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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 63.
dürfen die betreffenden Gläubiger diese Fristen nicht
versäumen, ohne ihre Forderungen anfzugeben, und
müssen Klage erheben, die natürlich nur gegen den
Schuldner, nicht aber gegen die Gläubigerschaft bezw.
den Sachwalter als deren Vertreter zu richten ist. Dann
brauchen sie sich aber nicht gefallen zu lassen, dass der
Sachwalter das Kollokationsverfahren durchführt und
ihnen dabei eine neue Klagefrist ansetzt, und kann ihnen.
wenn sie eine solche Frist verstreichen lassen. nicht
entgegengehalten werden. die Abweisung im Kollo-
kationsplan sei in Rechtskraft erwachsen. Vielmehr
schafft das vom Gläubiger auf die Fristansetzung durch
die Nachlassbehörde hin erstrittene Urteil Recht und
ist der Sachwalter verpflichtet, es der Verteilung zu ...
grunde zu legen.
Zu Unrecht glaubte sich der Sachwalter über das
vom Rekurrenten vorgelegte Urteil hinwegsetzen zu
dürfen, weil es nicht von den Solothurner"Gerichten als
denjenigen am Orte der Nachlassbehörde gefällt worden
. 1st. Hat der Schuldner mit dem Gläubiger der von ihm
bestrittenen .Forderung eine Gerichtsstandsvereinbarung
getroffen, so vermag die Fristansetzung durch die
Nachlassbehörde gemäss Art. 310 SchKG hieran nichts
~u ändern, sondern es bleibt jener auch ftir die in Ge-
mässheit einer solchen Fristansetzung erhobene Klage
dem vereinbarten Gerichtsstand unterworfen. Ein anderes
ergibt sich auch nicht etwa aus dem in AS 43 I S. 279 ff.
abgedruckten, von der Vorinstanz angerufenen Urteil
der staatsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts,
das sich auf einen Fall bezieht, wo eine der Eröffnung
des' Nachlassverfahrens vorangehende Gerichtsstands-
vereinbarung nicht vorlag, und sich im übrigen darauf
beschränkt auszusprechen, dass der nachträgliche Weg-
zug des Schuldners der Zuständigkeit des Richters am
Orte der Nachlassbehörde nicht entgegensteht, sofern
jener die Nachlassdividende dort hinterlegt hat, was bei
einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung natür-
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lieh nicht in Frage kommt. Die Beschwerde erweist
sich somit in dem Sinne als begründet, dass der Sach-
walter bei der Verteilung die Forderung des Rekurrenten
in dem ihm vom Gericht erster Instanz von Genf zu-
gesprochenen Betrage zu berücksichtigen hat. Die
Entscheidung über den Eventualantrag dagegen stünde
einzig den Gerichten zu.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass die
Verteilungsliste antragsgemäss abzuändern ist.
64. Entscheid vom a7. Dezember lSaa i. S. Dätwyler.
Art. 106 ff. SchKG: Das Widerspruchsverfahren ist auch
einzuleiten, wenn ein Dritter ein auf öffentliches Recht
gestütztes, dem Pfändungspfandrecht vorgehendes Recht
am gepfändeten Gegenstand behauptet.
Unwirksamkeit einer bereits im Erbteilungsverfahren an-
gesetzten Klagefrist für das Betreibungsverfahren.
A. -
Ende 1921 und anfangs 1922 liessen fünf
Verlustscheingläubiger der Anna Haas in Männedorf,
worunter die Rekurrentin, für Forderungen von zusammen
2507 Fr. 57 Cts. den jener aus dem Nachlass des Alois
Zingg; wohnhaft gewesen in Meggen, angefallenen Erb-
teil VOll 4777 Fr. 55 Cts. daselbst mit Arrest belegen
und in der Folge pfänden. Im Frühjahr 1922 sodann'
hob die OrtSbürgergemeinde Luzern « für verabfolgte'
Unterstützungen » im Betrage von 6526 Fr. 90 Cts. in
Männedorf Betreibung gegen Anna Haas an, in deren
Verlauf requisitionsweise der Saldo des erwähnten
Erbbetreffnisses im Betrage von 2269 Fr. 98 Cts. ge-
pfändet wurde, da die Frist zur Teilnahme an den früheren
Pfändungen bereits • abgelaufen war. Als das Teilungs-
offizium von Meggen infolgedessen vom Erbteil der
Anna Haas zunächst 2507 Fr. 57 Cts. den Arrestgläubigern
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zuwies, der Ortsbürgergemeinde Luzern dagegen, ob-
wohl sie gestützt auf §§ 47 und 48 des kantonalen
Armengesetzes ein Vorzugsrecht beanspruchte, nur den
Rest von 2269 Fr. 98 Cts., rekurrierte letztere an den
Regierungsrat des Kantons Luzern mit dem Antrage,
das Erbbetreffnis sei ihr vorab zuzuweisen. Der Re-
gierungsrat trat jedoch auf den Rekurs nicht ein. mit
der Begründung, die Entscheidung der Frage, ob und
inwieweit die aus dem öffentlichen Recht entspringende
Forderung der Ortshürgergemeinde Luzern gegenüber
den Ansprüchen der andern Gläubiger privilegiert
sein solle, falle.in die ausschUessliche Kompetenz des
Richters, und es sei Sache des Teilungsoffiziums, den
Parteien eine Frist zur Klagestellung einzuräumen.
Als das Teilungsoffizium der Ortsbürgergemeinde Luzern'
unter zwei Malen Klagefrist ansetzte, liess sie dieselben
unbenützt verstreichen, verlangte dagegen zunächst
vom Betreibungsamt und auf dessen Weigerung hin
. durch Beschwerde bei den Aufsichtsbehörden die Ein-
,l~itung des Widerspruchsverfahrens gegenüber den fünf
. Arresthetreibungen, unter Ansetzung von Klagefristen
an die Arrestgläubiger.
B. -
Die Aufsichtsbehörden; die obere durch Ent-
scheid vom 30. November, haben die Beschwerde dahin
gutgehejssen. dass sie das Betreibungsamt zur Ein-
leitung des Widerspruchsverfahrens gemäss Art. 106
und 107 SchKG anwiesen.
C. -
Diesen am 14. Dezember zugestellten Entscheid
hat die Arrestgläubigerin J. Dätwyler am 21. Dezember
an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Rekursgegnerin behauptet ein freilich nicht
auf das Zivilrecht, sondern auf kantonales öffentliches
Recht gestütztes, dem Pfändungspfandrecht der Re-
kurrentin und der übrigen Arrestgläubiger vorgehendes
Recht an dem gepfändeten Erbteil. Ob ihr ein solches Vor-
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zugsrecht zusteht, insbesondere ob es vor dem Bundes-
recht haltbar ist, und allfällig in welchem Umfange,
sind materiellrechtliche Fragen, die zu entscheiden
nicht die Aufsichtsbehörden, sondern nur die Gerichte
befugt sind. Angesichts der von der Rekursgegnerin
behaupteten Eigenart des von ihr in Anspruch genom-
menen Rechts ist den Vorinstanzen darin beizustimmen,
dass zur Herbeiführung jener Entscheidung das Wider-
spruchsverfahren durchzuführen ist, als dessen Zweck
das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung
ständig bezeichnet hat, Gelegenheit zur Feststellung
zu schaffen, ob ein Dritter ein die Pfändung ausschliessen-
des oder zurückdrängendes Recht an den gepfändeten
Vermögensgegenständen geltend machen kann, wobei
es -
entgegen dem zu engen 'Vortlaut der Art. 106 bis
109 SchKG -
gleichgültig ist, welcher Art dieses Recht
sei (AS 41 III S. 192; 38 I S. 633; Sep.-Ausg. 15 S. 213).
Sind Streitigkeiten solcher Art mit Wirkung für die
Zwangsvollstreckung nach bundesrechtlicher Vorschrift
im Widerspruchsverfahren auszutragen, so verschlägt
es angesichts der derogatorischen Kraft des Bundes-
rechts nichts, dass die Erbteilungsbehörde während dem
durch das kantonale Recht geregelten Erbteilungsver-
fahren der Rekursgegnerin bereit.<; eine (durch das
Bundesrecht nicht vorgesehene) Klagefrist angesetzt
hat und die Rekursgegnerin diese Frist unbenützt
verstreichen liess. Es ist übrigens nicht einzusehen,
welche schutzwürdigen Interessen der RekurrentiIi durch
die Einleitung des Widerspruchsverfahrens beeinträchtigt
würden; im Gegenteil dürfte es allen Parteien dienen,
wenn die Sache sofort und nicht eI'st im Verteilungs-
verfahren ausgetragen wird, was zudem deswegen auf
Schwierigkeiten formeller Art stossen würde, weil die
Rekursgegnerin am Betreibungsverfahren der Arrest-
gläubiger gar nicht beteiligt ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.