opencaselaw.ch

48_III_212

BGE 48 III 212

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

212

SChuldbetreibuugs- und Konkursrecht. No 62.

fünfter Klasse in zwei Kategorien, der nach dem Ausge-

führten keinerlei Bedeutung beigemessen werden kann,

als allgemeiner Kollokationsplan anzusehen und als

solcher in Rechtskraft erwachsen ist. Den Gläubigern.

welche im Separatkollokationsplan nicht zugelassen

werden, hat das Konkursamt eine Anzeige gemäss

Art. 249 Abs. 3 SchKG zu senden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet

erklärt.

62. Intsche!d vom. ao. Dezember lSaa

i. S. Bauwesen II der Stadt Zürich.

Konkurs der Kommanditgesellschaft. Nur die im Separat-

kollokationsplan für die aus der Zeit vor dem Austritt

: herrührenden Forderungen zugelassenen Gläubiger kön-

nen Abtretung des Massarechtsanspruchs auf Ablieferung

der zurückgezogenen Kommandite verlangen. Art. 603

und 604 OR; Art. 260 SchKG.

A. -

Im Konkursverfahren über die Kommandit-

. gesellschaft \Vestrum & Oe in Pratteln teilte das Kon-

kursamt Liestal als Konkursverwaltung im Kollokations-

plan die Gläubiger fünfter' Klasse in zwei Kategorien

ein. nämlich:

« 1. Eingaben. die ihre Forderungen

vor 11. Mai 1918 begründen und gemäss Art. 603 Abs. 3

OR Anspruch haben auf die von den Kommanditären

der Firma Weslrum & Oe, Kaltasphaltgesellschaft

in Pratteln, einbezahlten und wieder zurückgezogenen

Kommanditsummen » und « 2. Eingaben. die ihre For-

derungen nach 11. Mai 1918 begründen und gemäss

Art. 603 Abs. 3 OR keinen Anspruch haben auf die

Kommanditsummen der Firma Westrum & Oe, Kalt-

asphaltgesellschaft, Pratteln. » Dabei liess das Konkurs-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 63.

213

amt in der ersten Kategorie einzig die Gläubiger Bau-

wesen n der Stadt Zürich und W. Koch & Oe in Zürich

zu. Diese heiden Gläubiger verlangten Abtretung der

Massarechtsansprüche gegen die ehemaligen Komman-

ditäre der Gemeinschuldnerin auf Ablieferung der seiner-

zeit einbezahlten, im Jahre 1918 aber zurückgezogenen

Kommanditsummen gemäss Art. 603 Abs. 3 OR. Am

8. September gab das Konkursamt sämtlichen Konkurs-

gläubigern durch Zirkular hievon Kenntnis. Darauf

verlangten und erhielten ausser den genannten zwei

Gläubigern auch die Gläubiger Heinrich Dietel und

Schweizerische Bankgesellschaft in Liestal die Abtretung.

Hiegegen führte das Bauwesen n der Stadt Zürich

Beschwerde mit dem Antrag. die Abtretungsverfügung

sei als ungültig zu erklären und das Konkursamt anzu-

weisen, eine neue Verfügung zu erlassen, wonach die

Abtretung lediglich an das Bauwesen II der Stadt Zürich

und an Koch & Oe in Zürich erfolge. Es machte wesent-

lich geltend: Nur diejenigen Gläubiger. deren Forde-

rungen aus der Zeit vor dem Austritt der ehemaligen

Kommanditäre datieren. können die Abtretung der

Rechtsansprüche der Masse gegen die ehemaligen Kom.,.

manditäre verlangen; die andern seien von der Be-

friedigung aus diesen Ansprüchen vollständig ausge-

schlossen. Das Konkursamt liess sich dahin vernehmen.

es habe auf der Abtretungsurkunde ausdrücklich ver-.

merkt. dass die Forderungen Dieteis und der Schwei-

zerischen Bankgesellschaft nach dem 11. Mai 1918

begründet seien, von der Ansicht ausgehend, dass erst

die Gerichte festzustellen hätten, ob und welche Gläubiger

gegen die früheren Kommanditäre vorgehen können.

B. -

Durch Entscheid vom 30. November hat die

Aufsichtsbehörde des Kantons Baselland die Beschwerde

abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, es

habe dem Konkursamt nicht zugestanden, die Klage-

legitimation der die Abtretung verlangenden Gläubiger

gegen die ausgetretenen Kommanditäre zu prüfen.

'214

Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht. No 62.

C. -

Diesen Entscheid hat das Bauwesen II der

Stadt Zürich am 6. Dezember an das Bundesgericht

weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Der Massarechtsanspruch auf Ablieferung der zurück-

gezogenen Kommandite unterscheidet sich insofern von

den Übrigen Massarechtsansprüchen, als das Beschlags-

recht daran nur denjenigen Konkursgläubigern zusteht,

deren Verbindlichkeiten vor der Bekanntmachung des

Austrittes des

~ Kommanditärs im Handelsamtsblatt

eingegangen worden sind. Demnach können auch nur

diese Gläubiger Befriedigung aus jenem Massarechts-

anspruch verlangen und ist der hiefür allfällig nicht

erforderliche Teil der wieder eingeworfenen Kommandite

von der Masse zurückzuerstatten (AS 42 III S. 146).

Steht aber den übrigen Gläubigern keinerlei Beschlags-

recht am Anspruch auf Wiedereinwerfung der Komman-

ditsumme zu und sind sie von der Befriedigung daraus

ausgeschlossen, selbst wenn die Konkursverwaltung

ihn geltend macht, so kömien sie auch nicht die Ab-

tretung jenes Massarechtsanspruches verlangen. Deber

die Frage, ob ein Gläubiger als Altgläubiger zu jener

Gruppe von' besonders berechtigten Konkursgläubigern

gehört, wird im Kollokationsverfahren, nämlich durch

Auflage eines Separatkollokationsplanes entschieden, in

welchem diejenigen Konkursgläubiger zuzulassen sind,

welche nach Ansicht der Konkursverwaltung mit Fug

den' Anspruch erheben, als Altgläubiger anerkannt zu

werden; ja es ist gerade der Zweck des Separatkoll0-

kationsplanes, diese Frage zur Abklärung zu bringen

(AS 42 III S. 146 f.), und es bedarf hiezu also nicht

zunächst der Abtretung, wie das Konkursamt und die

Vorinstanz meinen. Demnach erweist sich der Rekurs

als grundsätzlich begründet .....

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N" 63.

215

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet

erklärt.

63. Entscheid vcm as. l)eember 19aa i. S. Mercure.

Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung

an die Gläubiger.

.

.

Der Liquidationssachwalter ist der Aufsicht der betrelbungs-

rechtlichen Aufsichtsbehörden unterworfen.

Notwendigkeit des Kollokationsverfahrens; Unanwendbar-

keit des Art. 310 SchKG. Wirkungen einer trotzdem er-

folgten Klagefristansetzung . gemäss Art. 310

Sch~G.

Eine Gerichtsstandsvereinbarung wird durch KlagefrIstan-

setzung gemäss Art. 310 SchGK nicht ausser Kraft ge-

setzt.

A. -

Im Nachlassverfahren über Kar! Jaeggi in

Solothurn gab der Rekurrent dem zum

Sachwal~er

bestellten Betreibungs- und Konkursamt Solotburn eI.ne

Forderung von 1600 Fr. aus Publikationsaufträgen em,

in welchen Genf als Gerichtsstand vereinbart worden war.

Als Jaeggi diese Schuld bestritt, soweit ~e ~oo Fr. über-

stieg, setzte die

Nachl~ssbehörde anlasslich der Be-

stätigung des Nachlassvertrages. durch welchen er den

Gläubigern sein ganzes Vermögen abtrat, dem Rekur-

renten eine peremptorische Frist von 30 Tagen zur

gerichtlichen . Geltendmachung seiner

Forde~ng. was

ihm der Sachwalter am 1. März zur Kenntms brachte.

Am 16. März erhob der Rekurrent beim Gericht erster

Instanz von Genf Klage gegen Jaeggi auf AnerkennQ,ng

seiner Forderung. Gleichen Tags setzte der Sachwalter,

der am Tage zuvor das Schuldenverzeichnis als Ko~o­

kationsplan aufgelegt hatte. dem Rekurrenten . eIne

Frist von zehn Tagen zur Anfechtung des Kollokatlons-

planes. Am 8. Mai hiess das Gericht erster Insta~z vo~

Genf die Klage des Rekurrenten durch Versäummsurted