmasse durch

die Materiallieferungen vermehrt worden sei, da das

Konkursrecht ein solches Vorzugsrecht nicht einmal zu

Gunsten derjenigen Konkursgläubiger anerkennt, deren

Gegenleistung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung un-

zweifelhaft noch vorhanden ist, was übrigens in jedem

einzelnen Falle besonders geprüft werden müsste. Zu

Unrecht endlich ·beruft sich die Rekurrentin auf die

Gutsprache des Sachwalters. Insofern sie versucht,

ein (dingliches) Vorzugsrecht auf die Forderung der

Masse am Bauherrn, also einen besonderen Bestandteil

des Konkursvermögens, aus jener Gutsprache herzu-

leiten, wozu vielleicht die besondere Form, in der sie

erteilt wurde, Anlass geben könnte, hätte sie es nicht

durch Beschwerde, sondern nur durch Kollokations-

klage gegen die Verweisung in die fünfte Klasse geltend

zu machen vermögen, sodass auf diesen Punkt nicht

einzutreten ist. Eine Masseverbindlichkeit einzugehen,

d. h. einen Anspruch auf vorzugsweise Zuteilung aus dem

Erlös des gesamten Konkursvermögens zu begründen,

wie er auf dem Beschwerdeweg geltend gemacht werden

kann, steht dem Sachwalter nicht zu, da er nicht als -

antizipando handelndes -

Organ des -

allfällig in Zu-

kunft durchzuführenden -

Konkursverfahrens ange-

sehen werden kann, in welcher Eigenschaft allein er

die Konkursmasse zu verpflichten vermöchte. Dass

endlich im Konkurs nicht auf die vom Schuldner ge-

gebene Zusicherung voller Bezahlung abgestellt werden·

kann, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Demnach erkennt die Schuldbdr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.