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174 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 4=!. Rekursgegner eine Honorarrestforderung von 159 Fr. 55 ets. an mit dem Verlangen, dass dieselbe durch die Liquida- tionsmasse in vollem Umfang ausbezahlt werde. Mit diesem Verlangen abgewiesen, führte der Rekurrent Ende April 1934 die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, seine Honorarforderung sei als Masseverbindlichkeit anzu- erkennen. Am 11. Juli 1934 schrieb das Prozessgericht den Prozess als erledigt ab unter V ormerknahme und Behaftung der Parteien, worunter des Beklagten Albert Hug (und nicht etwa seiner Liquidationsmasse) bei einem nach Bestätigung des Nachlassvertrages vom Beklagten selbst abgeschlossenen Vergleich mit den Bestimmungen : Der Beklagte bezahlt dem Kläger per Saldo Lohnforderung 1700 Fr., wovon zahlbar 900 Fr. als von der Liquidationskommission anerkannten Betrag durch Giroud, 800 Fr. durch Hug selbst in monatlichen Raten von 100 Fr. B. - Die kantonale Aufsichtsbehärde hat am 30. August 1934 die Beschwerde abgewiesen. O. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Der Rekurrent leitet seine Forderung aus Auftrag her,· der ihm von einer Person erteilt wurde, welcher eine Nachlasstundung bewilligt worden war. Auf die Zustim- mung des Sachwalters im Nachlassverfahren kommt nach dem Präjudiz in BGE 48 III 224 nichts an, weil sich die Liquidation zufolge Nachlassvertrags mit Abtretung der Aktiven zum vorausgegangenen Nachlassverfahren nicht anders verhält als der wegen Nichtzustandekommens eines Nachlassvertrages eröffnete Konkurs. Der Rekur- rent kann nicht geltend machen, dass die Voraussetzungen der Anwendung des Art. 405 Abs. 2 OR zutreffen, von denen abgesehen ein gesetzlicher Übergang des Auftrages nirgends vorgesehen ist, auch nicht z. B. auf die Konkurs- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 44. 175 masse des Auftraggebers. Daher haben Rechte· und Pflichten aus dem Auftrag nicht ohne weiteres auf die Liquidationsmasse übergehen können, gleichgültig ob angenommen wird, der vom Nachlasschuldner erteilte Auftrag sei infolge Abschluss des Nachlassvertrages mit Abtretung der Aktiven erloschen oder nicht (in welch letzterem Fall eben heute noch der Auftrag des Schuldners Hug weiterbestünde) ; keinesfalls bedurfte es also eines Widerrufs des Auftrages seitens der Liquidationskom- mission, um den Übergang auf sie zu verhindern. Eben- sowenig kann der Rekurrent die V orausstezungen der Anwendung des Art. 406 OR für sich in Anspruch nehmen, ganz abgesehen· davon, dass die Liquidationsmasse nicht als « Erbe» des Schuldners angesehen oder gleich einem solchen behandelt werden kann. Damit entfallen alle Voraussetzungen dafür, dass der Rekurrent Geschäfte der Liquidationsmasse aus deren Auftrag geführt habe, der ja auch nicht etwa je ausdrücklich neu erteilt worden ist. Vielmehr ist aus dem Auftrag einzig der Schuldner selbst verpflichtet. Also nimmt die angemeldete Forderung . ohne jedes Vorzugsrecht an der Abtretung seiner Aktiven teil, soweit sie vor der Bestätigung des Nachlassvertrages entst~nden ist, und wäre sie überhaupt von jeder Beteili- gung am Liquidationsergebnis ausgeschlossen, insoweit sie erst durch seitherige Tätigkeit entstanden sein sollte. Demnach e;rkennt die Schvldbetr.- u. Konkurskamme;r : Der Rekurs wird abgewiesen.
44. Auszug aus dem Entscheid vom 17. Oktober 1934
i. S. Gasparinettis Erben. Art. 92 und 93 SchKG. Lohnbeträge, die der Schuldner über das «Existenzm~imu:n J1 hinaus zur Abzahlung von Kompetenzstücken benötIgt, smd in der Betreibung für andere Forderungen nicht pfändbar. 176 Schuldbetreibungs- und Kon1rursrecht. No 44. Art. 92 et 93 LP. La partie du salaire dont le debiteur a besoin pour payer par acomptes des objets qui lui sont indispensables ne peut etl~ saisie pour d'autres creances. Art. 92 e 93 L~'. La parte deI salario di cui il debitore abbisogna per pagare per a conti degli oggetti indispensabili, non e pigno- rabile per altri crediti. Mit Recht sind sodann ausser dem Existenzminimum diejenigen Beträge als unpfändbar ausgeschieden worden, die der Schuldner (neben den gänzlich unbestrittenen Versicherungsabzügen) zur Abzahlung von Möbeln auf- zuwenden hat. Wieweit sie diesen Möbeln nicht Kompe- tenzqualität zuerkennen wollen, haben die Rekurrenten nicht angegeben. Eine nähere Prüfung dieser Frage erübrigt sich aber, da man nach Abzug der Versicherungs- prämien ohnehin schon unter das Existenzminimum ge- langt. Grundsätzlich ist dem Schuldner das für die Ab- zahlung von Kompetenzstücken Erforderliche über das Existenzminimum hinaus zu belassen, sofern ihm nicht ausnahmsweise zugemutet werden kann, dafür das Exi- stenzminimum selbst anzugreifen; denn sonst müsste er gewärtigen, dass ihm die (unter Eigentumsvorbehalt gelie- ferten oder bloss vermieteten) Kompetenzstücke weg- genommen würden. Freilich kommt nach Art. 92 Ziffer 2 SchKG die Unpfandbarkeit nur den betreffenden Haus- geräten als solchen zu ; der Schutzzweck dieser Bestimmung, verlangt es aber, dass die allenfalls für die Abzahlung benötigten Lohnbeträge ebenfalls nicht für andere For- derungen gepfändet werden können. Pfandna.chlassverfahren. N0 46. B. Pfandnachlassverfahren. Procedure de concordat hypothecaire. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR1i:TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
45. Extrait de l'arm du 23 septembre 1934 dans Ia cause 13anque Popula.ire Suisse. Ooncordat hypothicaire hOtelier. 177 Recevabilite du recowrs au Tribunal federal: Une fois le concordat homologue, un oreancier ne saurait profiter du recours prevu par l'art. 37 al. 3 de l'arreM du 30 septembre 1932 pour soulever un moyen qu'il a neglige de faire valoir devant l'autoriM de conoordat, en recourant contre l'ordonnance du oommissaire (art. 37 aI. 2). L'application de l'art. 3 aI. 2 de l'arreM du 30 septembre 1932 presnppose que les interets soient egalement garantis par le gage. Cette disposition n'est done pas applicable dans Ie cas Oll le droit de gage eonsistant en une hypotheque constituee en garantie d'un compte de credit d concurrence d'une somme maxi- mum, le capital de la oreance depasse deja alui seul ce maximum (Arrete fooeral du 30 septembre 1932, art. 3 et 37.) Hot e 1 p fan d n a 0 h las s ver f a h ren. Zu I ä s s i g k ei t der We i te r z i e h u n g an das B u n- des ger ich t: Ist der Naohlassvertrag einmal genehmigt, so steht es einem Gläubiger nicht zu, mit dem Rekurs nach Art. 37 Abs. 3 des Bundesbesohlusses vom 30. September 1932 einen Beschwerdepunktaufzugreifen, den er im Beschwerde- verfahren gegen die Verfügung des Sachwalters (Art. 37 Abs. 2) vor der Nachlassbehörde nicht geltend gelnacht hat. Die Anwendung des Art. 3 Abs. 2 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932 setzt voraus, dass die Zinsen ebenfalls pfand-