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60_III_173

BGE 60 III 173

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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Schuldb"tr"ibullg~. und Konkursrecht. No 42.

Interesse zuwiderlaufend und damit als unstatthaft zu

behandeln und dessen Vornahme von Amtes wegen zu

verhindern» fBGE 60 I Nr. 9 Erw. 2). Denn diese Aus-

führungen beziehen sich (abgesehen von anderem) auf

Rechtsakte, die als solche in das Handelsregister einzu-

tragen sind (es handelte sich um die Zeichnungsberech-

tigung bei einer Aktiengesellschaft), während hier die

Frage gerade dahin geht, ob ein eintragungsfähiger Ver-

tragstypus vorliege.

Das ist nun nicht der Fall. Dass die vom Gesuchsteller

vorgelegten Mietverträge nicht als Ausweis über Kauf-

geschäfte mit Eigentumsvorbehalt gelten können, liegt auf

der Hand. Auch die Reverse ändern daran nichts. Darin

wird (in den ersten beiden Fällen) nur dem Mieter das Recht

eingeräumt, ((später ».die Mietsachen käuflich zu erwerben

unter Anrechnung der bezahlten Miete; es ist aber weder

dargetan, dass der Mieter sich bereits dafür erklärt hat,

von diesem Recht Gebrauch zu machen, noch ist abgeklärt,

unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Wirkung

hinsichtlich des Eigentumsrechtes dies soll geschehen

können. Beim letzten Vertrag scheint ein Eigentums-

vorbehalt überhaupt nicht in Frage zu kommen; denn

wenn der dort genannte Betrag, bei dessen Bezahlung das

Eigentum erst übergehen soll, den ganzen Kaufpreis

darstellt, besteht hiefür keine Veranlassung.

Dass der Rekurrent bei Ablehnung seines Begehrens

rechtlos werde, kann ihm ni~ht zugegeben werden. Sollten

die zuständigen Gerichte die Verträge als Kaufgeschäfte

mit Eigentumsvorbehaltklausel auslegen, so kann der Ein-

trag seinerzeit immer noch bewirkt werden. Bis dahin

trägt der Rekurrent, der eben blosse Mietverträge hat

abschliessen wollen, das Risiko, dass die Verträge vom

Richter nach andern Grundsätzen beurteilt werden. Es

besteht zur Zeit aber nicht etwa schon Gewissheit, dass

der gerichtliche Entscheid in diesem Sinne lauten müsse;

vielmehr ist es durchaus möglich, dass die Mietverträge

als solche geschützt werden, oder dass darauf nur zum

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht- N0 43.

173

Teil, z.B. hinsichtlich des Rücktrittsrechtes des Vermieters

bei Zahlungsverzug des Mieters, die für Abzahlungsge-

schäfte geltenden Grundsätze angewendet werden (vgl.

GUHL, OR S. 153).

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

43. Entscheid vom la. Oktober 1934 i. S. Zimmermann.

Aus

einem

w ä h ren d

des N ach 1 ass ver f a h ren s

vom Sc 11 u I d n e r

(mit Zust,immung des Sachwalters)

e r t eil t e n

Pro z e s sau f t rag

erwoohst

(bei

Ab-

schluss eines Na chI ass ver t rag e s

mit Ver m ö-

gen s abt r e tun g)

k ein e

M ass eva r bin d I i c h-

kai t.

Le mandat da plaidar donne par le debiteur (avac l'assentiment

du commissaire) pendant le sursis concordataire ne cree pas

d'obligations a la charge de la masse (en cas d'homologation

d'un eoncordat par abandon d'actif).

.n mandato ad litem, conferito da! debitore (col eonsenso dei

commissario) durante la mQratoria eoncordataria, non erea

obblighi a ca.rico delIa massa (in caso di omologazione d'un

concordato per abbandono degli attivi).

A. -

Albert Hug, welchem am 27. Oktober 1933 eine

Nachlasstundung bewilligt worden war, bevollmächtigte

am 5. Dezember 1933 unter Gegenzeichnung durch den

Sachwalter Giroud den Rekurrenten zur Vertretung

in einer Forderungsklagesache des W. Sommerhalder

über 3182 Fr. 60 Cts., woran Hug im Nachlassver

fahren nur 900 Fr. anerkannte, sodass der Prozess über

den Rest weitergeführt wurde, jedoch nicht über die

Bestätigung des Nachlassvertrages hinaus. Am 14. März

1934 wurde nämlich der von Hug vorgeschlagene Nach-

lassvertrag mit Abtretung der Aktiven von der Nachlass-

behörde bestätigt. Auf den am 11. April 1934 erlassenen

Schuldenruf der Liquidationskommission hin meldete der

174

Schuldbetreibungs- und Konkursreeht_ No 4:1.

;Rekursgegner eine Honorarrestforderung von 159 Fr. 55 Cts.

an mit dem Verlangen, dass dieselbe durch die Liquida-

tionsmasse in vollem Umfang ausbezahlt werde.

Mit

diesem Verlangen abgewiesen, führte der Rekurrent Ende

April 1934 die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag,

seine Honorarforderung sei als Masseverbindlichkeit anzu-

erkennen. Am 11. Juli 1934 schrieb das Prozessgericht

den Prozess als erledigt ab unter Vormerknahme und

Behaftung der Parteien, worunter des Beklagten Albert

Hug (und nicht etwa seiner Liquidationsmasse) bei

einem nach Bestätigung des Nachlassvertrages vom

Beklagten selbst abgeschlossenen Vergleich mit den

Bestimmungen : Der Beklagte bezahlt dem Kläger per

Saldo Lohnforderung 1700 Fr., wovon zahlbar 900 Fr.

als von der Liquidationskommission anerkannten Betrag

durch Giroud, 800 Fr. durch Hug selbst in monatlichen

Raten von 100 Fr.

B. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 30. August

1934 die Beschwerde abgewiesen.

C. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das

Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Kcmkurskammer

zieht in Erwägung :

Der Rekurrent leitet seine Forderung aus Auftrag her,·

der ihm von einer Person erteilt wurde, welcher eine

Nachlasstundung bewilligt worden war. Auf die Zustim-

mung des Sachwalters im Nachlassverfahren kommt nach

dem Präjudiz in BGE 48 III 224 nichts an, weil sich die

Liquidation zufolge Nachlassvertrags mit Abtretung der

Aktiven zum vorausgegangenen Nachlassverfahren nicht

anders verhält als der wegen Nichtzustandekommens

eines Nachlassvertrages eröffnete Konkurs. Der Rekur-

rent kann nicht geltend machen, dass die Voraussetzungen

der Anwendung des Art. 405 Abs. 2 OR zutreffen, von

denen abgesehen ein gesetzlicher Übergang des Auftrages

nirgends vorgesehen ist, auch nicht z. B. auf die Konkurs-

Schuldbetreihungs- und Konkursrecht. No 44.

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masse des Auftraggebers.

Daher haben Rechte und

Pflichten aus dem Auftrag nicht ohne weiteres auf die

Liquidationsmasse übergehen können, gleichgültig ob

angenommen wird, der vom Nachlasschuldner erteilte

Auftrag sei infolge Abschluss des Nachlassvertrages mit

Abtretung der Aktiven erloschen oder nicht (in welch

letzterem Fall eben heute noch der Auftrag des Schuldners

Hug weiterbestünde); keinesfalls bedurfte es also eines

Widerrufs des Auftrages seitens der Liquidationskom-

mission, um den Übergang auf sie zu verhindern. Eben-

sowenig kann der Rekurrent die Vorausstezungen der

Anwendung des Art. 406 OR für sich in Anspruch nehmen,

ganz abgesehen davon, dass die Liquidationsmasse nicht

als « Erbe» des Schuldners angesehen oder gleich einem

solchen behandelt werden kann. Damit entfallen alle

Voraussetzungen dafür, dass der Rekurrent Geschäfte der

Liquidationsmasse aus deren Auftrag geführt habe,

der ja auch nicht etwa je ausdrücklich neu erteilt worden

ist. Vielmehr ist aus dem Auftrag einzig der Schuldner

selbst verpflichtet. Also nimmt die angemeldete Forderung

ohne jedes Vorzugsrecht an der Abtretung seiner Aktiven

teil, soweit sie vor der Bestätigung des Nachlassvertrages

entstanden ist, und wäre sie überhaupt von jeder Beteili-

gung am Liquidationsergebnis ausgeschlossen, insoweit

sie erst durch seitherige Tätigkeit entstanden sein sollte.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

44. AUSlug aus dem Entscheid vom 17. Oktober 1934

i. S. Gasparinettis Erben.

Art. 92 und 93 SchKG.

Lohnbeträge, die der Schuldner über das «Existenzmininlu:n lt

hinaus zur Abzahlung von Kompetenzstücken benötigt, smd

in der Betreibung für andere Forderungen nicht pfändbar.