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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 62.
C. -
Diesen Entscheid hat das Bauwesen II der
Stadt Zürich am 6. Dezember an das Bundesgericht
weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
.
in Erwägung :
Der Massarechtsanspruch auf Ablieferung der zurück-
gezogenen Kommandite unterscheidet sich insofern von
den übrigen Massarechtsansprüchen. als das Beschlags-
recht daran nur denjenigen Konkursgläubigern zusteht,
deren Verbindlichkeiten vor der Bekanntmachung des
Austrittes des 'Kommanditärs im Handelsamtsblatt
eingegangen worden sind. Demnach können auch nur
diese Gläubiger Befriedigung aus jenem Massarechts-
anspruch verlangen und ist der hiefür allfällig nicht
erforderliche Teil der wieder eingeworfenen Kommandite
von der Masse zurückzuerstatten (AS 42 III S. 146).
Steht aber den übrigen Gläubigern keinerlei Beschlags-
recht am Anspruch auf Wiedereinwerfung der Komman-
ditsumme zu und sind sie von der Befriedigung daraus
ausgeschlossen, selbst wenn die Konkursverwaltung
ihn geltend macht, so kömien sie auch nicht die Ab-
tretung jenes Massarechtsanspruches verlangen. Deber
die Frage, ob ein Gläubiger als Altgläubiger zu jener
Gruppe von besonders berechtigten Konkursgläubigern
gehört, wird im Kollokationsverfahren. nämlich durch
Auflag~ eines Separatkollokationsplanes entschieden, in
welchem diejenigen Konkursgläubiger zuzulassen sind,
welche nach Ansicht der Konkursverwaltung mit Fug
den Anspruch erheben, als Altgläubiger anerkannt zu
werden; ja es ist gerade der Zweck des Separatkoll0-
kationsplanes, diese Frage zur Abklärung zu bringen
(AS 42 III S. 146 f.), und es bedarf hiezu also nicht
zunächst der Abtretung, wie das Konkursamt und die
Vorinstanz meinen. Demnach erweist sich der Rekurs
als grundsätzlich begründet .....
Sehuldbetl'eibungs- und KoJikul'srecht. ND 63.
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Demnach erkennt die Schuldbeir.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt.
63. Entscheid. vcm 23. l)eember 1922 i. S. Kercure.
Nachlassvertrag mit Vermögens abtretung
an die Glä.ubiger.
.
.
Der Liquidationssachwalter ist der Aufsicht der betreIbungs-
rechtlichen Aufsich!sbehörden unterworfen.
Notwendigkeit des Kollokationsverfahrens; Unanwendbar-
keit des Art. 310 SchKG. Wirkungen einer trotzdem er-
folgten Klagefristansetzunggemäss Art. 310
Sch~G.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung wird durch Klagefrlstan-
setzung gemäss Art. 310 SchGK nicht ausser Kraft ge-
setzt.
A. -
Im Nachlassverfahren über Karl Jaeggi in
Solothurn gab der Rekurrent dem zum
Sachwal~er
bestellten Betreibungs- und Konkursamt Solothurn eI.ne
Forderung von 1600 Fr. aus Publikationsaufträgen em,
in welchen Genf als Gerichtsstand vereinbart worden war.
Als Jaeggi diese Schuld bestritt, soweit ~~e ~oo Fr. über-
stieg, setzte die Nachlassbehörde anlasslich der Be-
stätigung des Nachlassvertrages, durch welchen er den
Gläubigern sein ganzes Vermögen abtrat, dem Rekur-
renten eine peremptorische Frist von 30 Tagen zur
gerichtlichen . Geltendmachung seiner
Forde~ng, was
ihm der Sachwalter am 1. März zur KenntnIS brachte.
Am 16. März erhob der Rekurrent beim Gericht erster
Instanz von Genf Klage gegen Jaeggi auf Anerkennl\ng
seiner Forderung. Gleichen Tags setzte der Sachwalter,
der am Tage zuvor das Schuldenverzeichnis als Ko~o
kationsplan aufgelegt hatte, dem Rekurrenten . eIne
Frist von zehn Tagen zur Anfechtung des KollokatIons-
planes. Am 8. Mai hiess das Gericht erster Instanz vo~
Genf die Klage des Rekurrenten durch VersäumnisurteJl
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Schuldbetrelbunp- und Konkursrecht. N0 63.
gut. Nachdem dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen
war, machte der Rekurrent dem Sachwalter Mitteilung
davon und verlaugte gestützt darauf Bezahlung der
Nachlassdividende. Der Sachwalter liess jedoch den
Rekurrenten in der Verteilungsliste nur mit einer For-
derung von 300 Fr. zu. Gegen diese Verfügung führte
der Rekurrent Beschwerde mit folgenden Anträgen:
« Dire et prononcer que l'Office des Faillites de Soleure
n'avait aucun droit a passer outre aux missives re-
commandees emanant de la recourante et que ce faisant
il a agi a ses risques et perils.
Dire et pronollcer que le jugement par defaut rendu
contre sieur Jaeggi par les Tribunaux genevois est
executoire a teneur des articles 61 de la Constitution
fMerale et 81 Loi sur la poursuite pour dettes, et par
consequent doit ~tre pris en consideration par l'Office
des Faillites de Soleure qui devra alors admettre inte-
gralement la production de la recourante. .
Subsidiairement et pour le cas OU par impossible il
serait declare que l'etat de collocation ne peut etre
actuellement redresse :
Declarer que la responsabilite de l'Office des Faillites
de Soleure est pleine et entit~re· quant a la somme de
1400 fr. non admise malgre le. jugement rendu contre
sieur Jaeggi et dont il a eu connaissance des qu'il fut
devenu definitif et executoire.
Reserver a ]a recourante tüus ses droits pour redamer
a l'Office des Faillites de Soleure la reparation du pre-
judice qu'elle subit.)
B. -
Durch Entscheid vom 14. November hat die
Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn die Beschwerde
abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, für
die Beurteilung der Klagen gemäss Art. 310 SchKG wie
auch für die Klagen auf Anfechtung des Kollokations-
planes bei der Vermögensabtretung an die Gläubiger
durch Nachlassvertrag sei ausschliesslich der Richter
des Ortes der Nachlassbehörde zuständig.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 63.
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C. -
Diesen am 29. November zugestellten Ent-
scheid hat der Rekurrent am 6. Dezember an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden zur
Beurteilung der mit der Beschwerde aufgeworfenen
Streitfrage über die Verteilung des vom Schuldner
seinen Gläubigern durch Nachlassvertrag abgetretenen
Vermögens folgt daraus, dass der Liqui~ationssach
walter im wesentlichen der gleichen AufSIcht unter-
worfen ist wie der Konkursverwalter (AS 42 In S. 460).
2. -
Da beim Nachlassvertrag mit Vermögensab-
tretung die RechtssteHung des Schuldners dadurch
nicht beeinträchtigt wird, dass eine von ihm bestrittene
Forderung im Verfahren berücksichtigt wird. vielmehr
nur die Gläubigerschaft an der Anerkennung oder Be-
streitung der einzelnen eingegebenen Forderungen in-
teressiert ist, so hat die Nachlassbehörde bei der B~
stätigung des Nachlassvertrages richtigerweise den. Li..:
quidationssachwalter anzuweisen,
das
KollokatIOns-
verfahren durchzuführen, damit er als Vertreter der
Gläubigerschaft über die Zulassung oder Wegweisung
der eingegebenen Forderungen entscheiden kann (v~l.
a. a. O. S. 462 ff.). Daneben ist dann natürlich für dIe
Ansetzung von Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung
der vom Schuldner bestrittenen Forderungen gemäss
Art. 310 SchKG kein Raum mehr, sodass diese Vor-
schrift ausser Anwendung fallen muss. Wenn jedoch,
wie es nach den vorgelegten Akten hier anzunehmen
ist, die Nachlassbehörde von
der Anordnung des
Kollokationsverfahrens absieht
und in Anwendung
von
Art. 310
SchKG bei der
Bestätigung
des
Nachlassvertrages den Gläubigern der vom Schuldner
bestrittenen Forderungen selbst peremptorische Fristen
zu deren gerichtlicher Geltendmachung ansetzt, so
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 63.
dürfen die betreffenden Gläubiger diese Fristen nicht
versäumen, ohne ihre Forderungen aufzugeben, und
müssen Klage erheben, die natürlich nur gegen den
Schuldner, nicht aber gegen die Gläubigerschaft bezw.
den Sachwalter als deren Vertreter zu richten ist. Dann
brauchen sie sich aber nicht gefallen zu lassen, dass der
Sachwalter das Kollokationsverfahren durchführt und
ihnen dabei eine neue Klagefrist ansetzt, und kann ihnen,
wenn sie eine solche Frist verstreichen lassen, nicht
entgegengehalten werden. die Abweisung im Kollo-
kationsplan sei in Rechtskraft erwachsen. Vielmehr
schafft das vom Gläubiger auf die Fristansetzung durch
die Nachlassbehörde hin erstrittene Urteil Recht und
ist der Sachwalter verpflichtet, es der Verteilung zu ..
grunde zu legen.
Zu Unrecht glaubte sich der Sachwalter über das
vom Rekurrenten vorgelegte Urteil hinwegsetzen zu
dürfen, weil es nicht von den Solothurner'Gerichten als
denjenigen am Orte der Nachlassbehörde gefällt worden
ist. Hat der Schuldner mit dem Gläubiger der von ihm
bestrittenen Forderung eine Gerichtsstandsvereinbarung
getroffen, so vermag die Fristansetzung durch die
Nachlassbehörde gemäss Art. 310 SchKG hieran nichts
~u ändern, sondern es bleibt jener auch ftir die in Ge-
mässheit einer solchen Fristansetzung erhobene Klage
dem vereinbarten Gerichtsstand unterworfen. Ein anderes
ergibt sich auch nicht etwa aus dem in AS 43 I S. 279 ff.
abgedruckten, von der Vorinstanz angerufenen Urteil
der staatsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts,
das sich auf einen Fall bezieht, wo eine der Eröffnung
des NachlassverfahreIL" vorangehende Gerichtsstands-
vereinbarung nicht vorlag, und sich im übrigen darauf
beschränkt auszusprechen, dass der nachträgliche VVeg-
zug des Schuldners der Zuständigkeit des Richters am
Orte der Naehlassbehörde nicht entgegensteht, sofern
jener die Naehlassdividende dort hinterlegt hat, was bei
einem Naehlassvertrag mit Vermögensabtretung natür-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht N° 64.
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lieh nicht in Frage kommt. Die Beschwerde erweist
sich somit in dem Sinne als begründet, dass der Sach-
walter bei der Verteilung die Forderung des Rekurrenten
in dem ihm vom Gericht erster Instanz von Genf zu-
gesprochenen Betrage zu berücksichtigen hat. Die
Entscheidung über den Eventualantrag dagegen stünde
einzig den Gerichten zu.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass die
Verteilungsliste antragsgemäss abzuändern ist.
64. Entscheid vom a7. Dezember 19aa i. S. Dätwyler.
Art. 106 ff. SchKG: Das Widerspruchsverfahren ist auch
einzuleiten, wenn ein Dritter ein auf öffentliches Recht
gestütztes, dem' Pfändungspfandrecht vorgehendes Recht
am gepfändeten Gegenstand behauptet.
Unwirksamkeit einer bereits im Erbteilungsverfahren an-
gesetzten Klagefrist für das Betreibungsverfahren.
A. -
Ende 1921 und anfangs 1922 liessen fünf
Verlustscheingläubiger der Anna Haas in Männedorf,
worunter die Rekurrentin, für Forderungen von zusammen
2507 Fr. 57 Cts. den jener aus dem Nachlass des Alois
7jngg~ wohnhaft gewesen in Meggen, angefallenen Erb-
teil von 4777 Fr. 55 Cts. daselbst mit Arrest belegen
und in der Folge pfänden. Im Frühjahr 1922 sodann'
hob die Ortsbürgergemeinde Luzern « für verabfolgte.
Unterstützungen » im Betrage von 6526 Fr. 90 Cts. iri
Männedorf Betreibung gegen Anna Haas an, in deren
Verlauf requisitionsweise der Saldo des erwähnten
Erbbetreffnisses im Betrage von 2269 Fr. 98 Cts. ge-
pfändet wurde, da die Frist zur Teilnahme an den früheren
Pfändungen bereits -abgelaufen war. Als das Teilungs-
offizium von Meggen infolgedessen vom Erbteil der
Anna Haas zunächst 2507 Fr. 57 Cts. den Arrestgläubigern