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48_III_215

BGE 48 III 215

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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'214

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 62.

C. -

Diesen Entscheid hat das Bauwesen II der

Stadt Zürich am 6. Dezember an das Bundesgericht

weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

.

in Erwägung :

Der Massarechtsanspruch auf Ablieferung der zurück-

gezogenen Kommandite unterscheidet sich insofern von

den übrigen Massarechtsansprüchen. als das Beschlags-

recht daran nur denjenigen Konkursgläubigern zusteht,

deren Verbindlichkeiten vor der Bekanntmachung des

Austrittes des 'Kommanditärs im Handelsamtsblatt

eingegangen worden sind. Demnach können auch nur

diese Gläubiger Befriedigung aus jenem Massarechts-

anspruch verlangen und ist der hiefür allfällig nicht

erforderliche Teil der wieder eingeworfenen Kommandite

von der Masse zurückzuerstatten (AS 42 III S. 146).

Steht aber den übrigen Gläubigern keinerlei Beschlags-

recht am Anspruch auf Wiedereinwerfung der Komman-

ditsumme zu und sind sie von der Befriedigung daraus

ausgeschlossen, selbst wenn die Konkursverwaltung

ihn geltend macht, so kömien sie auch nicht die Ab-

tretung jenes Massarechtsanspruches verlangen. Deber

die Frage, ob ein Gläubiger als Altgläubiger zu jener

Gruppe von besonders berechtigten Konkursgläubigern

gehört, wird im Kollokationsverfahren. nämlich durch

Auflag~ eines Separatkollokationsplanes entschieden, in

welchem diejenigen Konkursgläubiger zuzulassen sind,

welche nach Ansicht der Konkursverwaltung mit Fug

den Anspruch erheben, als Altgläubiger anerkannt zu

werden; ja es ist gerade der Zweck des Separatkoll0-

kationsplanes, diese Frage zur Abklärung zu bringen

(AS 42 III S. 146 f.), und es bedarf hiezu also nicht

zunächst der Abtretung, wie das Konkursamt und die

Vorinstanz meinen. Demnach erweist sich der Rekurs

als grundsätzlich begründet .....

Sehuldbetl'eibungs- und KoJikul'srecht. ND 63.

215

Demnach erkennt die Schuldbeir.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet

erklärt.

63. Entscheid. vcm 23. l)eember 1922 i. S. Kercure.

Nachlassvertrag mit Vermögens abtretung

an die Glä.ubiger.

.

.

Der Liquidationssachwalter ist der Aufsicht der betreIbungs-

rechtlichen Aufsich!sbehörden unterworfen.

Notwendigkeit des Kollokationsverfahrens; Unanwendbar-

keit des Art. 310 SchKG. Wirkungen einer trotzdem er-

folgten Klagefristansetzunggemäss Art. 310

Sch~G.

Eine Gerichtsstandsvereinbarung wird durch Klagefrlstan-

setzung gemäss Art. 310 SchGK nicht ausser Kraft ge-

setzt.

A. -

Im Nachlassverfahren über Karl Jaeggi in

Solothurn gab der Rekurrent dem zum

Sachwal~er

bestellten Betreibungs- und Konkursamt Solothurn eI.ne

Forderung von 1600 Fr. aus Publikationsaufträgen em,

in welchen Genf als Gerichtsstand vereinbart worden war.

Als Jaeggi diese Schuld bestritt, soweit ~~e ~oo Fr. über-

stieg, setzte die Nachlassbehörde anlasslich der Be-

stätigung des Nachlassvertrages, durch welchen er den

Gläubigern sein ganzes Vermögen abtrat, dem Rekur-

renten eine peremptorische Frist von 30 Tagen zur

gerichtlichen . Geltendmachung seiner

Forde~ng, was

ihm der Sachwalter am 1. März zur KenntnIS brachte.

Am 16. März erhob der Rekurrent beim Gericht erster

Instanz von Genf Klage gegen Jaeggi auf Anerkennl\ng

seiner Forderung. Gleichen Tags setzte der Sachwalter,

der am Tage zuvor das Schuldenverzeichnis als Ko~o­

kationsplan aufgelegt hatte, dem Rekurrenten . eIne

Frist von zehn Tagen zur Anfechtung des KollokatIons-

planes. Am 8. Mai hiess das Gericht erster Instanz vo~

Genf die Klage des Rekurrenten durch VersäumnisurteJl

216

Schuldbetrelbunp- und Konkursrecht. N0 63.

gut. Nachdem dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen

war, machte der Rekurrent dem Sachwalter Mitteilung

davon und verlaugte gestützt darauf Bezahlung der

Nachlassdividende. Der Sachwalter liess jedoch den

Rekurrenten in der Verteilungsliste nur mit einer For-

derung von 300 Fr. zu. Gegen diese Verfügung führte

der Rekurrent Beschwerde mit folgenden Anträgen:

« Dire et prononcer que l'Office des Faillites de Soleure

n'avait aucun droit a passer outre aux missives re-

commandees emanant de la recourante et que ce faisant

il a agi a ses risques et perils.

Dire et pronollcer que le jugement par defaut rendu

contre sieur Jaeggi par les Tribunaux genevois est

executoire a teneur des articles 61 de la Constitution

fMerale et 81 Loi sur la poursuite pour dettes, et par

consequent doit ~tre pris en consideration par l'Office

des Faillites de Soleure qui devra alors admettre inte-

gralement la production de la recourante. .

Subsidiairement et pour le cas OU par impossible il

serait declare que l'etat de collocation ne peut etre

actuellement redresse :

Declarer que la responsabilite de l'Office des Faillites

de Soleure est pleine et entit~re· quant a la somme de

1400 fr. non admise malgre le. jugement rendu contre

sieur Jaeggi et dont il a eu connaissance des qu'il fut

devenu definitif et executoire.

Reserver a ]a recourante tüus ses droits pour redamer

a l'Office des Faillites de Soleure la reparation du pre-

judice qu'elle subit.)

B. -

Durch Entscheid vom 14. November hat die

Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn die Beschwerde

abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, für

die Beurteilung der Klagen gemäss Art. 310 SchKG wie

auch für die Klagen auf Anfechtung des Kollokations-

planes bei der Vermögensabtretung an die Gläubiger

durch Nachlassvertrag sei ausschliesslich der Richter

des Ortes der Nachlassbehörde zuständig.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 63.

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C. -

Diesen am 29. November zugestellten Ent-

scheid hat der Rekurrent am 6. Dezember an das Bundes-

gericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden zur

Beurteilung der mit der Beschwerde aufgeworfenen

Streitfrage über die Verteilung des vom Schuldner

seinen Gläubigern durch Nachlassvertrag abgetretenen

Vermögens folgt daraus, dass der Liqui~ationssach­

walter im wesentlichen der gleichen AufSIcht unter-

worfen ist wie der Konkursverwalter (AS 42 In S. 460).

2. -

Da beim Nachlassvertrag mit Vermögensab-

tretung die RechtssteHung des Schuldners dadurch

nicht beeinträchtigt wird, dass eine von ihm bestrittene

Forderung im Verfahren berücksichtigt wird. vielmehr

nur die Gläubigerschaft an der Anerkennung oder Be-

streitung der einzelnen eingegebenen Forderungen in-

teressiert ist, so hat die Nachlassbehörde bei der B~­

stätigung des Nachlassvertrages richtigerweise den. Li..:

quidationssachwalter anzuweisen,

das

KollokatIOns-

verfahren durchzuführen, damit er als Vertreter der

Gläubigerschaft über die Zulassung oder Wegweisung

der eingegebenen Forderungen entscheiden kann (v~l.

a. a. O. S. 462 ff.). Daneben ist dann natürlich für dIe

Ansetzung von Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung

der vom Schuldner bestrittenen Forderungen gemäss

Art. 310 SchKG kein Raum mehr, sodass diese Vor-

schrift ausser Anwendung fallen muss. Wenn jedoch,

wie es nach den vorgelegten Akten hier anzunehmen

ist, die Nachlassbehörde von

der Anordnung des

Kollokationsverfahrens absieht

und in Anwendung

von

Art. 310

SchKG bei der

Bestätigung

des

Nachlassvertrages den Gläubigern der vom Schuldner

bestrittenen Forderungen selbst peremptorische Fristen

zu deren gerichtlicher Geltendmachung ansetzt, so

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 63.

dürfen die betreffenden Gläubiger diese Fristen nicht

versäumen, ohne ihre Forderungen aufzugeben, und

müssen Klage erheben, die natürlich nur gegen den

Schuldner, nicht aber gegen die Gläubigerschaft bezw.

den Sachwalter als deren Vertreter zu richten ist. Dann

brauchen sie sich aber nicht gefallen zu lassen, dass der

Sachwalter das Kollokationsverfahren durchführt und

ihnen dabei eine neue Klagefrist ansetzt, und kann ihnen,

wenn sie eine solche Frist verstreichen lassen, nicht

entgegengehalten werden. die Abweisung im Kollo-

kationsplan sei in Rechtskraft erwachsen. Vielmehr

schafft das vom Gläubiger auf die Fristansetzung durch

die Nachlassbehörde hin erstrittene Urteil Recht und

ist der Sachwalter verpflichtet, es der Verteilung zu ..

grunde zu legen.

Zu Unrecht glaubte sich der Sachwalter über das

vom Rekurrenten vorgelegte Urteil hinwegsetzen zu

dürfen, weil es nicht von den Solothurner'Gerichten als

denjenigen am Orte der Nachlassbehörde gefällt worden

ist. Hat der Schuldner mit dem Gläubiger der von ihm

bestrittenen Forderung eine Gerichtsstandsvereinbarung

getroffen, so vermag die Fristansetzung durch die

Nachlassbehörde gemäss Art. 310 SchKG hieran nichts

~u ändern, sondern es bleibt jener auch ftir die in Ge-

mässheit einer solchen Fristansetzung erhobene Klage

dem vereinbarten Gerichtsstand unterworfen. Ein anderes

ergibt sich auch nicht etwa aus dem in AS 43 I S. 279 ff.

abgedruckten, von der Vorinstanz angerufenen Urteil

der staatsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts,

das sich auf einen Fall bezieht, wo eine der Eröffnung

des NachlassverfahreIL" vorangehende Gerichtsstands-

vereinbarung nicht vorlag, und sich im übrigen darauf

beschränkt auszusprechen, dass der nachträgliche VVeg-

zug des Schuldners der Zuständigkeit des Richters am

Orte der Naehlassbehörde nicht entgegensteht, sofern

jener die Naehlassdividende dort hinterlegt hat, was bei

einem Naehlassvertrag mit Vermögensabtretung natür-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht N° 64.

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lieh nicht in Frage kommt. Die Beschwerde erweist

sich somit in dem Sinne als begründet, dass der Sach-

walter bei der Verteilung die Forderung des Rekurrenten

in dem ihm vom Gericht erster Instanz von Genf zu-

gesprochenen Betrage zu berücksichtigen hat. Die

Entscheidung über den Eventualantrag dagegen stünde

einzig den Gerichten zu.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass die

Verteilungsliste antragsgemäss abzuändern ist.

64. Entscheid vom a7. Dezember 19aa i. S. Dätwyler.

Art. 106 ff. SchKG: Das Widerspruchsverfahren ist auch

einzuleiten, wenn ein Dritter ein auf öffentliches Recht

gestütztes, dem' Pfändungspfandrecht vorgehendes Recht

am gepfändeten Gegenstand behauptet.

Unwirksamkeit einer bereits im Erbteilungsverfahren an-

gesetzten Klagefrist für das Betreibungsverfahren.

A. -

Ende 1921 und anfangs 1922 liessen fünf

Verlustscheingläubiger der Anna Haas in Männedorf,

worunter die Rekurrentin, für Forderungen von zusammen

2507 Fr. 57 Cts. den jener aus dem Nachlass des Alois

7jngg~ wohnhaft gewesen in Meggen, angefallenen Erb-

teil von 4777 Fr. 55 Cts. daselbst mit Arrest belegen

und in der Folge pfänden. Im Frühjahr 1922 sodann'

hob die Ortsbürgergemeinde Luzern « für verabfolgte.

Unterstützungen » im Betrage von 6526 Fr. 90 Cts. iri

Männedorf Betreibung gegen Anna Haas an, in deren

Verlauf requisitionsweise der Saldo des erwähnten

Erbbetreffnisses im Betrage von 2269 Fr. 98 Cts. ge-

pfändet wurde, da die Frist zur Teilnahme an den früheren

Pfändungen bereits -abgelaufen war. Als das Teilungs-

offizium von Meggen infolgedessen vom Erbteil der

Anna Haas zunächst 2507 Fr. 57 Cts. den Arrestgläubigern