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SChuldbetreibuugs- und Konkursrecht. No 62.
fünfter Klasse in zwei Kategorien, der nach dem Ausge-
führten keinerlei Bedeutung beigemessen werden kann,
als allgemeiner Kollokationsplan anzusehen und als
solcher in Rechtskraft erwachsen ist. Den Gläubigern.
welche im Separatkollokationsplan nicht zugelassen
werden, hat das Konkursamt eine Anzeige gemäss
Art. 249 Abs. 3 SchKG zu senden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt.
62. Intsche!d vom. ao. Dezember lSaa
i. S. Bauwesen II der Stadt Zürich.
Konkurs der Kommanditgesellschaft. Nur die im Separat-
kollokationsplan für die aus der Zeit vor dem Austritt
: herrührenden Forderungen zugelassenen Gläubiger kön-
nen Abtretung des Massarechtsanspruchs auf Ablieferung
der zurückgezogenen Kommandite verlangen. Art. 603
und 604 OR; Art. 260 SchKG.
A. -
Im Konkursverfahren über die Kommandit-
. gesellschaft \Vestrum & Oe in Pratteln teilte das Kon-
kursamt Liestal als Konkursverwaltung im Kollokations-
plan die Gläubiger fünfter' Klasse in zwei Kategorien
ein. nämlich:
« 1. Eingaben. die ihre Forderungen
vor 11. Mai 1918 begründen und gemäss Art. 603 Abs. 3
OR Anspruch haben auf die von den Kommanditären
der Firma Weslrum & Oe, Kaltasphaltgesellschaft
in Pratteln, einbezahlten und wieder zurückgezogenen
Kommanditsummen » und « 2. Eingaben. die ihre For-
derungen nach 11. Mai 1918 begründen und gemäss
Art. 603 Abs. 3 OR keinen Anspruch haben auf die
Kommanditsummen der Firma Westrum & Oe, Kalt-
asphaltgesellschaft, Pratteln. » Dabei liess das Konkurs-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 63.
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amt in der ersten Kategorie einzig die Gläubiger Bau-
wesen n der Stadt Zürich und W. Koch & Oe in Zürich
zu. Diese heiden Gläubiger verlangten Abtretung der
Massarechtsansprüche gegen die ehemaligen Komman-
ditäre der Gemeinschuldnerin auf Ablieferung der seiner-
zeit einbezahlten, im Jahre 1918 aber zurückgezogenen
Kommanditsummen gemäss Art. 603 Abs. 3 OR. Am
8. September gab das Konkursamt sämtlichen Konkurs-
gläubigern durch Zirkular hievon Kenntnis. Darauf
verlangten und erhielten ausser den genannten zwei
Gläubigern auch die Gläubiger Heinrich Dietel und
Schweizerische Bankgesellschaft in Liestal die Abtretung.
Hiegegen führte das Bauwesen n der Stadt Zürich
Beschwerde mit dem Antrag. die Abtretungsverfügung
sei als ungültig zu erklären und das Konkursamt anzu-
weisen, eine neue Verfügung zu erlassen, wonach die
Abtretung lediglich an das Bauwesen II der Stadt Zürich
und an Koch & Oe in Zürich erfolge. Es machte wesent-
lich geltend: Nur diejenigen Gläubiger. deren Forde-
rungen aus der Zeit vor dem Austritt der ehemaligen
Kommanditäre datieren. können die Abtretung der
Rechtsansprüche der Masse gegen die ehemaligen Kom.,.
manditäre verlangen; die andern seien von der Be-
friedigung aus diesen Ansprüchen vollständig ausge-
schlossen. Das Konkursamt liess sich dahin vernehmen.
es habe auf der Abtretungsurkunde ausdrücklich ver-.
merkt. dass die Forderungen Dieteis und der Schwei-
zerischen Bankgesellschaft nach dem 11. Mai 1918
begründet seien, von der Ansicht ausgehend, dass erst
die Gerichte festzustellen hätten, ob und welche Gläubiger
gegen die früheren Kommanditäre vorgehen können.
B. -
Durch Entscheid vom 30. November hat die
Aufsichtsbehörde des Kantons Baselland die Beschwerde
abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, es
habe dem Konkursamt nicht zugestanden, die Klage-
legitimation der die Abtretung verlangenden Gläubiger
gegen die ausgetretenen Kommanditäre zu prüfen.
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Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht. No 62.
C. -
Diesen Entscheid hat das Bauwesen II der
Stadt Zürich am 6. Dezember an das Bundesgericht
weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
Der Massarechtsanspruch auf Ablieferung der zurück-
gezogenen Kommandite unterscheidet sich insofern von
den Übrigen Massarechtsansprüchen, als das Beschlags-
recht daran nur denjenigen Konkursgläubigern zusteht,
deren Verbindlichkeiten vor der Bekanntmachung des
Austrittes des
~ Kommanditärs im Handelsamtsblatt
eingegangen worden sind. Demnach können auch nur
diese Gläubiger Befriedigung aus jenem Massarechts-
anspruch verlangen und ist der hiefür allfällig nicht
erforderliche Teil der wieder eingeworfenen Kommandite
von der Masse zurückzuerstatten (AS 42 III S. 146).
Steht aber den übrigen Gläubigern keinerlei Beschlags-
recht am Anspruch auf Wiedereinwerfung der Komman-
ditsumme zu und sind sie von der Befriedigung daraus
ausgeschlossen, selbst wenn die Konkursverwaltung
ihn geltend macht, so kömien sie auch nicht die Ab-
tretung jenes Massarechtsanspruches verlangen. Deber
die Frage, ob ein Gläubiger als Altgläubiger zu jener
Gruppe von' besonders berechtigten Konkursgläubigern
gehört, wird im Kollokationsverfahren, nämlich durch
Auflage eines Separatkollokationsplanes entschieden, in
welchem diejenigen Konkursgläubiger zuzulassen sind,
welche nach Ansicht der Konkursverwaltung mit Fug
den' Anspruch erheben, als Altgläubiger anerkannt zu
werden; ja es ist gerade der Zweck des Separatkoll0-
kationsplanes, diese Frage zur Abklärung zu bringen
(AS 42 III S. 146 f.), und es bedarf hiezu also nicht
zunächst der Abtretung, wie das Konkursamt und die
Vorinstanz meinen. Demnach erweist sich der Rekurs
als grundsätzlich begründet .....
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N" 63.
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt.
63. Entscheid vcm as. l)eember 19aa i. S. Mercure.
Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
an die Gläubiger.
.
.
Der Liquidationssachwalter ist der Aufsicht der betrelbungs-
rechtlichen Aufsichtsbehörden unterworfen.
Notwendigkeit des Kollokationsverfahrens; Unanwendbar-
keit des Art. 310 SchKG. Wirkungen einer trotzdem er-
folgten Klagefristansetzung . gemäss Art. 310
Sch~G.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung wird durch KlagefrIstan-
setzung gemäss Art. 310 SchGK nicht ausser Kraft ge-
setzt.
A. -
Im Nachlassverfahren über Kar! Jaeggi in
Solothurn gab der Rekurrent dem zum
Sachwal~er
bestellten Betreibungs- und Konkursamt Solotburn eI.ne
Forderung von 1600 Fr. aus Publikationsaufträgen em,
in welchen Genf als Gerichtsstand vereinbart worden war.
Als Jaeggi diese Schuld bestritt, soweit ~e ~oo Fr. über-
stieg, setzte die
Nachl~ssbehörde anlasslich der Be-
stätigung des Nachlassvertrages. durch welchen er den
Gläubigern sein ganzes Vermögen abtrat, dem Rekur-
renten eine peremptorische Frist von 30 Tagen zur
gerichtlichen . Geltendmachung seiner
Forde~ng. was
ihm der Sachwalter am 1. März zur Kenntms brachte.
Am 16. März erhob der Rekurrent beim Gericht erster
Instanz von Genf Klage gegen Jaeggi auf AnerkennQ,ng
seiner Forderung. Gleichen Tags setzte der Sachwalter,
der am Tage zuvor das Schuldenverzeichnis als Ko~o
kationsplan aufgelegt hatte. dem Rekurrenten . eIne
Frist von zehn Tagen zur Anfechtung des Kollokatlons-
planes. Am 8. Mai hiess das Gericht erster Insta~z vo~
Genf die Klage des Rekurrenten durch Versäummsurted