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Schuldb"tr"ibullg~. und Konkursrecht. No 42.
Interesse zuwiderlaufend und damit als unstatthaft zu
behandeln und dessen Vornahme von Amtes wegen zu
verhindern» fBGE 60 I Nr. 9 Erw. 2). Denn diese Aus-
führungen beziehen sich (abgesehen von anderem) auf
Rechtsakte, die als solche in das Handelsregister einzu-
tragen sind (es handelte sich um die Zeichnungsberech-
tigung bei einer Aktiengesellschaft), während hier die
Frage gerade dahin geht, ob ein eintragungsfähiger Ver-
tragstypus vorliege.
Das ist nun nicht der Fall. Dass die vom Gesuchsteller
vorgelegten Mietverträge nicht als Ausweis über Kauf-
geschäfte mit Eigentumsvorbehalt gelten können, liegt auf
der Hand. Auch die Reverse ändern daran nichts. Darin
wird (in den ersten beiden Fällen) nur dem Mieter das Recht
eingeräumt, ((später ».die Mietsachen käuflich zu erwerben
unter Anrechnung der bezahlten Miete; es ist aber weder
dargetan, dass der Mieter sich bereits dafür erklärt hat,
von diesem Recht Gebrauch zu machen, noch ist abgeklärt,
unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Wirkung
hinsichtlich des Eigentumsrechtes dies soll geschehen
können. Beim letzten Vertrag scheint ein Eigentums-
vorbehalt überhaupt nicht in Frage zu kommen; denn
wenn der dort genannte Betrag, bei dessen Bezahlung das
Eigentum erst übergehen soll, den ganzen Kaufpreis
darstellt, besteht hiefür keine Veranlassung.
Dass der Rekurrent bei Ablehnung seines Begehrens
rechtlos werde, kann ihm ni~ht zugegeben werden. Sollten
die zuständigen Gerichte die Verträge als Kaufgeschäfte
mit Eigentumsvorbehaltklausel auslegen, so kann der Ein-
trag seinerzeit immer noch bewirkt werden. Bis dahin
trägt der Rekurrent, der eben blosse Mietverträge hat
abschliessen wollen, das Risiko, dass die Verträge vom
Richter nach andern Grundsätzen beurteilt werden. Es
besteht zur Zeit aber nicht etwa schon Gewissheit, dass
der gerichtliche Entscheid in diesem Sinne lauten müsse;
vielmehr ist es durchaus möglich, dass die Mietverträge
als solche geschützt werden, oder dass darauf nur zum
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht- N0 43.
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Teil, z.B. hinsichtlich des Rücktrittsrechtes des Vermieters
bei Zahlungsverzug des Mieters, die für Abzahlungsge-
schäfte geltenden Grundsätze angewendet werden (vgl.
GUHL, OR S. 153).
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
43. Entscheid vom la. Oktober 1934 i. S. Zimmermann.
Aus
einem
w ä h ren d
des N ach 1 ass ver f a h ren s
vom Sc 11 u I d n e r
(mit Zust,immung des Sachwalters)
e r t eil t e n
Pro z e s sau f t rag
erwoohst
(bei
Ab-
schluss eines Na chI ass ver t rag e s
mit Ver m ö-
gen s abt r e tun g)
k ein e
M ass eva r bin d I i c h-
kai t.
Le mandat da plaidar donne par le debiteur (avac l'assentiment
du commissaire) pendant le sursis concordataire ne cree pas
d'obligations a la charge de la masse (en cas d'homologation
d'un eoncordat par abandon d'actif).
.n mandato ad litem, conferito da! debitore (col eonsenso dei
commissario) durante la mQratoria eoncordataria, non erea
obblighi a ca.rico delIa massa (in caso di omologazione d'un
concordato per abbandono degli attivi).
A. -
Albert Hug, welchem am 27. Oktober 1933 eine
Nachlasstundung bewilligt worden war, bevollmächtigte
am 5. Dezember 1933 unter Gegenzeichnung durch den
Sachwalter Giroud den Rekurrenten zur Vertretung
in einer Forderungsklagesache des W. Sommerhalder
über 3182 Fr. 60 Cts., woran Hug im Nachlassver
fahren nur 900 Fr. anerkannte, sodass der Prozess über
den Rest weitergeführt wurde, jedoch nicht über die
Bestätigung des Nachlassvertrages hinaus. Am 14. März
1934 wurde nämlich der von Hug vorgeschlagene Nach-
lassvertrag mit Abtretung der Aktiven von der Nachlass-
behörde bestätigt. Auf den am 11. April 1934 erlassenen
Schuldenruf der Liquidationskommission hin meldete der
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Schuldbetreibungs- und Konkursreeht_ No 4:1.
;Rekursgegner eine Honorarrestforderung von 159 Fr. 55 Cts.
an mit dem Verlangen, dass dieselbe durch die Liquida-
tionsmasse in vollem Umfang ausbezahlt werde.
Mit
diesem Verlangen abgewiesen, führte der Rekurrent Ende
April 1934 die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag,
seine Honorarforderung sei als Masseverbindlichkeit anzu-
erkennen. Am 11. Juli 1934 schrieb das Prozessgericht
den Prozess als erledigt ab unter Vormerknahme und
Behaftung der Parteien, worunter des Beklagten Albert
Hug (und nicht etwa seiner Liquidationsmasse) bei
einem nach Bestätigung des Nachlassvertrages vom
Beklagten selbst abgeschlossenen Vergleich mit den
Bestimmungen : Der Beklagte bezahlt dem Kläger per
Saldo Lohnforderung 1700 Fr., wovon zahlbar 900 Fr.
als von der Liquidationskommission anerkannten Betrag
durch Giroud, 800 Fr. durch Hug selbst in monatlichen
Raten von 100 Fr.
B. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 30. August
1934 die Beschwerde abgewiesen.
C. -
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Kcmkurskammer
zieht in Erwägung :
Der Rekurrent leitet seine Forderung aus Auftrag her,·
der ihm von einer Person erteilt wurde, welcher eine
Nachlasstundung bewilligt worden war. Auf die Zustim-
mung des Sachwalters im Nachlassverfahren kommt nach
dem Präjudiz in BGE 48 III 224 nichts an, weil sich die
Liquidation zufolge Nachlassvertrags mit Abtretung der
Aktiven zum vorausgegangenen Nachlassverfahren nicht
anders verhält als der wegen Nichtzustandekommens
eines Nachlassvertrages eröffnete Konkurs. Der Rekur-
rent kann nicht geltend machen, dass die Voraussetzungen
der Anwendung des Art. 405 Abs. 2 OR zutreffen, von
denen abgesehen ein gesetzlicher Übergang des Auftrages
nirgends vorgesehen ist, auch nicht z. B. auf die Konkurs-
Schuldbetreihungs- und Konkursrecht. No 44.
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masse des Auftraggebers.
Daher haben Rechte und
Pflichten aus dem Auftrag nicht ohne weiteres auf die
Liquidationsmasse übergehen können, gleichgültig ob
angenommen wird, der vom Nachlasschuldner erteilte
Auftrag sei infolge Abschluss des Nachlassvertrages mit
Abtretung der Aktiven erloschen oder nicht (in welch
letzterem Fall eben heute noch der Auftrag des Schuldners
Hug weiterbestünde); keinesfalls bedurfte es also eines
Widerrufs des Auftrages seitens der Liquidationskom-
mission, um den Übergang auf sie zu verhindern. Eben-
sowenig kann der Rekurrent die Vorausstezungen der
Anwendung des Art. 406 OR für sich in Anspruch nehmen,
ganz abgesehen davon, dass die Liquidationsmasse nicht
als « Erbe» des Schuldners angesehen oder gleich einem
solchen behandelt werden kann. Damit entfallen alle
Voraussetzungen dafür, dass der Rekurrent Geschäfte der
Liquidationsmasse aus deren Auftrag geführt habe,
der ja auch nicht etwa je ausdrücklich neu erteilt worden
ist. Vielmehr ist aus dem Auftrag einzig der Schuldner
selbst verpflichtet. Also nimmt die angemeldete Forderung
ohne jedes Vorzugsrecht an der Abtretung seiner Aktiven
teil, soweit sie vor der Bestätigung des Nachlassvertrages
entstanden ist, und wäre sie überhaupt von jeder Beteili-
gung am Liquidationsergebnis ausgeschlossen, insoweit
sie erst durch seitherige Tätigkeit entstanden sein sollte.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
44. AUSlug aus dem Entscheid vom 17. Oktober 1934
i. S. Gasparinettis Erben.
Art. 92 und 93 SchKG.
Lohnbeträge, die der Schuldner über das «Existenzmininlu:n lt
hinaus zur Abzahlung von Kompetenzstücken benötigt, smd
in der Betreibung für andere Forderungen nicht pfändbar.