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48_III_219

BGE 48 III 219

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 63.

dürfen die betreffenden Gläubiger diese Fristen nicht

versäumen, ohne ihre Forderungen anfzugeben, und

müssen Klage erheben, die natürlich nur gegen den

Schuldner, nicht aber gegen die Gläubigerschaft bezw.

den Sachwalter als deren Vertreter zu richten ist. Dann

brauchen sie sich aber nicht gefallen zu lassen, dass der

Sachwalter das Kollokationsverfahren durchführt und

ihnen dabei eine neue Klagefrist ansetzt, und kann ihnen.

wenn sie eine solche Frist verstreichen lassen. nicht

entgegengehalten werden. die Abweisung im Kollo-

kationsplan sei in Rechtskraft erwachsen. Vielmehr

schafft das vom Gläubiger auf die Fristansetzung durch

die Nachlassbehörde hin erstrittene Urteil Recht und

ist der Sachwalter verpflichtet, es der Verteilung zu ...

grunde zu legen.

Zu Unrecht glaubte sich der Sachwalter über das

vom Rekurrenten vorgelegte Urteil hinwegsetzen zu

dürfen, weil es nicht von den Solothurner"Gerichten als

denjenigen am Orte der Nachlassbehörde gefällt worden

. 1st. Hat der Schuldner mit dem Gläubiger der von ihm

bestrittenen .Forderung eine Gerichtsstandsvereinbarung

getroffen, so vermag die Fristansetzung durch die

Nachlassbehörde gemäss Art. 310 SchKG hieran nichts

~u ändern, sondern es bleibt jener auch ftir die in Ge-

mässheit einer solchen Fristansetzung erhobene Klage

dem vereinbarten Gerichtsstand unterworfen. Ein anderes

ergibt sich auch nicht etwa aus dem in AS 43 I S. 279 ff.

abgedruckten, von der Vorinstanz angerufenen Urteil

der staatsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts,

das sich auf einen Fall bezieht, wo eine der Eröffnung

des' Nachlassverfahrens vorangehende Gerichtsstands-

vereinbarung nicht vorlag, und sich im übrigen darauf

beschränkt auszusprechen, dass der nachträgliche Weg-

zug des Schuldners der Zuständigkeit des Richters am

Orte der Nachlassbehörde nicht entgegensteht, sofern

jener die Nachlassdividende dort hinterlegt hat, was bei

einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung natür-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht N° 64.

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lieh nicht in Frage kommt. Die Beschwerde erweist

sich somit in dem Sinne als begründet, dass der Sach-

walter bei der Verteilung die Forderung des Rekurrenten

in dem ihm vom Gericht erster Instanz von Genf zu-

gesprochenen Betrage zu berücksichtigen hat. Die

Entscheidung über den Eventualantrag dagegen stünde

einzig den Gerichten zu.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass die

Verteilungsliste antragsgemäss abzuändern ist.

64. Entscheid vom a7. Dezember lSaa i. S. Dätwyler.

Art. 106 ff. SchKG: Das Widerspruchsverfahren ist auch

einzuleiten, wenn ein Dritter ein auf öffentliches Recht

gestütztes, dem Pfändungspfandrecht vorgehendes Recht

am gepfändeten Gegenstand behauptet.

Unwirksamkeit einer bereits im Erbteilungsverfahren an-

gesetzten Klagefrist für das Betreibungsverfahren.

A. -

Ende 1921 und anfangs 1922 liessen fünf

Verlustscheingläubiger der Anna Haas in Männedorf,

worunter die Rekurrentin, für Forderungen von zusammen

2507 Fr. 57 Cts. den jener aus dem Nachlass des Alois

Zingg; wohnhaft gewesen in Meggen, angefallenen Erb-

teil VOll 4777 Fr. 55 Cts. daselbst mit Arrest belegen

und in der Folge pfänden. Im Frühjahr 1922 sodann'

hob die OrtSbürgergemeinde Luzern « für verabfolgte'

Unterstützungen » im Betrage von 6526 Fr. 90 Cts. in

Männedorf Betreibung gegen Anna Haas an, in deren

Verlauf requisitionsweise der Saldo des erwähnten

Erbbetreffnisses im Betrage von 2269 Fr. 98 Cts. ge-

pfändet wurde, da die Frist zur Teilnahme an den früheren

Pfändungen bereits • abgelaufen war. Als das Teilungs-

offizium von Meggen infolgedessen vom Erbteil der

Anna Haas zunächst 2507 Fr. 57 Cts. den Arrestgläubigern

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Schuldbetreibungs- und Konkurarecht. N° 64.

zuwies, der Ortsbürgergemeinde Luzern dagegen, ob-

wohl sie gestützt auf §§ 47 und 48 des kantonalen

Armengesetzes ein Vorzugsrecht beanspruchte, nur den

Rest von 2269 Fr. 98 Cts., rekurrierte letztere an den

Regierungsrat des Kantons Luzern mit dem Antrage,

das Erbbetreffnis sei ihr vorab zuzuweisen. Der Re-

gierungsrat trat jedoch auf den Rekurs nicht ein. mit

der Begründung, die Entscheidung der Frage, ob und

inwieweit die aus dem öffentlichen Recht entspringende

Forderung der Ortshürgergemeinde Luzern gegenüber

den Ansprüchen der andern Gläubiger privilegiert

sein solle, falle.in die ausschUessliche Kompetenz des

Richters, und es sei Sache des Teilungsoffiziums, den

Parteien eine Frist zur Klagestellung einzuräumen.

Als das Teilungsoffizium der Ortsbürgergemeinde Luzern'

unter zwei Malen Klagefrist ansetzte, liess sie dieselben

unbenützt verstreichen, verlangte dagegen zunächst

vom Betreibungsamt und auf dessen Weigerung hin

. durch Beschwerde bei den Aufsichtsbehörden die Ein-

,l~itung des Widerspruchsverfahrens gegenüber den fünf

. Arresthetreibungen, unter Ansetzung von Klagefristen

an die Arrestgläubiger.

B. -

Die Aufsichtsbehörden; die obere durch Ent-

scheid vom 30. November, haben die Beschwerde dahin

gutgehejssen. dass sie das Betreibungsamt zur Ein-

leitung des Widerspruchsverfahrens gemäss Art. 106

und 107 SchKG anwiesen.

C. -

Diesen am 14. Dezember zugestellten Entscheid

hat die Arrestgläubigerin J. Dätwyler am 21. Dezember

an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die Rekursgegnerin behauptet ein freilich nicht

auf das Zivilrecht, sondern auf kantonales öffentliches

Recht gestütztes, dem Pfändungspfandrecht der Re-

kurrentin und der übrigen Arrestgläubiger vorgehendes

Recht an dem gepfändeten Erbteil. Ob ihr ein solches Vor-

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zugsrecht zusteht, insbesondere ob es vor dem Bundes-

recht haltbar ist, und allfällig in welchem Umfange,

sind materiellrechtliche Fragen, die zu entscheiden

nicht die Aufsichtsbehörden, sondern nur die Gerichte

befugt sind. Angesichts der von der Rekursgegnerin

behaupteten Eigenart des von ihr in Anspruch genom-

menen Rechts ist den Vorinstanzen darin beizustimmen,

dass zur Herbeiführung jener Entscheidung das Wider-

spruchsverfahren durchzuführen ist, als dessen Zweck

das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung

ständig bezeichnet hat, Gelegenheit zur Feststellung

zu schaffen, ob ein Dritter ein die Pfändung ausschliessen-

des oder zurückdrängendes Recht an den gepfändeten

Vermögensgegenständen geltend machen kann, wobei

es -

entgegen dem zu engen 'Vortlaut der Art. 106 bis

109 SchKG -

gleichgültig ist, welcher Art dieses Recht

sei (AS 41 III S. 192; 38 I S. 633; Sep.-Ausg. 15 S. 213).

Sind Streitigkeiten solcher Art mit Wirkung für die

Zwangsvollstreckung nach bundesrechtlicher Vorschrift

im Widerspruchsverfahren auszutragen, so verschlägt

es angesichts der derogatorischen Kraft des Bundes-

rechts nichts, dass die Erbteilungsbehörde während dem

durch das kantonale Recht geregelten Erbteilungsver-

fahren der Rekursgegnerin bereit.<; eine (durch das

Bundesrecht nicht vorgesehene) Klagefrist angesetzt

hat und die Rekursgegnerin diese Frist unbenützt

verstreichen liess. Es ist übrigens nicht einzusehen,

welche schutzwürdigen Interessen der RekurrentiIi durch

die Einleitung des Widerspruchsverfahrens beeinträchtigt

würden; im Gegenteil dürfte es allen Parteien dienen,

wenn die Sache sofort und nicht eI'st im Verteilungs-

verfahren ausgetragen wird, was zudem deswegen auf

Schwierigkeiten formeller Art stossen würde, weil die

Rekursgegnerin am Betreibungsverfahren der Arrest-

gläubiger gar nicht beteiligt ist.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.