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60_III_175

BGE 60 III 175

Bundesgericht (BGE) · 1934-07-11 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 4=!.

Rekursgegner eine Honorarrestforderung von 159 Fr. 55 ets.

an mit dem Verlangen, dass dieselbe durch die Liquida-

tionsmasse in vollem Umfang ausbezahlt werde.

Mit

diesem Verlangen abgewiesen, führte der Rekurrent Ende

April 1934 die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag,

seine Honorarforderung sei als Masseverbindlichkeit anzu-

erkennen. Am 11. Juli 1934 schrieb das Prozessgericht

den Prozess als erledigt ab unter V ormerknahme und

Behaftung der Parteien, worunter des Beklagten Albert

Hug (und nicht etwa seiner Liquidationsmasse) bei

einem nach Bestätigung des Nachlassvertrages vom

Beklagten selbst abgeschlossenen Vergleich mit den

Bestimmungen : Der Beklagte bezahlt dem Kläger per

Saldo Lohnforderung 1700 Fr., wovon zahlbar 900 Fr.

als von der Liquidationskommission anerkannten Betrag

durch Giroud, 800 Fr. durch Hug selbst in monatlichen

Raten von 100 Fr.

B. -

Die kantonale Aufsichtsbehärde hat am 30. August

1934 die Beschwerde abgewiesen.

O. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das

Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Der Rekurrent leitet seine Forderung aus Auftrag her,·

der ihm von einer Person erteilt wurde, welcher eine

Nachlasstundung bewilligt worden war. Auf die Zustim-

mung des Sachwalters im Nachlassverfahren kommt nach

dem Präjudiz in BGE 48 III 224 nichts an, weil sich die

Liquidation zufolge Nachlassvertrags mit Abtretung der

Aktiven zum vorausgegangenen Nachlassverfahren nicht

anders verhält als der wegen Nichtzustandekommens

eines Nachlassvertrages eröffnete Konkurs. Der Rekur-

rent kann nicht geltend machen, dass die Voraussetzungen

der Anwendung des Art. 405 Abs. 2 OR zutreffen, von

denen abgesehen ein gesetzlicher Übergang des Auftrages

nirgends vorgesehen ist, auch nicht z. B. auf die Konkurs-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 44.

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masse des Auftraggebers.

Daher haben Rechte· und

Pflichten aus dem Auftrag nicht ohne weiteres auf die

Liquidationsmasse übergehen können, gleichgültig ob

angenommen wird, der vom Nachlasschuldner erteilte

Auftrag sei infolge Abschluss des Nachlassvertrages mit

Abtretung der Aktiven erloschen oder nicht (in welch

letzterem Fall eben heute noch der Auftrag des Schuldners

Hug weiterbestünde); keinesfalls bedurfte es also eines

Widerrufs des Auftrages seitens der Liquidationskom-

mission, um den Übergang auf sie zu verhindern. Eben-

sowenig kann der Rekurrent die V orausstezungen der

Anwendung des Art. 406 OR für sich in Anspruch nehmen,

ganz abgesehen· davon, dass die Liquidationsmasse nicht

als « Erbe» des Schuldners angesehen oder gleich einem

solchen behandelt werden kann. Damit entfallen alle

Voraussetzungen dafür, dass der Rekurrent Geschäfte der

Liquidationsmasse aus deren Auftrag geführt habe,

der ja auch nicht etwa je ausdrücklich neu erteilt worden

ist. Vielmehr ist aus dem Auftrag einzig der Schuldner

selbst verpflichtet. Also nimmt die angemeldete Forderung

. ohne jedes Vorzugsrecht an der Abtretung seiner Aktiven

teil, soweit sie vor der Bestätigung des Nachlassvertrages

entst~nden ist, und wäre sie überhaupt von jeder Beteili-

gung am Liquidationsergebnis ausgeschlossen, insoweit

sie erst durch seitherige Tätigkeit entstanden sein sollte.

Demnach e;rkennt die Schvldbetr.- u. Konkurskamme;r :

Der Rekurs wird abgewiesen.

44. Auszug aus dem Entscheid vom 17. Oktober 1934

i. S. Gasparinettis Erben.

Art. 92 und 93 SchKG.

Lohnbeträge, die der Schuldner über das «Existenzm~imu:n J1

hinaus zur Abzahlung von Kompetenzstücken benötIgt, smd

in der Betreibung für andere Forderungen nicht pfändbar.

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Schuldbetreibungs- und Kon1rursrecht. No 44.

Art. 92 et 93 LP. La partie du salaire dont le debiteur a besoin

pour payer par acomptes des objets qui lui sont indispensables

ne peut etl~ saisie pour d'autres creances.

Art. 92 e 93 L~'. La parte deI salario di cui il debitore abbisogna

per pagare per a conti degli oggetti indispensabili, non e pigno-

rabile per altri crediti.

Mit Recht sind sodann ausser dem Existenzminimum

diejenigen Beträge als unpfändbar ausgeschieden worden,

die der Schuldner (neben den gänzlich unbestrittenen

Versicherungsabzügen) zur Abzahlung von Möbeln auf-

zuwenden hat. Wieweit sie diesen Möbeln nicht Kompe-

tenzqualität zuerkennen wollen, haben die Rekurrenten

nicht angegeben. Eine nähere Prüfung dieser Frage

erübrigt sich aber, da man nach Abzug der Versicherungs-

prämien ohnehin schon unter das Existenzminimum ge-

langt. Grundsätzlich ist dem Schuldner das für die Ab-

zahlung von Kompetenzstücken Erforderliche über das

Existenzminimum hinaus zu belassen, sofern ihm nicht

ausnahmsweise zugemutet werden kann, dafür das Exi-

stenzminimum selbst anzugreifen; denn sonst müsste er

gewärtigen, dass ihm die (unter Eigentumsvorbehalt gelie-

ferten oder bloss vermieteten) Kompetenzstücke weg-

genommen würden. Freilich kommt nach Art. 92 Ziffer 2

SchKG die Unpfandbarkeit nur den betreffenden Haus-

geräten als solchen zu; der Schutzzweck dieser Bestimmung,

verlangt es aber, dass die allenfalls für die Abzahlung

benötigten Lohnbeträge ebenfalls nicht für andere For-

derungen gepfändet werden können.

Pfandna.chlassverfahren. N0 46.

B. Pfandnachlassverfahren.

Procedure de concordat hypothecaire.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER

ARR1i:TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

45. Extrait de l'arm du 23 septembre 1934

dans Ia cause 13anque Popula.ire Suisse.

Ooncordat hypothicaire hOtelier.

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Recevabilite du recowrs au Tribunal federal: Une fois le concordat

homologue, un oreancier ne saurait profiter du recours prevu

par l'art. 37 al. 3 de l'arreM du 30 septembre 1932 pour soulever

un moyen qu'il a neglige de faire valoir devant l'autoriM de

conoordat, en recourant contre l'ordonnance du oommissaire

(art. 37 aI. 2).

L'application de l'art. 3 aI. 2 de l'arreM du 30 septembre 1932

presnppose que les interets soient egalement garantis par le

gage. Cette disposition n'est done pas applicable dans Ie cas Oll

le droit de gage eonsistant en une hypotheque constituee en

garantie d'un compte de credit d concurrence d'une somme maxi-

mum, le capital de la oreance depasse deja alui seul ce maximum

(Arrete fooeral du 30 septembre 1932, art. 3 et 37.)

Hot e 1 p fan d n a 0 h las s ver f a h ren.

Zu I ä s s i g k ei t der We i te r z i e h u n g an das B u n-

des ger ich t: Ist der Naohlassvertrag einmal genehmigt,

so steht es einem Gläubiger nicht zu, mit dem Rekurs nach

Art. 37 Abs. 3 des Bundesbesohlusses vom 30. September 1932

einen Beschwerdepunktaufzugreifen, den er im Beschwerde-

verfahren gegen die Verfügung des Sachwalters (Art. 37 Abs. 2)

vor der Nachlassbehörde nicht geltend gelnacht hat.

Die Anwendung des Art. 3 Abs. 2 des Bundesbeschlusses vom 30.

September 1932 setzt voraus, dass die Zinsen ebenfalls pfand-