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60_III_173

BGE 60 III 173

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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172 Schuldb"tr"ibullg~. und Konkursrecht. No 42. Interesse zuwiderlaufend und damit als unstatthaft zu behandeln und dessen Vornahme von Amtes wegen zu verhindern» fBGE 60 I Nr. 9 Erw. 2). Denn diese Aus- führungen beziehen sich (abgesehen von anderem) auf Rechtsakte, die als solche in das Handelsregister einzu- tragen sind (es handelte sich um die Zeichnungsberech- tigung bei einer Aktiengesellschaft), während hier die Frage gerade dahin geht, ob ein eintragungsfähiger Ver- tragstypus vorliege. Das ist nun nicht der Fall. Dass die vom Gesuchsteller vorgelegten Mietverträge nicht als Ausweis über Kauf- geschäfte mit Eigentumsvorbehalt gelten können, liegt auf der Hand. Auch die Reverse ändern daran nichts. Darin wird (in den ersten beiden Fällen) nur dem Mieter das Recht eingeräumt, (( später ».die Mietsachen käuflich zu erwerben unter Anrechnung der bezahlten Miete ; es ist aber weder dargetan, dass der Mieter sich bereits dafür erklärt hat, von diesem Recht Gebrauch zu machen, noch ist abgeklärt, unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Wirkung hinsichtlich des Eigentumsrechtes dies soll geschehen können. Beim letzten Vertrag scheint ein Eigentums- vorbehalt überhaupt nicht in Frage zu kommen; denn wenn der dort genannte Betrag, bei dessen Bezahlung das Eigentum erst übergehen soll, den ganzen Kaufpreis darstellt, besteht hiefür keine Veranlassung. Dass der Rekurrent bei Ablehnung seines Begehrens rechtlos werde, kann ihm ni~ht zugegeben werden. Sollten die zuständigen Gerichte die Verträge als Kaufgeschäfte mit Eigentumsvorbehaltklausel auslegen, so kann der Ein- trag seinerzeit immer noch bewirkt werden. Bis dahin trägt der Rekurrent, der eben blosse Mietverträge hat abschliessen wollen, das Risiko, dass die Verträge vom Richter nach andern Grundsätzen beurteilt werden. Es besteht zur Zeit aber nicht etwa schon Gewissheit, dass der gerichtliche Entscheid in diesem Sinne lauten müsse ; vielmehr ist es durchaus möglich, dass die Mietverträge als solche geschützt werden, oder dass darauf nur zum Schuldbetreibungs. und Konkursrecht- N0 43. 173 Teil, z.B. hinsichtlich des Rücktrittsrechtes des Vermieters bei Zahlungsverzug des Mieters, die für Abzahlungsge- schäfte geltenden Grundsätze angewendet werden (vgl. GUHL, OR S. 153). Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

43. Entscheid vom la. Oktober 1934 i. S. Zimmermann. Aus einem w ä h ren d des N ach 1 ass ver f a h ren s vom Sc 11 u I d n e r (mit Zust,immung des Sachwalters) e r t eil t e n Pro z e s sau f t rag erwoohst (bei Ab- schluss eines Na chI ass ver t rag e s mit Ver m ö- gen s abt r e tun g) k ein e M ass eva r bin d I i c h- kai t. Le mandat da plaidar donne par le debiteur (avac l'assentiment du commissaire) pendant le sursis concordataire ne cree pas d'obligations a la charge de la masse (en cas d'homologation d'un eoncordat par abandon d'actif). .n mandato ad litem, conferito da! debitore (col eonsenso dei commissario) durante la mQratoria eoncordataria, non erea obblighi a ca.rico delIa massa (in caso di omologazione d'un concordato per abbandono degli attivi). A. - Albert Hug, welchem am 27. Oktober 1933 eine Nachlasstundung bewilligt worden war, bevollmächtigte am 5. Dezember 1933 unter Gegenzeichnung durch den Sachwalter Giroud den Rekurrenten zur Vertretung in einer Forderungsklagesache des W. Sommerhalder über 3182 Fr. 60 Cts., woran Hug im Nachlassver fahren nur 900 Fr. anerkannte, sodass der Prozess über den Rest weitergeführt wurde, jedoch nicht über die Bestätigung des Nachlassvertrages hinaus. Am 14. März 1934 wurde nämlich der von Hug vorgeschlagene Nach- lassvertrag mit Abtretung der Aktiven von der Nachlass- behörde bestätigt. Auf den am 11. April 1934 erlassenen Schuldenruf der Liquidationskommission hin meldete der 174 Schuldbetreibungs- und Konkursreeht_ No 4:1. ;Rekursgegner eine Honorarrestforderung von 159 Fr. 55 Cts. an mit dem Verlangen, dass dieselbe durch die Liquida- tionsmasse in vollem Umfang ausbezahlt werde. Mit diesem Verlangen abgewiesen, führte der Rekurrent Ende April 1934 die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, seine Honorarforderung sei als Masseverbindlichkeit anzu- erkennen. Am 11. Juli 1934 schrieb das Prozessgericht den Prozess als erledigt ab unter Vormerknahme und Behaftung der Parteien, worunter des Beklagten Albert Hug (und nicht etwa seiner Liquidationsmasse) bei einem nach Bestätigung des Nachlassvertrages vom Beklagten selbst abgeschlossenen Vergleich mit den Bestimmungen : Der Beklagte bezahlt dem Kläger per Saldo Lohnforderung 1700 Fr., wovon zahlbar 900 Fr. als von der Liquidationskommission anerkannten Betrag durch Giroud, 800 Fr. durch Hug selbst in monatlichen Raten von 100 Fr. B. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 30. August 1934 die Beschwerde abgewiesen. C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Kcmkurskammer zieht in Erwägung : Der Rekurrent leitet seine Forderung aus Auftrag her,· der ihm von einer Person erteilt wurde, welcher eine Nachlasstundung bewilligt worden war. Auf die Zustim- mung des Sachwalters im Nachlassverfahren kommt nach dem Präjudiz in BGE 48 III 224 nichts an, weil sich die Liquidation zufolge Nachlassvertrags mit Abtretung der Aktiven zum vorausgegangenen Nachlassverfahren nicht anders verhält als der wegen Nichtzustandekommens eines Nachlassvertrages eröffnete Konkurs. Der Rekur- rent kann nicht geltend machen, dass die Voraussetzungen der Anwendung des Art. 405 Abs. 2 OR zutreffen, von denen abgesehen ein gesetzlicher Übergang des Auftrages nirgends vorgesehen ist, auch nicht z. B. auf die Konkurs- Schuldbetreihungs- und Konkursrecht. No 44. 175 masse des Auftraggebers. Daher haben Rechte und Pflichten aus dem Auftrag nicht ohne weiteres auf die Liquidationsmasse übergehen können, gleichgültig ob angenommen wird, der vom Nachlasschuldner erteilte Auftrag sei infolge Abschluss des Nachlassvertrages mit Abtretung der Aktiven erloschen oder nicht (in welch letzterem Fall eben heute noch der Auftrag des Schuldners Hug weiterbestünde) ; keinesfalls bedurfte es also eines Widerrufs des Auftrages seitens der Liquidationskom- mission, um den Übergang auf sie zu verhindern. Eben- sowenig kann der Rekurrent die Vorausstezungen der Anwendung des Art. 406 OR für sich in Anspruch nehmen, ganz abgesehen davon, dass die Liquidationsmasse nicht als « Erbe» des Schuldners angesehen oder gleich einem solchen behandelt werden kann. Damit entfallen alle Voraussetzungen dafür, dass der Rekurrent Geschäfte der Liquidationsmasse aus deren Auftrag geführt habe, der ja auch nicht etwa je ausdrücklich neu erteilt worden ist. Vielmehr ist aus dem Auftrag einzig der Schuldner selbst verpflichtet. Also nimmt die angemeldete Forderung ohne jedes Vorzugsrecht an der Abtretung seiner Aktiven teil, soweit sie vor der Bestätigung des Nachlassvertrages entstanden ist, und wäre sie überhaupt von jeder Beteili- gung am Liquidationsergebnis ausgeschlossen, insoweit sie erst durch seitherige Tätigkeit entstanden sein sollte. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

44. AUSlug aus dem Entscheid vom 17. Oktober 1934

i. S. Gasparinettis Erben. Art. 92 und 93 SchKG. Lohnbeträge, die der Schuldner über das «Existenzmininlu:n lt hinaus zur Abzahlung von Kompetenzstücken benötigt, smd in der Betreibung für andere Forderungen nicht pfändbar.