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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 4=!.
Rekursgegner eine Honorarrestforderung von 159 Fr. 55 ets.
an mit dem Verlangen, dass dieselbe durch die Liquida-
tionsmasse in vollem Umfang ausbezahlt werde.
Mit
diesem Verlangen abgewiesen, führte der Rekurrent Ende
April 1934 die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag,
seine Honorarforderung sei als Masseverbindlichkeit anzu-
erkennen. Am 11. Juli 1934 schrieb das Prozessgericht
den Prozess als erledigt ab unter V ormerknahme und
Behaftung der Parteien, worunter des Beklagten Albert
Hug (und nicht etwa seiner Liquidationsmasse) bei
einem nach Bestätigung des Nachlassvertrages vom
Beklagten selbst abgeschlossenen Vergleich mit den
Bestimmungen : Der Beklagte bezahlt dem Kläger per
Saldo Lohnforderung 1700 Fr., wovon zahlbar 900 Fr.
als von der Liquidationskommission anerkannten Betrag
durch Giroud, 800 Fr. durch Hug selbst in monatlichen
Raten von 100 Fr.
B. -
Die kantonale Aufsichtsbehärde hat am 30. August
1934 die Beschwerde abgewiesen.
O. -
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Der Rekurrent leitet seine Forderung aus Auftrag her,·
der ihm von einer Person erteilt wurde, welcher eine
Nachlasstundung bewilligt worden war. Auf die Zustim-
mung des Sachwalters im Nachlassverfahren kommt nach
dem Präjudiz in BGE 48 III 224 nichts an, weil sich die
Liquidation zufolge Nachlassvertrags mit Abtretung der
Aktiven zum vorausgegangenen Nachlassverfahren nicht
anders verhält als der wegen Nichtzustandekommens
eines Nachlassvertrages eröffnete Konkurs. Der Rekur-
rent kann nicht geltend machen, dass die Voraussetzungen
der Anwendung des Art. 405 Abs. 2 OR zutreffen, von
denen abgesehen ein gesetzlicher Übergang des Auftrages
nirgends vorgesehen ist, auch nicht z. B. auf die Konkurs-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 44.
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masse des Auftraggebers.
Daher haben Rechte· und
Pflichten aus dem Auftrag nicht ohne weiteres auf die
Liquidationsmasse übergehen können, gleichgültig ob
angenommen wird, der vom Nachlasschuldner erteilte
Auftrag sei infolge Abschluss des Nachlassvertrages mit
Abtretung der Aktiven erloschen oder nicht (in welch
letzterem Fall eben heute noch der Auftrag des Schuldners
Hug weiterbestünde); keinesfalls bedurfte es also eines
Widerrufs des Auftrages seitens der Liquidationskom-
mission, um den Übergang auf sie zu verhindern. Eben-
sowenig kann der Rekurrent die V orausstezungen der
Anwendung des Art. 406 OR für sich in Anspruch nehmen,
ganz abgesehen· davon, dass die Liquidationsmasse nicht
als « Erbe» des Schuldners angesehen oder gleich einem
solchen behandelt werden kann. Damit entfallen alle
Voraussetzungen dafür, dass der Rekurrent Geschäfte der
Liquidationsmasse aus deren Auftrag geführt habe,
der ja auch nicht etwa je ausdrücklich neu erteilt worden
ist. Vielmehr ist aus dem Auftrag einzig der Schuldner
selbst verpflichtet. Also nimmt die angemeldete Forderung
. ohne jedes Vorzugsrecht an der Abtretung seiner Aktiven
teil, soweit sie vor der Bestätigung des Nachlassvertrages
entst~nden ist, und wäre sie überhaupt von jeder Beteili-
gung am Liquidationsergebnis ausgeschlossen, insoweit
sie erst durch seitherige Tätigkeit entstanden sein sollte.
Demnach e;rkennt die Schvldbetr.- u. Konkurskamme;r :
Der Rekurs wird abgewiesen.
44. Auszug aus dem Entscheid vom 17. Oktober 1934
i. S. Gasparinettis Erben.
Art. 92 und 93 SchKG.
Lohnbeträge, die der Schuldner über das «Existenzm~imu:n J1
hinaus zur Abzahlung von Kompetenzstücken benötIgt, smd
in der Betreibung für andere Forderungen nicht pfändbar.
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Schuldbetreibungs- und Kon1rursrecht. No 44.
Art. 92 et 93 LP. La partie du salaire dont le debiteur a besoin
pour payer par acomptes des objets qui lui sont indispensables
ne peut etl~ saisie pour d'autres creances.
Art. 92 e 93 L~'. La parte deI salario di cui il debitore abbisogna
per pagare per a conti degli oggetti indispensabili, non e pigno-
rabile per altri crediti.
Mit Recht sind sodann ausser dem Existenzminimum
diejenigen Beträge als unpfändbar ausgeschieden worden,
die der Schuldner (neben den gänzlich unbestrittenen
Versicherungsabzügen) zur Abzahlung von Möbeln auf-
zuwenden hat. Wieweit sie diesen Möbeln nicht Kompe-
tenzqualität zuerkennen wollen, haben die Rekurrenten
nicht angegeben. Eine nähere Prüfung dieser Frage
erübrigt sich aber, da man nach Abzug der Versicherungs-
prämien ohnehin schon unter das Existenzminimum ge-
langt. Grundsätzlich ist dem Schuldner das für die Ab-
zahlung von Kompetenzstücken Erforderliche über das
Existenzminimum hinaus zu belassen, sofern ihm nicht
ausnahmsweise zugemutet werden kann, dafür das Exi-
stenzminimum selbst anzugreifen; denn sonst müsste er
gewärtigen, dass ihm die (unter Eigentumsvorbehalt gelie-
ferten oder bloss vermieteten) Kompetenzstücke weg-
genommen würden. Freilich kommt nach Art. 92 Ziffer 2
SchKG die Unpfandbarkeit nur den betreffenden Haus-
geräten als solchen zu; der Schutzzweck dieser Bestimmung,
verlangt es aber, dass die allenfalls für die Abzahlung
benötigten Lohnbeträge ebenfalls nicht für andere For-
derungen gepfändet werden können.
Pfandna.chlassverfahren. N0 46.
B. Pfandnachlassverfahren.
Procedure de concordat hypothecaire.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER
ARR1i:TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
45. Extrait de l'arm du 23 septembre 1934
dans Ia cause 13anque Popula.ire Suisse.
Ooncordat hypothicaire hOtelier.
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Recevabilite du recowrs au Tribunal federal: Une fois le concordat
homologue, un oreancier ne saurait profiter du recours prevu
par l'art. 37 al. 3 de l'arreM du 30 septembre 1932 pour soulever
un moyen qu'il a neglige de faire valoir devant l'autoriM de
conoordat, en recourant contre l'ordonnance du oommissaire
(art. 37 aI. 2).
L'application de l'art. 3 aI. 2 de l'arreM du 30 septembre 1932
presnppose que les interets soient egalement garantis par le
gage. Cette disposition n'est done pas applicable dans Ie cas Oll
le droit de gage eonsistant en une hypotheque constituee en
garantie d'un compte de credit d concurrence d'une somme maxi-
mum, le capital de la oreance depasse deja alui seul ce maximum
(Arrete fooeral du 30 septembre 1932, art. 3 et 37.)
Hot e 1 p fan d n a 0 h las s ver f a h ren.
Zu I ä s s i g k ei t der We i te r z i e h u n g an das B u n-
des ger ich t: Ist der Naohlassvertrag einmal genehmigt,
so steht es einem Gläubiger nicht zu, mit dem Rekurs nach
Art. 37 Abs. 3 des Bundesbesohlusses vom 30. September 1932
einen Beschwerdepunktaufzugreifen, den er im Beschwerde-
verfahren gegen die Verfügung des Sachwalters (Art. 37 Abs. 2)
vor der Nachlassbehörde nicht geltend gelnacht hat.
Die Anwendung des Art. 3 Abs. 2 des Bundesbeschlusses vom 30.
September 1932 setzt voraus, dass die Zinsen ebenfalls pfand-