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48_III_208

BGE 48 III 208

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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208

Schuldbetre1bungs- und Konkursrecht. N° 61.

61. Entscheid vom 90. Dezember 19aa i. S. Dietel

Konkurs der Kommanditgesellschaft. Auflage und Publi-

kation zweier Kollokationspläne, wenn noch Verbindlich-

keiten aus der Zeit vor dem Austritt früherer Kommandi-

täre bestehen. Spezialanzeige an die Gläubiger, welche

im Separatkollokationsplan für rlie Altgläubiger nicht

zugelassen werden. Art. 603 und 604 OR.

A. -

Im Konkursverfahren über die Kommandit-

gesellschaft Westrum & oe in Pratteln meldete Heinrich

Dietel eine Forqerung von 976,349 Fr. 78 Cts. an. Bezug-

nehmend auf eine angebliche mündliche Aeusserung

des Konkursbeamten, es sei « ein weiteres Konkurs-

verfahren zu Gunsten. derjenigen Gläubiger eingeleitet

worden, welchen' noch die früheren Kommanditäre

haften I), schrieb der Vertreter Dietels dem Konkursamt

am 23. Juni 1922, dieser sei schon lange Gläubiger der

Gemeinschuldnerin und könne sich daher auch an die

alten Kommanditäre halten. In dem am 29. Juni auf-

gelegten Kollokationsplan teilte das Konkursamt die

Gläubiger fünfter Klasse in zwei Kategorien ein, nämlich

« 1. Eingaben, die ihre Forderungen vor 11. Mai 1918

begründen und gemäss Art. 603 Abs. 3 OR Ansp~uch

haben auf die von den Kommanditären der Firma

Westrum & oe,' Kaltasphaltgesellschaft in Pratteln,

einbezahlten und wieder zurückgezogenen Kommandit-

summen» und « 2. Eingaben, die ihre Forderungen

nach 11. Mai 1918 begründen und gemäss Art. 603

Abs. 3 OR keinen Anspruch haben auf die Kommandit-

summen der Firma Westrum & Oe, Kaltasphaltgesell-

schaft, Pratteln I). Dabei liess das Konkursamt Dietel

in der zweiten Kategorie zu, ohne ihm aber Anzeige

von der Nichtaufnahme in die erste Kategorie zu machen.

Am 8. September gab das Konkursamt sämtlichen

Konkursgläubigern durch Zirkular Kenntnis davon,

dass « zwei Gläubiger, welche ihre Forderungen vor

Sehuldbetre1~ungs- und Konkursrecht. N0 61.

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1918 begründen, Abtretung von Rechtsansprüchen im

Sinne von Art. 260 SchKG verlangen, damit sie gegen

die ehemaligen Kommanditäre der Firma Westrum & oe,

Kaltasphaltgesellschaft, gestützt auf Art. 603 OR gericht-

lich vorgehen können. da sie der Ansicht sind, dass

diese Kommanditäre mit ihren einbezahlten und im

Jahre 1918 zurückgezogenen Kommanditsummen haften,»

und setzte ihnen eine Frist von zehn Tagen an, « innert

welcher Sie ebenfalls im Sinne von Art. 260 SchKG

Abtretung dieser Rechtsansprüche verlangen können».

Dem darauf von Dietel gestellten Abtretungsbegehren

entsprach das Konkursamt am 20. September durch

eine Urkunde, in welcher es ihn als Gläubiger einer in

fünfter Klasse als n ach 11. Mai 1918 begründeten

Forderung bezeichnete. Darauf verlangte der Vertreter

Dietels zunächst Berichtigung der Abtretungsurkunde

in dem Sinne, dass seine Forderung als bereits im Jahre

1917 begründet aufgeführt werde, und in einer späteren

Unterredung mit dem Konkursbeamten, dass ihm eine

Abweisungsanzeige gesandt werde, um dadurch in die;

Lage versetzt zu werden, Kollokationsklage anzuheben.

Als das Konkursamt dies verweigerte, reichte Dietel am

29. September die vorliegende Beschwerde ein mit dem'

Antrag, das Konkursamt sei anzuweisen, ihm eine

Abweisungsanzeige unter Ansetzung einer Klagefrist

zukommen zu lassen. Er machte hauptsächlich geltend:

Das Konkursamt wäre verpflichtet gewesen, öffentlich

bekannt zu machen, dass es zwei Gläubigergruppen

bilde, oder mindestens die Gläubiger anzufragen, in

welcher Gruppe sie kolloziert zu werden wünschen.

Nachdem er in seinem Schreiben vom 23. Juni aus-

drücklich bemerkt habe, dass ihm die früheren Komman-

ditäre haften, habe er annehmen dürfen, die Kollokation

sei in der von ihm verlangten Form vorgenommen

worden, und könne nun mindestens verlangen, dass

ihm eine Ahweisungsanzeige gesandt werde, damit er

Klage erheben könne. Erst aus der Abtretungsurkunde

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 61.

habe er gesehen, dass das Konkursamt den im Schreiben

vom 23. Juni erhobenen Anspruch abgewiesen habe.

R. - . Durch Entscheid vom 30. November 1922 hat

die Aufsichtsbehörde des Kantons Baselland die Be-

schwerde abgewiesen.

C. -

Diesen Entscheid hat· Dietel am 9. Dezember

an das Bundesgericht weitergezogen und dabei noch

geltend gemacht, die Bekanntmachung der Auflage

des Kollokati<msplanes sei nicht in gehöriger Form erfolgt.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

inErwiigung :

Wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat,

ist im Konkursverfahren über die Kommanditgesell-

schaft eine Separatverteilung zu Gunsten der Gläubiger

solcher Verbindlichkeiten zu veranstalten, welche vor

der Bekanntmachung des Austrittes eines Kommanditärs

'im Handelsamtsblatt eingegangen worden sind, und

gelten Wefür sinngemäss alle Grundsätze des formellen

:md des materiellen Konkursrechts, so zwar, dass zwei

Kollokationspläne aufzulegen sind, ein allgemeiner, in

welchem alle Gläubiger, also auch die erwähnten Sonder-

gläubiger aufzuführen, und ein' spezieller, in welchem

nur die letzteren zu berücksichtigen sind (AS 42 III

S. 146 f.). Dieser Anordnung hat das Konkursamt im

vorliegenden Falle dadurch nachkommen zu können

geglaubt, dass es im Kollokationsplan die fünfte Klasse

in zwei Kategorien einteilte, in deren erste es diejenigen

Gläubiger einreihte, welche seiner Auffassung nach ihre

Forderungen aus der Zeit vor dem Austritt der in Be-

tracht fallenden Kommanditäre herzuleiten verinögen

(Altgläubiger), während die zweite die Gläubiger umfasst,

deren Forderungen seiner Ansicht nach erst seither

entstanden sind. Allein dieses Vorgehen entspricht der

getroffenen Anordnung in doppelter Beziehung nicht:

Zunächst betrifft nämlich die Unterscheidung grund-

sätzlich die Gläubiger aller Klassen, woran der Umstand

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 61.

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nichts ändert, dass im gegebenen Falle nur Gläubiger

fünfter Klasse als Altgläubiger in Frage kommen, und

ferner hat sie darin zu bestehen, dass innerhalb des

Kreises sämtlicher Gläubiger der Kreis der Altgläubiger

aJs subordiniert, nicht darin, dass die Kreise der Alt-

gläubiger und der Neugläubiger als koordiniert gegen-

einander ausgeschieden werden. Hätte sich das Konkurs-

amt von diesen Gesichtspunkten leiten lassen und also

zwei verschiedene Kollokationspläne, einen allgemeinen

für sämtliche Gläubiger und einen speziellen ausschliess-

lich für die Altgläubiger, erstellt und beide gleich-

zeitig aufgelegt, so würde es zweifellos nicht unterlassen

haben. in der Publikation der Auflage darauf hinzu-

weisen, dass es sich um zwei Kollokationspläne handle,

auch wenn es sie äusserlich in einer einzigen Urkunde

zusammengezogen hätte, wogegen nichts einzuwenden

wäre. In der Tat folgt aus der vorgeschriebenen An-

wendung der Grundsätze des formellen Konkursrechts

auf die Separatverteilung zu Gunsten der Altgläubiger,··

dass die Auflage des auf diese beschränkten speziellen

Kollokationsplanes ebenso zu publizieren ist wie

di~

Auflage des allgemeinen. wobei die Publikationen natür-

lich ebenfalls gleichzeitig und vereinigt erfolgen können.

Nur durch eine solche Publikation werden die Konkurs-

gläubiger darüber aufgeklärt, dass das Beschlagsrecht<

einer Gläubigergruppe ein umfassenderes ist als dasjenige

der übrigen Gläubiger. Solange dies nicht geschehen

ist, haben diejenigen Gläubiger, welche nicht jener besser

berechtigten Gruppe zugeteilt worden sind, auch keinen

Anlass, eine Kollokationsklage zu erheben mit dem Ziel.

in jene Gruppe eingereiht zu werden, und kann daher der

Separatkollokationsplan nicht in Rechtskraft erwachsen.

Demnach erweist sich der Rekurs in dem Sinne als be-

gründet, dass das Konkursamt zunächst einen eigentlichen

Separatkonokatio~plan aufzulegen und dessen Auflage

zu publizieren hat, während der bereits aufgelegte

KollokatioRsplan trotz der Einteilung der Gläubiger

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 62.

fünfter Klasse in zwei Kategorien, der nach dem Ausge-

führten keinerlei Bedeutung beigemessen werden kann,

als allgemeiner Kollokationsplan anzusehen und als

solcher in Rechtskraft erwachsen ist. Den Gläubigern,

welche im Separatkollokationsplan nicht zugelassen

werden, hat das Konkursamt eine Anzeige gemäss

Art. 249 Abs. 3 SchKG zu senden.

Demnach erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet

erklärt.

62. Intscheid. vom 90. Dezember 1999

i. S. Bauwesen II der Stadt Zürich.

Konkurs der Kommanditgesellschaft. Nur die im Separat-

kollokationsplan für die aus der Zeit vor dem Austritt

; herrührenden Forderungen zugelassenen Gläubiger kön-

nen Abtretung des Massarechtsanspruchs auf Ablieferung

der zurückgezogenen Kommandite verlangen. Art. 603

und 604 OR; Art. 260 SchKG.

A. -

Im Konkursverfahren über die Kommandit-

. gesellschaft "Testrum & Oe in Pratteln teilte das Kon-

kursamt Liestal als Konkursyerwaltung im Kollokations-

plan die Gläubiger fünfter Klasse in zwei Kategorien

ein, nämlich:

« 1. Eingaben, die ihre Forderungen

vor 11. Mai 1918 begründen und gemäss Art. 603 Abs. 3

OR Anspruch haben auf die von den Kommanditären

der Firma Weslrum & Oe, Kaltasphaltgesellschaft

in Pratteln, einbezahlten und wieder zurückgezogenen

Kommanditsummen » und « 2. Eingaben, die ihre For-

derungen nach 11. Mai 1918 begründen und gemäss

Art. 603 Abs. 3 OR keinen Anspruch haben auf die

Kommanditsummen der Firma Westrum & Oe, Kalt-

asphaltgesellschaft, Pratteln. » Dabei liess das Konkurs-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 63.

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amt in der ersten Kategorie einzig die Gläubiger Bau-

wesen II der Stadt Zürich und W. Koch & Oe in Zürich

zu. Diese beiden Gläubiger verlangten Abtretung der

Massarechtsansprüche gegen die ehemaligen Komman-

ditäre der Gemeinschuldnerin auf Ablieferung der seiner-

zeit einbezahlten. im Jahre 1918 aber zurückgezogenen

Kommanditsummen gemäss Art. 603 Abs. 3 OR. Am

8. September gab das Konkursamt sämtlichen Konkurs-

gläubigern durch Zirkular hievon Kenntnis. Darauf

verlangten und erhielten ausser den genannten zwei

Gläubigern auch die Gläubiger Heinrich Dietel und

Schweizerische Bankgesellschaft in Liestal die Abtretung.

Hiegegen führte das Bauwesen II der Stadt Zürich

Beschwerde mit dem Antrag, die Abtretungsverfügung

sei als ungültig zu erklären und das Konkursamt anzu-

weisen, eine neue Verfügung zu erlassen, wonach die

Abtretung lediglich an das Bauwesen II der Stadt Zürich

und an Koch & Oe in Zürich erfolge. Es machte wesent-

lich geltend: Nur diejenigen Gläubiger, deren Forde-

rungen aus der Zeit vor dem Austritt der ehemaligen

Kommanditäre datieren, können

die Abtretung der

Rechtsansprüche der Masse gegen die ehemaligen Kom.,.

manditäre verlangen; die andern seien von der Be-

friedigung .aus diesen Ansprüchen vollständig ausge-

schlossen. Das Konkursamt liess sich dahin vernehmen, .

es habe auf der Abtretungsurkunde ausdrücklich ver-

merkt, dass die Forderungen DieteIs und der Schwei-

zerischen BankgeseIlschaft nach dem 11. Mai 1918

begründet seien, von der Ansicht ausgehend, dass erst

die Gerichte festzustellen hätten, ob und welche Gläubiger

gegen die früheren Kommanditäre vorgehen können.

B. -

Durch Entscheid vom 30. November hat die

Aufsichtsbehörde des Kantons Baselland die Beschwerde

abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, es

habe dem Konkursamt nicht zugestanden, die Klage-

legitimation der die Abtretung verlangenden Gläubiger

gegen die ausgetretenen Kommanditäre zu prüfen.